Beschluss
8 W 346/17
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit einer zum Zwecke der Beschlagnahme einer Sache angeordneten polizeirechtlichen Durchsuchung hängt nicht davon ab, ob die ihr zugrundeliegende vollziehbare Beschlagnahmeverfügung zu Recht erging.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 02.08.2017 (Az. 5 Gs 14/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer zum Zwecke der Beschlagnahme einer Sache angeordneten polizeirechtlichen Durchsuchung hängt nicht davon ab, ob die ihr zugrundeliegende vollziehbare Beschlagnahmeverfügung zu Recht erging.(Rn.11) 1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 02.08.2017 (Az. 5 Gs 14/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Betroffene trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. 3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Mit Verfügung vom 31.07.2017 (Bl. 6 d.A.) hat die Antragstellerin auf Grundlage der §§ 1, 3, 33 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG-BW) und der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) den Hund ..., dessen Halterin die Schwiegertochter der Betroffenen ist, unwiderruflich als Kampfhund eingestuft (Nr. 1 der Verfügung), der Halterin die Haltung des Hundes ab sofort untersagt (Nr. 2 der Verfügung), sowie die Beschlagnahme und Einziehung des Hundes unter Verbringung in das Tierheim ... sofort vollziehbar angeordnet (Nr. 3 der Verfügung). Dem vorausgegangen waren zwei Vorfälle vom 24.07.2016 und 10.06.2017, bei denen der Hund ... jeweils einen anderen Hund gebissen hatte; aus Anlass des Vorfalls vom 24.07.2016 wurde der Führer des angegriffenen Hundes verletzt, bei dem Vorfall vom 10.06.2017 kam der von ... angegriffene Hund zu Tode. Mit E-Mail vom 31.07.2017 hat die Antragstellerin daraufhin bei dem Amtsgericht Leonberg die Durchsuchung der von der Betroffenen und ihrem Ehemann gemeinsam genutzten Wohnung ... in ... beantragt, um die Beschlagnahmeverfügung vollziehen zu können. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Hund befinde sich möglicherweise in der Wohnung der Betroffenen, da diese den Hund bei dem Vorfall vom 10.06.2017 geführt hatte und ihr Ehemann angab, die Halterin befinde sich gerade in einem mehrwöchigen Urlaub und sei nicht erreichbar. Mit Beschluss vom 02.08.2017 hat das Amtsgericht Leonberg die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen, ... zur Beschlagnahme des Hundes mit der Chipnummer ... mit dem Rufnamen „...“, geboren am 06.07.2009, Farbe Braun mit Schwarz angeordnet. Die Durchsuchung der Wohnung wurde am 03.08.2017 in der Wohnung der Betroffenen durchgeführt. Mit Telefax vom 09.08.2017 hat die Betroffene, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, bei dem Amtsgericht Leonberg Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23.08.2017 hat das Amtsgericht Leonberg der Beschwerde „gemäß § 306 Abs. 2 StPO“ der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Zur Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen wird auf das schriftliche Vorbringen der Beteiligten, den angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Leonberg sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, ihre Statthaftigkeit folgt aus § 31 Abs. 5 Satz 3 PolG-BW. Das am 09.08.2017 eingegangene Rechtsmittel wurde auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Monatsfrist gem. §§ 31 Abs. 5 Satz 2 PolG-BW, 63 Abs. 1 FamFG eingelegt. Seiner Zulässigkeit steht schließlich nicht entgegen, dass die Durchsuchung zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Zwar hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, die Betroffene hat jedoch wegen des mit der Durchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffs ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 62 FamFG, vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2014 - 11 Wx 6/11). In diesem Sinne ist ihr Beschwerdebegehren auszulegen. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt es auf den Sachverhalt an, der für den zuständigen Amtsrichter im Zeitpunkt seiner Entscheidung - ggf. nach Durchführung der möglichen und im Einzelfall gem. § 26 FamFG erforderlichen Ermittlungen - erkennbar war (Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2014, 182). Danach hat der Richter, bevor er die Durchsuchung anordnet, unter Zugrundelegung des vorgetragenen und nach etwaigen weiteren Ermittlungen festgestellten Sachverhalts in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahme vorliegen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Dies war vorliegend auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 PolG-BW der Fall. Die Beschlagnahme des Hundes ... war durch die Verfügung der Antragstellerin vom 31.07.2017 angeordnet. Dabei ist im vorliegenden Verfahren, in welchem es ausschließlich um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung durch das Amtsgericht geht, entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen nicht zu prüfen, ob die Antragstellerin die Beschlagnahme des Hundes zu Recht betreibt, denn insoweit unterliegt die Kontrolle der Antragstellerin als Verwaltungsbehörde ausschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (BGH, Beschluss vom 06. Mai 2010 - V ZB 193/09; Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, jeweils für das Abschiebungshaftverfahren). Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit im vorliegenden Verfahren ist demnach lediglich, ob die Verfügung der Antragstellerin vom 31.07.2017 im Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsdurchsuchung und ihrer Durchführung vollziehbar war. Diese Voraussetzung war gegeben. Die Antragstellerin hatte den sofortigen Vollzug ihrer Beschlagnahmeverfügung angeordnet. Der Antrag der Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres unter dem 09.08.2017 eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung vom 31.07.2017 hatte im Hinblick auf die Anordnung der Beschlagnahme keinen Erfolg. Da die Betroffene den Hund ... bei dem Vorfall am 10.06.2017 geführt hatte und ihr Ehemann angab, die Halterin befinde sich gerade in einem mehrwöchigen Urlaub und sei nicht erreichbar, war auch die Annahme gerechtfertigt, dass sich der Hund in der Wohnung der Betroffenen und ihres Ehemannes befindet. Die angeordnete Durchsuchung war auch verhältnismäßig. Sie war erforderlich, um die Beschlagnahme des Hundes durchführen zu können. In Anbetracht der von dem Hund ausgehenden Gefahren, war die angeordnete Maßnahme auch angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Auf die Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis zu § 6a LJ KG (100 € gem. Nr. 8.2.1) wird hingewiesen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.