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Beschluss

8 W 368/24

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1205.8W368.24.00
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Leitsätze
Ein als "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag" bezeichneter Vertrag zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, dessen Abschluss mit Gesellschafterbeschluss wirksam zugestimmt wurde, ist als Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister einzutragen, wenn sich der Gesellschafterbeschluss nur auf einen Gewinnabführungsvertrag bezieht und lediglich die vertragliche Bezeichnung fehlerhaft ist.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 30.10.2024 (Aktenzeichen HRB 740143) aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Ulm - Handelsregister - wird angewiesen, im Registerblatt der Antragstellerin HRB 740143 in Spalte 6, Kleinbuchstabe b folgende Eintragung vorzunehmen: Es besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 17.6.2024 mit der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts Fa. M. AG mit Sitz in CH-XXXX A.-Heim. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein als "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag" bezeichneter Vertrag zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, dessen Abschluss mit Gesellschafterbeschluss wirksam zugestimmt wurde, ist als Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister einzutragen, wenn sich der Gesellschafterbeschluss nur auf einen Gewinnabführungsvertrag bezieht und lediglich die vertragliche Bezeichnung fehlerhaft ist.(Rn.10) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 30.10.2024 (Aktenzeichen HRB 740143) aufgehoben. 2. Das Amtsgericht Ulm - Handelsregister - wird angewiesen, im Registerblatt der Antragstellerin HRB 740143 in Spalte 6, Kleinbuchstabe b folgende Eintragung vorzunehmen: Es besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 17.6.2024 mit der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts Fa. M. AG mit Sitz in CH-XXXX A.-Heim. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Gegenstand der Beschwerde ist das Ersuchen der Antragstellerin, einen Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister einzutragen, was das Amtsgericht wegen vermeintlicher Eintragungshindernisse abgelehnt hat. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Eintragungsbegehren weiter. Im Einzelnen: 1. Die Antragstellerin ist eine GmbH deutschen Rechts (im Folgenden: „GmbH“), die beim AG Ulm unter HRB 740143 im Handelsregister eingetragen ist. Sie wird gemeinschaftlich vertreten entweder durch ihre beiden Geschäftsführer Z. und Y. oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen. Alleinige Gesellschafterin der GmbH ist die Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts Fa. M. AG (im Folgenden: „AG“) mit Sitz in CH-XXXX A.-Heim. Diese wird gemeinschaftlich vertreten durch die Direktoren Z. und V. oder gemeinschaftlich durch einen Direktor und einen der mehreren Prokuristen wie z. B. R. und Y. 2. Am 17.6.2024 schlossen die GmbH - vertreten durch die Herren Z. und Y. - und die AG - vertreten durch die Herren V. und R. - schriftlich eine mit „Gewinnabführungsvertrag“ überschriebene Vereinbarung, in der sich die GmbH im Kern verpflichtet, ihren Gewinn, bereinigt um Verlustvorträge, an die AG abzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die AG, etwaige Verluste der GmbH auszugleichen. Der Vertrag regelt weitere Details. Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte notariell beglaubigte Kopie Bezug genommen. Am 15.7.2024 hat die AG - gemeinschaftlich vertreten durch die Herren Z. als Direktor und Y. als Prokurist - als Alleingesellschafterin der GmbH zur Niederschrift des Notarassessors U. als amtlich bestelltem Vertreter des Notars P., S., unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen der Einberufung, Ladung, Ankündigung und Durchführung eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der GmbH einberufen und einstimmig die Zustimmung zum „Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der M. AG als Organträger und der W. H. GmbH als beherrschten und zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmen“ beschlossen. In der notariellen Niederschrift über den Gang der Gesellschafterversammlung ist vermerkt: „Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags liegt bei dieser Beschlussfassung im Entwurf vor. Eine einfache Abschrift dieses Vertragsentwurfs wird dieser Niederschrift beigefügt.“ Tatsächlich stimmt diese Abschrift mit der zu den Akten gereichten notariell beglaubigten Kopie des Vertrags vom 17.6.2024 überein. 3. Mit Schreiben vom 25.7.2024 erklärten die Herren Z. und Y. für die GmbH die „Anmeldung des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags“, zu deren Übermittlung mit beglaubigten Abschriften des „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags“ und des „Zustimmungsbeschlusses der beherrschten Gesellschaft nebst Anlage“ an das Registergericht Ulm sie Notar P. beauftragten und bevollmächtigten. Mit Zwischenverfügung vom 3.9.2024 beanstandete die Register-Rechtspflegerin, dass die ihrer Auffassung nach erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung der AG zu dem Unternehmensvertrag fehle und dieser überdies falsch bezeichnet sei; es liege nämlich nur ein Gewinnabführungsvertrag vor, nicht hingegen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Beides hindere die Eintragung. Die Antragstellerin trat dieser Auffassung entgegen: Eine Zustimmung der Hauptversammlung der AG sehe das insoweit maßgebliche schweizerische Recht nicht vor. Der Oberbegriff „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ umfasse zwanglos den vorliegend gegebenen Gewinnabführungsvertrag, weshalb keine Falschbezeichnung vorliege. Das Registergericht hielt an seiner Auffassung fest und wies den Eintragungsantrag nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zur Abhilfe der beanstandeten Eintragungshindernisse zurück. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist Notar P. gem. § 378 Abs. 2 FamFG auch bevollmächtigt gewesen, die vorliegende Beschwerde für die Antragstellerin einzulegen (OLG Bremen BeckRS 2016, 4751 Rndr. 2; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2022, 40906 Rdnr. 12). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der begehrten Eintragung stehen tatsächlich keine Hindernisse entgegen. 2.1. Zu diskutieren sind lediglich die beiden vom Registergericht beanstandeten Umstände. Andere Eintragungshindernisse sind nicht zu ersehen: Der Unternehmensvertrag ist von beiden Vertragsparteien durch vertretungsberechtigte Personen unterschrieben. Der Vertragsinhalt begegnet keinen Bedenken. Die GmbH hat mit Gesellschafterbeschluss vom 15.7.2024, der in formeller Hinsicht keinen Bedenken begegnet, zugestimmt, wie dies gem. § 293 Abs. 1 S. 1 AktG in entsprechender Anwendung erfordert (vgl. BGH Beschl. v. 24.10.1988 – II ZB 7/88, BeckRS 1988, 2021 Rdnr. 16 ff = BGHZ 105, 324). Diese Zustimmung ist auch wirksam. Zwar ist dem Amtsgericht darin Recht zu geben, dass Beherrschungs- und Gewinnabführungsführungsverträge unterschiedliche Vertragstypen darstellen, die nach der Gesetzessystematik unter dem Oberbegriff des Unternehmensvertrags zusammengefasst werden (vgl. § 291 Abs. 1 AktG). Ein „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ bezeichnet somit nicht einen Oberbegriff, sondern stellt die Kombination zweier unternehmensvertraglicher Vertragstypen dar. Gleichwohl beeinflusst diese begriffliche Ungenauigkeit weder den Inhalt des in Rede stehenden Vertrags vom 17.6.2024 noch den Gegenstand und die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses. Die Einordnung des Vertrags in die gesetzliche Systematik erfolgt nicht durch seine Bezeichnung, sondern durch seinen Inhalt (vgl. dazu ausführlich und überzeugend MüKo-AktG/Altmeppen, 6. A. § 293 Rdnr. 75 f m. w. N.). Dieser zeigt eindeutig, dass es sich ausschließlich um einen Gewinnabführungsvertrag handelt, nicht aber um einen Beherrschungsvertrag; es fehlt nämlich an allen Strukturelementen, die den Beherrschungsvertrag von anderen Verträgen abgrenzen. Der Beschluss der GmbH-Gesellschafter vom 15.7.2024 hatte ausschließlich die Zustimmung zu dem alleine als Gewinnabführungsvertrag zu wertenden Vertrag zum Inhalt. Als Beschlussgegenstand war nämlich eindeutig und unzweifelhaft der Vertrag vom 17.6.2024 definiert; dies folgt daraus, dass dieser Vertrag als Entwurf der Gesellschafterversammlung vorgelegt und zum alleinigen Beschlussgegenstand gemacht wurde. Die Gesellschafterversammlung hat daher trotz der fehlerhaften Bezeichnung einem Gewinnabführungsvertrag zugestimmt und nicht einem - tatsächlich existierenden - Gewinnabführungsvertrag und einem - nicht existenten - Beherrschungsvertrag oder einer Kombination von beidem. 2.2. Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist eine Zustimmung der „Hauptversammlung“ der AG nicht vonnöten. Mit der h. M. (vgl. OLG Stuttgart, 20. Zivilsenat, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 = BeckRS 2013, 10389 unter B. III. 1.; BeckOGK-AktG/Veil/Walla, Stand 1.10.2024, § 293 Rdnr. 38 m. w. N.; MüKoBGB/Kindler IntGesR Rn. 710; Staudinger/Großfeld, 1998, IntGesR Rn. 558; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. A., § 293 Rdnr. 36; Koch, AktG, 18. A., § 293 Rdnr. 18;) geht der Senat davon aus, dass das in § 293 Abs. 2 AktG normierte Zustimmungserfordernis auch des anderen Vertragsteils - vorliegend also der AG - nur dann eingreift, wenn es sich um eine AG deutschen Rechts handelt; für ausländische Aktiengesellschaften oder vergleichbare ausländische Rechtsformen gilt dieses Zustimmungserfordernis nach dem Schutzzweck der Norm hingegen nicht (s. OLG Stuttgart aaO; so auch Hoene, Der grenzüberschreitende Gewinnabführungsvertrag, IStR 2012, 462, unter 2. und 3.). Die kollisionsrechtlichen Ausführungen des Amtsgerichts liegen neben der Sache. Allerdings ist das Registergericht damit nicht seiner Prüfungspflicht enthoben, ob der Wirksamkeit des Vertragsschlusses deshalb rechtshindernde Einwände entgegenstehen, weil das ausländische Recht ein entsprechendes Zustimmungserfordernis vorsieht. Ob das Registergericht in solchen Fällen sich darauf zurückziehen kann, das ausländische Recht müsse dargelegt werden, oder ob es dieses selbst ermitteln muss, kann im Ergebnis dahinstehen. Die Antragstellerin hat ihrer Darlegungslast durch Vorlage des Gutachtens des Deutschen Notarinstituts vom 18.9.2024 genügt. Der Senat hält dieses Gutachten aufgrund seiner Ausführlichkeit, seiner Argumentationstiefe und seiner Nachvollziehbarkeit für ausreichend, um darauf die Rechtsüberzeugung zu gründen, eine Zustimmung der „Hauptversammlung“ der AG sei im schweizerischen Recht nicht vorgesehen und daher auch nicht erforderlich. 2.3. Schließlich geht auch die Argumentation des Registergerichts fehl, die Anmeldung sei durch die fehlerhafte Bezeichnung des anzumeldenden Unternehmensvertrags als „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“ nicht eintragungsfähig. Der Senat verkennt nicht, dass nach h. M. eine fehlende oder unrichtige Bezeichnung des zur Eintragung anzumeldenden Unternehmensvertrags einer Eintragung ins Handelsregister entgegensteht (vgl. z. B. Emmerich/Habersack/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. A., § 294 AktG Rdnr. 19 m. w. N.; BeckOGK-AktG/Veil/Walla, Stand 1.10.2024, § 294 Rdnr. 7, 18; MüKo-AktG/ Altmeppen, aaO, § 294 Rdnr.18 f). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass Notar P. die - nur zum Teil falsche - Bezeichnung des Unternehmensvertrags (tatsächlich handelt es sich um einen Gewinnabführungsvertrag, allerdings nicht auch um einen Beherrschungsvertrag) mit seiner qualifiziert signierten elektronischen Eigenurkunde vom 19.9.2024 berichtigt und hinreichend klargestellt hat, dass nur ein Gewinnabführungsvertrag zur Eintragung angemeldet werde. Dies genügt auch den formalen Anforderungen des Registerrechts gem. § 12 HGB. Notar P. ist nämlich gem. § 378 Abs. 2 FamFG beauftragt und bevollmächtigt, die Anmeldung beim Handelsregister einzureichen. Diese Vollmacht umfasst unproblematisch auch die Befugnis, offenbare Unrichtigkeiten der Anmeldung im Namen der anmeldenden GmbH zu berichtigen bzw. klarzustellen. Auf die Vorschrift des § 44a BeurkG kommt es nicht an, weil die Anmeldung weder der Beurkundung bedarf noch beurkundet worden ist. 2.4. Mangels entgegenstehender Hindernisse ist der angemeldete Unternehmensvertrag als Gewinnabführungsvertrag nach Maßgabe des § 294 AktG einzutragen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, die Eintragung mit dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Inhalt vorzunehmen. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.