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Urteil

7 U 63/16

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0112.7U63.16.00
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Leitsätze
1. Eine privatschriftlich erteilte Handlungsvollmacht deckt nicht den Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrags (Direktversicherung) durch einen Teamleiter eines mittelständischen Unternehmens ab. 2. § 54 HGB umfasst bei mittelständischen Unternehmen nicht den Abschluss von Geschäften in Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. 3. Ein Erklärungsempfänger kann aus der bloßen Bezeichnung eines Mitarbeiters als Leiter der Personal- und Finanzabteilung keine Bevollmächtigung durch das betreffende Unternehmen im Rahmen einer Duldungsvollmacht ableiten. 4. Die monatliche Zahlung der Versicherungsbeiträge durch das betreffende Unternehmen stellt keine konkludente Genehmigung der vollmachtlosen Vertretung dar.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.04.2016, Az. 18 O 185/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.172,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 zu bezahlen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 67.365,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine privatschriftlich erteilte Handlungsvollmacht deckt nicht den Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrags (Direktversicherung) durch einen Teamleiter eines mittelständischen Unternehmens ab. 2. § 54 HGB umfasst bei mittelständischen Unternehmen nicht den Abschluss von Geschäften in Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. 3. Ein Erklärungsempfänger kann aus der bloßen Bezeichnung eines Mitarbeiters als Leiter der Personal- und Finanzabteilung keine Bevollmächtigung durch das betreffende Unternehmen im Rahmen einer Duldungsvollmacht ableiten. 4. Die monatliche Zahlung der Versicherungsbeiträge durch das betreffende Unternehmen stellt keine konkludente Genehmigung der vollmachtlosen Vertretung dar. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.04.2016, Az. 18 O 185/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.172,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 zu bezahlen. I. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 67.365,00 €. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen für eine Kollektivversicherung in Anspruch. Die Klägerin ist ein Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe. Sie beschäftigte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ca. 60 Arbeitnehmer. Im Juli/August 2012 führte die damals für die Fa. I. AG, eine Versicherungsmaklerin, tätige Zeugin S. K. in Absprache mit der Streithelferin in den Räumlichkeiten der Klägerin zwei Informationsveranstaltungen für Arbeitnehmer bezüglich einer betrieblichen Altersversorgung durch. In der Folge übersandte die Beklagte der Klägerin über die Fa. I. AG unter dem Datum vom 12.09.2012 ein Angebot zum Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrages über eine betriebliche Altersversorgung (Anlage K 2 nach Bl. 6), das die Streithelferin mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnete und an die Beklagte zurücksandte. Die Streithelferin meldete der Beklagten auf der Grundlage dieses Kollektivversicherungsvertrages insgesamt 15 Arbeitnehmer der Klägerin zu einer Renten-Direktversicherung im Wege der betrieblichen Altersversorgung (Anlage K 3 nach Bl. 6). Die Beklagte stellte für jeden Arbeitnehmer einen gesonderten Versicherungsschein aus (Anlagen K 4 - K 18 nach Bl. 6, vollständig vorgelegt in Anlage B 3 nach Bl. 85), der jeweils auf Seite 2 eine Widerrufsbelehrung enthielt. Die Streithelferin war zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin als Personalleiterin angestellt (Anstellungsvertrag vom 28.02.2007 nach Bl. 18 mit Stellenbeschreibung nach Bl. 76). Das Arbeitsverhältnis endete ausweislich eines vor dem Arbeitsgericht Darmstadt geschlossenen Vergleichs zum 31.03.2014, nachdem sich die Streithelferin mit einer Kündigungsschutzklage gegen die von der Klägerin mit Datum vom 27.12.2013 ausgesprochene außerordentliche Kündigung gewandt hatte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war der Streithelferin auch eine Handlungsvollmacht erteilt, über deren Umfang zwischen den Parteien Streit besteht. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2014 (Anlage K 19 nach Bl. 6) teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Beitragszahlungen auf die Versicherungsverträge seien ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Verträge nicht vom Geschäftsführer unterzeichnet worden seien. Weiter forderte sie die Beklagte zur Auskunft über die Höhe der bezahlten Beiträge und zu deren Rückzahlung auf. Darüber hinaus widerrief sie die Verträge gemäß § 8 VVG a. F., da eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht erfolgt sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dem Geschäftsführer der Klägerin sei der Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages nicht bekannt gewesen. Die Streithelferin habe nicht über eine Vollmacht verfügt, die sie zum Abschluss dieses Vertrages berechtigt hätte. Weder sei sie hierzu im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin bevollmächtigt worden, noch ergebe sich eine entsprechende Vollmacht aus der ihr erteilten Handlungsvollmacht. Letztere erstrecke sich weder nach ihrem ausdrücklichen Inhalt noch nach dem gesetzlich vermuteten Umfang auf das hier streitgegenständliche Rechtsgeschäft. Ungeachtet dessen hätten sämtliche kostenauslösende Maßnahmen der Genehmigung des Geschäftsführers der Klägerin bedurft. Der Streithelferin sei bekannt gewesen, dass die Klägerin im Bereich Versicherungen ausschließlich mit der Fa. Sch. GmbH zusammengearbeitet habe. Statt diese zu kontaktieren, habe die Streithelferin vielmehr - auch aus zumindest freundschaftlicher Verbundenheit mit der Zeugin S. K. - das Versicherungspaket mit der Beklagten zum Abschluss bringen wollen und dabei gezielt die Geschäftsführung der Klägerin umgangen, insbesondere die Informationsveranstaltungen für die Arbeitnehmer in Abwesenheit und ohne Wissen des Geschäftsführers durchgeführt. Die Klägerin habe auf die Versicherungsverträge insgesamt Beitragszahlungen in Höhe von 67.365,00 € geleistet, die zu erstatten seien. Hilfsweise stehe der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aufgrund des erklärten Widerrufs zu. Dieser habe auch im Jahr 2014 noch wirksam erklärt werden können, da der Klägerin weder die einzelnen Versicherungsscheine nebst einer Widerrufsbelehrung noch die sonstigen vorgeschriebenen Unterlagen zugegangen seien. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 67.365,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zeugin S. K. sei im Jahr 2012 an die Streithelferin zwecks der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung herangetreten. Ansprechpartnerin sei die Streithelferin gewesen, die sich unter Übergabe einer Visitenkarte als Personalleiterin vorgestellt habe. Im Juli/August 2012 hätten schließlich die bezeichneten Informationsveranstaltungen für die Arbeitnehmer stattgefunden. Die Streithelferin habe den Kollektivversicherungsvertrag mit entsprechender Vollmacht geschlossen. Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit dem Abschluss des Vertrages einverstanden gewesen. Ungeachtet dessen ergebe sich eine entsprechende Vollmacht der Streithelferin aus der ihr erteilten Handlungsvollmacht vom 02.04.2012 (Anlage K 20 nach Bl. 71). Der Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages rechne zu den üblichen Aufgaben eines Personalleiters im Betrieb der Klägerin. Hilfsweise sei von einer Bevollmächtigung der Streithelferin aufgrund des gesetzlichen Umfangs einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 und 3 HGB) bzw. nach den Grundsätzen einer sog. Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht. Weiter hilfsweise sei der Klägerin eine Berufung auf den Mangel der Vertretungsmacht nach Treu und Glauben verwehrt, da sie aufgrund der Regelung des § 1 a BetrAVG verpflichtet sei, für ihre Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung abzuschließen. Ein Widerrufsrecht stehe der Klägerin nicht zu. Die Versicherungsscheine, die eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten hätten, seien der Klägerin mit den übrigen, durch eine Heftklammer fest verbundenen Unterlagen zugegangen. Im Übrigen sei die Klägerin insoweit nicht aktivlegitimiert, da jeweils ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart worden sei. Die Klägerin hat der Streithelferin mit der Klageschrift den Streit verkündet. Die Streithelferin ist nach der am 22.05.2015 erfolgten Zustellung der Streitverkündung dem Rechtsstreit mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2015 (Bl. 15 - 18) auf Seiten der Beklagten beigetreten. Darüber hinaus hat auch die Beklagte der Streithelferin den Streit mit Schriftsatz vom 17.06.2015 (Bl. 19 - 26) verkündet. Diese Streitverkündung wurde der Streithelferin am 25.06.2015 zugestellt. Die Streithelferin hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, im Jahr 2012 sei aus dem Kreis der Belegschaft der Klägerin der Wunsch nach einer betrieblichen Altersversorgung geäußert worden. Die daraufhin durchgeführten Informationsveranstaltungen seien mit dem Betriebsrat und dem Geschäftsführer abgestimmt gewesen. Es habe auch ein persönliches Gespräch mit dem Geschäftsführer gegeben, bei dem dieser sein Einverständnis mit dem Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages erklärt habe. Die Handlungsvollmacht vom 02.04.2012 sei ihr nicht übergeben worden. Vielmehr habe sie eine Handlungsvollmacht des früheren Geschäftsführers der Klägerin vom 26.09.2008 besessen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 240 - 256) Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin S. K. und der Streithelferin. Insoweit wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift vom 23.03.2016 (Bl. 217 - 229) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 13.04.2016 (Bl. 240 - 256) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen darauf abgehoben, die Klägerin sei von der Streithelferin bei Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages wirksam vertreten worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Streithelferin eine entsprechende Vollmacht anlässlich eines Gesprächs mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin erteilt worden. Zumindest sei jedoch der Abschluss des Vertrages von der der Streithelferin erteilten Handlungsvollmacht vom 02.04.2012 umfasst bzw. die Klägerin aufgrund des gesetzlichen Umfangs einer Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 und 3 HGB) wirksam vertreten worden. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiterverfolgt. Sie wendet insbesondere ein, der (damalige) Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge M. H., habe kein Einverständnis mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages erteilt. Insoweit habe es das Landgericht unterlassen, trotz eines entsprechenden Beweisantritts den damaligen Geschäftsführer nach seinem zwischenzeitlichen Ausscheiden nunmehr als Zeuge zu vernehmen. Im Übrigen habe das Landgericht die Angaben des damaligen Geschäftsführers im Rahmen seiner Anhörung als Partei sowie diejenigen der als Zeugin vernommenen Streithelferin unzutreffend gewürdigt. Eine Vollmacht sei der Streithelferin nicht erteilt worden. Diese habe vielmehr eigenmächtig gehandelt und insbesondere auch die Information der Arbeitnehmer über die betriebliche Altersversorgung unter Umgehung der Geschäftsführung der Klägerin durchgeführt. Darüber hinaus sei der Abschluss des vorliegenden Kollektivversicherungsvertrages nicht von der konkret erteilten Handlungsvollmacht vom 02.04.2012 und auch nicht vom gesetzlichen Umfang einer solchen Handlungsvollmacht umfasst. Schließlich habe die Klägerin den Vertrag wirksam widerrufen. Die notwendigen Unterlagen, insbesondere auch die Versicherungsscheine, seien der Klägerin nicht zugegangen. Die für die Arbeitnehmer bestimmten Unterlagen seien insoweit nicht ausreichend, nachdem die Klägerin Versicherungsnehmerin sei und das Widerrufsrecht mithin ihr zustehe. Die Klägerin beantragt deshalb im Berufungsverfahren, die Beklagte unter Aufhebung des am 13.04.2016 verkündeten Urteils des LG Stuttgart (Az. 18 O 185/15) zu verurteilen, an die Klägerin 67.365,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und weist darauf hin, dass die konkret erteilte Handlungsvollmacht, hilfsweise ihr gesetzlicher Umfang, den Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages umfasse. Hilfsweise habe der Geschäftsführer der Klägerin hierzu seine Zustimmung erteilt. Die Streithelferin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie sei zur Unterzeichnung des Kollektivversicherungsvertrages aufgrund der ihr am 26.09.2008 erteilten Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB legitimiert gewesen. Die Vollmacht vom 02.04.2012 habe sie nicht erhalten. Im Zweifel finde zu Gunsten der Streithelferin die Vorschrift des § 54 Abs. 3 HGB Anwendung. Schließlich habe das Landgericht die Angaben des damaligen Geschäftsführers der Klägerin und der Streithelferin zutreffend gewürdigt. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vorbringens der Parteien und der Streithelferin im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Umstände bei Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages sowie über den Inhalt der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche durch Vernehmung der Zeugen M. H., S. K., M. Sch. und J. J.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 13.10.2016 (Bl. 323 - 329) und 05.12.2016 (Bl. 341 - 349) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich überwiegend als begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 67.172,65 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Der streitgegenständliche Kollektivversicherungsvertrag (Anlage K 2 nach Bl. 6) ist zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die Streithelferin (M. Sch.) war zum Abschluss des bezeichneten Vertrages weder vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen M. H., bevollmächtigt (dazu 1.), noch war der Abschluss des Vertrages von der der Streithelferin erteilten Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) umfasst (dazu 2.). Schließlich ergibt sich eine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages auch nicht nach den Grundsätzen über die sog. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (dazu 3.). Die Klägerin hat das vollmachtlose Handeln der Streithelferin nicht genehmigt (dazu 4.). 1. Die Klägerin hat den Kollektivversicherungsvertrag über eine betriebliche Altersversorgung (Anlage K 2 nach Bl. 6) mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet, dabei mithin im Namen der Klägerin gehandelt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ihr war jedoch vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen M. H., keine entsprechende Vollmacht erteilt worden. a) Dabei trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Mangels des rechtlichen Grundes. Der eine erbrachte Leistung zurückfordernde Bereicherungsgläubiger (die Klägerin) muss die Unwirksamkeit des Vertrages vortragen und unter Beweis stellen. Macht der Bereicherungsgläubiger - wie hier - geltend, der als Rechtsgrund in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 253/07 -, NJW-RR 2009, 544, Tz. 36; BGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547, Tz. 21; BGH, Urteil vom 28.04.2009 - XI ZR 227/08 -, NJOZ 2009, 2672, Tz. 16). b) Diesen Beweis hat die Klägerin geführt. Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Streithelferin anlässlich eines von ihr behaupteten Gesprächs mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen einer sog. Zigarettenpause eine Vollmacht zum Abschluss des streitgegenständlichen Kollektivversicherungsvertrages nicht erteilt wurde. aa) Dem behaupteten Gespräch war am 27.08.2012 ein Mail-Verkehr zwischen der Streithelferin und dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen M. H., vorausgegangen (Bl. 104/105), an dessen Authentizität zu zweifeln kein Anlass besteht. Die Streithelferin hatte dem Zeugen zunächst mitgeteilt, einen entsprechenden Kollektivversicherungsvertrag, der bereits vorliege, abschließen zu wollen. Sie habe vergessen, diesen Vertrag dem Zeugen zur Unterschrift vorzulegen, habe derartige Verträge in der Vergangenheit jedoch auch schon selbst unterschrieben. Weiter fragte sie an, ob sie (die Streithelferin) den streitgegenständlichen Vertrag auch unterschreiben solle. Anderenfalls möge der Zeuge den im Anhang der Mail beigefügten Vertrag ausdrucken, unterzeichnen und zur Post geben. Hierauf lehnte der Zeuge M. H. den Abschluss des Vertrages mit Verweis darauf, dass die Klägerin nach dem vorgesehenen Vertrag gegenüber der Beklagten die Schuldnerin sei, ab. Nach Hinweis der Streithelferin, dass dies so üblich sei, und einer Erläuterung des von ihr mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks schließt der Mail-Verkehr mit der Antwort des Zeugen M. H., in der er ein gemeinsames Gespräch bei seinem nächsten Aufenthalt am Sitz der Klägerin in G.-R. in Aussicht stellt. bb) Anlässlich eines solchen Gesprächs, welches nach dem Vorbringen der Streithelferin im Rahmen einer gemeinsamen Zigarettenpause stattgefunden haben soll, wurde jedoch über den Abschluss des streitgegenständlichen Kollektivversicherungsvertrages nicht gesprochen, insbesondere der Streithelferin eine Vollmacht zum Abschluss dieses Vertrages nicht erteilt. Der Zeuge M. H. führte im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat aus, von der Streithelferin in einem persönlichen Gespräch Ende des Jahres 2011/Anfang des Jahres 2012 erfahren zu haben, dass von Seiten der Belegschaft der Klägerin der Wunsch nach einer betrieblichen Altersversorgung geäußert worden war. Deshalb hatte er den Zeugen J. J., den zuständigen Mitarbeiter der mit sämtlichen Versicherungsangelegenheiten der Klägerin betrauten Fa. Sch. GmbH, um einen Termin bei der Klägerin gebeten. Der Zeuge J. J. bereitete in Bezug auf den Abschluss von Versicherungsverträgen die Verträge jeweils vor, so dass den Angaben des Zeugen M. H. zufolge auf der Grundlage dieser Entwürfe eine Entscheidung über den Abschluss des jeweiligen Vertrages getroffen werden konnte (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2016, Bl. 325). Entschieden wurde nach den weiteren Ausführungen des Zeugen in Besprechungen, was wiederum voraussetzte, dass die Streithelferin diesen Punkt (Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages) in Absprache mit hierfür zuständigen Mitarbeitern der Klägerin auf die Tagesordnung einer solchen Besprechung setzen ließ. In diesem Sinne wollte der Zeuge auch seine Antwort in der Mail vom 27.08.2012 verstanden wissen, in der er ein Gespräch über die Angelegenheit in Aussicht gestellt hatte (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2016, Bl. 326). Auf der Tagesordnung der genannten Besprechungen befand sich den weiteren Ausführungen des Zeugen zufolge der fragliche Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages jedoch nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Abschluss des Vertrages ohne einen entsprechenden, vom Zeugen J. J. ausgearbeiteten Vertragsentwurf nicht in Frage gekommen (S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2016, Bl. 326). Schließlich schloss es der Zeuge aus, dass über den Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages im Rahmen einer sog. Zigarettenpause gesprochen wurde. In derartigen Pausen wurde nach seinen Angaben allenfalls Small Talk betrieben. Wichtige Angelegenheiten, zu denen er auch den Abschluss des bezeichneten Vertrages rechnete, wurden nicht thematisiert. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre es mangels eines ausgearbeiteten Entwurfs des Zeugen J. J. nicht zu einer (positiven) Entscheidung hinsichtlich des Vertragsabschlusses gekommen (S. 4/5 der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2016, Bl. 326/327). cc) Der Senat folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen M. H.. Seine Ausführungen sind plausibel, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Insbesondere erscheint es dem Senat plausibel, dass der Zeuge die für sämtliche Versicherungsangelegenheiten der Klägerin mandatierte Fa. Sch. GmbH mit der Ausarbeitung und Vorbereitung der entsprechenden Vertragsunterlagen betraut. Dies begründete der Zeuge M. H. überzeugend (auch) mit dem Umstand, dass der intern bei der Fa. Sch. GmbH hierfür zuständige Mitarbeiter, der Zeuge J. J., sein Ansprechpartner und letztlich auch derjenige war, der im Falle einer Falschberatung gehaftet hätte (S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2016, Bl. 327). Hiermit im Einklang steht das Verhalten des Zeugen, der - nachdem er von einem in der Belegschaft der Klägerin vorhandenen Interesse bezüglich des Abschlusses einer betrieblichen Altersversorgung Kenntnis erlangt hatte - den Zeugen J. J. mit der Bearbeitung dieser Angelegenheit betraut hatte. Der Zeuge J. J. wiederum bestätigte für den Senat glaubhaft das Bestehen des Mandats der Fa. Sch. GmbH für sämtliche Versicherungsangelegenheiten der Fa. L.D. GmbH mit allen Tochterunternehmen, u. a. auch der Klägerin, sowie seine Befassung mit dem hier maßgeblichen Vorgang einer betrieblichen Altersversorgung (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 05.12.2016, Bl. 343). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass der Zeuge M. H. als damaliger Geschäftsführer der Klägerin an den hier maßgeblichen Vorgängen - wie die Streithelferin - unmittelbar beteiligt war und das Verhältnis zwischen den Genannten - auch aufgrund der streitgegenständlichen Vertragsangelegenheit - zumindest angespannt erscheint. Weiter war zu sehen, dass der Zeuge den Mail-Verkehr mit der Streithelferin bezüglich des Abschlusses des Kollektivversicherungsvertrages lediglich unvollständig vorgelegt (Anlage K 22 nach Bl. 71) und dies später mit Datenlücken erklärt hatte, die durch den Austausch des Laptops bzw. dadurch entstanden seien, dass die Streithelferin bei ihrem Ausscheiden Dateien gelöscht habe (S. 2 der Sitzungsniederschrift vom 09.09.2015, Bl. 107). Ergänzend hat die Klägerin hierzu eine Bestätigung der Fa. n. vom 02.11.2015 (Anlage K II 1 nach Bl. 163) über die spätere Wiederherstellung von Dateien vorgelegt. Es kann letztlich dahinstehen, ob und inwieweit danach die unvollständige Vorlage der Mails tatsächlich auf eine Löschung von Dateien (durch die Klägerin) zurückzuführen ist, was das Landgericht bezweifelt hat, oder möglicherweise auch prozesstaktisch motiviert war. Jedenfalls begründen die aufgezeigten Umstände - auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat vom Zeugen im Rahmen der Vernehmung gewonnen hat - keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen. dd) Demgegenüber gab die Streithelferin an, bei Gesprächen im Rahmen der sog. Zigarettenpausen sei zwischen betrieblichen Angelegenheiten und Small Talk nicht unterschieden worden. Der Zeuge M. H. habe ihr bezüglich des Abschlusses des Kollektivversicherungsvertrages mitgeteilt: „Machen Sie das.“ Weiter habe er ihr erklärt, das gehöre zu ihrer Tätigkeit, mithin zu ihrem Aufgabengebiet als Personalleiterin (S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 05.12.2016, Bl. 346). Diese Angaben der Streithelferin vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Auf der Grundlage des vorgelegten Mail-Verkehrs zwischen der Streithelferin und dem Zeugen M. H. hatte dieser den Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages zunächst strikt abgelehnt und auf ein Insistieren der Streithelferin mit ergänzender Erläuterung ihrer Intention ein Gespräch über diese Angelegenheit in Aussicht gestellt. Der Streithelferin musste deshalb bewusst sein, dass der damalige Geschäftsführer seine ablehnende Haltung damit noch nicht (endgültig) aufgegeben hatte, auch wenn die Streithelferin den damaligen Geschäftsführer in ihrer erstinstanzlichen Vernehmung als in seinen Stimmungen und seinem Verhalten den Mitarbeitern gegenüber als „wechselhaft“ charakterisierte (S. 8/9 der Sitzungsniederschrift vom 09.09.2015, Bl. 224/225). Vor diesem Hintergrund erscheint es deshalb bereits nicht plausibel, dass der Zeuge M. H. nunmehr anlässlich einer sog. Zigarettenpause - wie die Streithelferin ausführt - ohne die Angelegenheit nochmals näher zu thematisieren, ihr eine Vollmacht zum Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages erteilt. Hinzu kommt, dass die Streithelferin eine weitere Tätigkeit des mit der Angelegenheit betrauten Zeugen J. J. mit dem Bemerken unterband, an einer betrieblichen Altersversorgung bestünde seitens der Belegschaft der Klägerin kein (ausreichendes) Interesse, was - wie die Streithelferin wusste und wie der weitere Verlauf zeigt - so nicht den Tatsachen entsprach. Wie sie selbst einräumte, stand damals bereits ein möglicher Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrages bei der Beklagten unter Vermittlung der Zeugin S. K. im Raum, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob die Streithelferin dieser Alternative aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbundenheit mit der Zeugin S. K. den Vorzug gegeben hatte. Jedenfalls vermag die von der Streithelferin für ihre Absage an J. J. gegebene Erklärung, die Belegschaft habe generell Vorschlägen, die der Zeuge M. H. unterbreitet habe, skeptisch bzw. ablehnend gegenübergestanden (S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 05.12.2016, Bl. 345), nicht zu überzeugen. Sie ist vielmehr Ausdruck der bei der Zeugin - zur Rechtfertigung ihres jeweiligen Vorgehens und zur Begründung der ihr im Rahmen der Zigarettenpause mit knappen Worten erteilten Vollmacht zum Abschluss des Vertrages - zu beobachtenden Tendenz, die Arbeitsweise und den Charakter des damaligen Geschäftsführers in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. ee) Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des Zeugen M. H. an, wonach der Streithelferin eine Vollmacht zum Abschluss des streitgegenständlichen Kollektivversicherungsvertrages nicht erteilt worden war. Eine entsprechende Vollmacht lässt sich weiter nicht den Angaben der Zeugin S. K. (S. 5/6 der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2016, Bl. 327/328) entnehmen. Die Zeugin meinte sich lediglich zu erinnern, dass die Streithelferin bezüglich des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrages einmal in ihrer (der Zeugin) Anwesenheit mit der Geschäftsleitung telefoniert habe. Auf Nachfrage konnte sie jedoch keine Einzelheiten benennen, wann, mit welchem Inhalt und insbesondere mit wem das Telefonat geführt worden sein soll. 2. Eine Bevollmächtigung der Streithelferin zum Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages ergibt sich weiter nicht aus der ihr erteilten Handlungsvollmacht (§ 54 HGB). a) Der Beurteilung zugrunde zu legen ist dabei die Handlungsvollmacht vom 02.04.2012 (Anlage K 20 nach Bl. 71) und nicht - wie die Streithelferin meint - diejenige vom 26.09.2008 (Anlage zu Bl. 76). Die Erteilung der Handlungsvollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2010, Rn. 48 zu § 54). Die Handlungsvollmacht vom 02.04.2012, die an die Stelle derjenigen vom 26.09.2008 getreten ist, ist der Streithelferin zugegangen. Der (damalige) Geschäftsführer der Klägerin hat im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 09.09.2015, Bl. 108) auf Befragen angegeben, dass er die Vollmacht der Streithelferin persönlich am Firmensitz in G.-R. übergeben hat. Diesen Parteivortrag hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2015 (dort S. 2, Bl. 184) unstreitig gestellt. Der hiervon abweichende Vortrag der Streithelferin ist deshalb gemäß § 74 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 67 ZPO - weil im Widerspruch zum Vortrag der Hauptpartei stehend - unbeachtlich. Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, da die Handlungsvollmacht vom 26.09.2008 in ihrem Umfang - soweit für die hier zu treffende Entscheidung von Relevanz - nicht über diejenige vom 02.04.2012 hinausgeht. b) Die konkret erteilte Handlungsvollmacht (Anlage K 20 nach Bl. 71) gewährt der Streithelferin weder nach ihrem Absatz 1 noch nach den zusätzlichen Vollmachten und Berechtigungen in ihrem Absatz 2 eine Vollmacht zum Abschluss des hier streitgegenständlichen Kollektivversicherungsvertrages: aa) Nach Abs. 1 der bezeichneten Vollmacht ist die Streithelferin als „Head of Personnel and Finance“ (Personalleiterin, vgl. die Visitenkarte in Anlage B 1 nach Bl. 26) bevollmächtigt „zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die im Betrieb eine derartige Position gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 HGB)“. Der Abschluss des streitgegenständlichen Kollektivversicherungsvertrages (Anlage K 2 nach Bl. 6) stellt jedoch keine Rechtshandlung dar, die der Betrieb der Klägerin gewöhnlich mit sich bringt. Innerhalb des Betriebes der Klägerin war die Streithelferin als Personalleiterin ausweislich des vorgelegten Organigramms (Anlage K 21 nach Bl. 71) auf der Ebene unterhalb der Geschäftsführung als Teamleiterin des Bereichs „Personal und Finance“ angesiedelt. Die im Anstellungsvertrag der Streithelferin (Anlage nach Bl. 18) in Bezug genommene Stellenbeschreibung (Anlage nach Bl. 76) nennt unter Ziff. 10 u. a. als Aufgaben des Personalleiters Personalbeschaffung und -planung, Personalbetreuung, -entwicklung und -verwaltung, Entgeltabrechnung sowie Überwachung und Kontrolle der Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Bei den in Ziff. 13 genannten Kompetenzen findet sich u. a. die Festsetzung und Gestaltung der Löhne / Gehälter, Einstellungsbefugnis zusammen mit Geschäftsleitung oder Prokuristen sowie Verhandlungen mit Betriebsrat / Betriebsvereinbarungen. Schließlich werden unter Ziff. 18 Unterschriftsvollmachten erwähnt für den Abschluss von Arbeitsverträgen und Kündigungen zusammen mit einem Prokuristen, Abmahnungen zusammen mit einem Prokuristen oder Bereichsleiter sowie im eigenen Bereich gemäß § 54 HGB. Bereits die Stellenbeschreibung zeigt, dass die Aufgaben des Personalleiters überwiegend auf dem Gebiet der Personalverwaltung und -betreuung angesiedelt sind und er zu allen bedeutenden Entscheidungen - wie z. B. Abschluss und Beendigung von (Arbeits-)Verträgen - stets die Mitwirkung eines Prokuristen und/oder der Geschäftsleitung bedarf. Mithin werden die letztgenannten Angelegenheiten nicht als solche angesehen, die die Position eines Personalleiters gewöhnlich mit sich bringt und die deshalb von einer Handlungsvollmacht umfasst sein sollen. Dies zugrunde legend, handelt es sich auch bei dem in seiner Bedeutung damit vergleichbaren Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrages betreffend die betriebliche Altersversorgung von insgesamt 15 Arbeitnehmern (vgl. Anlage K 3 nach Bl. 6) nicht lediglich um eine Angelegenheit der Personalverwaltung und -betreuung und damit nicht (mehr) um ein Geschäft, die die Position einer Personalleiterin - wie sie die Streithelferin innehatte - im Betrieb der Klägerin gewöhnlich mit sich bringt. bb) Weiter ist der Beklagten für den hier streitgegenständlichen Vertrag auch nicht nach Abs. 2 der Handlungsvollmacht eine entsprechende Vollmacht erteilt: Der Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung unterfällt bereits nicht den unter dem ersten Spiegelstrich genannten Rechtsgeschäften. Die unter dem dritten Spiegelstrich genannte Ermächtigung, die Geschäftsführung bei rechtlichen und gerichtlichen Prozessen in allen Personalangelegenheiten zu vertreten, umfasst nach dem Sinnzusammenhang und in Abgrenzung zu den unter dem ersten Siegelstrich genannten Tätigkeiten nicht den Abschluss eines Kollektivversicherungsvertrages. Dieser stellt keinen rechtlichen Prozess in diesem Sinne dar. c) Der gesetzlich vermutete Umfang der Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB begründet ebenfalls keine Vollmacht zum Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages. § 54 Abs. 1 HGB enthält insoweit eine gesetzliche Beschreibung des Umfangs der Handlungsvollmacht (Krebs in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Auflage 2010, Rn. 4 zu § 54, umstr.). Dabei wird der Umfang der Vollmacht entscheidend durch die Art der erteilten Handlungsvollmacht bestimmt. Bei einer Arthandlungsvollmacht - wie hier - kommt es auf die konkrete Art der Geschäfte an, für die diese Vollmacht erteilt wurde, und welche Rechtshandlungen gemäß der Branchenüblichkeit zu dieser Arthandlungsvollmacht gehören (Krebs, a. a. O., Rn. 30). Bei der Branchenüblichkeit wiederum sind von Belang der Gegenstand und die äußeren Umstände des Geschäfts, Üblichkeit der Aufgabentrennung, wirtschaftliche und finanzielle Tragweite, insbesondere im Verhältnis zur Größe des Unternehmens (Krebs, a. a. O., Rn. 29). Bei einem größeren Unternehmen kann auch der Abschluss von Rechtsgeschäften mit erheblicher finanzieller Tragweite von einer Handlungsvollmacht gedeckt sein (BGH, Urteil vom 08.05.1978 - II ZR 209/76 -, DB 1978, 2218; BGH Urteil vom 19.03.2002 - X ZR 157/99 -, NJW-RR 2002, 967). Weiter folgt aus der Zuweisung bestimmter Aufgaben im Organisationsbereich eines Unternehmens in der Regel eine Ermächtigung zur Vornahme solcher Geschäfte, die nach der Verkehrsanschauung mit einer solchen Stellung verbunden sind (Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, Rn. 12 zu § 54; Roth in Koller/Kindler/Roth/Morck, HGB, 8. Auflage 2015, Rn. 9 zu § 54). Hiervon ausgehend, sah z. B. das OLG Celle (Urteil vom 17.12.1982 - 2 U 120/82 -, BB 1983, 1495) den Abschluss eines Automatenaufstellungsvertrages nicht mehr als vom Umfang einer für den Betrieb einer Gaststätte erteilten Handlungsvollmacht umfasst an. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.1987 - U (Kart.) 10/87 -, DB 1988, 1063) verneinte eine Handlungsvollmacht beim Abschluss eines Vertrages auf Durchführung von Kleintransportleistungen mit einer Ausschließlichkeitsklausel auf die Dauer von fünf Jahren bei einem Arzneimittelgroßhändler. Zwar handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, denen deshalb grundsätzlich nur in Bezug auf die jeweils betroffene Art der erteilten Handlungsvollmacht und Branche maßgebliche Bedeutung zukommt. Sie geben jedoch unabhängig davon Anhaltspunkte für die Beurteilung des gesetzlichen Umfangs einer Handlungsvollmacht. Dies zugrunde legend, rechnet der Abschluss des streitgegenständlichen Kollektivversicherungsvertrages nicht mehr zu den Geschäften, die nach der Verkehrsanschauung mit der Stellung eines Personalleiters in einem Unternehmen wie dem der Klägerin verbunden sind. Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin sämtlicher, auf der Grundlage des Kollektivversicherungsvertrages geschlossenen Einzelversicherungsverträge (Versicherungsscheine in Anlage B 3 nach Bl. 85). Sie treffen mithin - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit die betriebliche Altersversorgung jeweils im Wege der Entgeltumwandlung erfolgt - gegenüber der Beklagten sämtliche Pflichten aus den bezeichneten Verträgen, insbesondere die Pflicht zur Beitragsleistung. Darüber hinaus betrifft der Kollektivversicherungsvertrag letztlich die betriebliche Altersversorgung von insgesamt 15 Mitarbeitern der Klägerin und damit eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft der Klägerin von damals insgesamt ca. 60 Mitarbeitern. Der Vertrag geht deshalb nach seinem Gegenstand über Maßnahmen der Personalbetreuung und -verwaltung und in seiner (wirtschaftlichen) Bedeutung damit über dasjenige hinaus, was bei einem mittelgroßen Unternehmen wie der Klägerin nach der Verkehrsanschauung noch von einem Personalleiter aufgrund einer ihm erteilten Handlungsvollmacht abgeschlossen werden darf. d) Nachdem der Umfang der der Streithelferin konkret erteilten Handlungsvollmacht nicht hinter dem gesetzlichen Umfang einer solchen Arthandlungsvollmacht zurückbleibt, kommt es auf die Frage, ob und inwieweit sich der Beklagte gemäß § 54 Abs. 3 HGB auf Vertrauensschutz bezüglich des Umfangs der Arthandlungsvollmacht berufen kann (dazu BGH, Urteil vom 25.02.1982 - VII ZR 268/81 -, ZIP 1982, 588, Tz. 10), nicht mehr an. 3. Eine Vollmacht zum Abschluss des Vertrages ergibt sich weiter nicht unter Anwendung der Grundsätze über die sog. Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. a) Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene (die Klägerin) es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer (die Streithelferin) für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner (die Beklagte) dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (st. Rspr., vgl. statt aller BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 -, NJW 2011, 2421, Tz. 15). Dass die Klägerin in diesem Sinne das Handeln der Streithelferin willentlich geduldet hätte, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2015 (dort S. 7, Bl. 25), der Geschäftsführung könne es nicht verborgen geblieben sein, dass die Streithelferin als „Head of Personnel and Finance“ aufgetreten sei - wozu sie ja berechtigt war - und Verträge „i. V.“ unterzeichnet habe, genügt hierfür jedenfalls nicht. b) Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertreter das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters (st. Rspr., vgl. statt aller BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09 -, NJW 2011, 2421, Tz. 16). Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH a .a. O.). Hieran fehlt es vorliegend. Dem Vortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die Streithelferin über den vorliegenden Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages hinaus in weiteren Fällen Verträge ohne ausreichende Vollmacht „i. V.“ unterzeichnet hätte. Es fehlt daher an einem von der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand, auf den sich die Beklagte hätte stützen können. 4. Die Klägerin hat das vollmachtlose Handeln der Streithelferin bei Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). a) Eine Genehmigung durch konkludentes Verhalten - welches allenfalls in der über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren erfolgten Zahlung der Beiträge erblickt werden könnte - liegt nicht vor. Eine Genehmigung vollmachtloser Vertretung durch konkludentes Handeln des Vertretenen setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Vertretene zumindest der Möglichkeit bewusst ist, durch sein Handeln eine in seinem Namen abgegebene Erklärung zu genehmigen(st. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 17.05.2002 - V ZR 149/01 -, NJW 2002, 2863, Tz. 13). Hieran fehlt es bezüglich der Beitragszahlungen. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen (S. 3 der Klageschrift vom 18.05.2015, Bl. 3), von dem ohne ausreichende Vollmacht abgeschlossenen Vertrag erst anlässlich einer Innenrevision im Jahr 2014 erfahren und daraufhin die Beitragsleistung im September 2014 eingestellt zu haben. Der Zeuge M. H. führte ergänzend aus, Kenntnis von dem Abschluss des Kollektivversicherungsvertrages erst nach Entlassung der Streithelferin im Rahmen der sich anschließenden Sichtung der Buchhaltungsunterlagen erhalten zu haben (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 13.10.2016, Bl. 325). Danach waren die Zahlungen der Klägerin nicht von dem für die Annahme einer Genehmigung erforderlichen Bewusstsein getragen, hierdurch einen ohne ausreichende Vollmacht abgeschlossenen Vertrag zu genehmigen. b) Schließlich hat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2014 (Anlage K 19 nach Bl. 6), mit der sie die Rückzahlung der geleisteten Beiträge geltend gemacht hat, eine Genehmigung des geschlossenen Vertrages abgelehnt. 5. Die Klägerin hat zwar nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass die Streithelferin und die Zeugin S. K. bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages bewusst zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt haben, so dass der Vertretene (die Klägerin) aus dem Vertrag gemäß § 138 BGB nicht verpflichtet wird (dazu BGH, Urteil vom 14.06.2000 - VIII ZR 218/99 -, NJW 2000, 2896, Tz. 15). Das zwischen der Streithelferin und der Zeugin S. K. bestehende freundschaftliche Verhältnis (vgl. Mail-Verkehr in Anlage 11 zu Anlage K 24 nach Bl. 71) genügt hierfür nicht, zumal die Streithelferin nach den Angaben der Zeugin S. K. im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Vernehmung (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 23.03.2016, Bl. 219) für den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages von der Zeugin keine finanziellen Zuwendungen, insbesondere keine Provision, erhalten hat. Darüber hinaus ging die Zeugin ihren weiteren Ausführungen zufolge offensichtlich davon aus, dass das Vorgehen mit der Geschäftsführung der Klägerin abzustimmen und von der Streithelferin auch tatsächlich abgestimmt worden war (S. 4/5 der Sitzungsniederschrift vom 23.03.2016, Bl. 220/221). Dass nach den Angaben der Zeugen M. H. und J. J. im Bereich Versicherungen eine ausschließliche Zusammenarbeit der Klägerin mit der Fa. Sch. GmbH bestanden und die Streithelferin gegenüber dem Zeugen J. J. bekundet hat, hieran bestehe seitens der Belegschaft der Klägerin kein Interesse, lässt ebenfalls nicht auf ein kollusives Zusammenwirken der Streithelferin mit der Zeugin S. K. schließen. Hierauf kommt es aber nicht an, weil der Vertrag bereits mangels wirksamer Vertretung der Klägerin nicht wirksam zustande gekommen ist. 6. Nachdem die Streithelferin den Kollektivversicherungsvertrag ohne die erforderliche Vollmacht abgeschlossen hat und ihr Handeln auch nicht nachträglich durch die Klägerin genehmigt wurde, ist der genannte Vertrag unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht. Die Klägerin hat in der Klageschrift (dort S. 3/4, Bl. 3/4) auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungsscheine (Anlagen K 4 – K 18 nach Bl. 6) für sämtliche Arbeitnehmer Beitragsleistungen in Höhe von insgesamt 67.365,00 € geltend gemacht. Die Beklagte hat für die nachfolgend bezeichneten Arbeitnehmer hiervon geringfügig abweichende, geringere Beitragsleistungen vorgetragen (S. 6 der Klageerwiderung vom 17.06.2015, Bl. 24), nämlich: Arbeitnehmer Beitragszahlungen (Vortrag der Klägerin): Beitragszahlungen (Vortrag der Beklagten): Differenz M. B. 5.400,00 € 5.370,10 € 29,90 € E. K. 4.200,00 € 4.137,97 € 62,03 € P. L. 4.200,00 € 4.161,23 € 38,77 € R. N. 5.580,00 € 5.549,09 € 30,91 € D. S. 5.550,00 € 5.519,26 € 30,74 € Gesamtdifferenz: 192,35 € Unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgetragenen Beitragszahlungen errechnet sich ein Gesamtbetrag von 67.172,65 €. Zu darüber hinausgehenden Beitragsleistungen hat die Klägerin trotz entsprechenden Hinweises des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015 (Bl. 107 unten) weder ergänzend vorgetragen noch Beweis angetreten. Zinsen auf den Betrag von 67.172,65 € kann die Klägerin - wie beantragt - ab Rechtshängigkeit (§§ 246, 291 BGB i. V. m. §§ 253, 261 ZPO) beanspruchen, somit in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab 22.05.2015. 7. Der Klägerin ist es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwehrt, den bezeichneten Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Rückforderung der Beiträge stellt keine missbräuchliche Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Eine solche liegt u. a. dann vor, wenn es für die geltend gemachte Forderung an einem schutzwürdigen Eigeninteresse fehlt, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückgewährt werden müsste (dolo agit, vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, Rn. 52 zu § 242). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar mögen die betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einen Anspruch auf Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung haben. Dieser Anspruch, der sich gegen den jeweiligen Arbeitgeber (die Klägerin) richtet, führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin ihrerseits verpflichtet wäre, entsprechende Verträge zwingend (wieder) mit der Beklagten zu schließen mit der Folge, dass deshalb die zurückgeforderten Beiträge wieder an die Beklagte bezahlt werden müssten. 8. Nachdem die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Beiträge bereits unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) beanspruchen kann, kann offen bleiben, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht bezüglich des Kollektivversicherungsvertrages gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zusteht und in welcher Höhe infolge dessen gegebenenfalls ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte besteht (9 VVG a. F.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der Streithelferin auf § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr handelt es sich eine die konkreten Umstände berücksichtigende Einzelfallentscheidung. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderung festgesetzt.