Urteil
7 U 122/12
OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0122.7U122.12.00
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Leitsätze
1. Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Schuldnerschutz verlangt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung so deutlich zu formulieren, dass bei objektivierter Betrachtungsweise keine andere Deutungsweise möglich ist.(Rn.24)
2. Eine konkludenter Verjährungsverzicht ist nichtgegeben, wenn ein Unfallgeschädigter bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs dem Autovermietungsunternehmen einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers zur Sicherheit abtritt und es keinerlei Anlass gibt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten oder sonstige verjährungserschwerende Vereinbarungen zu treffen, weil er selbst nach der ausdrücklichen Erklärung in der Sicherungs-Abtretungserklärung dem Vermietungsunternehmen gegenüber verpflichtet bliebt, ohne seinerseits zumindest vorübergehend zu einer Leistungsverweigerung berechtigt zu sein.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2012, Az. 16 O 493/11, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.471,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Schuldnerschutz verlangt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung so deutlich zu formulieren, dass bei objektivierter Betrachtungsweise keine andere Deutungsweise möglich ist.(Rn.24) 2. Eine konkludenter Verjährungsverzicht ist nichtgegeben, wenn ein Unfallgeschädigter bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs dem Autovermietungsunternehmen einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers zur Sicherheit abtritt und es keinerlei Anlass gibt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten oder sonstige verjährungserschwerende Vereinbarungen zu treffen, weil er selbst nach der ausdrücklichen Erklärung in der Sicherungs-Abtretungserklärung dem Vermietungsunternehmen gegenüber verpflichtet bliebt, ohne seinerseits zumindest vorübergehend zu einer Leistungsverweigerung berechtigt zu sein.(Rn.25) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2012, Az. 16 O 493/11, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.471,14 € festgesetzt. I. Der Kläger fordert als Nachlassinsolvenzverwalter über das Vermögen der verstorbenen früheren Klägerin M.R., die ein Autovermietungsunternehmen betrieben hat, von der beklagten Versicherung aus abgetretenem Recht ihrer Kunden die Kosten für die Anmietung von Fahrzeugen aus 31 in den Jahren 2008 bis 2011 abgeschlossenen Fahrzeugmietverträgen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 9.471,14 € nebst Zinsen verurteilt. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2012 (Az. 16 O 493/11) die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der infolge von Verkehrsunfällen erfolgten Anmietung von Ersatzfahrzeugen nebst Zinsen nicht verlangen. 1. Den Unfallgegnern der bei der Beklagten versicherten Unfallverursacher, die ihre Schadensersatzansprüche auf Ersatz der fällig werdenden Ersatzwagenkosten und der jeweiligen Unkostenpauschale gegen die Beklagte zur Sicherung an die Nachlassinsolvenzschuldnerin abgetreten haben, kann ein Schaden, den sie von der Beklagten ersetzt verlangen könnten, nicht mehr entstehen. Die Nachlassinsolvenzschuldnerin kann die Mietzinsansprüche gegen ihre Kunden aus der Anmietung der Ersatzfahrzeuge nicht mehr durchsetzen, da diesen infolge eingetretener Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Unfallgeschädigten sind im Hinblick auf die ihnen gemäß § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht auch gehalten, sich hierauf gegenüber der Nachlassinsolvenzschuldnerin bzw. dem Kläger zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2016, VII ZR 266/14, juris Rz. 29, 31). Zwar sind die von den Unfallgeschädigten an die Nachlassinsolvenzschuldnerin zur Sicherung abgetretenen Schadensersatzansprüche selbst nicht verjährt. Es fehlt aber insoweit an einem Schaden, da die Forderungen aus den jeweiligen Mietverträgen infolge der diesbezüglich eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. 2. Ansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin aus den mit den jeweiligen Unfallgeschädigten geschlossenen Mietverträgen sind verjährt. a) Die Anmietung der Ersatzfahrzeuge ist in den Jahren 2008 bis 2011 erfolgt. Die Mietzinsansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin sind in diesem Zeitraum entstanden. Die anspruchsbegründenden Umstände waren der Nachlassinsolvenzschuldnerin schon damals bekannt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) hat somit nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des jeweiligen Jahres, in dem die Anmietung erfolgt ist, zu laufen begonnen, so dass spätestens mit dem Ende des Jahres 2014 Verjährung eingetreten ist. b) Verjährungshemmende Maßnahmen der Nachlassinsolvenzschuldnerin in Bezug auf die jeweiligen Kunden sind nicht ersichtlich. Die Beantragung und Zustellung des Mahnbescheides gegen die hiesige Beklagte im September 2011 konnte die Verjährung der Ansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin gegen ihre jeweiligen Kunden nicht hemmen. Eine Streitverkündung an diese ist im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Auch sonst sind keine Hemmungstatbestände ersichtlich. c) Die bei Anmietung der Fahrzeuge durch die Kunden der Nachlassinsolvenzschuldnerin erfolgte Sicherungs-Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte hat weder zu einer Hemmung der Verjährung geführt noch sind die Kunden aufgrund dieser Abtretung der Klägerin nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen. aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung einer Verjährungshemmung, einer gegenüber der regelmäßigen Verjährungsfrist längeren Verjährungsfrist oder eines Verjährungsverzichts findet sich in den vorgelegten Sicherungs-Abtretungserklärungen nicht. Die Mietvertragsparteien haben ausdrücklich auch keine Stundung oder ein Stillhalteabkommen oder sonst ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Mietzinsansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin vereinbart, was zu einer Hemmung nach § 205 BGB geführt haben könnte. Sie haben nicht vereinbart, dass die Nachlassinsolvenzschuldnerin versuchen muss, Befriedigung hinsichtlich dieser Ansprüche zunächst aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Beklagte zu erlangen oder sie ihre Ansprüche gegen ihre Kunden jedenfalls solange nicht durchsetzen darf, wie sie gegen die Beklagte insoweit einen Rechtsstreit führt. Die Abtretung ist nicht an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, sondern ausdrücklich lediglich zur Sicherheit erfolgt. bb) Derartige Vereinbarungen sind auch nicht konkludent getroffen worden. Dem steht schon entgegen, dass in den vorgelegten, jeweils identischen Sicherungs-Abtretungserklärungen (z.B. Anlage K 10), ausdrücklich steht, dass die persönliche Haftung für die Ersatzwagen-, Reparatur- und sonstigen Kosten durch die Abtretung unberührt bleibt. Die Kunden der Nachlassinsolvenzschuldnerin waren somit gerade nicht vorübergehend zur Leistungsverweigerung berechtigt, so dass weder eine Hemmung nach § 205 BGB stattgefunden hat noch eine bereits anfänglich hinausgeschobene Fälligkeit vorliegt, die nach § 199 Abs. 1 BGB zu einem späteren Verjährungsbeginn geführt haben könnte. cc) Ein konkludenter Verjährungsverzicht ist in dieser Konstellation nicht anzunehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen eines Verjährungsverzichts sind an einen entsprechenden Erklärungsinhalt hohe Anforderungen zu stellen. Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Schuldnerschutz verlangt, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung so deutlich zu formulieren, dass bei objektivierter Betrachtungsweise keine andere Deutungsweise möglich ist (vgl. Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 202 BGB, Rn. 24; OLG Celle, Urteil vom 25.8.2011 - 13 U 115/10 - juris Rz. 10). Dies ist hier nicht der Fall. Für die Kunden der Nachlassinsolvenzschuldnerin gab es keinerlei Anlass, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten oder sonstige verjährungserschwerende Vereinbarungen zu treffen, nachdem sie selbst nach der ausdrücklichen Erklärung in der Sicherungs-Abtretungserklärung der Klägerin gegenüber verpflichtet blieben, ohne ihrerseits zumindest vorübergehend zu einer Leistungsverweigerung berechtigt zu sein. Ob, wann und inwieweit die Nachlassinsolvenzschuldnerin den zur Sicherheit abgetretenen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen sucht (oder nicht etwa die Argumentation der Beklagten akzeptiert), wann ein solcher Rechtsstreit beendet ist und ob dieser erfolgreich verlaufen ist, und ob die Nachlassschuldnerin gerade im Hinblick auf eine laufende Auseinandersetzung mit der Beklagten ihre Mietzinsansprüche ihnen gegenüber nicht weiterverfolgt hat, wird den Kunden der Nachlassinsolvenzschuldnerin auch regelmäßig nicht bekannt sein, nachdem diese an dieser Auseinandersetzung nicht beteiligt sind. Wollte man in der Sicherungsabtretung einen konkludent erklärten Verjährungsverzicht erblicken, hätte dies zur Konsequenz, dass die Zedenten - wie dies der vorliegende Fall gerade zeigt - noch nach vielen Jahren (hier bis zu 10 Jahren), zu einem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Verjährungsfrist schon längst abgelaufen ist und sie regelmäßig nicht mehr mit einer Geltendmachung durch die Nachlassinsolvenzschuldnerin zu rechnen hatten, sich noch mit diesen Ansprüchen konfrontiert sähen. Es kann aber nicht angenommen werden, dass die Zedenten sich auf lange, für sie völlig unbestimmte Zeit, der Möglichkeit, Verjährung einzuwenden, begeben wollten. dd) Die Zedenten sind aus den vorgenannten Gründen auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Die Nachlassinsolvenzschuldnerin ist zudem nicht schutzwürdig. Sie hätte entsprechende ausdrückliche Verjährungsvereinbarungen mit ihren Kunden treffen können oder diesen im vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkünden können. Es kann den Zedenten daher nicht verwehrt sein, sich auf Verjährung zu berufen. d) Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.2.2013 - 1 U 130/12, juris) zu der Bedeutung eines Abrechnungsschreibens als deklaratorisches Schuldanerkenntnis führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum Zeitpunkt der Abrechnungsschreiben waren die Mietzinsansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin gegen ihre Kunden noch nicht verjährt, so dass sich die Frage, ob unter diesem Gesichtspunkt ein Schaden der Kunden, den der Kläger aus abgetretenem Recht geltend machen könnte, gar nicht stellte. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte mit ihren vorgerichtlichen Abrechnungsschreiben auf die Möglichkeit verzichten wollte, sich auf eine erst in der Zukunft möglicherweise eintretende Verjährung der Mietzinsansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin zu berufen. e) Der Verjährung der Ansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin gegen ihre Kunden steht auch nicht entgegen, dass die frühere Inhaberin der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2013 verstorben ist. Dies hat nicht zu einer Hemmung der nunmehr zum Nachlass gehörenden Ansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin geführt. Die Verjährung dieser Ansprüche lief vielmehr weiter. Nach § 211 BGB kam es lediglich zu einer Ablaufhemmung, die vorliegend jedoch eine Verjährung nicht hindert. Nach § 211 BGB tritt die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem - hier einschlägig - das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist aber bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 10.6.2014 (Bl. 530 d. A.) erfolgt, so dass eine Ablaufhemmung nur bis zum 10.12.2014 in Betracht kam. Weitere verjährungshemmende Maßnahmen sind bis dahin nicht ersichtlich. 3. Die Berufung darauf, dass die Mietzinsansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin verjährt sind und somit kein Schaden mehr besteht, dessen Ersatz von der Beklagten beansprucht werden könnte, ist auch nicht verspätet, nachdem eine vollständige Verjährung dieser Ansprüche erst während der mehrjährigen Aussetzung des Verfahrens nach § 246 ZPO in zweiter Instanz erfolgt ist. Noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Klagerwiderung waren Mietzinsansprüche der Nachlassinsolvenzschuldnerin gegen ihre Kunden noch nicht verjährt, so dass sich die Frage, ob unter diesem Gesichtspunkt ein Schaden der Kunden, den der Kläger aus abgetretenem Recht geltend machen könnte, zu verneinen ist, gar nicht stellte und von der Beklagten nicht hätte eingewandt werden können. Auch zum Zeitpunkt des Termins am 19.4.2012, auf den das Urteil erster Instanz erging, wäre dies allenfalls bezüglich der Anmietungen aus dem Jahr 2008, nicht jedoch für die Folgejahre möglich gewesen. Hierbei handelte es sich allerdings nur um 4 von 31 mit der Klage geltend gemachten Fällen mit einem Volumen von lediglich 10 % der Klageforderung. Der Rechtsstreit hätte im Übrigen ohnehin weitergeführt und die sich in diesem Zusammenhang gleichgelagerten Fragestellungen geklärt werden müssen. Zudem waren seit dem Jahresende 2011, zu dem frühestens Verjährung bezüglich dieser Fälle hätte eintreten können, erst 3 1/2 Monate vergangen. Ob und inwiefern verjährungshemmende Maßnahmen oder Vereinbarungen seitens der damaligen Klägerin erfolgt waren, die zu einer Hemmung in diesem kurzen Zeitraum geführt haben, musste der Beklagten nicht bekannt sein. Es war daher nicht nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, nicht schon in erster Instanz einen solchen Vortrag gehalten zu haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte in Anwendung des § 3 GKG.