Beschluss
8 W 321/17
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1220.8W321.17.00
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Leitsätze
1. Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens für jede einzelne Tätigkeit minutengenau zu erfassen und sodann zu addieren. Erst im letzten Schritt wird auf halbe Stunden aufgerundet.(Rn.19)
2. Die Überprüfung des notwendigen Zeitaufwands eines Sachverständigen auf Plausibilität kann nicht in der Weise erfolgen, dass das Gutachten in die Teilaspekte „Aktenstudium“, „Ausarbeitung“, „Beantwortung der Beweisfragen“, „Diktat und Kontrolle“ untergliedert und der so ermittelte Zeitaufwand jeweils einem Richtwert, der sich u.a. an der Seitenzahl orientiert, gegenüber gestellt wird.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2017, Az. 6 O 119/14, abgeändert:
Die Gerichtskosten werden in Höhe von 3.738,40 EUR (Gerichtsgebühr: 345,00 EUR; Sachverständigenvergütung 3.393,40 EUR) angesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist der Zeitaufwand eines Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens für jede einzelne Tätigkeit minutengenau zu erfassen und sodann zu addieren. Erst im letzten Schritt wird auf halbe Stunden aufgerundet.(Rn.19) 2. Die Überprüfung des notwendigen Zeitaufwands eines Sachverständigen auf Plausibilität kann nicht in der Weise erfolgen, dass das Gutachten in die Teilaspekte „Aktenstudium“, „Ausarbeitung“, „Beantwortung der Beweisfragen“, „Diktat und Kontrolle“ untergliedert und der so ermittelte Zeitaufwand jeweils einem Richtwert, der sich u.a. an der Seitenzahl orientiert, gegenüber gestellt wird.(Rn.26) 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2017, Az. 6 O 119/14, abgeändert: Die Gerichtskosten werden in Höhe von 3.738,40 EUR (Gerichtsgebühr: 345,00 EUR; Sachverständigenvergütung 3.393,40 EUR) angesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beklagte wendet sich gegen Kostenansatz für den Rechtsstreit o.g. Aktenzeichens, bei dem es sich um eine Streitigkeit wegen Baumängel mit einem Streitwert von ca. 20.000 EUR handelte. Sie erstrebt eine Reduzierung, weil die Sachverständigenvergütung zu hoch angesetzt sei. Aufgrund Beweisbeschluss vom 17.02.2015 (Bl. 131ff.) fertigte der Sachverständige Dipl.-Ing. ... nach Durchführung eines Ortstermins sein Gutachten und legte es unter dem 10.09.2015 vor (Bl. 146). Der Rechtsstreit wurde in der Folge durch einen Prozessvergleich erledigt. Mit Kostenansatz vom 31.03.2016 setzte die Kostenbeamtin des Landgerichts die Gerichtskosten für den Rechtsstreit in Höhe von 4.250,53 EUR an. Der Ansatz enthielt Gerichtsgebühren in Höhe von 345,- EUR (die nicht im Streit stehen) und Auslagen für die Vergütung des Sachverständigen ... in Höhe von 3.832,28 EUR. Der Ansatz der Sachverständigenvergütung beruhte auf der Abrechnung des Sachverständigen vom 11.09.2015 (Anl. zu Bl. 150). Der Erinnerung der Beklagten, mit der diese die Anzahl der angesetzten Stunden, den Stundensatz sowie die Vergütung für eine Hilfskraft und die Höhe der Schreibauslagen rügte, half die Kostenbeamtin nicht ab (Bl. 208). Die Richterin hörte die Vertreterin der Staatskasse und den Sachverständigen an. Die Vertreterin der Staatskasse (Bl. 209) hielt die Beanstandung hinsichtlich der Stundenzahl für nicht prüfbar und den herangezogenen Stundensatz für zutreffend. Betreffend Vergütung für die Hilfskraft und Schreibauslagen schloss sie sich den Ausführungen der Beklagten - teilweise - an. Zudem beantragte die Staatskasse, die Sachverständigenvergütung gem. § 4 JVEG festzusetzen. Der Sachverständige (Bl. 215) hielt seine Abrechnung für korrekt. Eine minutengenaue Abrechnung sei übermäßig aufwändig und damit untunlich, zumal es sich angesichts von 24 Beweisfragen eigentlich um 24 Teilgutachten handele. Die Beklagte wies in der Folge darauf hin, dass der geltend gemachte Zeitaufwand - angesichts fehlender Aufgliederung - nicht prüfbar sei und dass - angesichts der Stellungnahme des Sachverständigen - davon ausgegangen werden müsse, dass - entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG - nicht nur die Gesamtstundenzahl gerundet worden sei, sondern jeder einzelne Tagesstundenaufschrieb. Zudem sei der Stundensatz der Beklagten deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige seine Feststellungen schon beim Termin in das Diktiergerät gesprochen habe. Mit Beschlüssen vom 06.06.2017 hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen - im Verfahren gem. § 4 JVEG - auf 3.696,85 EUR festgesetzt (Bl. 237) und den Kostenansatz dementsprechend reduziert (Bl. 223). Im Übrigen hat es die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zeitaufwand sei wie abgerechnet anzusetzen, zumal sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Kürzung ergeben hätten; auch eine mehrfache Rundung sei nicht ersichtlich. Die Vergütung für die Hilfskraft und die Schreibauslagen seien hingegen teilweise zu hoch gewesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am bei dem Landgericht eingegangen Beschwerde (Bl. 251). Sie hält die Vergütung des Sachverständigen nur in Höhe von 1.148 EUR für ansatzfähig und erstrebt eine demgemäße weitere Reduzierung des Kostenansatzes. Aus ihrer Sicht seien ca. 9 Stunden ansatzfähig, nachdem der Stundenansatz mangels Aufgliederung auf die einzelnen Arbeitsgebiete nach wie vor nicht prüfbar sei. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29.09.2017 (Bl. 260) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Vertreterin der Staatskasse (Bl. 265) und die Beklagten (Bl. 267) noch einmal Stellung genommen. Der Sachverständige hat die beim Ortstermin gefertigten, aber für das Gutachten aussortierten Lichtbilder zur Akte (Bl. 269) gereicht. II. Die Beschwerde der Beklagten ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere war die Einlegung nicht an eine Frist gebunden und ist der Beschwerdewert des § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG erreicht. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2 Halbs. GKG) hat die Sache mit Beschluss vom 20.12.2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. Die Sachverständigenvergütung ist mit 3.393,40 EUR anzusetzen; daraus ergibt sich eine Gerichtskostenansatz von insgesamt 3.738,40 EUR. Zutreffend führt die Beschwerde dabei aus, dass die zwischenzeitliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG im Kostenansatzverfahren keine Bindungswirkung für die Parteien des Rechtsstreits hat (so ausdrücklich § 4 Abs. 9 JVEG). Hiervon ausgehend, war die Vergütung für den Sachverständigen unter folgenden Aspekten zu überprüfen: Stundenansatz (1.), Vergütung für die Hilfskraft (2.) und Schreibauslagen (3.). Der Stundensatz in Höhe von 85 EUR wurde zuletzt nicht mehr angegriffen und wurde im Übrigen zutreffend ermittelt. 1. Bei der Prüfung des Stundenansatzes (für die Gutachtenerstattung insgesamt aufgewandte Zeit) sind die Rundungsproblematik sowie die Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden zu erörtern. a) Das Beschwerdegericht teilt die Einschätzung der Beschwerde, dass die Abrechnung des Sachverständigen nicht den Rundungsvorgaben des JVEG entspricht. Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG sind alle Aufwände minutengenau zu erfassen und sodann zu addieren. Erst im letzten Schritt wird auf halbe Stunden aufgerundet (Meyer/ Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl., Rdnr. 14 zu § 8 m. weit. Nachw.). Dem hat der Sachverständige mit den Stundenaufschrieben und der auf ihnen beruhenden Abrechnung nicht genügt. Zutreffend merkt das Landgericht zwar an, dass der Sachverständige einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG damit nicht ausdrücklich eingeräumt hat. Dass diese Aufschriebe nicht die tatsächlichen Zeiten wiedergeben, zu denen am Gutachten gearbeitet wurde, steht gleichwohl fest. Die Aufschriebe enthalten ausschließlich - sowohl für den Sachverständigen als auch für die Hilfskraft - volle Stunden und zwar derart, dass die Befassung mit dem verfahrensgegenständlichen Gutachten immer zur vollen Stunde beginnt und zur vollen Stunde endet. Dass sich dies zufällig ergeben haben soll, ist in dieser Häufung lebensfremd. Dass es planmäßiger Arbeitsweise - gewissermaßen nach einem „Stundenplan“ - entspräche wäre zwar denkbar, aber im Alltag auch nicht machbar. Jedenfalls hat der Sachverständige weder das eine noch das andere dargelegt und erläutert, als seine Art der Ermittlung der aufgewandten Arbeitszeit - wie ihm bekannt - bereits beanstandet worden war. Statt dessen hat er das vom JVEG vorgegebene Abrechnungsprocedere als schikanös moniert. Auch unter diesem Aspekt liegt fern, dass sich lauter volle Stunden gleichsam zufällig und ohne Zwischenrundung ergeben haben könnten. Da dem im Festsetzungsverfahren gem. § 4 JVEG nicht weiter nachgegangen wurde und eine weitere Aufklärung auch von einer erneuten Anhörung des Sachverständigen nicht zu erwarten ist, geht der Senat zu Gunsten der Beschwerdeführer davon aus, dass jeweils um 29 Minuten aufgerundet wurde. Damit ergibt sich ein Stundenansatz von - neu - 28 Stunden 37 Minuten, gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet, also 29 Stunden (nicht korrigiert wurde die eine Stunde für den Arbeitsschritt „Akte an mich“). b) Die so verbliebene Stundenzahl ist auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts ansatzfähig. Ausgangspunkt ist § 8 Abs. 2 JVEG, nach dem der Sachverständige für die erforderliche Zeit vergütet wird. Dies wird gemeinhin dahin verstanden, dass nicht nur und nicht in erster Linie die Zeit maßgeblich ist, die der Sachverständige selbst für erforderlich hält, bzw. tatsächlich aufgewendet hat, sondern dass ein Vergleich mit der Zeit stattfinden muss, die ein durchschnittlich befähigter Sachverständiger für dieselbe Aufgabe benötigen würde, wobei grundsätzlich davon ausgegangen werden darf, dass die Angaben des Sachverständigen zur tatsächlich aufgewendeten Zeit richtig sind (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl., Rdnr. 14 zu § 8 m. zahlr. Nachw. aus der Rspr.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise vertreten - und so argumentiert auch die Beschwerde -, die Plausibilitätsprüfung habe derart zu erfolgen, dass das Gutachten in die Teilaspekte „Aktenstudium“, „Ausarbeitung“, „Beantwortung der Beweisfragen“, „Diktat und Kontrolle“ untergliedert und der so ermittelte Zeitaufwand so genannten „Richtwerten“ gegenüber gestellt wird. Diese zunächst offenbar auf den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (z.B. LSG Schlesig-Holstein, SchlHA 2012, 476) beschränkte Prüfroutine ist mittlerweile auch von verschiedenen Obergerichten für diverse Bereiche der ordentlichen Gerichtsbarkeit für maßgeblich gehalten worden (so bspw. OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.02.2016, 1 Ws 365/15, psychiatrisches Gutachten in einer Strafsache; OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.03.2016, 8 Wx 1657/15, medizinisches Gutachten in einer Betreuungssache; OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.04.2017, 4 W 1/16, familienpsychologisches Gutachten in einer Familiensache). Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich hingegen in diversen Einzelrichterentscheidungen auf den Standpunkt gestellt, diese - auf die Gleichartigkeit der Begutachtungskonstellationen in sozialgerichtlichen Verfahren zurückzuführende - Rechtsprechung sei jedenfalls auf die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht übertragbar (so bspw. OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.04.2018, ; Beschl. v. 20.09.2016, 8 WF 62/15). Das Beschwerdegericht hält - in Senatsbesetzung - an seiner Auffassung fest, dass die im Sinne von § 8 Abs. 2 JVEG erforderliche Zeit nicht anhand von Richtwerten bestimmt werden kann. aa) Ganz grundlegend vermisst der Senat bereits eine gesetzliche Grundlage für eine derart ins Detail gehende Prüfvorgabe. Das gesetzliche Prüfprogramm (§ 8 Abs. 2 JVEG) gibt als Maßstab nur die „erforderliche Zeit“ vor. bb) Die o.g dargestellte Methode der Plausibilitätsprüfung ist nur scheinbar objektiv und transparent. Tatsächlich erschließt sich in keinem der veröffentlichten Fälle, auf welcher tatsächlichen und fachlichen Grundlage die so genannten Richtwerte bestimmt worden sind. cc) Die Plausibilitätsprüfung anhand von Richtwerten ist in Teilen zirkelschlüssig: Indem sie für manche Arbeitsschritte den Umfang des vorgelegten Schreibwerks in Standardseiten umrechnet und daraus mit Hilfe selbst festgelegter Richtwerte die erforderliche Zeit ermittelt, wird - im Grunde genommen - das Gutachten an sich selbst gemessen. dd) Den Umfang des vorgelegten Schreibwerks für die Bemessung der erforderlichen Zeit heranzuziehen, hält der Senat noch aus einem anderen Grund für problematisch: Zum einen würde dies - entgegen der nachvollziehbaren Intention der Beklagten - aufgeblähte Gutachten vergütungsmäßig privilegieren. Ein Sachverständiger, der nach oberflächlicher Prüfung lange Ausführungen zu Papier bringt, würde höher vergütet als derjenige, der gründlich prüft und seine Schlussfolgerungen knapp und konzise verschriftet (so auch Meyer/Höver/Bach/ Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl., Rdnr. 14 zu § 8 - S. 136 -). Zum anderen lässt dieses schematische Prüfvorgehen ganz außer Acht, dass die Arbeit des Sachverständigen - über das reine Lesen der Akten hinaus - nicht zuletzt im gedanklichen Erfassen des Streits und der für das Gutachten relevanten Aspekte desselben besteht sowie sodann in der Erhebung der zur Beantwortung der Beweisanfragen benötigten Tatsachen und der Anwendung der einschlägigen Regelwerke, Normen und sonstigen Erkenntnisquellen auf diese Tatsachen. All dies kann, muss aber nicht, Ausdruck im Umfang des vorgelegten schriftlichen Gutachtens finden. Zu Recht hat der Beklagtenvertreter die Arbeitsweise des Sachverständigen mit der des Richters (oder auch des Rechtsanwalts) verglichen (S. 6 des Schriftsatzes vom 26.08.2017, Bl. 256). Der Senat zieht freilich einen anderen Schluss aus diesem Vergleich: Das Schreibwerk, das sich aus einer gründlichen Durchsicht und sorgfältigen rechtlichen Prüfung einer Akte ergibt, kann ein langes Urteil oder ein langer anwaltlicher Schriftsatz sein, aber umgekehrt auch eine kurze Hinweisverfügung oder eine Rechtsmittelrücknahme. Für den Kern der Tätigkeit ist der Umfang des Schreibwerks kein geeigneter Maßstab. Dies gilt auch für die Tätigkeit des Sachverständigen. ee) Schließlich ist aus Sicht des Senats darauf hinzuweisen, dass eine Objektivierung des Prüfmaßstabs nicht das einzige Kriterium sein kann. Der Maßstab muss vielmehr im alltäglichen Geschäft, also bereits für den Anweisungsbeamten, nicht erst für den mit einer Beschwerde befassten Senat, verständlich und mit vernünftigem Aufwand handhabbar sein. Dies ist bei der u.U. sehr aufwändigen, mehrschrittigen Prüfung, bei der die Anweisungsbeamten noch nicht etablierte Richtwerte ggf. erst einmal selbst vergleichend erarbeiten müssten, nicht der Fall. ff) Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Vielfalt der möglichen Konstellationen - thematische Breite, inhaltliche Tiefe, Komplexität des Streits und Umfang der Akten, Art und Weise der Abarbeitung des Auftrags u.ä.m. - so groß ist, dass sich eine schematische Herangehensweise verbietet. Dies vorausgeschickt, verlässt der - gem. oben a) korrigierte - Stundenansatz nicht den Rahmen dessen, was in ähnlichen Fällen üblich ist. Der Senat, dessen Mitglieder aus langjähriger Befassung mit ähnlichen Rechtsstreiten auch Erfahrung mit derartigen Sachverständigengutachten haben, teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die plausible Proportionalität angesichts des Umfangs der Akte und des Umfangs sowie der thematischen Breite des Beweisbeschlusses noch gewahrt ist. Der Einwand der Beklagten, angesichts von (nur) vier für den Ortstermin abgerechneten Stunden, seien maximal insgesamt neun Sachverständigenstunden ansatzfähig, ersetzt die Plausibilitätsprüfung schlicht durch eine eigene Schätzung. Eine weitere Kürzung des Stundenansatzes ergibt sich nach Vorstehendem nicht. 2. Ausgehend von der im Erinnerungsbeschluss bereits vorgenommenen Kürzung war die Vergütung für die Hilfskraft nicht weiter zu reduzieren. Die vom Landgericht angesetzten 3,75 Stunden tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass die Stundenaufschriebe - entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG - auch bei der Hilfskraft vorzeitig gerundet wurden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht davon abgesehen, einen Beleg für die tatsächliche Bezahlung der Vergütung an die Hilfskraft in der geltend gemachten, bzw. nunmehr angesetzten, Höhe zu verlangen. 3. Die Schreibauslagen sind gleichfalls nicht weiter zu kürzen. 4. Das Nettohonorar des Sachverständigen ist somit in Höhe von (29 Stunden à 85,- EUR =) 2.465,- EUR ansatzfähig. Die Auslagen verändern sich - im Vergleich zum Erinnerungsbeschluss - nicht. Die Mehrwertsteuer beläuft sich (aus 2.851,60 EUR) auf 541,80 EUR, der ansatzfähige Gesamtbetrag auf 3.393,40 EUR. Unter Hinzurechnung der nicht angegriffenen Gerichtsgebühren war der Kostensatz somit wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich neu zu fassen. III. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde kann nach § 66 Abs. 4 GKG nur das Landgericht als Beschwerdegericht zulassen. Entscheidet das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, wäre die weitere Beschwerde selbst bei Zulassung nicht statthaft.