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Beschluss

8 W 435/13

OLG Stuttgart 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0129.8W435.13.00
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Leitsätze
1. Die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV sollen den Mehraufwand abdecken, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist. Ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser, Nullplan wird diesen Anforderungen nicht gerecht.(Rn.21) 2. Gleiches gilt für einen "flexiblen Nullplan", mit dem den Gläubigern nur mitgeteilt wird, dass sich derzeit zwar keine pfändbaren Beträge errechnen, sich aber durch Veränderungen der Lebensumstände und der Einkommenssituation während der Pfändungslaufzeit pfändbare Beträge ergeben können.(Rn.23)
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV sollen den Mehraufwand abdecken, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist. Ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser, Nullplan wird diesen Anforderungen nicht gerecht.(Rn.21) 2. Gleiches gilt für einen "flexiblen Nullplan", mit dem den Gläubigern nur mitgeteilt wird, dass sich derzeit zwar keine pfändbaren Beträge errechnen, sich aber durch Veränderungen der Lebensumstände und der Einkommenssituation während der Pfändungslaufzeit pfändbare Beträge ergeben können.(Rn.23) 1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren des Vertretenen zustehenden Vergütung. Dem Schuldner war vom Amtsgericht Rottenburg am 28.09.2011 ein Berechtigungsschein nach dem Beratungshilfegesetz erteilt worden. Die Antragsteller haben am 03.05.2012 die Festsetzung der Beratungshilfe in Höhe von insgesamt 690,20 € beantragt. Sie sind davon ausgegangen, dass RVG VV Nr. 2507 zur Anwendung kommt, da insgesamt 42 Gläubiger betroffen waren. Von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg wurde die Vergütung am 04.05.2012 wie beantragt festgesetzt. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin des Landgerichts Tübingen am 08.04.2013 Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Vergütung unter Anwendung von VV RVG Nr. 2503 auf 99,96 € festzusetzen. In dem von den Antragstellern beispielhaft vorgelegten Anschreiben an einen der Gläubiger vom 28.11.2011 werde ein flexibler Nullplan angeboten. Zwar sei ein flexibler Nullplan einem starren Nullplan nicht gleichzusetzen. Das Angebot einer eventuellen Zahlung, falls pfändbare Bezüge in den nächsten 6 Jahren vorhanden sein sollten, sei als Nachweis der Ernsthaftigkeit außergerichtlicher Vergleichsbemühungen nicht geeignet. Der angebotene flexible Nullplan stelle sich für die Gläubiger im Ergebnis wie ein starrer Nullplan dar. Mangels konkreter, ausführlicher Angaben zu den Lebensumständen des Schuldners und seinen wirtschaftlichen Zukunftsaussichten sei das Angebot für die Gläubiger perspektivlos. Es sei nicht erkennbar, dass dem Schuldner tatsächlich an einer Einigung gelegen sei und er nicht lediglich die Eröffnungsvoraussetzungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllen wolle. Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Sie machen geltend, dass vom Insolvenzgericht Ulm der Plan im Rahmen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens überprüft und, nachdem keine Beanstandungen festgestellt wurden, das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Bei dem vorliegenden Plan handle es sich um einen flexiblen Nullplan, der einem starren Nullplan, wie er der von der Bezirksrevisorin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zugrundegelegen habe, nicht gleich gesetzt werden könne. Die Unterstellung, es liege kein ernsthaftes Bemühen des Schuldners vor, sich mit den Gläubigern zu einigen, sei unrichtig. Aufgrund der derzeitigen Lebenssituation des in Haft befindlichen Schuldners müsse das Informationsinteresse der Gläubiger hinter dem Schutzinteresse des Schuldners zurücktreten, da es einer Resozialisierung widersprechen würde, wenn man alle Gläubiger darüber informieren würde, dass der Schuldner sich derzeit im geschlossenen Vollzug befindet, wo er sich in Haft befindet und wie lange die Haft noch dauern wird. Mit Beschluss vom 21.08.2013 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Rottenburg der Erinnerung der Bezirksrevisorin abgeholfen und die aus der Landeskasse an die Antragsteller zu bezahlende Vergütung auf 99,96 € festgesetzt. Gegen den den Antragstellern am 03.09.2013 zugestellten Beschluss haben diese am 09.09.2013 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, dass die Erinnerung der Bezirksrevisorin bereits unzulässig sei. Ihr stehe kein Prüfungsrecht hinsichtlich der hier bereits ergangenen Entscheidung der Rechtspflegerin zu. Letztlich sei die Entscheidung des Amtsgerichts Rottenburg, die Kostenrechnung des Unterzeichners anzuweisen, unangreifbar geworden. Die Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin, habe das Recht verwirkt, die Entscheidung mit der Erinnerung vom 08.04.2013 anzugreifen. Im Übrigen habe eine Überprüfung des Schuldenplans bereits durch das Insolvenzgericht stattgefunden. Die Bezirksrevisorin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Das Landgericht Tübingen hat die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lässt das vorgelegte Schreiben der Antragsteller an die Gläubiger ein ernsthaftes Bestreben, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erlangen, nicht erkennen. Der den Gläubigern unterbreitete Plan enthalte keinerlei Anreize für eine Zustimmung. Allein der Hinweis auf eine denkbare Besserung der Einkommenssituation während der Laufzeit des Plans könne nicht als geeignete Grundlage für Verhandlungen mit den Gläubigern angesehen werden. Es fehle jeder Hinweis auf die derzeitige Lebenssituation des Schuldners und Angaben dazu, wie die Chancen einer Veränderung in absehbarer Zeit stünden. Zudem erwecke das Schreiben der Antragsteller an die Gläubiger den Eindruck, das derzeitige sehr geringe laufende Einkommen des Schuldners unterliege dem Pfändungsschutz nach § 850c ZPO, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch den Antragstellern bekannt sei, nicht der Fall sei. Gegen den den Antragstellern am 05.12.2013 zugestellten Beschluss haben sie am 19.12.2013 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie den Antrag, die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurückzuweisen, weiter verfolgen. Die zur Begründung der weiteren Beschwerde vorgetragenen Gründe entsprechen im wesentlichen denen der Beschwerde. Die Antragsteller rügen, dass das Landgericht weite Teile ihrer Argumentation unbeachtet gelassen habe. Die Antragsteller gehen weiterhin davon aus, dass der Bezirksrevisorin ein Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung nicht - mehr - zugestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 RVG). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die weitere Beschwerde kann nach § 33 Abs. 6 RVG nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den §§ 546, 547 ZPO. Im vorliegenden Fall kann eine Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht nicht festgestellt werden. 1. Die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen die Vergütungsfestsetzung durch die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Rottenburg vom 04.05.2012 war zulässig und auch nicht verwirkt. § 24a RpflG regelt nur die Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe. Nicht zu den Aufgaben des Rechtspflegers gehört die Festsetzung der Vergütung für den beratenden Anwalt. Insoweit entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Rechtsbehelf ist die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 3 RVG, über die das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige Gericht entscheidet. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, weil ihm die Bewilligung von Beratungshilfe übertragen ist (Bassenge/Roth, FamFG/RpflG 12. Aufl., § 24a RPflG Rn. 6). Hier hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht Rottenburg der Erinnerung mit Beschluss vom 21.08.2013 abgeholfen. Die Erinnerung ist nicht fristgebundenen. Eine Verwirkung des unbefristeten Ablehnungsrechts nach § 56 Abs. 1 RVG kann dann angenommen werden, wenn die Kostenberechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben dass sich die Kostenfrage erledigt hat. Für die Staatskasse, die am gesamten Beratungshilfeverfahren nicht beteiligt ist, kein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Beratungshilfe hat und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht angehört werden muss, wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass analog § 20 GKG eine Verwirkung erst dann eintritt, wenn seit der letzten in dem konkreten Festsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung oder verfahrensbeendenden Handlung das folgende Jahr abgelaufen ist (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21.Aufl., § 55 Rn. 42, 43 m.w.N.). Diese Frist ist hier durch die Erinnerungseinlegung vom 08.04.2013 gewahrt. 2. Zurecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2507 RVG-VV nicht verdient haben. Der Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 8 W 399/12, der Auffassung angeschlossen, dass ein "starrer Nullplan" der dort beschriebenen Art ("ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts") den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Bamberg MDR 2010, 1157; Buck in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 305 InsO Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Nr. 2504 RVG-VV Rn. 4). Dem steht nicht entgegen, dass nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung auch ein Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung ausreichend sein kann (so auch der Senat, Beschluss vom 28.März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. u.a. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 2.Auflage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff.; je m.w.N.). Damit ist die im Vergütungsverfahren vorzunehmende Beurteilung, ob die Vergütungstatbestände der Nr. 2524 ff. VV RVG im Einzelfall erfüllt sind, nicht dadurch gebunden, dass das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan akzeptiert und das Insolvenzverfahren eröffnet hat. Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (OLG Bamberg, a.a.O.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, Nr. 2502 RVG-VV Rn. 4). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504 bis 2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtsuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigernden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 2500-2508 RVG-VV Rn. 40, m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (OLG Bamberg, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht gerecht. Dieser zielt regelmäßig nur darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung wird nicht erkennbar. Vergütungsrechtlich ist deshalb eine Abgeltung durch die Gebühren nach Nrn. 2502, 2503 VV RVG ausreichend. Gleiches gilt auch für einen "flexiblen Nullplan" der vorliegenden Art, mit dem den Gläubigern nur mitgeteilt wird, dass sich derzeit zwar keine pfändbaren Beträge errechnen (mit dem unzutreffenden Hinweis auf § 850c ZPO), sich aber durch Veränderungen der Lebensumstände und der Einkommenssituation während der Pfändungslaufzeit pfändbare Beträge ergeben können. Ohne nähere Angaben dazu, warum derzeit kein pfändbares Einkommen vorhanden ist und wann der Schuldner mit einer Veränderung seiner Lebensumstände und damit verbunden wieder mit der Erlangung eines pfändbaren Einkommens rechnet, ergibt sich für die Gläubiger keinerlei Perspektive, innerhalb der nächsten 6 Jahre wenigstens einen Teil ihrer Forderung zu erhalten. Zwar ist es sicher richtig, dass der Schuldner Bedenken haben wird, den Gläubigern zu offenbaren, dass er sich derzeit im Strafvollzug befindet und wie lange dieser noch andauern wird. Es ist seine freie Entscheidung, hierzu Angaben zu machen. Tut er dies nicht und ermöglicht damit den Gläubigern keine wirkliche Entscheidungsgrundlage dafür, ob sie sich auf den Schuldenplan einlassen wollen, ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass diese den Plan ablehnen werden. In diesem Fall aber ist davon auszugehen, dass es von vornherein sein eigentliches Ziel war, nur die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen, nicht aber eine Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen. Die Antragsteller verkennen im Übrigen, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan anders zu beurteilen sind als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504-2507 RVG-VV zu verdienen, die eben über die Beratung des Rechtsuchenden hinaus nach außen Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beinhalten muss. Hieran scheitert es aber auch bei einem "flexiblen Nullplan", wenn dieser von vornherein – wie hier – aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan". Die weitere Beschwerde war demgemäß unter ergänzender Bezugnahme auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.