Urteil
7 U 10/21
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1021.7U10.21.00
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Tenor
I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.12.2020, Az. 4 O 91/19, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2020 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, die der Kläger auf sich behält.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 591.600,00 €
(Berufung des Beklagten: 81.600,00 €, Berufung des Klägers: 510.000,00 €).
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.12.2020, Az. 4 O 91/19, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2020 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, die der Kläger auf sich behält. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 591.600,00 € (Berufung des Beklagten: 81.600,00 €, Berufung des Klägers: 510.000,00 €). I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf (weitergehende) Zahlung aus einem Vertrag über eine Gruppenunfallversicherung in Anspruch. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die Firma G., ..., unterhält als Versicherungsnehmerin zumindest seit dem 16.02.2015 beim Beklagten unter der Versicherungsnummer 7... eine private Gruppenunfallversicherung (Versicherungsschein in Anl. K 1, Anlagenband [AB] Bl. 3 bis 7), der u. a. die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen UV 2... (AUB 2008 - Anl. K 1, AB Bl. 15 bis 37) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350 %) UV 3... (Anl. K 1, AB Bl. 71) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung ... UV 4... (Anl. K 1, AB Bl. 85 bis 87) zugrunde liegen. Der am xx.xx.1959 geborene Kläger erlitt als Berufskraftfahrer mit einem von ihm gesteuerten LKW am 22.11.2016 gegen ... Uhr auf der BAB ... einen Unfall, als er einen Stau nicht rechtzeitig erkannte und auf einen vorausfahrenden LKW auffuhr. Dabei wurden insbesondere beide Knie verletzt. Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen befand sich der Kläger zunächst im Zeitraum vom 22.11.2016 bis zum 29.11.2016 im Universitätsklinik H. in stationärer Behandlung (vgl. dazu Arztbrief vom 29.11.2016, Anl. K 8, AB BI. 157 bis 160). Im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthalts in der Klinik T. vom 23.02.2017 bis zum 28.02.2017 wurde am 24.02.2017 u. a. eine Ersatzplastik im Bereich des hinteren Kreuzbandes links eingesetzt sowie eine Außenbandplastik nach Larson durchgeführt (vgl. dazu Bericht vom 28.02.2017, Anl. K 8, AB BI. 175 f.). Weiter wurde am 17.08.2017 im Zuge eines Aufenthaltes vom 17.08.2017 bis zum 22.08.2017 in der Klinik T. eine Ersatzplastik im Bereich des hinteren Kreuzbandes rechts eingesetzt (vgl. dazu Zwischenbericht vom 22.08.2017, Anl. K 8, AB BI. 191 ff.). Der Beklagte, dem der Kläger den Unfall gemeldet hat, ist in die Regulierung eingetreten und hat zur Höhe der unfallbedingten Invalidität ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten eingeholt, welches von Herrn Dr. med. K., ..., am 22.03.2018 erstattet wurde (Anl. B 1, AB Bl. 1 bis 19). Nach diesem Gutachten besteht beim Kläger bezüglich des rechten Beines eine Einschränkung von 2/10 Beinwert auf Dauer, bezüglich des linken Beines eine solche von 2/10 Beinwert auf Dauer und bezüglich der Wirbelsäulenverletzung eine Invalidität von 5 % außerhalb der Gliedertaxe. Hiervon ausgehend, hat der Beklagte auf der Basis eines Invaliditätsgrades von insgesamt 37 %, der nach der vereinbarten Progressionsstaffel zu einem Leistungsanspruch des Klägers in Höhe von 61 % der Invaliditätssumme führt, an den Kläger gemäß Abrechnungsschreiben vom 05.06.2018 (Anl. K 2, AB Bl. 113) eine Zahlung in Höhe von 207.400,00 € geleistet. Im Rahmen der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der Kläger im August 2019 ein Distorsionstrauma im Bereich des rechten Kniegelenkes erlitten hat, als er aus dem LKW gestiegen ist und ihm das linke Knie wegsackte. Zu diesem Zeitpunkt bestand unstreitig beim Beklagten wegen eines Arbeitgeberwechsels des Klägers kein Unfallversicherungsschutz mehr. Der Kläger, der erstinstanzlich zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 591.600,00 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten begehrt hatte, hat im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei nicht wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abzuweisen, weil es dem Beklagten vorliegend nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sei, sich im Rechtsstreit auf die fehlende Aktivlegitimation zu berufen. Aufgrund der beim Kläger dauerhaft verbliebenen Funktions- und Bewegungseinschränkungen sowie der nach wie vor bestehenden Beschwerden - insbesondere belastungsabhängige Schmerzen sowie eine Instabilität in beiden Kniegelenken - sei der Invaliditätsgrad vom Beklagten zu gering bemessen worden. Der Kläger ist auf dieser Grundlage zunächst von einem Invaliditätsgrad in Höhe von insgesamt 48 % ausgegangen, der unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression zu einem Leistungsanspruch in Höhe von 94 % der Versicherungssumme führt. Aufgrund des zweiten Vorfalles im August 2019, der bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigen sei, weil er sich innerhalb der Dreijahresfrist ereignet habe und kausal auf das erste Unfallgeschehen zurückzuführen sei, sei indes von einer Gesamtinvalidität von 77 % auszugehen, weshalb dem Kläger unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung der geltend gemachte Betrag zustehe. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, die Berufung auf die fehlende Aktivlegitimation vorliegend auch nicht treuwidrig. Eine über 37 % hinausgehende Invalidität sei zu bestreiten und nach den vom Beklagten eingeholten Gutachten nicht begründbar. Der zweite Vorfall vom August 2019 sei getrennt zu betrachten. Dessen Folgen könnten in Ermangelung eines zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten bestehenden Versicherungsschutzes selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie ganz oder teilweise auf das Ereignis vom November 2016 zurückzuführen seien. Die vom Kläger jetzt beklagten Beschwerden beruhten nicht ausschließlich auf dem Schadensereignis vom November 2016. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 11.12.2020 (GA II 202 bis 224) dem Kläger einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 81.600,00 € nebst Zinsen zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Beklagten sei es vorliegend nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu berufen. In der Sache stehe zwischen den Parteien zwar die Erstbemessung der Invalidität im Streit. Insoweit sei jedoch, nachdem der Kläger vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Ziff. 9.4 AUB 2008 Klage erhoben habe, der Ablauf dieser Frist zugrunde zu legen, mithin vorliegend der 22.11.2019. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme belaufe sich der Umfang der ausschließlich durch den Unfall vom 22.11.2016 eingetretenen Invalidität auf insgesamt 29 %, nämlich bezüglich des rechten Beins auf 16 %, bezüglich des linken Beins auf 8 % und bezüglich der Wirbelsäulenverletzung auf 5 %. Nach der vereinbarten Progressionsstaffel trete insoweit eine Erhöhung auf 37 % der Grundsumme ein. Indes habe sich vorliegend im August 2019 und damit noch innerhalb des Dreijahreszeitraumes gemäß Ziff. 9.4 AUB 2008 ein weiterer Vorfall ereignet, durch den das rechte Knie des Klägers erneut verletzt worden sei mit der Folge einer weiteren dauerhaften Verschlechterung der Leistungsfähigkeit. Dieser weitere Schaden sei deshalb bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigen. Insoweit habe der Sachverständige bezüglich des rechten Knies keine eindeutige Prognose stellen können, weshalb die Invalidität am rechten Beines gemäß § 287 ZPO auf 8/20 Beinwert geschätzt werde. Dies führe insgesamt zur zu einer Invalidität des Klägers von 45 % und unter Heranziehung der Progressionsstaffel zu einem Leistungsanspruch des Klägers in Höhe von 85 % der Versicherungssumme. Mithin könne der Kläger unter Berücksichtigung der vom Beklagten geleisteten Zahlung noch eine weitergehende Leistung in Höhe von 81.600,00 € beanspruchen. Eine Minderung des Anspruches wegen bestehender Vorschädigungen seien nicht vorzunehmen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wenden sich der Kläger und der Beklagte mit ihren Berufungen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung eine vollumfängliche Klageabweisung, der Kläger mit seiner Berufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 510.000,00 €. Der Beklagte rügt auch in zweiter Instanz die Aktivlegitimation des Klägers und bringt vor, das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten die Berufung auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sei. In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht den zweiten Vorfall vom August 2019 in die Bewertung der Gesamtinvalidität einbezogen. Für diesen Vorfall habe der Beklagte, da er sich nach Ablauf der einjährigen Invaliditätseintrittsfrist ereignet habe, nicht einzustehen, zumal zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten auch kein Versicherungsschutz mehr bestanden habe. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, habe das Landgericht eine weitergehende Beweisaufnahme unterlassen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur abschließenden Beurteilung eine (nochmalige) Untersuchung des Klägers erforderlich sei. Der Beklagte beantragt deshalb im Berufungsverfahren: 1. das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.12.2020 zum Az.: 4 O 91/19 insofern aufzuheben, als dass der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 81.600,00 € zu bezahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2018, sowie als dass der Beklagte 14 % mit Ausnahme der durch die Verweisung verursachten Kosten zu tragen hat, und die Klage vollumfänglich abzuweisen, hilfsweise, 2. den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Tübingen zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt, soweit der Beklagte verurteilt wurde, unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Insbesondere habe das Landgericht zu Recht den zweiten Vorfall vom August 2019 in die Bewertung der Invalidität einbezogen. Zu beanstanden sei jedoch die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der Beeinträchtigungen bezüglich des rechten Beines des Klägers gemäß § 287 ZPO. Vielmehr habe das Landgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme insoweit von einer Invalidität bezüglich des rechten Beines in Höhe von 12/20 Beinwert ausgehen müssen. Der Kläger beantragt deshalb im Rahmen der von ihm eingelegten Berufung: Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.12.2020 - zum Az. 4 O 91/19 - wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 510.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 21.11.2018 sowie an die ... Rechtsschutzversicherung AG unter Angabe der Schadennummer 1... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.363,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er hält die Berufung des Klägers, weil nicht den inhaltlichen Anforderungen genügend, bereits für unzulässig und verweist ergänzend darauf, dass bezüglich bestehender Vorschädigungen eine weitergehende Beweisaufnahme erforderlich gewesen sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat über die Berufung am 23.09.2021 mündlich verhandelt. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift wird verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Kläger hat - worauf der Senat bereits mit den Verfügungen vom 20.01.2021 (Bl. 54 eAkte) sowie 12.02.2021 (Bl. 81 eAkte), auf die Bezug genommen wird, hingewiesen hat - fristgerecht Berufung eingelegt, so dass es einer Entscheidung über den (vorsorglich) gestellten Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bedarf. Darüber hinaus genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 09.03.2021 auch inhaltlich (noch) den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung stellt. In der Sache haben die Berufungen des Klägers und des Beklagten jeweils zum Teil Erfolg, die Berufung des Beklagten indes lediglich bezüglich eines Teils der geltend gemachten Zinsen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von insgesamt 500.000,00 € zu, was unter Berücksichtigung der bereits außergerichtlich vom Beklagten erbrachten Zahlung in Höhe von 207.400,00 € zu einem weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 292.600,00 € führt. 1. Die Klage unterliegt nicht wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers der Abweisung. Insoweit ist das Landgericht ist im angefochtenen Urteil (LGU 10/11) zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beklagten vorliegend zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu berufen. a) Gemäß Ziff. 12.1 AUB 2008 steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die - wie hier - einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), nicht der versicherten Person (dem Kläger), sondern der Versicherungsnehmerin zu. Gemäß Ziff. 12.3 AUB 2008 können die entsprechenden Leistungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Beklagten weder übertragen noch verpfändet werden. Mithin ist der Kläger, der versicherte Person des in Rede stehenden Gruppenunfallversicherungsvertrages ist, zur (gerichtlichen) Geltendmachung der Leistungsansprüche nicht aktiv legitimiert. Vielmehr wäre ausschließlich die Versicherungsnehmerin, die vormalige Arbeitgeberin des Klägers, zur entsprechenden Geltendmachung befugt. b) Eine Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Kläger ist - auch nach Fälligkeit eventueller Ansprüche - nicht erfolgt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15.11.2017 (Anl. K 7, AB Bl. 146/147) seine Zustimmung zu einer eventuellen Abtretung versagt. Die Versicherungsnehmerin hat auf ein entsprechendes Anschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.08.2019 (GA I 66/67), dem eine Abtretungserklärung beigefügt war, nicht reagiert, insbesondere eine entsprechende Abtretungserklärung nicht abgegeben. c) Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherte (der Kläger) auch dann seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist oder der Beklagte der gerichtlichen Geltendmachung zugestimmt hat, liegen ebenfalls nicht vor. aa) Der Kläger ist - unstreitig - nicht im Besitz des Versicherungsscheins. Er hat - wie sich dem Schriftsatz vom 23.10.2019 (GA I 89/90) entnehmen lässt - wegen der von ihm aufgrund Differenzen mit der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers vermuteten Erfolglosigkeit eines entsprechenden Ansinnens auf eine Anforderung des Versicherungsscheins bei der Versicherungsnehmerin verzichtet. bb) Ob im (außergerichtlichen) Regulierungsverhalten des Beklagten eine zur Aktivlegitimation des Klägers führende konkludente Zustimmung zu einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger gesehen werden kann (dazu OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2008 - 20 U 161/07 -, RuS 2008, 391; Klimke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 10 zu § 44), kann letztlich dahinstehen. d) Jedenfalls ist es dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorliegend verwehrt, sich auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers zu berufen. aa) Ein solches treuwidriges Verhalten kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Versicherer (der Beklagte) vorgerichtlich (ausschließlich) mit der versicherten Person (dem Kläger) korrespondiert hat, ohne sich auf die fehlende Verfügungsbefugnis zu berufen, vielmehr die erstmalige Berufung hierauf im Rechtsstreit erfolgt (vgl. z. B. Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2011, Rn. 22 zu Ziff. 12 AUB 2008; OLG Köln, Beschluss vom 14.01.2008 - 20 U 161/07 -, RuS 2008, 391, das insoweit bereits von einer konkludenten Zustimmung des Versicherers zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Versicherten ausgeht; dazu auch Grimm/Kloth, Unfallversicherung, 6. Aufl. 2021, Rn. 4 zu Ziff. 12 AUB 2014). So liegt der Fall hier. Zwar erfolgte die mit Schreiben vom 05.06.2018 (Anl. K 2, AB Bl. 113) vorgenommene Auszahlung in Höhe von 207.400,00 € erst an den Kläger, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2018 bei der Versicherungsnehmerin mit Blick auf Ziff. 12 AUB 2008 angefragt hatte, an wen die Zahlung erfolgen solle, und die Versicherungsnehmerin sich unter dem Datum vom 09.04.2018 mit einer Auszahlung an den Kläger einverstanden erklärt hatte (vgl. Anl. B 3, GA I 30/31). Hieraus kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Beklagte mit der gerichtlichen Geltendmachung eines weitergehenden Leistungsanspruches durch den Kläger einverstanden erklärt hätte. Jedoch hat der Beklagte in der Folge, nachdem der Kläger weitergehende Leistungen beansprucht hatte, ausweislich des Akteninhalts ausschließlich mit dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten korrespondiert, ohne auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers hinzuweisen. Insbesondere hatte der Beklagte das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Herrn Dr. med. K. vom 22.03.2018 an den Kläger persönlich übersandt (vgl. Anschreiben in Anl. K 6, AB Bl. 134). Das genügt, um die nunmehr im Rechtsstreit erfolgte Berufung auf eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen. bb) Deshalb bedarf es keiner vertiefenden Betrachtung, ob sich - wie das Landgericht meint - vorliegend ein treuwidriges Verhalten des Beklagten auch daraus ergeben kann, dass die Versicherungsnehmerin den in Rede stehenden Anspruch ohne „billigenswerte Gründe“ erkennbar nicht weiterverfolgen will, weil anderenfalls keine Möglichkeit bestünde, die Versicherungsforderung durchzusetzen (Klimke a. a. O., Rn. 11 zu § 44 VVG mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung). 2. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Ereignis vom 22.11.2016 um einen Unfall im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2008 handelt, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie der Eintritt einer unfallbedingten und dauerhaften Invalidität in Form einer körperlichen Beeinträchtigung im Sinne von Ziff. 2.1.1 AUB 2008. Nach der letztgenannten Regelung muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein, vorliegend also mithin bis zum 22.11.2017, und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt sowie innerhalb von 15 Monaten bei der Beklagten geltend gemacht werden. Die beiden letztgenannten Fristen werden durch Ziff. 5 der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung ... (UV 4... - AB Bl. 85) auf 18 Monate, vom Unfalltag an gerechnet, verlängert. Die Fristen enden somit mit Ablauf des 22.05.2018. a) Die Invalidität ist vorliegend innerhalb der Jahresfrist eingetreten. Auch hat der Kläger den Leistungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht, nachdem der Beklagte in die Leistungsprüfung eingetreten und zur Höhe der Invalidität ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches bereits unter dem Datum vom 22.03.2018 erstattet wurde. b) Einem Leistungsanspruch des Klägers steht auch nicht eine fehlende rechtzeitige ärztliche Feststellung der Invalidität entgegen. Zwar mögen die vom Kläger eingereichten Unterlagen, insbesondere auch die Behandlungsunterlagen (Anl. K 8, AB Bl. 148 ff.) - soweit ersichtlich - inhaltlich nicht genügen, weil sie sich jeweils nicht zu einer Invalidität des Klägers verhalten. Indes hat der Beklagte selbst ein Gutachten zur Höhe der Invalidität eingeholt, welches von Herrn Dr. K. unter dem Datum vom 22.03.2018 und damit noch innerhalb der maßgeblichen Frist erstattet wurde. Dieses Gutachten hat der Beklagte dem Kläger mit Anschreiben vom 11.04.2018 (Anl. K 6, AB Bl. 134) übersandt, ohne den Kläger gemäß § 186 S. 1 VVG auf eine gegebenenfalls von ihm noch beizubringende ärztliche Feststellung der Invalidität hinzuweisen. Vielmehr hat er in der Folge auf der Grundlage dieses Gutachtens den sich aus seiner Sicht ergebenden Leistungsanspruch des Klägers reguliert. In einem solchen Fall hat der Versicherungsnehmer keine Veranlassung zu der Annahme, er müsse sich unbeschadet dessen selbst um eine fristgerechte Feststellung der Invalidität kümmern. Deshalb ist es dem Beklagten zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine fehlende ärztliche Feststellung der Invalidität zu berufen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.03.2013 - 5 U 343/12 -, VersR 2014, 1202, Rn. 44). 3. Beim Kläger ist durch das streitgegenständliche Unfallereignis vom 22.11.2016 eine Invalidität in Höhe von insgesamt 61 % eingetreten. a) Der Kläger hat durch den bezeichneten Unfall - unstreitig - folgende Verletzungen erlitten: - hintere Kreuzbandruptur rechtes Kniegelenk, - hintere Kreuzbandruptur linkes Kniegelenk, - Außenmeniskusruptur und subtotale Außenwandruptur links mit Instabilität des dorsolateralen Ecks, - kleinflächiger, retropatellarer Knorpelschaden linkes Kniegelenk, - Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, - HWK-2-Fraktur mit zentraler Absprengung (Tear Drop Fracture), - BWK-9-Fraktur (ventrale Spondylophyten), - stumpfes Bauchtrauma mit mesenterialem Hämatom, - Schürfwunden Handrücken beidseits und - Platzwunde supraorbital rechts. Mit Ausnahme der Verletzungen am linken und rechten Kniegelenk sowie der Wirbelsäulenverletzungen sind die durch den Unfall erlittenen Verletzungen folgenlos ausgeheilt und haben unstreitig nicht zu einer Invalidität des Klägers geführt. Maßgebend für die Beurteilung der Invalidität sind mithin ausschließlich die Verletzungen im Bereich des linken und rechten Kniegelenks sowie die Wirbelsäulenverletzungen. b) Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung der Invalidität ist vorliegend der 22.11.2019, wie ihn das Landgericht auch im Beweisbeschluss vom 06.09.2019 (GA I 70 bis 74) dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen vorgegeben hat. aa) Zwar kommt es für die hier in Rede stehende (Erst-)Bemessung der Invalidität bezüglich Grund und Höhe grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an, hier gemäß Ziff. 2.1.1 AUB 2008 mithin auf den Ablauf der Frist von einem Jahr nach dem Unfall, den 22.11.2017 (BGH, Urteil vom 18.11.2015 - IV ZR 124/15 -, VersR 2016, 185, Rn. 19). bb) Abweichend ist auf den Ablauf der in Ziff. 9.4 AUB 2008 geregelten Dreijahresfrist abzustellen, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Partei die vorbehaltene Neubemessung verlangt - was vorliegend nicht der Fall ist - oder wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf der dreijährigen Neubemessungsfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall gehen die Prozessbeteiligten typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll einschließlich etwaiger weiterer Invaliditätsfeststellungen (BGH a. a. O., Rn. 14). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat, nachdem der Beklagte die aus seiner Sicht bestehenden Ansprüche des Klägers reguliert hatte, weitere Invaliditätsleistungen geltend gemacht, weil er die vom Beklagten vorgenommene Bemessung der Invalidität für unzureichend hielt. Nachdem der Beklagte zu weitergehenden Leistungen nicht bereit war, hat der Kläger mit am 11.02.2019 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, die dem Beklagten am 18.02.2019 und damit noch innerhalb der Dreijahresfrist zugestellt wurde. Deshalb ist auch vorliegend davon auszugehen, dass der Streit über die Höhe der Invalidität des Klägers insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten Rechtsstreit ausgetragen werden soll. Diesen Zeitpunkt hat auch der Beklagte ausdrücklich seinen Ausführungen zugrunde gelegt. Der Kläger nennt in seiner Berufungsbegründung (dort Seite 2) ebenfalls diesen Zeitpunkt als maßgeblichen Stichtag. c) Gemäß Ziff. 2.1.1 AUB 2008 liegt eine bedingungsgemäße Invalidität vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft in diesem Sinn, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. aa) Dabei können die Vertragsparteien im Rahmen der insoweit anzustellenden Prognose im Rechtsstreit um die Erstbemessung der Invalidität im Grundsatz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranziehen. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass auf der Grundlage des Erkenntnisstandes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung rückschauend eine Betrachtung vorzunehmen ist, ob sich bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der maßgeblichen Frist bessere tatsächliche Einsichten zu den Prognosegrundlagen bezüglich des Eintritts der Invalidität und ihres Grades eröffnen, nicht dagegen, ob spätere, unvorhersehbare gesundheitliche Entwicklungen die Prognoseentscheidung im Nachhinein verändern (BGH a. a. O., Rn. 21). bb) Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil (LGU 13 unter Ziff. 7) zu Recht davon ausgegangen, dass das Rentengutachten vom 19.03.2018 (Anl. K 3, AB Bl. 115 bis 127) zur Bemessung der Invalidität des Klägers nicht herangezogen werden kann. Für die Auslegung des Begriffs der Invalidität kommt es allein auf die vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen, nicht dagegen auf Vorschriften der Sozialversicherung, des Versorgungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts an. Die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit aus diesen Rechtsgebieten sind vom Invaliditätsbegriff der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen verschieden. Ebenso wenig wie im Bereich der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Grad der Behinderung im öffentlich-rechtlichen Sozialrecht abgestellt werden kann, ist dies im Bereich der privaten Unfallversicherung möglich (OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007 - 8 U 100/07 -, VersR 2007, 1688, Rn. 7). d) Dies alles zugrunde legend, führen die vom Kläger erlittenen Verletzungen zu einer Invalidität von insgesamt 61 %. aa) Für die vom Kläger erlittene HWK 2-Fraktur (Tear Drop Fracture) sowie BWK 9-Fraktur hat das Landgericht zu Recht eine Invalidität in Höhe von 5 % in Ansatz gebracht. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. med. K. hat in seinem Gutachten vom 22.03.2018 (Anl. B 1, AB Bl. 1 bis 19 = Anl. K 6, AB Bl. 135 bis 145) eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und damit eine Invalidität in der genannten Höhe angenommen. Dies entspricht seinen Ausführungen zufolge gemäß der Gutachten-Literatur einer „gut verheilten Vorderkanten-Abgliederung“. Auch wenn - so Herr Dr. K. weiter - vorliegend keine knöcherne Konsolidierung der Tear Drop Fracture eingetreten ist und auch nicht zu erwarten war, so ist doch von einer bindegewebigen Konsolidierung auszugehen. Dieser Beurteilung hat sich der vom Landgericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. in seinem Gutachten vom 13.06.2020 (dort Seite 48/49, GA I 139 R/140) mit Blick darauf, dass sich der von Herrn Dr. K. sowie der vom gerichtlich beauftragten Sachverständigen erhobene Untersuchungsbefund im Hinblick auf die Halswirbelsäule nicht wesentlich unterscheiden, angeschlossen. Die entsprechende Bewertung wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte hat seiner Abrechnung des Versicherungsfalls das Gutachten von Herrn Dr. med. K. zugrunde gelegt. Der Kläger setzt bei der Berechnung des von ihm nunmehr geltend gemachten Anspruchs ausweislich des Schriftsatzes vom 01.09.2020 (GA II 168/169) insoweit ebenfalls eine Invalidität - außerhalb der Gliedertaxe - von 5 % an. bb) Bezüglich des linken Kniegelenks ist mit dem Landgericht von einer Invalidität von 8 % auszugehen. (1) Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. hat in seinem Gutachten die von den Parteien vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch die eingereichten Behandlungsunterlagen (Anl. K 8, AB Bl. 148 ff.) sowie die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen (CD) im Rahmen seiner Begutachtung berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Sachverständige den Kläger am 06.04.2020 selbst untersucht. Auf der Grundlage des viszeralchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 14.04.2010 (GA I 108 bis 115) und der radiologischen Zusatzbegutachtung vom 06.04.2020 (dazu Seiten 36 ff. des Gutachtens, GA I 133 R ff.) stellt der gerichtlich beauftragte Sachverständige in seinem unfallchirurgisch-orthopädischen-fachärztlichen Gutachten vom 13.06.2020 bezüglich des linken Kniegelenks die Diagnose einer hinteren Kreuzbandruptur sowie darüber hinaus auch einer Außenbandruptur und einer kompletten Ruptur des dorsolateralen Ecks des Kniegelenks. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der Klinik in T. vom 23.02.2017 bis 28.02.2017 wurde am 24.02.2017 auf der linken Seite eine hintere Kreuzbandplastik sowie eine Außenbandplastik nach Larson durchgeführt. Weiterhin zeigte sich - so der Sachverständige - ein kleinflächiger retropatellarer Knorpelschaden (Seite 40 des Gutachtens, GA I 135 R). Dabei wurde die Diagnose einer Instabilität des linken Kniegelenks erst im Verlauf gestellt und konnte mittels der entsprechenden kernspintomographischen Untersuchungen und Aufnahmen eindeutig als Unfallfolge nachgewiesen werden (Seite 41 des Gutachtens, GA I 136). Im weiteren Verlauf zeigte sich dem Sachverständigen zufolge weiterhin eine weiter bestehende Kniegelenksinstabilität, wie dies auch im Gutachten von Herrn Dr. med. K. vom 22.03.2018 beschrieben wird. Neben dieser Instabilität bestand zudem eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenks in Extension und Flexion sowie eine beginnende Arthroseentwicklung. (2) Zusammenfassend gelangt der Sachverständige Prof. Dr. F. zu einer dauerhaften Funktionseinschränkung des linken Beines bis zur Mitte des Oberschenkels. Bei seiner Untersuchung am 06.04.2020 fand sich eine erstgradige Restinstabilität des hinteren Kreuzbandes. Die Beweglichkeit betrug seinen Ausführungen zufolge 0/0/130°, so dass ein kleines Streckdefizit von 5° bestand. Ein Reizzustand war klinisch nicht zu finden. Die Seitenbänder waren stabil. Somit liegt beim Kläger dem Sachverständigen zufolge in Bezug auf das linke Kniegelenk eine leichtgradige Instabilität für ein Band vor, was mit 1/20 Beinwert zu bemessen ist. Das Streckdefizit von 5° ist dabei mit einem zusätzlichen Beinwert von 1/20 zu bemessen, so dass nach seiner Auffassung insgesamt 2/20 Beinwert für das linke Kniegelenk zum Stichtag 22.11.2019 festzulegen sind (Seite 47 des Gutachtens, GA I 139). Diese Bewertung hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens damit begründet, dass bezüglich des linken Kniegelenks zwar eine Ruptur des Außenbandes und des hinteren Kreuzbandes vorgelegen hatte. Durch die Plastik in Bezug auf das Außenband hat der Kläger jedoch - so der Sachverständige - seine Stabilität im Bereich des linken Kniegelenkes zurückgewonnen, so dass in Bezug auf die Invalidität nur noch das hintere Kreuzband zu berücksichtigen ist mit der Folge, dass von einer so genannten Einbandruptur auszugehen ist (Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2020, GA II 186). Ergänzend hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Invalidität von 2/20 Beinwert sowohl zum maßgeblichen Stichtag 22.11.2019 als auch zum Untersuchungszeitpunkt 06.04.2020 bestand, weil sich insoweit die gesundheitliche Situation des Klägers nicht wesentlich verändert hat (Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2020, GA II 185). Die vom Kläger nunmehr noch geklagten Beschwerden sind dem Sachverständigen zufolge auf die Bewegungseinschränkungen und Instabilitäten des Kniegelenks zurückzuführen (Seite 50 des Gutachtens, GA I 140 R). (3) Insbesondere hat sich der Sachverständige Prof. Dr. F. auch mit dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten von Herrn Dr. med. K. (Anl. B 1, AB Bl. 1 bis19 = Anl. K 6, AB Bl. 135 bis 145) auseinandergesetzt und seine von Herrn Dr. med. K. bezüglich des linken Kniegelenks (2/10 Beinwert) abweichende Bewertung damit begründet, dass dessen Befund vom März 2018 stammt, wohingegen der Befund von Frau Dr. Ka. (Anl. K 3, AB 115 bis 127) eine verbesserte Beweglichkeit zeigt, die sich auch bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen fand (Seite 49 des Gutachtens, GA I 140). Weiter wies er im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens (Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2020, GA II 184) darauf hin, dass Herr Dr. med. K. ausdrücklich von einer muskulär ausgeglichenen Instabilität gesprochen und die Beweglichkeit in seinem Gutachten näher beschrieben hat. Unter Berücksichtigung seiner Ergebnisse rechtfertigt jedoch - so der gerichtliche Sachverständige - die Bewertung nicht einen Beinwert im Umfang von 2/10 bzw. 4/20. Dies wäre dem Sachverständigen Prof. Dr. F. zufolge lediglich dann der Fall gewesen, wenn zusätzliche Beeinträchtigungen hinzugekommen wären, wie etwa eine massive Schmerzsituation. Vorliegend fehlen indes Hinweise auf derartige erschwerende Gesichtspunkte. (4) Durch den weiteren Vorfall vom August 2019 wurde das linke Kniegelenk nicht betroffen bzw. beeinträchtigt, so dass sich die diesbezüglich aufgeworfenen (Rechts-)Fragen - dazu unter lit. cc - hier nicht stellen. (5) Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen durfte das Landgericht seiner Berechnung des Leistungsanspruches des Klägers für das linke Kniegelenk eine Invalidität von 2/20 Beinwert zugrunde legen. Der in der Gliedertaxe (Ziff. 2.1.3 AUB 2008) für das Bein bis zur Mitte des Oberschenkels ausgewiesene Wert von 60 % ist vorliegend gemäß Ziff. 11 der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung ... (UV 4...) i.V.m. den Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer verbesserten Gliedertaxe (UV 3...) auf 80 % für das gesamte Bein erhöht, so dass sich bei einer Invalidität von 2/20 Beinwert eine solche in Höhe von 8 % ergibt. Diesen Wert legt auch der Kläger als Mindestwert seiner zuletzt vorgenommenen Berechnung der Ansprüche im Schriftsatz vom 01.09.2020 (GA II 168/169) zugrunde. cc) In Bezug auf das rechte Kniegelenk ist eine Invalidität von 48 % (12/20 Beinwert) anzusetzen. (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der weitere Vorfall vom August 2019, durch den das rechte Kniegelenk des Klägers (erneut) verletzt und beeinträchtigt wurde, vorliegend bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigen: (a) Der bezeichnete Vorfall trat erst im Rahmen der Begutachtung durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen zutage. Im Rahmen der Anamnese hatte der Kläger berichtet, im August 2019 beim Aussteigen aus dem Lkw wegen Schmerzen im linken Kniegelenk „weggesackt“ zu sein, weshalb er sich mit dem rechten Knie habe „auffangen“ müssen, wodurch es dem Sachverständigen zufolge zu einer Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes gekommen ist (Seite 42 des Gutachtens, GA I 136 R). (b) Liegen mehrere Unfallereignisse vor, sind diese grundsätzlich getrennt zu bewerten (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.05.2001 - 7 U 85/00 -, VersR 2002, 48, juris Rn. 16); Kloth in Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kapitel G, Rn. 131, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung eines unfallbedingten Dauerschadens kann sich die Situation jedoch anders darstellen, wenn der zweite Unfall adäquat kausal auf einen durch einen Erstunfall hervorgerufenen Dauerschaden oder auf durch einen Erstunfall verursachte vorübergehende Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und hierdurch eine (weitere) Invalidität verursacht wird (Kloth a. a. O.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 03.12.1997 - IV ZR 43/97 -, VersR 1998, 308, juris Rn. 19 und 24 f.) ist in solchen Fällen wie folgt zu differenzieren: - Ist der erste Unfall - mag er zu Dauerschäden oder nur zu vorübergehenden Gesundheitsschäden des Versicherten geführt haben - adäquat kausal für ein weiteres Unfallereignis geworden, das innerhalb der seit dem ersten Unfall laufenden Jahresfrist der Ziff. 2.1.1 AUB 2008 zu neuen Dauerschäden (weiterer Invalidität) führt, so besteht (auch insoweit) Leistungspflicht des Versicherers, der für den ersten Unfall einzustehen hat, sofern auch die weiteren Fristen für die ärztliche Feststellung und Geltendmachung - gerechnet vom ersten Unfallereignis an - gewahrt sind (BGH a.a.O., juris Rn. 24). - Ist als adäquate Folge des Erstunfalls innerhalb der Jahresfrist der Ziff. 2.1.1.1 AUB 2008 Invalidität eingetreten und macht der Versicherte eine Erhöhung des Grades dieser Invalidität geltend, kommt es darauf an, ob die sachlichen und zeitlichen (längstens drei Jahre vom Tag des ersten Unfalls an) Voraussetzungen für eine Neufeststellung erfüllt sind. Dabei sind die Folgen eines Zweitunfalls dem Erstunfall dann zuzurechnen, wenn sich die Dauerfolgen des Erstunfalls verschlimmern und soweit und solange für den Erstunfall die Möglichkeit der Neufeststellung des Invaliditätsgrades gemäß Ziff. 9.4 AUB 2008 besteht (BGH a.a.O., juris Rn. 25). Daraus ergibt sich, dass eine Leistungspflicht des Versicherers, der für den ersten Unfall einzustehen hat, insoweit nicht besteht, als der erste Unfall nach Ablauf der Jahresfrist einen zweiten Unfall mit neuen Dauerschäden zur Folge hat. Ferner hat er nicht für Verschlimmerungen der Folgen des Erstunfalls durch einen Zweitunfall einzustehen, wenn bei dessen Eintritt eine Neufeststellung des Invaliditätsgrades nicht mehr verlangt werden kann (BGH a. a. O., juris Rn. 26). Das bedeutet mithin, dass eine adäquat kausale Verschlimmerung der Unfallfolgen des Erstunfalls durch einen Zweitunfall solange berücksichtigt und gegenüber dem für den Erstunfall zuständigen Versicherer geltend gemacht werden kann, solange eine Neubemessung bezüglich der Folgen des Erstunfalles möglich ist (Kloth a. a. O.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2011, Rn. 35 f. zu § 180). (c) Hiervon ausgehend, hat sich zwar der weitere Vorfall vom August 2019 nach Ablauf der einjährigen Invaliditätseintrittsfrist ereignet. Jedoch hat vorliegend dieser weitere Vorfall, bei dem sich der Kläger die beiden Kreuzbänder im rechten Kniegelenk (zum Teil erneut) gerissen hat, dem Sachverständigen Prof. Dr. F. zufolge zu einer deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt, nämlich zu einer deutlichen Zunahme der Instabilität im Bereich des rechten Kniegelenks (Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2020, GA II 184) und damit nicht zu einem neuen, sondern zu einer Verschlimmerung des bereits bestehenden Dauerschadens. Auch der Beklagte geht in seinem Sachvortrag (Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.11.2020, GA II 193) selbst davon aus, dass der Vorfall vom August 2019 zu einer Verschlechterung des bisherigen Folgeschadens geführt hat. Eine derartige Verschlimmerung der Unfallfolgen des Erstunfalls durch einen Zweitunfall, soweit hierfür der Erstunfall - wovon vorliegend mit dem Landgericht nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen aufgrund der nach dem Erstunfall verbliebenen Restinstabilität und -beschwerdesymptomatik (Seite 45/46 des Gutachtens, GA I 138/138 R) auszugehen ist - zumindest mitursächlich geworden ist, ist - weil die hierfür maßgebliche Dreijahresfrist für die Neubemessung der Invalidität, die erst mit Ablauf des 22.11.2019 endete, zum Zeitpunkt des Vorfalls im August 2019 noch nicht verstrichen war - bei der Beurteilung der Invalidität zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Fall, in dem zwar nicht die Neubemessung, sondern die Erstbemessung der Invalidität in Rede steht, kann nichts anderes gelten, weil - wie bereits ausgeführt - bezüglich des maßgeblichen Gesundheitszustandes des Klägers auf den Ablauf der Dreijahresfrist abzustellen ist. Schließlich ergibt sich aus den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nicht, dass innerhalb der Dreijahresfrist eingetretene Verschlimmerungen der Dauerschäden dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie durch einen weiteren Unfall hervorgerufen worden sind. Für solche Verschlimmerungen gilt nichts Anderes als für sonstige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes (BGH a. a. O. juris Rn. 19). (2) Sowohl der Unfall vom 22.11.2016 (vgl. Seite 43 des Gutachtens, GA I 137) als auch der weitere Vorfall vom August 2019 haben dem Sachverständigen zufolge zu dauerhaften Funktionseinschränkungen bezüglich des rechten Beines bis zur Mitte des Oberschenkels geführt. (a) Durch das Unfallereignis vom 22.11.2016 hatte sich der Kläger eine hintere Kreuzbandruptur rechts zugezogen. Insoweit lag dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zufolge im rechten Kniegelenk eine erstrangige Instabilität des hinteren Kreuzbandes vor. Weiter fand sich rechts eine Beweglichkeit von 0/0/130°, was einem geringen Streckdefizit entspricht. Zum Zeitpunkt vor dem Vorfall vom August 2019 lag eine Orthesenpflichtigkeit nicht vor. Somit ergibt sich dem Sachverständigen zufolge für das Streckdefizit ein Wert von 1/20 Beinwert und unter weiterer Berücksichtigung für eine mittelgradige, nur ein Band betreffende Instabilität (3/20 Beinwert) ein Wert von insgesamt 4/20 Beinwert (Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2020, GA II 184). (b) Unter Einbeziehung auch des weiteren Vorfalles vom August 2019 ergibt sich dem Sachverständigen zufolge zum maßgeblichen Stichtag ein Wert von insgesamt 12/20 Beinwert. Er hat hierzu dargelegt, dass die Erhebung des aktuellen Befundes des rechten Kniegelenks, wie sie von ihm im April des Jahres 2020 vorgenommen wurde, zeitlich sehr nahe an dem zu beurteilenden Stichtag vom 22.11.2019 liegt, so dass dieser Befund als der relevante Befund zu werten ist (Seite 46 des Gutachtens, GA I 138 R). Anhaltspunkte, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, sind nicht ersichtlich. Im rechten Kniegelenk zeigt sich - so der Sachverständige Prof. Dr. F. - klinisch eindeutig eine Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes. Weiterhin findet sich eine Einschränkung des Bewegungsumfangs in Streckposition. Schließlich besteht ein patellofemorales Schmerzsyndrom, was typisch für instabile Kniegelenke ist. Die Seitenbänder sind, wie auch bei den Voruntersuchungen der anderen Gutachter, stabil. Die normale Bewegung des Kniegelenks wird dem Sachverständigen zufolge mit 5/0/130° angesetzt. Vorliegend liegt der Wert beim Kläger bei 0/10/130°, so dass ein Streckdefizit von 15° vorliegt, welches einen Wert von 2/20 Beinwert rechtfertigt. Aufgrund der bestehenden Instabilität ist der Kläger orthesenpflichtig, wie dies auch vom Sachverständigen in seiner Anamnese erhoben wurde. Dies führt entsprechend der Gutachtenliteratur zu einem weiteren Beinwert von 10/20, so dass sich im Ergebnis der Gesamtwert von 12/20 Beinwert errechnet (Seite 46 des Gutachtens, GA I 138 R). Insoweit sind die vom Kläger noch geklagten Beschwerden sind auf die Bewegungseinschränkungen und Instabilität im Kniegelenk zurückzuführen (Seite 50 des Gutachtens, GA I 140 R). (c) Die vom Kläger geplante und zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen bereits begonnene operative Versorgung ist bei der vorzunehmenden Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen. (aa) Bei der für Unfallversicherungsleistungen wegen Invalidität maßgeblichen Beurteilung des Invaliditätsgrades ist vorliegend auf den drei Jahren nach dem Unfall gegebenen und den zu diesem Zeitpunkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren Dauerzustand abzustellen. Spätere Veränderungen - seien sie positiv oder negativ - haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 237/03 -, VersR 2005, 927, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 28.02.1990 - IV ZR 36/89 -, VersR 1990, 478, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 17.10.1990 - IV ZR 178/89 -, VersR 1991, 57, juris Rn. 11). Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Heilbehandlung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen worden, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg keinen Einfluss auf die Bewertung der Invalidität. Ebenso ist der angestrebte Erfolg einer Heilbehandlungsmaßnahme dann nicht zu berücksichtigen, wenn das ärztliche Urteil unter Bewertung aller bis zum Ablauf der Dreijahresfrist erkennbar gewordenen Tatsachen dahin geht, es könne noch nicht gesagt werden, dass die Heilmaßnahme mit dauerhaftem Erfolg oder Teilerfolg durchgeführt worden sei (BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 237/03 -, VersR 2005, 927, juris Rn. 28). (bb) So liegt der Fall hier. In seinem Gutachten (dort Seite 49, GA I 140) hat der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. dargelegt, dass es durch die operative Versorgung - wie sie zum Zeitpunkt seiner Untersuchung im April 2020 bereits geplant und durch Auffüllen der Bohrkanäle bereits begonnen worden war (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2020, GA II 185) - zu einer Verbesserung des Befundes kommen wird. Bei einer Ruptur sowohl des hinteren als auch des vorderen Kreuzbandes ist indes - so der Sachverständige weiter - die Prognose „immer etwas schlecht“. Insoweit lässt sich dem Sachverständigen zufolge eine klare Prognose nicht abgeben, weil die Therapieergebnisse zu unterschiedlich sind. Es erscheint ihm jedoch fraglich, ob der Zustand vor dem Sturz im August 2019 wieder erreicht werden kann (Seite 5 der Sitzungsniederschrift, GA II 185). Indes ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass das rechte Kniegelenk wieder vollständig stabil werden wird (Seite 50 des Gutachtens, GA I 140 R). Mithin kann - bezogen auf den Stichtag 22.11.2019 - eine konkrete Prognose über den (Teil-)Erfolg dieser Heilbehandlungsmaßnahme (Operation am rechten Kniegelenk) gerade nicht abgegeben werden. (cc) Deshalb hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Beklagten im Ergebnis zu Recht mit Blick auf die zum Stichtag unsichere Prognose von einer ergänzenden Beweisaufnahme über den Erfolg oder Misserfolg der inzwischen durchgeführten Operation abgesehen. (dd) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht mit Blick auf eine eventuelle Schadensminderungsobliegenheit des Klägers. Insoweit können vom Kläger nur solche Maßnahmen erwartet werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Abwendung und Minderung der Unfallfolgen ergreifen würde (BGH, Urteil vom 05.10.1965 - VI ZR 90/64 -, VersR 1965, 1173). Die Duldung von Heilmaßnahmen, insbesondere von Operationen, findet dort ihre Grenzen, wo sie keine sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bieten, besonders risikoreich, besonders schmerzhaft oder noch nicht ausreichend erprobt sind (BGH, Urteil vom 04.11.1986 - VI ZR 12/86 -, VersR 1987, 559, juris Rn. 10; Grimm/Kloth, Unfallversicherung, 6. Aufl. 2021, Rn. 8 zu Ziff. 7 AUB 2014; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, Rn. 5 zu Ziff. 7 AUB 2014). Vorliegend ergibt sich mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der Erfolgsprognose der zum maßgeblichen Stichtag in Aussicht genommenen Operation gerade nicht, dass diese eine sichere Aussicht auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers geboten hätte. (ee) Die Frage einer Schätzung der Invalidität gemäß § 287 ZPO (dazu BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 191/96 -, RuS 1998, 80, juris Rn. 14) - wie sie das Landgericht vorgenommen hat - stellt sich deshalb nach dem Vorstehenden nicht mehr. dd) Schließlich hat der Sachverständige Prof. Dr. F. in seinem Gutachten (dort Seite 50, GA I 140 R) einen mediolateralen kleinen Bandscheibenvorfall links in der Höhe C6/7 erwähnt, den er jedoch mit Blick auf die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen als unfallunabhängige degenerative Veränderung gewertet hat. Der Bandscheibenvorfall ist deshalb bei der Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen. c) Bei einer Invalidität bezüglich des rechten Kniegelenks von 12/20 Beinwert, wie sie dem Sachverständigen zufolge nach dem Vorfall vom August 2019 anzusetzen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der (verbesserten) Gliedertaxe bei einem Beinwert von 80 % insoweit eine Invalidität in Höhe von 48 %. Hinzu kommt die Invalidität bezüglich des linken Kniegelenks mit 8 % sowie bezüglich der Wirbelkörperverletzungen mit 5 %, so dass sich eine Gesamtinvalidität von 61 % errechnet. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die vom Beklagten vorgenommene Abrechnung des Versicherungsfalles auf der Grundlage des Gutachtens von Herrn Dr. K. kein Anerkenntnis bezüglich der dort ausgewiesenen Invaliditätsgrade dar. aa) Dies führt unter Berücksichtigung der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (UV 3... - AB Bl. 71) zu einem Leistungsanspruch des Klägers i.H.v. 155 % der versicherten Invaliditätssumme - die ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins 340.000,00 € beträgt - und damit in Höhe von 527.000,00 €. bb) Jedoch ist die Leistungspflicht des Beklagten gemäß Ziff. 4.2 der Besonderen Bedingungen zur Firmen-Unfallversicherung auf Lohn- und Gehaltssummenbasis (UV 40... - AB Bl. 97), die ausweislich Seite 3 des Versicherungsscheins ebenfalls Vertragsbestandteil geworden sind, auf einen Betrag von (maximal) 500.000,00 € begrenzt. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2021 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die bezeichnete Regelung, die sich zur Höhe der (Versicherungs-)Leistung verhält, ist vorliegend anwendbar und in sich nicht widersprüchlich. Eine entsprechende Leistungsbegrenzung der Höhe nach stellt sich weiter nicht als überraschende Klausel dar. Die bezeichnete, sich aus den maßgeblichen Versicherungsbedingungen ergebende Leistungsbegrenzung hat der Senat zu beachten und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Eine solche Leistungsbegrenzung ist mit der vom Kläger angeführten Erhebung der Einrede der Verjährung nicht vergleichbar. Deshalb hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2021 in zulässiger Weise auf die Begrenzung hingewiesen. cc) Unter Berücksichtigung der von der Beklagten unstreitig bereits erbrachten Versicherungsleistung in Höhe von 207.400,00 € verbleibt ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 292.600,00 €. d) Ein Abzug wegen bestehender Vorschäden ist vorliegend nicht vorzunehmen. aa) Gemäß Ziff. 3 AUB 2008 mindert sich im Falle der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Beträgt dieser Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt eine Minderung. bb) Zwar stellte der Sachverständige bezüglich des rechten Kniegelenks degenerative (Vor-)Schäden im Bereich des Innenmeniskus-Hinterhorns fest (Seite 32 und 42 des Gutachtens, GA I 131 R und 136 R, sowie Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 30.10.2020, GA II 183). Sie sind aber dem Sachverständigen zufolge im Ergebnis nicht so gravierend, dass daraus eine hier relevante Vorinvalidität erwachsen würde, zumal es sich vorrangig um Knorpelschäden handelt (Seite 3 der genannten Sitzungsniederschrift, GA II 183). cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht insoweit kein weiterer Aufklärungsbedarf. Der Sachverständige hat sich mit der Frage der Vorinvalidität sowohl im schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung desselben befasst und hierzu jeweils hinreichend ausgeführt. 4. Zinsen stehen dem Kläger aus einem Betrag in Höhe von 292.600,00 € ab dem 31.10.2020 zu. a) Bezüglich einer dem Kläger zustehenden Invaliditätsleistung, wie sie sich vor dem weiteren Vorfall vom August 2019 in Höhe von 125.800,00 € ergibt (Gesamtinvalidität von 29 % unter Berücksichtigung eines Beinwertes von 4/20 bezüglich des rechten Kniegelenks), bestand - selbst wenn man (wie es ausweislich des gestellten Antrages offensichtlich auch der Kläger seiner Anschlussberufung zugrunde legt) mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, dass Verzug des Beklagten ab dem 21.11.2018 eingetreten wäre - aufgrund der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 207.400,00 € kein weitergehender Anspruch des Klägers. b) Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Invaliditätsleistung, die erst aufgrund des weiteren Vorfalls vom August 2019 beansprucht werden konnte, ist den Akten indes nichts dafür zu entnehmen, dass der Kläger den Beklagten vor der entsprechenden Klageerweiterung in Verzug gesetzt hätte, so dass insoweit ein Zinsanspruch gemäß den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB ab der im Termin vom 30.10.2020 erfolgten Zustellung des Schriftsatzes vom 29.10.2020, mithin ab dem 31.10.2020, besteht. 5. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten besteht nicht. a) Zunächst ergibt sich ein entsprechender Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Selbst wenn man mit dem Vortrag des Klägers unter weiterer Berücksichtigung von Ziff. 9.2 AUB 2008 davon ausgehen wollte, dass sich der Beklagte mit der Zahlung der zugesagten Leistung in Höhe von 207.400,00 € in Verzug befunden hat, erschließt sich die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu diesem Zeitpunkt nicht. Dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Zahlung vom Beklagten zugesagt worden war, eine Freigabe jedoch nicht allein durch den zuständigen Sachbearbeiter hat erfolgen können, genügt hierfür jedenfalls nicht. Bezüglich des darüber hinausgehenden Betrages ist Verzug weder dargetan noch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers kausal auf einen Verzugseintritt zurückzuführen, weil der Kläger zum Zeitpunkt, als er über den vom Beklagten geleisteten Betrag hinausgehende Leistungen geltend gemacht hat, bereits anwaltlich vertreten war. b) Ein Anspruch steht dem Kläger vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB) zu. Zwar kann sich die (unberechtigte) Ablehnung weiterer Leistungen als Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB darstellen. Nach dem oben unter Ziff. 5 Ausgeführten stand dem Kläger vor dem weiteren Vorfall im August 2019 indes ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu. Bezüglich eines weitergehenden Leistungsanspruches aufgrund des weiteren Vorfalls vom August 2019, welcher erst im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung zu Tage getreten ist, ist die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mehr kausal auf eine eventuelle Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S., 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat vielmehr eine an den Grundsätzen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie den Umständen des Falles ausgerichtete Einzelfallentscheidung getroffen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß den §§ 47, 48 GKG festgesetzt.