Beschluss
8 W 308/23
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0603.8W308.23.00
1mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gegen die Erteilung der Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst b EuErbVO spricht maßgeblich, dass der Beschluss über die Erteilung des Erbscheins und die Feststellung der hierfür maßgeblichen Tatsachen weder in Rechtskraft erwächst noch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 Wx 13/22).(Rn.15)
2. Die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins wirkt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Der Erbschein ist nur eine Art „gutachterlicher Bescheinigung“, er ändert an der materiell-rechtlich eingetretenen Rechtslage nichts und entfaltet in einem Rechtsstreit der Erbprätendenten auch keine präjudizielle Wirkung.(Rn.15)
3. Der Erbschein dient als Legitimationspapier; an ihn und nicht an die Entscheidung knüpfen die Gutglaubensvorschriften des materiellen Rechts an.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Biberach an der Riß vom 26. Juli 2023, Az.: 1 VI 75/22, wird
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die Erteilung der Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst b EuErbVO spricht maßgeblich, dass der Beschluss über die Erteilung des Erbscheins und die Feststellung der hierfür maßgeblichen Tatsachen weder in Rechtskraft erwächst noch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 Wx 13/22).(Rn.15) 2. Die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins wirkt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Der Erbschein ist nur eine Art „gutachterlicher Bescheinigung“, er ändert an der materiell-rechtlich eingetretenen Rechtslage nichts und entfaltet in einem Rechtsstreit der Erbprätendenten auch keine präjudizielle Wirkung.(Rn.15) 3. Der Erbschein dient als Legitimationspapier; an ihn und nicht an die Entscheidung knüpfen die Gutglaubensvorschriften des materiellen Rechts an.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Biberach an der Riß vom 26. Juli 2023, Az.: 1 VI 75/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € I. Die Erblasserin, die zwischen dem X.X.202X und dem X.X.202X verstorben ist, war polnische Staatsangehörige. Sie hinterließ zwei Söhne, den Beschwerdeführer und dessen Bruder Herr D. Auf ihren Antrag vom 25. Februar 2022 erachtete das Amtsgericht - Nachlassgericht - Biberach an der Riß mit Beschluss vom 3. März 2022 die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und erteilte am selben Tag einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach beide Söhne jeweils zur Hälfte Erben der Erblasserin geworden sind. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 17. Mai 2023 seines Vertreters Herrn Rechtsanwalt B. die Erteilung einer Bescheinigung nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung EU Nr. 1329/2014 zum Erbschein vom 3. März 2022. Dem Antrag lag eine Veräußerung einer der Erblasserin gehörenden Immobilie in Polen durch deren Erben zu Grunde, die sich durch die Vorlage des deutschen Erbscheins legitimiert hatten. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrags aus, die beantragte Bescheinigung sei zum Nachweis der Wirkungen und der Bestandskraft des vorgelegten Erbscheins im polnischen Rechtskreis (hier: Grundbuch) erforderlich. Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung zurück. Das Nachlassgericht führte aus, dass der Erbschein und auch der zu Grunde liegende Feststellungsbeschluss nach § 352 e Abs. 1 FamFG keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise und nicht vollstreckbar sei. Aus diesem Grunde könne die beantragte Bescheinigung nach Art. 46 Absatz 3 b EuErbVO nicht erteilt werden. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 31. August 2023. Er beantragte, den Beschluss vom 26. Juli 2023 aufzuheben und die erstrebte Bescheinigung antragsgemäß zu erteilen. Ferner beantragte er, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 276 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 Absatz 1 Buchstabe g der EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 dahingehend auszulegen, dass ein von einem deutschen Nachlassgericht erteilte Erbschein eine Entscheidung in einer Erbsache im Sinne dieser Vorschrift ist? Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Auffassung, wonach die Anwendung der Vorschriften der ErbRVO auf deutsche Erbscheine strittig sei, überholt sei. Wie sich aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Juni 2016 - C-20/17) ergebe, würden deutsche Erbscheine unter die Zuständigkeitsregelung der EuErbRVO fallen. Aus der Perspektive der Organe anderer Mitgliedsstaaten, die mit deutschen Erbscheinen konfrontiert würden, handle es sich bei der Frage der Qualifikation des deutschen Erbscheins nach der EuErbRVO um „deutsche Hausaufgaben, die überfällig seien“. Deutsche Gerichte seien „in der Bringschuld hinsichtlich der Rechtssicherheit in diesem Bereich der Anwendung der Verordnung“, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates wegen Art. 4 EuErbRVO keine eigene Entscheidung treffen dürfe. Die beantragte Vorlagefrage an den EuGH sei nicht nur entscheidungserheblich, sondern auch unerlässlich für die Schaffung der notwendigen Rechtssicherheit. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt. Das Nachlassgericht führte im Nichtabhilfebeschluss ergänzend aus, dass der Erbschein einen rein verfahrensrechtlichen Charakter aufweise und daher ein „mitgliedschaftliches Internum“ darstelle. Es bestehe zudem kein zwingendes Bedürfnis, den deutschen Erbschein durch die Zulassung der Anerkennung grenzüberschreitend verwenden zu können. Nach der Intention der EuErbRVO solle nur das Europäische Erbrechtszeugnis der Regelung grenzüberschreitender Sachverhalte dienen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 IntErbRVG, §§ 724 ff. ZPO, 567 ff ZPO zulässig erhoben (OLG Köln ZEV 2022, 231; Rauscher in Münchener Kommentar FamFG, 3. Aufl. 2019, IntErbRVG § 27 Rn. 3; Dutta in Dutta/Weber, 2. Aufl. 2021, IntErbRVG § 27 Rn. 2; BGH ZEV 2023, 538 Rn. 11). 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a. Der Anspruch auf Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO in Verbindung mit Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 zum Zwecke der Vollstreckbarkeitserklärung setzt nach Art. 39 EuErbVO u.a. voraus, dass die Entscheidung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und vollstreckbar ist (Weber in Dutta/Weber, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 43 Rn. 5; J. Schmidt in BeckOGK, 1.3.2024, EuErbVO, Art. 43 Rn. 16; Dutta in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2024, EuErbVO, Art. 43 Rn. 2), was sich nach dem Recht des Mitgliedstaates beurteilt, in dem die Entscheidung ergangen ist (Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, 4. Aufl. 2022, EuErbVO Art. 43 Rn. 1; J. Schmidt in BeckOGK, 1.3.2024, EuErbVO, Art. 43 Rn. 16 m.w.N.). Art. 39 EuErbVO bezieht sich nur auf die Anerkennung mitgliedstaatlicher Entscheidungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO (Weber in Dutta/Weber, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 39 Rn. 7). Unter Entscheidung in diesem Sinne ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung zu verstehen (Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022 Art. 3 EuErbVO, Rn. 8). b. Das Nachlassgericht hat zu Recht die begehrte Bescheinigung abgelehnt. (1) Der Anspruch auf eine Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO ist nicht schon durch den Verweis auf das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2018 (Az.: C 20/17 „Rechtssache Oberle“) begründet. Nach dieser Entscheidung richtet sich die internationale Zuständigkeit für das Erbscheinsverfahren in Deutschland nach Art. 4 EuErbVO (Kunz in Gebauer/Wiedmann EurZivilR, 3. Aufl. 2021, EuErbVO, Art. 4 Rn. 5; J. Schmidt in BeckOGK, Art. 3 EuErbVO Rn. 34), wobei der EuGH mit Blick auf Sinn und Zweck der Verordnung zu einer weiten Auslegung des Art. 4 EuErbVO gelangte (J. P. Schmidt in Dutta/Weber, EuErbVO, 2. Auflag 2021, Art. 3 Rn.8). Allerdings ließ er die Frage offen, ob es sich bei der Ausstellung eines nationalen Erbscheins um eine Entscheidung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO handelt (J. P. Schmidt in Dutta/Weber, EuErbVO. 2. Auflage 2021, Art. 3 Rn. 10). (2) Gegen die Erteilung der Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO spricht aus Sicht des Senats maßgeblich, dass der Beschluss über die Erteilung des Erbscheins und die Feststellung der hierfür maßgeblichen Tatsachen nach § 352 e Abs. 1 FamFG weder in Rechtskraft erwächst noch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (ebenso OLG Köln ZEV 2022, 231; Dutta in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 46 Rn. 1: keine Bescheinigung für Erbscheine; J. P. Schmidt in Dutta/Weber, 2. Auflage 2021, EuErbVO, Art. 3 Rn. 10; Weber in Dutta/Weber, 2. Auflage 2021, EuErbVO, Art. 39 Rn. 21; Franzmann/Schwerin in Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr, 66. EL Januar 2023, EuErbVO, Art. 39 Rn. 7 f: Europäisches Nachlasszeugnis als abschließende Regelung; a.A.: J. Schmidt in BeckOGK, Stand 1.3.2024, EuErbVO Art. 3 Rn. 34; Kunz in Gebauer/Wiedmann EurZivilR, 3. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 39 Rn. 7, 8; Matteo Fornasier, Auf der Suche nach den Auslandswirkungen des deutschen Erbscheins - eine Zwischenbilanz zehn Jahre nach Inkrafttreten der EuErbVO, IPRax 2023, 468-474). Die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins wirkt nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Der Erbschein ist nur eine Art „gutachterlicher Bescheinigung“ (Zimmermann in Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 357 Rn. 24), er ändert an der materiell-rechtlich eingetretenen Rechtslage nichts und entfaltet in einem Rechtsstreit der Erbprätendenten auch keine präjudizielle Wirkung (Grziwotz in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 2353 Rn. 2, BayObLG FGPrax 2003, 130). Die Entscheidung beschränkt sich auf die Erteilung des Erbscheins; weitere Wirkungen gehen von ihr nicht aus. Der Erbschein dient als Legitimationspapier; an ihn und nicht an die Entscheidung knüpfen die Gutglaubensvorschriften des materiellen Rechts an (Weber in Dutta/Weber, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 39 Rn. 21). Daher vermag auch die teils in der Literatur vertretene Argumentation nicht zu überzeugen, dass Anerkennungsgegenstand allein gerichtlich verschaffte Legitimation des Scheinerben sei (Kunz in Gebauer/Wiedmann EurZivilR, 3. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 39 Rn. 8). Die Legitimationswirkung stellt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt des Erbscheins dar. (3) Soweit das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 2. März 2033 - 2 Wx 13/22 auf die Möglichkeit einer Inzidentanerkennung abstellt, folgt der Senat den dort dargestellten Bedenken, soweit es - wie hier - um die Anerkennung einer nicht vollstreckbaren Entscheidung geht. Art. 39 Abs. 3 EuErbVO bestimmt, dass in einem Rechtsstreit vor einem Gericht, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, über die Anerkennung inzident entschieden werden kann. Die nach Art. 46 Abs. 3 EuErbVO erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen, damit eine Inzidentanerkennung erfolgen kann (Weber in Dutta/Weber, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 39). Die Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 lit. b EuErbVO enthält allerdings keine Aussagen zu den Entscheidungswirkungen jenseits des vollstreckbaren Inhalts der Entscheidung (Dutta in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 39 Rn. 6). Die EuErbRVO sieht letztlich auch keine Möglichkeit vor, im Ursprungsmitgliedstaat eine auf einem einheitlichen Formblatt beruhende Bescheinigung über die anerkennungsfähigen Entscheidungswirkungen zu erlangen, um in den anderen Mitgliedstaaten die im Rahmen der Entscheidungsanerkennung erstrebten Wirkungen nachzuweisen (Dutta in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 39 Rn. 6). (4) Ergänzend ist anzumerken, dass die Art. 39 ff. (bzw. Art. 59) EuErbVO bei mitgliedstaatlichen Erbnachweisen nicht einschränkend auszulegen sind; insbesondere kann die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Zirkulation der mitgliedstaatlichen Erbnachweise ausgeschlossen werden soll (Dutta in Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2024, EuErbVO Art. 39 Rn. 4). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 4. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Frage, ob es sich bei dem deutschen Erbschein um eine gerichtliche Entscheidung mit vollstreckungsfähigen Inhalt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. g EuErbVO und Art. 39 EuErbVO handelt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und höchstrichterlich noch nicht geklärt wurde. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es nicht, da die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde (Art. 267 Abs. 3 AEUV). 5. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.