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Beschluss

8 W 19/21

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0413.8W19.21.00
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Leitsätze
Die vom Liquidator gegenüber dem Registergericht abgegebene, sich streng am Gesetzestext haltende Versicherung, wonach keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen (Festhaltung OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 8 W 241/11).(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten/Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Stuttgart vom 14. Dezember 2020, Az. HRB 766359, aufgehoben. Das Amtsgericht – Registergericht – Stuttgart wird angewiesen, von den darin aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung der Bestellung des Liquidators in das Handelsregister abzusehen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vom Liquidator gegenüber dem Registergericht abgegebene, sich streng am Gesetzestext haltende Versicherung, wonach keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, genügt den gesetzlichen Anforderungen (Festhaltung OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 8 W 241/11).(Rn.9) 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten/Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Stuttgart vom 14. Dezember 2020, Az. HRB 766359, aufgehoben. Das Amtsgericht – Registergericht – Stuttgart wird angewiesen, von den darin aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung der Bestellung des Liquidators in das Handelsregister abzusehen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. I. Mit Schreiben vom 30. November 2020 zeigte der Beteiligte/Beschwerdeführer die Auflösung der Gesellschaft sowie seine Abberufung als Geschäftsführer an und meldete seine Bestellung als vertretungsbefugter Liquidator der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister an. Der Beteiligte reichte dazu folgende notariell beglaubigte Versicherung ein: „Ich versichere, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren ich nach § 66 i.V.m. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre. Insbesondere versichere ich, dass ich nicht wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung, Schuldnerbegünstigung – §§ 283 bis 283d StGB) rechtskräftig verurteilt worden bin und mir die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde untersagt ist und dass ich über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch den Notar … mit Amtssitz in Schwäbisch Hall belehrt worden bin. […]“ Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 beanstandete das Amtsgericht – Registergericht – Stuttgart, dass die Versicherung des Liquidators nach § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG (keine vergleichbare Verurteilung im Ausland) komplett fehle. Ferner wies das Registergericht darauf hin, dass die Aufzählung der einzelnen Straftatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nur dann unterbleiben könne, wenn der Liquidator versichere, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Diese Erklärung sei vorliegend gerade nicht abgegeben worden. Das Registergericht setzte dem Beteiligten zur Ergänzung der persönlichen Versicherung eine Frist bis zum 30. Januar 2021, kündigte die Zurückweisung der Anmeldung für den Fall eines ergebnislosen Fristablaufs an und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung. Gegen die vorgenannte Zwischenverfügung des Registergerichts wendet sich der Beteiligte mit seiner am 29.12.2020 eingegangenen Beschwerde. Das Registergericht hat dieser nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die Beschwerde ist daher gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und wurde auch form- und fristgerecht (§§ 63 f FamFG) eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das vom Registergericht in der angegriffenen Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die vom Beteiligten abgegebene Versicherung genügt den Anforderungen des §§ 67 Abs. 3, 66 Abs. 4 GmbHG hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 GmbHG genannten Straftaten bzw. vergleichbaren Auslandsstraftaten. a. Sinn und Zweck der dem Geschäftsführer vom Gesetz auferlegten Versicherung ist es, das Anmeldungs- und Prüfverfahren zu erleichtern (BT-Drs. 8/1347, Seite 34). Dem Registergericht sollen auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen vermittelt werden, die es sich ansonsten – unter erhöhten Verwaltungsaufwand – durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 41 Abs. 1 Nummer 1 BZRG selbst verschaffen müsste (BGH, Beschluss vom 17.05.2010 – II ZB 5/10; BGH, Beschluss vom 07.06.2011 – II ZB 24/10; NJW-Spezial 2010, 495; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.10.2012 – 8 W 241/11; so auch OLG Schleswig NZG 2015, 232). Hingegen ist es nicht Funktion der Versicherung, auch erkennen zu lassen, dass dem Erklärenden Inhalt und Umfang seiner Erklärungspflicht bewusst ist. Dies wird nach dem Willen des Gesetzgebers systematisch zum einen durch die Strafbewehrung (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), zum anderen über die Belehrung hinsichtlich der unbeschränkten Auskunftspflicht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) sichergestellt (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). b. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die im vorliegenden Fall verwendete, sich streng am Gesetzestext haltende Versicherung des Beteiligten, wonach keine Umstände vorliegen, die der Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, den Gesetzeszweck erfüllt und somit den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2010 (Az.: II ZB 5/10) nicht abzuleiten, dass nur eine weitergehende (pauschale) Versicherung des Antragstellers, er sei „noch nie weder im Inland noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden“ davon entbinden könne, die in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände nochmals im Einzelnen aufzulisten. Vielmehr führte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aus: „Der Wortlaut des § 8 Abs. 3 GmbH verlangt die ausdrückliche Benennung der einzelnen Straftatbestände des Katalogs gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Nummer 3 GmbHG in der Versicherung des Geschäftsführers nicht. […] Soweit im Anschluss an die herrschende Meinung, wonach die Erklärung des Geschäftsführers im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG jedes einzelne Bestellungshindernis aufführen und dessen Fehlen verneinen müsse, vertreten wird, dass auch die Straftatbestände, die ein Bestellungshindernis bilden können, im Einzelnen aufgeführt werden müssen, folgt dem der Senat nicht.“ Eine Erklärung, die wie hier exakt die vom Gesetz geforderten Angaben vermittelt, ist auch ausreichend (Herrler in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2018, GmbHG, § 8 Rn. 69). Richtigerweise kommt es allein darauf an, dass die Versicherung den vom Gesetz verlangten Inhalt hat (Teppen in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl. 2017, § 8 Rn. 43, 44). Dass sich der Geschäftsführer unter Umständen bei einer zusammenfassenden Erklärung über die möglichen Bestellungshindernisse im Einzelnen nicht bewusst ist, hat der Gesetzgeber hingenommen (vgl. lit. a). Ferner handelt es sich bei der Versicherung des Beteiligten unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 GmbHG nicht nur um eine bloße formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder das Ergebnis seiner eigenen Rechtsanwendung, sondern um eine die zusammenfassende, vereinfachte Verneinung der einschlägigen Straftatbestände. Durch die Bezugnahme auf die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG aufgelisteten Straftaten ist der Versicherung durchaus – anders als das Registergericht meint – der tatsächliche Erklärungsgehalt beizumessen, dass keine rechtskräftigen Verurteilungen bezüglich der in der Norm genannten Straftatbestände vorliegen (Herrler in Münchener Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2018, GmbHG, § 8 Rn. 69). Dieser Tatsachenkern lässt auch eine selbständige Prüfung durch das Registergericht zu, auch wenn er genau den Inhalt hat, der durch das Gesetz gefordert wird. Anders verhält es sich bei einer bloßen Versicherung des Liquidators, dass er von dem Amt nicht ausgeschlossen sei. Denn hier wird es dem Registergericht gerade nicht ermöglicht, diese eigene subjektive Wertung des Liquidators objektiv auf das Vorliegen von Bestellungshindernissen zu überprüfen (vgl. Lorscheider in BeckOK GmbHG, 47. Ed. 01.02.2021, GmbHG § 67 Rn. 6). Auch der in die Versicherung aufgenommenen Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, wonach keine entsprechenden Auslandsverurteilungen vorliegen, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen ausreichend. Aus einer wörtlichen Wiederholung des Gesetzestextes würde aus Sicht des Senats kein höherer tatsächlicher Erklärungswert folgen, zumal die geforderte Vergleichbarkeit der Auslandsstraftaten mit den in § 6 Satz 2 Nr. 3 genannten Taten ohnehin schon für den juristischen Laien erläuterungsbedürftig sein dürfte (Herrler in Münchener Kommentar zum GmbHG, a.a.O. § 8 Rn. 69) und auf eine Bewertung abzielt. Zweck der Versicherung ist jedoch nicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit sicherzustellen. 3. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.