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Anerkenntnisurteil

9 U 120/14

OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0917.9U120.14.0A
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Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten bis zum 08.08.2013 keine höhere Forderung als 346.231,35 Euro aus dem Vertragsverhältnis zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.393,37 € zu zahlen. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger 25%, die Beklagten 75%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Nachrichtlich: Wert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 110.000 € (gem. Beschluss vom 10.09.2014)
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 25.04.2014, Az. 4 O 343/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten bis zum 08.08.2013 keine höhere Forderung als 346.231,35 Euro aus dem Vertragsverhältnis zusteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.393,37 € zu zahlen. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger 25%, die Beklagten 75%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Nachrichtlich: Wert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 110.000 € (gem. Beschluss vom 10.09.2014)