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Beschluss

7 U 84/18

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0720.7U84.18.00
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Leitsätze
Eine fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausübung des Widerrufsrechts ist der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Versicherungsnehmer gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen.(Rn.4)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.04.2018- 3 O 33/17- wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.031,41 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausübung des Widerrufsrechts ist der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Versicherungsnehmer gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen.(Rn.4) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.04.2018- 3 O 33/17- wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.031,41 Euro festgesetzt. I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.04.2018 -3 O 33/17 - ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 28.06.2018 Bezug genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 17.07.2018 noch zu bemerken: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14) wäre - wie der Senat bereits dargelegt hat - Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Zustimmungserklärung zumindest, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, diesem sei sein Widerrufsrecht bekannt gewesen. Andernfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist. Dies setzt indes voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts bekannt sind; dies ist hier allerdings nicht der Fall, da der Kläger nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird. Insofern erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, die auch hierauf abstellt, als richtig. Der Sachverhalt ist - wie bei § 5a VVG a.F. und § 8 VVG a.F. - nicht anders zu behandeln, als ob dem Kläger keine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die Ausübung des Widerrufsrechts ist der fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen, da beide den Versicherungsnehmer gleichermaßen im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irreführen (vgl. dazu auch Knops in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 8 Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 8 Rn. 33). Die Beklagte kann überdies nicht mehr geltend machen, das Landgericht habe den Anspruch der Höhe nach nicht zutreffend ermittelt Die Beklagte hat diese Aspekte weder in erster Instanz noch im Rahmen der Berufungsbegründung geltend gemacht, obwohl dies als selbstständiger Angriff gegenüber der Höhe des zugesprochenen Anspruchs erforderlich gewesen wäre (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Daher erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Für diesen Beschluss folgt die Vollstreckbarkeit aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.