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Urteil

7 St - 2 StE 17/22

OLG Stuttgart 7. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1115.7ST2STE17.22.00
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Tenor
1. Der Angeklagte ist schuldig a) des versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen, davon in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in weiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen, b) des versuchten Mordes in sechs tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, c) des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte d) sowie - tateinheitlich zusammentreffend - - der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, - des Besitzes von vollautomatischen Schusswaffen, - des Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen, - des Besitzes von Schusswaffen (davon zwei Schalldämpfer), - des Besitzes von für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (zwei Laserzielpunktgeräte und ein Zielscheinwerfer) - und des Besitzes von Patronenmunition. 2. Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und Abs. 2, § 211, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB; § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffG, § 51 Abs. 1 WaffG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 WaffG; §§ 22, 23, 52, 53; 66a Abs. 1 StGB.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte ist schuldig a) des versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen, davon in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in weiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen, b) des versuchten Mordes in sechs tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, c) des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte d) sowie - tateinheitlich zusammentreffend - - der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, - des Besitzes von vollautomatischen Schusswaffen, - des Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen, - des Besitzes von Schusswaffen (davon zwei Schalldämpfer), - des Besitzes von für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (zwei Laserzielpunktgeräte und ein Zielscheinwerfer) - und des Besitzes von Patronenmunition. 2. Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 114 Abs. 1 und Abs. 2, § 211, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB; § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffG, § 51 Abs. 1 WaffG, § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 WaffG; §§ 22, 23, 52, 53; 66a Abs. 1 StGB. A. Einführung Der aus S. stammende Angeklagte beschäftigte sich seit 2016 mit verschiedensten Verschwörungstheorien, darunter auch mit solchen der sogenannten Reichsbürgerbewegung. Etwa zeitgleich begann er, bei sich bietender Gelegenheit, illegale vorwiegend vollautomatische Schusswaffen nebst dazugehöriger Munition anzuschaffen, darunter die spätere Tatwaffe, ein vollautomatisches Gewehr Zastava M70, eine Replik des sowjetischen Sturmgewehrs Kalaschnikow AK47 (Tat 1). Er besuchte Demonstrationen gegen die deutsche Migrationspolitik. Seit Beginn der Corona-Krise war er zudem im sog. Querdenkermilieu verhaftet. Infolge seiner zunehmend staatsfeindlichen Geisteshaltung beschloss er nach dem Verlust seiner Wohnung, sich aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzuziehen. Ende 2021 ließ sich der Angeklagte auf einem nach außen völlig abgeschotteten Bauernhof in B. nieder, dessen weitere Bewohner ebenfalls eine vollkommen staatsablehnende Haltung vertraten und lebte dort isoliert von der Außenwelt als Selbstversorger. Seinen bisherigen Arbeitsplatz gab er auf. Der Angeklagte sah das Gehöft und seine ihm dort zur Verfügung gestellte Wohnung als eigenständiges, jedenfalls nicht der staatlichen Rechtsordnung unterworfenes Gebiet an. Er traf nun Vorkehrungen, um etwaige Eindringlinge, insbesondere auch Vertreter des von ihm nicht mehr anerkannten Staates von dem Grundstück fernzuhalten, in die Flucht zu schlagen und verwahrte seine funktionstüchtigen Schusswaffen ab seinem Umzug weitgehend geladen und zugriffsbereit in einem nur über sein Schlafzimmer begehbaren Raum. Der seit Ende 2021 rasant fortschreitende extremistische Radikalisierungsprozess im Sinne einer Hinwendung zu staatsablehnenden Denk- und Handlungsweisen und einer Gewaltbereitschaft zur Durchsetzung seiner Ziele mündete letztlich in die Anwendung von Gewalt in Form des Schusswaffeneinsatzes gegenüber Polizeibeamten als Repräsentanten des Staates im Rahmen der Taten am 20. April 2022. Dies waren zugleich die ersten ihm überhaupt vorzuwerfenden Gewalttaten in seinem Leben. Als sich am frühen Morgen des 20. April 2022 neun Beamte einer insgesamt 17 Mann starken Einheit des Spezialeinsatzkommandos der Polizei Baden-Württemberg (im Folgenden SEK) zur Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses, der auf die Sicherstellung einer seiner halbautomatischen Pistolen gerichtet war, Zutritt zu dem vollständig umzäunten Grundstück in B. verschafften und begannen, die Terrassentür zur Wohnung des Angeklagten zu öffnen, beschloss der Angeklagte durch Schusswaffeneinsatz die von ihm als solche erkannten Polizeibeamten von einem Betreten des Hauses abzuhalten und sie vom Grundstück zu vertreiben. Aus seiner Wohnung feuerte er durch drei geschlossene Fenster und die davor heruntergelassenen Rollläden, bei denen aber die Sichtschlitze zwischen den Lamellen geöffnet waren und die Sicht nach draußen ermöglichten, mit seinem vollautomatischen Gewehr Zastava M70 auf die Beamten. Dabei war er sich der tödlichen Folge dieser Schussabgaben teilweise sicher, teilweise hielt er diese für naheliegend möglich und nahm sie auch in allen Fällen billigend in Kauf. So gab er zunächst aus wenigen Metern Abstand innerhalb von zehn Sekunden mindestens 21 Schüsse auf vier im Terrassenbereich unmittelbar vor der Terrassentür stehende Beamte ab, von denen einer gerade dabei war, den Rollladen zu entfernen und die Tür zu öffnen. Dieser Beamte wurde durch mehrere Projektile und Projektilteile in beiden Oberschenkeln getroffen und fiel deshalb zu Boden, ein weiterer wurde verletzt. (Tat 2). Der verletzte Beamte wurde von mehreren seiner Kollegen daraufhin vom Grundstück getragen. Auf diese Gruppe der Beamten gab der Angeklagte sodann aufgrund neuen Tatentschlusses innerhalb von 28 Sekunden zunächst neun und wenige Sekunden danach weitere sechs jeweils gezielte Schüsse ab, die aber niemanden trafen. An weiteren Schussabgaben wurde er nur durch das erwiderte Feuer der SEK-Beamten gehindert (Tat 3). Rund zwei Minuten später gab der Angeklagte auf ein Einsatzfahrzeug der Polizei, in dem sich drei Beamte befanden, drei Feuerstöße mit insgesamt neun Schüssen ab. Auch hierdurch wurde niemand verletzt, auch, weil das Fahrzeug, was der Angeklagte nicht wusste, gepanzert war. Der Angeklagte, der in einer von ihm getragenen Schutzweste fünf geladene Magazine mit rund 150 weiteren Patronen einsatzbereit zur Hand hatte, erkannte, dass er weiterhin auf das Fahrzeug hätte schießen können. Er sah hiervon aber freiwillig und endgültig ab, ohne dazu – etwa durch Gegenfeuer oder andere Aktionen der Polizei – von außen gezwungen zu sein (Tat 4). Der verletzte Beamte erlitt keine konkret lebensgefährlichen Verletzungen. Er wurde nach Erstversorgung sogleich einem Notarzt übergeben und ins Krankenhaus gefahren, wo sich eine stationäre Behandlung mit zwei Operationen anschloss. Körperliche Folgen sind nicht zurückgeblieben; der psychische Verarbeitungsprozess dauert indes noch an. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten war bei allen Taten nicht eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war er neben der Tatwaffe im Besitz von einem Maschinengewehr, einem weiteren vollautomatischen Gewehr, drei Maschinenpistolen, zwei halbautomatischen Pistolen des Fabrikats Glock, einer Selbstladepistole und einer Repetierwaffe nebst 5.113 Schuss Munition unterschiedlicher Kaliber. Dem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zu Grunde. B. Zur Person des Angeklagten I. Persönliche Verhältnisse und Werdegang Der Angeklagte K. wurde am x.x.1967 in P. in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) als I. L. geboren. Mit Entscheidung des Kreisgerichts O. vom x.x.1968 wurde G. H. als Vater festgestellt, den der Angeklagte jedoch nie kennenlernte. Im Alter von vier Wochen wurde er in die Kinderkrippe gegeben, wo er teilweise auch die Nächte verbrachte. Im Übrigen wuchs der Angeklagte im Haushalt von Mutter und Großmutter auf, die beide voll berufstätig waren, die Mutter in der Landwirtschaft, die Großmutter als Normerin von Arbeitsabläufen. Seine Mutter beschäftigte sich gerne mit alternativen Heilmethoden. Nachdem die Mutter des Angeklagten, die bei seiner Geburt noch den Familiennamen ihres ersten Ehemannes L. führte, im Jahr 1976 ihren zweiten Ehemann F. K. heiratete, wurde der Familienname des damals knapp 9-jährigen Angeklagten in K. geändert. Nachdem der Stiefvater sich als Alkoholiker entpuppte, wurde die Ehe bereits zwei Jahre später geschieden. Der Angeklagte lebte fortan wieder alleine mit Mutter und Großmutter. Der Angeklagte besuchte die Polytechnische Oberschule in P., die er mit mittelmäßigen Leistungen regulär nach der 10. Klasse beendete. Anschließend absolvierte er eine 2½-jährige Ausbildung zum Forstfacharbeiter. Parallel dazu durchlief er die in der ehemaligen DDR übliche sogenannte vormilitärische Ausbildung, die neben einem theoretischen Teil auch eine kurze Ausbildung zum Funker und Fernschreiber sowie Schießübungen mit Kleinkaliberwaffen umfasste. Kurz vor Abschluss dieser Ausbildung verließ seine Mutter im September 1987 anlässlich einer Besuchsreise in den Westen die DDR und kehrte, wie mit dem Angeklagten, der seinerseits einen Ausreiseantrag stellte, abgesprochen, nicht wieder zurück. Aufgrund dessen geriet er nach Abschluss seiner Ausbildung mit der Note 2 ins Visier des Staatssicherheitsdienstes und wurde in den folgenden zwei Jahren an verschiedensten Stellen, jedoch jeweils immer nur kurz eingesetzt, unter anderem als LKW-Fahrer, im Forst und als Bootsmann bei der Weißen Flotte. Mit Unterstützung seiner Mutter, die ebenfalls um die Ausreise ihres Sohnes gebeten und angekündigt hatte, sich notfalls an die westdeutsche Presse zu wenden, wurde dem Angeklagten im Juni 1989 kurz vor dem Mauerfall die Ausreise genehmigt. Er reiste zusammen mit seiner Großmutter am 13. Juni 1989 in die Bundesrepublik, wo er sich zunächst bei seiner Mutter in B. niederließ und in der Folge als LKW-Fahrer und für verschiedene Unternehmen im Außendienst tätig war. 1991 traf der Angeklagten eine alte Bekannte aus P., A. H., wieder; die beiden wurden ein Paar und er zog zu ihr nach Süddeutschland in die Gegend nördlich von Sch.. Dort arbeitete er zunächst in seinem erlernten Beruf und anschließend von 1994 bis 2000 als Lagerist und Staplerfahrer für die Firma W. GmbH & Co. KG in K.. Nebenbei eröffnete der Angeklagte sein erstes Kampfsportstudio in Ö. und war zudem im Sicherheitsgewerbe als Türsteher für Diskotheken tätig. Auch seine Mutter, der er sich Zeit ihres Lebens sehr verbunden fühlte, zog nach der Trennung von ihrem dritten Ehemann Mitte der 90er Jahre in seine Nähe, zunächst nach Ku. und später nach R.. Der Angeklagte und seine Jugendfreundin trennten sich im Frühjahr 1996. Sie halten jedoch bis heute Kontakt, anfangs über die enge Verbindung A. H. zur Mutter des Angeklagten, und es entstand eine dauerhafte und enge Freundschaft. Im April 1997 heiratete der Angeklagte die griechische Staatsangehörige D. S. und änderte seinen Familiennamen vorübergehend in K.-S.. Am 21. Oktober 1997 wurde der gemeinsame Sohn M. S. geboren. Im Jahr 1999 wurde die Ehe geschieden. Der Versuch eines erneuten Zusammenlebens der ehemaligen Eheleute im Jahr 2006 endete mit der endgültigen Trennung im August 2009 und der Angeklagte nahm wieder den Nachnamen K. an. Nach Ende seiner Tätigkeit als Angestellter bei der Firma W. entschloss der Angeklagte sich, nunmehr ausschließlich selbstständig tätig zu werden. Er betrieb von 2000 bis 2016 verschiedene Unternehmen, teilweise auch mit Bezug ins Rotlichtmilieu, darunter eine Schankwirtschaft, ein Table-Dance-Lokal, mehrere Kampfsportschulen und einen Sicherheitsdienst, in dem seine Schüler Arbeit finden sollten, alle im Wesentlichen in der Gegend von B. M.. Jedoch hatte keines seiner Unternehmen dauerhaften Erfolg. Zudem arbeitete er in dieser Zeit zwei Jahre lang freiberuflich als Personenschützer für eine Angehörige des griechischen Konsulats. Nachdem er mehrfach Insolvenz anmelden musste, wurde ihm schließlich mit Bescheid des Landratsamts M. T. vom 28. Februar 2017 die selbstständige Ausübung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt. In der Zeit seiner Selbstständigkeit war der Angeklagte mit mehreren Frauen liiert, die beruflich der Prostitution nachgingen. Im Februar 2009 heiratete er seine zweite Ehefrau I. K., im Oktober 2010 kam der gemeinsame Sohn T. zur Welt. Zwei Jahre später wurde auch diese Ehe geschieden. Die von Frau K. ausgegangene Trennung belastete den Angeklagten sehr, zumal sie auch mit der Trennung von seinem zweiten Sohn verbunden war; er hat zu ihm seitdem keinen Kontakt mehr. In der Folge konsumierte er vermehrt Alkohol, insbesondere Wodka, kurzfristig auch harte Drogen wie Speed, Ecstasy und Kokain, daneben auch Amphetamine. Weil er realisierte, dass ihm der Drogenkonsum körperlich und psychisch schadete, gelang es ihm nach Ende seiner letzten längerfristigen Beziehung etwa im Jahr 2015 aus eigener Willenskraft und ohne fremde Hilfe, den Konsum dauerhaft einzustellen. Seit 2016 arbeitete der Angeklagte wieder im Angestelltenverhältnis, teilweise auf Minijob-Basis, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen er Arbeitslosengeld bezog. So war er bis 31. März 2021 mehrere Jahre für die Firma P. GmbH tätig und über diese Firma an der Pforte der Firma W. GmbH & Co. KG, seiner früheren Arbeitgeberin, eingesetzt. Diese Anstellung verlor er, weil er sich während der Corona-Pandemie weigerte, eine Maske zu tragen und sich auf das Virus testen zu lassen, weshalb er in dieser Zeit am Empfang einer Firma nicht einsetzbar war. Darüber hinaus arbeitete er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ab Juni 2020 bei der Firma S. GmbH als Hilfskraft, bis ihm die zusätzliche Arbeit im Juli 2021 zu viel wurde. Zuletzt arbeitete der Angeklagte ab Mai 2021 bis Ende 2021 bei der Firma H. und erhielt dort, abhängig vom Umfang der erbrachten Arbeit, ein Gehalt zwischen 170 € und 1.550 € monatlich. Nebenbei erteilte der Angeklagte weiterhin Unterricht im Thai-Boxen. Als die Mutter des Angeklagten Anfang 2018 schwer erkrankte, zog er dauerhaft zu ihr in die im Obergeschoss des Zweifamilienhauses R., N. gelegene Wohnung. Er reduzierte seine Arbeitstätigkeit bei der P. GmbH und pflegte die Mutter bis zu ihrem Tod im September 2018. Diese Zeit nutzte er, um sein bisheriges Leben zu überdenken. Nachdem seine Mutter gestorben war, blieb er in deren Wohnung. Er war ohnehin Vertragspartner des Mietvertrages und die Miete war mit 360 € monatlich inklusive Nebenkosten äußerst günstig. So oft es ging, holte er seinen mittlerweile volljährigen Sohn M. S., der aufgrund einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie in einer Behinderteneinrichtung lebte, mit Zustimmung von M. Betreuerin zu sich. Den Kontakt zu M. hatte der Angeklagte – im Gegensatz zum Kontakt zu seinem zweiten Sohn T. – nie dauerhaft abreißen lassen. Nach dem Tod seiner Mutter sehnte er sich nach einem familiären Zusammenleben mit seinem M. und seinem Hund. Im Juli 2021 zog sein Sohn M. endgültig beim Angeklagten ein, auch weil dem Angeklagten daran gelegen war, die von ihm als schädlich erachtete Impfung des jungen Mannes gegen das Coronavirus zu verhindern und dessen Medikation mit Neuroleptika, die er für zu hoch befand, zu reduzieren. Als ihm im September 2021 die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, stand er unvorbereitet vor dem kaum lösbaren Problem, mit einem psychisch behinderten Sohn und einem großen, kräftigen Hund eine bezahlbare Wohnung zu finden. H. A., mit dem er sich etwa ein Jahr zuvor angefreundet hatte, und der seit 2019 gemeinsam mit seiner Frau B. und den erwachsenen Söhnen X. und L. den elterlichen Bauernhof in B. zu einem Selbstversorger-Hof umgestaltet hatte, nahm den Angeklagten mit seinem Sohn und Hund bei sich auf. Er hatte dem Angeklagten bereits seit etwa Ende 2020 gestattet, in einer Scheune auf dem Gelände seinen Trainingsraum (Dojo) einzurichten und dort Jugendliche aus dem Ort, u.a. auch seinen Sohn X., zu unterrichten. Er überließ dem Angeklagten die ehemalige Wohnung seiner Eltern im Erdgeschoss des Gebäudes -straße. Er verlangte als Gegenleistung lediglich, dass der Angeklagte bei Entrümpelung und Renovierung der Wohnung half und die hierdurch entstehenden Kosten in Höhe von ca. 4.000 € übernahm. Im November 2021 begannen die Renovierungsarbeiten, bei denen neben dem Angeklagten auch die handwerklich geschickten männlichen Mitglieder der Familie A. beteiligt waren. Im Laufe des Monats Dezember 2021 zogen der Angeklagte nebst Sohn M. und Hund in ihr neues, noch unfertiges Zuhause. Erst mit Fertigstellung des neu eingebauten Badezimmers Anfang April 2022 waren die Renovierungsarbeiten abgeschlossen. Der Angeklagte, der seit dem Umzug nicht mehr zur Arbeit bei der Firma H. erschienen und daher gekündigt worden war, half zusammen mit M. so viel wie möglich auf dem Bauernhof der Familie A. mit. Beide genossen das vertrauensvolle familiäre Zusammenleben – auch mit Familie A. –, die Arbeit in der Natur und mit den Hoftieren sehr. Der Angeklagte fand Gefallen an der Vorstellung, dauerhaft als Selbstversorger auf dem Hof zu leben und zu arbeiten. Seit seiner Kindheit betrieb der sportlich begabte Angeklagte in seiner Freizeit verschiedene Arten des Kampfsports, zunächst ab dem achten Lebensjahr Judo, dann während seiner Ausbildungszeit Karate und ab seiner Übersiedlung zudem Thai-Boxen. Er liebte Tiere, besaß von klein auf immer Hunde und bewegte sich gerne mit ihnen in der Natur. Seit vielen Jahren war er außerdem Mitglied verschiedener Schützenvereine, wo er regelmäßig etwa einmal im Monat am Schießtraining teilnahm, um nicht aus der Übung zu kommen. Die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten waren seit der Phase seiner Selbstständigkeit durchgehend extrem angespannt. Bei seiner letzten Arbeitgeberin, der Firma H., verdiente er monatlich im Durchschnitt etwa 800 € netto. Ab Sommer 2021 erhielt er zusätzlich für seinen bei ihm lebenden Sohn M. Kinder- und Pflegegeld. Der Angeklagte ist vermögenslos und aus seinen selbstständigen Tätigkeiten hoch verschuldet. Zudem bestehen erhebliche Unterhaltsrückstände für seinen zweiten Sohn T., für den er nie freiwillig Unterhalt bezahlt hat. Sein Gehaltskonto wurde als Pfändungsschutzkonto geführt. Er hat bereits mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sein Schuldenstand beträgt derzeit nach seiner Schätzung etwa 200.000 €. Er plant nicht, diese Schulden zu tilgen. Der Angeklagte leidet seit seiner Jugend unter Asthma, was ihn aber bei seinen sportlichen Betätigungen nicht einschränkt. Andere körperliche Beeinträchtigungen bestehen nicht. Alkohol trank er nur in Maßen und rauchte am Wochenende abends, gelegentlich auch unter der Woche als Einschlafhilfe, Marihuana; im Übrigen lebte er seit dem Tod der Mutter 2018 drogenfrei. II. Vorstrafen Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht K. hat ihn durch Strafbefehl vom 11. Juni 2018 wegen eines Verstoßes gegen § 17a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. Der Angeklagte hatte nach dem gewaltsamen Tod eines Mädchens auf Initiative seines Bekannten R. V. am 24. März 2018 an einer Versammlung unter dem Motto "Gegen die verfehlte Migrationspolitik" teilgenommen, dabei sein Gesicht mittels Mütze, Kapuze, Sonnenbrille und bis über dem Mund hochgezogenem Halstuch verdeckt und zudem Handschuhe mit Kunststoffprotektoren im Handknöchelbereich getragen. 2. Am 11. April 2019 hat das Amtsgericht B. M. den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt; ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist verhängt. Die beiden letztgenannten Strafen wurden nachträglich durch Beschluss des Amtsgerichts B. M. vom 27. Februar 2020 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,- € nebst Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 18. Oktober 2019 zurückgeführt. 3. Zuletzt hat wiederum das Amtsgericht B. M. mit Strafbefehl vom 9. Februar 2021 gegen den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,- € verhängt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte im Zeitraum Juli 2019 bis Mai 2020 Arbeitslosengeld I in Höhe von 2.235,30 € und Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.197,90 € zu Unrecht erhalten hatte, weil er seine zunächst geringfügige und ab 2020 versicherungspflichtige Tätigkeit für die P. GmbH seit 1. Juni 2019 pflichtwidrig nicht mitgeteilt hatte. Alle Strafen sind vollstreckt. III. Haftsituation Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 20. April 2022 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts T. vom 21. April 2022 (4 Gs 3/22) ab dem 21. April 2022, aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2022 (3 BGs 369/22) seit diesem Tag und aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. September 2022 (3 BGs 617/22) wiederum seit diesem Tag in Untersuchungshaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt Sch. und später in der Justizvollzugsanstalt S.. Die Untersuchungshaft war im Zeitraum 17. Juni 2022 bis 13. August 2022 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 58 Tagen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B. M. vom 9. Februar 2021 unterbrochen. C. Tatsächliche Feststellungen I. Ideologische Grundlagen 1. Die Szene der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter Die Szene der sogenannten Reichsbürger und Selbstverwalter erfasst als Sammelbegriff eine organisatorisch und ideologisch heterogene Bewegung. Gemeinsam ist ihr, dass sie – aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – die Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung und Repräsentanten fundamental ablehnt. Als "Reichsbürger" werden Personen kategorisiert, die die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf ein wie auch immer geartetes "Deutsches Reich" ablehnen. "Selbstverwalter" hingegen fühlen sich gänzlich dem Staat nicht zugehörig. Sie gründen eigene Fantasiestaaten oder schließen sich diesen an. Dabei sind die Übergänge fließend; eine scharfe Abgrenzung zwischen beiden Gruppen ist in den meisten Fällen nicht möglich. In der Folge erkennen "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" hoheitliches Handeln durch Staatsbedienstete nicht an und sehen darin eine Verletzung ihrer persönlichen Rechte. Sie verfolgen das Ziel, sich dem Zugriffsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen und staatlichen Maßnahmen in jedweder Form zu entgehen, wobei jedoch nicht selten von staatlichen Strukturen Gebrauch gemacht wird, wenn diese als nützlich erachtet werden. Als Argumentationsgrundlage zur Bekräftigung des Kernnarrativs, die Bundesrepublik Deutschland sei kein legitimer Staat, stützen sich "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" auf verschiedene Behauptungen und Verschwörungstheorien. So wird behauptet, dass mangels Friedensvertrages nach dem Zweiten Weltkrieg das Deutsche Reich im andauernden Kriegs- und Besatzungszustand fortbestehe und vom – tatsächlich bereits im Juli 1945 aufgelösten – Hauptquartier der alliierten Streitkräfte (engl.: Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Force, kurz: S.H.A.E.F) beherrscht werde bzw. die Haager Landkriegsordnung und die Genfer Konventionen zur Anwendung kämen. Die Bundesrepublik Deutschland habe nie den Status eines souveränen Staates erlangt, sondern sei eine privatrechtliche Firma ("BRD-GmbH") ohne hoheitliche Befugnisse. Rechtsstaatliche Verfügungen seien bloße Vertragsangebote, die nicht angenommen werden müssten. Über amtliche Dokumente, insbesondere Ausweise, würden Menschen unwissentlich in Verträge mit der Firma gezwungen und für jeden Menschen eine sog. juristische Person kreiert, die in völliger Abhängigkeit gehalten werde. Aus dieser Abhängigkeit könne man sich lösen, indem man den Status eines lebenden Menschen einnehme, denn lebende Menschen seien an keinerlei menschengemachte Gesetze gebunden (sog. "Strohmanntheorie"). Um das Ziel, sich dem Zugriffsbereich des Staates zu entziehen, zu erreichen, gibt es verschiedene Vorgehensweisen. So werden Personalausweise abgegeben oder zerstört, da nach der Überzeugung von "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" nur eine Firma, nicht aber ein Staat "Personal" haben kann. Stattdessen werden Ausweisdokumente von Reichsbürger- und Selbstverwalter-Organisationen geführt oder Staatsangehörigkeitsausweise beantragt. Der Wohnsitz wird abgemeldet. Es werden Fantasiestaaten – meist innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen – gegründet. Typisch sind auch die Nichtzahlung von Steuern, Bußgeldern, Geldstrafen und Pflichtversicherungsbeiträgen sowie das Erstellen und Veröffentlichen von sog. Lebenderklärungen, regelmäßig unter Bezugnahme darauf, im Unterschied zur juristischen Person ein Mensch zu sein. Aufgrund dieser Vorgehensweisen kommt es zwangsläufig zu Konflikten mit Behörden. Im Umgang mit staatlichen Stellen sind zahlreiche typische Verhaltensweisen zu beobachten. So werden Behörden häufig durch Vielschreiberei, typischerweise in pseudo-juristischer Sprache, unter besonderer Schreibweise des Namens und mit ideologischen Ausführungen behindert, indem beispielsweise eine persönliche Unterschrift oder ein Nachweis der Legitimation für staatliches Handeln gefordert wird. Es kommt zu Einschüchterungsversuchen von Staatsbediensteten, insbesondere durch das Androhen persönlicher Haftung, von Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen, aber auch zu Widerstandsdelikten. Körperliche Gewalt wird oftmals als bloße Notwehr gegen als unrechtmäßig empfundene staatliche Maßnahmen legitimiert. 2. Glaube an Verschwörungstheorien Verschwörungstheorien sind spätestens seit der Corona-Pandemie ins öffentliche Interesse gerückt. Es handelt sich um verschiedenste Gedankenmodelle, die davon ausgehen, dass eine elitäre und mächtige Personengruppe hinter den Kulissen das Weltgeschehen im Geheimen zum eigenen Vorteil und auf Kosten des Großteils der nichts ahnenden Bevölkerung beeinflusst. Verschwörungstheorien helfen, die Welt zu verstehen und Komplexität von Zusammenhängen zu reduzieren, indem sie einfache, vermeintlich eindeutige Antworten auf komplexe Fragen liefern und vermeintlich Schuldige benennen, auf die die Unzufriedenheit projiziert werden kann. Sie stellen durch vermeintlich exklusives Wissen um Zusammenhänge ein positives Selbstbild und Handlungssicherheit dort her, wo Menschen persönliche Krisen, Kontrollverlust und Ohnmacht erleben. Verschwörungstheorien haben dazu beigetragen, dass sich bei einigen Menschen eine allgemeine politik- und staatsfeindliche Haltung entwickelt hat, wobei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen der Glaube an eine Verschwörungstheorie den Glauben an weitere Verschwörungstheorien wahrscheinlich macht. Auch die Ideologie der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter basiert maßgeblich auf einer Verschwörungstheorie, nämlich auf der Überzeugung, die Bürgerinnen und Bürger würden absichtlich und böswillig in dem Glauben gehalten, sie würden in einem souveränen und legalen Staat leben, um sie auszubeuten und in Abhängigkeit halten zu können. 3. Mischideologien Während sog. Reichsbürger in der Vergangenheit häufig nur dadurch auffielen, dass sie zu Adressaten hoheitlicher Maßnahmen wurden und in der Folge Behörden und Gerichte mit pseudojuristischen Anträgen und Eingaben überhäuften, beobachten Polizei und Verfassungsschutz seit Beginn der Corona-Pandemie eine zunehmende Vermischung mit anderen staatsablehnenden Gruppierungen. Mit der Verschmelzung der "Reichsbürger- und Selbstverwalterideologie" mit sonstigen extremistischen Verschwörungstheorien und mit Rechtsextremismus geht eine wachsende Bereitschaft einher, auch mit Waffengewallt aktiv gegen den Staat und seine Repräsentanten vorzugehen. II. Familie A. Der Angeklagte lernte, wie bereits ausgeführt, den etwa gleichaltrigen H. A. im September 2020 kennen. Binnen kurzer Zeit entwickelte sich, basierend auf einer ähnlichen Gesinnung und ähnlichen Interessen, eine enge Freundschaft zwischen den beiden. A. bewohnte mit Ehefrau und seinen beiden erwachsenen Söhnen sein etwa 20 Ar umfassendes und aus mehreren Gebäuden bestehendes elterliches Anwesen in der -straße (Hausnummern …) in der kleinen Gemeinde B.. Er hatte wegen finanzieller Schwierigkeiten, die unter anderem auf Steuerschulden beruhten und einer darauffolgenden Insolvenz seine Solaranlagen-Firma aufgegeben. Die Familie hatte sich nach dem Tod seiner Eltern etwa seit 2019 weitgehend aus dem gesellschaftlichen Leben zurückgezogen und lebte zunehmend autark. Zu diesem Zweck hielten sie Nutztiere, erzeugten Strom über Photovoltaik und ernährten sich überwiegend durch Eigenerzeugnisse. Seit zwei Jahren vor dem Tatgeschehen hatten sie weder Strom noch Wasser bezahlt und keine Gemeindebediensteten, bei denen sie als überzeugte "Reichsbürger" bekannt waren, oder Ableser eingelassen. Ihr Anwesen hatten sie uneinsehbar mit mindestens zwei Meter hohen Zäunen versehen, an dessen hölzernem Tor keine Klingel angebracht war. Ihre Hunde der Rasse Boerboel schreckten etwaige Besucher mit lautem Gebell ab. Dabei handelt es sich um große, massige Hofhunde, ursprünglich gezüchtet von Farmern in Südafrika, um ihre Höfe vor Eindringlingen und wilden Tieren zu schützen. Den Angeklagten und H. A. verband neben einer Faszination für ein autarkes Leben im Einklang mit der Natur der Glaube an verschiedenste Verschwörungstheorien, wobei die Mitglieder der Familie A. überzeugte Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger waren, auch wenn sie sich selbst nicht als solche, sondern als Selbstversorger bezeichneten. Die von H. A. und seiner Familie gelebte "Reichsbürgerideologie", mit der sich auch der Angeklagte schon seit 2016 beschäftigt hatte, faszinierte ihn, eröffnete sie doch die Möglichkeit, sich vorgeblich historisch wissenschaftlich untermauert vom aktuellen deutschen Staat loszusagen und frei von der Steuerpflicht und der Möglichkeit zwangsweiser Durchsetzung von Forderungen, staatlichen Geboten und Verboten in einer exklusiven abgeschotteten Gemeinschaft im Familienverbund und weitgehend autark zu leben. Sämtliche Mitglieder der Familie A., die seit 2019 völlig zurückgezogen gelebt hatten, öffneten sich gegenüber dem Angeklagten und bei regelmäßigen Besuchen des Angeklagten und seines Sohnes M. auf dem Hof der A. entstand eine Freundschaft der beiden Familien. Der Angeklagte beschäftigte sich viel mit dem damals 23-jährigen Sohn der Familie, X., den er im Kampfsport unterrichtete und bei seinen Bemühungen um körperliche Fitness unterstützte. Dem etwa gleichaltrigen Sohn des Angeklagten M. tat die Betätigung auf dem Bauernhof mit den Tieren und der Aufenthalt in einer intakten Familie nach Auffassung des Angeklagten gut. Auf Empfehlung und Vermittlung von H. A. schaffte sich auch der Angeklagte im Mai 2021 eine Hündin der Rasse Boerboel an. Nachdem ihm die Wohnung in R. im September 2021 wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war, kam man – wie ausgeführt – rasch überein, dass der Angeklagte mit Sohn M. und Hund auf den Hof in die leerstehende Wohnung der verstorbenen Eltern von H. A. einziehen sollte. Im November 2021 begannen die gemeinsamen Renovierungsarbeiten, bereits im Laufe des Monats Dezember 2021 erfolgte der Umzug. III. Vorgeschichte/ideologische Entwicklung und Radikalisierung des Angeklagten Der Angeklagte, geprägt von seiner alleinerziehenden Mutter, die mit dem Regime der DDR nicht zurechtgekommen war, stand staatlicher Autorität schon seit früher Jugend kritisch gegenüber. Seine staatskritische Haltung übertrug er nach seiner Übersiedlung insoweit auf die Bundesrepublik, als er staatliche Regulierungen gerne auf ihre Sinnhaftigkeit hinterfragte und sich leicht durch staatliche Maßnahmen gegängelt fühlte. Im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise 2015/2016 und der Corona-Pandemie ab Frühjahr 2020 verlor der Angeklagte zunehmend sein ohnehin nur geringes Vertrauen in die Fähigkeit des deutschen Staates, seine Aufgaben zuverlässig zu erfüllen. Gemeinsam mit seinen langjährigen Bekannten R. V. und A. G. besuchte er regelmäßig Demonstrationen gegen die deutsche Flüchtlingspolitik, später in der Pandemie-Zeit 2020 und 2021 auch sog. Querdenker-Demonstrationen, die sich gegen die Corona Politik richteten und auf denen er barfuß, im Rock und eine große Trommel schlagend auftrat. Diese grundsätzlich legale Beteiligung am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess gab er jedoch nach einiger Zeit auf. Er zog sich aus dem politischen Leben zurück und verbreitete seine zunehmend von diversen Verschwörungstheorien geprägten Gedanken nur noch in seinem privaten Umfeld. Während seiner Tätigkeit bei der Firma W. an der Pforte ab 2016 hatte der Angeklagte ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich im Internet zu möglichen Ursachen der aus seiner Sicht angespannten Lage zu informieren. Spätestens ab dieser Zeit wurde er von verschiedensten Verschwörungstheorien vereinnahmt, über die er sich vermeintliches Wissen anlas. Von seinen diesbezüglichen Erkenntnissen berichtete er oft, gerne und mit einem erheblichen Sendungsbewusstsein in seinem persönlichen Umfeld, wobei er Gegenmeinungen nicht zuließ, sondern Menschen, die seine Auffassung nicht teilten, als ahnungslos und leichtgläubig abwertete (etwa mit dem Ausdruck "Schlafschafe"). Dabei sprach er unter anderem von Echsenmenschen oder Reptiloiden, die die Geschicke der Welt lenken, von sog. Chemtrails und einem 5G-Mobilfunknetz, wodurch die Gedanken der Bevölkerung kontrolliert würden, von Bunkern, in denen die Bundesregierung Flüchtlinge verstecke, um sie schlagartig auf die deutsche Bevölkerung loszulassen und von Prominenten oder Juden, die Kinderblut als Jungbrunnen tränken. In diesem Zusammenhang sympathisierte der Angeklagte ab 2016 auch mit der Ideologie der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter und baute Elemente daraus in sein zunehmend staatsfeindliches Weltbild ein, ohne sich jedoch vollständig mit deren Ideologie zu identifizieren. Im Juni 2016 erhielt er auf eigene Bestellung einen "Reichs-Personenausweis" der "Justitia Deutschland Reichsdruckerei" und damit ein Fantasiedokument, mit dem sich Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung anstelle ihres Personalausweises gegenüber staatlichen Stellen ausweisen. Diesen Ausweis, der sich zur Tatzeit nicht mehr in seinem Besitz befand, nutzte er in der Folgezeit jedoch nicht gegenüber staatlichen Stellen. Bekannt wurde nur ein einziger Vorfall, bei dem der Angeklagte den Ausweis am 10. März 2018 anlässlich eines Schießtrainings beim Schützenverein "S." dem Vorstand J. K. vorlegte, der dies und den Umstand, dass der Angeklagte in Tarnkleidung erschienen war, zum Anlass nahm, ihn aus dem Verein auszuschließen. Auch gab der Angeklagte nicht, wie sonst im Reichsbürgermilieu üblich, seinen Personalausweis ab oder vernichtete ihn und beantragte bislang auch keinen Staatsangehörigkeitsausweis, wenngleich er die hierfür erforderlichen ausgefüllten Antragsformulare und Dokumente am Tattag bereits bei seinen Unterlagen verwahrt hatte. Beim Angeklagten kam es zunächst auch nicht zu der typischen pseudojuristischen Vielschreiberei von sog. Reichsbürgern oder Selbstverwaltern gegenüber Behörden. Im Zeitraum 2016 bis zu seinem Einzug bei Familie A. Ende 2021 finden sich lediglich vier und zudem erst auf den zweiten Blick auffällige Schreiben an Behörden, die neben üblichen Formulierungen "reichsbürgertypische" Versatzstücke enthalten, obwohl seine drei Vorverurteilungen in diesen Zeitraum fallen und der Angeklagte allein dadurch schon einigen Kontakt mit staatlichen Stellen hatte. Darin werden teilweise Mitteilung der gesetzlichen Grundlage bzw. einer richterlichen Legitimation für das Tätigwerden der jeweiligen Behörde oder des Gerichts gefordert, auf eine angebliche Ungültigkeit der Bescheide wegen fehlender Unterschrift, in einem Fall auch auf angebliche persönliche Haftung des Empfängers hingewiesen und die Bundesagentur für Arbeit als "Firma" bezeichnet, deren "Angebot" zurückgewiesen werde. Name und Anschrift des Absenders werden dagegen korrekt und in üblicher Weise geschrieben. Der weitere Verlauf der jeweiligen Kommunikation ist nicht eskaliert und zwischen den einzelnen Schreiben gab es auch lange, teilweise mehrjährige Pausen. Etwa zeitgleich mit der Beantragung seines "Reichs-Personenausweises" im Jahr 2016 begann der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht zuletzt aufgrund seines Glaubens an diverse Verschwörungstheorien verschiedensten Gefahren von allen Seiten ausgesetzt sah, sich bei günstiger Gelegenheit auf dem Schwarzmarkt illegale Schusswaffen anzuschaffen. Diese verwahrte er in der Wohnung in R. bis zu seinem Umzug zu Familie A. nicht zugriffsbereit in einem geheimen und mit Brettern verschraubten Raum ohne Tür hinter der Küche seiner Wohnung. Eine bereits vor seinem Umzug zu Familie A. bestehende Bereitschaft des Angeklagten, die Schusswaffen auch gegen Repräsentanten des deutschen Staats einzusetzen, ließ sich nicht feststellen. Im persönlichen Kontakt trat er gegenüber Staatsbediensteten vor dem Umzug nach B. nie gewalttätig und lediglich in einem Fall bedrohlich auf, jedoch ohne dabei "selbstverwalter- oder reichsbürgertypische" Verhaltensweisen an den Tag zu legen. Hier stellte er – selbst aufgebracht, weil Erzwingungshaft wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen ihn verhängt worden war, und in Begleitung eines großen Kampfhundes – im Jahr 2017 die Richterin F. in ihrem Dienstzimmer am Amtsgericht B. M. - zur Rede, weshalb sie Angst bekam und das Zimmer rasch unter einem Vorwand verließ und dem Angeklagten für die Zukunft untersagt wurde, das Amtsgerichtsgebäude mit Hund zu betreten. Bei ihrem nächsten Zusammentreffen in der Hauptverhandlung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Frühjahr 2019 verhielt er sich dagegen unauffällig, kooperativ und einsichtig und nahm im Jahr 2021 im von derselben Richterin geführten Verfahren wegen Betrugs sogar seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vor dem Termin zurück. Im Zusammenhang mit dem Widerruf der Besitzerlaubnis für seine ursprünglich legal erworbene Pistole Glock 19C kam es im Zeitraum Mai bis August 2021 mehrfach zu persönlichem und schriftlichem Kontakt zwischen dem Angeklagten und verschiedenen Mitarbeitern der zuständigen Waffenbehörde des Landratsamts, bei denen sich der Angeklagte nicht aggressiv, bedrohlich oder gar gewalttätig verhielt, obwohl er mit den Maßnahmen der Behörde nicht einverstanden war. Lediglich gegenüber dem Sachgebietsleiter Z. äußerte er sich am 12. Juli 2021 in typischer Manier sog. Reichsbürger, indem er sinngemäß mitteilte, die Behörde sei ohne ausreichende Ermächtigung nicht befugt, ihn zu enteignen und für die Gesetze, auf die sie sich berufe, gebe es keine Rechtsgrundlage. Das veranlasste den Sachgebietsleiter, der vom Angeklagten trotz seines aufgrund dieser Äußerungen gehegten "Anfangsverdachts auf eine Reichsbürgerschaft" keine Gefahr ausgehen sah, jedoch nicht dazu, vom üblichen langwierigen Vorgang bei Entziehung einer Waffenbesitzerlaubnis abzuweichen. Er schlug dem Angeklagten sogar vor, die Waffe bis zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit bei einem Bekannten mit Waffenbesitzkarte "zwischenzuparken" und wäre bereit gewesen, ihm hierzu eine großzügige Frist von drei Monaten zu gewähren. Den entscheidenden Schub in Richtung staatsfeindlicher Gewaltbereitschaft und Ideologie der sog. Selbstverwalter und Reichsbürger erhielt der 2016 begonnene langsam verlaufende Radikalisierungsprozess des Angeklagten durch den Umzug auf das Anwesen der der sogenannten Reichsbürgerbewegung zuzuordnenden Familie A. nach B. Ende des Jahres 2021. Ab diesem Zeitpunkt lebte er mit im Wesentlichen Gleichgesinnten, von denen er Rückhalt und Akzeptanz erfuhr, fern der Gesellschaft auf einem nach der gemeinsamen Auffassung nicht der Rechtsordnung und Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unterworfenen Gebiet, das der Angeklagte bereit war, gegen jedes aus seiner Sicht unbefugte Eindringen von außen, insbesondere auch von staatlicher Seite, zu verteidigen, erforderlichenfalls auch mit Waffengewalt. Mit dem Ziel, staatliche Maßnahmen abzuwehren, entwarf er gemeinsam mit H. A. mehrere Schreiben an Behörden mit typischen Behauptungen sogenannter Reichsbürger, umfangreicher und ausgefeilter "reichsbürgertypischer" Argumentation, typischer Schreibweise und typischem Erscheinungsbild. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Firma Bundesrepublik Deutschland sei ein von den Alliierten Siegermächten eingesetztes Verwaltungskonstrukt, also eine Firma, der keinerlei staatliche Hoheitsrechte zustünden. Es handele sich um eine Staatssimulation ohne Geltungsbereich. Unter anderem wird die Vorlage des S.H.A.E.F.-Mandats gefordert und dem Empfänger gedroht, er oder sie sei persönlich haftbar und mache sich strafbar. Als Absender enthalten diese Schreiben die Angabe "q. [r.] Mensch Deutscher durch Geburt und Ahnennachweis … Eigentümer und Treuhänder meiner juristischen Person…". Sie tragen die handschriftliche Unterschrift "q. aus dem hause r.", teilweise versehen mit einem Fingerabdruck des Angeklagten. Drei dieser Schreiben mit Datum 30. Dezember 2021 versandte er an die Bußgeldstelle der Stadt B. M., die Staatsanwaltschaft E. als Antwort auf eine Ladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe und das Landratsamt T.. In einem weiteren Schreiben an die Bußgeldstelle der Stadt B. M. vom 24. Januar 2022 beschimpfte der Angeklagte die Sachbearbeiterin als uninformiert und ungebildet und drohte ihr gar, er weise sie nochmals darauf hin, dass sie als Angestellte einer Firma für ihr Handeln vollumfänglich persönlich und privat hafte; er behalte sich vor, sie beim Oberkommando der Alliierten in Wiesbaden anzuzeigen. Ab Anfang 2022 erschien der Angeklagte ohne Begründung nicht mehr zur Arbeit beim Sicherheitsdienst H. und war für seine Chefin ab diesem Zeitpunkt weder persönlich noch telefonisch zu erreichen. Zweimal stand sie, die ihn als Mitarbeiter in der Sicherheitsfirma halten wollte, am Anwesen A. ohne die Möglichkeit zu klingeln vor verschlossenem Hoftor und hörte drinnen nur das Bellen der großen Hunde. Der Angeklagte verlor durch Umzug und Aufgabe seiner Arbeitsstelle weitgehend den Kontakt zur Außenwelt, ihrer Pluralität und Vielschichtigkeit und damit jegliches soziale Korrektiv andersdenkender Personen wie etwa seiner Nachbarn in R. und seiner Arbeitskollegen. Seine langjährige Freundin A. H. gab ihm in diesem Zusammenhang kein Gegengewicht; mit ihr tauschte er im November 2021 zahlreiche Videos aus dem Impfgegner-, Querdenker- und Verschwörungstheoretiker-Milieu aus und bezeichnete in diesem Zusammenhang Polizeibeamte als "Bastards". Ab seinem Umzug verwahrte der Angeklagte seine zahlreichen illegalen Schusswaffen nicht mehr wie zuvor in einem mit Brettern verschraubten Verschlag, sondern jederzeit zugriffsbereit und in der Mehrzahl einsatzfähig und geladen zusammen mit mehreren ballistischen Schutzwesten und über 5.000 Stück Patronenmunition verschiedener Fabrikate in einer frei zugänglichen Kammer hinter seinem Schlafzimmer, um sie jederzeit, insbesondere zur – von ihm als solche angesehenen – Verteidigung des Anwesens gegen den verhassten Staat und seine Bediensteten, zum Einsatz bringen zu können. Gegenüber seinen Mitbewohnern, von denen zumindest X. seine Waffenaffinität teilte, sah er keinen Anlass für Geheimhaltung und Aufbewahrungssicherheit mehr, hatte er ihnen gegenüber doch auch regelmäßig seine vormals legale Pistole Glock 19C bei Besuchen offen getragen. Mit X. veranstaltete er auf dem Gelände Schießtraining mit Softairwaffen und verwendete bei Bestellungen von Zubehör im Dezember 2021 als Lieferadresse dessen Namen und Anschrift. So bestellte er im Dezember 2021 einen Griff und zwei Ersatzmagazine für seine illegale halbautomatische Pistole FN HP. Im Februar 2022 bestellte er eine Zielfernrohrmontageschiene für sein illegales Repetiergewehr Modell 98 sowie jeweils ein Ersatzmagazin für seine beiden illegalen halbautomatischen Pistolen Glock 19C und Glock 24, für die er im März 2022 des Weiteren Holster und Magazintragetasche bestellte. Anfang April 2022 schließlich orderte er für sein vollautomatisches Gewehr Heckler & Koch G3 zehn Patronengurte und einen Trageriemen. Durch den Rückhalt im Familienverbund A. und die Abkehr von Andersdenkenden wurde auch das persönliche Auftreten des Angeklagten gegenüber staatlichen Behörden massiver: Am 25. Februar 2022 drohte er erstmals einem Behördenmitarbeiter mit der Anwendung von Gewalt. Hier suchte er unmittelbar nach einem vorangegangenen Telefonat, in welchem er die Rechtsgrundlage der Vollstreckungshandlungen des Hauptzollamtes angezweifelt und Siegel und Unterschrift gefordert hatte, persönlich das Hauptzollamt H. in Begleitung des X. auf, wo ihn der Mitarbeiter V. empfing. Dort fragte er zunächst freundlich lächelnd nach einer Ermächtigungsgrundlage, um dann, als ihm die gesetzliche Grundlage für das Tätigwerden des Hauptzollamtes genannt worden war, mit erhobener Stimme und erkennbarer körperlicher Anspannung im Stakkato minutenlang "reichsbürgertypische" Thesen zu verkünden. Dabei führte er unter anderem aus, es gebe die Bundesrepublik, die Regierung, die Bundesländer, die gesamte Verwaltung und auch das Hauptzollamt nicht und in Berlin sei die Mafia an der Macht. Wörtlich äußerte er V. gegenüber: "Ich bin …, 1989 hat man euch davonkommen lassen. Das nächste Mal wird uns das nicht mehr passieren." Aus dem Zusammenhang war es dem Zeugen klar, dass es dem Angeklagten bei dieser Aussage um die Vernichtung des Staates und des Beamtentums ging und er forderte den Angeklagten und X. auf, zu gehen. Zur Anwendung körperlicher Gewalt kam es nicht. Der Angeklagte und X. verließen das Gelände jedoch erst, nachdem der Zeuge ihnen mit Alarmierung der Polizei gedroht hatte. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 8. April 2022, knapp zwei Wochen vor den Taten, anlässlich eines Telefonats des Angeklagten mit einem Mitarbeiter des Finanzamts T.. Hier beschwerte sich der Angeklagte aufbrausend und laut über eine Pfändungsverfügung, die er ohne Unterschrift erhalten hatte, beleidigte den Sachbearbeiter als "Idiot", der "nicht mehr alle Latten am Zaun" habe und drohte ihm, für den Fall, dass er weitere Schreiben erhalte, werde er persönlich vorbeikommen. Der verängstigte Beamte berichtete seiner Vorgesetzten von dem Vorfall und sie kamen überein, künftig vorsichtshalber keine Schreiben mehr an den Angeklagten zu versenden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ihnen die Mitglieder der Familie A., wo der Angeklagte Wohnsitz genommen hatte, als sog. Reichsbürger bekannt waren und H. A. dem Finanzamt am 10. August 2021 geschrieben hatte, "…Sie und Ihresgleichen werden bald Ihre gerechte Strafe erhalten…". Der in der Zeit seines Zusammenlebens mit Familie A. auf deren Anwesen rasant fortschreitende extremistische Radikalisierungsprozess des Angeklagten mündete letztlich in seine erste Anwendung von Gewalt gegenüber Repräsentanten des Staates im Rahmen der Vorfälle am 20. April 2022, die ersten ihm überhaupt vorzuwerfenden Gewalttaten gegen Personen. IV. Tat 1: Waffenbesitz (Anklageschrift Abschnitt II, Tat 5) 1. Ursprünglich legale Glock 19C Der Angeklagte war aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Bewachungsgewerbe seit 2006 Inhaber einer Waffenbesitzerlaubnis nebst Munitionserwerbsberechtigung und eines Waffenscheins, beides bezogen auf die seitdem in seinem Besitz befindliche halbautomatische Pistole Glock 19C, Kaliber 9 mm. Ende Mai 2021 teilte ihm die Waffenbehörde des Landratsamts M. T. schriftlich mit, dass sein bis 4. Juni 2021 befristet erteilter Waffenschein bald auslaufe und forderte ihn auf, sich mit dem Amt in Verbindung zu setzen, was er in der Folgezeit jedoch nicht tat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 wurde ihm mitgeteilt, das Landratsamt M. T. beabsichtige zudem seine Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen, weil wegen des Wegfalls der Bewachungstätigkeit ein waffenrechtliches Bedürfnis und – aufgrund der Einträge im Bundeszentralregister – die Zuverlässigkeit fehle. Der Angeklagte war aber keinesfalls bereit, seine bis dahin legal besessene Pistole Glock 19C, die er noch dazu in jüngerer Zeit bei seinen regelmäßigen Besuchen bei Familie A. offen getragen hatte, freiwillig abzugeben. Er sprach unverzüglich persönlich bei der Waffenbehörde vor und teilte der Sachbearbeiterin S. B. mit, er sei mit dem Schreiben nicht einverstanden, seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit sei aus seiner Sicht nach wie vor gegeben und er wolle den Sachgebietsleiter G. B., der das Anhörungsschreiben unterzeichnet hatte, sprechen. Da dieser sich im Urlaub befand, erklärte der Angeklagte sich bereit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut vorzusprechen, was er am 12. Juli 2021 auch tat. Bei diesem Gespräch erklärte G. B. dem Angeklagten, aufgrund seiner Verurteilungen zu Geldstrafen von 45, 50 und 80 Tagessätzen sei seine Zuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts nicht mehr gegeben. Der Angeklagte erwiderte, er werde freiwillig nichts herausgeben, und verwies darauf, dass die Behörde ohne ausreichende Ermächtigung tätig und nicht befugt und in der Lage sei, ihn zu enteignen. Schriftliche Ausführungen – zu solchen hatte ihn der Sachgebietsleiter aufgefordert – werde er in dieser Sache nicht machen, denn er wisse über diesen Staat Bescheid. Eine Woche später rief der Angeklagte beim Sachgebietsleiter G. B. an und lenkte scheinbar ein, er wolle die Pistole nunmehr doch freiwillig abgeben, aber nur zur Aufbewahrung bei der Waffenbehörde des Landratsamts. G. B. erläuterte ihm, dass er die Schusswaffe bei der Behörde ausschließlich zur Vernichtung abgeben könne; wenn der Angeklagte einverstanden sei, erhalte er aber Gelegenheit, seine Waffe binnen einer Frist von drei Monaten zu veräußern oder sie einem Berechtigten zu überlassen, und die Waffenbesitzkarte erst anschließend abzugeben, was der Angeklagte, dem es jedoch einzig um eine zeitliche Verzögerung ging, vorgab, in Erwägung zu ziehen. Auf zwei weitere Schreiben der Waffenbehörde, in denen G. B. ihn aufforderte, sein Einverständnis mit der aufgezeigten Vorgehensweise schriftlich zu erklären, reagierte der Angeklagte nicht. Mit Bescheid der Waffenbehörde des Landratsamts M. T. vom 26. August 2021 wurden ihm daher – sein Waffenschein war, wie ausgeführt, bereits ausgelaufen – Waffenbesitzerlaubnis und Munitionserwerbsberechtigung entzogen und der Angeklagte aufgefordert, die Waffe Glock 19C, Kaliber 9mm nebst sämtlicher Munition bis spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies der Behörde nachzuweisen. Der Bescheid wurde dem Angeklagten am 28. August 2021 an seiner Wohnanschrift, an der er damals noch lebte und gemeldet war, -, N. wirksam zugestellt. Der Angeklagte nahm den Inhalt der Verfügung auch zur Kenntnis und beantragte hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühr von 155 € mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 Ratenzahlung, war aber nach wie vor entschlossen, seine Pistole nicht freiwillig abzugeben; vielmehr bestellte er noch im Februar 2022 ein neues Magazin für die Waffe. Seinen Freunden und Bekannten teilte er in diesem Zusammenhang in der Folgezeit bewusst wahrheitswidrig und mit dem Ziel, diese von der Unfähigkeit der Waffenbehörde und der Korrektheit des eigenen Vorgehens zu überzeugen, mit, er habe auf der Waffenbehörde erfolglos versucht, seine vormals legale Pistole, die er in zerlegtem Zustand bei sich geführt habe, abzugeben. Da die Behördenbediensteten sich aber geweigert hätten, ihm den Empfang zu quittieren, habe er die Waffe unverrichteter Dinge wieder mitgenommen. Außerdem verbreitete er die – wie er wusste – unzutreffende Nachricht, die Waffe wegen seiner politischen Gesinnung abgeben zu müssen. In der Folge informierte das Landratsamt die Staatsanwaltschaft Mosbach am 28. Dezember 2021 über die Vorgänge. Diese leitete gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ein. Das Amtsgericht Mosbach ordnete mit Beschluss vom 31. März 2022 (Az. 7 Gs 300/22) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz die Durchsuchung der Person und der Wohnung des Angeklagten in der -straße in B. einschließlich der Nebenräume und Fahrzeuge zum Zweck des Auffindens der Schusswaffe Glock 19C, der Munition sowie der Waffenbesitzkarte, deren Beschlagnahme jeweils angeordnet wurde, an. 2. Von Anfang an illegale Waffen Etwa zeitgleich mit der Beantragung seines Reichsbürgerausweises im Jahr 2016 begann der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt sein Vertrauen in den deutschen Rechtsstaat bzw. in eine zuverlässige staatliche Regulierung der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung verloren hatte und sich aufgrund seines Glaubens an diverse Verschwörungstheorien verschiedensten Gefahren von allen Seiten ausgesetzt sah, sich bei günstiger Gelegenheit auf dem Schwarzmarkt illegale Schusswaffen anzuschaffen, wobei er diese in der Regel zu Preisen zwischen 1.500 € und 2.500 € nebst dazugehöriger Munition erwarb. Diese verwahrte er spätestens seit Anfang 2018 in einem mit Brettern verschraubten, türlosen Raum in der von ihm und seiner Mutter bewohnten Wohnung N.,. Er holte sie gelegentlich hervor, um sie zu pflegen, zu reparieren oder sie mit teilweise frei verkäuflichen Ersatz- und Zubehörteilen auszustatten, die er bei Waffenhändlern oder im Internet erwarb, wobei ihm das Herumbasteln daran Freude bereitete. Eine Bereitschaft, die Schusswaffen vor seiner dargestellten Radikalisierung im Zusammenhang mit dem Umzug zu Familie A. Ende 2021 auch gegen den deutschen Staat und seine Repräsentanten einzusetzen, ließ sich nicht feststellen. Im Rahmen seines Umzugs auf das Gehöft der Familie A. in B. Ende 2021 nahm er die Schusswaffen mit, verwahrte sie dort nun aber geladen, zugriffsbereit und mit passender Munition und Zubehör in der von ihm und seinem Sohn M. bewohnten Erdgeschosswohnung im Gebäude -straße in einem hinter seinem Schlafzimmer gelegenen frei zugänglichen kleinen Raum, um sie am neuen Wohnort jederzeit griffbereit zu haben, für den Fall, dass aus seiner Sicht Unbefugte, zu denen er ab diesem Zeitpunkt auch staatliche Bedienstete bzw. Hoheitsträger zählte, sich Zugang zur Wohnung verschaffen wollten; ein Fall, der am 20. April in Gestalt des SEK Baden-Württemberg eintreten sollte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende voll funktionsfähige Schusswaffen: a) Ein Maschinengewehr M53 des Herstellers Zastava, Kaliber 8x57 IS (7,92mm x 57), unbekannter Herkunft (Ass. Nr. 1.1.2.7.1), das sich am 20. April 2022 aufgebaut und mit Schussrichtung auf die Balkontür, durch die das SEK versucht hatte einzudringen, in seinem Wohnzimmer befand. Das Gewehr besitzt keine Wasserkühlung. b) Ein vollautomatisches Gewehr G3 des Herstellers Heckler & Koch, Kaliber 7,62mm x 51/308 Winchester (Ass. Nr. 1.1.1.1.1), das bei der Bundeswehr Ende der 1950er Jahre eingeführt wurde. Dieses brachte der Angeklagte spätestens im November 2017 in seinen Besitz. c) Die spätere Tatwaffe, ein vollautomatisches Gewehr M70 des Herstellers Zastava, Kaliber 7,62 mm x 39 (Ass. Nr. 1.1.1.1.5) erwarb der Angeklagte Ende Januar oder Anfang Februar 2016 bei der Firma Z. GmbH in unbrauchbar gemachtem Zustand als sog. demilitarisierte Dekowaffe. Es handelt sich dabei um einen aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Nachbau der AK-47 (sog. Kalaschnikow). In der Folgezeit versetzte der Angeklagte die Waffe wieder in einen einsatzbereiten Zustand, indem er insbesondere eine Erneuerung des Laufs veranlasste. Spätestens Anfang Juli 2020 befand sich die Waffe wieder in einem vollständig funktionsfähigen Zustand. Zugunsten des Angeklagten geht der Senat jedoch davon aus, dass sie durch die Unbrauchbarmachung und den anschließenden Rückbau bzw. der damit einhergehenden Qualitätsmängel nicht mehr im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes für die Kriegsführung bestimmt war. d) Eine Maschinenpistole Typ UZI des Herstellers IMI, Kaliber 9mm (Ass. Nr. 1.1.2.4.1), die der Angeklagte spätestens im April 2021 erwarb. Das konkrete Modell wurde in den 60er Jahren bei der Bundeswehr eingeführt. e) Eine "Maschinenpistole Shpugin" (Langwaffe/Vollautomat) Typ PPsch41 des Herstellers Izhmash, Kaliber 9 mm (Asservat 1.1.2.4.4). Dieser Waffentyp wurde bereits vor dem 2. September 1945 vom sowjetischen Militär eingeführt. f) Eine weitere "Maschinenpistole Shpugin" (Langwaffe/Vollautomat) Typ PPsch41, jedoch mit Kaliber 7,62mm x 25 Tokarev (Asservat 1.1.2.4.3). Auch dieser Waffentyp wurde bereits vor dem 2. September 1945 vom sowjetischen Militär eingeführt. g) Eine Selbstladepistole (Halbautomat) des Typs FN HP/Modell 35, Kaliber 9 mm (Ass. Nr. 1.1.2.4.5), die der Angeklagte spätestens seit Ende Dezember 2021 in seinem Besitz hatte. h) Eine Langwaffe, Repetierer Modell K98, Kaliber 8 x 57 IS (Ass. Nr. 1.1.2.4.2) erwarb der Angeklagte spätestens Anfang Februar 2022. i) Die vorgenannte Selbstladepistole/Halbautomat Glock 19C, Kaliber 9mm (Ass. Nr. 1.1.1.1.3), die der Angeklagte ab Bestandskraft des Bescheids des Landratsamts M. T. vom 26. August 2021, mit dem ihm Waffenbesitzerlaubnis und Munitionserwerbsberechtigung widerrufen worden waren, demnach ab 28. September 2021, wie er wusste, nicht mehr besitzen durfte. j) Eine weitere Selbstladepistole/Halbautomat, die Glock 24, Kaliber 40S&W (Ass. Nr. 1.1.1.1.4), hatte der Angeklagte spätestens seit März 2018 in seinem Besitz. Die in der Anklageschrift darüber hinaus aufgeführte, im Treppenhaus vor seiner Wohnung vorgefundene Schrotdoppelflinte des Herstellers Burgsmüller Kreiensen (Ass. Nr. 1.1.2.1.16) befand sich nicht im Besitz des Angeklagten. Der Angeklagte befand sich am 20. April 2022 außerdem im Besitz der nachfolgend aufgeführten unerlaubten bzw. Schusswaffen gleichgestellten funktionsfähigen Zubehörgegenstände: k) Zwei Schalldämpfer für Schusswaffen (Ass. Nr. 1.1.2.4.11), die aufgrund ihres Lamellenaufbaus geeignet sind, den Mündungsknall wesentlich zu dämpfen, l) ein Laserzielpunktgerät mit grünfarbenem Laser, das er an dem vollautomatischen Gewehr G3 (Ass. Nr. 1.1.1.1.1), für das es bestimmt war, anbrachte und das sich seit November 2017 in seinem Besitz befand, m) ein Laserzielpunktgerät mit integriertem Zielscheinwerfer, das er fachgerecht an der Tatwaffe Zastava M70 (Ass. Nr. 1.1.1.1.5) montierte und n) ein Zielscheinwerfer für die Maschinenpistole UZI (Ass. Nr. 1.1.2.4.1), der vom Angeklagten ebenfalls fachgerecht an der Waffe montiert wurde. o) Außerdem war der Angeklagte am 20. April 2022 im Besitz von insgesamt mindestens 5.113 erlaubnispflichtigen Patronen verschiedener Kaliber, die er in seiner Wohnung im Schlafzimmer, in der hinter dem Schlafzimmer gelegenen "Waffenkammer" und in der Küche aufbewahrte und mit denen seine Schusswaffen geladen und seine Ersatzmagazine gefüllt waren: - 703 Patronen Kaliber .308 Win - 154 Patronen Kaliber 7,62 mm x 51 - 1.034 Patronen Kaliber 9 mm - 887 Patronen Kaliber .40 S&W - 1.683 Patronen Kaliber 7,62 x 39 - 40 Patronen Kaliber 7,62 mm x 54 R - 195 Patronen Kaliber 8 x 57 IS - 11 Patronen Kaliber .22 - 142 Patronen Kaliber 7,65 mm - 204 Patronen Kaliber 7,62 x 25 mm - 18 Patronen Kaliber 6,35 mm - 18 Gewehrpatronen - 24 Patronen mit unbekanntem Kaliber Die drei in der Anklage aufgeführten, der Schrotdoppelflinte (Ass. Nr. 1.1.2.1.16) zuzuordnenden Patronen (Ass. Nr. 1.1.2.1.16.1, 1.1.2.1.16.2 und 1.1.2.1.16.3) – zwei davon in den Läufen geschmolzen, eine durch Hitzeeinwirkung gezündet – befanden sich nicht in seinem Besitz. Der Angeklagte war sich dabei jeweils ab Beginn seiner Besitzzeit durchgehend darüber im Klaren, dass er die für all diese Schusswaffen, Zubehörgegenstände und Munition erforderliche Erlaubnis in Gestalt einer Waffenbesitzkarte bzw. einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz nicht besaß. V. Tatort Anwesen -straße B. und Umgebung Zur Lage und zur Einzäunung: Das Anwesen -straße liegt im Nordosten von B., einem Stadtteil von B. im M.T.. Erreichbar ist es von der Ortsmitte aus sowohl über die -straße als auch über die an das Anwesen angrenzende -straße. Das Gebäude Nr. - ist Teil einer Hofanlage, die im Wesentlichen aus den Gebäuden Haus Nr. - und - besteht. Zwischen der Gebäudeostseite und der -straße befindet sich eine ca. 5 Meter breite Rasenfläche. In westlicher Richtung direkt neben dem Gebäude - steht das Gebäude -straße Nr. -, welches mit Nr. - durch einen nahezu ebenen Weg verbunden ist. Südlich am Gebäude Nr. - führt ein weiterer Weg zum Gebäude Nr. -, der steil ansteigt, sodass bis zur -straße rund 15 Höhenmeter überwunden werden müssen. Das Gelände um die Einzelgebäude der Hofanlage ist vollständig eingezäunt. Zur -straße hin befand sich zum Tatzeitpunkt ein an einbetonierten Zaunstangen befestigter, 2,17 Meter hoher Maschendrahtzaun. Zusätzlich war dort – als Sichtschutz – eine grüne Planenbespannung angebracht. Zum Nachbargrundstück im Norden ist ebenfalls ein Maschendrahtzaun angebracht. Im Übrigen ist das Grundstück mit einem rund drei Meter hohen blickdichten Holzzaun mit Holztor ohne Klingel abgeschirmt. Beim Gebäude Nr. - handelt es sich um ein dreigeschossiges, gemauertes, weiß verputztes Gebäude mit rechteckigem Grundriss (10,70 m x 14,90 m), wobei die Längsseite parallel zur -straße verläuft. Zum Tatzeitpunkt wies das Gebäude ein mit einer Photovoltaik-Anlage versehenes Satteldach auf. Der Hauptzugang zum Gebäude Nr. - befindet sich in dessen Untergeschoss auf der von der -straße abgewandten Westseite. Von dieser dem Innenhof zugewandten Haustür ausgehend führt ein Weg zur Ostseite direkt an die -straße. Dieser Weg steigt etwa eine Stockwerkhöhe an. Die Terrasse des Gebäudes Nr. - befindet sich auf der Höhe des Erdgeschosses an der Ostseite dieses Gebäudes. Zum Erdgeschoss: Der Angeklagte bewohnte die dort gelegene Wohnung. Im Untergeschoss nutzte er überdies gemeinsam mit dem Hauseigentümer H. A. ein Büro. Das Erdgeschoss betritt man, von der Eingangstüre im Untergeschoss kommend, auf der Westseite über eine Steintreppe. Von dort aus erreicht man auf der rechten Seite einen Flur, von wo aus sich in westlicher Richtung das Kinderzimmer (3,90 m x 4,10 m) – zum Tatzeitpunkt bewohnt vom Sohn des Angeklagten, M. S. – und in östlicher Richtung das Schlafzimmer des Angeklagten (3,90 m x 2,75 m) befindet. Nur von diesem Schlafzimmer aus war die durch keinerlei Absperrvorrichtungen oder in sonstiger Weise gesicherte sogenannte Waffenkammer erreichbar, die der Angeklagte an der Stelle des früher dort gelegenen Badezimmers eingerichtet hatte. Wendet man sich in der Diele nach links, so befindet sich linkerhand das jetzige Badezimmer und geradeaus die Küche. Rechts davon – auf der Ostseite – liegt das Wohnzimmer (5,75 m x 5,80 m). Betritt man das Wohnzimmer über die Diele, so gelangt man an rechter Hand über einen weiteren Raum zum Flur, der ins Schlafzimmer führt. Die Terrasse (4,40 m x 2,30 m) grenzt in südlicher Richtung an das Wohnzimmer an und kann von dort aus über eine Glastür (1 m breit und 1,86 m hoch) betreten werden; direkt daneben befindet sich noch ein 66 cm breites und 1,31 m hohes Fenster, das sich bündig an die Glastür anschließt. Sowohl das Wohnzimmer als auch das Schlafzimmer weisen jeweils in östlicher Richtung – zur -straße hin – rechteckige Fenster auf (Wohnzimmer: 2,99 m breit und 1,58 m hoch; Schlafzimmer: 1,99 m breit und 1,35 m hoch). Deren Rollladen, die durch eine Gurtmechanik zu bedienen waren, waren zum Tatzeitpunkt – wie auch jene an Fenster und Glastür zwischen Wohnzimmer und Terrasse – heruntergelassen, jedoch nur soweit, dass die Sichtschlitze zwischen den Lamellen offenstanden. Zwischen dem Terrassenzugang und dem Zaun zur -straße befanden sich zum Tatzeitpunkt – ca. 1,50 Meter von der Hauswand entfernt – ein Radlader der Marke Schaeff sowie hinter ihm der auf den Angeklagten zugelassene PKW Audi, Kennzeichen MGH-UV 306, der vor dem nach Osten gerichteten Schlafzimmerfenster stand, ohne hierdurch allerdings die Sicht auf die -straße einzuschränken. Das Heck des Radladers befand sich neben der Terrassenfläche, die Motorhaube des PKW vor dem Terrassenbereich. Der Zugang zur Terrasse war dadurch erschwert, aber nicht komplett versperrt. Für Einzelheiten der Position der Fahrzeuge wird auf das Bild 17 auf Blatt 15 im Band 26.4 der Sachakten verwiesen. Von der -straße aus gesehen rechts vom Wohnzimmerfenster waren überdies zwei aufeinandergestapelte Wassertanks aufgestellt. An dieser Giebelseite des Hauses befanden sich auch ein Carport und ein darin aufgeschichteter Brennholzstapel. Das Obergeschoss des Hauses wurde von den Hauseigentümern, H. und B. A., sowie deren Sohn X. bewohnt. Im Gebäude Nr. - wohnten L. A., ein weiterer Sohn der Eheleute A., sowie dessen Freundin S. R.. VI. Vorbereitung des Einsatzes am 20. April 2022 1. SEK und weitere Kräfte Aufgrund des Gegenstandes der Durchsuchung (dem Auffinden und der Sicherstellung der scharfen Schusswaffe Pistole Glock 19C), angesichts der der Polizei bekannten äußeren Gegebenheiten (Einfriedung des Anwesens mit einem hohen Zaun, mehrere auf dem Grundstück freilaufende große Wachhunde), aufgrund polizeilicher Erkenntnisse über frühere Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten sowie über den ebenfalls im Haus lebenden X. wegen Körperverletzungsdelikten wie auch der Kampfsportfähigkeiten des Angeklagten und seiner vorangegangenen Berufstätigkeit als Türsteher, beauftragte das Polizeipräsidium H. das Spezialeinsatzkommando Baden-Württemberg (SEK) mit der Durchführung der Durchsuchung. Diese wurde auf den 20. April 2022 ab 6:00 Uhr terminiert. Das Ziel des Einsatzes bestand darin, die Durchsuchung zu sichern. Hierzu sollte der Angeklagte durch das SEK festgehalten und eine statische Lage hergestellt werden. Seine Festnahme war nicht Einsatzzweck oder -ziel. Insgesamt waren 43 Polizeibeamte in unterschiedlichen Funktionen mit der Durchführung des Einsatzes befasst, darunter 17 Beamte des SEK, von denen neun am Durchsuchungsobjekt selbst tätig waren, 13 Beamte der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit des Polizeipräsidiums B. zur Umstellung und Absperrung des Einsatzbereichs und zehn Beamte des Polizeireviers T. für Folgemaßnahmen. Weiterhin wurde wie bei SEK-Einsätzen üblich ein Rettungswagen mit einem Notarzt bereitgehalten. 2. Vorbereitungen Am 14. April 2022 erfolgte eine Aufklärung des Durchsuchungsobjekts durch Überflug einer Drohne. Mitte April wurde der Angeklagte zudem observiert, dies auch, um feststellen zu können, ob eine Möglichkeit bestand, ihn außerhalb des Gebäudes aufzuhalten. Hierfür ergab sich jedoch keine geeignete Situation. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entschloss sich die Einsatzführung dazu, Zaun und Terrassentür mit dem Trennschleifer zu öffnen und so ins Haus einzudringen. Es hätten noch robustere Zugriffsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, die aber – mit Rücksicht auf die unbeteiligten Hausbewohner, insbesondere den Sohn des Angeklagten – nicht ergriffen wurden. 3. Kenntnisstand der Beamten, insbesondere zur Bewaffnung des Angeklagten In der Einsatzbesprechung am 14. April 2022 wurde den Beamten des SEK mitgeteilt, dass sich der Angeklagte im Besitz einer Pistole Glock 19C befand und dem "Reichsbürgermilieu" zuzuordnen ist. Besonderer Wert wurde auf die zweifelsfreie Erkennbarkeit der Beamten als Polizisten beim Einsatz gelegt. So wurde ausdrücklich vorgegeben, dass die SEK-Beamten sich bei der Annäherung an das Haus auf mehrfache Weise als Polizeibeamte zu erkennen geben sollten, nämlich durch Einsatz des Blaulichts an den Einsatzfahrzeugen, durch Ertönen des Martinshorns, durch Rufe "Polizei!" und durch Lautsprecherdurchsagen. Gegenstand der Besprechung war auch ein Hinweis, dass H. A. im Besitz von Langwaffen sei; dieser Hinweis, den PHK Br. vom Polizeiposten L. im Vorfeld des Einsatzes entgegengenommen hatte, war bei weiteren Ermittlungen nicht zu verifizieren. Weiterhin wurden in dieser Besprechung einige Jahre zurückliegende Durchsuchungen bei Personen aus dem sog. Reichsbürger-Milieu in Bayern und in Sachsen thematisiert, bei denen gegenüber Spezialeinsatzkräften Schusswaffen eingesetzt wurden; diese waren den eingesetzten Beamten auch aus ihrer fortlaufenden Ausbildung geläufig. Den Beamten war danach zwar die allgemeine Gefährlichkeit des Einsatzes am 22. April 2022 bekannt. Eine konkret zu befürchtende Gefahr (in Form eines Angriffs auf Leib und Leben) stand jedenfalls dem Beamten Nr. 10 am Einsatztag bei seinem Vorgehen an der Terrassentür aber nicht vor Augen. Er war auch nicht – im Gegensatz zu anderen Beamten, die mit an der Öffnung der Terrassentür beteiligt waren – durch einen ballistischen Schild vor Beschuss geschützt, sondern trug nur die beim SEK üblichen schusshemmenden Einsatzwesten und einen Schutzhelm. Auch waren Anhaltspunkte für das Auffinden weiterer Waffen als der Pistole Glock 19C vor der Durchsuchung am 20. April 2022 nicht vorhanden. Davon, dass der Angeklagte das festgestellte Arsenal an Kriegs- und halbautomatischen Schusswaffen nebst tausender Schüsse Munition zur Hand hatte, und auch seine Bereitschaft bestand, diese mit Tötungsvorsatz gegen die Polizeibeamten einzusetzen, ahnten weder die Beamten des SEK noch sonst irgendwelche Bedienstete der Polizei, des Landratsamtes oder anderer an der Durchsuchung beteiligten Stellen etwas. VII. Ablauf des Einsatzes am 20. April 2022 (mit Taten 2 bis 4) 1. Sammlung und Annäherung an die -straße Um 5:00 Uhr am 20. April 2022 sammelten sich die eingesetzten Polizeibeamten auf dem Sportplatz in B., wo eine nochmalige kurze Einsatzbesprechung erfolgte. Die Abfahrt erfolgte um 5:58 Uhr, wobei zunächst nur die Beamten des SEK sowie der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit in die Nähe des Hauses -straße Nr. - gelangten. Die restlichen Beamten warteten mitsamt den Angehörigen des Rettungsdienstes und der vorgesehenen Durchsuchungszeugen an einem Parkplatz am Ortseingang von B.; diese befanden sich während des Einsatzes im Sportheim in ca. 150 Meter Entfernung vom Haus -straße Nr. -. 2. Vordringen auf das Grundstück und den Terrassenbereich Um 6:08 Uhr erreichten die beiden Einsatzfahrzeuge des SEK die -straße gegenüber dem Haus -straße Nr. -. Es war fast hell bei klarer Sicht. Dabei kam der Transporter Mercedes Sprinter (im Folgenden: Transporter) – gefahren vom SEK-Beamten Nr. 12 – östlich des Hauses auf der -straße (etwa 7,30 m vom Wohnzimmerfenster und etwa 9 m vom Schlafzimmerfenster der Erdgeschosswohnung entfernt) zum Stehen; sein Heck befand sich etwa auf Höhe der Mitte des Wohnzimmerfensters. Der Toyota Landcruiser (im Folgenden: SUV) – gefahren vom SEK-Beamten Nr. 14 – hielt ebenfalls auf der -straße an, etwa 17,80 m in südlicher Richtung entfernt vom Wohnzimmerfenster der Erdgeschosswohnung. Im SUV befanden sich die ganze Zeit über neben dem Fahrer als Beifahrer der Beamte Nr. 15 und als Sicherungsschütze der SEK-Beamte Nr. 8, der hinter der gepanzerten Dachluke die Südseite des Hauses beobachtete. Der Innenraum beider Fahrzeuge war jeweils durch Panzerung vor Beschuss geschützt, was aber von außen für Laien nicht erkennbar war. Eine Reihe von Beamten des SEK näherte sich zu Fuß ab 6:08:38 Uhr von der -straße aus dem Grundstück, wobei sie sich zunächst im Schutz des Transporters bewegten. Die Beamten trugen dienstliche Einsatzoveralls, auf denen sich am Rücken und an der Frontseite weiß reflektierende Aufdrucke "Polizei" befanden. Um 06:08:53 Uhr und 6:08:59 Uhr wurde an beiden Einsatzfahrzeugen (Transporter und SUV) das Blaulicht eingeschaltet, das danach durchgehend lief. Auch das Martinshorn ertönte mindestens drei Durchgänge lang, was rund zehn Sekunden entspricht. Zu diesem Zeitpunkt lösten Beamte des SEK einen Irritationskörper (sog. Zugriffsknall) aus, um auf dem Areal etwaig frei herumlaufende Hunde zu verscheuchen. Entgegen der ursprünglichen Planung wurde der Zaun zum Grundstück zu diesem Zeitpunkt nicht niedergefahren, da – anders als bei der Aufklärung des Grundstücks durch das SEK – dahinter der dem Angeklagten gehörende PKW Audi sowie der Radlader abgestellt waren, was einem Befahren des Grundstücks entgegenstand. Ob diese Fahrzeuge dort zufällig oder zur Erschwerung einer Annäherung an den Terrassenbereich standen, hat sich nicht aufklären lassen. Um 6:09 Uhr begann der SEK-Beamte Nr. 10 deshalb, mittels eines Trennschleifers den Maschendrahtzaun aufzuschneiden, um so das Vordringen auf das Grundstück zu ermöglichen. Praktisch zeitgleich ertönten weitere sieben Durchläufe des Martinshorns des Transporters. Auch ertönte der Knall eines weiteren Irritationskörpers. Die Beamten machten sich nunmehr daran, die grüne Plane und den Zaun zu entfernen, was rund eine halbe Minute in Anspruch nahm. Einen Moment nach dem letzten Durchlauf des Martinshorns, um 6:09:10 Uhr, öffnete B. A., die im Inneren des Hauses die Geräusche wahrgenommen hatte, im Wohnzimmer des Obergeschosses des Hauses das zur -straße hin liegende Dachfenster und schaute heraus. Dies führte zu lauten Rufen "Polizei!" seitens der SEK-Beamten Nr. 6 und Nr. 16 und der wiederholten lautstarken Anweisung des Beamten Nr. 6 an B. A.: "Bleiben Sie da oben!" Um 6:10:29 Uhr richtete einer der Beamten einen Scheinwerfer auf B. A., die bis dahin weiterhin am Dachfenster stand und die Polizeibeamten klar als solche erkannt hatte, sich daraufhin aber zunächst ins Innere des Hauses zurückzog. Inzwischen war der Maschendrahtzaun bis auf den Boden durchgeschnitten und auch die Plane entfernt. Neun Beamte des SEK (Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 16 und 17) betraten nun das Grundstück und gingen an dem dort abgestellten Radlader vorbei. Drei Beamte (Nr. 9, 10 und 16), davon Nr. 9 und Nr. 16 mit ballistischen Schutzschildern ausgestattet, nahmen direkt auf der Terrasse Aufstellung, um den heruntergelassenen Rollladen der Terrassentür zu entfernen und sich Zugang zur Erdgeschosswohnung zu verschaffen. Der Beamte Nr. 6 stand zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Terrassenbereich. Zwischen 6:09:50 und 6:10:15 Uhr riefen die Beamten mehrfach laut "Polizei!", "Kommen Sie aus dem Haus heraus!" und einmal "Q. R.! Komm aus dem Haus heraus!". In diesem Zeitraum lief das Martinshorn des Transporters nochmals vier Durchläufe lang. Dabei stand der SEK-Beamte Nr. 16 direkt vor der Terrassentür, wobei er einen ballistischen Schutzschild vor sich hielt. Der Beamte Nr. 9 stand dahinter. Der neben dem Beamten Nr. 16 stehende SEK-Beamte Nr. 10 war mit der Öffnung der Tür beauftragt und setzte deshalb um 6:10:25 Uhr einen Trennschleifer am Rollladen an, mit dem er diesen zunächst an der rechten Seite vertikal und dann an der Oberseite horizontal unter Verursachung erheblichen Lärms aufsägte. Dabei äußerte er, weil er sich keines Angriffs versah, dem Beamten Nr. 16, der ihm mit seinem Schild hätte Schutz geben können, gegenüber, er brauche mehr Platz zum Arbeiten, woraufhin dieser etwas zur Seite trat. Die Öffnung des Rollladens wäre für den Beamten Nr. 10, wenn ihm ein ballistischer Schild zum Schutz vor Beschuss vor den Körper gehalten worden wäre, zwar erschwert, aber gleichwohl möglich gewesen. Als der SEK-Beamte Nr. 10 den Trennschleifer während des Aufschneidens des Rollladens einmal absetzte, rief ein anderer Beamter nochmals laut: "Polizei!" Nachdem der SEK-Beamte Nr. 10 den horizontalen Schnitt vollendet hatte, bückte er sich und stellte den Trennschleifer auf dem Boden rechts neben der Terrassentür ab, hob das dort abgelegte Entglasungswerkzeug (eine Art Metallhaken) auf, hielt es etwa senkrecht vor sich und war im Begriff, eine Ausholbewegung nach oben vorzunehmen, um damit den angesägten Rollladen zu entfernen und die dahinter befindliche Glasscheibe einzuschlagen. In diesem Moment rief einer der Beamten abermals laut: "Polizei!". Der Beamte Nr. 10 versah sich während seiner gesamten Arbeiten am Rollladen (Aufsägen, Ablegen des Trennschleifers, Ergreifen und Ansetzen des Entglasungswerkzeugs) nicht der Gefahr eines Beschusses oder einer sonstigen Angriffs auf Leib und Leben, weil während der gesamten Zeit seit dem Eintreffen der Beamten am Grundstück die einzige Reaktion aus dem Haus darin bestanden hatte, dass B. A. das Dachfenster öffnete und herausschaute, und im Erdgeschoss nichts zu hören, nichts zu sehen und keine Reaktion von innen erfolgt war. Dies gilt auch für die Zeitspanne, als der SEK-Beamte Nr. 10 über mehr als eine halbe Minute hinweg ungeschützt den Rollladen aufsägte. Des Weiteren ging der SEK-Beamte Nr. 10, auch vor dem Hintergrund früherer Einsätze, in denen den Weisungen der Beamten seiner Erfahrung nach stets Folge geleistet worden war, nicht davon aus, dass ein Angriff auf Leib und Leben bevorstehen könnte. Daher verlangte er auch von seinen Kollegen nicht, ihm schützender Weise zur Hilfe zu kommen. Er selbst war nicht in der Lage, sich gegen einen Angriff auf sein Leben zur Wehr zu setzen. Diese Umstände und die Gesamtsituation erkannte der Angeklagte und nutzte sie für seinen – wie er wusste – aufgrund seiner bis zu diesem Zeitpunkt ausgebliebenen Reaktion völlig überraschenden Tötungsangriff aus. Zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe befanden sich die SEK-Beamten Nr. 16 und 10 auf den oben beschriebenen Positionen direkt vor der Terrassentür, dahinter standen die Beamten Nr. 6 und 9; Nr. 9 hinter dem Beamten Nr. 16 und diesem den Rücken zugewandt, Nr. 6 schräg hinter dem Beamten Nr. 10 an der Hausecke neben dem Fenster zur Terrasse. Versetzt hinter dem Beamten Nr. 6, aber nicht mehr auf der Terrasse, stand der Beamte Nr. 2 unmittelbar neben dem großen Fenster zum Wohnzimmer. Auf der anderen Seite des Wohnzimmers, neben der nördlich gelegenen Hausecke – etwa in Höhe der aufeinandergestapelten Wassertanks – befand sich der Beamte Nr. 5. Neben dem Fenster zum Schlafzimmer an der südlichen Hausecke stand der Beamte Nr. 17. Der Beamte Nr. 3 war bei dem aufgeschnittenen Maschendrahtzahn an der -straße stehen geblieben. Im SUV befanden sich die Beamten Nr. 8, 14 und 15. Im Transporter waren die Beamten Nr. 12 (auf dem Fahrersitz) und 4 (im Laderaum) zurückgeblieben. Der Standort des Beamten Nr. 7, der sich ebenfalls auf dem Grundstück befand, ist für diesen Zeitpunkt nicht mehr feststellbar. Drei weitere Beamte (Nr. 1, 11 und 13) befanden sich an dem 150 Meter entfernten Sportheim, weil sie dort entweder als Reserven zurückgehalten wurden oder weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz wahrnahmen, wie etwa die Steuerung der Drohne, die den Einsatz videografierte; dies war Aufgabe des SEK-Beamten Nr. 11. 3. Schussabgaben des Angeklagten a) Wahrnehmungen des Angeklagten und Entschluss zu den Schussabgaben Der Angeklagte, der sich im Wohnzimmer im Erdgeschosses befand, hörte die Martinshornsignale. Er nahm durch die geöffneten Lamellenschlitze des Rollladens der Terrassentür und des Terrassenfensters das dauerhaft eingeschaltete Blaulicht der Einsatzfahrzeuge wahr. Ihm war zudem aufgrund der vielfachen lautstarken Rufe "Polizei" – die bei geschlossenen Fenstern und selbst noch auf dem 150 Meter entfernten Sportplatz gut zu hören waren –, klar, dass es sich um eine Mehrzahl an Polizeibeamten handelte, die sich bereits auf dem Grundstück befanden und im Begriff waren, sich über die Terrassentür Zutritt zu seiner Wohnung im Erdgeschoss des Hauses zu verschaffen. Weiterhin nahm der Angeklagte – zu diesem Zeitpunkt war es draußen bereits fast hell – durch die offenstehenden Sichtschlitze der Rollladenlamellen an Terrassentür und -fenster die Umrisse und Bewegungen der SEK-Beamten Nr. 10 und 16 wahr; zusätzlich war seine Aufmerksamkeit hierauf gelenkt, weil der Beamte Nr. 10 mit einem Trennschleifer den Rollladen der Terrassentür aufschnitt, was erheblichen Lärm verursachte, der auch im Haus gut zu hören war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte dazu, mit dem Sturmgewehr Zastava M70 das Feuer auf die Beamten zu eröffnen. Dafür war bestimmend, dass er sich von der geltenden Rechts- und Verfassungsordnung restlos distanziert hatte und die Auffassung vertrat, dass auch noch im Jahr 2022 alliiertes Besatzungsrecht gelte, hoheitliche Befugnisse allein vom obersten Hauptquartier der alliierten Streitkräfte (S.H.A.E.F.) ausgeübt werden dürften und es sich bei der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern um privatrechtliche Organisationen handele, die keinerlei Berechtigung hatten, staatliche Gewalt auszuüben (vgl. hierzu oben, Blatt 18, 19 und 22ff.). Daher sah er in den Polizeibeamten allein Agenten des von ihm abgelehnten deutschen Staatswesens, die sich aus seiner Sicht widerrechtlich Zugang zu seinen Wohnräumen verschaffen wollten und deren er sich deshalb erwehren wollte. Deshalb war er bestrebt, die Beamten durch Schusswaffeneinsatz von einem Betreten des Hauses abzuhalten, sie vom Grundstück zu vertreiben und möglichst in die Flucht zu schlagen. Zudem wollte er die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des SEK-Beamten Nr. 10 ausnutzen. Dagegen ist nicht sicher feststellbar, dass der Angeklagte damit die Entdeckung seines umfangreichen Waffenarsenals, gerade auch der von ihm gehorteten Kriegswaffen, verhindern wollte. Selbst wenn ein solcher Beweggrund mit vorgelegen haben sollte, stand er gegenüber der tatprägenden staatsablehnenden Haltung nicht im Vordergrund. b) Tat 2: Erste Schusssequenz – 21 Einzelschüsse zwischen 6:11:05 Uhr und 6:11:15 Uhr (Anklageschrift Abschnitt III., Tat 1) Um 6:11:05 Uhr, als der SEK-Beamte Nr. 10 dazu ansetzte, mit dem Entglasungswerkzeug eine Ausholbewegung nach oben auszuführen, um den Rollladen der Terrassentür wegzureißen und Zugriff auf das Fenster zu erhalten – der SEK-Beamte Nr. 10 war auch in diesem Augenblick gegen Beschuss ungeschützt, während der neben ihm stehende Beamte Nr. 16 weiterhin den ballistischen Schutzschild ausschließlich vor sich hielt –, gab der Angeklagte aus der soeben geschilderten Motivation heraus aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses aus dem Sturmgewehr Zastava M70 insgesamt 21 Einzelschüsse in Richtung der im Terrassenbereich stehenden Beamten ab. Dabei erkannte er als im Umgang mit Schusswaffen langjährig geübte Person die naheliegende Möglichkeit, die Beamten durch die Schüsse tödlich zu treffen. Jedenfalls hinsichtlich der Beamten Nr. 10 und 16, deren Umrisse und Bewegungen er deutlich sah, und von denen er nur wenige Meter entfernt stand, war ihm dies als sichere Folge seines Handelns bewusst und er fand sich damit ab. Dem Angeklagten war dabei auch bewusst, dass der ungeschützt und wehrlos am Rollladen hantierende Beamte Nr. 10 sich in seiner Situation keines lebensbedrohlichen oder gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriffs versah, was der Angeklagte erkannte und sich für seine Tatausführung zunutze machte. Bezüglich des Beamten Nr. 16 vermochte er zwar dessen Körperumrisse zu erkennen; dass dieser seinen Oberkörper durch den ballistischen Schutzschild sicherte, war für den Angeklagten aus seiner Position heraus jedoch nicht erkennbar. Die Beamten Nr. 6 und 9 konnte er von seiner Position aus nicht individualisieren. Er hielt es aber für möglich, dass sich diese im Terrassenbereich befanden und durch die Schussabgaben getötet werden, was er in diesem Moment auch billigend in Kauf nahm. Der erste Schuss des Angeklagten, der etwa auf Kniehöhe aus dem Inneren des Hauses herausdrang, verfehlte die Beamten. Sie nahmen in diesem Moment das Schussgeräusch wahr, vermochten dessen Ursprung aber nicht zuzuordnen. Nach rund eineinhalb Sekunden gab der Angeklagte in unveränderter Motivationslage in rascher Folge (im Abstand von 0,2 bis 0,6 Sekunden) durch die Terrassentür weitere 20 Einzelschüsse ab, deren letzter um 6:11:15 Uhr fiel. Der zweite Schuss drang etwa in Brusthöhe am – vom Angeklagten aus gesehen – linken Rand der Terrassentüre durch die Glastür und den Rollladen nach draußen und hinterließ ein faustgroßes Loch im Rollladen. Das Projektil wurde beim Durchdringen der Glasscheibe und des Rollladens deformiert und traf auf die metallene Türramme, die der Beamte Nr. 10 auf dem Rücken festgeschnallt trug. Dabei zerlegte sich das Geschoss und durchdrang die Weste, die Einsatzweste, den Overall und das darunter getragene T-Shirt des Beamten im Nackenbereich. Dieser Aufprall führte zu einer rund-ovalen, etwa 2,5 cm durchmessenden und bis zu 2 mm tiefen Hautläsion neben dem rechten Schulterblatt. Der dritte Schuss trat – erneut unter Durchdringen des Glases und des Rollladens, wobei das Projektil in zwei Teile zerbrach – in der Mitte des Rollladens etwa in Hüfthöhe aus und traf den SEK-Beamten Nr. 10 in dessen linken Oberschenkel, wo er zwei Einschussverletzungen hinterließ. Der vierte Schuss erfolgte in Höhe des Oberschenkels des Beamten Nr. 10 wiederum in der Mitte des Rollladens, wiederum deformiert durch das Durchdringen von Glasscheibe und Rollladen, und traf erneut den SEK-Beamten Nr. 10, nunmehr in dessen rechten Oberschenkel. Der Beamte fiel unter massiven Schmerzen zu Boden und machte über Funk seine Kollegen auf die Treffer aufmerksam. Nach den Schussabgaben, die den Beamten Nr. 10 trafen, schlugen drei weitere vom Angeklagten abgegebene Schüsse auf den vom SEK-Beamten Nr. 16 vor sich gehaltenen ballistischen Schutzschild ein, wobei die Projektile beim Auftreffen vollständig zertrümmert wurden. Durch die Energieentfaltung splitterte die Sichtscheibe des Schutzschildes. Überdies erlitt der SEK-Beamte Nr. 16 durch die Wucht der auftreffenden Geschosse am rechten Ellenbogen ein Hämatom und Schmerzen, da der Schild durch die Wucht der abgefangenen Schüsse gegen seinen Arm gedrückt wurde. Weitere Geschossfragmente beschädigten das Schutzhelmvisier des Beamten Nr. 16; ein weiteres verfing sich im rechten Bereich seines ballistischen Tiefschutzes. Diese Folgen der Schussabgaben hatte der Angeklagte als sichere Mindestfolge seiner Schussabgaben vorausgesehen. Mehrere in diesem Zeitraum durch den Angeklagten abgegebene Schüsse – die Reihenfolge der dadurch verursachten Treffer kann nicht mehr exakt festgestellt werden – trafen überdies den vor der Terrasse abgestellten Radlader. Sechs der Projektile trafen die zum Tatzeitpunkt geöffnete Türe zur Fahrerkabine des Radladers auf der Innenseite in der Höhe zwischen 126 und 142 cm; der horizontale Abstand dieser Schussbeschädigungen voneinander betrug jeweils wenige Zentimeter. Bei fünf dieser Beschädigungen handelte es sich um Durchschüsse; nur ein Projektil wurde von dem Blech abgefangen. Keines der Projektile war im Nachhinein mehr auffindbar. Ein Durchschuss erfolgte am senkrecht nach oben gerichteten Auspuffrohr des Radladers in einer Höhe von ca. 2 Metern, eine weitere Schussbeschädigung fand sich zudem in einer Höhe von 178 cm. Der Beamte Nr. 16 gab in Erwiderung dieser Schussabgaben einen Schuss aus seiner Dienstpistole in Richtung der Terrassentür ab. Der SEK-Beamte Nr. 9 feuerte aus seiner Dienstpistole drei Schüsse ab. Auch andere Beamte eröffneten das Feuer. Insgesamt kam es durch die Beamten so zu mindestens elf Schussabgaben, die in ihrer zeitlichen Reihenfolge einzelnen Beamten nicht mehr zugeordnet werden können. Der Angeklagte hatte um 6:11:15 Uhr den letzten Schuss dieser Sequenz abgegeben. Um den Beschuss der Beamten ohne die Gefahr, durch das von den Beamten erwiderte Feuer selbst verletzt oder getötet zu werden, fortsetzen zu können – die Beamten gaben zumindest elf Schüsse in Richtung der Terrassentür ab, zuletzt um 6:11:17 Uhr – musste der Angeklagte gezwungener Maßen nunmehr das Schießen aufgeben und sich aus dem Wohnzimmer, in dem er sich ohne Hindernisse bewegen konnte, entfernen. Er bewegte sich über wenige Meter in Richtung des Schlafzimmers. Dort oder schon auf dem Weg dorthin tauschte er das Magazin der Waffe aus, da er den Entschluss, Beamte zu beschießen, nicht aufgegeben hatte, sondern neu dazu ansetzen wollte. c) Tat 3: Zweite und dritte Schusssequenz – 15 Einzelschüsse zwischen 6:11:47 Uhr bis 6:12:00 Uhr in Richtung Transporter (Anklageschrift Abschnitte IV. und V., Taten 2 und 3) Die Beamten Nr. 2, 3 und 5 waren im Begriff, den verletzten Beamten Nr. 10 vom Grundstück wegzutragen, um dessen Erstversorgung im Transporter zu ermöglichen, der unverändert auf der -straße – etwa auf Höhe des Wohnzimmerfensters – stand. Die Beamten Nr. 2, 3 und 5 waren durch den Transport ihres Kollegen in der Fortbewegung und den Ausweich- und Deckungsmöglichkeiten sehr verlangsamt; zudem war der Beamte Nr. 10 gegen 6:11:40 Uhr an der Schaufel des Radladers hängengeblieben, sodass sie zusätzlich im Vorankommen eingeschränkt waren und sich noch auf dem Grundstück, nahe dessen Grenze zur -straße befanden. Hierdurch waren sie Schussabgaben aus dem Wohn- und Schlafzimmerfenster, deren Gefahr ihnen bewusst war, schutzlos ausgesetzt. Dies erkannte auch der Angeklagte durch die offenstehenden Sichtschlitze der Lamellen des Schlafzimmer-Rollladens. Durch das Fenster des Schlafzimmers – auch vor diesem war der Rollladen heruntergelassen, aber die Sichtschlitze zwischen den Lamellen des Rollladens geöffnet – gab der Angeklagte nunmehr aufgrund eines neuen Entschlusses in unveränderter Motivationslage zwischen 6:11:47 Uhr und 6:11:49 Uhr neun weitere Einzelschüsse gezielt in Richtung der vier SEK-Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10 ab. Diese befanden sich zu dem Zeitpunkt auf der Beifahrerseite des Transporters in dessen vorderen Bereich. Im Inneren des Transporters befanden sich die Beamten Nr. 4 und 12. Sieben Projektile schlugen etwa in einer Linie auf Höhe des Türgriffs der rechten Beifahrertür des Transporters sowie im daran anliegenden Radkasten ein. Die Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10 wurden, wie auch ihre Kollegen im Inneren des Transporters, durch die genannten Schüsse nicht verletzt. Der Angeklagte wechselte nun, um die sich in Richtung des Transporterhecks bewegenden Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10 besser treffen zu können und um der von ihm befürchteten Erwiderung des Feuers zu entgehen, zu der es aber, anders als noch kurz zuvor an der Terrassentür, in diesem Moment nicht kam, wiederum seinen Standort und lief über wenige Meter ins Wohnzimmer zurück. An seinem Tatentschluss hielt er unverändert fest. Bereits ab 6:11:58 Uhr, also nur acht Sekunden nach Ende der vorangegangenen Schusssequenz, feuerte der Angeklagte in weiterhin unveränderter Motivationslage nunmehr aus dem Wohnzimmer, dort durch das große Wohnzimmerfenster heraus, insgesamt sechs Einzelschüsse in Richtung derselben SEK-Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10 ab, die sich entlang der Beifahrerseite des Transporters wenige Schritte in Richtung auf dessen Heckbereich zu weiterbewegt hatten, um den verletzten Beamten dort zur Erstversorgung hineinzuhieven. Der letzte Schuss des Angeklagten fiel um 6:12:00 Uhr; sämtliche Schüsse drangen jeweils ungefähr auf Brusthöhe aus dem Rollladen nach draußen. Menschen kamen hierdurch nicht zu Schaden. Drei der Projektile trafen den Transporter: Einmal im oberen Drittel der hinteren Seitenscheibe, dann an der rechten Heckklappe, die der im Transporter zurückgebliebene Beamte Nr. 4 zuvor geöffnet hatte, um das Einladen des verletzten Beamten zu ermöglichen (dieser Schuss durchschlug das Karosserieblech und blieb in der ballistischen Schutzplatte stecken, an der das Projektil total zerschellte) und schließlich im Bereich des rechten hinteren Radlaufs, etwa 20 cm Richtung Fahrzeugheck. Der Angeklagte war sich sicher, dass er die auf der Grundstücksgrenze, aus seiner Sicht vor dem Transporter befindlichen vier Beamten (Nr. 2, 3, 5 und 10) durch die Schussabgaben treffen und in diesem Fall tödlich verletzen würde. Eine tödliche Verletzung des Beamten Nr. 12, der auf dem Fahrersitz des Transporters saß und sich deshalb in der Schusslinie befand, hielt der Angeklagte bei den Schussabgaben für möglich und nahm sie billigend in Kauf. Die Panzerung des Fahrzeugs war ihm weder bekannt, noch war sie für ihn erkennbar. Überdies hielt er es für möglich, dass sich weitere Beamte im Laderaum des Transporters aufhielten und nahm es damit auch billigend in Kauf, dem Beamten Nr. 4 im Laderaum tödliche Verletzungen zuzufügen. Der SEK-Beamte Nr. 17, der Deckung hinter dem Radlader gesucht hatte, befand sich in der Schussbahn zwischen Schlafzimmerfenster und dem Transporter. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Angeklagte dessen Anwesenheit überhaupt erkannt oder für möglich gehalten hatte. Ab 6:12:00 Uhr erwiderten die am Wohnhaus postierten Beamten das Feuer. Dies einerseits – mindestens vier Mal – aus ihren Dienstpistolen, andererseits durch den Beamten Nr. 6, der aus einer Schrotflinte innerhalb von 1,3 Sekunden vier Schüsse abgab. Alle diese Schüsse drangen durch den – bereits durch die Schussabgaben des Angeklagten durchlöcherten Rollladen – von außen in das Wohnzimmer ein. Der Angeklagte blieb hierdurch unverletzt. Um 6:12:14 Uhr war der Einladevorgang des verletzten Beamten in den Transporter abgeschlossen. Um 6:12:22 Uhr stieg auch der SEK-Beamte Nr. 3 – dieser war als Einsatzsanitäter vorgesehen – durch die Hecköffnung in das Fahrzeug ein und begann mit der notfallmäßigen Versorgung des Beamten Nr. 10. Die Hecktüren wurden geschlossen. Die SEK-Beamten Nr. 2, 5 und 17 begaben sich nun auf die vom Haus Nr. x abgewandte Seite des Transporters, um sich vor weiterem Beschuss in Sicherheit zu bringen. Während die Beamten Nr. 6, 9 und 16 sich noch an der Hausecke zwischen dem Wohnzimmerfenster und der Terrasse positionierten und der Beamte Nr. 7 an der Hausecke nördlich des Wohnzimmerfensters Stellung bezog, wurde der Transporter die xstraße in Richtung Norden – somit von dem Haus weg – gefahren, wobei die Beamten Nr. 2, 5 und 17 diesen Weg zu Fuß im Schutz des Fahrzeugs zurücklegten, während die Beamten Nr. 3, 4, 10 und 12 (Fahrer) sich im Fahrzeug befanden. Der Angeklagte hatte direkt nach Abgabe der sechs Einzelschüsse bemerkt, dass die SEK-Beamten mehrfach durch das Wohnzimmerfenster zurückschossen. Damit war ihm klar, dass – obwohl seine Waffe weiterhin funktionsfähig war und er genug Munition zur Hand hatte – sein Vorhaben, die Beamten Nr. 2, 3, 5, 10 sowie 4 und 12 zu töten, gescheitert war und er es nicht mehr nach seiner Vorstellung von der Tat im unmittelbaren Fortgang weiter ausführen konnte. Denn ein Verbleib im Wohnzimmer wäre für ihn unter diesen Umständen lebensgefährlich gewesen. Deshalb unterließ er allein dieser Not gehorchend die Abgabe weiterer Schüsse in Richtung des Transporters und verließ das Wohnzimmer. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die SEK-Beamten 27 Schüsse aus ihren Dienstpistolen in Richtung des Hauses abgegeben (Beamter Nr. 2: zwei Schüsse; Beamter Nr. 9: 19 Schüsse; Beamter Nr. 16: einen Schuss; Beamter Nr. 17: fünf Schüsse). Hinzu kamen die bereits erwähnten vier Schüsse mit dem Schrotgewehr durch den Beamten Nr. 6. Um 6:12:45 Uhr rief eine Stimme aus dem Inneren des Hauses: "Ihr Drecksbullen!" Der Angeklagte kann als Urheber dieses Rufes ausgeschlossen werden. d) Tat 4: Vierte Schusssequenz – drei Feuerstöße mit drei, zwei und vier Schüssen zwischen 6:14:15 Uhr und 6:14:17 Uhr (Anklageschrift Abschnitt VI. Tat 4) Das Fahrzeug Toyota Cruiser (SUV), besetzt mit den SEK-Beamten Nr. 8, 14 (Fahrer) und 15 befand sich nach Ende der dritten Schusssequenz in etwa 17 Metern Entfernung vom Schlafzimmer auf der -straße. Der als Sicherungsschütze eingeteilte Beamte Nr. 8 hatte dabei die Dachluke des Fahrzeugs geöffnet und hielt eine Maschinenpistole im Anschlag, wobei er das südlich gelegene Hauseck im Blick hatte. Der Angeklagte hatte sich nach Ende der dritten Schusssequenz zurück ins Schlafzimmer bewegt. Durch den infolge der Schussabgaben bereits stark durchlöcherten Rollladen hindurch nahm er wahr, dass der SUV mit eingeschaltetem Blaulicht in südlicher Richtung auf der -straße stand. Weiterhin sah er es als naheliegende Möglichkeit an, dass sich darin ein oder mehrere Beamte aufhielten. Nicht feststellbar ist, dass er hinter der aufgeklappten Dachluke den SEK-Beamten Nr. 8 wahrnahm. Der Angeklagte fasste daraufhin den neuen Entschluss, nochmals aus seiner bereits zuvor gefassten und weiterhin bestehenden Motivationslage heraus, das Feuer auf den SUV und die Beamten darin zu eröffnen. Zu diesem Zweck stellte er mit dem dafür vorgesehenen Kipphebel die Waffe auf den Dauerfeuer-Modus und gab zwischen 6:14:15 Uhr und 6:14:17 Uhr aus dem Schlafzimmerfenster heraus drei gezielte Feuerstöße in Richtung des SUV ab, diese bestehend aus drei, zwei und vier Schüssen. Er hielt es für möglich und nahm bei den Schussabgaben billigend in Kauf, hierdurch die im SUV – dessen Panzerung ihm nicht bekannt war – befindlichen Beamten zu töten. Zwei der Geschosse trafen die gepanzerte Dachluke des SUV an deren linken oberen Ecke und mittig in der unteren Hälfte. Ein weiteres Projektil traf das Fahrzeug am Heck und zerstörte die rechte Rückleuchte. Ein viertes Projektil schlug in die Wiese neben der Straße ein und wirbelte dort Erde auf, was auch D. W., der sich in ca. 60 Meter Entfernung im Nebengebäude des Hauses -straße Nr. x aufhielt, aus einem Fenster heraus deutlich erkannte. Ein weiteres Projektil traf den – von vorne gesehen – linken Frontspoiler (zwischen Nebelleuchte und Kennzeichen) des Dienstfahrzeuges der Polizeihundeführer PHK B. und POK K., das etwa 90 Meter in südlicher Richtung vom Gebäude -straße Nr. x entfernt auf der -straße, etwa in Höhe des Gebäudes Nr. 9, stand. Die Beamten saßen während der Schussabgaben in dem nicht gegen Beschuss gesicherten Fahrzeug, PHK B. auf dem Fahrer- und POK K. auf dem Beifahrersitz. Den Treffer bemerkten beide zunächst nicht, sondern erst, als sie aus dem Einsatz abgelöst worden waren. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der Luftladekühler des Fahrzeugs hierdurch beschädigt worden. Wäre das Projektil einen Meter höher auf das Fahrzeug getroffen, so hätte es die Windschutzscheibe durchschlagen. Weitere vier der abgefeuerten Projektile trafen die Nordfassade des von der Familie W. bewohnten Hauses -straße Nr. x in Höhe von 2,87 m, 4,62 m, 5,22 m und 6,50 m. Die Trefferfläche ist 62,40 m von der -straße x entfernt, wobei auf dieser Strecke keine bedeutsame Höhendifferenz zu verzeichnen ist. Drei der Projektile drangen rund 9 cm tief in die Wand ein. Das Projektil, das in Höhe von 4,62 m einschlug, traf dort die Oberkante des steinernen Fenstersimses des in der ersten Etage ganz rechts gelegenen Fensters; nur wenige Zentimeter oberhalb befindet sich die Scheibe des Wohnzimmerfensters. V. W. hielt sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Schlafzimmer auf; zu dem von außen gesehen im zweiten Obergeschoss das erste Fenster von links gehört. Von dem Treffer an dem Fenstersims im ersten Obergeschoss bemerkte sie jedoch zunächst nichts. Das Geschoss prallte vom Fenstersims ab und landete im Hühnerhof des Gebäudes -straße x, wo es im Zuge der Spurensicherung geborgen werden konnte. Anders als bei den vorherigen Schusssequenzen, als die Schusslinien in Richtung eines zur Tatzeit nicht genutzten Sportplatzes gingen, lag nunmehr das Wohnhaus -straße x – in süd-südöstlicher Richtung vom Gebäude -straße Nr. x aus gesehen – direkt in der verlängerten Schusslinie zwischen dem Schlafzimmerfenster und dem SUV. Der Angeklagte wusste aufgrund seiner Sachkunde im Umgang mit Waffen, dass die verschossenen Projektile dieses Haus, in dem sich tatsächlich zur Tatzeit am frühen Morgen Menschen aufhielten, ohne weiteres treffen konnten. Weiterhin war ihm klar, dass die Schussrichtung bei der Abgabe von Feuerstößen aufgrund der Rückschläge nach jedem einzelnen Schuss nicht so sicher kontrollierbar war, dass er Treffer des Hauses zur Gänze zuverlässig würde vermeiden können. Auch derartige Folgen der Schussabgabe nahm er zur Erreichung seines Ziels, die Beamten in die Flucht zu schlagen, mindestens jedoch vom Eindringen ins Haus abzuhalten, billigend in Kauf. Der SEK-Beamte Nr. 8 bemerkte die Treffer an der Dachluke des SUV und tauchte daraufhin unverzüglich um 6:14:19 Uhr ins Fahrzeuginnere ab. Die Dachluke blieb aber zunächst noch geöffnet und wurde um 6:14:47 Uhr geschlossen. Um 6:15:07 Uhr setzte sich der SUV in Bewegung; dies zunächst jedoch nur einige Meter in südlicher Richtung, und um 6:15:29 Uhr rückwärts fahrend in nördlicher Richtung auf der -straße, bis er etwa auf Höhe des Schlafzimmerfensters zu stehen kam. Weitere Schüsse wurden nach dem letzten Feuerstoß des Angeklagten um 6:14:17 Uhr nicht mehr abgegeben, weder durch den Angeklagten noch durch Polizeibeamte. Der Angeklagte nahm nach dem letzten Feuerstoß freiwillig Abstand von der weiteren Tatausführung, obwohl er erkannt hatte, dass er keinen der Beamten tödlich verletzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt - nach Abgabe des letzten Feuerstoßes - hatte der Angeklagte immer noch fünf geladene Magazine mit insgesamt 154 Patronen für das Sturmgewehr Zastava M70 zur Hand, die er in die von ihm getragene Einsatzweste eingesteckt hatte. Seine Waffe war weiterhin funktionsfähig. Der Angeklagte war deshalb ohne Weiteres in der Lage, auf den SUV und die darinsitzenden Beamten weiterhin zu schießen, worüber er sich auch aufgrund der zunächst unveränderten Position des Fahrzeugs im Klaren war. Weiterhin nahm der Angeklagte wahr, dass – anders als bei der vorangegangenen Schusssequenz – kein erwiderndes Feuer der Beamten mehr erfolgte. Fest steht ebenso, dass die Polizei nicht weiter vorzudringen versuchte und auch nicht in anderer Weise Einfluss auf die Handlungen des Angeklagten nahm, etwa durch Lautsprecherdurchsagen mit Drohungen, das Haus unter Anwendung massiverer Gewalt zu stürmen. Der Angeklagte sah dennoch freiwillig und aus eigenem Antrieb von weiteren Schussabgaben ab. Nach der letzten Schussabgabe zog der Angeklagte aus all dem den Schluss, sein außertatbestandliches Handlungsziel erreicht zu haben, die Beamten am Betreten des Hauses und seiner Wohnung zu hindern und sie vom Grundstück zu vertreiben – die an den Gebäudeecken in Deckung gegangenen Beamten Nr. 6, 7, 9 und 16 konnte er nicht sehen –, und sah deshalb von weiteren Schussabgaben auf diese ab. Da er seinen Tötungsvorsatz endgültig aufgegeben hatte, nutzte er auch in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme mehrere sich ihm bietende Gelegenheiten zu Schussabgaben auf Polizeibeamte nicht mehr. Eine solche bot sich etwa beim nur langsam auf der -straße rangierenden SUV, als dieser wenige Meter nach vorn fuhr, dann in Richtung des Hauses zurücksetzte und danach um 6:42:30 Uhr den Zaun zum Grundstück niederfuhr. Dies gilt ebenso für den Transporter, nachdem dieser wieder zum Grundstück zurückgekehrt war (vgl. unten, Blatt 53) oder ebenso für den Zeitpunkt, als sich der Angeklagte ohne Waffe am offenen Fenster dem SEK-Beamten Nr. 16 zeigte sowie schließlich auch für das Heraustreten des Angeklagten aus dem Haus um 8:03 Uhr, als der Angeklagte nicht gehindert gewesen wäre, die Waffe bei sich zu behalten und einzusetzen. 4. Weiterer Geschehensablauf und Nachtatgeschehen a) Einzelne Hausbewohner verlassen das Haus nach Ende des Schusswechsels Als erster Hausbewohner verließ M. S. um 6:16:18 Uhr das Haus, nachdem er vom Angeklagten hierzu aufgefordert worden war. Er trat mit erhobenen Händen vor die Tür im Untergeschoss und ging mit diesem Gestus zunächst für mehrere Minuten im Bereich des Hofes umher. Kurz vor 6:24 Uhr bewegte er sich dann auf dem ansteigenden Weg vom Hof in Richtung -straße, wo er von den dort postierten Beamten des SEK erwartet und zu den dort abgestellten Einsatzfahrzeugen der Polizei dirigiert wurde. Kurz nach 6:25 Uhr wurde er dort festgenommen. Um 6:35:20 Uhr verließ B. A. das Haus über die Eingangstür im Untergeschoss zum Hof. Sie ging dann in nördlicher Richtung – auf diesem Weg hob sie für einige Sekunden die Hände – und bog in den Durchgang ein, in dem eine Treppe zum Carport an der –straße führte. Dort wurde sie von den SEK-Beamten an der Hauswand vorbeigelotst, wobei sie – da noch immer nicht bekannt war, ob weitere Schussabgaben drohten – unter dem Wohnzimmerfenster auf allen Vieren vorbei entlangkrabbeln musste. Hierbei berührte sie mit den Händen die im Bereich des Fensters liegenden Patronenhülsen, wodurch sich Pulverreste auf ihre Hände übertrugen. Danach wurde sie ebenfalls in Richtung der Einsatzfahrzeuge geleitet und gegen 6:39 Uhr festgenommen. Rund zehn Minuten später verließ H. A. das Haus und begab sich zunächst ins Nebengebäude –straße x, wo er gegen 6:46:25 Uhr eintraf. Um 7:12 Uhr verließ er das Grundstück und wurde festgenommen. Im Haus zurück blieben ab diesem Zeitpunkt nur noch der Angeklagte sowie X. Was diese dort im Einzelnen taten, war abgesehen von den nachfolgend (vgl. unten, Blatt 54ff.) festgestellten Handlungen nicht mehr aufklärbar. b) Weiteres Vorgehen des SEK Gegen 6:42:30 Uhr setzte sich der SUV, der inzwischen auf der -straße etwa gegenüber dem Wohnzimmerfenster stand, in Bewegung und fuhr die Reste des Maschendrahtzaunes nieder. Dadurch sollte der Rückzug der noch immer auf dem Grundstück befindlichen Beamten Nr. 6, 7, 9 und 16 ermöglicht werden. Danach setzte der SUV zurück, blieb auf der -straße stehen und bewegte sich später in südlicher Richtung vom Haus weg. Danach näherte sich der Transporter – dieser hatte zwischenzeitlich den verletzten Beamten nach der Erstversorgung zu einem in der Nähe wartenden Rettungsfahrzeug gebracht und war danach wieder zurückgekehrt – dem Grundstück. Im Schutz des Fahrzeuges liefen mehrere Beamte. Diese warfen nun mindestens vier Nebelgranaten in Richtung des Grundstücks, sodass bis etwa 06:46:10 Uhr die gesamte nach Osten gerichtete Gebäudeseite in dichte Nebelschwaden gehüllt war. Daraufhin konnten sich die oben genannten vier Beamten schließlich aus dem Bereich des Hauses und des Grundstücks zurückziehen. c) Brand des Gebäudes -straße x Eine Nebelgranate, die ein Beamter des SEK in Richtung des Carports auf der Nordost-Seite geworfen hatte, rollte an dort aufgestapelte Holzstücke und kam dort zu liegen. Die Holzstücke fingen dadurch Feuer, das in der Folgezeit auf das Haus übergriff, zunächst – nach Abschmelzen des Blechdachs des Carports – auf das Dachgeschoss und erst deutlich später, gegen 9:30 Uhr, auf den PKW Audi und den Radlader und schließlich auf das Wohnzimmer und den Flur im Erdgeschoss. Zu diesem Zeitpunkt waren Carport und Dachgeschoss bereits ausgebrannt. Dieses Feuer wurde durch die Polizeibeamten um 6:47 Uhr bemerkt. Diese nahmen an, das Feuer werde von alleine erlöschen. Um 6:52 Uhr wurde die Feuerwehr angefordert. Da seitens der Polizei zu diesem Zeitpunkt die Befürchtung bestand, dass weitere Schussabgaben aus dem Haus drohen könnten, war nicht verantwortbar, die Kräfte der Feuerwehr nach deren Eintreffen an das Haus heranzulassen. Im Schutze des Transporters versuchten deshalb Beamte des SEK, mit Hilfe eines Feuerwehrschlauchs vergeblich, den Brand zu löschen. Das Feuer breitete sich in der Folge weiter aus, bis das Obergeschoss im Vollbrand stand. Die Feuerwehr entschied daraufhin um 07:41 Uhr, dass weitere Löschversuche zwecklos seien, und ließ das Obergeschoss abbrennen. Hierdurch stürzte letztlich das Dach ein. Im Erdgeschoss wurde insbesondere das Wohnzimmer durch Brandzehrung und Rauchgase schwer beschädigt. Auch der Radlader und der PKW des Angeklagten wurden durch die Flammen erheblich beschädigt und unbrauchbar gemacht. d) Verhalten des Angeklagten Der Angeklagte, der sich nach den Schussabgaben immer noch im Erdgeschoss des Hauses befand, schrieb um 6:59 Uhr eine WhatsApp-Nachricht an AA. H.: "Wir werden gerade von den Bullen gestürmt kannst kommen und das Filmen… Wenn ich sterbe ich liebe dich wir sehen uns." Was der Angeklagte zwischen 7:00 Uhr und 7:20 Uhr im Haus getan und in welchen Räumen er sich dort genau aufgehalten hat, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass er noch versucht hätte, seine Waffen beiseite zu schaffen oder zumindest zu verstecken, bestehen nicht. Irgendwann zwischen 7:00 und 7:20 Uhr befand sich auch X beim Angeklagten im Erdgeschoss. X hatte zuvor die im Haus befindlichen Hunde im Keller eingesperrt, um sie vor dem Brand zu schützen. Er zog zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt eine schwarze Schutzweste an und nahm das im Eigentum des Angeklagten stehende Sturmgewehr G3 zur Hand, welches der Angeklagte bis dahin in seiner Waffenkammer gelagert hatte. Schüsse aus diesem Gewehr wurden keine abgegeben. Um 7:20:26 Uhr wählte der Angeklagte die Nummer des Polizeinotrufes, stellte sich gegenüber PHK K. mit seinem Namen vor und äußerte selbstbewusst und ruhig: "Ich sitz‘ hier in B. in dem Haus, wo gerade von Ihren Kollegen belagert wird. Können Sie mir en Verhandler ans Telefon holen?" Auf die Rückfrage, ob er sich im Haus befinde, erwiderte der Angeklagte: "Ich bin derzeit im Haus, ja klar, das Haus brennt grade, weil ihr das angezündet habt." PHK K. teilte für den Angeklagten hörbar seinen Kollegen in der Notrufzentrale mit: "Jetzt ruft grad der K. an, der Reichsbürger, der will einen Verhandlungsführer." Das sorgte beim Angeklagten für große Heiterkeit und lautes Lachen. Nachdem ein anderer Beamter angekündigt hatte, die Handynummer des Angeklagten zu notieren, endete das Gespräch. Weiterhin forderte er um 7:22 Uhr seinen Bekannten R. E. V. telefonisch auf, zum Grundstück zu kommen und "das zu filmen." Um 7:31 Uhr versandte der Angeklagte eine weitere WhatsApp-Nachricht an A. H. des Inhalts: "Mach es öffentlich die sagen wir sind Reichsbürger… Das Haus brennt schon". A. H. antwortete daraufhin: "Ich versteh kaum, was Du sagst. Ich habe Angst. Was passiert da mit euch?" Diese Antwort wurde vom Angeklagten jedoch nicht mehr abgerufen. Dieser meldete sich jedoch um 7:35:51 Uhr zum zweiten Mal beim Polizeinotruf. Gegenüber PHM L., der dieses Mal den Anruf entgegennahm, teilte er mit selbstsicher wirkender Stimme mit: "Mir haben hier Hunde. Wir wollen, dass die B., die Frau da von uns, die Hunde rausholen kann, ohne dass den Hunden etwas passiert." Auf Nachfrage fügte er hinzu, es handele sich um sieben Hunde. B. A. solle alleine kommen und die Hunde abholen. Sie könne in den Ford steigen mit den Hunden, da seien Hundeboxen drin, sie könne dann rausfahren. Nachdem PHM L. erklärte, er gebe dies weiter, äußerte der Angeklagte mit Blick auf die nach wie vor auf der -straße stehenden Einsatzfahrzeuge (Transporter und SUV): "Und ziehen Sie bitte ihre Leute zurück. Ich will niemanden gefährden." Danach endete dieses Gespräch. Um 7:46:47 Uhr wandte sich der Angeklagte ein drittes Mal an den Polizeinotruf; dieses Mal nahm wieder PHK K. den Anruf entgegen. Der Angeklagte wollte wissen, wie lange es dauere, bis die Hunde geholt würden. Auf seine Frage: "Die Hütte brennt, oder?" entgegnete PHK K.: "Ja gut, so ist es." Auf die Nachfrage des Angeklagten "Könnt ihr da mal was machen?" sagte der Beamte: "Ja wie gesagt, mir sind dran." Damit war dieses Gespräch beendet. Um 7:53 Uhr nahm KHKin W. mit dem Angeklagten telefonisch Kontakt auf, da dieser einen Verhandlungsführer gefordert hatte. Ihr gegenüber verlangte der Angeklagte, dass die im Haus befindlichen sieben Hunde aus dem Haus herausgebracht werden sollten. Diese seien harmlos und brav. Die Tiere sollten B. A. übergeben werden. KHKin W. brachte dem Angeklagten sodann nahe, er solle mit erhobenen Händen und ohne Waffen nach draußen kommen. Hierauf wiederholte der Angeklagte sein Verlangen, die Hunde sollten aus dem Haus gebracht werden. Auf die Frage von KHKin W., wer sich sonst noch im Haus aufhalte, erwähnte der Angeklagte: "X". Ihre weitere Frage, wo sich beide im Haus aufhielten, blieb bis auf die Bemerkung des Angeklagten, er selbst sei nicht im Keller, unbeantwortet. Sodann kündigte der Angeklagte an, in einer Minute würden er und X das Gebäude über den Eingang im Bereich des Pools verlassen. Sie würden mit erhobenen Händen aus dem Haus treten und sich im Hof ablegen. Weiter machte er in nach wie vor gelassener Manier darauf aufmerksam, dass eventuelle Explosionen aus dem Obergeschoss herrühren würden. Es handele sich hierbei um Munition, aber nicht um Schussabgaben durch ihn oder X. Mit der nochmaligen Ankündigung, nunmehr das Gebäude zu verlassen, beendete der Angeklagte dieses Telefonat. KHKin W. versuchte in der Folge zwischen 8:01 Uhr und 8:11 Uhr insgesamt vier Mal, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, was ihr aber nicht gelang. Nach dem Freizeichen schaltete sich jeweils die Mailbox ein. Der Angeklagte legte die von ihm bis dahin getragene tarnfarbene Schutzweste, in der fünf geladene Gewehrmagazine mit insgesamt 154 scharfen Patronen, die mit der Tatwaffe hätten verschossen werden können, eingesteckt waren, mitsamt seiner schwarzen Jacke und der Tatwaffe (ebenfalls mit einem vollen Magazin geladen) im Untergeschoss auf dem Boden vor der dortigen Gefriertruhe ab, die sich unterhalb der Treppe im Eingangsbereich befand. Dabei lag die Schutzweste auf der Jacke und diese wiederum auf der Waffe. X seinerseits zog die von ihm getragene schwarze Schutzweste aus und legte sie über dem von ihm bis dahin getragenen Sturmgewehr G 3 auf der Gefriertruhe ab. Es ist nicht mehr aufklärbar, wann genau und zu welchem Zweck X dieses Gewehr zur Hand genommen hatte. Fest steht jedoch, dass aus dieser Waffe während des gesamten Tatzeitraums kein Schuss abgefeuert wurde. X und der Angeklagte verließen das Gebäude daraufhin durch die Eingangstür im Untergeschoss und begaben sich über die Zufahrt in Richtung der -straße. Dort wurden sie um 8:12 Uhr von Beamten des SEK festgenommen. Der Angeklagte wurde sodann von den SEK-Beamten – auf die er wie auch X einen vollkommen gelassenen und ruhigen Eindruck machte – an Beamte des Festnahmetrupps der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit übergeben. Dabei wurde ihm – nachdem er sein Unverständnis über die Festnahme geäußert hatte – mitgeteilt, dass auf Polizeibeamte geschossen worden sei und diese auch verletzt worden seien. Daraufhin entgegnete er dem SEK-Beamten Nr. 16 und dem ebenfalls anwesenden Gruppenführer der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit, PHM S., die Beamten seien selbst schuld, da sie aufs Grundstück gekommen seien. Sie hätten ja vorher anrufen können. Gegenüber PHM S. äußerte der Angeklagte überdies, sie (die Beamten) sollten endlich aufwachen und sich nicht "von denen in Berlin" ausnutzen und an der Nase herumführen lassen. Man könne ja schließlich "Seite an Seite kämpfen". Im Anschluss daran übernahmen von ca. 8:20 Uhr bis 9:15 Uhr die Polizeibeamten H. und J., sodann bis etwa 9:55 Uhr die Beamten G. und Hi. die Bewachung des Angeklagten. Ihnen gegenüber erklärte er zunächst lachend, er habe Durst, da ihm der morgendliche Kaffee aus diversen Gründen nicht möglich gewesen sei. Weiter äußerte er dann in ernsthafter Manier – wie auch zuvor gegenüber dem SEK-Beamten Nr. 16 – wiederholt, dass die Beamten doch "gute Jungs" seien, aber "für die falsche Seite kämpfen". Sie seien doch "vom gleichen Stamm", das sehe er an ihren Augen. Der Angeklagte erklärte zudem, Russland kämpfe "gegen eine solche Regierung wie unsere" und werde bald auch den Rest Europas angreifen. Die Beamten sollten "endlich aufwachen." Er kenne einen Polizisten, dessen Frau "von einem Neger" vergewaltigt worden sei, wobei er hinzufügte: "Wie lang schaut ihr noch zu, wenn sogar Kollegen betroffen sind?" Auch fragte er PHM H., weshalb die Beamten "für die da oben, Scholz und die alle" kämpften, wenn die doch das Land kaputt machten. Bei diesen Äußerungen vermittelte er einen ernsten und überzeugten Eindruck, während er ansonsten auch zu Scherzen aufgelegt war und beispielsweise äußerte, einer der Beamten sehe aus "wie Lord Helmchen". Der Angeklagte stand am Morgen des 20. April 2022 zum Zeitpunkt der Schussabgaben und danach nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer bewusstseinsverändernder Substanzen. Er hatte vollständige Einsicht in das Unrecht seines Tuns und war uneingeschränkt in der Lage, danach zu handeln. 5. Auffinden der Schusswaffen nebst Munition und Zubehör des Angeklagten: a) Das Maschinengewehr Zastava M53 (Ass. Nr. 1.1.2.7.1) wurde am Tattag nach Festnahme des Angeklagten gegen 15:00 Uhr geladen und entsichert mit heruntergeklapptem Zweibein und in Richtung der Terrassentür gerichteter Mündung von Polizeibeamten der Hundeführerstaffel, die das Gebäude als erste betraten, um die dort noch verweilenden Hunde in Sicherheit zu bringen, im Wohnzimmer des Angeklagten vorgefunden. Darin unsachgemäß, da seitenverkehrt, eingelegt war ein Patronengurt mit 93 nicht der Laufabmessung der Waffe entsprechenden Zentralfeuerpatronen des Kalibers 7,62 mm x 51. Die Waffe war in diesem Zustand und mit dieser Munitionierung nicht einsatzbereit. b) Das vollautomatische Gewehr G3 des Herstellers Heckler & Koch (Ass. Nr. 1.1.1.1.1) wurde am 20. April 2022 nach 15:00 Uhr in einsatzfähigem Zustand von Einsatzkräften der Kriminaltechnik im Eingangsbereich des Treppenhauses im Untergeschoss des Gebäudes -straße … in B. auf der dortigen Kühltruhe liegend vorgefunden. Es war geladen mit einem Magazin, in welchem sich 19 Patronen des zugehörigen Kalibers .308 Winchester befanden, eine weitere Patrone befand sich bereits im Lauf der Waffe. Das oben, auf Blatt 33 unter l), aufgeführte Laserzielpunktgerät war fachgerecht an der Waffe angebracht und ebenfalls funktionsfähig. Das Gewehr lag verdeckt unter einer zuvor von X getragenen, aber dem Angeklagten gehörenden schwarzen Schutzweste, in der sich vier Magazine mit insgesamt 99 Schuss Munition für das G3 (Ass. Nr. 1.1.1.1.1) und zwei Magazine mit 27 Patronen Kaliber 9 mm für die Glock 19C (Ass. Nr. 1.1.1.1.3) des Angeklagten befanden. c) Zeitgleich mit dem vorgenannten G3, aber am Boden liegend, wurde auch die Tatwaffe M70 des Herstellers Zastava (Ass. Nr. 1.1.1.1.5) von Einsatzkräften der Kriminaltechnik im Eingangsbereich des Treppenhauses im Untergeschoss vorgefunden. Sie war geladen mit einem Doppelmagazin mit rechts 18 und links 31 Patronen des für die Waffe geeigneten Kalibers 7,62mm x 39. Das oben auf Blatt 33 unter m) aufgeführte Laserzielpunktgerät mit integriertem Zielscheinwerfer war fachgerecht an der Waffe angebracht und funktionsfähig. Die Waffe lag unter einem Haufen Kleidungsstücke des Angeklagten, die dieser zuvor getragen hatte, darunter eine ebenfalls ihm zuzuordnende tarnfarbene Schutzweste. In dieser Schutzweste befanden sich fünf Magazine mit insgesamt 154 Schuss Munition Kaliber 7,62 mm x 39 für die Tatwaffe M70 Zastava (Ass. Nr. 1.1.1.1.5) und zwei Pistolenmagazine, geladen mit insgesamt 29 Patronen Kaliber .40 S & W für die Glock 24 (Ass. 1.1.1.1.4). d) Ebenfalls im Treppenhaus im Untergeschoss am Boden lag die ehemals legale Glock 19C (Ass. Nr. 1.1.1.1.3), deren Auffinden und Sicherstellung der Gegenstand des Durchsuchungsbeschlusses war. Weiterhin befand sich dort die Pistole Glock 24 (Ass. Nr. 1.1.1.1.4). Beide Pistolen waren schussbereit geladen, die Glock 19C mit einem Magazin mit 14 9mm-Patronen, die Glock 24 mit einem Magazin mit 20 Patronen des Kalibers 40S&W. Bei beiden Pistolen steckte jeweils eine weitere Patrone passenden Kalibers bereits im Lauf. e) Am Tag nach der Tat konnte das brandgeschädigte und teilweise einsturzgefährdete Gebäude –straße nach Freigabe durch Beamte der Kriminaltechnik durchsucht werden. Hier stießen die Beamten hinter dem Schlafzimmer des Angeklagten und nur durch dieses zugänglich auf einen kleinen Raum, in dem diverse Schusswaffen und Zubehörgegenstände einsatzbereit – wie an einer Garderobe an Haken – hingen und in Regalen lagen (im Folgenden Waffenkammer). Gegenüber dem Eingang hing zugriffsbereit an der Wand die UZI (Ass. Nr. 1.1.2.4.1), geladen mit einem Magazin, in welchem sich 30 Patronen Kaliber 9mm befanden. Der oben auf Blatt 33 unter n) aufgeführte Zielscheinwerfer war fachgerecht an der Waffe angebracht. f) In einem Regal rechts des Eingangs zur hinter dem Schlafzimmer des Angeklagten gelegenen Waffenkammer befand sich bei der Durchsuchung am 21. April 2022 die "Maschinenpistole Shpugin" Typ PPsch41, Kaliber 9 mm (Asservat 1.1.2.4.4) mit eingelegtem und mit 71 Patronen geladenem Trommelmagazin, einsatzbereit in nicht gesichertem Zustand. g) Eine weitere "Maschinenpistole" dieses Typs, aber mit Kaliber 7,62 mm x 25 Tokarev (Asservat 1.1.2.4.3) befand sich im selben Regal, gleichermaßen geladen mit 72 Patronen im eingelegten, aber gesicherten Trommelmagazin. h) Auf einem Schreibtisch direkt am Eingang der Waffenkammer lag die Selbstladepistole FN HP (Ass. Nr. 1.1.2.4.5) schussbereit und entsichert mit eingeführtem Magazin, in welchem sich 14 Patronen Kaliber 9 mm befanden, daneben zwei weitere für die Waffe geeignete mit 12 und 14 Patronen Kaliber 9 mm geladene Magazine. i) Die Repetierwaffe K98 (Ass. Nr. 1.1.2.4.2), eine Einzelladerwaffe und dem entsprechend ohne Magazin, hing mit montiertem Zielfernrohr, aber in nicht geladenem Zustand in der Waffenkammer rechts an der Trennwand zum Schlafzimmer. j) Die beiden oben auf Blatt 33 unter k) aufgeführten Schalldämpfer (Ass. Nr. 1.1.2.4.11) lagen zusammen mit zahlreichen Magazinen in der Waffenkammer im selben Regal wie die beiden "Maschinenpistolen" des Typs PPsch41. Weitere Munition – wie ausgeführt insgesamt mindestens 5.113 Schuss verschiedener Kaliber – wurde in der Wohnung des Angeklagten im Erdgeschoss des Gebäudes -straße in Küche, Schlafzimmer und vor allem in der Waffenkammer des Angeklagten hinter dem Schlafzimmer sichergestellt. So lagen in einem Holzregal an der hinteren Wand der Waffenkammer neben zahlreichen gefüllten Patronenschachteln fünf mit insgesamt 94 Patronen Kaliber .308 Winchester geladene Magazine für das G3 (Ass. Nr. 1.1.1.1.1) und zwölf mit insgesamt 450 Patronen Kaliber 7,62 mm x 39 geladene Magazine für die Tatwaffe M70 des Herstellers Zastava (Ass. Nr. 1.1.1.1.5). Auch im Schlafzimmer und in der Küche wurde – neben diversen anderen Patronen – Munition für die Tatwaffe gefunden, allein auf dem Bett des Angeklagten 63 Schuss Kaliber 7,62 mm x 39 und auf dem Küchentisch weitere zwei Schachteln mit insgesamt 90 Patronen dieses Kalibers. In der Küche befand sich zudem ein Patronengurt mit 198 weiteren für das im Untergeschoss auf der Gefriertruhe abgelegte G3 geeigneten Patronen Kaliber .308 Winchester. Die in dem von allen Hausbewohnern gemeinsam genutzten Treppenhaus vor der Wohnung des Angeklagten am Boden liegende, durch den Brand beschädigte Schrotdoppelflinte (Ass. Nr. 1.1.2.1.16), war nicht dem Angeklagten zuzuordnen. Eine aus dem linken Lauf der Waffe stammende Patrone wurde durch die äußere Hitzeeinwirkung durch den Brand gezündet und nicht abgeschossen. 6. Gesundheitliche Folgen für die Beamten a) SEK-Beamter Nr. 10 Am linken Oberschenkel des SEK-Beamten Nr. 10 fanden sich zwei Schusskanäle. Zum einen handelte es sich um einen Steckschuss in Höhe von 74-75 cm. Ein Teil des Projektils befand sich in der zerrissenen Muskelhaut mit etwa 1,5 cm Abstand zur Oberschenkelschlagader. Unterhalb dieses Einschusses befand sich an der Vorderseite des Oberschenkels ein 0,5 bis 1 cm messender Schussdefekt, der den Quadrizeps-Muskel verletzte. Ein größeres Projektilfragment lag dem Oberschenkelknochenschaft auf. Am rechten Oberschenkel erfolgte ein Durchschuss auf Höhe des oberen Drittels mit einem nahezu horizontalen, minimal absteigenden Schusskanal durch die Oberschenkelbeugemuskulatur. In der Nähe des Ausschusses fand sich ein Rest des Projektils knapp unter der Haut. Der Beamte, der am 20. April 2022 um 7:55 Uhr erstmals operiert wurde, erlitt durch diese Verletzungen einen geringen bis mäßigen Blutverlust. Akute Lebensgefahr bestand nicht, wenngleich bei den verbliebenen Fremdkörpern in den Schusskanälen die Gefahr einer Wundinfektion bestand. Auch deshalb wurden eine stationäre Behandlung mit Antibiotika und zwei Operationen erforderlich. Aufgrund der erlittenen Schussverletzungen war der Beamte Nr. 10 zwei Monate lang mindestens teilweise dienstunfähig; die ersten zwei Wochen davon war er in stationärer Behandlung, davon eine Woche unter strenger Bettruhe. Neben der Antibiotikabehandlung wurden ihm starke Schmerzmittel verabreicht. An den Stellen der Schusswunden an einem Bein sind zwei Narben und am anderen Bein eine Narbe etwa in Größe eines 2-Euro-Stücks zurückgeblieben. Auch am Rücken, im Bereich des Treffers an der Türramme, findet sich eine Narbe mit etwa dem gleichen Durchmesser. Die physische Leistungsfähigkeit des Beamten ist inzwischen nicht mehr beeinträchtigt. Die psychische Verarbeitung des Geschehens dauert dagegen an. Er sah zwar keinen Bedarf an einer einsatzpsychologischen Nachbehandlung, ist aber nach wie vor durch das Tatgeschehen beeindruckt. Ihm treten noch heute Tränen in die Augen, wenn das Gespräch hierauf kommt. b) SEK-Beamter Nr. 16 Der Beamte Nr. 16 erlitt ein 14 Tage lang gut sichtbares Hämatom am rechten Ellbogen, das fünf Tage lang druckschmerzhaft war. Diese Schmerzen beschrieb er als durchaus aushaltbar. Heute bestehen bei ihm keine Probleme mehr; infolge der professionellen Einsatznachbereitung hat er auch keine psychischen Beeinträchtigungen davongetragen. c) Auswirkungen auf die weiteren Beamten des SEK Für sämtliche weiteren Beamten des SEK war der Vorgang sehr belastend. Dies ging auch darauf zurück, dass sie über den dienstlichen Funkverkehr wussten, dass ihr Kollege eine Beinverletzung davongetragen hatte, ihnen aber die genaue Schwere der Verletzung während des Einsatzes nicht klar war. Insgesamt steht den Beamten die Bedrohungslage bei derartigen Einsätzen inzwischen deutlicher vor Augen als zuvor. D. Beweiswürdigung I. Einlassungen des Angeklagten Der Angeklagte hat sich vor der Hauptverhandlung gegenüber der Polizeibeamtin KHKin W. vor und in seiner Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber den Psychiatern Dr. W. und Dr. S. zur Sache eingelassen. Auch in der Hauptverhandlung hat er Angaben gemacht. Dabei hat er unter anderem auf seine Einlassungen gegenüber beiden Psychiatern ausdrücklich und vollinhaltlich Bezug genommen. 1. KHKin W. (20. April 2022) KHKin W. hat dem Senat über die Inhalte sowohl des Vorgesprächs als auch der förmlichen Beschuldigtenvernehmung selbst berichtet. Zu letzterer stand dem Senat auch die dabei angefertigte Videoaufzeichnung (…_Q._R._....MP4) zur Verfügung, die im Beisein der Beamtin in Augenschein genommen wurde. Zu den Äußerungen des Angeklagten vor Beginn der förmlichen Vernehmung hat die Beamtin ausgeführt, dass der Angeklagte nach der ihm erteilten Beschuldigtenbelehrung gegen 13:30 Uhr zunächst einen Verteidiger habe sprechen wollen. Die zeitliche Verzögerung bis zum Beginn der Vernehmung um 15:59 Uhr erkläre sich durch Komplikationen im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Pflichtverteidigers. Denn die zunächst vom Angeklagten benannte Verteidigerin habe nicht erreicht werden können. Trotz der Belehrung und ohne Befragung von Seiten der Beamtin seien dann von Seiten des Angeklagten einzelne Angaben erfolgt, die sich mit dem später Gesagten gedeckt hätten. Über den gesamten Zeitraum hinweg, so die Beamtin, habe der Angeklagte auf sie einen klaren, strukturierten und unauffälligen Eindruck gemacht. Anhaltspunkte für den Konsum berauschender Mittel hätten für sie zu keinem Zeitpunkt – auch schon nicht während des Telefonats um 7:53 Uhr – bestanden. An seiner Sprechweise sei nichts Auffälliges gewesen, auch habe er keine merkwürdigen Äußerungen von sich gegeben. Insgesamt habe der Angeklagte auf sie einen ruhigen, gelassenen Eindruck gemacht. Deshalb sei auch keine Anregung zur Anordnung einer Blutentnahme beim Angeklagten erfolgt. a) Vorgespräch Gegenüber KHKin W. hat sich der Angeklagte am 20. April 2022 vor Beginn der förmlichen Beschuldigtenvernehmung zwischen 14:08 Uhr – hier legte KHKin W. dem Angeklagten die schriftliche Erklärung über die vorläufige Festnahme vor – und 14:30 Uhr wie folgt eingelassen: Nach den Schüssen und unmittelbar vor dem Telefonat mit ihr habe er einen Schluck Met getrunken. Er sei kein Reichsbürger und kein Nazi. Die Beamten selbst würden doch aber sehen, wie es in ihrem Staat zugehe. Er habe sich entschieden, einen anderen Weg zu gehen und als Selbstversorger zu leben. Er habe im Schlafzimmer geschlafen und sei durch Explosionen und Geschrei aufgewacht. Er habe sich mit einer Schusswaffe gewehrt. Nur er und M. seien in der Wohnung gewesen. Später habe er noch X. gesehen und mit ihm die Hunde in den Keller verbracht. Er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Er habe Panik bekommen. Die Ereignisse hätten gewirkt, "als ob Krieg wäre". Er wisse nicht mehr, wo er hingezielt habe. Einen Tatablauf könne er nicht schildern. Er habe nicht mit dem Erscheinen der Polizei gerechnet. Die Polizei habe durch ihr Handeln Leben zerstört und zwar das der Tiere, seines und das der Familie X.. Man hätte ihn anrufen können, er hätte die Waffe dann abgegeben. Er sei persönlich bei der zuständigen Waffenbehörde gewesen und habe die Waffe dabeigehabt. Der Beamte habe die Waffe aber nicht annehmen wollen. Falls jemand zu Schaden gekommen sei, wolle er diese Person um Vergebung bitten. b) Förmliche Beschuldigtenvernehmung In Gegenwart seines damaligen Verteidigers hat der Angeklagte sich dann zwischen 15:59 Uhr und 16:25 Uhr in den Räumen des Polizeipräsidiums T. gegenüber KHKin W. wie folgt eingelassen: Er sei von Explosionen, Maschinen, Geschrei geweckt worden, ein Fenster sei zerhackt bzw. sei eingetreten worden. Es seien Granaten reingeflogen. Er sei zu seinem Sohn ins Nachbarzimmer gerannt. Dieser habe wimmernd am Boden gelegen, daneben der Hund - auch wimmernd. Er habe gedacht, M. sei verletzt. Ab da habe er eigentlich schon einen Blackout. Das sei der "Knickpunkt" gewesen, ab da habe er nur noch reagiert (Reflexhandlung), nichts mehr gedacht. Es seien Kinder, Tiere, Frauen im Haus gewesen, sie hätten keinem etwas getan gehabt, er habe nie jemandem geschadet und dann seien ihm die Granaten um die Ohren geflogen und er habe seinen Sohn am Boden liegen sehen und in dem Moment sei es ihm egal gewesen, wer da draußen gewesen sei, er habe nur seinen Sohn beschützen wollen. Er sei zurück (ins Schlafzimmer), habe nach irgendeiner Waffe gegriffen und auf die Rollläden geschossen. Die Waffe habe ca. 3 Meter vom Bett entfernt gehangen, in einem kleinen Raum hinter einem Vorhang. Er wisse nicht, ob da noch andere Waffen seien. Er habe mit einer illegalen Waffe geschossen, die er sich einmal besorgt habe, die erste, auf die er zugegriffen gehabt habe. Er nehme an, es sei eine AK gewesen. Er habe nur eine Waffe benutzt. Die Rollläden seien alle komplett geschlossen gewesen und draußen sei es dunkel gewesen, so dass er nichts gesehen habe. Er habe kein Blaulicht gesehen. Auf Fenster und Balkontür sei mit Äxten geschlagen worden. Da sei Rauch gewesen und Schreie und Schüsse und ab da habe er eigentlich einen "Filmriss". Er habe nichts gesehen und einfach die Leute – wer auch immer das gewesen sei – weghalten wollen. Die hätten rein gewollt und er sei "durchgetickt". Er wisse nicht, was dann passiert sei. Er habe nur reagiert und eigentlich nichts gesehen. Er habe aus Panik oder Angst gehandelt. Er habe in seinem Gedächtnis noch das Bild des Sohnes auf dem Boden und dann, wie er selbst auf der Straße liege, dazwischen nur Bruchstücke. Er könne sich nicht erinnern, wie er hingegangen sei und die Waffe geholt und damit geschossen habe, aber irgendjemand müsse das ja gemacht haben und er sei mit M. alleine in der Wohnung gewesen. Er habe sich allein gewehrt. Dass jemand anderes geschossen habe, könne gar nicht sein. Danach sei er hoch und habe da den M. getroffen. Die anderen A. habe er nicht gesehen. Er habe nur in Richtung der Straße gezielt. Er habe überhaupt nicht gezielt. Er habe auf das Fenster (im Schlafzimmer) geschossen, es habe eine Explosion nach der anderen gegeben. Das erste Blaulicht habe er erst eine halbe Stunde später gesehen und da auch eine Durchsage gehört. Bis dahin seien nur Explosionen und Geschrei gewesen. Er sei mit seinem Sohn allein in der Wohnung gewesen. Seinen Sohn habe er als ersten rausgeschickt. Er wisse nicht mehr, ob er zuerst geschossen oder zuerst den Sohn hinausgeschickt habe. Wegen der Hunde sei er nicht mit ihm nach draußen gegangen. X sei noch oben gewesen und habe die Tiere retten wollen. Er sei hoch zu X., der auf die Hunde aufgepasst habe. Er habe ihm geholfen, die Hunde in den Keller zu bringen. X könne nichts dafür und habe nichts gemacht. Dann sei er mit X rausgegangen. Er sei vor einem halben oder dreiviertel Jahr bei der Behörde gewesen und habe die Glock abgeben wollen. Er habe eine Quittung verlangt, aber die hätten gesagt, dass gerade niemand da sei und sie sich noch einmal melden. Es sei aber keine Meldung mehr gekommen. Sonst hätte er selbstverständlich seine Waffe abgegeben. Falls jemand verletzt wurde, wolle er sich entschuldigen. Er habe keine politische Gesinnung. Politik finde er Quatsch. Er finde es nicht toll, was derzeit in Europa vorgehe. Er sei weder Nazi noch Reichsbürger. Er wolle nur frei und in Ruhe leben als Selbstversorger. Das habe mit Politik nichts zu tun. Bis gestern sei es so gewesen, aber weil irgendein Beamter gemeint habe, er müsse keinen Brief schreiben, sondern Scheiben einwerfen und Granaten werfen, sei jetzt sein Leben zerstört. 2. Angaben gegenüber den Psychiatern Die Ärzte für Forensische Psychiatrie Dr. W. und Dr. S. berichteten in der Hauptverhandlung glaubhaft über die Einlassungen zur Sache, die der Angeklagte im Rahmen der jeweiligen Explorationsgespräche ihnen gegenüber abgegeben hat. a) Exploration durch Dr. W. am 6. September und 24. Oktober 2022 Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. machte der Angeklagte am 6. September und 24. Oktober 2022 folgende Angaben: aa) Zum Tatgeschehen und zum Tatvorfeld Am Vorabend habe er gut getrunken und gekifft. Mengenangaben seien ihm nicht möglich. Er habe tief geschlafen. Aufgewacht sei er durch einen Riesenkrach, Maschinenlärm, Explosionen, Geschrei. Einzelne Worte habe er nicht verstanden, insbesondere keine "Polizei"-Rufe. Sirene oder Martinshorn habe er nicht gehört. Blaulicht habe er erst nach dem Geschehen bemerkt. Im Schlafzimmer sei es völlig dunkel gewesen. Er habe nicht gewusst was los war und sei zu seinem Sohn ins andere Zimmer gelaufen. M. sei halb an der Wand halb am Boden zusammengekrümmt gewesen, der Hund auf ihm drauf, beide wimmernd und schreiend. Danach habe er einen Blackout, also keinerlei Erinnerung mehr. Das Erinnerungsvermögen setze wieder ein, wie er mit dem Geruch von Schießpulver in der Nase im Wohnzimmer an der Terrassentür stehe und der Raum voll Rauch gewesen sei. Zwischen diesen beiden Bildern habe er keinerlei Erinnerung daran, was passiert sei. Anschließend habe er versucht, etwas herunterzufahren und einen Schluck Met getrunken und einen Joint geraucht. Nachdem ihm klar war, dass er es mit der Polizei zu tun hatte, habe er einen Notruf abgesetzt und um Verhandlungen gebeten. Sein vorrangiges Ziel sei es da immer noch gewesen, dass seinem Sohn nichts passiere. Er habe ein Leben lang trainiert (Kampfkunst und Personenschutz), um andere zu beschützen. Entsprechende Reflexe habe er tief verinnerlicht. Er habe aus einer Art Automatismus heraus gehandelt, sein in ihm tief verwurzelter Personenschützer-Reflex müsse ihn dazu gebracht haben, dass er nur noch instinktiv regiert habe. Ihm sei es nur um den Schutz seines Sohnes gegangen, den er in Sicherheit habe bringen wollen. Es tue ihm leid, dass er jemanden verletzt habe. Das habe er nicht gewollt. Er sei froh, dass er kein Menschenleben auf dem Gewissen habe. Er wolle sich gerne in einem Vier-Augen-Gespräch persönlich bei ihm entschuldigen. bb) Zu den Waffen Waffen seien sein Hobby. Er habe sich stark für die technischen Aspekte interessiert und auch an ihnen herumgebastelt. Es sei ihm nicht darum gegangen, diese zum Einsatz zu bringen. Er habe sie gepflegt. Er habe keine Schießübungen damit gemacht. Er habe gewusst, dass er sich wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafbar mache. In der vorherigen Wohnung habe er darauf geachtet, seine Waffen vor fremdem Zugriff sicher aufzubewahren. In der neuen Wohnung habe er sich noch nicht um eine sichere Verwahrung kümmern können. Er sei zuvor mit der Pistole beim Ordnungsamt in T. gewesen und habe sie und den Waffenschein abgeben wollen, aber die Mitarbeiterinnen (zwei ältere und eine jüngere Dame) seien nicht bereit gewesen, ihm eine Quittung dafür zu unterschreiben. Sie hätten sich alle für nicht zuständig erklärt. Er solle die Waffe wieder mitnehmen und zu einem anderen Zeitpunkt wiederkommen. Seither habe er nichts mehr vom Amt gehört. Der zuständige Sachbearbeiter sei damals nicht da gewesen. cc) Zur Einstellung gegenüber Staat und Behörden Er sei weder Reichsbürger oder Nazi bzw. rechts noch habe er etwas gegen die Bundesrepublik Deutschland. Er sei Buddhist, der ein rechtes (im Sinne von philosophisch richtigem) Denken anstrebe. Er sei für den Staat, auch wenn in letzter Zeit einiges in die falsche Richtung gelaufen sei. Er habe sich nur gedanklich mit dem Themenkreis Reichsbürger befasst, das sei aber nur eines von vielen Themen gewesen. Mit Neonazis könne er nichts anfangen. Er sei nicht ausländerfeindlich, seine Schüler in der Kampfsportschule hätten überwiegend Migrationshintergrund gehabt. Er sei mit vielen Polizisten befreundet und habe als Türsteher mit vielen Polizisten zusammengearbeitet. Er sehe klar die Notwendigkeit von Polizei und Justiz in einem Gemeinwesen. Er habe mit seinen Äußerungen zu Verschwörungstheorien nur provozieren wollen. Er habe nur Spaß gemacht, sei einfach neugierig und diskussionsfreudig und hinterfrage die Dinge gerne. Er sei in der ehem. DDR, einem Staat der seine Bürger manipulierte und belog, aufgewachsen und glaube daher nicht mehr alles. Ob es eine Rechtsgrundlage für die BRD gebe, könne er nicht beurteilen. Mit der deutschen Corona-Politik sei er nicht einverstanden gewesen, etliche Vorschriften hätten unzulässig in die Persönlichkeitsrechte mündiger Bürger eingegriffen. b) Exploration durch Dr. S. am 30. Dezember 2022: Gegenüber dem Facharzt für Forensische Psychiatrie Dr. S. ließ sich der Angeklagte am 30. Dezember 2022 folgendermaßen ein: aa) Zum Tatgeschehen und zum Tatvorfeld Am Vorabend habe er Cannabistee getrunken und zwischen 22:00 Uhr bis 1:00 Uhr vier bis fünf Joints geraucht sowie eine ½ bis ¾ Flasche Met getrunken. Er sei frustriert gewesen und habe sich daher "weggelötet" und sei dann schwankend ins Bett gegangen. Um 5:35 Uhr sei er von Explosionsgeräuschen und Maschinenlärm erwacht. Er sei ins Zimmer des Sohnes (beide Türen offen) gelaufen und habe M. an der gegenüberliegenden Wand am Boden kauern gesehen, Hund darüber, beide schrien wie Babys. Danach wisse er nichts mehr. Er wisse nicht einmal, wer zuerst geschossen habe, habe keine Erinnerung an Schüsse des SEK oder eigene Schüsse, nur anschließend die Einschläge gesehen. Als die Erinnerung wieder einsetzte, stehe er im Zimmer mit geladener Waffe in der Hand, alles voll Rauch, Blaulicht durch die Rollläden erkennbar. Die Rollläden seien nachts immer vollständig geschlossen. Er habe M. aus dem Schussfeld in den Flur gezogen und ihn zum Hintereingang rausgeschickt. Er sei hoch zum Vermieter gegangen, um Bescheid zu sagen, dass er wohl geschossen habe. Die Polizei habe dann Blendgranaten in die Garage geworfen. Die dortigen Diesel-Tanks seien in Flammen aufgegangen, das Haus habe gebrannt. Er habe daraufhin 110 angerufen, der Polizeibeamte habe gesagt, da sei "der Reichsbürger dran". Er habe dreimal angerufen und gesagt, er wolle sich stellen und unbewaffnet herauskommen, aber erst sollten die Hunde herauskommen, weil das Haus brenne, und es sei dreimal aufgelegt worden. Als das Haus brannte, habe er eine Polyester-Schutzweste angezogen. Er habe gedacht, die Polizei habe das Haus absichtlich angezündet. bb) Waffen Er habe immer schon Waffen gesammelt. Seine Waffen seien für ihn geschichtsbezogen, insbesondere die russische PPC, die Zastava, die Uzi und das G3. Es habe ihm Spaß gemacht, daran herumzubasteln. Scharfe Munition habe er wegen seines Personenschutzes. Er habe diesbezüglich das Recht gehabt, eine Schusswaffe zu tragen. Zwei Monate vor dem Anlassgeschehen habe er die Waffe (in zerlegtem Zustand) nebst Waffenschein auf dem Ordnungsamt abgeben wollen. Das Amt in T. (drei Damen) habe die Waffe aber nicht entgegennehmen wollen, weil niemand da gewesen sei, der den Empfang hätte quittieren können. Er solle die Waffe wieder mitnehmen, sie würden sich melden. Zwei Tage vor dem fraglichen Geschehen habe er in B. ein vorbeifahrendes Polizeiauto anzuhalten versucht. Da hätten die doch sagen können, dass er die Waffe abgeben solle. cc) Einstellung gegenüber Staat und Behörden Er sei kein Reichsbürger, sondern wolle lediglich als Selbstversorger leben. Das Ganze sei für ihn negativ besetzt, denn sein Sohn M. sei in der Einrichtung von einem Reichsbürger missbraucht worden. Er lehne den Staat in keiner Weise ab. Er habe sich spielerisch mit allen möglichen politischen Ideen und Verschwörungstheorien beschäftigt, u.a. mit den Ideen der Reichsbürger, habe diese aber nicht übernommen. Er stehe nicht hinter diesen Theorien, habe das nicht ernst gemeint, auch nicht seine Schreiben an Behörden. Er habe gelegentlich provozieren wollen. Er sei Sachse, da sei das genetisch bedingt. Mit Ho. habe er sich lediglich über Verschwörungstheorien ausgetauscht. Das mit den arabischen Flüchtlingen in Bunkern habe er nur aus Spaß gesagt. Er sei ungeimpft und gesund geblieben, er sei Sachse, "auch Viren haben ihren Stolz". Er sei nicht der Meinung, dass in Teststäbchen oder dem Impfstoff schädliche Substanzen seien. Die Masken habe er wegen seines Asthmaleidens ungern getragen. 3. Einlassungen in der Hauptverhandlung Im Lauf der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte mehrfach zur Sache und seinem persönlichen Werdegang eingelassen. a) Einlassungen zu Beginn der Hauptverhandlung am 24. und 26. April 2023 aa) Biographie In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte am 24. und 26. April 2023 zu seinem persönlichen Werdegang eingelassen. In diesem Zusammenhang erläuterte er zu seinem Suchtmittelkonsum, seinen ersten Joint habe er im Alter von 35 Jahren geraucht. Ab da habe er an den Wochenenden regelmäßig Cannabis konsumiert, wenn er Schlafstörungen gehabt habe, auch unter der Woche. In diesen Fällen habe er teilweise am Abend bis zu einer Flasche Wein getrunken; er betonte aber gleichzeitig: "Ich vertrage nichts." Dann beides aber auch wieder längere Zeit nicht. Sein jahrelang zurückliegender und nur kurzfristiger Konsum harter Drogen sei vernachlässigbar. Er habe gemerkt, dass es ihm schade und es gleich wieder gelassen. bb) Waffen Den Umgang mit Waffen habe er während seiner Ausbildung zum Forstwirt im Rahmen der in der DDR üblichen vormilitärischen Ausbildung an Kleinkalibergewehren gelernt. Er sei sporadisch in verschiedenen Schützenvereinen aktiv gewesen, um nicht ganz aus der Übung zu kommen. Er sei ca. einmal monatlich auf den Schießstand gegangen. Erfolgserlebnisse habe er dabei nicht gebraucht. Schon seit seiner Kindheit interessiere er sich für ältere Geschichte, Kriegsschiffe, alte Blankwaffen, Blücher, die Bauernkriege und Waffentechnik. Waffen mit Geschichte hätten ihn schon immer interessiert, er habe aber nie damit schießen wollen, habe kein Interesse mit diesen Waffen auf den Schießstand zu gehen, sondern sich nur für die Geschichte der Waffen und die Waffentechnik begeistert. Waffen und Munition gehörten für ihn zusammen. Als er vor ca. sieben Jahren Geld und Gelegenheit gehabt habe, habe er begonnen, sich, wenn sich eine Gelegenheit bot, Waffen illegal anzuschaffen, pro Stück für 1.500 € bis 2.500 € auf den Schwarzmarkt, etwa eine Waffe jährlich. Nur seine Dienstwaffe habe er legal erworben. In der Wohnung R. habe er die Waffen in einem abgeschlossenen verschraubten Raum ohne Tür aufgehängt gehabt und sie ab und zu gepflegt, repariert und ergänzt, beispielsweise Griffstück oder Schaft erneuert. Solche Anbauteile habe er legal im Internet oder in Waffengeschäften erworben. cc) Einstellung gegenüber Staat und Behörden Bei der Firma W. habe er viel Zeit gehabt, im Internet zu surfen. Dort habe er sich viel informiert, er sei immer neugierig und vielseitig interessiert. Er habe auch immer schon versucht, Zusammenhänge zu finden, den Dingen auf den Grund zu gehen, dies im Bereich Astronomie, Physik, Stringtheorie, Dimensionen. Dabei gehe es ihm um Naturgesetze, physikalische Gesetze und göttliche Gesetze. Seine Interessen seien breit gefächert und so habe er sich auch für sogenannte Verschwörungstheorien interessiert. Auch dass Deutschland ein besetztes Land sei, interessiere ihn. Seine Äußerungen zu Außerirdischen, die die USA regierten, Suche nach Bunkern in Sachsen/Thüringen, in denen Flüchtlinge versteckt seien, seien Sarkasmus oder sein sächsischer Humor gewesen. Es habe ihm einfach Spaß gemacht, darüber zu reden, das sei aber nicht seine Meinung gewesen. Er habe das nur in den Raum gestellt, aber nie behauptet, es sei so. Es gebe Theorien zu Chemtrails und er könne deren Wahrheit nicht ausschließen. Dass Juden Kinder schlachten, und das Fleisch auf den Weltmarkt komme, habe er nie gesagt. Er sei gegen eine Zwangsimpfung, insbesondere, gegen eine solche mit einem Impfstoff, der nicht getestet worden sei. Das sei aber nicht der Grund gewesen, M. aus dem Heim zu sich zu holen. Er habe noch nie ärztliche Behandlung wegen geistiger Gesundheitsprobleme gebraucht. Das habe ihm auch noch nie jemand ernsthaft angeraten. In der Coronazeit habe er keine Veränderungen bei sich festgestellt. Er sei gut zurechtgekommen und habe alle Einschränkungen akzeptiert. Wegen seiner Asthma-Erkrankung habe er lediglich dem Maskengebot nicht nachkommen können. In der Zeit, als er seine Mutter gepflegt habe (2018), habe er aber sein Leben überdacht und geändert. Er sei ruhiger geworden und habe erkannt, was wirklich wichtig sei im Leben, nämlich die Familie und sein Sohn M.. Von Behörden habe er sich nicht immer alles gefallen lassen und sei auch mal vorbeigegangen, wenn ihm etwas ungerecht vorgekommen sei, z.B. bei der Richterin in B. M.. Das könne 2017 gewesen sein. Sie hätte ihm wegen 30 € einen Haftbefehl angedroht und sei telefonisch nicht erreichbar gewesen. Das sei nicht in Ordnung gewesen, deshalb sei er hingegangen. Den Hund (American Staffordshire-Terrier "mit Wesenstest") habe er nur dabeigehabt, weil er den wegen der Hitze nicht im Auto habe lassen können. Sein Taschenmesser habe er zuvor bei der Einlasskontrolle zurückgelassen. Er sei höflich gewesen. Die Richterin habe völlig grundlos extrem hysterisch reagiert, sich bedroht gefühlt, sei hinausgerannt. Er habe Hausverbot bekommen. Beim Vorfall am Hauptzollamt H. (25. Februar 2022) sei es um eine Geldforderung gegangen und niemand habe ihm die Zuständigkeit des Hauptzollamtes erklären können. Deshalb seien H. A., dessen Sohn und er gemeinsam hingefahren. Die von Herrn B. geschilderten Äußerungen seien nicht von ihm, sondern von H. A. gemacht worden. Dieser habe auch das Gespräch geführt. Der Beamte sei aggressiv gewesen. Er selbst habe nur die Zuständigkeit erfragen wollen und habe gesagt, er komme aus Sachsen. Das Gespräch sei vor der Tür geführt worden, sie seien nicht im Gebäude gewesen und seien freiwillig gegangen. Es sei keine Polizei notwendig gewesen oder gerufen worden. Bei dem Telefonat mit dem Finanzamt (8. April 2022) sei es so gewesen, dass der Sachbearbeiter zu ihm gesagt habe, "mit solchen Idioten reden wir nicht". Er selbst sei völlig sachlich und höflich gewesen. Er habe sich öfter geärgert über Behördenschreiben, in denen ihm manche Dinge nicht hinreichend erklärt worden seien. Die nun als "Reichsbürgerschreiben" bezeichneten Schreiben habe H. A. für ihn aufgesetzt. Er habe so etwas zuvor gar nicht gekannt und den Inhalt auch nicht begriffen. Die Zusammenhänge hätten sich ihm nicht erschlossen, das sei ihm viel zu hoch. Er wisse nicht, woraus die Szene das ziehe, dass die BRD nicht existiere und warum die Klammern eckig sind. Er habe nur provozieren wollen, weil er auf seine eigenen Schreiben keine zufriedenstellenden Antworten erhalten habe. Der Inhalt sei nur Spaß gewesen und habe nicht seine Gesinnung ausgedrückt. Er identifiziere sich nicht damit. Er habe etwas dazu lernen wollen. Er habe die Schreiben aber unterschrieben und abgeschickt aus Neugier auf die Reaktion und in der Hoffnung, zufriedenstellende Antworten zu bekommen. Er wisse nicht mehr, ob er die dritte Seite jeweils durchgestrichen und "ungültig" geschrieben habe, das sei nicht seine Schrift, glaube er. H. A. habe auch gesagt, wie er unterschreiben solle. Die Formulierung seines Schreibens aus 2017 an die Stadt B. M. stamme aus dem Internet. Er habe das aus Interesse an der Reaktion so formuliert, das habe nichts mit Reichsbürgern zu tun. Den Reichsbürgerausweis habe er für 30 € oder 35 € im Internet bei der sogenannten Reichsdruckerei bestellt. 2016 könne sein. Es handele sich um einen minderwertigen Scherzartikel. Er habe sich nie damit ausgewiesen, ihn nur einmal spaßeshalber einem Bekannten, dem Vorsitzenden des Schützenvereins, bei diesem zuhause, gezeigt und ihn dann entsorgt. Dieser habe den Spaß auch verstanden. Das dazugehörige Schreiben habe er aufbewahrt, weil er unordentlich sei. dd) Zur Sache Zu den Tatvorwürfen ließ sich der Angeklagte dahin ein, alle in der Anklage aufgeführten Waffen mit Ausnahme der Schrot-Doppelflinte des Herstellers Burgsmüller stünden in seinem Eigentum. Diese Schrotflinte gehöre einem der Herren A.. Er wisse nicht, weshalb diese in seiner Wohnung bzw. im Treppenhaus vor der Wohnung gefunden worden sei. Auch bezüglich der 5.116 Schuss Munition seien die Angaben in der Anklage richtig; diese Munition gehöre ihm. Die Waffen im Büro im UG und im OG seien hingegen nicht ihm zuzurechnen, auch nicht die weitere im Objekt sichergestellte Munition. Er verzichte auf alles bis auf die A. gehörende Schrotdoppelflinte. b) Einlassung am 26. Juli 2023 In seiner am 26. Juli 2023 über den Verteidiger abgegebenen Einlassung, die der Angeklagte sich ausdrücklich zu eigen machte und zu der er keine Nachfragen beantworten wollte, nahm er zunächst ausdrücklich und "vollinhaltlich" Bezug auf seine Äußerungen gegenüber den beiden Psychiatern Dr. W. und Dr. S. und dem Senat. aa) Zum Tatgeschehen und zum Tatvorfeld Den Äußerungen der psychiatrischen Sachverständigen in deren schriftlichen Gutachten wolle er entgegenhalten, dass seine absolute Verwirrung, ausgelöst durch die Schockgranaten, sich nicht im Laufe der Schießerei gelegt oder vermindert habe, sondern noch Stunden angehalten habe. Selbst die Kriminalbeamtin habe anlässlich der Erstvernehmung in T. den Eindruck gehabt, er sei völlig neben sich gestanden und habe nicht gewusst, was passiert sei. Er wolle sein aufrichtiges Bedauern für die körperlichen und seelischen Verletzungen der SEK-Beamten äußern. Er entschuldige sich für das Geschehene, auch wenn das Geschehene nicht seinem Wesen entspreche und auch nicht geschehen wäre, wenn er sich nicht aus seiner persönlichen Sicht schuldlos in einer absoluten Ausnahmesituation befunden hätte. Er sei dankbar, dass niemand sein Leben verloren habe. bb) Waffen Die Waffen, von denen er einige geschenkt bekommen habe, hätten sich zu seinem Hobby entwickelt. Sein in seinem Haushalt lebender und psychisch kranker Sohn M. habe nie selbstständigen Zugang zu den Waffen gehabt. Die legale Waffe habe höchstens dagelegen, wenn er selbst persönlich anwesend gewesen sei. Die anderen Waffen habe er am Vorfallstag erst aus Angst herausgeholt, weil das Haus gebrannt habe und er seine Tötung befürchtet habe. Er wollte sich wehren können. Er habe da auch die Weste angezogen. Dann habe er drei Mal die Polizei angerufen, um dem Einsatzleiter seine Aufgabe anzukündigen und die Modalitäten seines Herauskommens zu besprechen. Diese Gesprächspassagen seien eigenartiger Weise in der Aufzeichnung undeutlich oder abgeschnitten. Den Widerrufsbescheid der Waffenbehörde habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Er sei bei der Waffenbehörde gewesen, um seine Waffe abzugeben und sei dort noch auf dem Flur weggeschickt worden. Das Dienstgebäude habe er, ohne zu klingeln, betreten können, da es gerade von einem Besucher verlassen worden sei. Er habe nicht mit einer Hausdurchsuchung gerechnet, sondern darauf gewartet, dass sich die Waffenbehörde wieder bei ihm melde, so wie es ihm bei seiner Vorsprache mit der zerlegten Waffe auf dem Flur des Landratsamtes versprochen worden sei. cc) Einstellung gegenüber Staat und Behörden Weiter hat er ausgeführt, er sei in seinem Wesen maßgeblich von seiner Mutter geprägt, die aufgrund ihrer absolut gewaltfreien Einstellung mit dem Regime in der DDR nicht zurechtgekommen sei. Sie habe ihn gelehrt, dem Staat kritisch gegenüberzustehen und nicht blind einer Ideologie zu folgen. Nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland habe er die hier neu gewonnene Meinungsfreiheit in vollen Zügen ausgelebt. Schon deshalb habe er bis heute keinen Grund, den Staat hier abzulehnen und dessen Organen den Geltungsanspruch abzusprechen. Auch habe er sämtliche Strafen und Bußgelder bezahlt. Während der COVID-Pandemie habe bei ihm eine Nachdenklichkeit über die Bundesrepublik Deutschland eingesetzt. Ihm habe nicht eingeleuchtet, weshalb Menschen von Amts wegen ausgegrenzt worden seien, weil sie nicht bereit gewesen seien, sich mit nicht ausreichend erprobten Wirkstoffen impfen zu lassen. Die mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse gäben ihm insoweit recht. Die Maskenpflicht sei für ihn als Asthmatiker ohnehin mehr als problematisch. In Erinnerung an die Erfahrung seiner Mutter habe er diesem Protest durch Teilnahme an Corona-Demonstrationen Ausdruck verliehen. An anderen Demonstrationen habe er teilgenommen, weil ihn das Anliegen von R. V. mit dem Schicksal seiner Tochter betroffen gemacht habe. Mit einer – gar fundamentalen – Ablehnung des deutschen Staates habe dies aber nichts zu tun. Im Gegenteil wolle er seine Heimat so erhalten wissen, wie er sie bei seiner Übersiedlung aus der DDR kennen und lieben gelernt habe. Ferner bekräftigte der Angeklagte seine Neugier bezüglich vieler Themen, die gemeinhin als Verschwörungstheorien bezeichnet würden (z. B. Chemtrails), und dass er diese in den allerwenigsten Fällen tatsächlich als existent angesehen habe. Äußerungen hierzu gegenüber anderen seien als Spaß zu verstehen gewesen. Er könne nicht in Abrede stellen, dass er eine Neigung zum Provozieren habe. Diese sei auch in den Schreiben an die Behörden zum Ausdruck gekommen. Aufgesetzt worden seien diese Schreiben aber von H. A.. Diesen habe er für seinen Entschluss bewundert, einen Selbstversorgerhof zu betreiben. Für ihn selbst sei dies mit keiner Ideologie verbunden gewesen, zumal Selbstversorgung für ihn selbst aufgrund seiner Naturnähe eine Zukunftsoption gewesen sei. Er sei natürlich auch dankbar dafür gewesen, nach dem Verlust seiner Wohnung in N. eine Bleibe ohne Mietzahlungspflicht zu erhalten. Er habe dort ein sehr positives Familiengefühl erlebt, was ihm nach dem Tod seiner Mutter gefehlt habe. Auch seinem Sohn habe die Umgebung und der Umgang mit den Tieren gutgetan. Auf dieser Grundlage sei bei ihm eine Naivität in Bezug auf die politische Einstellung H. A. entstanden. Er sei nicht in der Lage gewesen, A. Gedanken mit all ihren Konsequenzen zu Ende zu denken und etwa die Bedeutung der Leuchtrunen an dem Haus zu hinterfragen. An der Geschichte der Runen, die ihn interessiert habe, sei für ihn nichts Verwerfliches festzustellen gewesen. dd) Gesundheitszustand Er gab erstmals an, dass er unter einem schweren Gehörschaden leide, der durch jahrelange Tätigkeit im Diskothekengewerbe und eine Tätigkeit der Öltankdemontage mit hohem Lärmpegel verursacht worden sei. Dies könne seine Wahrnehmungsfähigkeit ebenso beeinträchtigt haben wie seine augenärztlich festgestellte Kurzsichtigkeit im Umfang von 50% vermindertem Weitsehen. c) Weitere Einlassung am 14. August 2023 Am 14. August 2023 machte der Angeklagte zu einzelnen Punkten außerhalb des Tatgeschehens ergänzende Angaben. Diese werden, soweit von Belang, im Rahmen der Beweiswürdigung angesprochen. Was die Stimme aus dem Haus ("Ihr Drecksbullen!") angehe, so sei er dies nicht gewesen. II. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Ausführungen in der Hauptverhandlung. Seiner Einlassung bezüglich seines Werdegangs im Wesentlichen entsprechende Angaben hat er im Rahmen seiner Exploration auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. und dem sachverständigen Zeugen Dr. S. gemacht, wie beide in der Hauptverhandlung berichtet haben. Der Senat hatte hier keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt seiner Einlassung in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Angaben des Angeklagten mit den weiteren Beweiserhebungen decken. Dies gilt insbesondere für die Angaben von KHK D., der mit den Ermittlungen zur Person des Angeklagten befasst war und den Werdegang des Angeklagten anhand seiner Erkenntnisse schilderte. Gleiches gilt für die Angaben von KHK K., der beim LKA mit den Finanzermittlungen im Verfahren gegen den Angeklagten betraut war und u.a. Umsätze sämtlicher Konten des Angeklagten und seiner Mutter ab 2017 erhoben und ausgewertet hat. Bestätigt und ergänzt wurden die Angaben des Angeklagten auch durch seine ehemaligen Arbeitgeber, D. P., Geschäftsführer der Sicherheitsfirma P. GmbH, M. S., Inhaber der Firma S. und U. H., Inhaberin der Firma S. H. sowie durch weitere Zeugen aus seinem Umfeld, insbesondere seine langjährige Freundin A. H. und seinen ehemaligen Vermieter H. W.. Schließlich wurden Geburtsurkunden des Angeklagten und seiner Mutter verlesen und die den Angeklagten betreffende Erkenntnismitteilung des Bundesarchivs aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie Auskünfte aus dem DVV-Meldeportal Polizei Global, aus denen sich Einzelheiten insbesondere zu seinen persönlichen Daten ergaben, im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Feststellungen zum Verbot der Ausübung eines selbstständigen Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit beruhen auf dem Bescheid des Landratsamts M. T. vom 28. Februar 2017. Die Erkenntnisse zu den Vorstrafen des Angeklagten stützen sich auf den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 19. Januar 2023 und den verlesenen Entscheidungen des Amtsgerichts K. vom 11. Juni 2018 und des Amtsgerichts B. M. vom 11. April 2019 und vom 9. Februar 2021. III. Zur Sache Die Feststellungen zu Tat 1 beruhen weitgehend auf der Einlassung des Angeklagten. Bezüglich der weiteren Taten ist der Senat der Einlassung des Angeklagten gefolgt, soweit er im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, die Schussabgaben aus der Wohnung seien ausschließlich durch ihn und niemanden sonst erfolgt und er habe auch nur mit einer Waffe, vermutlich "einer AK", geschossen. Dass er sich später auf einen "Filmriss" berufen hat, glaubt ihm der Senat hingegen nicht. Im Übrigen sind die Einlassungen des Angeklagten in den wesentlichen Punkten widerlegt. Dies betrifft insbesondere seine Einlassung, er habe die Polizeibeamten als solche nicht erkannt und gemeint, er müsse sich und seinen Sohn verteidigen; er leide an Beeinträchtigungen seiner Sehkraft und seines Gehörs. Weiterhin betrifft dies seine Einlassung, seine "reichsbürgertypischen" Äußerungen seien nur scherzhaft gemeint gewesen, Waffen habe er bis zuletzt nur aus technischem bzw. historischem Interesse besessen, er habe vor der Tat Alkohol und Cannabis konsumiert und er habe vergeblich versucht, seine Pistole Glock 19C bei der Waffenbehörde abzugeben. Im Einzelnen: 1. Ideologische Grundlagen Die zur Szene der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter und – damit häufig zusammenhängend – zum Glauben an Verschwörungstheorien und zunehmender Entstehung von Mischideologien getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen Darlegungen des Gutachtens der Sachverständigen Soziologin und Politikwissenschaftlerin V. F. vom 31. August 2023, das diese in der Hauptverhandlung detailliert, nachvollziehbar und stichhaltig erläutert und ergänzt hat. Der Senat ist von der inhaltlichen Richtigkeit und zutreffenden Wertung des Gutachtens der Sachverständigen, die nach ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität T. seit 2017 im Kompetenzzentrum des Landeskriminalamts Baden-Württemberg angestellt und auf die Schwerpunkte Rechtsextremismus, "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" spezialisiert ist und zum Phänomen der sog. Reichsbürger vielfach publiziert und doziert hat, überzeugt. Die überzeugenden Darlegungen der Sachverständigen werden inhaltlich bestätigt und widerspruchsfrei ergänzt durch die Ausführungen von POK H. zu Argumentationsgrundlagen, insbesondere im Zusammenhang mit der angeblichen Beherrschung durch das Hauptquartier der alliierten Streitkräfte (S.H.A.E.F) und der sog. Strohmanntheorie sowie zu typischen Verhaltensweisen von "Reichsbürgern". POK H. ist seit 2021 beim LKA Baden-Württemberg betraut mit der Koordination und Steuerung des Informationsflusses der polizeilichen Erkenntnisse zu "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern"; entsprechender Austausch findet ihm zufolge auch auf Bundesebene statt. Da bei ihm landesweit die Informationen aus der Szene zusammenlaufen, ist er täglich mit Schreiben mit szenetypischer Argumentation befasst und vertraut. 2. Familie A. Die Erkenntnisse des Senats zu den Mitgliedern der Familie A., mit denen der Angeklagte im Spätsommer 2020 in Kontakt kam und auf deren Gehöft er ab Ende 2021 lebte, beruhen neben der Einlassung des Angeklagten, auf den Angaben von H., B. und X. A. in der Hauptverhandlung, auf Aussagen zahlreicher weiterer Zeugen aus dem näheren Umfeld und auf den von den Beamten geschilderten Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen im Vorfeld der Durchsuchung und den im Rahmen der Durchsuchung und in deren Folge gewonnenen weiteren Erkenntnissen. a) Selbstversorgerbauernhof Die Umgestaltung des elterlichen Anwesens von H. A. in einen Selbstversorger-Bauernhof und den schrittweisen Rückzug von der Außenwelt haben die Eheleute A. übereinstimmend geschildert. H. A. berichtete, er habe 2015 angefangen über die Situation der Welt zu recherchieren und den Entschluss gefasst, sich aus dem System zurückzuziehen und die Familie selbst zu versorgen. Seine Söhne hätten sich angeschlossen und seien begeistert gewesen, nach und nach hätten sie sich Tiere angeschafft. 2019 habe er Streitigkeiten mit dem Finanzamt gehabt und 2020 seine Firma endgültig aufgegeben. B. A. führte aus, es handele sich um einen "Selbstversorgerbauernhof im Aufbau" und 2019 hätten sie sich "als Familie" entschlossen so zu leben. H. A. langjähriger und ihm sehr verbundener Freund M. Sc., der dessen Entwicklung sichtlich bedauerte, gab dazu an, früher sei H. A. "mitten im Leben" gestanden. Nach seiner "Firmenpleite" habe er sich immer mehr zurückgezogen, habe von nichts mehr abhängig sein wollen und sei Selbstversorger geworden. Ab da habe H. A. wegen der Landwirtschaft keine Zeit mehr für ihn gehabt, weshalb er sich auch darüber geärgert habe, dass H. A. plötzlich so viel Zeit mit dem Angeklagten verbracht habe. H. A. habe im Zuge seines Rückzugs von der Außenwelt zudem begonnen, an verschiedenste Verschwörungstheorien zu glauben, beispielsweise, dass alle Menschen "gechipt" seien. Dass sich die Familie A. ab dieser Zeit zunehmend abschottete, sich große Wachhunde anschaffte, das Gelände mit einem hohen und blickdichten Zaun versah und keine Besucher mehr empfing, haben übereinstimmend und glaubhaft die Zeugen aus ihrer unmittelbaren Nachbarschaft berichtet. Die Nachbarn aus dem schräg gegenüber gelegenen Gebäude -straße x, D. W. und V. W., gaben an, nach dem Tod von H. A. Vater im Jahr 2018 hätten A. angefangen, sich abzuschotten und das Grundstück rundum uneinsehbar zu umzäunen. Auch der nicht mit ihnen verwandte Zeuge W. A., ihr unmittelbarer Nachbar aus dem Gebäude –straße x, berichtete, die A. hätten sich vor zwei bis drei Jahren völlig abgeschottet, das ganze Areal dichtgemacht, rundum mit Holz und Sichtschutz. Seitdem hätten sie auch nicht mehr mit ihm gesprochen. Besuchen könne man sie nicht. Im Dorf munkele man, die A. seien "Reichsbürger". Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter beim LKA Baden-Württemberg KHK S., der Leiter des Polizeireviers T. POR G., der die Vorermittlungen veranlasst hatte, und die mit den Umfeldermittlungen zur Vorbereitung der Durchsuchung beauftragten polizeilichen Zeugen PHK Br. und POK K. schilderten übereinstimmend, dass die Mitglieder der Familie A. auf der Gemeindeverwaltung B. als überzeugte "Reichsbürger" bekannt gewesen seien, die abgeschottet von der Außenwelt nahezu autark lebten, alle keiner entgeltlichen Arbeit nachgingen und seit mehr als zwei Jahren weder Strom noch Wasser oder Abwasser bezahlt hätten und auch keine Ableser oder Gemeindebediensteten einließen. Dass das uneinsehbar umzäunte Gehöft nicht über eine Klingel oder sonstige Möglichkeit, sich bemerkbar zu machen, verfügt, berichteten auch die ehemalige Arbeitgeberin des Angeklagten U. H., die Anfang 2022 zweimal vor verschlossener Tür stand, und sein Bekannter E. V.. b) Ideologie der sog. Reichsbürger Die Feststellung des Senats, dass die Gerüchte im Dorf der Wahrheit entsprachen und die Mitglieder der Familie A. tatsächlich Anhänger der die Bundesrepublik und ihre demokratischen Strukturen nicht anerkennenden Ideologie der sog. Reichsbürger sind und waren, beruht neben den polizeilichen Ermittlungen im Vorfeld der Durchsuchung insbesondere auf entsprechenden Äußerungen des H. A. in der Hauptverhandlung und dem auf dem Anwesen gefundenen umfangreichen Schriftverkehr mit "reichsbürgertypischen" Inhalten. Wie der Angeklagte, bestreiten auch die A., "Reichsbürger" oder rechtsradikal zu sein, sie seien lediglich Selbstversorger. Die Sachverständige F. hat hierzu nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass dies auch keine Bezeichnung aus der Gruppe heraus sei und Anhänger der Ideologie in der Regel ablehnten, "Reichsbürger" oder "Selbstverwalter" zu sein, entscheidend seien ihre Äußerungen und ihr Handeln. In seiner Vernehmung hat H. A. zahlreiche eindeutig dem Milieu der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter zuzuordnende Äußerungen getätigt. So hat er sinngemäß ausgeführt, er und der Angeklagte hätten aufgrund von Recherchen herausgefunden, dass staatliche Behörden nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt seien. Alle Behörden seien als Firmen angemeldet, wovon sie selbst aber nichts wüssten. Nach seinen Recherchen sei Deutschland nach wie vor ein besetztes Gebiet und es gebe Indizien, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften ein S.H.A.E.F.-Mandat bräuchten, um tätig werden zu können. Die Polizei sehe er nur als "Dienstleister", deshalb hätten die Beamten auch Dienstausweise und keine Amtsausweise. Die auffällige Schreibweise in den von ihm verfassten Schreiben mit "reichsbürgertypischen" Thesen beruhe darauf, dass man den Menschen klein und die Person großschreibe. In diesen Äußerungen spiegeln sich nach Überzeugung des Senats klar die "reichsbürger- und selbstverwaltertypische" fehlende Anerkennung der Bundesrepublik und ihrer rechtsstaatlichen Strukturen und die bereits erläuterte sog. Strohmanntheorie wider. Dementsprechend wurden die Mitlieder der Familie A., wie die polizeilichen Umfeldermittlungen ergaben, auch von den Mitarbeitern der Gemeinde B. und des Finanzamts T., wie der Finanzbeamte H. berichtete, als "Reichsbürger" eingestuft. H. A. hatte nach glaubhaften Angaben des Zeugen H. am 10. August 2021 dem Finanzamt geschrieben, "Sie und Ihresgleichen werden bald ihre gerechte Strafe erhalten"; die Eheleute A. hätten schon mehrere reichsbürgertypische Schreiben geschickt, weshalb sie Schreiben des Finanzamts vorsichtshalber nur noch in anonymisierter Form erhielten. Dass im Büroraum der Familie A. im Untergeschoss des Gebäudes -straße zahlreiche Schreiben "reichsbürgertypischen" Inhalts mit den Briefköpfen sämtlicher Familienmitglieder aufgefunden wurden, hat zur Überzeugung des Senats der – wie bereits ausgeführt – auf diesem Gebiet sehr erfahrene POK H. glaubhaft dargelegt. Von einer gewissen Sympathie für die Ideologie des Nationalsozialismus zeugt u.a. ein Toaster, mit dem man Hakenkreuze in Brotscheiben rösten kann, welcher in der Wohnung der Familie A. im Dachgeschoss des Gebäudes -straße sichergestellt wurde. c) Freundschaft des Angeklagten mit H. A. Der Beginn der Freundschaft des Angeklagten mit H. A. im Spätsommer 2020 lässt sich dem auf A. Mobiltelefon gespeicherten Chatverkehr der beiden über den Internet-Messengerdienst WhatsApp entnehmen, der am 5. September 2020 beginnt und über den H. A. dem Angeklagten am 3. Oktober 2020 für einen ersten Besuch seine Anschrift in B. mitteilt. Die Zuordnung der Gesprächsprotokolle zu den von den Gesprächspartnern verwendeten Rufnummern erläuterte die beim LKA bedienstete Ermittlungsassistentin Sch. nachvollziehbar und überzeugend. Aus diesem Chatverkehr ergibt sich auch, dass die Freundschaft rasch sehr innig wurde und der zu diesem Zeitpunkt völlig zurückgezogen lebende H. A., der auch den Kontakt zu seinen früheren Freunden weitestgehend abgebrochen hatte, sich öffnete und den Angeklagten an seinem Leben teilhaben ließ. Schon am 11. Oktober 2020 schrieb er dem Angeklagten: "Vielen Dank für Deine Zeit, Du bist ein interessanter Mensch. Deine Körperfrequenz empfinde ich als sehr angenehm. Zwischendurch hatte ich den Eindruck, dass unsere Herzen synchron schlagen. Noch nie hat ein Mensch in so kurzer Zeit so viel über mich erfahren…" und der Angeklagte antwortete, "ich danke Dir…es war sehr schön, auf einen echten Menschen zu treffen…eventuell ist jetzt die Zeit der Zusammenkunft…darauf warte ich ja erst 40 Jahre". Über das Kennenlernen des Angeklagten und H. A. berichtete der damalige Nachbar des Angeklagten und langjährige Freund von H. A., M. Sc., in dessen Werksstatt es stattfand, der Angeklagte und H. A. hätten sofort begonnen, über "Chemtrails" und sonstige Verschwörungstheorien zu reden und der Zeuge habe sich gedacht: "Super, jetzt haben sich zwei gefunden." Die beiden besuchten sich regelmäßig und so lernte der Angeklagte auch die anderen Mitglieder der Familie A. kennen, die ihn als Gleichgesinnten gerne in ihren Kreis aufnahmen und ihm volles Vertrauen schenkten. Alle in der Hauptverhandlung vernommenen Familienmitglieder, H., B. und X., nannten den Angeklagten in ihrer Vernehmung trotz der Geschehnisse am 20. April 2022 einen "Freund". Auf Empfehlung und Vermittlung von Familie A. schaffte sich der damals noch in einer Mietwohnung lebende Angeklagte nach dem Tod seines American Staffordshire Terriers Mitte Mai 2021 eine Hündin der Rasse Boerboel an. Von dieser Rasse besaßen A. mindestens fünf Hunde. Dass es sich dabei um sehr große, massige Wachhunde handelt, berichtete PHK B. von der Polizeihundeführerstaffel, der am 20. April 2022 mit der Evakuierung der Hunde aus dem brennenden Gebäude betraut war. Der Angeklagte seinerseits war so begeistert von Familie A. und ihrer Lebensweise, dass er bereits im Mai 2021 – also zu einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht auf dem Gehöft der A. lebte, sondern dort nur sein Kampfsportstudio betrieb – seiner damaligen Kollegin S. T. berichtete, wie diese in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete, er "wohne" dort in einer Gemeinschaft auf einem Grundstück mit mehreren Hunden, weshalb niemand das Grundstück betreten könne. d) Räumliche Annäherung Dass dem Angeklagten bereits Ende 2020 gestattet wurde, in einer Scheune auf dem Gelände seinen Trainingsraum (Dojo) einzurichten und dort X. und andere Jugendliche aus dem Ort zu trainieren, berichteten übereinstimmend die Zeugen B., H. und X.. B. A. ordnete den Trainingsbeginn in ihrer Scheune auf einen Zeitpunkt ein bis eineinhalb Jahre vor dem "Überfall", wie sie die Geschehnisse am 20. April 2022 nannte, ein. Der zeitliche Ablauf der Renovierungsarbeiten und der Zeitpunkt des Umzugs des Angeklagten auf das Anwesen der Familie A. stehen fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen A., der ehemaligen Nachbarin C. S. und des früheren Vermieters W.. Die Ummeldung erfolgte zum 1. Januar 2022, wie KHK D., der die Meldeunterlagen erhoben hat, berichtete. Die Bedingungen, unter denen der Angeklagte mit Sohn und Hund bei Familie A. in B. mietfrei aufgenommen wurde, schilderten der Angeklagte und die Zeugen H. und B. A. – wie festgestellt – übereinstimmend. Der Angeklagte führte insoweit aus, er sei den Mitgliedern der Familie, insbesondere H. A., sehr dankbar dafür, dass sie ihn mit Sohn M. und dem großen Hund in seiner schwierigen Situation nach Kündigung seiner Wohnung in R. aufgenommen hätten, noch dazu ohne die Verpflichtung, Miete zu zahlen. Er und M. hätten sich aufgrund der familiären Umgebung und der Arbeit in der Natur, M. auch durch den Umgang mit den Hoftieren, dort sehr wohl gefühlt. Die Zeit bei Familie A. bezeichnete der Angeklagte als die Beste in seinem bisherigen Leben. Er habe, auch weil M. dort so aufgeblüht sei, das Gefühl gehabt, endlich das Richtige zu tun. Dem entsprechend berichtete auch B. A., dem Angeklagten sei es wichtig gewesen, dass sein Sohn M. in den Familienverbund integriert wurde und M. habe die Arbeit im Freien und mit den Tieren ersichtlich gutgetan. Sein Bekannter V., der den Angeklagten im Februar 2022 in B. besuchte, führte aus, die Wohnung sei noch nicht fertig renoviert gewesen, das Bad nicht verfugt, aber der Angeklagte und sein Sohn hätten ruhig und extrem glücklich gewirkt und alles habe einen sehr positiven und harmonischen Eindruck gemacht, womit er auch das Verhältnis der beiden Familien zueinander einschloss. 3. Ideologische Entwicklung und Radikalisierung a) Kritische Einstellung des Angeklagten zum deutschen Staat und legale Staatskritik Die Feststellungen zum Einfluss seiner Herkunft und Erziehung auf seine Haltung gegenüber dem Staat beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, der insoweit angab, er sei geprägt von seiner Mutter, die mit dem Regime in der DDR nicht zurechtgekommen sei und ihn gelehrt habe, dem Staat kritisch gegenüber zu stehen und nicht blind einer Ideologie zu folgen. Dass der Angeklagte seine staatskritische Haltung, auf die er stolz war und ist, nach seiner Übersiedlung von Anfang an auch auf die Bundesrepublik übertrug, steht fest aufgrund der Angaben zahlreicher Zeugen aus seinem Umfeld. Dem entsprechend berichtete er beispielsweise dem Psychiater Dr. S. – bezogen auf seine Ausreise kurz vor dem Mauerfall –, die damals 100 DM Begrüßungsgeld als unangemessen gering zum Ausgleich für die in der DDR erlittene Tortur abgelehnt zu haben: Die könne "der westdeutsche Staat dann auch behalten". Die staatskritische, aber von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit gedeckte Beteiligung des Angeklagten am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess im Rahmen von Demonstrationen gegen die Einwanderungspolitik und später auch gegen die Coronapolitik steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der sein Engagement zwar herunterspielte, aber einräumte, er habe Demonstrationen besucht, weil ihm das Schicksal von Herrn V. Tochter – sie war nach Angaben des Zeugen V. von Migranten "missbraucht" worden – betroffen gemacht habe; er habe auch einmal für 15 Minuten an einer "Querdenker-Demonstration" teilgenommen. Dass das Engagement des Angeklagten deutlich größer war, steht fest aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugen V. und G., die diese Demonstrationen regelmäßig mit ihm besuchten, sowie seiner ehemaligen Nachbarn C. und M. S.. V., der es sich aufgrund eines persönlichen Schicksalsschlags zur Lebensaufgabe gemacht hatte, auf die nach seiner Meinung durch Zuwanderung angestiegene Gewalt und Kriminalität aufmerksam zu machen und selbst Demonstrationen zu diesem Thema organisierte bzw. dort als Redner auftrat, gab an, er habe den Angeklagten öfter auf solchen Demonstrationen gesehen. Auch auf Corona-Demonstrationen, die der Zeuge ebenfalls besuchte, um auch dort sein Migrationsthema zu vertreten und weitere Anhänger zu gewinnen, habe er den Angeklagten "mit Trommel und Röckchen" gesehen. Dem entsprechend zeigt eine vom Angeklagten zum Nachweis dafür, dass er auf Demonstrationen keine Reichsflagge getragen habe wie ein Zeuge behauptet hatte, vorgelegte Ablichtung aus einem Zeitungsartikel den mit einem Rock bekleideten Angeklagten, der vor einem großen Plakat mit der Aufschrift "Querdenker" eine Trommel schlägt, wobei nach Angaben des Angeklagten in einer großen rot-weißen Tasche hinter ihm Informationsmaterial von V., also zum Thema Migrationspolitik lagerte. A. G., der den Angeklagten über V. kannte, führte aus, er habe mit dem Angeklagten zusammen bestimmt vier bis fünf Demonstrationen "gegen gewalttätige Flüchtlinge" besucht. Bei einer dieser Demonstrationen handelte es sich nach Überzeugung des Senats um diejenige in Kandel im März 2018 unter dem Motto "Gegen die verfehlte Migrationspolitik", anlässlich der der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz verurteilt wurde. Die frühere Nachbarin aus R. und gute Bekannte des Angeklagten C. S. berichtete, der Angeklagte habe sich sehr für Politik interessiert, sei voll engagiert für das, was er dachte, und sei deshalb auch auf Demonstrationen gegangen. Auch ihr Ehemann M. S. führte aus, der Angeklagte habe regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen. Irgendwann in der Pandemiezeit habe er dem Zeugen berichtet, an Corona-Demonstrationen nehme er nicht mehr teil. b) Glaube des Angeklagten an verschiedene Verschwörungstheorien und Nähe zur "Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterideologie" (Mischideologie) Die Feststellung, dass der Angeklagte sich spätestens seit 2016 mit verschiedensten Verschwörungstheorien beschäftigte, mit denen er zunehmend versuchte, sich und seinen Mitmenschen die Welt zu erklären, darunter auch mit der Ideologie der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter, dass diese Entwicklung sich in der Coronazeit ab Anfang 2020 verstärkte und er sich immer weiter zurückzog und begann, Menschen, die seine Ansichten nicht teilten und seine Ausführungen anzweifelten, herabzuwürdigen, beruht insbesondere auf den Angaben zahlreicher Zeugen aus seinem Umfeld. Allein seine langjährige Jugendfreundin A. H. wollte sich nicht an Äußerungen des Angeklagten in Richtung "Reichsbürger- oder Selbstverwalterideologie" oder in Richtung sonstiger Verschwörungstheorien erinnern, verneinte alle darauf gerichteten Fragen und gab lediglich zurückhaltend an, einmal habe er etwas von "Riesenmenschen" gesagt. Vor dem Hintergrund der Angaben der anderen Zeugen aus seinem Umfeld, und des Umstandes, dass ausweislich des gesicherten Chatverkehrs über den Internet-Nachrichtendienst Telegram zwischen Angeklagtem und der Zeugin aus dem Monat November 2021 zahlreiche Nachrichten und Videos mit verschwörungstheoretischen Inhalten, insbesondere zum Thema Corona-Pandemie, ausgetauscht wurden, hält der Senat ihr angebliches Nichterinnern für nicht glaubhaft, jedenfalls für nicht aussagekräftig. So leitete die Zeugin selbst beispielsweise am 1. November 2021 eine Nachricht an den Angeklagten weiter, wonach es die patentierte Möglichkeit gebe, "geimpfte Menschen mit künstlicher Intelligenz zu verbinden und nachzuverfolgen, wo diese hingehen und mit wem sie sich treffen". Am 12. November 2021 reichte sie eine Nachricht weiter, wonach nach zwei Jahren Coronamaßnahmen und einer Impfung, die zwar nicht gegen Corona schütze aber dafür ganz andere Dinge auslöse, "der sächsische Diktator, der unter dem Titel Ministerpräsident auftrete" jetzt eine neue Coronawelle ankündige. Dem folgte eine weitere Nachricht, wonach "Königin Liz von Großbritannien" bestätige: "Ich bin kein Mensch"". Der Angeklagte selbst räumte ein, er habe – nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit – in seiner Zeit bei der Firma W. an der Pforte, demnach ab 2016, viel Zeit gehabt, im Internet zu surfen. Dort habe er sich umfassend informiert, da er schon immer neugierig gewesen sei. Er habe sich mit vielen Dingen, die man gemeinhin als Verschwörungstheorien bezeichne, befasst, begreife diese aber in den wenigsten Fällen für existent. Verschwörungsthesen habe er gegenüber Dritten regelmäßig als Mittel der Provokation oder spaßhaft geäußert. Der Polizeibeamte Ho., der den Angeklagten seit 2014 privat kannte und bis Frühjahr 2020 wöchentlichen Kontakt zu ihm hatte, weil erst seine Tochter und dann auch er im Kampfsportstudio des Angeklagten, wo dieser sie im Thai-Boxen unterrichtete, trainierten, berichtete, anfänglich habe der Angeklagte viel über seine Mutter und deren übernatürliche heilende Fähigkeiten und andere esoterische Dinge berichtet. Später habe er sich – insbesondere im Zusammenhang mit der Einwanderungswelle – zunehmend misstrauisch geäußert: "Die sagen uns nicht alles" oder "es steht nicht alles in der Presse". Etwa 2018 oder 2019 habe der Angeklagte ihm gar angeboten, gemeinsam nach Sachsen oder Thüringen zu fahren, um nach von der Regierung in Bunkern versteckten Millionen arabischer Flüchtlinge zu suchen, die diese auf die Bevölkerung loslassen wolle. Zu einem anderen Zeitpunkt habe der Angeklagte berichtet, Kurkuma mache immun gegen Krankheiten, deshalb sei es auch in Läden nicht mehr erhältlich. Der Angeklagte habe auch angedeutet, er werde von Geheimagenten beobachtet. Nach dem Tod seiner Mutter, demnach nach September 2018, habe der Angeklagte dann erzählt, den Kondensstreifen von Flugzeugen seien schädliche Chemikalien beigemischt (sog. Chemtrails) und die amerikanische Regierung werde von Außerirdischen bzw. Echsenmenschen geführt, die unter den Appalachen in Höhlen hausten und Kontrolle ausübten. In der Coronazeit habe der Angeklagte gemeint, das Virus sei im Labor gezüchtet, um die Bevölkerung zu reduzieren; Corona sei auch so ein Thema worüber die Bevölkerung nicht umfassend informiert werde. Die Corona-Maßnahmen habe er kategorisch abgelehnt. Als für "Reichsbürger" typisch verbuchte der Zeuge, der als Polizeibeamter Erfahrung im Umgang mit sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern hatte, die Behauptung des Angeklagten, die Bundesrepublik Deutschland werde bei den Vereinten Nationen als GmbH geführt und Polizeibeamte wie er seien eigentlich "gute Jungs", würden aber für die Falschen, nämlich die "Deutschland-GmbH" arbeiten. Der Senat hat keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage und an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen, der aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage war, die Äußerungen des Angeklagten inhaltlich zu erfassen und korrekt in den Kontext Verschwörungstheoretiker und "Reichsbürger/Selbstverwalter" einzuordnen. Seine Aussage war frei von Belastungseifer. So war der Zeuge sichtlich bemüht, dem Angeklagten mit seinen Angaben gerecht zu werden, sich den Inhalt von dessen Äußerungen wieder ins Gedächtnis zu rufen und lobte ihn auch als guten Trainer. Seine ihm ebenfalls sehr wohlgesonnene und um Richtigkeit und Objektivität ihrer Aussage bemühte Nachbarin aus R., C. S., mit der der Angeklagte, als er noch in R. wohnte nahezu täglich mit den Hunden spazieren ging, berichtete glaubhaft, der Angeklagte, der sich über die Corona-Maßnahmen ärgerte, habe ihr erzählt, in den Masken seien Würmer, die in die Atmungsorgane gingen und die Menschen krankmachten, er habe darüber ein Video im Internet gesehen. Er habe auch erklärt, Rauchen sei gut gegen Asthma, weil sich ein Schutzfilm über die Lunge lege. Weiter habe er ihr von angeblichen Zwangsimpfungen von Kindern ohne Wissen und Einverständnis der Eltern berichtet, von 5-G-Funkmasten mit gesundheitsgefährdender Strahlung, von Prominenten – gegenüber seiner Arbeitskollegin T. sprach er in diesem Zusammenhang von Juden –, die Kinderblut tränken und von Menschen, die unter der Erde wohnten. Wenn die Zeugin Zweifel äußerte, habe der Angeklagte jeweils auf Videos verwiesen, die er ihr teilweise auch weitergeleitet habe, und habe herablassend erklärt, sie lebe eben in einer "rosaroten Welt". Auf direkte Frage gab die Zeugin an, es könne schon sein, dass der Angeklagte gesagt habe, Deutschland sei eine GmbH, sie wollte sich im Gegensatz zu ihrem Ehemann hier aber nicht festlegen. Ihr Ehemann M. S. führte insoweit aus, der Angeklagte habe explizit gesagt, Beamte hätten keine Rechte, Deutschland sei eine GmbH und – bezogen auf das Haus des Zeugen – alle würden enteignet werden und ab einem bestimmten Datum gehöre einem gar nichts mehr. Der Angeklagte sei insgesamt sehr empfänglich für Verschwörungstheorien gewesen und habe oft und gerne darüber referiert, insbesondere über sog. Chemtrails, 5-G-Masten, die die Leute verstrahlten, Coronamaßnahmen, Zwangsimpfung, Maskenpflicht und "die wollen uns alle vergiften". Der Angeklagte habe sich die Informationen darüber aus dem Internet "gesaugt" und sie voller Überzeugung weitererzählt, als ob es seine Ideen wären. Auch die Zeugin T. berichtete, der Angeklagte habe sogar während der Arbeit ständig auf sein Handy geschaut und ihr entsprechende Nachrichten und Videos aus dem Internet zeigen wollen, um seine Aussagen zu belegen. M. S. führte weiter aus, der Glaube an diverse Verschwörungstheorien habe den Angeklagten und H. A., die sich über ihn kennengelernt hätten, verbunden. Wenn man den Begriff "Verschwörungstheorie" in die Internet-Suchmaschine Google eingebe, erscheine nichts, was nicht zu irgendeinem Zeitpunkt von H. A. und/oder vom Angeklagten einmal behauptet worden sei. Im Gegensatz zu H. A. habe man mit dem Angeklagten über seine Behauptungen auch nicht diskutieren können, weil er einen nicht angehört habe. Nie habe er sich umstimmen lassen oder einen Fehler eingeräumt. Er habe alle Leute, die nicht so kritisch gewesen seien wie er, als "Schlafschafe" bezeichnet und düster prophezeit: "Ihr werdet schon noch alle sehen". D. P., der Leiter der Sicherheitsfirma P. GmbH, wo der Angeklagte bis Ende März 2021 beschäftigt war, führte aus, der Angeklagte habe eine andere Vorstellung vom Umgang mit Corona gehabt als die Regierung und bezeichnete ihn als "Querdenker". Von der Einstellung her sei der Angeklagte auch "Richtung Reichsbürger" gegangen und habe beispielsweise erzählt, die Polizei sei nicht staatlich, sondern eine GmbH, Deutschland sei eine Firma und ein besetztes Land und es gebe "Reichsbürgerpässe". Auch die Angaben dieses Zeugen waren glaubhaft und frei von Belastungseifer. Er räumte sogar ein, für ihn sei das alles neu und sehr interessant gewesen. Der Zeuge schilderte den Angeklagten im Übrigen als zuverlässigen, ruhigen und allseits geschätzten Mitarbeiter. Seine weitere Arbeitgeberin U. H., Inhaberin des gleichnamigen Sicherheitsdienstes, gab zwar an, nichts über die politische oder ideologische Einstellung des Angeklagten zu wissen, räumte aber ein, er habe Coronatests mit der Behauptung verweigert, an den Stäbchen sei etwas dran, was ins Blut gehe und er werde sich "keine Stäbchen aus Glasfaser in die Nase stecken und sich keinen Maulkorb verpassen lassen". Ihr gegenüber habe er zwar nie gesagt, Deutschland sei ein besetztes Land oder eine Firma bzw. GmbH, aber für Einsätze in Zusammenarbeit mit der Polizei habe sie ihn dennoch nie herangezogen, weil sie aufgrund eines Gesprächs mit ihm über einen vorangegangenen Polizeieinsatz nicht sicher gewesen sei, wie er auf die Polizei reagiert hätte. H. W., der ehemalige Vermieter des Angeklagten in R., bestätigte, der Angeklagte habe an Verschwörungstheorien geglaubt, wie auch schon seine Mutter. Wenn er beispielsweise Kondensstreifen gesehen habe, habe er immer gesagt: "Jetzt sprühen sie wieder." Der Angeklagte habe den Staat nicht anerkannt und behauptet, jeder Bürger sei nur Personal des deutschen Staates. Auch den Begriff Deutschland-GmbH habe er vom Angeklagten in diesem Zusammenhang gehört. Dieser sei außerdem Impfgegner und Maskengegner gewesen. Der Angeklagte sei sehr redegewandt und habe sich immer im Recht gefühlt. Der Zeuge habe sich deshalb nie auf eine Diskussion mit ihm eingelassen. Auch seine Bekannten aus der migrationskritischen Protestszene, V. und G., berichteten von Äußerungen des Angeklagten zu Verschwörungstheorien und "reichsbürgertypischen" Elementen seiner Äußerungen. V. – fixiert auf sein Thema Einwanderung – schränkte insoweit zwar ein, der Angeklagte sei seiner Meinung nach "Esoteriker" und kein "Reichsbürger", schon seine Mutter sei esoterisch gewesen. Mit ihm habe er sich neben privaten Themen hauptsächlich über Migration und Coronamaßnahmen unterhalten. Es könne schon sein, dass der Angeklagte einmal "Deutschland-GmbH" gesagt habe, das höre man ja öfter. Wie V. selbst habe er aber eine "superoffene Einstellung zu allen anständigen Menschen", sei sogar mit einer Ausländerin verheiratet gewesen und wolle wie er nur keine Verbrecher im Land haben. G. berichtete dagegen glaubhaft und offenherzig, er habe mit dem Angeklagten öfter über sog. Verschwörungstheorien gesprochen, so etwa Kondensstreifen von Flugzeugen, die sich nicht auflösten, Echsenmenschen oder unterirdische Bunker. Der Angeklagte habe ihm auch Berichte und Videos zu solchen Themen gezeigt und gesagt, es gebe "mehr als nur uns". Der Angeklagte sei außerdem der Meinung, die Bundesrepublik sei nicht rechtens. Für ihn sei Deutschland bis heute ein besetztes Land, das habe sogar Obama gesagt. Der Angeklagte habe hieraus aber keine Konsequenzen gezogen, er sei weiter arbeiten gegangen und habe weiterhin ganz normal sein Leben gemeistert. Auch Polizisten seien für ihn ganz normale Menschen, die "halt im falschen System drin" seien. Auch auf dem spätestens ab Juli 2021 vom Angeklagten genutzten Mobiltelefon seines Sohnes M. S., mit dem der Angeklagte seine Telefongespräche am Tattag führte, befanden sich, wie POK St., der das Gerät ausgewertet hat, berichtete, eine Vielzahl an Dateien, welche den unterschiedlichsten Verschwörungstheorien zuzuordnen sind, so insbesondere auch "QAnon", einer Verschwörungstheorie aus den USA, der "Querdenken"-Bewegung und daneben auch Gedankengut von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern. c) Beginn der Beschäftigung mit der "Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterideologie" Dass der Angeklagte sich, wie sich aus den genannten Äußerungen gegenüber Bekannten ergibt, mit den staatsleugnenden Theorien der "Reichsbürger und Selbstverwalter" spätestens seit 2016 beschäftigte, ergibt sich aus einem an ihn adressierten Schreiben der "Justitia Deutschland Reichsdruckerei" vom 8. Juni 2016, welches der Angeklagte in seinem gemeinschaftlich mit der Familie A. genutzten Büro im Untergeschoss des Wohnhauses -straße aufbewahrte. In diesem Schriftstück wird der Angeklagte beglückwünscht, sich zum "Volks- und Heimatstaat Deutsches Reich bzw. Deutschland zu bekennen und sich ab sofort offenkundig mit Reichsdokumenten auszuweisen". Wie die Sachverständige F. überzeugend erläuterte, handelt es sich dabei um eine für "Reichsbürger" typische Aktion, sich statt mit amtlichen Dokumenten wie Personalausweisen, die sie aus ihrer Sicht zu "Personal" der "Firma Bundesrepublik Deutschland" machen, mit derartigen Fantasiedokumenten auszuweisen. Die Feststellungen zur einzigen nachgewiesenen Verwendung des mit Schreiben der "Justitia Deutschland Reichsdruckerei" vom 8. Juni 2016 übersandten "Reichs-Personenausweises" durch den Angeklagten am 10. März 2018 anlässlich seines ersten Schießtrainings beim Schützenverein "Shooting Friends" basiert auf den glaubhaften Angaben des Vereinsvorstands J. K.. Der Zeuge schilderte, der Angeklagte, mit dem er bewusst nur ein einziges Mal Kontakt gehabt habe, habe nach dem vom Zeugen an diesem Tag gewonnenen Eindruck schon aufgrund seiner Tarnkleidung und seines Auftretens nicht dem Gesamtbild des Vereins entsprochen. Als der Angeklagte dann auch noch bei der Verabschiedung einen "komischen Personalausweis Richtung Reichsbürger" gezeigt habe, habe er das zum Anlass genommen, ihm zu sagen, er passe nicht in den Verein und er werde ihm die Mitgliedschaft kündigen, "solche Leute wollen wir nicht bei uns". Der Angeklagte habe den Ausweis nicht spaßeshalber vorgezeigt, es sei ihm ernst damit gewesen. Das Datum des Vorfalls konnte der Zeuge auf Vorhalt des Schießbuchs des Angeklagten, in dem nur ein Termin beim SSC Kupfer, wo das Zusammentreffen stattfand, eingetragen war, auf den 10. März 2018 präzisieren. Der Senat ist überzeugt von der Wahrheit dieser Aussage aufgrund des persönlichen Eindrucks des Zeugen, der seine Angaben sachlich, distanziert und frei von Belastungseifer vorbrachte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Ausweis spaßeshalber dem Vorsitzenden des Schützenvereins, der ein Bekannter von ihm sei bei diesem zuhause gezeigt, dieser habe den Spaß auch verstanden, ist damit widerlegt, zumal seine Einlassung, er habe den Ausweis als Scherzartikel zum Preis von 30 bis 35 € im Internet bestellt angesichts seiner schon 2016 äußerst angespannten finanziellen Verhältnisse gleichermaßen nicht glaubhaft erscheint. d) Schreiben des Angeklagten im Zeitraum Mai 2017 bis Mai 2020 Der Senat ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen F. überzeugt, dass vier Schreiben des Angeklagten aus dem Zeitraum Mai 2017 bis Mai 2020 bereits Hinweise auf eine gedankliche Nähe des Angeklagten zur Ideologie der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter aufweisen, wenn auch – verglichen mit seinen späteren Schreiben – in gemäßigter Form. Die Sachverständige F. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, "Reichsbürger und Selbstverwalter" ließen sich durch pseudojuristische Schreiben an staatliche Stellen und in diesem Zusammenhang insbesondere durch Zurückweisen behördlicher Schreiben mit dem Verweis auf eine fehlende persönliche Unterschrift identifizieren. Dem entsprechend wies der Angeklagte in seinem Schreiben vom 18. Mai 2017 an die Stadt Oberhausen und in seinen Schreiben vom 26. März und 5. April 2019 an das Amtsgericht Kandel jeweils auf eine angeblich fehlende richterliche bzw. amtliche Unterschrift hin, ohne die das Schreiben bzw. der Beschluss nicht rechtskräftig bzw. wirksam sei. Im Schreiben vom 5. April 2019 forderte er zusätzlich – laut der Sachverständigen gleichermaßen typisch – eine richterliche Legitimation für das Tätigwerden. In seinem nicht datierten Antwortschreiben auf ein Schreiben der Agentur für Arbeit B. M. vom 5. Mai 2020 drehte er den Spieß sogar um und teilte mit, sein eigenes, nicht unterschriebenes Schreiben sei ohne Unterschrift gültig. Außerdem bezeichnete er darin die Agentur für Arbeit als "Firma" und ihre Zahlungsaufforderung als "Angebot", laut der Sachverständigen eindeutige Hinweise auf eine typische Delegitimierung der Agentur für Arbeit als staatliche Stelle. Weiter drohte er darin: "Sie haften persönlich für Ihre Handlungen!" Das erste Schreiben vom 18. Mai 2017 weist, so die Sachverständige überzeugend, noch weitere szenetypische Besonderheiten auf: Die Regressforderung der Stadt, die Unterhaltsvorschuss für den zweiten Sohn des Angeklagten geleistet hatte, wird wiederum als "Angebot" bezeichnet und der Angeklagte behauptet – die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns anzweifelnd – sinngemäß, das staatliche Handeln – vorliegend die Pfändung – erfolge ohne gesetzliche, zur Enteignung berechtigende Grundlage. Außerdem forderte er Nennung des dafür "geltenden Gesetzes mit gültigem Geltungsbereich". e) Verhalten gegenüber Behörden bis Ende 2021 Wie ausgeführt trat der Angeklagte gegenüber Staatsbediensteten vor seinem Umzug auf das Gehöft der Familie A. nie gewalttätig und lediglich in einem Fall gegenüber der Amtsrichterin F. latent bedrohlich, jedoch auch hier ohne "reichsbürgertypische" Verhaltensweisen, auf. Seine drei Vorstrafen stehen nicht in Bezug zu einer staatsfeindlichen oder gewaltbereiten Gesinnung. Der Vorfall am Amtsgericht B. M. im Jahr 2017 steht fest aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Angaben der Zeugin Richterin am Amtsgericht F.. Sie schilderte anschaulich, wie der Angeklagte sie sehr erregt und begleitet von einem großen Kampfhund unangemeldet in ihrem etwas abgelegenen Dienstzimmer besuchte, um sie im Zusammenhang mit der Anordnung von Erzwingungshaft zur Rede zu stellen, nachdem er an der Einlasskontrolle gelogen hatte, er wolle "nur kurz etwas abgeben" und dass sie sich in dieser Situation bedroht gefühlt hatte, auch wenn der Angeklagte keine verbale Drohung ausgesprochen habe. Sie habe deshalb unter einem Vorwand das Zimmer verlassen und die Wachtmeister um Unterstützung gebeten. Dem Direktor des Amtsgerichts habe sie den Vorfall als "heftig" geschildert. Bei weiteren dienstlichen Kontakten im Rahmen der gegen ihn geführten Strafverfahren in den Jahren 2019 und 2021 – die beiden gegen den Angeklagten ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts B. M. stammen von derselben Richterin – habe der Angeklagte sich aber unauffällig, kooperativ und einsichtig verhalten; wenn er sich in Richtung "Reichsbürger" radikalisiert habe, dann zu einem späteren Zeitpunkt, so die Zeugin. Auch sämtliche Mitarbeiter der Waffenbehörde des Landratsamts M. T., mit denen der Angeklagte im Jahr 2021 mehrfach Kontakt im Zusammenhang mit der Entziehung seiner Waffenbesitzerlaubnis hatte, W., B. und Bi. berichteten kein aggressives, bedrohliches oder gar gewalttätiges Verhalten des Angeklagten. Die Zeugin W., die durch seinen Waffenschein bereits 2018 Kontakt zu ihm gehabt hatte, gab an, am Angeklagten sei nichts Auffälliges gewesen. Frau Bi. schilderte einen Besuch des Angeklagten im Sommer 2021 auf der Waffenbehörde anlässlich eines Schreibens des Sachgebietsleiters B.. Als sie dem Angeklagten erklärt habe, Herr B. sei im Urlaub, er solle zu einem späteren Zeitpunkt wiederkommen, habe der Angeklagte dies akzeptiert. Einzig der Zeuge B. berichtete von "reichsbürgertypischen" Äußerungen des Angeklagten im Sommer 2021. Er habe aber Kontakte mit "Reichsbürgern" gehabt, die greifbarer bzw. offensichtlicher gewesen seien. Es habe sich insgesamt um ein ruhiges, in keiner Weise aggressiv geführtes Gespräch mit dem Angeklagten gehandelt, psychische Auffälligkeiten habe er beim Angeklagten nicht festgestellt. Dass der Angeklagte hier nicht massiv aufgetreten sein kann, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Sachgebietsleiter B. ein sofortiges Tätigwerden im Hinblick auf den Waffenbesitz nicht für erforderlich hielt, sondern dem Angeklagten eine mehrmonatige Frist einräumte, um die vormals legale Pistole Glock 19C zu veräußern und ihm sogar vorschlug, diese bei einem Bekannten mit Waffenbesitzerlaubnis "zwischenzuparken", bis seine eigene waffenrechtliche Zuverlässigkeit wieder hergestellt sei. f) Motive für die sukzessive Anschaffung illegaler Schusswaffen ab 2016 Der Umstand, dass der Angeklagte ab 2016 begann, sich bei günstiger Gelegenheit auf dem Schwarzmarkt illegale Schusswaffen anzuschaffen, steht fest aufgrund seiner Einlassung und dem Umstand, dass sich die meisten der genannten Schusswaffen am Tattag bzw. bei der am Folgetag durchgeführten Durchsuchung in der von ihm bewohnten Wohnung und damit in seinem Besitz befanden. Dass er diese von Anfang an ansammelte, um sich damit neben der Befriedigung seines Interesses an Waffen im Notfall gegen Einbrecher und sonstige Straftäter verteidigen zu können, steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage seines Bekannten G., des einzigen Zeugen, der angab, Kenntnis zumindest von der Tatwaffe (AK-47 Nachbau, sog. "Kalaschnikow") gehabt zu haben. Der Zeuge führte anschaulich und stimmig aus, der Angeklagte habe diese Waffe schon lange und er habe ihm vor ein paar Jahren erzählt, wenn jemand einbreche oder wenn jemand bewaffnet komme, wehre er sich notfalls mit einer Waffe, wobei er offengelassen habe, ob er dabei seine legale Pistole Glock oder die Kalaschnikow gemeint habe. Der Zeuge, der den Angeklagten sichtlich nicht zu Unrecht belasten wollte, betonte in diesem Zusammenhang glaubhaft, dass sich der Angeklagte als Kampfsportler ohne weiteres gegen unbewaffnete Angreifer ohne Waffe wehren könne und werde und dass er zu einer Schusswaffe selbstverständlich nur im Notfall habe greifen wollen. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die angesammelten Waffen bis zu seinem Umzug nach B. Ende 2021 nicht zugriffsbereit und in einem verschlossenen und durch Verschraubung gesicherten Raum verwahrte und sie seit Beginn seiner Sammlung 2016 nie zum Einsatz brachte, ist der Senat überzeugt, dass der Angeklagte die Waffen – wie er darlegte – auch aus einer gewissen Faszination und Waffenaffinität heraus zusammentrug. Angesichts der Illegalität seines Tuns, der sich der Angeklagte voll bewusst war, erklärt sich das Geheimhalten der Waffen vor den meisten seiner Bekannten. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte bereits ab 2016 plante, sich mit den Waffen gegen staatliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen bzw. dass er bereits vor seinem Umzug zu Familie A., also vor Ende 2021, bereit war, die Schusswaffen gegen den deutschen Staat und seine Repräsentanten einzusetzen. Dagegen spricht der Umstand, dass der Angeklagte seine illegalen Schusswaffen vor seinem Umzug nicht schrankenlos zugriffsbereit, sondern in einem verschraubten Raum aufbewahrte, den er im Falle eines Einsatzes erst umständlich hätte öffnen müssen, während er sie auf dem Gehöft der Familie A. frei zugänglich, wenige Meter von seinem Bett entfernt und in geladenem und damit sofort einsatzbereitem Zustand verwahrte. Dagegen spricht weiter, dass er sich erst ab seinem Umzug vollständig von der Außenwelt bzw. von nicht Gleichgesinnten zurückzog. Dagegen spricht auch die erst ab Ende 2021 deutlich gesteigerte Qualität seiner "reichsbürger- und selbstverwaltertypischen" Aktionen, sei es in schriftlicher Form oder im Auftreten gegenüber staatlichen Behörden. Schließlich spricht auch der Umstand dagegen, dass es sich bei den Taten am 20. April 2022 – abgesehen von der telefonischen Beleidigung am 8. April 2022 – um seine ersten Straftaten zum Nachteil staatlicher Repräsentanten handelte und um seine erste Gewalttat überhaupt. Dem waren keine sonstigen Beleidigungen, keine Nötigungsversuche, keine Widerstandshandlungen o.ä. vorangegangen. Dem entsprechend äußerte der Angeklagte dem mit ihm näher bekannten Polizeibeamten H. gegenüber, mit dem er bis Frühjahr 2020 regelmäßig Kontakt gehabt hatte, noch lediglich "ihr arbeitet für die falsche Seite", während er unmittelbar nach den Taten am 20. April 2022 die eingesetzten Polizeibeamten mit den Äußerungen "ihr kämpft auf der falschen Seite" und "bald werden wir Seite an Seite kämpfen" belehren wollte. g) Aufbewahrung der illegalen Schusswaffen bis Ende 2021 Dass der Angeklagte die Schusswaffen vor seinem Umzug zu Familie A. in einem verschlossenen, verschraubten Raum aufbewahrte, steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben seines Vermieters W. bestätigt wurde. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung insoweit ausgeführt, in seiner früheren Wohnung in R. habe er seine illegalen Schusswaffen in einem verschraubten und massiv verkleideten Raum ohne Tür, sicher vor dem Zugriff Dritter, aufgehängt gehabt, den er nur ab und zu geöffnet habe, um die Waffen zu pflegen, zu reparieren oder zu ergänzen. Diese Behauptung trifft nach Überzeugung des Senats zu, denn sein Vermieter H. W., mit dem der Angeklagte aufgrund von dessen Kündigung nicht im Guten auseinanderging, bestätigte in der Hauptverhandlung, dass es einen solchen Raum in der Wohnung gegeben habe; ihm sei in der Mietzeit aufgefallen, dass der Angeklagte die Tür zur Vorratskammer "verbrettert" bzw. "zugenagelt" gehabt habe. Als er die Wohnung zurückgegeben habe, seien die Bretter nicht mehr vorhanden gewesen. Videos zum Zustand der Wohnung, auf denen man den betreffenden Raum sehen konnte, wurden mit dem Zeugen in Augenschein genommen und von diesem erläutert. h) Freundschaft des Angeklagten und H. A. Die von Anfang an große Verbundenheit zwischen dem Angeklagten und H. A. ergibt sich – wie bereits ausgeführt – neben den Angaben des Zeugen M. S., über den sich die beiden kennenlernten, anschaulich aus ihrem Chatverkehr über den Internet-Nachrichtendienst WhatsApp, der für den Zeitraum September 2020 bis September 2021, also im Zeitraum von kurz nach ihrem Kennenlernen bis kurz vor dem gemeinsamen Entschluss, dass der Angeklagte mit Anhang auf das Gehöft der A. ziehen sollte, gesichert wurde. Darin wird der große Einfluss der beiden aufeinander deutlich, eine Radikalisierung des Angeklagten im Sinne einer Bereitschaft, Gewalt auch gegen den Staat und seine Bediensteten anzuwenden, folgt aus den Nachrichten für den genannten Zeitraum aber nicht. Zwar zogen Angeklagter und H. A. in einigen Nachrichten einen gemeinsamen Kampf gegen Feinde durchaus in Erwägung, jedoch blieb völlig offen, wer denn eigentlich der Gegner sein sollte bzw. ob es sich überhaupt um einen real existierenden Gegner handelte. So schrieb am 19. November 2020 der wie der Angeklagte in diversen Verschwörungstheorien verhaftete H. A., am heutigen Nachmittag sei ihm "eine OP-Nadel hinten aus dem Oberschenkel" gekommen. Auf Nachfrage des Angeklagten, woher das Teil komme, ob er im Krankenhaus gewesen sei, erklärte A. geheimnisvoll, er habe dem Angeklagten doch erzählt, dass "sie nachts in unsere Wohnung kommen, meine Hunde und uns betäuben…" Er habe aber schon gemerkt, dass der Angeklagte ihm nicht geglaubt habe. Darauf erwiderte der Angeklagte entschuldigend, er sei eben nicht perfekt, aber dann werde es Zeit, dass "wir zurückschlagen, das Warten kotzt mich eh an…". Worauf A. entgegnete, der Angeklagte habe schon Recht, aber der Feind sei für ihn noch unsichtbar. Der Gedanke, mit dem Angeklagten und seinen Söhnen zusammen "ein paar Leute in den Arsch zu treten", sei schon sehr reizvoll und er vertraue ihm, obwohl er eigentlich "ein misstrauischer alter Wolf" geworden sei, worauf der Angeklagte verständnisvoll reagierte und mitteilte, er selbst habe sich ja auch nicht ohne Grund zurückgezogen. Das Thema des Zurückschlagens griff der Angeklagte in der Folgezeit nicht wieder auf. Am 21. Januar 2021 schrieb er im Zusammenhang mit der Weiterleitung zweier Videos, die nicht gesichert werden konnten, die Nachricht: "…wenn`s nicht so ist, sehen wir uns an der Front", worauf H. A. antwortete, so oder so werde es "blutig", was der Angeklagte jedoch weder bestätigte noch billigte. Vielmehr werden derartige Gedanken in der Folge nicht mehr aufgegriffen. Dass in dieser Kommunikation kein gemeinsamer Kampf gegen den deutschen Staat gemeint war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es nie zu einer gemeinsamen Gewaltanwendung kam und am Tattag im April 2022 der Angeklagte der einzige war, der Waffengewalt anwendete. i) Rückzug des Angeklagten aus dem gesellschaftlichen Leben ab Ende 2021 Dass der Angeklagte sich ab seinem Umzug auf den Selbstversorgerbauernhof abschottete, sich aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzog, Kontakte mit Andersgesinnten einschlafen ließ und auch nicht mehr zur Arbeit erschien, steht insbesondere fest aufgrund der glaubhaften Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin U. H. und seiner früheren Nachbarin S., mit der er sich bis zu seinem Umzug nahezu täglich getroffen hatte. Die Zeugin H. berichtete, der Angeklagte sei zwar ein Mitarbeiter mit Geschick für Deeskalation gewesen. Schon von Beginn seiner Tätigkeit für die Firma Sicherheitsdienst H. im Mai 2021 an sei er jedoch nicht zuverlässig und im Laufe der Zeit immer schwerer erreichbar gewesen. Ab Herbst 2021 habe er sich eine neue Wohnung suchen müssen und ab da sei es noch schwieriger mit ihm geworden. Im Januar 2022, nach seinem Umzug nach B., sei er für sie nicht mehr erreichbar gewesen, "völlige Funkstille". Zuvor habe er ihr berichtet, er sei jetzt "Selbstversorger". Auf Nachrichten habe er nicht mehr reagiert und zweimal sei sie vor dem hohen verschlossenen Holztor gestanden – eine Klingel gebe es dort nicht – und habe drinnen die Hunde bellen gehört. Daraufhin habe sie ihm zum 31. März 2022 gekündigt. Die Zeugin C. S. führte aus, nach seinem Wegzug habe sie den Angeklagten nur noch dreimal gesehen, einmal habe sie ihn dort auf der Baustelle besucht, das sei noch im November 2021 gewesen, und zweimal hätten sie sich vor dem Haus zum Spaziergang mit den Hunden getroffen. Dass seine enge Jugendfreundin A. H. ihm, wie auch seine Bekannten aus der flüchtlingsfeindlichen Protestszene V. und G., in dieser Situation kein soziales Korrektiv bieten konnte, ergibt sich eindrücklich aus dem bereits erwähnten Chatverkehr, der für den Monat November 2021 gesichert werden konnte. Hier tauschten der Angeklagte und A. H. in großem Umfang Videos und Zeitungsartikel aus, die sich in meist unsachlicher Form und teils mit verschwörungstheoretischen Elementen insbesondere gegen die damalige Coronapolitik, aber auch gegen die Flüchtlingspolitik und einzelne Politiker richteten. So leitete A. H. am 1. November 2021 beispielsweise Nachrichten einer Organisation, die sich "FREIE SACHSEN" nennt, an den Angeklagten weiter, in denen polizeiliches Eingreifen im Rahmen einer Demonstration von Gegnern der Corona-Maßnahmen wie folgt kommentiert wurde: "Zwönitz eskaliert! Behelmte Söldner greifen Spaziergang an! … Es kommt derzeit zu Jagdszenen und zahlreiche Bürger sind festgesetzt!" Diese Nachricht kommentierte der Angeklagte wenige Minuten später mit "Bastards", womit er, was sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, eindeutig die Polizisten und nicht die Demonstranten meinte, auch wenn er dazu in der Hauptverhandlung behauptete, nicht mehr zu wissen, welche Seite er gemeint habe. Am 3. November 2021 leitete der Angeklagte die Nachricht "Wir haben halbautomatische Waffen, um gegen die Tyrannei zu kämpfen" zusammen mit einem nicht mehr abrufbaren Video – Verfasser unbekannt – an A. H. und einen weiteren Empfänger namens U. weiter. Dieser Text stammt zwar nicht vom Angeklagten, zeigt aber, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bemüßigt sah, einen Text, der sich mit dem Einsatz von Schusswaffen gegen ein als tyrannisch empfundenes Herrschaftssystem befasste, als lesenswert weiterzuleiten. Am selben Tag schickte ihm A. H. eine – ebenfalls nur weitergeleitete – Nachricht mit der Überschrift "Stasi raus! Geschichte wiederholt sich!", in der die Bundesrepublik mit dem DDR-Regime gleichgestellt wird, "…Stasi und Polizei-Willkür haben unseren sächsischen Freiheitskampf 1989 genauso wenig gestoppt, wie diese Maßnahmen ihn im Jahre 2021 stoppen werden!". Gleichfalls von "FREIE SACHSEN" stammt eine weitergeleitete Nachricht vom 7. November 2021, "Kretschmer Du willst Sachse sein? Verhältst dich wie ein Wessischwein!" Am 6. November 2021 leitete sie ihm die Nachricht "Der Sturm ist fast da. Stellt sicher, dass Ihr das Nötigste habt. Für 2 bis 3 Wochen. Das Militär wird auch Lebensmittel und Vorräte liefern. Wir werden das globale Kriegsrecht einführen und vom königlichen Seerecht auf 1776 umstellen" und eine weitere Nachricht, worin ausgeführt wird, Antisemitismus gehöre zum Spiel und sei ein Werkzeug, das gebraucht werde, um alle Ziele zu erreichen, weiter. Aber auch flüchtlingsfeindliche Propaganda gab sie an den Angeklagten weiter, so am 8. November 2021 eine Nachricht, in der zu lesen ist, Schlepper würden "wie das hiesige Kartell aus Altparteien und medialer Propaganda" die "aktuell ungebremst weiter galoppierende Masseneinwanderung im Schutze der Dunkelheit vorbei an den Augen der Öffentlichkeit" vorantreiben. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in keinem Fall kritisch oder sich distanzierend, aber mehrfach zustimmend reagierte, ist der Senat überzeugt, dass der Angeklagte keine anderen Ansichten vertrat. Dass der Angeklagte sich von A. H. und V. Rückhalt auch im Falle eines Kampfes gegen Polizeibeamte erwartete, und es sich damit bei den wenigen Bekannten, mit denen er sich ab seinem Umzug nach B. noch abgab, um Gleichgesinnte handelte, zeigt schon der Umstand, dass diese beiden die einzigen Personen aus seinem privaten Umfeld waren, die er im Zuge seiner Taten am 20. April 2022 kontaktierte, wobei er R. V., wie dieser glaubhaft ausführte, bat, es "den anderen" zu sagen, worauf dieser umgehend G. und F., zwei weitere Personen aus dem flüchtlingsfeindlichen Lager, kontaktierte. j) Staatsfeindliche Gewaltbereitschaft ab Ende 2021 Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte den entscheidenden Schub in Richtung staatsfeindlicher Gewaltbereitschaft Ende 2021 mit dem Umzug auf das Gehöft von Familie A. in B. und dem damit einhergehenden Rückzug von der Außenwelt erhielt, und er sich bis zu seinem Umzug nach B. nicht vollständig mit der staatsleugnenden Ideologie der sog. Reichsbürger bzw. Selbstverwalter identifizierte, wie ihm auch vor diesem Zeitpunkt keine mit seinem Glauben an verschiedenste Verschwörungstheorien einhergehende Bereitschaft zur Gewaltanwendung im Sinne eines vermeintlichen Notwehrrechts gegen staatliche Institutionen und -Bedienstete vorgeworfen werden kann, basiert auf dem gesamten Verhalten des Angeklagten im Zeitraum 2016 bis zum 20. April 2022, wie festgestellt. aa) Keine vollständige Radikalisierung im Sinne der "Reichsbürger- bzw. Selbstverwalterideologie" vor Ende 2021 Eine Vielzahl der von der Sachverständigen F. als typisch angeführte Verhaltensweisen von sog. Reichsbürgern und Selbstverwaltern legte der Angeklagte nicht bzw. nicht vor Ende 2021 an den Tag. Zwar sind seine bereits genannten Äußerungen im Bekanntenkreis, Deutschland sei ein besetztes Land und die Bundesrepublik Deutschland sei eine privatrechtliche Firma, genauer eine GmbH und auch sein Glaube an andere diverse Verschwörungstheorien typisch für die Ideologie der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter, wie die Sachverständige ausführte. Schriftlich fundiert in diese Richtung und mit "reichsbürgertypischer" Schreib- und Ausdrucksweise äußerte der Angeklagte sich gegenüber staatlichen Stellen jedoch erst ab seinem Umzug zu Familie A. und insoweit nur in den genannten vier Schreiben an verschiedene staatliche Stellen, beginnend am 30. Dezember 2021. Von der durch die Sachverständige als kennzeichnend angeführten Behinderung von Behörden durch Vielschreiberei kann also höchstens ansatzweise die Rede sein. Auch das von ihr für den Beginn der Radikalisierung als charakteristisch genannte Abmelden des Wohnsitzes fand beim Angeklagten nicht statt. Vielmehr meldete er sich sogar zum 1. Januar 2022 an seinen neuen Wohnsitz in B. um, wie KHK D. glaubhaft berichtete. Für eine von der Sachverständigen ebenfalls als typisch bezeichnete Abgabe seines Personalausweises hatte der Senat beim Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte. Die Sachverständige F. führte weiter aus, anstelle des Personalausweises beantragten sog. Reichsbürger und Selbstverwalter häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis. Hinweise darauf, dass der Angeklagte solches beabsichtigte, fanden sich in seinen Unterlagen im gemeinsam mit Familie A. genutzten Büro im Untergeschoss -straße. Dort lagerte der Angeklagte auf seine Personalien ausgefüllte Antragsformulare auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Weder beim Landratsamt M. T., an das der Antrag adressiert war, noch beim zuständigen Bundesverwaltungsamt ist ein solcher Antrag des Angeklagten jedoch eingegangen, wie die mit diesbezüglichen Nachermittlungen betraute POKin Schi. ausführte. Auch die von der Sachverständigen F. als typisch geschilderte weitere Strategie des Erstellens und Veröffentlichens von Lebenderklärungen oder Willenserklärungen unter Bezugnahme darauf, ein Mensch zu sein (im Unterschied zu einer sog. juristischen Person) war beim Angeklagten nicht zu verzeichnen. Zudem fiel er auch nicht durch das Nichtbezahlen von Steuern, Bußgeldern und Geldstrafen aufgrund seiner ideologischen Einstellung auf. Vielmehr bezahlte er bis kurz vor den Taten am 20. April 2022 Raten an mehrere staatliche Stellen auf diverse Forderungen, so zuletzt am 17. März 2022 an das Landratsamt M.T. und am 7. April 2022 an den Gerichtsvollzieher R. P. und die Staatsanwaltschaft Ellwangen, wie KHK K., der mit den Finanzermittlungen betraut war, nachvollziehbar und glaubhaft schilderte, weshalb der Senat davon ausgeht, dass die vorangegangene teilweise Zahlungsverweigerung ihre Ursache vornehmlich in der prekären finanziellen Situation des Angeklagten und nicht in dessen Einstellung zu staatlichen Strukturen hatte. Die von der Sachverständigen F. ebenfalls als für "Reichsbürger und Selbstverwalter" kennzeichnend genannten Einschüchterungsversuche gegenüber Staatsbediensteten sind beim Angeklagten erst ab 2022 zu verzeichnen. Seine Besuche auf der Waffenbehörde im Sommer 2021 verliefen diesbezüglich unauffällig, obgleich der Angeklagte auch da schon anderer Meinung als die Behördenmitarbeiter war. Auch ist der Angeklagte wegen Widerstandsdelikten, Gewaltdelikten oder sonstigen Straftaten im Zusammenhang mit als unrechtmäßig empfundenen staatlichen Maßnahmen vor den Taten am 20. April 2022, abgesehen von der telefonischen Beleidigung am 8. April 2022, nie in Erscheinung getreten. bb) "Reichsbürger- und selbstverwaltertypische" Schreiben ab Ende 2021 Seine im Wege der Selbstlesung eingeführten, teilweise im Hinblick auf Unterschrift, Erscheinungsbild, Streichungen und besondere Schreibweise auch in Augenschein genommenen in den Zeitraum ab seinem Umzug zu Familie A. Ende 2021 fallenden vier Schreiben an die Bußgeldstelle der Stadt B. M., die Staatsanwaltschaft Ellwangen und das Landratsamt T. weisen in Form, Inhalt und Argumentation die festgestellten Besonderheiten auf. Dass es sich hierbei um "reichsbürgertypische" Besonderheiten handelt, haben zur Überzeugung des Senats die Sachverständige F. und der aufgrund seiner großen beruflichen Erfahrung auf diesem Gebiet ebenfalls sachkundige Zeuge POK H. dargelegt, die die Schreiben in diesen Kontext einordneten und diese Einordnung plausibel mit der Ideologie der "Reichsbürger oder Selbstverwalter" erklärten. So wird darin zwischen dem "Menschen", vorliegend der Angeklagte, welcher nach Meinung der "Reichsbürger und Selbstverwalter" frei und nicht den Gesetzen unterworfen ist, und der "juristischen Person" unterschieden, worin die sog. Strohmanntheorie zum Ausdruck kommt. Inhaltlich wird darauf hingewiesen, dass die Behördenschreiben für den Angeklagten keine Gültigkeit haben. Auch das darin enthaltene Nichtanerkennen der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Einstufung als Firma wird typischerweise im Milieu der Reichsbürger und Selbstverwalter angewandt wie auch das Verlangen der Vorlage diverser Urkunden, etwa der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland und des S.H.A.E.F.-Mandats. Diese Schriftstücke weisen in Argumentation und Erscheinungsbild im Vergleich zu seinen vorangegangenen Schreiben aus den Vorjahren eine deutlich gesteigerte Häufung von "reichsbürgertypischen" Elementen auf. cc) Urheberschaft Die Einlassung des Angeklagten, H. A. habe diese Schreiben für ihn aufgesetzt und er selbst habe sie nur in der Weise, wie A. es ihm vorgegeben habe, unterschrieben, ohne Inhalt und Zusammenhänge zu verstehen, das sei ihm "viel zu hoch" gewesen, ist widerlegt durch die Angaben des Zeugen H. A. sowie der Zeugen B., Ha. und H., denen gegenüber der Angeklagte minutenlang über die ideologischen Theorien und Überzeugungen sog. Reichsbürger oder Selbstverwalter dozierte und letztlich auch durch seine eigene Einlassung, wonach er ein sehr neugieriger, vielseitig interessierter Mensch sei, der die Dinge gerne hinterfrage, ihnen auf den Grund gehe und sich umfassend informiere. Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht nur überzeugt, dass der Angeklagte den wesentlichen Inhalt der Schreiben, nämlich zusammengefasst die Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der hoheitlichen Befugnisse ihrer Organe, vollständig erfasste, als er die Schreiben unterzeichnete und versandte, sondern dass er auch die einzelnen Argumente, die Hintergründe der Fragen und die Motive für die teilweise eigentümliche Schreibweise und Formulierung voll erfasst hatte, bevor er sie unterzeichnete. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ihm bewusst war, dass schriftliche Eingaben ein höheres Gewicht haben als mündliche Aussagen, wie sich aus seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen B., er werde der (Waffen-)Behörde ganz sicher nichts Schriftliches an die Hand geben, offenbarte. H. A., der in Bezug auf die Schreiben durchgehend von "wir" sprach, womit dieser Zeuge sich und den Angeklagten meinte, gab insoweit glaubhaft an, der Angeklagte habe sich – wie er selbst – schon länger mit der derzeitigen Weltpolitik auseinandergesetzt und sie hätten Erfahrungen und Informationen aus Büchern und dem Internet ausgetauscht und versucht, diese Informationen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hätten er und der Angeklagte Fragen an Behörden gestellt, "ob die berechtigt seien, das zu tun, was sie tun". Nach ihren gemeinsamen Recherchen seien sie das nämlich nicht. Sie hätten aber fast nie eine Antwort erhalten. Gemeinsam hätten sie zwei Schreiben für den Angeklagten am Computer des Zeugen aufgesetzt, sie seien dabei nebeneinandergesessen und hätten darüber gesprochen. Auf den Vorhalt, der Angeklagte sage, der Zeuge habe die Schreiben alleine verfasst, der Angeklagte habe den Inhalt nicht verstanden und nur unterschrieben, reagierte der Zeuge sichtlich überrascht und führte weiter aus, er denke schon, dass der Angeklagte verstanden habe, was man da geschrieben habe. Sie hätten erreichen wollen, die Mitarbeiter der Behörden dazu zu bewegen, selbst zu recherchieren, ob es richtig sei, was sie tun. Die Fragen in den Schreiben seien aus seiner Sicht ernst gemeint gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte das auch so gesehen habe. Dieser verfüge auch über große Kenntnisse. Die Polizei habe der Angeklagte als Behörde/Amt nicht anerkannt, das habe der Angeklagte so recherchiert und er selbst auch. Alle Behörden seien als Firmen angemeldet worden. Die Behörden bzw. die Polizisten wüssten hiervon aber nichts und würden auch in Unwissenheit gehalten. Sie seien fehlgeleitet und man müsse sie anhalten, selbst zu denken und das zu erkennen. Über all dieses habe er mit dem Angeklagten in diesem Zusammenhang gesprochen und er sei überzeugt, das entspreche auch der Auffassung des Angeklagten. Dem entsprechend führte auch der Bekannte des Angeklagten A. G. aus, H. A. habe sich wie der Angeklagte auch mit dem Thema beschäftigt, dass Deutschland bis heute ein besetztes Land und die Bundesrepublik nicht rechtens sei. Die beiden hätten sich darüber ausgetauscht und Urteile zu dem Thema im Internet gesucht. A.. Ansichten hätten mit denen des Angeklagten übereingestimmt, sonst hätte er ihn nicht bei sich auf dem Hof wohnen lassen. Hinzu kommt, dass nicht nur im gemeinsam mit Familie A. genutzten Büro im Untergeschoß, sondern auch in der Wohnung des Angeklagten Unterlagen mit Bezug zur Ideologie der "Reichsbürger und Selbstverwalter" aufgefunden wurden, wie POK Ba. anschaulich berichtete. Der Zeuge konnte im Rahmen der Durchsuchung in der Küche des ein Musterschreiben für die Ablehnung von Bußgeldbescheiden mit "reichsbürgertypischer" Argumentation ohne Briefkopf sowie ein Schreiben einer "E.", wohnhaft im "Herzogtum Baden" an die "Firma Amtsgericht" mit umfangreicher szenetypischer Argumentation, das ebenfalls als Vorlage dienen konnte, feststellen, die beide in der Hauptverhandlung verlesen wurden. dd) Ernsthaftigkeit des Angeklagten Insgesamt ist seine Einlassung, er habe nur provozieren wollen und seine Thesen zur "Reichsbürger- und Selbstverwalterideologie" und zu sonstigen Verschwörungsideologien seien nicht ernst gemeint, widerlegt durch die insoweit übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen aus seinem Umfeld. Keiner der Zeugen hatte den Eindruck gehabt, der Angeklagte mache nur Spaß oder habe mit seinen Äußerungen provozieren oder foppen wollen. Sein ehemaliger Schüler Ho. gab an, der Angeklagte habe tatsächlich Gedankengut von Reichsbürgern und Verschwörungstheoretikern in sich vereint, denn er habe solche Themen immer wieder angerissen und wenn der Zeuge versucht habe, dagegen zu argumentieren, habe er herablassend abgewinkt und das Thema beendet. Seine ehemalige Nachbarin C. S. führte aus, sie habe ebenfalls den Eindruck gehabt, dass er diese Dinge in dem Moment, in dem er sie äußerte, wirklich glaubte. Und ihr Ehemann M. S. gab an, der Angeklagte habe seine Ausführungen nicht als Witz, sondern vielmehr als "Weitererzählen von Weisheiten" vorgebracht. Auch sein ehemaliger Arbeitgeber D. P. war sich sicher, der Angeklagte habe seine Ausführungen ernstgemeint und keine Witze gemacht. Und A. G. fasste zusammen: "Er hat das alles ernst gemeint, das war für ihn kein Spaß". Auch wäre der Umstand, dass der Angeklagte ab 2016 in zwar langen, aber doch regelmäßigen Abständen immer wieder Schreiben mit "reichsbürger- und selbstverwaltertypischen" Formulierungen an Behörden richtete und sich gegenüber einer Vielzahl von Personen, mit denen er in Kontakt kam und bei einer Vielzahl von Gelegenheiten in entsprechender Weise äußerte, schwer mit einer bloßen Provokation oder Belustigung seiner Gegenüber zu vereinbaren. Die Behördenschreiben, auf die der Angeklagte mit diesen Schreiben antwortete, betreffen zudem weitgehend keine Bagatellen, sondern ernst zu nehmende Themen mit für den Angeklagten folgenreiche Auswirkungen, so etwa eine Ladung zum Strafantritt und den Unterhalt für seinen Sohn. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er sich 2016 für einen höheren Geldbetrag einen "Reichs-Personenausweis" bestellt hatte und das Übersendungsschreiben zu diesem Ausweis immerhin sechs Jahre aufbewahrt hatte. ee) Aufbewahrung der Waffen ab Ende 2021 Die Überzeugung des Senates, dass der Angeklagte seine Schusswaffen ab seinem Umzug zu Familie A. nicht mehr in einem verschraubten Raum, sondern zugriffsbereit in einsatzfähigem Zustand, geladen und zusammen mit ballistischen Schutzwesten und mehr als 5.000 Schuss Patronenmunition in einer frei zugänglichen Kammer hinter seinem Schlafzimmer aufbewahrte, um sie jederzeit – insbesondere zur "Verteidigung" des Anwesens gegen den Staat und seine Bediensteten – zum Einsatz bringen zu können, beruht auf den glaubhaften und übereinstimmenden Schilderungen der Polizeibeamten EKHK H., dem Leiter der Tatortgruppe des Kriminaltechnischen Instituts beim LKA Baden-Württemberg, der am Tattag ab 9:50 Uhr vor Ort war und neben seiner leitenden Tätigkeit Lichtbilder der vorgefundenen Situation fertigte, und KHK K., der am Tattag, aber auch am Folgetag anwesend war, als im Rahmen der Durchsuchung die Waffenkammer des Angeklagten hinter seinem Schlafzimmer entdeckt wurde und der die dortige Auffindesituation fotografisch festgehalten hat, sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von den Polizeibeamten erläuterten Lichtbildern. Bei der Einlassung des Angeklagten, er habe die illegalen Waffen am Tattag erst (quasi nachträglich) "herausgetan", weil das Haus gebrannt und er seine Tötung befürchtet habe, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung, zumal er selbst in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angab, er sei zurück (ins Schlafzimmer) und habe nach "irgendeiner Waffe gegriffen und auf die Jalousien geschossen". Von einem vorher erforderlichen Ladevorgang oder einem umständlichen Hervorholen der Waffe von einem sicheren Aufbewahrungsort berichtete er dagegen in keiner seiner Vernehmungen. Der Senat ist daher überzeugt, dass sich die Tatwaffe zugriffsbereit und geladen in der Waffenkammer befand, so wie die anderen dort vorgefundenen halb- und vollautomatischen Waffen, die bei den Taten nicht zum Einsatz gekommen waren und vom Angeklagten am Tattag auch nicht bewegt wurden. Hinzu kommt, dass er die Waffen in seiner Waffenkammer professionell aufgehängt bzw. aufgestellt hatte und nicht ersichtlich ist, von wo er sie "herausgetan" haben könnte, wenn nicht aus diesem frei zugänglichen Raum. Mit welcher Intention er die Waffen in dieser Weise aufbewahrte, zeigt bereits der Zweck, zu dem er eine der vollautomatischen Waffen dann am Tattag auch tatsächlich verwendete, nämlich zum Widerstand gegen rechtmäßiges hoheitliches Handeln von Polizeibeamten. Seine Einlassung, er habe sich nach dem Umzug noch nicht um die sichere Aufbewahrung der Waffen kümmern können, stellt zur Überzeugung des Senats ebenfalls eine bloße Schutzbehauptung dar. Weshalb der Angeklagte hierzu nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt haben soll, erschließt sich schon deshalb nicht, weil zwischen Umzug und Tattag rund vier Monate liegen und der Angeklagte in dieser Zeit keiner beruflichen Beschäftigung mehr nachging. ff) Waffenaffinität von Mitgliedern der Familie A. Dass Mitglieder der Familie A. die Waffenaffinität des Angeklagten teilten, steht fest aufgrund der ebenfalls von EKHK H. geschilderten umfangreichen weiteren nicht dem Angeklagten zuzuordnenden Waffenfunde auf dem Anwesen. Die Feststellung, dass der Angeklagte die Pistole Glock 19C, für die er einen Waffenschein gehabt hatte, bei Besuchen im Hause A. vor seinem Umzug regelmäßig offen mit sich führte, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen G.. Das Schießtraining des Angeklagten mit Softairwaffen auf dem Grundstück zusammen mit X. steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Nachbarn D. W., der ausführte, er habe X. und "den Mieter" auf dem Grundstück mit Softairwaffen schießen gesehen und W. A., der angab, er habe den Angeklagten auf dem Grundstück mit einem Sturmgewehr in der Hand gesehen, von dem der Angeklagte anschließend ausführte, es habe sich dabei um eine Softairwaffe der A. gehandelt. gg) Bestellungen von Waffenzubehör ab Ende 2021 Die Feststellungen zur Bestellung von Waffenzubehör nach seinem Umzug zu Familie A. basieren auf den von KHK Ki. durchgeführten und in der Hauptverhandlung geschilderten Finanzermittlungen, auf den glaubhaften Angaben der Zeugen EKHK De., KOKin Ro., POKin Br. und POK Ba., die über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen bei den verschiedenen Waffenhändlern anschaulich berichteten und auf den Rechnungen und sonstigen Kaufunterlagen. Insbesondere die Anschaffung der zehn Patronengurte für sein G3, aber auch der Umstand, dass der Angeklagte sich im Besitz von zwei ballistischen Schutzwesten befand, belegt hierbei, dass er mit einem Einsatz der Waffen rechnete. hh) Verhalten gegenüber staatlichen Stellen ab Ende 2021 Das nach seinem Umzug deutlich massivere Auftreten des Angeklagten gegenüber staatlichen Behörden, wo der Angeklagte nun selbstbewusst "reichsbürger- bzw. selbstverwaltertypisch" agierte und argumentierte und nicht vor Beleidigungen und Bedrohungen zurückschreckte, steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen V. vom Hauptzollamt H. und H. vom Finanzamt T.. Der Zeuge V., dem der Vorfall vom 25. Februar 2022 noch deutlich vor Augen war, schilderte lebhaft und doch ohne erkennbaren Belastungseifer, wie der Angeklagte, dessen Kommen sein Kollege Winter, dem gegenüber der Angeklagte telefonisch auf Siegel und Unterschrift bestanden hatte und der deshalb den Verdacht hegte, es könne sich um einen sog. Reichsbürger handeln, angekündigt hatte, ihm gegenüber agierte. Es sei um die Vollstreckung von Forderungen des Arbeitsamtes und der kaufmännischen Krankenkasse durch das Hauptzollamt gegangen. Der Angeklagte habe erst lächelnd und locker gefragt, ob sie als Beschäftigte des Hauptzollamts das überhaupt dürften, sie sollten ihn überzeugen, dass sie rechtmäßig handelten. Als der Zeuge dem Angeklagten erklärt habe, sie handelten auf gesetzlicher Grundlage der Abgabenordnung, habe sich das Verhalten des Angeklagten völlig verändert und er habe losgelegt, jetzt werde es interessant. Seine Stimme habe sich dabei erhoben und er habe minutenlang im Stakkato und belehrend "reichsbürgertypisch" doziert. Die Drohung des Angeklagten, "ich bin Sachse, 1989 hat man euch davonkommen lassen. Das nächste Mal wird uns das nicht mehr passieren", nahm der Zeuge sehr ernst. Seiner Überzeugung nach ging es dabei um die Vernichtung des Staates und des Beamtentums, ein Schluss, von dem auch der Senat aufgrund der Herkunft und persönlichen Geschichte des Angeklagten vor dem Hintergrund der friedlichen Proteste gegen die SED-Diktatur in der DDR, die 1989 zur Maueröffnung führten, überzeugt ist. Die Einlassung des Angeklagten, er sei bei dem Vorfall in Begleitung von X. und H. A. gewesen, und nicht er, sondern H. A. habe das Gespräch geführt, die vom Zeugen geschilderten Äußerungen stammten von H. A., ist damit widerlegt. Der Zeuge konnte sich noch gut an den Angeklagten erinnern, erkannte ihn wieder und berichtete, er sei in Begleitung von nur einer Person erschienen, ein deutlich jüngerer blonder Mann mit derselben Tätowierung am Hals wie der Angeklagte, der die ganze Zeit nichts gesagt habe. Hierbei handelte es sich nach Überzeugung des Senates um X., der – im Gegensatz zu seinem Vater – dieselbe Tätowierung am Hals trägt wie der Angeklagte. Hinzu kommt, dass H. A. im Gegensatz zum Angeklagten nicht aus Sachsen kommt und die Äußerung, er sei Sachse und 1989, also zum Zeitpunkt des Mauerfalls, habe man euch davonkommen lassen, von ihm keinen Sinn ergäbe. Der Vorfall beim Finanzamt T. am 8. April 2022, bei dem der Angeklagte den Zeugen H. am Telefon wegen eines vorangegangenen Schreibens lautstark zur Rede stellte, nicht zu Wort kommen ließ, ihn als "Idiot", der "nicht mehr alle Latten am Zaun" habe, beleidigte und ihm schließlich drohte, wenn nochmal ein Schreiben komme, werde er persönlich vorbeikommen, steht fest aufgrund der glaubhaften und authentischen Angaben des durch das Verhalten des Angeklagten sichtlich beeindruckten Zeugen H.. Das Auftreten des Angeklagten in diesem Zusammenhang war so massiv, dass die Vorgesetzte des Zeugen diesen anwies, vorsichtshalber keine Schreiben mehr an den Angeklagten zu versenden, auch vor dem Hintergrund, dass er bei Familie A. wohne und diese seitens des Finanzamts als sog. Reichsbürger – auch darüber berichtete der Zeuge – eingestuft wurden. Die Einlassung des Angeklagten, er selbst sei völlig sachlich und höflich gewesen und der Zeuge habe vielmehr zu ihm gesagt, "mit solchen Idioten reden wir nicht" ist lebensfremd, und aufgrund der glaubhaften Angaben und des persönlichen Eindrucks des Zeugen widerlegt. Auffällig ist – und auch das spricht für eine Radikalisierung im Sinne einer staatsfeindlichen Gewaltbereitschaft des Angeklagten erst ab seinem Umzug –, dass sämtliche seiner staatsfeindlichen Aktionen im Zusammenhang mit der Familie A., wo der Angeklagte Rückhalt erfuhr, stehen: Die Schreiben verfasste der Angeklagte gemeinsam mit H. A.. Beim Hauptzollamt erschien der Angeklagte nicht allein, sondern in Begleitung von X.. Der Streit mit dem Finanzamt hatte eine Pfändungsverfügung, die der Angeklagte als Drittschuldner erhalten hatte, weil sein Vermieter H. A. Steuerschulden hatte, zum Thema. Auch die Taten am 20. April 2022 weisen einen Bezug zum Anwesen der Familie A. auf, wie der Ausspruch des Angeklagten nach der Tat gegenüber EPHM S., die SEK-Beamten seien selbst schuld, da sie schließlich auf sein "Grundstück" gekommen seien, belegt. ii) Staatsfeindliche Gesinnung des Angeklagten Die Einlassung des Angeklagten, seine Einstellung und sein Handeln seien nicht staatsfeindlich, ist widerlegt durch die Aussagen zahlreicher Zeugen aus seinem Umfeld, durch seinen Chatverkehr mit H. A. und A. H., durch die festgestellten Verhaltensweisen des Angeklagten ab 2016, vor allem aber ab Ende 2021 nach seinem Umzug, und letztlich auch durch sein Agieren am Tattag und seine diversen Äußerungen im Anschluss an die Tat, die diese als fundamental staatsfeindlich erscheinen lassen. Der Zeuge M. S., in dessen Nachbarschaft der Angeklagte bis Ende 2021 gewohnt hatte, gab an, der Angeklagte habe die Form des Staates, die Art und Weise wie der Staat geführt werde, abgelehnt. Er sei überzeugt gewesen, selbst zu wissen was recht und was unrecht sei und dass das Recht immer auf seiner Seite stehe. Wenn er staatliche Regeln nicht eingesehen habe, habe er sie auch so weit wie möglich nicht befolgt, nur wenn er etwas eingesehen habe, sei er durchaus auch kooperativ gewesen. Seine ehemalige Arbeitskollegin S. T., die mit dem Angeklagten im ersten Halbjahr 2021 zusammenarbeitete, gab an, das Feindbild des Angeklagten sei der Staat gewesen und es sei bei ihm immer nur darum gegangen, "wie der Staat ihn und uns alle bescheißt". Der Zeuge P. schilderte, der Angeklagte sei "generell gegen die BRD" gewesen und habe die Polizei nicht anerkannt. Und sein ehemaliger Vermieter W. führte aus, Feindbild des Angeklagten seien der deutsche Staat und er selbst gewesen. Er sei mit der Politik immer unzufrieden gewesen, habe sich immer benachteiligt gefühlt und sich immer aufgeregt. Auch sein Kommentar "Bastards" zum polizeilichen Tätigwerden bei einer Demonstration in Sachsen zeigt den Hass, den der Angeklagten der Polizei als staatlicher Institution entgegenbrachte. Diese Einstellung führte letztlich zu den Gewalttaten am 20. April 2022 gegenüber SEK-Beamten als Vertreter des Staates, die der Angeklagte – wie noch darzulegen sein wird – als Polizeibeamte erkannt hatte. Schließlich zeugen seine festgestellten und unten näher dargestellten Äußerungen gegenüber mehreren Polizeibeamten nach der Tat von seiner fundamental staatsfeindlichen Einstellung und seiner Überzeugung vom Erfordernis eines Kampfes. 4. Waffenbesitz a) vormals legale Pistole Glock 19C Die Überzeugung des Senats hinsichtlich der Feststellungen zur ursprünglich legalen Pistole Glock 19C des Angeklagten und zum Entzug seiner Waffenbesitzerlaubnis und Munitionserwerbsberechtigung im Jahr 2021 beruhen auf seiner Einlassung, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie im Übrigen auf den Angaben der Beschäftigten des Landratsamts M. T.. Die Verfügung der Stadt B. M. vom 1. Juni 2006, mit welcher dem Angeklagten eine Waffenbesitzkarte für den berechtigten Erwerb und Besitz einer Pistole, Kal. 9mm, Hersteller Glock erteilt wurde, die Verfügung vom 18. Juli 2006, mit der ihm ein Waffenschein bezogen auf die Pistole Glock 19C ausgestellt wurde und die Entscheidung des zuständigen Landratsamts M. T. vom 26. August 2021, mit welcher Waffenbesitzerlaubnis und Munitionserwerbsberechtigung widerrufen wurden nebst Zustellungsurkunde vom 28. August 2021 wurden im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt. Das der Einziehung vorangegangene Anhörungsschreiben vom 26. Juni 2021 wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Über ein erstes Schreiben der Waffenbehörde des Landratsamts vom Mai 2021, in welchem der Angeklagte aufgefordert wurde, sich mit dem Amt in Verbindung zu setzen, und die ausbleibende Reaktion des Angeklagten darauf berichtete glaubhaft die Zeugin W., eine der drei Mitarbeiterinnen der Waffenbehörde. Die Feststellungen zu den persönlichen Vorsprachen des Angeklagten im Sommer 2021 auf der Waffenbehörde beruhen auf den glaubhaften Angaben der weiteren Mitarbeiterin S. Bi. und des Sachgebietsleiters G. Bö.. Frau Bi. schilderte anschaulich wie der Angeklagte während des Urlaubs des Sachgebietsleiters Bö. erschien, um nach Erhalt des von Bö. unterzeichneten Anhörungsschreibens persönlich darzulegen, weshalb er mit einer Entziehung der Waffenbesitzerlaubnis und der Annahme, ihm fehle die waffenrechtliche Zuverlässigkeit, nicht einverstanden war, und erinnerte sich sogar noch an den Umstand, dass das Gespräch, wie auch der Angeklagte angab, auf dem Flur stattfand. Auch die Schilderung der darauffolgenden Vorgänge bei der persönlichen Vorsprache des Angeklagten und dem anschließenden Telefonat durch den Zeugen Bö. war stimmig und frei von Belastungseifer. Herr Bö. schilderte zwar anschaulich das "reichsbürgertypische" Auftreten des Angeklagten bei seiner persönlichen Vorsprache wie festgestellt, schränkte aber, sichtlich um Objektivität bemüht, ein, es habe schon Kontakte mit "Reichsbürgern" gegeben, die greifbarer gewesen seien und Schlagworte wie Deutschland-GmbH seien nicht gefallen. Der Zeuge ließ keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte bei diesem Termin nicht bereit war, die Waffe freiwillig abzugeben. Der Zeuge schilderte wie festgestellt auch das scheinbare Einlenken des Angeklagten bei dem darauffolgenden Telefonat, das nach Überzeugung des Senats in Anbetracht der darauffolgenden Untätigkeit des Angeklagten alleine der Zeitverzögerung diente, denn der Angeklagte reagierte in der Folge auf drei weitere Schreiben des Landratsamts nicht. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, die zudem den anlässlich der beiden Gespräche gefertigten Aktenvermerken des Zeugen Bö. entsprachen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe den Widerrufsbescheid der Waffenbehörde zu keinem Zeitpunkt erhalten und daher nicht gewusst, dass er die Waffe tatsächlich abgeben musste und folglich nicht mit einer Hausdurchsuchung gerechnet, sondern darauf gewartet, dass die Waffenbehörde sich bei ihm melde, ist widerlegt durch die den Widerrufsbescheid vom 26. August 2021 betreffende Postzustellungsurkunde vom 28. August 2021 und die glaubhaften Angaben des Postboten J. S., der die Urkunde unterzeichnet hat. Ausweislich dieser Urkunde wurde die Verfügung des Landratsamts, mit welcher Waffenbesitzerlaubnis und Munitionserwerbsberechtigung widerrufen wurden und der Angeklagte aufgefordert wurde, die Waffe Glock nebst Munition spätestens sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Landratsamt nachzuweisen, dem Angeklagten am 28. August 2021 an der Anschrift R. x, x N. durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung durch den Zusteller S. wirksam zugestellt. Der Angeklagte war nach der Auskunft aus dem DVV-Meldeportal Polizei Global und den Ausführungen von KHK D. zum damaligen Zeitpunkt an dieser Anschrift gemeldet und lebte nach seiner eigenen Einlassung und den Angaben seines Vermieters W. auch dort. Der Zeuge S., der sich naturgemäß an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern konnte, gab auf Vorhalt der Zustellungsurkunde an, das sei ein ganz normaler Vorgang, erst klingle er und wenn niemand öffne, werfe er die Sendung in den Briefkasten und fülle die Urkunde aus. Es handele sich insoweit auch um seine Unterschrift. Er sei in R. sieben Jahre lang Stammzusteller gewesen. R. sei ein Dorf mit 200 Einwohnern und er kenne praktisch alle, auch den Angeklagten, dessen Name "K." im Ort nur einmal vorkomme. Der Angeklagte habe gemeinsam mit dem "Eigentümer W." ein briefkastenähnliches Behältnis, eine an der Seite offene Kiste neben der Kellertür, in die man die Post für beide eingelegt habe, genutzt. Der Name stehe daneben auf dem Klingelschild und die Postzustellung habe immer einwandfrei funktioniert; es sei ihm nie zugetragen worden, dass eine Sendung verloren gegangen sei. Der Vermieter des Angeklagten, der Zeuge W., führte dem entsprechend aus, er und der Angeklagte hätten gemeinsam einen offenen Briefkasten ohne Namensschild genutzt. Der Briefträger habe das gewusst und die Post sei immer zuverlässig angekommen. Die Feststellung, dass der Angeklagte über den beschriebenen Briefkasten, obgleich er nicht verschlossen und nicht mit Namen beschriftet war und mit dem Vermieter W. gemeinsam genutzt wurde, bereits seit seinem dortigen Einzug Anfang 2018 regelmäßig seine Post erhielt und mit dieser Art des Postempfangs auch einverstanden war, beruht auf den Angaben der Zeugen W. und C. S.. Der Vermieter W. gab insoweit an, wer als erster nachhause gekommen sei, habe dem anderen die Post vor die Wohnungstür bzw. auf die Treppe gelegt. Im Haus hätten nur zwei Parteien, er und der Angeklagte gewohnt. Die Bekannte und frühere Nachbarin des Angeklagten C. S. führte aus, sie habe nach seinem Umzug von R. nach B. und bis zur Schlüsselübergabe Ende 2021 auf Geheiß des Angeklagten dessen Post aus dem frei zugänglichen Briefkasten geholt, um sie an den Angeklagten weiterzuleiten. Der Angeklagte hat auch demnach akzeptiert, seine Post in dem beschriebenen Kasten in Empfang zu nehmen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe versucht, die Pistole Glock 19C auf der Waffenbehörde abzugeben und sei dort mit der zerlegten Waffe in einem Beutel erschienen, um sie abzugeben, sei aber unverrichteter Dinge weggeschickt worden, weil man sich geweigert habe, ihm den Empfang der Waffe zu quittieren, anschließend habe er nichts mehr von der Waffenbehörde gehört, ist widerlegt durch die Aussagen der Zeugen Bö., W., Bi., Lu. und M. – sämtliche Mitarbeiter des Landratsamts T., die als Gesprächspartner des Angeklagten in diesem Zusammenhang in Frage kamen –, die übereinstimmend bekundeten, einen solchen Vorgang habe es nie gegeben. Die Zeuginnen Lu. und M. schilderten einhellig, dass sie die einzigen Mitarbeiterinnen an der Pforte des Landratsamts seien und sie keine Kenntnisse von einem Vorfall haben, bei dem jemand eine Waffe hätte abgeben wollen und wieder weggeschickt worden wäre. Die Waffenbehörde sei seit der Coronazeit immer abgeschlossen und wenn jemand ohne Termin komme, müsse er sich an der Pforte, also bei den Zeuginnen anmelden. Die Zeugin M. führte anschaulich aus, mit einer Waffe, die er abgeben wolle, werde niemand weggeschickt; sie telefoniere dann, falls sie den Sachbearbeiter nicht erreiche, notfalls "hoch bis zum Amtsleiter". Auch die damals drei einzigen Mitarbeiter auf der Waffenbehörde des Landratsamts, W., Bi. und Bö., die sich ausschließlich untereinander vertraten, gaben übereinstimmend und plausibel an, es habe keinen Vorgang gegeben, bei dem der Angeklagte mit einer Waffe, gleich ob zerlegt oder nicht, auf der Behörde erschienen sei, um sie abzugeben. Waffen dürften sie nur annehmen, wenn der Berechtigte eine Verzichtserklärung unterzeichne; sie seien keine Verwahrstelle und die Waffen könnten bei ihnen nur zur Vernichtung abgegeben werden. So etwas sei aber in der Vergangenheit noch nie vorgekommen, und wenn es vorgekommen wäre, hätten sie in jedem Fall einen Aktenvermerk über einen solchen Vorgang gefertigt, was aber nicht der Fall sei. Die Zeugin Bi. ist auch auf die direkte Nachfrage des Angeklagten dabei geblieben, dass sie nur einmal persönlich mit ihm dienstlich in Kontakt gekommen sei. Bei dieser Vorsprache habe er keine Waffe bei sich gehabt, auch nicht zerlegt in einem Beutel. Es sei mit keiner Silbe davon die Rede gewesen, dass der Angeklagte dort gewesen sei, um eine Waffe abzugeben. Vielmehr sei der Angeklagte dort persönlich vorstellig geworden, weil er den Zeugen Bö. habe sprechen wollen. Dieser habe sich in Urlaub befunden; die persönliche Vorsprache bei Bö. am 12. Juli 2021 sei dann die direkte Folge dieses Gesprächs gewesen. Dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung, man hätte ihn nur anrufen oder ansprechen müssen, dann hätte er die Waffe freiwillig ausgehändigt, zu keiner Zeit bereit war, seine Pistole Glock 19C ohne Zwang abzugeben, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus seinem gesamten zögerlichen und widersprüchlichen Verhalten, mit welchem er versuchte, die Behörde so lange wie möglich hinzuhalten und aus dem Umstand, dass er trotz ausreichender Gelegenheit die Pistole, von der er seit Sommer 2021 wusste, dass er sie abgeben musste, bis zu seinen Taten im April 2022 weder dem Landratsamt ausgehändigt noch einem Dritten überlassen hatte. Vor allem die Tatsache, dass er für ebendiese Waffe am 5. Februar 2022 im Internet bei der Online-Plattform auctronia.de noch ein neues Magazin bestellte, wie der Zeuge POK Ba. ausführte und wie sich auch aus dem bei der Firma erhobenen Ausdruck der Auftragsübersicht seines dortigen Kundenkontos ergibt, zeigt, dass er sie nicht nur behalten, sondern auch weiterhin nutzen wollte. Die Feststellung des Senats, dass der Angeklagte in manipulativer Weise versuchte, im Vorfeld auf potentielle Zeugen einzuwirken, indem er seine Lüge über die angeblich versuchte Abgabe der (zerlegten) Pistole beim Landratsamt, wo man ihn unverrichteter Dinge wieder weggeschickt habe, in seinem Bekanntenkreis verbreitete, basiert auf den Angaben der Zeugen A. H., A. G., C. S. sowie H., X. und B. A., die alle von diesem – vom Angeklagten frei erfundenen – Vorgang Kenntnis hatten. Seine Schilderungen gegenüber den Zeugen unterscheiden sich dabei hinsichtlich der Begründung, weshalb er die Waffe angeblich wieder mitgenommen haben will. Während die Zeugen H., X. und B. A. angaben, er sei mit der Waffe wieder weggeschickt worden, weil er eine Enteignungsbestätigung verlangt und nicht bekommen habe, berichteten A. H., G. und S., ihnen habe der Angeklagte erzählt, er sei mit der Waffe auf dem Amt gewesen, um sie abzugeben, habe sie aber wieder mitgenommen, weil niemand ihm die (freiwillige) Abgabe bzw. den Empfang der Waffe habe bestätigen wollen. Die Unwahrheit dieser Schilderung des Angeklagten ergibt sich nicht nur aus der Uneinheitlichkeit der verschiedenen Berichte, sondern auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte selbst auch nach seinem letzten persönlichen Kontakt mit der Waffenbehörde im Juli 2021 nach wie vor davon ausging, er müsse die Waffe abgeben. So äußerte er gegenüber dem Zeugen H. A., er müsse die Waffe wegen seiner politischen Gesinnung abgeben. Und der Zeugen G. berichtete, zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch in der alten Wohnung und zeitlich nach dem (angeblichen) Versuch der Abgabe der Waffe in zerlegtem Zustand, sei der Angeklagte noch einmal schriftlich aufgefordert worden, die Waffe "freiwillig" abzugeben. Der Angeklagte sei empört gewesen, dass er die Waffe abgeben solle. Das mit dem Abgeben der Waffe sei bei ihm ein "Dauerthema" gewesen. Er habe dem Zeugen kurz vor seinem Umzug gesagt, er werde jetzt ein Schreiben an die Behörde aufsetzen, das sei das Letzte gewesen, was der Zeuge vom Angeklagten über das Abgeben der Waffe gehört habe. Dass der Angeklagte nachweislich Kenntnis vom Inhalt des Widerrufsbescheids erlangte, leitet der Senat aus dem Umstand ab, dass er mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 Ratenzahlung hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühr beantragte, wie sich aus einer E-Mail des Landratsamts M. T., Amt für Finanzen vom 4. Januar 2022 ergibt und POKin Schi., die dem Senat über ihre dortigen Nachermittlungen berichtet hat, auf Vorhalt bestätigte. b) von vornherein illegale Schusswaffen Die Überzeugung des Senats hinsichtlich der Feststellungen zu den von Anfang an illegalen Schusswaffen nebst Zubehör, in deren Besitz sich der Angeklagte sukzessive spätestens ab 2016 brachte, beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den Angaben der Polizeibeamten, die die Auffindesituation nach der Tat schilderten und in Lichtbildmappen und Asservatenverzeichnis dokumentierten und Ermittlungen zur Herkunft der Waffen durchführten. Hinzu treten die nachvollziehbaren Ausführungen des Schusswaffen-Sachverständigen Ku., der die Waffen unmittelbar nach der Sicherstellung vor Ort in Empfang genommen und untersucht hat. Die Einlassung des Angeklagten, alle in der Anklage aufgeführten Waffen mit Ausnahme der Doppelflinte des Herstellers Burgsmüller gehörten ihm, auch bezüglich der Munition seien die Angaben in der Anklage richtig und er habe etwa 2016 begonnen, sich die Schusswaffen "bei günstiger Gelegenheit" anzuschaffen, wird durch den Umstand bestätigt, dass sämtliche Waffen – mit Ausnahme der Schrotdoppelflinte des Herstellers Burgsmüller Kreiensen (Ass. Nr. 1.1.2.1.16) – entweder in seiner Wohnung oder im Eingangsbereich des Untergeschosses, von wo aus er am Tattag gemeinsam mit X. das Gebäude –straße verließ, um sich der Polizei zu stellen, sichergestellt wurden. Dem entsprechend hat der Angeklagte auch auf sämtliche oben auf Blatt 30 ff. unter a) bis o) aufgelisteten Schusswaffen und die vormals legale Pistole Glock 19C, Waffenzubehör und Munition verzichtet. Er hat auch eingeräumt, um die Illegalität dieser Waffen gewusst zu haben. Insoweit gab er an, nur seine "Dienstwaffe", die Pistole Glock 19C, legal erworben zu haben, alle anderen Waffen habe er "logischer Weise" nicht legal erwerben können, die habe er vom "Schwarzmarkt", wobei er die genauen Quellen offenließ. Die Feststellungen zur Auffindesituation und zum Ladezustand beruhen auf den Angaben der Zeugen EKHK H. und KHK K., die bei der Sicherstellung der Waffen am Tattag und am Folgetag zugegen waren, auf dem Asservatenverzeichnis sowie auf den von den Beamten angefertigten Lichtbildern, mit denen Fundort und Zustand der Waffen und sonstigen Gegenstände dokumentiert wurden. Die Überzeugung des Senats von Ladezustand, Funktionsfähigkeit und Art der einzelnen Waffen, illegalen Zubehörgegenständen und der sichergestellten Munition beruhen auch auf den überzeugenden Ausführungen des Schusswaffen-Sachverständigen Ku. vom Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, der die Asservate untersucht und waffenrechtlich bewertet hat. Er arbeitet nach einer Ausbildung zum Büchsenmacher und einer Ingenieurausbildung zum Waffentechniker seit ca. 20 Jahren als Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren beim LKA. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. Er wurde am 20. April 2022 vom Leiter der Führungsgruppe EKHK H. unterstützungshalber zum Tatort gerufen und hat sich an diesem und am Folgetag bereits vor Ort mit einem Teil der sichergestellten Waffen und sonstigen Asservate im vorgefundenen Zustand befasst und hierbei auch den Ladezustand kontrolliert, später dann bei der Begutachtung mindestens noch ein weiteres Mal. Seine in den Untersuchungsberichten vom 22. August 2022 und 29. September 2022 abgefassten Gutachten, die im Selbstleseverfahren eingeführt wurden, hat er vollumfänglich bestätigt, überzeugend erläutert und ergänzt. Er hat insbesondere sämtliche Waffen im Schießbetrieb getestet und hierbei festgestellt, dass sie alle ohne Störungen funktionieren. Im Einzelnen: (1) Die Auffindesituation des Maschinengewehrs M53 (Ass. Nr. 1.1.2.7.1), das sich am Tattag aufgebaut und stark brandgeschädigt in nicht fachgerecht geladenem Zustand im Wohnzimmer des Angeklagten befand, steht fest aufgrund der nachvollziehbaren Angaben von EKHK H. und den gemeinsam mit ihm in Augenschein genommenen und erläuterten Lichtbildern. Hinsichtlich Ladezustand und waffenrechtlicher Einstufung folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K., der die Waffe unmittelbar nach der Sicherstellung vor Ort geprüft hat, insbesondere darin, dass es sich um ein Maschinengewehr ohne Wasserkühlung handelt, welches – wie festgestellt – unsachgemäß geladen war und nach dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft, nämlich in den späten 1950er Jahren bei der Bundeswehr, eingeführt wurde. (2) Das vollautomatische Gewehr G3 des Herstellers Heckler & Koch (Ass. Nr. 1.1.1.1.1), wurde nach den glaubhaften Ausführungen von EKHK H., wie auf den Lichtbildern festgehalten, auf der Kühltruhe im Untergeschoss des Treppenhauses vorgefunden. Der Umstand, dass es bei der Bundeswehr Ende der 1950er Jahre eingeführt wurde, dessen Ladezustand und Einsatzbereitschaft stehen fest aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K.. Dasselbe gilt für den Umstand, dass an der Waffe ein für diese bestimmtes gleichermaßen funktionsfähiges Laserzielpunktgerät mit grünem Laser fachgerecht angebracht war. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte diese Waffe spätestens im November 2017 in seinen Besitz brachte, beruht auf dem Umstand, dass er im November 2017 das an der Waffe angebrachte Leuchtpunktvisier erwarb. Diese Feststellung beruht wiederum auf den Angaben von POK Ga., der auf Basis der von KHK K. durchgeführten Kontenauswertungen des Angeklagten und seiner Mutter die Ermittlungen bei der Firma S. GmbH zur Herkunft des Visiers durchführte, und der an den Angeklagten adressierten Rechnung der Firma vom 10. November 2017 bezüglich dieses Visiers. Aufgrund der Ergebnisse der Durchsuchung steht fest, dass der Angeklagte Waffen und nicht Waffenzubehör ohne zugehörige Waffe ansammelte; dies auch vor dem Hintergrund seiner zumindest seit Ende seiner selbstständigen Beschäftigung im Jahr 2016 durchgehend angespannten finanziellen Situation. Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte Zubehör für konkrete Waffen erst anschaffte, wenn er sich bereits im Besitz der entsprechenden Waffe befand und hat diese Überzeugung seinen Feststellungen zugrunde gelegt. (3) Der Umstand, dass der Angeklagte die Tatwaffe, das vollautomatische Gewehr M70 des Herstellers Zastava (Ass. Nr. 1.1.1.1.5), Anfang 2016 als demilitarisierte Dekowaffe erwarb, steht fest aufgrund der Ermittlungen bei der Firma Z. GmbH, einem "Militaria-Shop" aus Hamburg, von denen POK Ga. berichtete, und der dort erhobenen und an den Angeklagten gerichteten Rechnung vom 1. Februar 2016 über die darin als "AK47 (Yugo M70AB2) mit Klappschaft und Granatvisier, Deko Sturmgewehr" bezeichnete Waffe. Dass der Angeklagte die Waffe in seiner Besitzzeit spätestens Anfang Juli 2020 wieder in einen einsatzbereiten Zustand versetzte oder versetzen ließ, steht fest aufgrund des Umstandes, dass er für diese Waffe Anfang Juli 2020 einen Rückstoßdämpfer erwarb, den er naturgemäß nur für eine einsatzfähige Waffe benötigte, wie KOKin Ro. glaubhaft berichtete und sich aus der an den Angeklagten adressierten Rechnung des Onlinehändlers M. e.K. vom 13. Juli 2020 ergibt. Der Senat hat in diesem Zusammenhang gesehen, dass der Angeklagte bereits im Sommer 2017 diverses Zubehör für die in den Rechnungen als AK47 bezeichnete Waffe erworben hat, insbesondere auch Magazine, wie POKin Br. berichtete, und sich aus den von ihr bei der Firma T. GmbH erhobenen Rechnungen bzw. Lieferscheinen ergibt, und dieser Umstand dafürspricht, dass die Funktionsfähigkeit der Waffe bereits zu diesem Zeitpunkt wieder gegeben war. Nachdem bei den Bestellungen im Sommer 2017 aber neben den Magazinen auch eine Montageschiene, ein Waffengriff und ein Koppler erworben wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Teile der damals bestellten Ware dazu dienten, die Waffe erst wieder gangbar zu machen und sich damit der Zeitpunkt für die Wiederherstellung aufgrund dieser Bestellungen nicht näher eingrenzen lässt. Auch bei der Tatwaffe beruhen die Feststellungen zu Funktionsfähigkeit und waffenrechtlicher Einordnung auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K., der zudem berichtete, dass bei der Waffe zur Wiederherstellung ihrer Funktionsfähigkeit insbesondere eine Erneuerung des Laufs durchgeführt wurde. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Tatwaffe durch die Unbrauchbarmachung und den anschließenden Rückbau bzw. die damit einhergehenden Qualitätsmängel nicht mehr für die Kriegsführung bestimmt ist. Die Auffindesituation im Eingangsbereich des Untergeschosses am Boden liegend unter Kleidung und ballistischer Schutzweste des Angeklagten schilderten EKHK H. und KHK K. anhand der angefertigten Lichtbilder übereinstimmend. Dass ein Laserzielpunktgerät mit integriertem Zielscheinwerfer fachgerecht an der Waffe angebracht und voll funktionsfähig war, beruht zudem auf den überzeugenden Ausführungen des Schusswaffensachverständigen K.. (4) Die Überzeugung des Senats, dass sich bei dem Kleiderhaufen, unter dem die Tatwaffe lag, auch die beiden halbautomatischen Pistolen Glock 19C (Ass. Nr. 1.1.1.1.3) und Glock 24 (Ass. Nr. 1.1.1.1.4) des Angeklagten befanden und die Feststellungen zum Ladezustand der Pistolen, beruhen auf den Angaben von EKHK H. und KHK K. sowie auf dem Asservatenverzeichnis, das auch die Auffindesituation dokumentiert. Auch die volle Funktionsfähigkeit dieser beiden Pistolen hat der Waffensachverständige Ku. getestet und in seinem Gutachten überzeugend bestätigt. Dass sich die Glock 24 mindestens seit März 2018 im Besitz des Angeklagten befand, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Umstand, dass der Angeklagte am 22. März 2018 im Online Shop der Firma A. GmbH ein Ersatzmagazin für die Waffe erwarb, welches ihm an seine damalige Adresse in R. geliefert wurde, wie POK Ga., der die diesbezüglichen Ermittlungen bei der Firma durchgeführt hatte, glaubhaft schilderte. Der Vorgang ergibt sich auch aus der Rechnung der Firma A. GmbH vom 26. März 2018 und dem Lieferschein vom Folgetag. (5) Die Feststellung, dass der Angeklagte die in der Waffenkammer hinter seinem Schlafzimmer schussbereit und geladen aufbewahrte Maschinenpistole UZI (Ass. Nr. 1.1.2.4.1) spätestens seit April 2021 in seinem Besitz hatte, beruht auf dem Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der Rechnung vom 28. April 2021 beim Onlineshop der Firma I. GmbH einen Vorderschaft für eine solche Waffe mit Montageschienen für Waffenzubehör wie Zieloptiken erwarb, wie EKHK De., der die Ermittlungen zu Transaktionen vom Konto des Angeklagten an die Firma I. GmbH durchführte, berichtete. Die Auffindesituation bei der Durchsuchung am Tag nach den Taten basiert wiederum auf den von KHK K. angefertigten Lichtbildern und den Angaben von EKHK H. und KHK K., die auch Angaben zum Ladezustand machten, der in entsprechender Weise im Asservatenverzeichnis festgehalten wurde. Die Feststellung, dass an der Waffe fachgerecht ein funktionsfähiger Zielscheinwerfer angebracht war und auch die Maschinenpistole schussbereit funktionsfähig war, wie auch der Umstand, dass das konkrete Modell nach dem 2. September 1945, nämlich in den 1960er Jahren bei der Bundeswehr eingeführt wurde, beruhen auf der Bewertung des Sachverständigen Ku., dem sich der Senat auch in diesen Punkten anschließt. (6) Die Überzeugung des Senates, dass der Angeklagte die in der Waffenkammer aufbewahrte halbautomatische Pistole des Typs FN HP (Ass. Nr. 1.1.2.4.5) spätestens seit Ende Dezember 2021 in seinem Besitz hatte, beruht auf dem Ergebnis der von POKin Br. diesbezüglich durchgeführten und in der Hauptverhandlung geschilderten Ermittlungen, wonach der Angeklagte am 29. Dezember 2021 beim "Onlineshop für Schießzubehör" der Firma Sp. GmbH einen Gummigriff und zwei Magazine für diese Waffe bestellte und bezahlte, wobei er veranlasste, dass die Ware an X unter der Anschrift in B. ausgeliefert wurde. Dass auch diese Waffe im Zeitpunkt ihrer Sicherstellung schussbereit, entsichert und geladen war, steht fest aufgrund der Angaben von EKHK H. und KHK K. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Feststellungen zum Ladezustand und den zwei weiteren bei der Waffe gelagerten ebenfalls geladenen Magazinen beruhen auf der Auflistung im Asservatenverzeichnis und dem Gutachten des Sachverständigen Ku., der Waffe und Munition untersucht hat. (7) Auch bezüglich der beiden weiteren bei der Durchsuchung am 21. April 2022 in der Waffenkammer des Angeklagten hinter dessen Schlafzimmer von den Beamten der Kriminaltechnik aufgefundenen vollautomatischen Langwaffen des Typs PPsch41 (Asservat 1.1.2.4.4 und Asservat 1.1.2.4.3) beruhen die Feststellungen zu Auffindesituation und Ladezustand wiederum auf den von KHK K. angefertigten Lichtbildern und den Angaben von EKHK H. und KHK K., die auch Ausführungen zum Ladezustand machten, der in entsprechender Weise im Asservatenverzeichnis festgehalten wurde. Die Feststellung, dass auch diese beiden vollautomatischen Schusswaffen schussbereit funktionsfähig waren, jedoch bereits vor dem 2. September 1945 vom russischen Militär eingeführt wurden und damit nicht unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen, beruhen auf der Bewertung des Sachverständigen K., dem sich der Senat auch insoweit anschließt. (8) Die Feststellung des Senats, dass der Angeklagte das ebenfalls in der Waffenkammer hinter seinem Schlafzimmer aufbewahrte Repetiergewehr Modell K98 (Ass. Nr. 1.1.2.4.2) spätestens seit Anfang Februar 2022 besaß, beruht auf dem Umstand, dass er am 8. Februar 2022 eine Montageschiene für ein Zielfernrohr für diese Waffe, wiederum bei der Firma M. e.K., bestellte. Dieser Erwerbsvorgang steht fest aufgrund der Angaben von KOKin Ro. und aufgrund der an den Angeklagten adressierten Rechnung der Firma vom 8. Februar 2022. Tatsächlich konnte bei ihrer polizeilichen Sicherstellung an der Langwaffe ein mit einer solchen Montageschiene angebrachtes herkömmliches Zielfernrohr festgestellt werden, wie der Waffensachverständige K. ausgeführt hat. (9) Die waffenrechtliche Einordnung der beiden von KHK K. in der Waffenkammer sichergestellten Schalldämpfer für Schusswaffen (Ass. Nr. 1.1.2.4.11) und ihre Funktionsweise beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K., der die beiden Zubehörteile untersucht und dabei festgestellt hat, dass beide voll funktionsfähig und aufgrund ihres Lamellenaufbaus geeignet sind, den Mündungsknall wesentlich zu dämpfen. (10) Der Besitz der im Flur des Treppenhauses vor der Wohnungseingangstür des Angeklagten festgestellten brandbeschädigten Schrotdoppelflinte des Herstellers Burgsmüller Kreiensen (Ass. Nr. 1.1.2.1.16) kann dem Angeklagten nach Überzeugung des Senats nicht vorgeworfen werden. Weder die Finanzermittlungen noch die Ermittlungen bei Waffenhändlern, mit denen der Angeklagte Kontakt hatte, die molekulargenetischen Untersuchungen oder Ermittlungen in seinem Umfeld bzw. im Rahmen der Durchsuchung haben Hinweise ergeben, die für eine Zuordnung dieser Waffe zum Angeklagten sprechen. Auch befand sich in seinem Besitz keinerlei zur Waffe passende Schrotmunition. Der einzige Anknüpfungspunkt ist der Umstand, dass sie im gemeinsam genutzten Treppenhaus auf der Ebene der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde. Nachdem die Schrotflinte im Bereich des Hinterschaftes deutliche Brandbeschädigungen aufwies, so der Sachverständige K., obwohl in dem Bereich, in dem sie aufgefunden wurde, kein Brandgeschehen stattgefunden hat, wie der Brandsachverständige Ab. überzeugend ausführte, spricht alles dafür, dass die Waffe während des Brandes aus einem Bereich, in dem Brandgeschehen stattfand, entfernt und ins Treppenhaus verbracht wurde. In Betracht kommen hier neben einzelnen Zimmern der vom Angeklagten bewohnten Wohnung das gesamte von Familie A., deren Mitglieder zumindest teilweise ebenfalls waffenaffin waren, bewohnte abgebrannte Dachgeschoss. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte Besitz und Eigentum an sämtlichen anderen ihm in der Anklage zugeschriebenen Schusswaffen, darunter auch Kriegswaffen, unumwunden einräumte und nur bezüglich der Schrotflinte angab, sie gehöre einem der A., ist der Senat überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten in diesem Punkt der Wahrheit entsprechen. (11) Dass der Angeklagte sich am 20. April 2022 im Besitz der aufgelisteten mindestens 5.113 erlaubnispflichtigen Patronen verschiedener Kaliber befand, wie festgestellt, beruht auf seinem Geständnis und den glaubhaften Angaben von EKHK H., der als Leiter der Tatortgruppe des Kriminaltechnischen Instituts des LKA Baden-Württemberg Sicherstellung und Asservierung sämtlicher Gegenstände überwacht und in der Hauptverhandlung das Asservierungssystem nachvollziehbar erläutert hat. Es handelt sich dabei um die Munition, die in der Wohnung des Angeklagten in Küche, Schlafzimmer und in der hinter dem Schlafzimmer gelegenen Waffenkammer festgestellt wurde, sowie um die Munition, mit der die dem Angeklagten zuzuordnenden Waffen im Eingangsbereich des Untergeschosses geladen waren und die in seinen Ersatzmagazinen, die sich in den beiden ebenfalls dort aufgefundenen ballistischen Schutzwesten befanden, festgestellten Patronen. Die Munition wurde vom Sachverständigen K. kategorisiert und bewertet. Laut KHK K., hat EKHK H. in diesem Zusammenhang die Aufgabe übernommen, sämtliche Munition noch einmal nachzuzählen und kam auf die festgestellten Zahlen, wobei es sich bei den 5.113 Schuss Munition um eine Mindestanzahl handelt. Denn während des Brandes waren, wie von vielen Zeugen geschildert, zahlreiche kleine und größere Explosionen zu vernehmen. Es muss demnach davon ausgegangen werden, dass durch die Hitzeeinwirkung Munition gezündet wurde. Nachdem auch in der Wohnung des Angeklagten das Wohnzimmer sowie der angrenzende Richtung Terrasse gelegene Raum ausgebrannt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in diesen Räumen weitere, dem Angeklagten zuzuordnende Munition, die aufgrund des Brandgeschehens nicht mehr aufgefunden werden konnte, befand. Darüber hinaus mussten von den in der Anklage aufgelisteten und vom Angeklagten eingeräumten 5.116 Patronen die drei der Schrotdoppelflinte (Ass. Nr. 1.1.2.1.16) zuzuordnenden Patronen (Ass. Nr. 1.1.2.1.16.1, 1.1.2.1.16.2 und 1.1.2.1.16.3) – zwei davon in den Läufen der Flinte geschmolzen, eine durch Hitzeeinwirkung gezündet –, in Abzug gebracht werden, da diese sich nicht in seinem Besitz befanden, weil die Schrotflinte ihm wie ausgeführt nicht zugerechnet werden konnte. 5. Bauliche Verhältnisse vor Ort Die Feststellungen zu den räumlichen und baulichen Verhältnissen am Anwesen -straße und der Umgebung beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten EKHK H., der dem Senat hierüber in der Hauptverhandlung als Gesamtverantwortlicher für die polizeilichen Spurensicherungsmaßnahmen Auskunft gegeben hat. Mit diesem Zeugen wurden auch die Lichtbilder (Luftbilder des Grundstücks und der näheren Umgebung, Bilder während der Spurensicherung) und Skizzen und Grundrisse aus den Bauplänen in Augenschein genommen und erörtert, aus denen sich insbesondere die Maße der Räume in dem Haus ergeben. Die Feststellungen zur genauen Höhe und Breite der Fenster und Türen sowie zu den Entfernungen der Fahrzeuge vom Haus folgen aus den Bekundungen der TARin St., die im Zuge der Spurensicherungsmaßnahmen mit der Vornahme von Vermessungen beauftragt war und dem Senat darüber in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet hat. Ferner hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass seine Bewegungsfreiheit im Wohnzimmer nicht durch dort aufgestellte Möbelstücke beeinträchtigt gewesen sei. 6. Vorbereitung des Einsatzes am 20. April 2022 Die Feststellungen zu den Vorbereitungen des Polizeieinsatzes am 20. April 2022 traf der Senat aufgrund der glaubhaften Angaben des Polizeibeamten G., Polizeioberrat und Leiter des Polizeireviers T.. Dieser schilderte dem Senat nachvollziehbar die Maßnahmen zur Vorbereitung des Einsatzes und gab auch über die Einzelheiten des von ihm erstellten Einsatzbefehls wie die Anzahl der eingesetzten Beamten, deren Aufgaben und den vorgesehen zeitlichen Ablauf Auskunft. Weitere Erkenntnisse, insbesondere zu Inhalt und Ablauf der Einsatzbesprechung, gewann der Senat durch die glaubhaften Bekundungen von POR B., der Vorgesetzte und im vorliegenden Fall Einsatzleiter der eingesetzten SEK-Beamten beim Polizeipräsidium Einsatz in G.. POR B. erklärte zur Vorbereitung des Einsatzes und zu den Kenntnissen und Erwartungen auf Seiten des SEK, dass während der Einsatzbesprechung auch zwei gewalttätige Vorfälle bei Durchsuchungen in Häusern sogenannter Reichsbürger in Bayern und Sachsen-Anhalt und ein möglicher Beschuss thematisiert worden seien. Dies sei ein Grund dafür gewesen, die frühzeitige und klare Erkennbarkeit als Polizeibeamte durch Licht- und Tonsignale sowie lautstarke Rufe sicherzustellen. Konkrete Erkenntnisse über weitere Waffen im Besitz des Angeklagten habe man nicht gehabt. Eine Konfrontation der vorliegend vorgefallenen Art, so POR B., sei "sehr sehr selten". Was geschehen sei, habe "man sich nicht ausmalen" können. Von POR B. weiß der Senat auch, dass verschiedene, auch "robustere" Arten des Eindringens auf Grundstück und Haus in Fragen gekommen wären, man sich jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für die dann erfolgte Annährung entschieden habe, da sich mehrere Unbeteiligte – neben den Mitgliedern der Familie A. auch der psychisch beeinträchtige Sohn des Angeklagten – im Gebäude befunden hätten. Weiterhin hat der Senat hierzu den beim Polizeiposten L. tätigen Polizeibeamten PHK Br. zeugenschaftlich angehört, der für die Ermittlungen zum Angeklagten und dessen Wohnumfeld im Vorfeld der Durchsuchung am 20. April 2022 zuständig war und der ebenfalls an der Einsatzbesprechung teilgenommen hatte. PHK Br. berichtete dem Senat auch davon, dass ihm vor dem Einsatz ein Hinweis auf den Besitz von Waffen durch H. A. bekannt geworden sei, der – ausdrücklich auch mit dem Bezug auf A. – an das SEK weitergegeben worden sei. Allerdings habe sich dieser Hinweis auch durch weitere Nachfragen nicht konkretisieren lassen. Der Versuch, hierauf gestützt eine Erweiterung des Durchsuchungsbeschlusses zu erwirken, sei bei der Staatsanwaltschaft erfolglos geblieben, da diese den Hinweis als zu vage erachtet habe. Schließlich habe er schriftlich Anhaltspunkte für Berührungen des Angeklagten mit der sog. Reichsbürgerszene an das SEK weitergegeben. 7. Einsatzablauf bis zu den Schussabgaben a) Videoaufnahmen, Zeitangaben und Identifizierung der Beamten aa) Die Feststellungen zum Einsatzgeschehen beruhen auf mehreren Videoaufzeichnungen des SEK-Einsatzes, die das Einsatzgeschehen ab dem Annähern der Beamten an das Grundstück zeigen. Diese wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Hierbei handelt es sich zunächst um das 15:49 Minuten lange Verschriftungsvideo (Dateiname: "055-000_20.04.22_B._Verschriftung_anonymisiert.avi"), das aus einem seitens des Polizeipräsidiums Einsatz gefertigten Zusammenschnitt der Videoaufnahmen der Bodycams der SEK-Beamten Nr. 6, 10 und 16 und der Videoaufnahme der Einsatzdrohne ("Drohnenvideo") besteht. Der Senat hat diese Videos in Augenschein genommen. Diese Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass nur die von den Bodycams der Beamten Nr. 6 und 10 aufgenommenen Videos über funktionierende Tonspuren verfügen. Die Tonspur des Videos der Bodycam des Beamten Nr. 16 ist defekt, sodass dort allein Schuss- und Explosionsgeräusche zu hören sind, und diese nur sehr leise. Von vorne herein keine Tonspur enthielt das Drohnenvideo. Dies weiß der Senat sowohl aus der Inaugenscheinnahme der Videodateien als auch aus den nachvollziehbaren Ausführungen des digitalforensischen Sachverständigen S. M., der nach einem Magisterabschluss in Phonetik und linguistischer Datenverarbeitung seit 2018 beim LKA Baden-Württemberg als Sachverständiger Bereich der Multimediaforensik tätig ist. bb)Die Feststellungen zu den Uhrzeiten beruhen zunächst auf den glaubhaften Bekundungen des Polizeibeamten POK W., der – als ansonsten nicht mit den Ermittlungen in der vorliegenden Sache betrauter Beamter – eine Auswertung des Verschriftungsvideos durchgeführt hat, über die er eingehend berichtet hat. Mit diesem Zeugen wurden auch die von POR Br. erstellten Skizzen über die Standorte der SEK-Beamten zu den Zeiten 6:11:05 Uhr, 6:11:47 Uhr, 6:11:58 Uhr, 6:12:53 Uhr und 6:14:15 Uhr (jeweils entsprechend dem Zeitstempel des Verschriftungsvideos) in Augenschein genommen und erörtert. Diese hat weiterhin auch POR Br. zeugenschaftlich erläutert. Die Feststellungen zu den genauen Zeitpunkten der jeweiligen Schusssequenzen einschließlich der Abstände zwischen den einzelnen Schussabgaben gehen zudem auf das Gutachten des Sachverständigen M. zurück, der anhand des Verschriftungsvideos den Zeitpunkt der jeweiligen Schussabgaben nachgemessen und dies dem Senat nachvollziehbar dargestellt und erläutert hat. Zudem wurde mit dem Sachverständigen das Verschriftungsvideo bis zur Zeitmarke 9:12 min. in Augenschein genommen; auch hierbei hat er sein Vorgehen bei der Auswertung erläutert. Ergänzend hat der Senat zum zeitlichen Ablauf des Tatgeschehens den polizeilichen Hauptsachbearbeiter KHK S. gehört, der im Zuge seiner Ermittlungen eine Zusammenfassung des Verschriftungsvideos gefertigt hat. Weiterhin gehen die Feststellungen zu den Uhrzeiten auf die glaubhaften Angaben der Einsatzleiterin der Polizei, PDin We. zurück, die über den zeitlichen Ablauf des gesamten Einsatzes berichtet hat. Der von der Beamtin zu diesem Thema erstellte Vermerk vom 21. April 2022 wurde ergänzend zu ihrer Vernehmung eingeführt. Bezüglich des Hausbrandes und dessen zeitlichem Verlauf hat der Senat die Einsatzprotokolle der Freiwilligen Feuerwehr B. vom 20. April 2022 eingeführt. Mit Blick auf die im Verschriftungsvideo enthaltenen Zeitstempel hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese auf die Zeitangabe der Kamera des Beamten Nr. 6 zurückgehen. Dies hat der beim LKA Baden-Württemberg bedienstete Diplom-Mathematiker und Sachverständige für Digitalforensik, R. P., in seinem Gutachten in der Hauptverhandlung so bestätigt und für den Senat nachvollziehbar näher erörtert. Eine Auswertung der Uhren in den verwendeten Kameras am 21. Juni 2022 habe ergeben, dass die Uhrzeit der Bodycam des Beamten Nr. 6 der Echtzeit 21 Sekunden nachgehe. Die Abweichungen der Uhrzeiten an den anderen Kameras seien deutlich größer gewesen (Bodycam des Beamten Nr. 16: Vorgehen um 3:24 Minuten; Bodycam des Beamten Nr. 10: Nachgehen um 1 Stunde 55:32 Minuten). Ein Vergleich der Kameras anhand der Aufnahmen vom Tattag habe ergeben, dass diese Abstände weitestgehend gleichgeblieben seien. Eine weitere Nachprüfung anhand des in einer der Aufnahmen wahrnehmbaren Läutens einer Kirchenglocke in der Nähe des Tatortes habe dieses Ergebnis bestätigt. Der Senat hat vor diesem Hintergrund seinen Feststellungen zu den absoluten Zeitpunkten beim Tathergang zur besseren Nachvollziehbarkeit die im Verschriftungsvideo angegebenen Uhrzeiten (Zeitstempel) zugrunde gelegt und die Nachgehzeit von 21 Sekunden außer Betracht gelassen. Die Zeitangaben in den anderen Videos wurden nicht verwertet. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich der Ausdruck Zeitmarke auf die in Minuten und Sekunden spezifizierte Laufzeitstelle der jeweiligen Videodatei bezieht. cc) Die Feststellungen zur Nummerierung der einzelnen Beamten und ihrer Standorte beruhen auf den durch POR B. zugeordneten Ziffern, die dieser in die von ihm angefertigten fünf Skizzen zum Standort der Beamten während des Einsatzes eingetragen hat. Diese Skizzen stellen die Situationen an fünf Zeitpunkten dar und beziehen sich jeweils auf die Zeitstempel des Videos der Bodycam des SEK-Beamten Nr. 6. Es handelt sich um die fünf Zeitpunkte 6:11:05 Uhr (unmittelbar vor der ersten Schussabgabe), 6:11:47 Uhr, 6:11:58 Uhr, 6:12:53 Uhr und 6:14:15 Uhr (Beginn der vierten Schusssequenz). Diese Skizzen hat der Zeuge in der Hauptverhandlung dem Senat nachvollziehbar erläutert; auf dieser Grundlage hat der Senat in einer Zusammenschau mit den Angaben der SEK-Beamten Nr. 8, 10 und 16 in der Hauptverhandlung, dem in Augenschein genommenen Verschriftungsvideo sowie den Bekundungen der polizeilichen Vernehmungsbeamten die Standorte der Beamten im Zuge des Einsatzgeschehens festgestellt. Bei der Würdigung der Bekundungen der SEK-Beamten Nr. 8, 10 und 16 hat der Senat beachtet, dass die Beamten zwar von allen Verfahrensbeteiligten direkt befragt werden konnten, dies aber infolge der beschränkten Aussagegenehmigungen nur unter optischer und akustischer Abschirmung möglich war und deshalb ihr nonverbales Aussageverhalten, insbesondere Gestik und Mimik nicht wahrgenommen werden konnte. Daher hat der Senat ein besonderes Augenmerk auf die Überprüfbarkeit der Bekundungen dieser Zeugen durch einen Abgleich mit weiteren Beweismitteln gelegt, wobei – soweit möglich – insbesondere das Verschriftungsvideo als objektives Beweismittel herangezogen wurde. Danach und angesichts der übrigen Ergebnisse der Beweisaufnahme waren ihre Angaben durchweg glaubhaft und überzeugend. Gleiches gilt für die Angaben der Vernehmungsbeamten, die der Senat zu den Aussagen weiterer SEK-Beamter vernommen hat. Der Senat hat die aufgrund der fehlenden direkten konfrontativen Befragung gebotene vorsichtige zurückhaltende und besonders sorgfältige Würdigung durchweg im Blick gehabt und beachtet, ob die Angaben durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden. Dies war stets der Fall, da dem Senat insbesondere das Verschriftungsvideo und auch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Verfügung standen. dd) Über die Zeitpunkte der Anrufe des Angeklagten beim Polizeinotruf hat die Zeugin KHKin W. den Senat glaubhaft in Übereinstimmung mit dem Anrufprotokoll unterrichtet. Bezüglich der vom Angeklagten versandten WhatsApp-Nachrichten gehen die Feststellungen zu den Zeitpunkten auf die Zeitstempel der vom Mobiltelefon der Zeugin H. abfotografierten Nachrichten, die in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen wurden, zurück. Zudem hat sie den Inhalt dieser Nachrichten jeweils auf Vorhalt als zutreffend bestätigt. R. V. hat glaubhaft Angaben über das mit ihm am Tattag geführte Telefonat mit dem Angeklagten gemacht. b) Annäherung der Beamten an das Gebäude und Vordringen zur Terrasse Die Feststellungen zur Annäherung der SEK-Beamten an das Gebäude und zum Vordringen auf das Grundstück – einschließlich des Ansprechens von B. A., die sich um 6:09:10 Uhr am Dachfenster zeigt – beruhen auf dem Inhalt des in Augenschein genommenen Verschriftungsvideos. Darin ist ab 6:08:38 Uhr die festgestellte Annäherung der Beamten an das Grundstück sowie die Anfahrt der beiden Einsatzfahrzeuge bis zu ihren Standorten während der Begehung der Taten zu sehen. Weiterhin ist in der Aufzeichnung sicht- und hörbar, wie vom Beamten Nr. 10 der Zaun zum Grundstück aufgeschnitten wird und sich anschließend die Annäherung der Beamten zum Terrassenbereich vollzogen hat. Um 6:08:58 Uhr ist zudem zu sehen, dass ein Irritationskörper mit einem Lichtblitz und Rauchentwicklung um 6:09:00 Uhr auf der Südseite des Hauses im Bereich der Hofeinfahrt explodiert. Des Weiteren ist auf dem Verschriftungsvideo um 6:10:19 Uhr erkennbar, wie sich die Beamten Nr. 6, 9, 10 und 16 auf der Terrasse gruppierten und der Beamte Nr. 10 ab 6:10:25 Uhr begann, mit dem Trennschleifer den Rollladen der Terrassentüre aufzuschneiden. Sichtbar ist auf dem Verschriftungsvideo zudem, dass der Beamte Nr. 16 mit dem vor sich gehaltenen ballistischen Schutzschild aus Sicht des Beamten Nr. 10 links von diesem steht und der Beamte Nr. 9 – ebenfalls mit einem ballistischen Schutzschild – mit dem Rücken zum Beamten Nr. 16 steht. Die persönlichen Bekundungen der SEK-Beamten Nr. 10 und 16 sowie die durch Anhörung des Vernehmungsbeamten PHK Ba. eingeführte polizeiliche Vernehmung des SEK-Beamten Nr. 9 sowie der SEK-Beamten Nr. 2 und 5 (diese jeweils eingeführt durch KKin Bi.) stehen, wovon sich der Senat überzeugen konnte, für den Einsatzverlauf bis zur ersten Schussabgabe in weitestgehender Übereinstimmung mit der Videoaufzeichnung; wenige marginale, unschwer erklärbare Abweichungen und Unsicherheiten in diesen Bekundungen, wie etwa zur Anzahl der Durchläufe des Martinshorns, konnten durch die Videoaufzeichnung geklärt werden. Die Feststellung zu den Entfernungen des Transporters und des SUV, vom Wohn- und Schlafzimmerfenster folgt aus den Bekundungen der Technischen Amtsrätin beim LKA Baden-Württemberg St., die glaubhaft – auch unter Zuhilfenahme der von ihr angefertigten Grafiken – über ihre Vermessungen und deren Ergebnisse berichtete. Die Ungenauigkeiten bei den Entfernungsangaben liegen darin begründet, dass die Entfernungen anhand der Markierungen zum Standort der Fahrzeuge gemessen werden mussten, sodass Unschärfen im Zentimeterbereich unausweichlich waren. c) Vorstellungsbild und Verhalten des SEK-Beamten Nr. 10 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beamte Nr. 10 sich während seiner gesamten Arbeiten am Rollladen (Aufsägen, Ablegen des Trennschleifers, Ergreifen und Ansetzen des Entglasungswerkzeugs), also unmittelbar vor und bis zur ersten Schusssequenz nicht der Gefahr eines Beschusses oder eines sonstigen Angriffs auf Leib oder Leben versah und es ihm dadurch an der Abwehrfähigkeit und –bereitschaft fehlte. Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Beamten Nr. 10 in der Hauptverhandlung, die obigen Feststellungen entsprechen. Er gab an, dass der Einsatz zwar die Sicherstellung einer scharfen Schusswaffe beim Angeklagten zum Ziel gehabt habe, er aber trotzdem aufgrund seiner Erfahrung bei früheren Einsätzen bei diesem konkreten Einsatz nicht mit einem Beschuss gerechnet habe. Der Beamte begründete dies nachvollziehbar damit, dass die Durchführung vergangener Einsätze nach seiner Erfahrung gezeigt habe, dass die Betroffenen den Anweisungen des SEK stets Folge geleistet hätten. Der Senat hat dabei bedacht, dass der Einsatzleiter POR B. die allgemeine Gefährlichkeit dieses Einsatzes in der Einsatzbesprechung am 14. April 2022 - auch vor dem Hintergrund der Einsätze in Bayern und Sachsen, in denen es bei Durchsuchungen im "Reichsbürgermilieu" zu Schussabgaben gegenüber SEK-Beamten gekommen war - thematisiert hat. Hieran konnte der SEK-Beamte Nr. 10 sich jedoch nicht erinnern. Er führte aus, dass ihm bekannt gewesen sei, dass in der Vergangenheit Beamte durch sog. Reichsbürger ums Leben gekommen seien, erinnere sich aber nicht, dass dies bei der Einsatzbesprechung zur Sprache gekommen wäre. Die seine Arglosigkeit betreffenden Angaben, er habe in der konkreten Situation nicht mit einem Beschuss aus dem Wohnungsinneren gerechnet, sind zur Überzeugung des Senats glaubhaft und nachvollziehbar und werden durch sein Verhalten während des Einsatzes gestützt: Zum einen hätte der Beamte Nr. 10 sich nicht in die Gefahr des völlig ungeschützten Arbeitens am Rollladen und damit in Lebensgefahr begeben, wenn er nur ansatzweise damit gerechnet hätte, durch die Balkontür beschossen zu werden. Zum anderen forderte er während des Aufsägens den neben ihm stehenden Beamten Nr. 16 sogar auf, ihm mehr Platz zu machen bzw. zur Seite zu treten, um seine Arbeit mit dem Trennschleifer am Rollladen leichter ausführen zu können und verzichtete damit bereits hier bewusst auf die unmittelbare Nähe des Schildträgers, der ihn im Falle eines Beschusses möglicherweise hätte schützen können. Überdies forderte er ihn auch nach Ablegen des Trennschleifers – ab hier wäre der Einsatz eines Schutzschildes für die weiteren Arbeiten nicht mehr hinderlich und ohne weiteres möglich gewesen – nicht auf, ihn mit dem Schutzschild abzuschirmen. Der Beamte Nr. 16 bestätigte all dies in seiner Vernehmung. Hinzu kommt, dass – wie schon zuvor – auch während und bis nach Abschluss der Arbeiten mit dem Trennschleifer, die mehr als eine halbe Minute dauerten, aus dem Wohnungsinneren keinerlei Reaktion erfolgte. Dies steht in einer Reihe damit, dass für die Beamten auch seit den ersten Einsatzsignalen bei der Annäherung ans Grundstück keinerlei Reaktionen aus dem Erdgeschoss wahrnehmbar waren. Die einzige sichtbare Reaktion war das Auftauchen von B. A. am Dachfenster, von der aber keinerlei Gefahr für die Beamten ausging. Seine Arg- und Wehrlosigkeit kommt weiter darin zum Ausdruck, dass der SEK-Beamte Nr. 10 während des Einsatzes nur eine schusshemmende Einsatzweste und einen Schutzhelm trug. Aufgrund dieses objektiven Geschehensablaufs schließt der Senat aus, dass es sich bei den Angaben des Beamten Nr. 10, er habe nicht mit Beschuss aus dem Inneren gerechnet, um eine reine nachträgliche Rationalisierung eigenen Verhaltens handeln könnte. Der Senat ist allem nach überzeugt, dass beim Beamten Nr. 10 kein Argwohn vorlag, der über das üblicherweise bestehende allgemeine Misstrauen in einer solchen Einsatzsituation hinausging und er keinen Anlass sah, sich gegen Beschuss aus dem Wohnungsinneren abzusichern. 8. Schussabgaben durch den Angeklagten a) Der Angeklagte als alleiniger Schütze Die Feststellungen, dass die aus dem Inneren des Hauses -straße Nr. x abgegebenen Schüsse allesamt durch den Angeklagten abgefeuert worden sind, er dabei nur eine Waffe benutzt hat und weitere Personen im Inneren des Hauses keine Schüsse abgegeben haben, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung durch KHKin W. am Tattag, die durch sachliche Beweismittel bestätigt und ergänzt wird. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte sich insoweit der Wahrheit zuwider selbst belastet hätte. Zudem erfolgten diese Angaben zeitnah zur Tat und fügen sich in das Beweisergebnis stimmig ein. Im Einzelnen: aa) Gutachten des Waffensachverständigen So hat die durch den Schusswaffensachverständigen Ku. durchgeführte Untersuchung der sichergestellten Projektile und Geschossteile, die bei der Operation des SEK-Beamten Nr. 10 gesichert wurden, jenen aus dem Fahrzeug der Polizeihundeführer sowie aus dem Hühnerhof vor dem Haus -straße Nr. x und der in der Wohnung aufgefundenen Hülsen ergeben, dass alle diese Geschosse, Geschossteile und Hülsen im Ergebnis dem Sturmgewehr Zastava M70 zuzuordnen sind. Dies hat der Sachverständige dem Senat nachvollziehbar erläutert. (1) Der Senat hat sich im Rahmen der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der jahrzehntelang erfahrene Sachverständige sein Gutachten auf zutreffende Anknüpfungstatsachen gestützt hat. (2) Auch hat der Sachverständige die Untersuchungsmethoden, die zum Zweck der Zuordnung der Projektile und Hülsen angewandt wurden, nachvollziehbar erläutert. Beim Gebrauch einer Waffe entstünden zufallsbedingt nicht reproduzierbare und deshalb individuelle Oberflächenstrukturen an den Wirkflächen der spurenverursachenden Waffenteile. Wenn die individuellen Bereiche der Waffenteile in den Spuren in hinreichender Qualität und Quantität abgeformt worden seien, könnten diese Spuren jeweils individuellen Waffenteilen zugeordnet werden. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige auch betont, dass die Projektile, die auf ballistische Schutzvorkehrungen wie der vom SEK-Beamten Nr. 16 getragene Schild und die Schutzplatten in den Einsatzfahrzeugen (Transporter und SUV) auftrafen, bei diesem Auftreffen in derart kleine Partikel zerlegt worden seien, dass sie für Vergleichsuntersuchungen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Soweit hingegen Geschossteile vergleichsgeeignete Waffenspuren aufwiesen, hat der Sachverständige sie mittels Binokularlupe bezüglich ihrer Qualität und Quantität untersucht. Diese Spuren wurden sodann jenen gegenübergestellt, die an Vergleichsmunitionsteilen vorhanden waren, die durch Probebeschüsse mit den jeweiligen Verdachtswaffen entstanden. Dieser Spurenvergleich wurde vom Sachverständigen mittels eines Vergleichsmakroskops durchgeführt. (3) Im Ergebnis hat der Sachverständige die Übereinstimmungen in drei Kategorien (A, B und C) klassifiziert, wobei die Einstufung in die Kategorie "A" voraussetzte, dass die beschriebene Untersuchung eine uneingeschränkte Übereinstimmung zwischen dem untersuchten Asservat und den Vergleichsmunitionsteilen hinsichtlich der Waffenspuren ergab. Bei der Kategorie "B" lag eine weitgehende Übereinstimmung der individuellen Merkmale vor, wobei im Einzelnen noch Riefen oder Fehler nicht sicher individuell zuordenbar waren. Bei Kategorie "C" kommt die Vergleichswaffe als Spurenverursacher in Betracht, da Kaliber und Klassifizierungsmerkmale übereinstimmen. Dagegen fehlt es in dieser Kategorie an hinreichenden Übereinstimmungen bei individuellen Merkmalen, oder die Unterschiede lassen sich durch Veränderungen an den entsprechenden Bauteilen der Waffe etwa durch Abnutzung, Korrosion oder vorsätzliche Veränderungen erklären. (4) Auf dieser Grundlage hat der Waffensachverständige sämtliche der im Wohn- und Schlafzimmer sichergestellten Hülsen der Waffe Zastava M70 zuzuordnen vermocht, wobei die Übereinstimmungen bei 30 der Hülsen (sowohl aus dem Wohn- als auch aus dem Schlafzimmer) in die Kategorie "A" eingeordnet wurden. Bei den restlichen Hülsen vergab der Sachverständige die Klassifizierung "B". Bei keiner Hülse ergab die Untersuchung einen Zuordnungsausschluss oder eine Klassifizierung mit "C". bb) Molekularbiologisches Gutachten Die molekularbiologischen Untersuchungen des in der Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen Dr. E. vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg weisen ebenfalls auf eine Täterschaft des Angeklagten hin. Der Sachverständige ist seit rund zwölf Jahren beim LKA Baden-Württemberg im Bereich der DNA-Analytik tätig. Der Senat hat keine Zweifel an seiner Sachkunde und hat sich seine überaus nachvollziehbaren Ausführungen zu eigen gemacht. Gegenstand seiner Untersuchung waren die Tatwaffe Zastava M70, die im Eingangsbereich des Erdgeschosses am Boden liegend aufgefunden wurde, das der Waffe zugehörige Doppelmagazin sowie eine an der tarnfarbenen Schutzweste sichergestellte Haarwurzel. (1) Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen hat die Untersuchung der Tatwaffe ergeben, dass an verschieden Stellen der Waffe Abriebe gesichert wurden, welche DNA-Merkmale aufweisen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dem Angeklagten zuzuordnen sind. Wie er weiter ausführte, fanden sich an der Lampenvorrichtung, dem rechten geriffelten Griffschalenbereich und an einem geriffelten Bereich eines Schalters zum Einschalten der Lampenvorrichtung auf der linken Seite des Sturmgewehrs Zastava M70 jeweils mutmaßliche Hautabriebe. Bei dem Abrieb an der Lampenvorrichtung handele es sich um eine Mischspur, bei der in allen 16 untersuchten, unabhängig voneinander vererbbaren Merkmalssystemen DNA-Merkmale entsprechend denen des Angeklagten festgestellt wurden. Der Sachverständige errechnete hieraus eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 7 Billiarden dafür, dass unter zufällig ausgewählten und nicht verwandten Personen eine Person als möglicher Mitverursacher der Spur in Betracht kommt. Bei den beiden anderen genannten Abrieben wurden in nahezu allen untersuchten Merkmalssystemen DNA-Merkmale entsprechend jenen des Angeklagten gefunden. Aufgrund des in einigen Merkmalssystemen zu geringen Spurenanteils war dem Sachverständigen hier jedoch eine weitergehende Angabe als die, dass der Angeklagte Spurenverursacher sein könne, wie auch eine statistische Häufigkeitsberechnung nicht möglich. (2) Eine weitere dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur fand sich in einer Haarwurzel, die an der tarnfarbenen Schutzweste festgestellt wurde. Bei dieser Haarwurzel fanden sich in allen 16 untersuchten Merkmalssystemen DNA-Merkmale, die dem Angeklagten zugeordnet werden konnten. Der Sachverständige berechnete die Häufigkeit der übereinstimmenden Merkmalskombination auf 1:1,4 Billiarden. (3) Bei der Untersuchung der tarnfarbenen Schutzweste (nämlich an der Schnalle, der inneren Kragennaht sowie an der Schulternaht) fanden sich drei Abriebe mit einer Mischspur, in der zwei Mal – wiederum bei 16 untersuchten Merkmalssystemen – sämtliche DNA-Merkmale entsprechend jenen des Angeklagten festgestellt wurden, nämlich an der Kragen- und der Schulternaht. Der Sachverständige errechnete hier eine statistische Häufigkeit von 1:1,8 Milliarden; die Abweichung von den anderen Spuren führte er darauf zurück, dass – anders als bei der Haarwurzel – bei einigen Merkmalssystemen die Merkmale bloß im Bereich der Nachweisgrenze vorhanden gewesen seien. Bei der Spur an der Schnalle der Schutzweste seien nahezu alle Merkmale entsprechen denen des Angeklagten nachweisbar gewesen. In einem der 16 untersuchten Merkmalssysteme sei das Befundmuster jedoch nicht nachweisbar gewesen, möglicherweise aufgrund eines zu geringen Spurenanteils. Mehr als die Aussage, dass der Angeklagte die Spur mitverursacht haben könne, sei daher nicht möglich. (4) An dem aufgefundenen Magazin fanden sich am Magazinboden und der unteren Riffelung zwei Mischspuren, bei denen in nahezu allen Merkmalssystemen DNA-Merkmale entsprechend jenen des Angeklagten auffindbar waren, nicht jedoch durchgängig. Daher sah sich der Sachverständige außerstande, eine Häufigkeitsberechnung durchzuführen. Es sei aber sehr viel wahrscheinlicher, dass der Angeklagte der Mitverursacher dieser Spur sei als eine andere, mit ihm nicht verwandte Person. (5) Der Senat hat bei alldem nicht übersehen, dass auch an dem sichergestellten Sturmgewehr G3 nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. zwei dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Reinspuren aufgefunden wurden, dies nämlich am Schulterriemen und an einem Stellrad um das Okular. Der Angeklagte ist Eigentümer und Besitzer dieser Waffe, was die DNA-Spuren erklärt. Gegen eine Schussabgabe durch den Angeklagten mit dieser Waffe spricht überdies, dass es an jeglichen aus dieser Waffe ausgeworfenen Hülsen in der Wohnung oder aus der Waffe abgefeuerter Projektile fehlt. cc) Gutachten der Textilsachverständigen Ein weiteres Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten ergab sich aus der Anhörung der Sachverständigen für Faserspuren, Dr. G.. Diese hat die im Eingangsbereich des Untergeschosses aufgefundene tarnfarbene Schutzweste und die schwarze Jacke, die beide am Boden über dem Sturmgewehr "Zastava M70" abgelegt waren, sowie das vom Angeklagten bei der Festnahme getragene T-Shirt auf Faserrückstände untersucht und diese mit den beim Angeklagten sowie bei den weiteren Hausbewohnern im Zuge der Festnahme sichergestellten Kleidungsstücken vergleichend untersucht. Dies hat ergeben, dass der Faserabrieb auf das Tragen der Schutzweste und der schwarzen Jacke durch den Angeklagten hinwies. Der Auffindeort der Jacke und der Schutzweste über der Tatwaffe spricht für eine Nutzung der Waffe durch den Angeklagten zum Tatzeitpunkt. (1) Dr. G. ist promovierte Biologin, die sich bereits im Zuge ihrer Promotion auf mikroskopische Untersuchungsmethoden spezialisiert hat, und inzwischen seit 18 Jahren beim LKA Baden-Württemberg mit der Auswertung von Textilspuren befasst ist. (2) Wie die Sachverständige in der Hauptverhandlung nachvollziehbar darlegte, untersuchte sie zunächst mögliche Faserübertragungen der tarnfarbenen Schutzweste auf die dem Angeklagten zuzuordnende Jacke, die ebenfalls im Untergeschoss am Boden liegend sichergestellt wurde. Auf dieser Jacke ließen sich neun Polyesterfaserspuren finden, die in allen untersuchten Merkmalen mit dem Vergleichsmaterial von der Innenseite der Schutzweste übereinstimmten. Diese Komponente der Schutzweste habe ein sehr gutes Spurenabgabevermögen aufgewiesen. Derartige Fasern hätten sich an keinem der weiteren untersuchten Kleidungsstücke nachweisen lassen. Neun Fasern der im Erdgeschoss aufgefundenen schwarzen Schutzweste – diese lag über dem Sturmgewehr G 3 auf der Gefriertruhe – wurden auf einem Sweatshirt aufgefunden, das dem Hausbewohner X. zuzuordnen ist; diese Fasern wurden ihrerseits auf keinem anderen Kleidungsstück aufgefunden. (3) In einem weiteren Schritt untersuchte die Sachverständige die dem Angeklagten zuzuordnende Oberbekleidung – nämlich das vom Angeklagten getragene T-Shirt – auf Faserspuren der Jacke. Hierzu führte die Sachverständige aus, dass das Obermaterial der Jacke selbst zwar ein sehr schlechter Spurengeber sei, jedoch auf der Jackeninnenseite zwei Taschenbeutel verarbeitet seien. Die hier verarbeiteten Polyesterfasern hätten sich im Laborexperiment als zumindest mäßig gute Spurengeber erwiesen. Im Unterbauch- und Bundbereich des T-Shirts des Angeklagten seien insgesamt 24 Polyesterfaserspuren aufgefunden wurden, die in allen Merkmalen dem Vergleichsmaterial der Taschenbeutel entsprochen hätten. Auf den anderen untersuchten Kleidungsstücken hätten sich diese Fasern nicht auffinden lassen. (4) Zur weiteren Interpretation dieses Spurenbildes führte die Sachverständige aus, dass es aufgrund der durch Material, Morphologie und Färbung gut charakterisierbaren Fasertypen ausgesprochen unwahrscheinlich sei, diese in der Gesamtheit der in Gebrauch befindlichen Textilien zufällig wiederzufinden. Die Recherche in der Textilfaser-Datenbank des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, die zum Untersuchungszeitpunkt 9.780 Fasern aus 3.245 Textilien umfasste, habe ergeben, dass keine der dort registrierten Faserproben exakt mit den Fasertypen der tarnfarbenen Schutzweste und den Taschenbeuteln auf der Innenseite der Jacke exakt übereinstimmten. Sonach handele es sich um Materialkomponenten, die nicht weit verbreitet und infolgedessen für die Zuordnung von hohem Indizwert seien. Die jeweilige Erfüllung von zwei Zuordnungskriterien (Übereinstimmung des Merkmalsprofils und die Seltenheit des Fasertyps) gebe einen deutlichen Hinweis darauf, dass die Schutzweste der Spurengeber der an der Jacke festgestellten Spurenfasern und die Taschenbeutel der Jacke die Spurengeber der am T-Shirt des Angeklagten festgestellten Jacke sei. Zur genauen Art der Übertragung der der Schutzweste zuzuordnenden Faserspuren könne nur gesagt werden, dass eine mit der Jacke bekleidete Person zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor der Spurensicherung die Schutzweste über der Jacke getragen habe. Es sei jedoch auch denkbar, dass aufgrund der Auffindesituation – die Schutzweste lag auf der Jacke – die Übertragung im Flur des Untergeschosses erfolgt sei. Anders gelagert sei dies mit Blick auf die den Taschenbeuteln zuzuordnenden Faserspuren. Denn hier spreche die relativ hohe Anzahl von 24 festgestellten Polyesterfaserspuren für einen direkten intensiven Kontakt der Taschenbeutel mit dem T-Shirt. Das Spurenbild sei "ein Abklatsch der Situation an der Jacke" und weise darauf hin, dass der Kontakt – vom Zeitpunkt der Spurensicherung aus gesehen – noch nicht sehr lange her gewesen sei. Bezüglich der den weiteren Hausbewohnern zuzuordnenden Kleidungsstücke seien dort keine Faserspuren der tarnfarbenen Schutzweste oder der Jacke aufgefunden worden. dd) Gutachten der Sachverständigen für Ballistik Die Anzahl der beim Angeklagten festgestellten Schmauchpartikel und schmauchverdächtigen Partikel ist ein weiteres Beweisanzeichen für seine Täterschaft. Hierzu hat der Senat die Sachverständige für Ballistik, Dr. M. gehört. Dr. M. ist Geologin und auf dem Gebiet der physikalisch-chemischen Mineralogie promoviert. Seit 2012 ist sie beim LKA Baden-Württemberg mit der Untersuchung von Schmauchspuren beschäftigt. Sie hat ausgeführt, dass es sich bei Schmauchpartikeln um solche Partikel handele, in denen die Elemente Barium, Blei und Antimon nachweisbar seien. Gerade diese Dreifachkombination sei als deutlicher Hinweis auf eine Schussabgabe durch die untersuchte Person zu sehen. Als schmauchverdächtig würden solche Spuren bezeichnet, bei denen eines der Elemente fehle. Eine Untersuchung aufgrund von Vergleichsschüssen mit der Tatmunition und einer baugleichen Waffe habe eine Anzahl von 70 bis 90 Schmauchpartikeln und 50 bis 70 schmauchverdächtigen Partikeln ergeben. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei den Hausbewohnern (dem Angeklagten, H. A., B. A., X und M. S.) mit Stiftprobentellern Proben genommen wurden. Sie betonte jedoch die sehr begrenzte Aussagekraft der Proben, da diese erst vier bis sieben Stunden nach den Schussabgaben entnommen wurden, und es bereits durch Händewaschen oder das Stecken der Hände in die Taschen zu einem Verlust von Schmauchspuren komme. Bei der Untersuchung der Proben seien beim Angeklagten Schmauchspuren im Umfang von 10 bis 20 Schmauchpartikeln und 20 bis 50 schmauchverdächtigten Partikeln am Handrücken und von jeweils 1 bis 3 Schmauch- und schmauchverdächtigen Partikeln in dessen rechter und linker Handfläche festgestellt worden. Bei B. A. seien auf dem Handrücken ebenfalls 10 bis 20 Schmauchpartikel, dagegen nur 1 bis 3 schmauchverdächtige Partikel festgestellt worden. Im Gegensatz zum Angeklagten hätten sich bei ihr in der Handfläche keinerlei Schmauchpartikel befunden, lediglich 1 bis 3 schmauchverdächtige Partikel. Bei den Proben der weiteren untersuchten Personen hätten sich lediglich in äußerst geringem Umfang Partikel finden lassen. Anhaltspunkte für die Täterschaft dieser Personen hat die Beweisaufnahme indes nicht ergeben. Trotz der Feststellung von Schmauchpartikeln bei B. A. geht der Senat nicht von Schussabgaben durch sie aus. Sie hat glaubhaft abgestritten, geschossen zu haben. Bei ihr erklären sich derartige Spuren auf andere Weise. So hat sie glaubhaft bekundet, sie sei nach dem Verlassen des Hauses über die Treppe zum Carport in Richtung der -straße gelaufen. Die SEK-Beamten hätten sie daraufhin angewiesen, "auf allen Vieren" unter dem Wohnzimmerfenster "durchzukrabbeln". Dabei habe sie die zahlreich auf dem Boden liegende Patronenhülsen berührt. Dieses Geschehen entspricht so auch den Angaben des SEK-Beamten Nr. 7 in dessen polizeilicher Vernehmung durch PK Ga., der dem Senat hierüber glaubhaft berichtete. Dies erklärt, dass und weshalb an der – ebenfalls von Dr. M. untersuchten – Kleidung von B. A. im Bereich beider Unterarme deutliche schmauchverdächtige Anhaftungen und am rechten Ärmel vereinzelte Schmauchpartikel nachzuweisen waren. Weitere gegen ihre Täterschaft sprechenden Beweisanzeichen sind: Das Schmauchspurengutachten ergab beim Angeklagten mehr Schmauchspuren und schmauchverdächtige Spuren als bei B. A.. Es fanden sich nach den Ausführungen von Dr. E. an der Tatwaffe keine DNA-Antragungen, die auch nur in Teilen B. A. zugeordnet werden konnten. Ebenso befanden sich nach den Ausführungen von Dr. G. keine Faserspuren, die der Kleidung von B. A. zuzuordnen wären, an der tarnfarbenen Schutzweste, unter der die Tatwaffe im Eingangsbereich des Erdgeschosses am Boden liegend aufgefunden wurden. Wie mehrere SEK-Beamte in der Hauptverhandlung und in ihren polizeilichen Vernehmungen bekundeten, hielt sich B. A. zudem über lange Zeiträume am Dachfenster im Obergeschoss auf. Die SEK-Beamten bekundeten übereinstimmend, dass nach ihrer Wahrnehmung, die sich mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme deckt, sämtliche Schüsse aus Räumen im Erdgeschoss abgegeben worden seien. Die Überzeugung des Senats wird zudem durch eine von PK Ga. durchgeführte Auswertung gestützt, der die gesamten Ermittlungsergebnisse unter dem Blickwinkel der Existenz eines zweiten Schützen geprüft hat. Diese hat – wie der Beamte glaubhaft bekundete – keine Hinweise darauf ergeben, dass Schussabgaben durch eine zweite Person neben dem Angeklagten aus dem Haus erfolgt sind. Dies steht in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Senats. ee) Gesamtwürdigung Der Senat ist aufgrund einer Gesamtschau aller vorstehenden Darlegungen überzeugt, dass der Angeklagte der alleinige Schütze war. b) Wahrnehmungsbild des Angeklagten vor der Schussabgabe Die durchgängige Einlassung des Angeklagten, die Polizeibeamten nicht als solche erkannt zu haben, ist widerlegt. Vielmehr ist der Senat überzeugt, dass der Polizeieinsatz als solcher optisch und akustisch wahrnehmbar war und auch vom Angeklagten im Gebäudeinneren so wahrgenommen wurde. Der Senat glaubt dem Angeklagten auch nicht, dass er erst kurz vor dem Zeitpunkt der ersten Schussabgabe erwacht ist, weil er von außen Krach wahrgenommen hätte – ohne diesen aber einem Polizeieinsatz zuzuordnen – und Granaten durch das Fenster in den Raum geflogen seien. Dies folgt aus dem Gesamtbild der Beweisaufnahme zum Geschehensablauf bis 6:11:05 Uhr, dem Zeitpunkt der ersten Schussabgabe. Im Einzelnen: aa) Vor der ersten Schussabgabe ertönten mindestens 14 Durchläufe des Martinshorns. Das Blaulicht war ab 6:08:53 Uhr bzw. 6:08:59 Uhr durchgehend an beiden Einsatzfahrzeugen eingeschaltet. Dies folgt aus dem Verschriftungsvideo, dem Gutachten des Sachverständigen M. und der Aussage des SEK-Beamten Nr. 12 (Fahrer des Transporters), über die der Beamte KHK Hi. in der Hauptverhandlung berichtet hat. Zudem ist im Verschriftungsvideo der Widerschein des Blaulichts an der Hauswand die ganze Zeit über erkennbar. Weiterhin ist in dieser Videoaufzeichnung wahrzunehmen, dass zunächst die Säge, mit der der Maschendrahtzaun aufgetrennt wurde, als auch der Trennschleifer, mit der der SEK-Beamte Nr. 10 den Rollladen sodann über eine Zeitspanne von 34 Sekunden ab 6:10:25 Uhr aufschnitt, ganz erheblichen, ohrenbetäubenden Lärm verursachten. Hinzu kommen die auf der Tonspur des Verschriftungsvideos mindestens vier Mal lautstark ausgestoßenen Rufe "Polizei!" verschiedener SEK-Beamter während des gesamten Annäherungsvorgangs. Auch diese durch KHK Hi. glaubhaft wiedergegebenen Bekundungen des Beamten Nr. 12 stimmen sowohl mit dem Inhalt des Verschriftungsvideos als auch den Bekundungen weiterer SEK-Beamter in ihren polizeilichen Vernehmungen zu diesem Thema überein. bb) Dass das Signal des Martinshorns im Inneren des Hauses -straße deutlich zu hören war, wird durch das bauphysikalische Gutachten von Dipl.-Ing. M. K. vom F. Institut in S. belegt. (1) Dipl.-Ing. K. ist studierter Maschinenbauingenieur. Nach seinem Diplomabschluss im Jahre 2003 spezialisierte er sich auf den Bereich der Schallschutzakustik und war bei der Planung von Schallschutz von Industrieanlagen und im Schiffbau tätig. Seit 2007 arbeitet er im F. Institut für Bauphysik in der Abteilung Bauakustik und ist als Prüfingenieur im akustischen Prüflabor tätig. Zu seinen dortigen Aufgaben gehört der Test von Schallschutz von Gebäuden und Fenstern in Hochbau. Daneben ist Dipl.-Ing. M. K. an Forschungsprojekten zum Schallimmissionsschutz und zur Optimierung der Schallakustik in Stadtquartieren beteiligt. (2) Der Auftrag des Sachverständigen bestand in der Ermittlung der theoretischen Hörbarkeit der Einsatzgeräusche im Gebäude. Da das Gebäude selbst durch den Brand sehr stark beschädigt war, seien die Geräusche und die baulichen Verhältnisse im Labor präzise simuliert und nachgemessen worden. Dem Sachverständigen standen für das Gutachten die beiden Einsatzfahrzeuge (Transporter und SUV) sowie die Einsatzhörner der Fahrzeuge zur Verfügung. Für die Entfernungen stützte sich der Sachverständige auf die durch TARin St. vor Ort erhoben Messdaten. Weiterhin lagen dem Sachverständigen die Grundrisse des Gebäudes -straße sowie vom LKA nach der Tat aufgenommene Lichtbilder vor, sodass er sich selbst einen Eindruck über die baulichen Gegebenheiten machen konnte. Dabei legte er bezüglich der Schalldämmung der Fassadenteile des Gebäudes Schätzwerte anhand von Materialdaten und Erfahrungswerten zugrunde (vgl. für Einzelheiten unten, Abschnitt (6) ff., Blatt 139ff.). (3) Wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung nachvollziehbar ausführte, hat er zunächst die für den Schallemissionspegel maßgeblichen Schallquellen – namentlich die Signale des Martinshorns – mit Hilfe von Messungen quantifiziert. Anhand von Schallausbreitungsberechnungen hat er sodann die Schalldruckpegel im Gebäude berechnet. Dabei hat der Sachverständige auch die Schalldämmung der Fassadenteile des Gebäudes anhand von Materialdaten und Erfahrungswerten berücksichtigt. (4) Gemessen wurden hierbei die Signalhörner des Transporters und des SUV. Während der Messungen war jeweils deren Motor eingeschaltet und befand sich im Leerlauf. Fahrzeuge und Mikrofone wurden während der Messung nicht bewegt. Beim Transporter hat der Sachverständige die Messwerte an der Beifahrerseite zugrunde gelegt, da diese über den gesamten Tatzeitraum hinweg dem Gebäude zugewandt war. Der so ermittelte Schalldruckpegel 1 Meter neben dem Fahrzeug auf der Beifahrerseite ergab einen Schalldruckpegel von 94,3 dB(A). Beim SUV wurden – ebenfalls angesichts des Standortes des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt – die am Fahrzeugheck gemessenen Werte den Berechnungen zugrunde gelegt. Hier ergab sich ein Meter hinter dem Heck des Fahrzeugs ein Schalldruckpegel von 84 dB(A). Gemessen wurde hierbei jeweils in einem Frequenzbereich zwischen 60 Hz und 5.000 Hz. Hierbei handele es sich – so der Sachverständige – um einen standardisierten bauakustischen Frequenzbereich. Oberhalb dessen wären allein infolge der Absorption durch die Luft die Signale viel zu leise gewesen. Die höchsten Werte hätten sich bei der Messung im Frequenzbereich zwischen 1.000 und 2.000 Hz ergeben. Das Einsatzsignal bestehe aus zwei abwechselnd abgegebenen Tönen mit den Frequenzen von 600 Hz und 1.200 Hz. (5) In einem weiteren Schritt berechnete der Sachverständige aufgrund des Abstandes zwischen dem Standort der Fahrzeuge und der Fassaden des Wohnzimmers sowie des Schlafzimmers den Schalldruckpegel vor den jeweiligen Fassaden. Dieser betrug sonach 88,4 dB(A) vor dem Wohnzimmerfenster und 86,3 dB(A) vor dem Schlafzimmerfenster. Dieses Resultat wurde mit Hilfe einer Schallausbreitungs-Simulationssoftware überprüft, was beim Wohnzimmerfenster einen Schalldruckpegel von 89,1 dB(A) und beim Schlafzimmerfenster einen Schalldruckpegel von 83,9 dB(A) ergab. Abweichungen in diesem Umfang, so der Sachverständige, seien aufgrund der verschiedenen frequenzabhängigen Berechnungsmethoden gewöhnlich zu erwarten. (6) Für die Berechnung des Schalldruckpegels im Gebäudeinneren nahm der Sachverständige in einem weiteren Schritt zugunsten des Angeklagten Abzüge vor. Hierbei ging er aufgrund der im Begutachtungszeitpunkt starken Gebäudeschäden von einem Holzfenster mit Silikondichtungen und einer wohnungsbautypischen Zweifachisolierverglasung aus, bestehend aus zwei 4 mm dicken Floatglasscheiben. Weiterhin bezog er in diese Betrachtung eine Wärmedämmung aus Polystyrol ein. Überdies ging er bei der Berechnung davon aus, dass alle Fenster geschlossen und die Rollläden komplett heruntergelassen waren. Aus diesen Annahmen folge, so der Sachverständige, dass die berechneten Schalldruckpegel in den Innenräumen eine Minimalschätzung darstellten. Wie Dipl.-Ing. K. zusammenfassend ausführte, werde die Auswirkung von Schalldämmung gemeinhin eher überschätzt. So seien ältere, wandintegrierte Rollladenkästen eine thermische und akustische Schwachstelle in der Außenhülle. Bei seinen Berechnungen habe er jedoch auf eine Berücksichtigung dieses Umstandes verzichtet, da nicht objektiv habe beurteilt werden können, welche Schalldämmung tatsächlich anzusetzen sei. Auf diese Weise sei die Schallübertragung in die Innenräume keinesfalls überbewertet worden. Auf dieser Grundlage berechnete der Sachverständige für das Wohnzimmer einen Schalldruckpegel von 51 dB(A) und für das Schlafzimmer einen Schalldruckpegel von 47,1 dB(A). Der Unterschied sei wesentlich darauf zurückzuführen, dass die Fensterfläche des Wohnzimmerfensters deutlich größer als die des Schlafzimmerfensters gewesen sei (6,8 m² gegenüber 2,7 m²); bei dem Fenster handele es sich jeweils – was die Schallisolierung angehe – um das schwächste Bauteil. (7) Für die endgültige Beurteilung der Hörbarkeit des Einsatzsignals berücksichtigte der Sachverständige weiterhin, dass dieses Signal gerade dem Zweck der Alarmierung diene. Gemäß der TA Lärm sei bei derlei informationshaltigen Geräuschen ein Zuschlag zwischen 3 und 6 dB(A) anzusetzen. Bei Sondersignalen gerade zur Alarmierung ist nach Einschätzung des Sachverständigen ein sogenannter Informationszuschlag von 6 dB(A) anzusetzen. Weiterhin addierte der Sachverständige einen Zuschlag von 3 dB(A), der durch das Ein- und Ausschalten der Signale veranlasst sei. Hierdurch habe sich eine Impulshaltigkeit der Geräusche ergeben, die nach der TA Lärm in dieser Höhe berücksichtigt werden könne. (8) Auf dieser Grundlage gelangte der Sachverständige zu einem sogenannten Beurteilungspegel für die Hörbarkeit der Signale in den Innenräumen von 60 dB(A) für das Wohnzimmer und von 56,1 dB(A) für das Schlafzimmer. Für das Vorliegen von zu berücksichtigenden Wohnraumgeräuschen, etwa Unterhaltungen oder Radiomusik, bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, vielmehr schilderten die Beamten, dass es in der Wohnung still war. Weiche man von einzelnen Grundannahmen ab (berücksichtige man die offenstehenden Schlitze zwischen den Rollladenlamellen bzw. nicht vollständig blickdicht herabgelassene Rollläden, nicht renovierte Fenster und Rolllädenkästen), müssten weitere Zuschläge zu den errechneten Werten vorgenommen werden, sodass die Einsatzgeräusche dann erst recht nicht überhörbar gewesen wären. Zum Vergleich führte der Sachverständige an, dass der Schalldruckpegel eines lauten menschlichen Rufes sich im Bereich von 90 dB(A) bewege. Allem nach – so der Sachverständige – sei von der Hörbarkeit der Einsatzsignale in beiden Innenräumen auszugehen. (9) Die Ausführungen des Sachverständigen waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zusätzliche Fragen vermochte er plausibel zu beantworten. Auch hat sich der Senat aufgrund dieser Ausführungen, der Inaugenscheinnahme der vom Sachverständigen gefertigten und von diesem im Rahmen seines Gutachtens erläuterten Skizzen und der Zusammenschau mit weiteren Beweismitteln davon überzeugt, dass der Gutachter von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Daher macht sich der Senat die sachverständigen Ausführungen und Einschätzungen von Dipl.-Ing. K. zur Hörbarkeit der Einsatzgeräusche zu eigen. cc) Für die allgemeine Hörbarkeit der Einsatzgeräusche im Inneren des Hauses spricht ferner, dass um 6:09:10 Uhr, also unmittelbar nach der ersten Betätigung des Martinshorns und nach Beginn des Aufschneidens des Maschendrahtzaunes, B. A. das Dachfenster der Obergeschosswohnung des Hauses -straße … öffnete und nach draußen sah. Unmittelbar darauf wurde sie von einem der SEK-Beamten angeschrien: "Polizei! Bleiben Sie da oben! Bleiben Sie da oben!". Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der Lärm des Einsatzes (also Martinshorn, Geräusche des Trennschleifers und die Zurufe der Polizeibeamten) noch leichter ins Innere des Hauses dringen. dd) Die Hörbarkeit der Einsatzgeräusche im Inneren der Wohnung des Angeklagten wird auch durch Zeugenaussagen gestützt. Die Zeugin V. W. und der Zeuge F. W., die sich zum Tatzeitpunkt beide im Inneren des Hauses -straße …, in rund 60 Meter Entfernung vom Haus -straße … aufhielten, hörten beide selbst dort vor den ersten Schüssen deutlich und mehrfach die Rufe "Polizei!" ee) Ebenso hörte der Polizeibeamte PHK B., der in seinem Dienstfahrzeug saß, das auf der -straße in etwa 90 Meter Entfernung in südlicher Richtung vom Gebäude -straße … abgestellt war, diese Rufe, bevor die ersten Schussgeräusche zu ihm drangen. Dies hat er dem Senat in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet. ff) Der Überzeugung des Senats, dass die Einsatzgeräusche im Inneren des Gebäudes zu hören waren, stehen die von H. A. und X. in ihren Vernehmungen aufgestellten Behauptungen, vor den von ihnen wahrgenommenen Schussgeräuschen sei weder eine Sirene zu hören gewesen, noch hätte jemand "Polizei!" gerufen, nicht entgegen. Das glaubt der Senat diesen Zeugen nicht. Auf Vorhalt, im Verschriftungsvideo seien derartige Geräusche zu hören, erklärten sie übereinstimmend jeweils nur lapidar, das Video sei gefälscht. Anhaltspunkte für eine Manipulation hat die Beweisaufnahme indes nicht ergeben. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen M. wurden lediglich die ursprünglich erkennbaren Gesichter der SEK-Beamten durch Verpixelung unkenntlich gemacht und taktische Anweisungen oder die Nennung der Namen der Beamten, die auf der Tonspur zu hören waren, durch Piepsignale überblendet. Weitere optische oder akustische Änderungen sind nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen an den Aufnahmen nicht durchgeführt worden. Der Senat hat aufgrund der Inaugenscheinnahme der einzelnen Videodateien auch keine Anhaltspunkte dafür erlangt, dass entgegen diesen Ausführungen doch noch weitere Veränderungen vorgenommen worden wären. gg) Der Senat ist nach allem davon überzeugt, dass auch der Angeklagte die Einsatzgeräusche gehört und sie einem Polizeieinsatz zugeordnet hat. Er hat in seiner polizeilichen Vernehmung selbst angegeben, er sei "durch Explosionen, Maschinen und Geschrei" geweckt worden. Außerdem ist seine erstmals in der Hauptverhandlung abgegebene Einlassung, er leide an einem schweren Gehörschaden, der seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt haben könne, widerlegt. Der Senat hat zur Hörfähigkeit des Angeklagten die Ärztin für Rechtsmedizin Dr. H. als Sachverständige angehört. Sie zog dazu die ärztlichen Befundberichte des medizinischen Dienstes der JVA und die Ergebnisse der durch den Senat veranlassten Untersuchung des Angeklagten am 25. August 2023 durch den Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Dr. O., der eine audiometrische Messung erstellte, heran. Vor seiner Inhaftierung war der Angeklagte, wie er auf Nachfrage ausdrücklich angegeben hat, wegen einer Beeinträchtigung der Hörfähigkeit nicht in Behandlung. Das von Dr. H. hierauf erstattete nachvollziehbare, auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhende und in sich widerspruchsfreie Gutachten erbrachte, dass der Angeklagte in der JVA derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht hatte. Die Untersuchung durch Dr. O. und das auf den schriftlichen Ergebnissen dieser Untersuchung aufbauende Gutachten der Rechtsmedizinerin Dr. H. hat ergeben, dass beim Angeklagten auf beiden Seiten für Frequenzen ab etwa 6 kHz ein relativ schneller Abfall der Hörfähigkeit festzustellen ist. Diese Hochtonschwerhörigkeit wirke sich, so Dr. H., allerdings im täglichen Leben nicht aus. Hierfür sei vielmehr ein Frequenzbereich von 0,5 bis 4 kHz von Bedeutung. Bei diesem Frequenzbereich habe eine Wahrnehmbarkeit von Tönen ab einer Lautstärke von 20 bis maximal 25 dB eingesetzt. Von einer geringgradigen Schwerhörigkeit sei erst ab einem Wert von 26 dB die Rede. Bei einer Lärmschwerhörigkeit sei zudem nach medizinischer Erfahrung im Bereich der Frequenz von 5 kHz mit einem deutlichen Einbruch in der Wahrnehmung zu rechnen, hierzu also eine höhere Lautstärke erforderlich; dieses Bild im Audiogramm werde fachsprachlich als "C5-Senke" bezeichnet. Ein solches Bild habe das Audiogramm beim Angeklagten für keines der beiden Ohren ergeben. Das Signal des Martinshorns besteht nach den Ausführungen des bauphysikalischen Sachverständigen Dipl.-Ing. K. aus zwei hintereinander geschalteten und sich wiederholenden Tönen mit den Frequenzen 600 Hz und 1.200 Hz (vgl. unten, Blatt 145f. unter (4)). In diesem Bereich ist beim Angeklagten nach dem Gutachten von Dr. H. gerade keine Einbuße im Hörvermögen feststellbar. Weiter war zu sehen, dass anlässlich der Untersuchung des Angeklagten durch Dr. O. auch eine Ohrmikroskopie durchgeführt wurde, die nach dem Gutachten von Dr. H. ergeben habe, dass bei beiden Ohren der Gehörgang frei und das Trommelfell reizlos und intakt gewesen sei. Einschränkungen des Gehörs hatte der Angeklagte überdies auch den Medizinern Dr. S. und Dr. W. in den jeweils von diesen durchgeführten Explorationen nicht berichtet, wie beide Ärzte dem Senat in der Hauptverhandlung glaubhaft darlegten. Sie hätten im Zuge der jeweiligen Explorationen von Einschränkungen des Gehörs auf Seiten des Angeklagten nichts bemerkt. hh) Der Senat hat sich weiter davon überzeugt, dass die Sichtschlitze zwischen den Lamellen der Rollläden an der Terrassentür, dem sich an diese bündig anschließenden Fenster sowie am großen Wohn- und am Schlafzimmerfenster geöffnet waren, sodass Licht in die Erdgeschosswohnung eindringen konnte und die Sicht nach draußen gegeben war. Dies folgt für die Terrassentür und das danebenliegende Fenster bereits aus dem Verschriftungsvideo, wo dieser Öffnungszustand um 6:10:19 Uhr erstmals klar erkennbar ist. Einen solchen Öffnungszustand zeigt das Verschriftungsvideo um 6:09:57 Uhr auch am Wohnzimmerfenster. Der SEK-Beamte Nr. 16 bekundete in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zudem glaubhaft, dass sowohl am Schlafzimmer- als auch am Wohnzimmerfenster die Sichtschlitze geöffnet gewesen seien. Dies hat zudem der SEK-Beamte Nr. 12 bei seiner polizeilichen Vernehmung am 29. April 2022 durch KHK Hi. diesem gegenüber bestätigt (er nannte diesen Öffnungszustand in prägnanter Weise "maschig"), was der Vernehmungsbeamte in der Hauptverhandlung dem Senat glaubhaft berichtet hat. Wie KHK H. weiter angab, hat der Beamte Nr. 12 bezüglich des in östlicher Richtung, also zur -straße hinzeigenden Schlafzimmerfensters zur Öffnung der Schlitze angegeben, er sei sich ziemlich sicher, dass auch dieser Rollladen "maschig" gestellt gewesen sein. Bestätigt wurde dies durch KKin B., die als Vernehmungsbeamtin des SEK-Beamten Nr. 2, der von der Ecke an der Terrasse in südöstlicher Richtung auf das Schlafzimmer blicken konnte, davon berichtete, dass dieser Beamte ihr gegenüber in der Vernehmung am 28. April 2022 angegeben habe, die Lamellen des Rollladens an jenem Fenster seien "definitiv geöffnet" gewesen. Ebenso äußerte dies der SEK-Beamte Nr. 5 in seiner Vernehmung gegenüber KKin B.. KK Ga. berichtete über eine gleichlautende Äußerung in der von ihm durchgeführten Vernehmung des SEK-Beamten Nr. 7, der in diesem Zusammenhang erklärt habe, diese Stellung der Rollläden mit durchweg geöffneten Sichtschlitzen sei ihm als "ungewöhnlich" aufgefallen. Auch an den weiteren Fenstern der vom Angeklagten bewohnten Wohnung wiesen die Rollläden denselben Öffnungszustand auf. So bekundete der Polizeibeamte Ba., der an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 22. April 2022 beteiligt war, glaubhaft, dass sowohl an dem nach Süden gerichteten Fenster im Schlafzimmer als auch im Zimmer des Sohnes sowie in der Küche die Rollläden heruntergelassen, aber die Lamellenschlitze jeweils geöffnet waren. Diese Ausführungen werden durch die während der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder unterstrichen und belegt, die für die Küche, das Kinderzimmer und das Schlafzimmer durchweg einen entsprechenden Öffnungszustand der Rollläden zeigten, und die durch den Zeugen in der Hauptverhandlung erläutert wurden. Der Rollladen an dem nach Osten zeigenden Schlafzimmerfenster war im Zuge der Löscharbeiten entfernt worden. Im Übrigen steht fest, dass die Rollläden vor der ersten Schussabgabe unbeschädigt waren. Die Behauptung des Angeklagten, die SEK-Beamten hätten Granaten ins Innere des Hauses geworfen, ist widerlegt. Weder haben die Beamten hierüber etwas berichtet, noch ergeben sich aus dem Verschriftungsvideo Anhaltspunkte dafür; im Gegenteil zeigt das Video, dass sämtliche der -straße zugewandten Rollläden bis zur ersten aus dem Innenraum erfolgten Schussabgabe noch unbeschädigt waren. Dies schließt aus, dass bis dahin irgendwelche Objekte ins Haus geworfen wurden. ii) Dass das Blaulicht der Einsatzfahrzeuge sowie die Silhouetten der Beamten an der Terrassentür und deren Bewegungen im Inneren des Hauses -straße … deutlich zu sehen waren, wird durch das Gutachten des bauphysikalischen Sachverständigen Dr.-Ing. B. belegt. (1) Dr. B. ist Elektroingenieur und spezialisierte sich nach seinem Studium auf den Bereich der Lichttechnik. Seit 1996 ist er beim Fraunhofer-Institut für Bauphysik beschäftigt und dort Gruppenleiter des Bereiches Lichttechnik. In dieser Eigenschaft war er bereits mehrfach als Sachverständiger in gerichtlichen Verfahren tätig. (2) Wie aus seinem Gutachten in Zusammenschau mit den weiteren Beweisergebnissen folgt, hat der Angeklagte, der bei der ersten Schussabgabe angesichts der geringen Größe des Wohnzimmers (5,75 Meter x 5,80 Meter) allenfalls wenige Meter von der Terrassentür entfernt gestanden haben kann, sowohl den Lichtschein des ins Zimmer fallenden Blaulichts deutlich wahrgenommen als auch die Umrisse der Körper und der Körperbewegungen der SEK-Beamten Nr. 10 und 16 erkannt. (3) Dem Sachverständigen war im Ermittlungsverfahren seitens des LKA Baden-Württemberg der Auftrag erteilt worden, die Wahrnehmbarkeit der Blaulichter und der Silhouetten der SEK-Beamten vor den Fenstern durch die offenen Spalten der Rollläden zu prüfen. Dabei standen ihm zur Erstellung seines Gutachtens die Fotos des Tatorts mit den Ergebnissen der Vermessung durch TARin S. und das Verschriftungsvideo zur Verfügung. Weiterhin hatte ihm das LKA Baden-Württemberg ein Blaulicht vom Typ "Movia-SL", wie es auf den Einsatzfahrzeugen montiert war, überlassen. (4) Zur Untersuchung der Sichtverhältnisse verwendete der Sachverständige ein lichttechnisches, maßstabgetreues Modell (im Maßstab 1:5) des Wohnzimmers. Dieses sei aus lichtundurchlässigen, weiß beschichteten Platten – für die Wände – und einer Platte mit geringem Reflexionsgrad – für den Boden – erstellt worden. Wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführte, seien hierbei lichttechnisch allein die Wände von Belang gewesen. Dieses gesamte Vorgehen entspreche den anerkannten und üblichen Regeln der Lichttechnik hinsichtlich der Bewertung und Optimierung der Beleuchtung durch Tageslicht und Kunstlicht. Die Rollladenöffnungen – wie die Beweisaufnahme ergab, waren die Sichtschlitze zwischen den Lamellen der Rollläden durchweg geöffnet – wurden ebenfalls maßstabsgetreu nachgebildet. Die Öffnungen in den Rollläden selbst seien anhand der aus der Fotodokumentation entnommenen Öffnungsstruktur der Rollläden am Tatort mittels eines Lasercutters in opaken, grauen Karton übertragen worden. Auch hier sei der Maßstab 1:5 angewandt worden. Ebenso seien die Längs- und Querschnitte, die bei dem verfahrensgegenständlichen Einsatz des SEK in den Rollladen erfolgt seien, auf das Modell übertragen worden. Weiterhin sei der Effekt der Verglasung durch eine im Inneren des Modells platzierte Glasscheibe berücksichtigt worden. Die Terrasseneinbuchtung sei aufgrund der Direktbelichtung durch das Blaulicht unwesentlich und deshalb in der Modellierung nicht berücksichtigt worden. Um abzuklären, ob Personen vor den Rollläden aus dem Wohnzimmer heraus sichtbar waren, platzierte der Sachverständige eine aus Karton gefertigte maßstabsgetreue Silhouette einer 1,80 m großen Person auf der Außenseite des Modells entsprechend des Standortes des SEK-Beamten Nr. 10, wie er sich aus dem Verschriftungsvideo ergab. Der Senat kann nachvollziehen, dass auch dieser Aspekt der Modellierung aussagekräftig ist, da der Beamte Nr. 10 nach dem rechtsmedizinischen Gutachten von Dr. H., die den Beamten untersucht hat, eine Körpergröße von 1,79 m aufweist. (5) Im nächsten Schritt unternahm der Sachverständige die Rekonstruktion der Beleuchtungssituation. Zunächst ermittelte er den Sonnenstand um 6:09 Uhr am 20. April 2022 in B. (49,48° nördlicher Breite; 9,64° östlicher Länge). Dieser betrug -1,83°, was bedeutet, dass sich die Sonne noch knapp unter dem Horizont befand. Weiterhin habe sich aus dem ihm vorliegenden Foto- und Videomaterial ergeben, dass der Himmel klar gewesen sei. Es könne daher eine Außenbeleuchtungsstärke von 380 lux angesetzt werden. Diese morgendliche Lichtsituation sei durch beleuchtete, diffus streuende textilbespannte Beleuchtungselemente erzeugt worden. Der Sachverständige hob hervor, dass es sich hierbei um eine vorsichtige Nachstellung handelte, da sie nur die halbe Himmelshemisphäre erfasst und auch die Reflexion vom Boden erheblich geringer als tatsächlich vorhanden erfasse. Die Wirkung der Blaulichter sei dadurch nachgestellt worden, dass diese gemäß der Tatortdokumentation – hier bezog sich der Sachverständige insbesondere auf das Verschriftungsvideo – geometrisch zu den Rollläden positioniert worden seien. Dabei habe er den photometrischen Erfahrungssatz berücksichtigt, also den Umstand, dass die Beleuchtungsstärke mit dem Quadrat der Entfernung zwischen Lichtquelle und beleuchteter Fläche abnehme. Bei einem Modellmaßstab von 1:5 verringere sich die Öffnungsfläche eines Lamellenschlitzes auf 1/25 und damit auch der gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten eintretende Lichtstrom. Dies sei durch die Verringerung der Abstände im Modell kompensiert worden. Schließlich sei beachtet worden, dass das Verhältnis des Messabstandes zur größten Ausdehnung der Blaulicht-Lichtquelle größer als 10 gewesen sei. Damit sei die photometrische Grenzentfernung eingehalten worden. (6) Ausgehend von diesen Rahmenbedingungen gelangte der Sachverständige zunächst zu der Einschätzung, dass das Blaulicht der Einsatzfahrzeuge im Wohnzimmer für einen Normalsichtigen hätte wahrnehmbar sein müssen. Diese Einschätzung basiert darauf, dass sich in der Rekonstruktion großflächige Blaulichtreflexionen zugleich an der Seitenwand und an der Rückwand zeigten. Weiterhin sei das Blaulicht durch die Rollladenöffnungen im direkten Strahlengang sichtbar gewesen, sogar unübersehbar bei einer Position mit Blickrichtung zum Fenster. Der Sachverständige stellte dies unter die Bedingung, dass im Inneren des Wohnzimmers kein Kunstlicht eingeschaltet gewesen sei. Auf Nachfrage führte er aus, dass er diesen Umstand vorliegend deshalb für sehr wahrscheinlich halte, da bei eingeschaltetem Kunstlicht durch die durchschussbedingten Beschädigungen im Rollladen hätte Licht fallen müssen. Stattdessen könne man auf dem Verschriftungsvideo dort nur völlig dunkle Löcher erkennen, wie die Beweisaufnahme bestätigt hat. Weiterhin hätten sich Silhouetten der SEK-Beamten vor den Rollläden klar abgezeichnet und seien aus dem Innenraum wahrnehmbar gewesen. Auch sei es in dieser Situation möglich gewesen, Bewegungen der Körper und der Arme zu erkennen. Der Senat hat mit dem Sachverständigen Lichtbilder in Augenschein genommen, die während der Vornahme der Rekonstruktion gefertigt wurden, und die Reflexionen des Blaulichts an den Wänden sowie die Sichtbarkeit der Silhouetten aus dem Inneren des Zimmers betreffen. Diese Lichtbilder hat der Sachverständige zusätzlich erläutert. (7) Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei; zusätzliche Fragen und Einwände zu seinem Gutachten vermochte er in seiner Anhörung plausibel zu beantworten. Auch hat sich der Senat aufgrund dieser Ausführungen, der Inaugenscheinnahme der vom Sachverständigen vorgelegten Lichtbilder und der Zusammenschau mit weiteren Beweismitteln davon überzeugt, dass der Gutachter von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Daher macht sich der Senat die sachverständigen Ausführungen und Einschätzungen von Dr. B. zu eigen. jj) Dafür, dass der Angeklagte den SEK-Beamten Nr. 10 und dessen Verrichtungen unmittelbar vor der Schussabgabe beobachtet hat, spricht schließlich noch das folgende Beweisanzeichen: Auf dem Verschriftungsvideo ist zu sehen, dass der Beamte Nr. 10 unmittelbar vor der ersten Schussabgabe das Entglasungswerkzeug mit beiden Händen senkrecht vor sich hält und im Begriff ist, eine Ausholbewegung nach oben auszuführen. Dies entspricht nicht nur der Wahrnehmung des SEK-Beamten Nr. 12, der in seiner polizeilichen Vernehmung durch KHK Hi. angegeben hat, das Abstellen des Trennschleifers, das Aufrichten des Beamten und die erste hörbare Schussabgabe seien "ineinander übergegangen". Es gleicht auch auffällig der ausholenden Bewegung des Angeklagten mit seinen Armen bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch KHKin W. während er von seinen Wahrnehmungen berichtete. Diese den Beamten Nr. 10 nachahmende Gestik des Angeklagten ist auf der Videoaufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung zu sehen, die der Senat gemeinsam mit der Vernehmungsbeamtin in Augenschein genommen hat. Zu dieser auffälligen Übereinstimmung in der Körperbewegung tritt noch der situative Kontext. Denn der Angeklagte macht in diesem Moment gerade Angaben zur eigenen Wahrnehmung an der Terrassentür und äußert: "Am Anfang, da war nur Explosion [unverständlich] in Dings drin oder was die haben, in die Jalousie rein und alles, nix gehört, keine Ahnung, war halt Geschrei". Diese – möglicherweise nicht bewusste – Wiedergabe des Bewegungsbildes des SEK-Beamten Nr. 10 ist ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte kurz vor der Schussabgabe durch den Rollladen die Bewegung des Beamten mit dem Entglasungswerkzeug beobachtet und damit auch den danebenstehenden SEK-Beamten Nr. 16 gesehen hat. kk) Der optischen Wahrnehmbarkeit des Blaulichts und der Silhouetten und Bewegungen der Beamten durch den Angeklagten steht seine Einlassung, er leide an einer augenärztlich festgestellten Kurzsichtigkeit, nicht entgegen. Dies folgt aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. H.. Die beim Augenoptiker (dortiger Besuch des Angeklagten im November 2016) erhobenen Unterlagen ergaben bezogen auf den Monat November 2016 eine Sehleistung von 120%. Dies sei, so die Sachverständige weiter, eine sehr gute Sehleistung. Eine vom Senat veranlasste Messung durch einen Augenarzt am 25. August 2023 habe, so die Sachverständige weiter, eine Kurzsichtigkeit von -0,5 dpt ergeben. In diesem Bereich liege aus medizinischer Sicht keine Fehlsichtigkeit vor, die das Tragen einer Brille erfordere. ll) Soweit der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung und gegenüber den beiden Psychiatern und – durch Bezugnahme auf die Angaben bei den Psychiatern – in der Hauptverhandlung einen Erinnerungsverlust ("Filmriss", "Blackout") in jeweils leicht abgewandelter Form für die Schussabgaben geltend machte, glaubt ihm der Senat dies nicht. Zum einen sind bereits seine Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in sich widersprüchlich. Denn zunächst hat der Angeklagte angegeben, direkt nach Anblick seines Sohnes "eigentlich schon einen Blackout" gehabt zu haben. Im Verlauf der weiteren Vernehmung hat der Angeklagte sodann aber angegeben, er sei nach Anblick seines Sohnes ins Schlafzimmer zurückgekehrt, habe nach irgendeiner Waffe gegriffen, die ca. drei Meter vom Bett entfernt gehangen habe, und habe auf die Rollläden geschossen. Es habe sich um eine illegale Waffe gehandelt, die er sich irgendwann einmal besorgt habe. Er nehme an, es sei "eine AK" gewesen. Auf Fenster und Balkontür sei mit Äxten geschlagen worden. Da sei Rauch gewesen und Schreie und Schüsse und ab da habe er einen "Filmriss". Zum anderen hat der Angeklagte sodann einige Monate später gegenüber den beiden Psychiatern seine Einlassung zum Beginn des behaupteten "Filmrisses" geändert und wiederum angegeben, der "Filmriss" habe bereits beim Anblick seines Sohnes eingesetzt. Auch der psychiatrische Sachverständige Dr. W. legte dar, dass die Erinnerungslücke sehr ausgestanzt wirke, da der Angeklagte sich vor und nach den Schussabgaben an alles erinnere, was nicht mit der Annahme einer Amnesie in Einklang zu bringen sei. mm) Die Gesamtwürdigung all dieser Beweisanzeichen und der vorstehenden Erwägungen begründet die Überzeugung des Senats, dass die Einlassung des Angeklagten, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, widerlegt ist. Die Beweisaufnahme ergab insbesondere keinen Anhaltspunkt für eine Notwehrlage. Wie bereits dargelegt ist auch die Einlassung des Angeklagten, die SEK-Beamten hätten Granaten ins Innere des Hauses geworfen, widerlegt. Die Polizeibeamten haben das Feuer – wie vom Senat festgestellt – lediglich erwidert. Auch seine Behauptung, er habe sich wehren wollen, weil er die Befürchtung gehabt habe, getötet zu werden, ist widerlegt. Der Angeklagte hat bereits nicht dargelegt, wer und/oder weshalb man ihm nach dem Leben trachten sollte. Vielmehr hat der Angeklagte aufgrund des frühzeitig eingesetzten Martinshorns, des Blaulichts und der zahlreichen Polizeirufe zur Überzeugung des Senats erkannt, dass es sich um einen Polizeieinsatz handelte. Schon danach bestand kein Grund für die Befürchtung irgendeiner Gefahr für ihn oder seinen Sohn. c) Anzahl und Zeitpunkt der Schussabgaben aa) zur Tat 2 (Schusssequenz 1 mit 21 Einzelschüssen) Die Feststellungen zu den Schussabgaben des Angeklagten bei der ersten Sequenz (insgesamt 21 Schussabgaben zwischen 6:11:05 Uhr und 6:11:15 Uhr) beruhen auf folgenden Ergebnissen der Beweisaufnahme: (1) Verschriftungsvideo Aus dem Verschriftungsvideo selbst sind die zweite bis vierte Schussabgabe mit den einhergehenden Beschädigungen am Rollladen der Terrassentür zu erkennen, nämlich der zweite Schuss äußerst links am Rollladen etwa in Brusthöhe des Beamten Nr. 10, der dritte etwa in Hüfthöhe mitten im Rollladen und der vierte Schuss etwas unterhalb des dritten. (2) Gutachten zum Video Weiterhin beruhen die Feststellungen zu Anzahl und Zeitpunkt der Schussabgaben in der ersten Schusssequenz – insbesondere zum ersten Schuss und zu allen weiteren Schussabgaben ab dem fünften Schuss, die auf dem Verschriftungsvideo nicht zu erkennen sind – auf dem Gutachten der digitalforensischen Sachverständigen S. M. und R. P.. (a) Dem Sachverständigen S. M. lagen bei der Untersuchung des Videomaterials – dies umfasste neben dem Verschriftungsvideo auch die Rohaufnahmen der Helmkameras und das Drohnenvideo – auch Vergleichsaufnahmen vor, die bei einem durchgeführten Vergleichsbeschuss mit den Waffen auf einem im Freien befindlichen Schießstand aufgezeichnet worden waren. Dabei, so der Sachverständige S. M., seien die im Einsatz verwendeten Helmkameras und zwei Messmikrofone in verschiedenen Abständen aufgestellt worden. Für die Untersuchung der Aufnahmen stützte sich der Sachverständige einerseits auf eine auditiv-akustische Analyse, also das Durchhören der Audiodateien mit professionellem Equipment (u. a. ein Oszillometer), auf dessen Grundlage potentielle Schüsse einzeln markiert und, soweit aufgrund des Videomaterials möglich, einzelnen Schussquellen zugeordnet wurden. Andererseits unternahm der Sachverständige eine signalanalytische Analyse, also die Untersuchung der Geräusche anhand ihres spektralen Verlaufs und des Abgleichs der Aufnahmen mit den Vergleichsaufnahmen. Wie der Sachverständige dem Senat erläuterte, hat er bei der Auswertung jedes akustische Schusssignal gemeinsam mit einem weiteren Sachverständigen des LKA überprüft. Eine sichere örtliche Zuordnung zum Außen- oder Innenraum sei nur dann vorgenommen worden, wenn sich beide Sachverständige diesbezüglich einig gewesen seien. Hierdurch, so der Sachverständige S. M., erkläre sich auch, dass sich einige Schussabgaben nicht sicher dem Innenraum oder dem Außenraum hätten zuordnen lassen. Auf dieser Grundlage ordnete der Sachverständige in der ersten Schusssequenz 21 der von ihm insgesamt 43 festgestellten Schussgeräusche Schussabgaben aus dem Wohnungsinneren sicher zu. Elf weitere Schussabgaben seien den SEK-Beamten zuzuordnen; weitere elf Schussabgaben hätten sich nicht exakt zuordnen lassen. Letzteres führte der Sachverständige nachvollziehbar darauf zurück, dass in dieser Schusssequenz – wie auch später in der dritten Sequenz – wechselseitige Feuergefechte stattgefunden hätten, sodass Schüsse aus unterschiedlichen Quellen in schneller Abfolge aufgetreten seien. Insbesondere wenn Schüsse sehr nahe beieinanderlägen oder sich überlagerten, könne keine belastbare Aussage auf Basis des Höreindrucks getroffen werden. Die Feststellungen zu den Zeitpunkten der jeweiligen Schussabgaben gehen ebenfalls auf die Analyse des Videos durch den Sachverständigen S. M. zurück. Dieser hat festgestellt, dass die erste Schussabgabe um 6:11:05 Uhr (Zeitstempel der Kamera des SEK-Beamten Nr. 6 als Referenzwert (vgl. oben, Blatt 122ff. unter 7. a)) erfolgte. Die weiteren Zeiten wurden von dem Sachverständigen jeweils bezogen auf den Zeitablauf seit dieser Schussabgabe gemessen. Diese Auswertung wurde bezüglich der gemessenen Zeitabstände zwischen der vom Sachverständigen S. M. dem Innenraum zugeordneten Schussabgaben im Auftrag des Senats durch den Schusswaffensachverständigen Ku. nochmals nachgeprüft und bestätigt. (b) Das Gutachten des Sachverständigen R. P., der das Verschriftungsvideo optisch auswertete, ergab weiterhin, dass der erste Schuss im unteren Teil des Rollladens austrat und eine Staubwolke verursachte, während die zweite Schussabgabe in Brusthöhe eines stehenden Erwachsenen und der dritte und vierte Schuss in Höhe von Hüfte und Oberschenkel austraten. Der Sachverständige R. P. hat weiterhin nachvollziehbar erläutert, dass zum Zeitpunkt der fünften und sechsten Schussabgaben im Bereich der bereits entstandenen Beschädigungen im Rollladen aus dem Inneren der Wohnung kurze Lichtblitze zu sehen sind, die auf Mündungsfeuer zurückgehen. Hierzu hat er zwei Abbildungen erstellt, die diese Lichtblitze zeigen, und diese dem Senat erläutert. (3) Die Feststellungen zum Gegenfeuer der SEK-Beamten in der ersten Schusssequenz ergeben sich aus dem Verschriftungsvideo, aus dem Gutachten des Sachverständigen S. M., der elf Schussabgaben von Seiten des SEK bis zum Ende der Schusssequenz 6:11:16 sicher identifizieren und zeitlich einordnen konnte, sowie den Bekundungen des SEK-Beamten Nr. 16, der bestätigte, das Feuer erwidert zu haben. bb) zur Tat 3 (Schusssequenzen 2 (neun Schüsse) und 3 (sechs Schüsse), insgesamt 15 Einzelschüsse) Die Feststellungen zur Anzahl und den Zeitpunkten der Schussabgaben in den Schusssequenzen 2 und 3 (15 Schussabgaben zwischen 6:11:47 Uhr und 6:12:00 Uhr) beruhen auf folgenden Ergebnissen der Beweisaufnahme: (1) Verschriftungsvideo Die zweite Schusssequenz ist auf dem Verschriftungsvideo optisch nicht zu erkennen. Bezüglich der dritten Schusssequenz hat die Inaugenscheinnahme des Verschriftungsvideos ergeben, dass zwischen 6:11:58 und 6:12:00 Uhr insgesamt sechs Schüsse aus dem Inneren der Wohnung (großes Wohnzimmerfenster) ausgetreten sind. In diesem Zeitraum sieht man bei verlangsamter Wiedergabe (1/3 der Normalgeschwindigkeit) des Videos insgesamt sechs aus dem Wohnzimmer nach außen austretende Staubwolken, die durch die Schussabgaben verursacht wurden. (2) Gutachten zum Video (a) Die Feststellung von neun Schussabgaben aus dem Schlafzimmerfenster in der zweiten Schusssequenz (6:11:47 Uhr bis 6:11:49 Uhr), die im Verschriftungsvideo selbst nicht zu sehen sind, beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen S. M.. Dieser hat zur zweiten Schusssequenz ausgeführt, dass hier die Schussgeräusche im Verschriftungsvideo besonders gut wahrnehmbar und nicht durch Überlagerung verschiedener Schussgeräusche aus unterschiedlichen Quellen beeinträchtigt sind. Hiervon hat sich der Senat bei der Inaugenscheinnahme des Videos auch selbst überzeugt. Es bestehen nämlich keine Störeinflüsse (so etwa Übersteuerungen des Audiokanals, Rufe, Geräusche, andere gleichzeitig erfolgende Schussabgaben, Veränderungen der Aufnahmeposition) und die Geräusche dieser Schussabgaben weisen auch für den ungeübten Hörer akustisch erkennbar Unterschiede zu jenen auf, die den SEK-Beamten zugeordnet wurden. Die aus dem Inneren des Hauses austretenden Schüsse wiesen einen eher hellen, peitschenden Klang auf, während die von den Beamten abgegebenen Schüsse einen dunkleren und dumpfen Klang hatten. (b) Die bei der dritten Schusssequenz durch die sechs Schüsse entstandenen sechs Schussdefekte im Rollladen des Wohnzimmerfensters waren – wie oben ausgeführt – im Verschriftungsvideo erkennbar. Deren Zuordnung zu diesen Schussabgaben war zudem durch die Ausführungen des Sachverständigen R. P. möglich, der die aufgrund der Auswertung des Verschriftungsvideos erstellten Lichtbilder in der Hauptverhandlung erläutert hat. Der Sachverständige S. M. hat bei seiner auditiven Analyse zwar nur fünf Schussabgaben aus dem Inneren der Wohnung festzustellen vermocht. Dies ist aber darauf zurückzuführen, dass es im Zuge der dritten Schusssequenz – anders als zuvor in der zweiten Sequenz –zu weiteren Schussabgaben aufgrund des polizeilichen Gegenfeuers gekommen ist. Insgesamt stellte der Sachverständige bei der rein auditiven Analyse hier 21 Schussabgaben fest, von denen neben den genannten fünf dem Innenraum zugeordneten Schussabgaben zehn Schussabgaben nicht klar zuzuordnen gewesen und sechs auf die Beamten des SEK zurückgegangen seien. Der Unterschied zwischen dem optischen und dem akustischen Eindruck bezüglich der dem Wohnungsinnenraum zugeordneten Schussabgaben belegt nicht die Unzuverlässigkeit der auditiven Analyse. Vielmehr macht dies noch einmal im besonderen Maße deutlich, dass der Sachverständige S. M. – der die visuelle Aufzeichnung nicht betrachtet hat – bei der Feststellung der jeweiligen Schussereignisse mit höchster Vorsicht und Sorgfalt vorgegangen ist. (3) Zeugen Bezüglich der zweiten Schusssequenz wird die akustische Auswertung des Sachverständigen S. M. auch dadurch gestützt, dass der SEK-Beamte Nr. 17, der sich nach der ersten Schusssequenz hinter dem Radlader in Deckung gebracht hatte und in Richtung des von ihm als "Öffnung 4" bezeichneten Schlafzimmerfensters sah, in seiner polizeilichen Vernehmung berichtete, er habe aus diesem Fenster Schüsse heraustreten sehen und wahrgenommen, wie dadurch Teile des Rollladens weggesplittert seien. Über diese Bekundungen hat der Vernehmungsbeamte, POK Ba., dem Senat glaubhaft berichtet. (4) Gegenfeuer der SEK-Beamten erfolgte in der Schusssequenz 2 nicht. Bezüglich der Schusssequenz 3 beruhen die Feststellungen zum Gegenfeuer auf dem Verschriftungsvideo, auf dem die Schussabgaben durch den SEK-Beamten Nr. 6 mit der Schrotflinte direkt zu sehen sind. Auch hier gehen die Feststellungen weiterhin auf das Gutachten des Sachverständigen S. M. zurück. cc) zur Tat 4 (Schusssequenz 4 mit 3 Feuerstößen) Die Feststellungen zur Anzahl und den Zeitpunkten der neun Schussabgaben in der vierten Schusssequenz (3 Feuerstöße mit 3, 2 und 4 Schüssen) zwischen 6:14:15 und 6:14:17 Uhr beruhen auf folgenden Ergebnissen der Beweisaufnahme: (1) Gutachten zum Verschriftungsvideo Der Sachverständige S. M. hat aufgrund der oben näher erläuterten auditiven Analyse des Verschriftungsvideos, in dem die Schussabgaben selbst nicht zu sehen, sondern nur zu hören sind, festgestellt, dass sämtliche neun Schussabgaben aus dem Innenraum erfolgten und auch die Zeitpunkte der jeweiligen Schussabgaben ermittelt. Die Feststellung, dass in der vierten Schusssequenz drei Feuerstöße mit drei, zwei und vier Schüssen abgegeben wurden, beruht auf der Auswertung des Verschriftungsvideos – in dem diese Schussabgaben selbst nicht zu sehen sind – durch den Schusswaffensachverständigen Ku. vom 28. Juli 2023. Dieser hat im Auftrag des Senats die Tonaufzeichnung des Verschriftungsvideos unter der Fragestellung überprüft, ob Einzelschüsse oder Feuerstöße abgegeben wurden. Er kam zum Ergebnis, dass zwischen dem ersten, dem zweiten und dem dritten Schuss zeitliche Abstände von 105 und 99 Millisekunden bestanden. Dies passe zu der Kadenz (Feuerrate) der Waffe von mindestens 620 Patronen pro Minute, woraus sich ein mittlerer zeitlicher Abstand von 97 Millisekunden zwischen zwei Schüssen in vollautomatischer Funktionsweise ergebe. Zwischen dem dritten und dem vierten Schuss liege hingegen ein Abstand von 160 Millisekunden, weshalb der Sachverständige hier von zwei unterschiedlichen Feuerstößen ausging. Die Unterbrechung zwischen dem fünften und dem sechsten Schuss habe rund zwei Sekunden betragen, was so auch aus der Wiedergabe der Videosequenz in Echtzeit hörbar war. Daher ging der Sachverständige nachvollziehbar davon aus, dass die weiteren vier Schüsse in einem dritten Feuerstoß abgegeben wurden. Ebenfalls aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Ku. hat sich der Senat davon überzeugt, dass die Tatwaffe bewusst auf Dauerfeuer umgeschaltet wurde. Denn der Sachverständige hat dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass eine versehentliche Einstellung der Waffe auf den Dauerfeuer-Modus nicht naheliegend sei. Um den Feuermodus zu ändern, müsse ein Kipphebel betätigt werden, der bei einem einmal gewählten Modus einraste. Es seien also ein deutlicher Kraftaufwand und eine gewisse Geschicklichkeit nötig, um den Modus wieder zu wechseln; dies könne nicht durch eine flüchtige oder versehentliche Bewegung geschehen. (2) Zeugen Die Abgabe von Feuerstößen wurde auch von mehreren Zeugen bestätigt. Der SEK-Beamte Nr. 16 berichtete in der Hauptverhandlung, dass er aus dem Schlafzimmerfenster schwallartig Rauch austreten sah, während er die Schussabgaben wahrnahm. Letztere bezeichnete er als "sehr markant" und beschrieb sie im Unterschied zu den sonstigen Schüssen als "vollautomatische Stöße". Der SEK-Beamte Nr. 2 hat dementsprechend gegenüber KKin B. in seiner Vernehmung angegeben, dass der Täter nach einer Pause von 30 Sekunden drei Salven abgegeben habe. Hierüber hat die Beamtin in der Hauptverhandlung glaubhaft berichtet. Des Weiteren hat PK W. aufgrund seiner Auswertung des Verschriftungsvideos erläutert, dass die Schüsse der vierten Sequenz keinesfalls als Einzelschüsse, sondern in Form von Schusssalven abgegeben worden seien. (3) Zu Gegenfeuer der SEK-Beamten kam es in dieser Schusssequenz nicht. dd) Weitere Bestätigungen Die vorgenannten Darlegungen werden auch durch die Bekundungen des Kriminalbeamten EKHK H., dem Gesamtverantwortlichen für die Spurensicherung, gestützt. Wie er glaubhaft ausführte, wurden im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung des Wohnzimmers und des Schlafzimmers auf jeweils an die Form von Pfützen erinnernden, begrenzten Flächen insgesamt 52 Hülsen des Kalibers 7.62 mm x 39 – passend zum Sturmgewehr Zastava M70 – aufgefunden, und zwar im Wohnzimmer 39 (auf einer Fläche zwischen der Terrassentür und der Diele und etwa bis zur Raummitte) und im Schlafzimmer 13 (auf einer Fläche zwischen dem Fenster und der Wand zur Waffenkammer). Für weitere Einzelheiten zur flächenmäßigen Eingrenzung der Auffindeorte der Patronenhülsen wird auf die von EKHK H. angefertigte und von ihm erläuterte Abbildung auf Blatt 22 der Sachakte Bd. 26.2 verwiesen. Der Schusswaffensachverständige Ku. hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Hülsen aufgrund der von ihm vorgenommenen Vergleichsuntersuchungen durchgängig Verfeuerungsspuren aufwiesen, die im Ergebnis der genannten Waffe – zur Überzeugung des Senats ist dies die Tatwaffe – zuzuordnen sind. Soweit sich eine Diskrepanz zwischen den akustisch wahrgenommenen Schüssen und den aufgefundenen Hülsen in der Wohnung ergibt (im Schlafzimmer wurden 13 Patronenhülsen gefunden, während von dort aus nach der akustischen Analyse 18 Schüsse abgegeben wurden), spricht dies nicht gegen die Zuverlässigkeit der akustischen Analyse. Denn gerade bei den Schussabgaben, die aus dem Schlafzimmer erfolgten, waren die Schussgeräusche nicht durch andere Geräusche überlagert und daher besonders gut wahrnehmbar. Weiterhin ist zu beachten, dass nach den Bekundungen von EKHK H. die Sicherstellung der Hülsen im Brandschutt erfolgte. Dies bestätigten auch die mit dem Beamten in Augenschein genommenen Lichtbilder, die im Zuge der Spurensicherung gefertigt wurden. Es sei durchaus möglich, so der Zeuge weiter, dass mehrere Hülsen, die vom Sturmgewehr Zastava M70 ausgeworfen worden waren, im Zuge der Spurensicherung nicht mehr aufgefunden wurden. Die Feststellungen zum Gegenfeuer der SEK-Beamten werden über die bisherigen Ausführungen hinaus auch durch Angaben des POR B. und des Schusswaffensachverständigen Ku. gestützt: POR B. hat dem Senat glaubhaft berichtet, die von den SEK-Beamten verwendeten Waffen seien nach Abschluss des Einsatzes sichergestellt worden. Aus den weiteren Untersuchungen und dem Abgleich des Munitionsbestandes vor und nach dem Einsatz habe sich ergeben, dass fünf der Beamten von ihrer Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Der Beamte Nr. 2 habe zwei Schüsse abgegeben, der Beamte Nr. 6 vier Schüsse (dieser Beamte feuerte mit einer Schrotflinte, die anderen mit ihrer Dienstpistole), der Beamte Nr. 9 19 Schüsse, der Beamte Nr. 16 einen Schuss und der Beamte Nr. 17 fünf Schüsse. Insgesamt seien von Seiten der SEK-Beamten sonach 31 Schüsse abgefeuert worden (27 Schüsse aus den Pistolen und vier aus einer Schrotflinte). Weiterhin hat der Schusswaffensachverständige Ku. fünf Geschosse, die im Schlafzimmer sichergestellt wurden (die zugehörigen Einschussstellen im Schlafzimmer hat EKHK H. anhand der mit ihm in Augenschein genommenen Lichtbilder näher bezeichnet), als pilzartig deformiert beschrieben und nach ihrer Beschaffenheit als Einsatzpatronenmunition mit der Bezeichnung 9 x 19 MCP – entsprechend der Dienstpistolen der SEK-Beamten – eingestuft. Die gleiche Bewertung traf der Sachverständige bezüglich eines Geschosses, das im Wohnzimmer sichergestellt wurde. Dies belegt – in Zusammenschau mit den im Video unmittelbar zu sehenden Schussabgaben der Beamten zu Sequenz 1 und 3 in Richtung der Terrassentür und des Wohnzimmerfensters –, dass sich der Angeklagte nach seinen Schussabgaben in den Schusssequenzen 1 und 3 sehr zeitnah erwidertem Feuer der SEK-Beamten ausgesetzt sah. d) Trefferbild und Schussrichtungen aa) zur Tat 2 (Schusssequenz 1 mit 21 Einzelschüssen) (1) SEK-Beamter Nr. 10 Die Feststellung, dass die dritte und die vierte Schussabgabe des Angeklagten während der ersten Schusssequenz zu den Schussverletzungen in den Oberschenkeln beim SEK-Beamten Nr. 10 geführt haben, während der zweite Schuss dessen metallene Türramme getroffen hat, beruht auf dem Verschriftungsvideo sowie auf folgenden weiteren Erwägungen: (a) Der Beamte Nr. 10 hat in der Hauptverhandlung überaus nachvollziehbar – übereinstimmend mit seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung am 2. Mai 2022 durch POK Ba., der dem Senat hierüber glaubhaft zeugenschaftlich berichtete – geschildert, dass er eine erste Schussabgabe gehört, diese jedoch nicht richtig habe zuordnen können. Auch der SEK-Beamte Nr. 6 hat in seiner Vernehmung durch PK Sö., die dieser dem Senat in der Hauptverhandlung glaubhaft wiedergab, angegeben, dass er den ersten Schuss nur akustisch wahrgenommen habe. Der SEK-Beamte Nr. 10 hat weiter ausgeführt, die beiden folgenden Schüsse hätten ihn dann zunächst in seinen linken und dann in seinen rechten Oberschenkel getroffen. Im Moment der Beintreffer habe er ein faustgroßes Loch im Rollladen gesehen, das sich ungefähr in Höhe seiner Verletzungen an den Beinen befunden habe. Er sei dann zu Boden gegangen und habe per Funk an seine Kollegen weitergegeben, dass er an den Beinen getroffen worden sei. Er habe dann noch wahrnehmen können, dass es weitere Schussabgaben gegeben habe, doch sei es ihm nicht möglich gewesen, zuzuordnen, ob diese aus dem Außen- oder Innenbereich gekommen seien. Weiterhin führte er aus, er habe während der Evakuierung noch Geräusche eines Dauerfeuers wahrgenommen; letzteres passt akustisch zu den Feuerstößen aus Tat 4, die auch auf dem Verschriftungsvideo hörbar sind. (b) Bezüglich der Zuordnung der Verletzungen zur zweiten oder dritten Schussabgabe muss sich der Beamte allerdings – aufgrund der schnellen Schussfrequenz, der Unsicherheit über die Herkunft des ersten Schusses und seiner dann sehr rasch eintretenden Verletzungen ohne weiteres erklärbar – getäuscht haben. Denn es hat sich hierbei um die dritte und vierte Schussabgabe gehandelt. Das folgt aus der Auswertung des Verschriftungsvideos durch die Sachverständigen S. M. und R. P.. Der Sachverständige S. M. hat im Zuge der Auswertung der Schussgeräusche festgestellt, dass ein Zeitabstand zwischen der ersten und der zweiten Schussabgabe von rund eineinhalb Sekunden bestand, während die Abstände zwischen den danach abgegeben insgesamt sieben Schüssen aus dem Innenraum bedeutend geringer waren (zwischen 230 und 600 Millisekunden). Der Sachverständige R. P. hat zudem aufgrund seiner Auswertung des Verschriftungsvideos ausgeführt, dass der erste Schuss im unteren Teil des Rollladens austrat und eine Staubwolke verursachte, während die zweite Schussabgabe in Brusthöhe eines stehenden Erwachsenen und der dritte und vierte Schuss in Höhe von Hüfte und Oberschenkel austraten. Diese Schüsse verursachten – dies ist auch zu den Zeitpunkten 6:11:07 und 6:11:08 Uhr im Verschriftungsvideo erkennbar – deutlich sichtbare Beschädigungen im Rollladen der Terrassentür, nämlich der zweite Schuss äußerst links am Rollladen etwa in Brusthöhe des Beamten Nr. 10, der dritte etwa in Hüfthöhe mitten im Rollladen und der vierte Schuss etwas unterhalb des dritten. Angesichts der Höhe des Austritts des zweiten Schusses geht der Senat davon aus, dass dieser Schuss den Treffer an der Türramme und die daraus resultierende Hautläsion am Rücken des Beamten Nr. 10 verursacht hat. Diesen Kausalzusammenhang hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. H. dem Senat nachvollziehbar dargelegt. Die entsprechenden Beschädigungen der Ausrüstung hat der Senat aufgrund der zeugenschaftlichen Bekundungen von EKHK H. sowie KOK R., der den Einsatzoverall des Beamten Nr. 10 fotografiert hatte und die Bilder dem Senat erläutert hat, feststellen können. (2) SEK-Beamter Nr. 16 Die Feststellungen zu den Treffern auf dem vom SEK-Beamten Nr. 16 getragenen ballistischen Schutzschild beruhen auf den Bekundungen von EKHK H., mit dem auch die ihm Rahmen der Spurensicherung gefertigten Lichtbilder des beschädigten Schutzschildes des SEK-Beamten Nr. 16 in Augenschein genommen wurden. Die materialtechnischen Auswirkungen – insbesondere die Zerstörung der Projektile beim Aufprall – hat der Senat aufgrund des waffentechnischen Gutachtens des Sachverständigen Ku. festgestellt. Weiterhin hat der SEK-Beamte Nr. 9 in der Vernehmung durch PHK Ba. berichtet, dass er die Einschläge auf dem Schutzschild seines Kollegen Nr. 16 gesehen und auch beobachtet habe, wie das Sichtfenster des Schutzschildes gesplittert sei. Auch diese Bekundung konnte der Senat nachvollziehen. Denn der Eintritt dieser Beschädigung ist im Verschriftungsvideo um 6:11:14 Uhr deutlich zu sehen. (3) Radlader Die Feststellungen zu den Einschüssen am Radlader beruhen auf dem Gutachten des Waffensachverständigen KHK F., der seit 2015 beim LKA Baden-Württemberg als Sachverständiger für Schusswaffen und Ballistik tätig ist. Er hat die Art der Beschädigungen auf intakte Projektile zurückgeführt. Dies passt zu Schüssen, die durch bereits bestehende Löcher im Rollladen abgegeben wurden. Der Schusswaffensachverständige K. verortete den Ausgangspunkt der Schüsse, die die Tür des Radladers trafen, im Bereich der Terrassentür des Wohnzimmers. Dies passt auch zur Schussrichtung, was daran erkennbar ist, dass das Sichtfenster des vom SEK-Beamten Nr. 16 getragenen Schutzschildes erst splitterte, als sich dieser bereits von der Terrasse wegbewegte; wie zum Zeitpunkt 6:11:16 Uhr zu sehen ist, hielt er den Schild dabei beinahe im rechten Winkel zum Verlauf der Hauswand. Der Schusswaffensachverständige K. hat die von ihm vorgenommene Schussrichtungsbestimmung in zwei Grafiken übertragen, die die jeweiligen, vorangehend beschriebenen Schussrichtungen optisch in Form verschiedenfarbiger Linien aufzeigen und auf diese Weise zugehörige Ausgangspunkte der Schussabgaben im Wohn- und Schlafzimmer des Erdgeschosses sichtbar machen (rot: Schlafzimmer, gelb: Schüsse aus dem Wohnzimmer durch die Terrassentür; magenta: Schüsse aus dem Wohnzimmer durch das große Wohnzimmerfenster auf den Heckbereich des Transporters; blau: einzelne Sondierung mit deutlich abweichendem Winkel). Daraus wird eine auffällige Bündelung der so festgestellten Schussrichtungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Für Einzelheiten dieser Sondierungsergebnisse wird auf die Grafiken 1 und 2 auf Blatt 276 der Sachakte Bd. 26.3 verwiesen. bb) zur Tat 3 (Schusssequenzen 2 und 3 mit insgesamt 15 Einzelschüssen) (1) Lichtbilder Die Feststellungen zu den Schussbeschädigungen am Transporter beruhen zunächst auf den gemeinsam mit EKHK H. in Augenschein genommenen und von dem Zeugen erläuterten Lichtbildern, die während der Spurensicherung am Transporter gefertigt wurden. Beim Transporter konzentrieren sich die Einschüsse auf die Bereiche der Beifahrertür, des Fahrzeughecks und der Hecktüre. (2) Gutachten Für die sieben Treffer im Bereich der Beifahrertür bestimmte der Sachverständige Ku. mittels der Sondierung der Schussrichtung und unter Berücksichtigung des – durch das Verschriftungsvideo nachvollziehbaren – Standortes des Transporters und der Bebauungssituation den Ort der Schussabgabe im Bereich des Schlafzimmerfensters. Bezüglich der Treffer im Heckbereich ermittelte der Sachverständige durch die Sondierung den Ort der Schussabgabe aus dem Bereich des Wohnzimmers (für die graphische Darstellung vgl. oben, Blatt 160 unter (3)). Soweit sich bei der Sondierung eines Einschusses aus dem vorderen Bereich des Fahrzeugs ein deutlich von den anderen Sondierungen abweichender Winkel ergeben habe, sei dies dadurch erklärbar, dass das Geschoss nach dem Auftreffen auf dem Fahrzeug und nach dem Durchschlagen des Karrosserieblechs in der Tiefe des Fahrzeugaufbaus so abgelenkt worden sei, dass die Sondenlage nicht mehr dem Schusswinkel vom Abschussort bis zum Fahrzeug entspreche. Auch bezüglich dieses Punktes folgt der Senat dem Sachverständigen Ku., denn die Sondenlage würde auf einen Ort der Schussabgabe von außerhalb des Hauses in südlicher Richtung hindeuten, von wo aus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt Schüsse abgegeben wurden. cc) zur Tat 4 (Schusssequenz 4 mit 3 Feuerstößen) (1) Lichtbilder Die Feststellungen zu den Treffern auf der Dachluke und an der rechten Rückleuchte des SUV beruhen auf den mit EKHK H. in Augenschein genommenen und von diesem erläuterten Lichtbildern, die im Zuge der Spurensicherung erstellt wurden. Diese zeigen die Einschüsse und bei einem der Einschussdefekte zudem eine deutlich sichtbare Ausbeulung auf der Rückseite der Luke. Die Feststellungen zu den Einschüssen in der Hauswand des Gebäudes -straße beruhen auf dem ebenfalls mit EKHK H. in Augenschein genommenen und von diesem erläuterten Lichtbild der Hausfassade. Der Zeuge machte hierbei auch Angaben zur Höhe der Einschusslöcher. (2) Gutachten Für die Treffer an der Dachluke sowie an der rechten Rückleuchte des SUV bestimmte der Sachverständige Ku. aufgrund der Auftreffwinkel einen Ort der Schussabgabe im Bereich des Schlafzimmers, wobei die Höhe der Schussabgabe etwa der Fensterbank des Schlafzimmerfensters entspricht. Im Gesamtbild, also aufgrund der Bebauungssituation, der Sondenlagen und der Sichtung der Videoaufnahmen gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass keine Befunde gegen das Schlafzimmer als Abschussort der Projektile sprechen (für die graphische Darstellung der Schussrichtungssondierung vgl. oben, Blatt 160 unter (3)). (3) Zeugen Wie der SEK-Beamte Nr. 8, der als Sicherungsschütze eingesetzt war und aus der Dachluke des SUV herausschaute, dem Senat gegenüber glaubhaft bekundete, hat er die Treffer auf der Dachluke akustisch wahrgenommen. Die zeitlich in engem Zusammenhang entstandenen Treffer in der hinteren Rückleuchte sowie auf der Straße – mit der Folge aufgewirbelten Staubs, den auch der Zeuge V. W. aus dem Gebäude -straße wahrgenommen hatte – sind auch auf dem Verschriftungsvideo erkennbar. Der digitalforensische Sachverständige R. P. hat überdies die entsprechenden Sequenzen des Videos durch Vergrößerung hervorgehoben und Standbilder davon hergestellt, die jeweils in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und vom Sachverständigen näher erläutert wurden. Zu den Einschussdefekten am Dienstfahrzeug der Polizeihundeführerstaffel hat der Senat den Polizeibeamten PHK B. gehört, der sich zu diesem Zeitpunkt in dem Fahrzeug befand und glaubhaft ausführte, dass er die Beschädigung, zu welcher zudem mit dem Zeugen Lichtbilder in Augenschein genommen wurden, erst nach Ende des Einsatzes festgestellt habe. e) Verhalten der Beamten und Verletzungsfolgen bei den Beamten Die Feststellungen zum Verhalten der SEK-Beamten im Zeitraum, in dem sie vom Angeklagten unter Beschuss genommen wurden, und die Bewegungen der Einsatzfahrzeuge in diesem Zeitraum beruhen auf dem Verschriftungsvideo sowie den glaubhaften Bekundungen der SEK-Beamten und ihrer Vernehmungsbeamten. Ergänzend wurden die – den Feststellungen ebenfalls entsprechenden - Bekundungen von POR B. sowie von PK W. herangezogen. Die Feststellungen zu den Verletzungen der SEK-Beamten Nr. 10 und 16 und deren Gefährlichkeit beruhen auf dem in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen Dr. med. H., Fachärztin für Rechtsmedizin aus T., die dem Senat als sachkundig und äußerst zuverlässig bekannt ist. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass das Gutachten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhte. Die Sachverständige hat die verletzten Beamten am 21. und 22. April 2022, mithin in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tat, persönlich untersucht. Hierüber hat sie in der Hauptverhandlung eingehend berichtet, wobei ihre Ausführungen durch die Inaugenscheinnahme der im Zuge der Untersuchung angefertigten Lichtbilder unterstützt wurden. Weiterhin hatte die Sachverständige Zugang zu den Operationsberichten vom 20. und 26. April 2022 sowie dem im Rahmen der Klinikbehandlung am 20. April 2022 erhobenen computertomographischen Befund bezüglich des SEK-Beamten Nr. 10. Zudem hatte sie zur Abklärung weiterer Fragen Kontakt zu dem Chirurgen aufgenommen, der die Operation am 26. April 2022 durchgeführt hatte, wodurch ihr nähere Feststellungen und Beobachtungen während des Eingriffs zugänglich wurden. Dr. H. führte aus, die Verletzungen des Beamten Nr. 10 am rechten Oberschenkel seien mit einem Durchschuss, diejenigen am linken Oberschenkel mit einem zweifachen Steckschuss zu vereinbaren. Das nähere Verletzungsbild (Wundgrößen, Lage der Schusskanäle, Lage der aufgefundenen Projektile) schilderte Dr. H. auf dieser Grundlage in anschaulicher Weise wie festgestellt. Der Blutverlust sei als gering bis mäßig anzusehen, was daran erkennbar sei, dass der Hämoglobinwert mit 12,6 g/dl nur knapp unterhalb des bei 13,5 g/dl beginnenden Referenzbereichs liege. Zu beachten sei die zeitnah erfolgte Versorgung mit Tourniquets. Blutkonserven seien nicht verabreicht worden. Der Beamte sei während der gesamten medizinischen Versorgung von Kreislaufparametern und Lungenfunktion her stabil beschrieben worden. Ein Infektionsgeschehen habe sich nicht entwickelt. Ein akut lebensbedrohender Zustand sei nicht eingetreten. Indes, so die Sachverständige, habe die Entfernung eines Projektils (bzw. Projektilteils) von der Oberschenkelschlagader nur 1,5 cm betragen und noch weniger vom Oberschenkelknochen. Bei nur geringfügig anderem Schusskanalverlauf habe daher die Gefahr der Zerstörung von Oberschenkelgefäßen (mit der Folge u. a. eines schnellen, lebensgefährlichen Blutverlustes) oder des Oberschenkelknochens (mit der Gefahr einer Fettgewebsembolie in Lunge und Hirn) bestanden. Die Folgen der beigebrachten Schussverletzungen seien daher als potentiell lebensbedrohlich einzuordnen; es sei nur vom Zufall abhängig gewesen, welche Strukturen getroffen wurden. Die Feststellungen zur weiteren Entwicklung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes und der Dienstfähigkeit des SEK-Beamten Nr. 10 wie auch bezüglich des Gesundheitszustandes des SEK-Beamten Nr. 16 gehen auf die glaubhaften Bekundungen beider Beamter sowie von POR B. in der Hauptverhandlung zurück. f) Subjektive Tatseite – Vorstellungsbild des Angeklagten bei den Schussabgaben und unmittelbar danach aa) Allgemein gelten für die Taten 2, 3 und 4 folgende Erwägungen: Für die Feststellungen zum Wahrnehmungsbild des Angeklagten wird zunächst auf die oben gemachten Ausführungen (vgl. oben, Blatt 137 ff.) Bezug genommen. Dem Angeklagten war während sämtlicher Schussabgaben bewusst, dass sich eine Vielzahl von Polizeibeamten in geringer Entfernung vor dem Gebäude befand. Er hielt es weiterhin für möglich, dass sich bei Tat 3 Polizeibeamte auch im Transporter und bei Tat 4 in dem SUV befanden. Für die Würdigung der subjektiven Tatseite war auch bedeutsam, dass der Angeklagte als Waffe ein vollautomatisches Gewehr, das einer Kriegswaffe sehr nahekommt, einsetzte. Hinzu kommt, dass er im Umgang mit Schusswaffen geübt war, was seine regelmäßigen Besuche auf Schießständen zeigen, er langjährig über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte und daher um die besondere Gefahr von Schussabgaben im Allgemeinen sowie in der Nähe von Gebäuden im Besonderen (so etwa durch Querschläger) wusste. Hinzu kamen die geringen Entfernungen zwischen ihm und den potentiellen Opfern. Auch waren die Art der Schussabgabe, das Schussrichtungsbild und das daraus resultierende Trefferbild zu würdigen: Zur Art der Schussabgabe hat der Senat festgestellt, dass es sich bei den Taten 2 und 3 jeweils um kurz hintereinander abgegebene Einzelschüsse handelte. Bei Tat 4 gab der Angeklagte sogar Feuerstöße ab. Das festgestellte Trefferbild unterstreicht nochmals, dass die Schussabgaben entgegen der Einlassung des Angeklagten, er habe "überhaupt nicht gezielt", doch gezielt abgefeuert wurden. Sowohl die Beschädigungen in den Rollläden als auch an den Fahrzeugen zeigen, dass der Angeklagte ganz gezielt in eine bestimmte Richtung feuerte, sodass die Projektile zum großen Teil in nur geringer Entfernung voneinander einschlugen. Die Überzeugung des Senats von der Gezieltheit der Schussabgaben wird untermauert durch die Angaben der Beamten Nr. 5, 8 und 12, die überaus nachvollziehbar und anschaulich schilderten, die Polizei sei über den gesamten Zeitraum hinweg gezielt unter Beschuss genommen worden. In der Gesamtschau sprechen sämtliche Beweisanzeichen, gerade auch in ihrer Summe, klar für bewusste und gezielte, jedoch keinesfalls von einer Panikreaktion geprägte Schussabgaben von Seiten des Angeklagten sowie für seine oben festgestellten Ortsveränderungen zwischen den einzelnen Schusssequenzen. Sowohl die Beschädigungen an den Rollläden, die zugehörigen Bekundungen der SEK-Beamten zur Wahrnehmung der Schussaustritte wie auch das Treffer- und Schussrichtungsbild lassen zur Überzeugung des Senats keine andere Schlussfolgerung zu. Bei den Taten 2, 3 und 4 waren ergänzend zu vorstehenden Erwägungen folgende Umstände für die Überzeugungsbildung maßgeblich: bb) Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte bei der Tat 2 hinsichtlich der Beamten Nr. 10 und 16 sicher darum gewusst hat, dass die Schüsse tödliche Folgen haben würden, ergibt sich wesentlich aus dem Gutachten von Dr. B., aus dem folgt, dass nach den zur Tatzeit herrschenden Lichtverhältnissen die Silhouetten und Bewegungen der beiden Beamten deutlich durch die geöffneten Lichtschlitze der Rollladen zu erkennen waren und der Angeklagte aufgrund der räumlichen Verhältnisse des Wohnzimmers weniger als fünf Meter entfernt von den Beamten gestanden haben muss (vgl. oben, Blatt 145 ff.). Hinzu kommen Schussabgaben auf Höhe des Hüft- und Oberkörperbereichs. Da sich zudem bei den Schlussabgaben in Tat 2 nur wenige Meter zwischen ihm und den Beamten befanden, war ihm als im Umgang mit Schusswaffen versierter Person auch bewusst, dass eine sogar tödliche Verletzung der Beamten Nr. 10 und 16 die unausweichliche Folge sein würde. Dass der Angeklagte nicht wahrnahm, dass der Beamte Nr. 16 einen Schutzschild trug, steht fest aufgrund des Umstandes, dass er diesen Schild bündig vor seinen Körper hielt und sich vor der ersten Schussabgabe – im Gegensatz zum Beamten Nr. 10 – nicht in Bewegung befand, weshalb sich seine Silhouette – auch aus Sicht des Angeklagten – nicht wie bei diesem veränderte. Zudem war der Beamte Nr. 16 nicht – wie der Beamte Nr. 10 aufgrund seiner ausgeführten Bewegungen, eine davon ahmte der Angeklagte gar in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nach, was deutlich zeigt, dass er den Vorgang wahrgenommen haben muss – im ständigen Fokus des Angeklagten. Wie ausgeführt, durchquerten seine auf die Beamten Nr. 10 und 16 gerichteten Schüsse bei Tat 2 den Terrassenbereich, in dem sich neben den Beamten Nr. 10 und 16 auch die Beamten Nr. 6 und 9 aufhielten. Der Angeklagte hielt dies für möglich und nahm den Tod der Beamten Nr. 6 und 9 infolge seiner zahlreichen Schüsse billigend in Kauf. cc) Bei der Tat 3 zeigen die Einschüsse im Vorder- und Heckbereich des Transporters aufgrund ihrer geringen Entfernung voneinander, dass der Angeklagte in den Schusssequenzen 2 und 3 gezielt bestimmte Bereiche unter Feuer genommen hat; es handelte sich dabei um die Bereiche, in denen sich die Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10 bewegten. Der Senat hat nicht übersehen, dass ein einzelner Schussdefekt aufgrund der Sondierung einen anderen Ausgangspunkt gehabt zu haben scheint, was wie dargelegt nicht der Fall war.Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte bei dieser Tat hinsichtlich des bereits verletzten Beamten Nr. 10 und den diesen evakuierenden Beamten Nr. 2, 3 und 5 sicher wusste, dass seine zahlreichen gezielt auf diese Gruppe, von der er weniger als zehn Meter entfernt war, abgegebenen Schüsse zu deren Tod führen würde, beruht auf den vorgenannten Erwägungen, insbesondere auf der raschen Folge der Schussabgaben und dem festgestellten Trefferbild (konzentriert auf den Beifahrerbereich in Schusssequenz 2 und auf den Heckbereich in Schusssequenz 3 und damit passend zur langsamen Bewegung der Beamten entlang des Transporters). Auch bei Tat 3 hatte der Angeklagte durch die geöffneten Sichtschlitze der Rollläden freie Sicht auf die potentiellen Opfer. Der Senat hat bei der Würdigung zum Vorsatz bei Tat 3 (Schusssequenzen 2 und 3) weiter bedacht, dass der Transport des verletzten Beamten Nr. 10 durch die Beamten Nr. 2, 3 und 5 zwar kein statisches Geschehen darstellte. Doch waren die Beamten durch das Bergen ihres Kollegen nur zu langsamer Fortbewegung fähig; zudem war der SEK-Beamte Nr. 10 nur wenige Sekunden vor der ersten Schussabgabe der zweiten Schusssequenz an dem Radlader hängengeblieben, so dass sich die Gruppe in den rund acht Sekunden zwischen der zweiten und der dritten Schusssequenz nur wenige Schritte fortbewegen konnte und sich damit exponiert im Schussfeld des Angeklagten befand. Auch dies spricht für den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten. Hinzu tritt die billigende Inkaufnahme des Tötungserfolgs bezüglich der Beamten Nr. 12 und 4. Der Beamte Nr. 12 befand sich auf dem Fahrersitz des Transporters und damit in der Schusslinie der zweiten Schusssequenz; gleiches gilt für den Beamten Nr. 4, der sich zum Zeitpunkt der dritten Schusssequenz im Laderaum des Transporters aufhielt und dort die Hecktür zum Einladen des Verletzten öffnete. Mit der Anwesenheit dieser Beamten rechnete der Angeklagte und nahm ihre Tötung billigend in Kauf. Direkt sehen konnte der Angeklagte die Beamten Nr. 4 und 12 zwar nicht, doch stand der Transporter für ihn gut sichtbar im Schussfeld. Ohnedies standen die Beamten Nr. 4 und 12 nicht im Zentrum seiner Aufmerksamkeit, ganz im Gegensatz zu den SEK-Beamten Nr. 2, 3, 5 und 10, sodass sich die Annahme direkten Tötungsvorsatzes nicht auf die Beamten Nr. 4 und 12 erstrecken lässt. Auch bei Tat 4, bei der der Angeklagte vom versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten ist, nahm er bei seinen abgegebenen Feuerstößen den Tod der im Fahrzeug befindlichen SEK-Beamten (Nr. 8, 14 und 15), deren Anwesenheit er wie ausgeführt für möglich hielt, billigend in Kauf. Auch bei dieser Tat gewinnt das Trefferbild zusätzliche Bedeutung. Denn obwohl der SUV immerhin rund 17 Meter entfernt stand, wurde dessen Dachluke zweimal und dessen Rückleuchte einmal getroffen. Ein direkter Vorsatz folgt bei Tat 4 auch nicht daraus, dass der SEK-Beamte Nr. 8 in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hatte, dass er einmal um die Dachluke herumgesehen und hierbei einen direkten Blick auf den Rollladen vor der Öffnung Nr. 4 (dies ist das Schlafzimmerfenster) gehabt habe. Denn es ist nicht feststellbar, dass der Angeklagte dies auch wahrgenommen hat. dd) Gegen die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz bezüglich der sich in den Fahrzeugen aufhaltenden Beamten spricht nicht, dass die von den Schüssen getroffenen Fahrzeuge des SEK gepanzert waren. Denn diese Panzerung war für Laien und damit auch für den Angeklagten von außen nicht erkennbar. Das weiß der Senat von POR B. als verantwortlichem Vorgesetzten der SEK-Beamten. Allem nach ist der Senat von seinen Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei sämtlichen Taten zweifelsfrei überzeugt. ee) Dem Angeklagten ging es bei den Schüssen auf die Polizeibeamten auch darum, diese am Betreten des Gebäudes, insbesondere seiner Wohnung zu hindern und sie aus dem Bereich des Grundstückes zu vertreiben. Dies geht auf seine staatsablehnende Grundhaltung zurück, die sich seit seinem Einzug in das Haus der Familie A. Ende 2021 immer weiter verfestigt hat. Erkennbar ist diese Tatmotivation insbesondere an den Äußerungen, die der Angeklagte während bzw. kurz nach seiner Festnahme von sich gab. Hierzu schilderten die an der Festnahme des Angeklagten unmittelbar Beteiligten, nämlich der SEK-Beamte Nr. 16 als auch die Polizeibeamten der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit H., G. und S. glaubhaft ihre Wahrnehmungen; letztere ab dem Zeitpunkt, nachdem ihnen der Angeklagte durch die Beamten des SEK übergeben wurde. Sie schilderten auch übereinstimmend, dass der Angeklagte zwar anfangs noch zu Scherzen aufgelegt gewesen sei (etwa die von einem Lachen begleiteten Äußerung, er habe seinen morgendlichen Kaffee aus diversen Gründen nicht trinken können). Die weiteren Aussagen (so etwa, die Beamten seien selbst schuld, da sie schließlich auf sein Grundstück gekommen seien; die Beamten seien eigentlich "gute Jungs", man könne "Seite an Seite kämpfen", "die da oben machen das Land kaputt" usw.) seien dann aber nicht lachend, sondern ernsthaft, ruhig und gefasst vorgebracht worden. Der SEK-Beamte Nr. 16 schilderte glaubhaft, der Angeklagte habe mehrfach angegeben, die Beamten arbeiteten gegen das eigene Volk; die Beamten seien doch "gute Jungs" und "kämpften auf der falschen Seite". ff) Die Feststellungen, dass der Angeklagte erkannte, dass der Beamte Nr. 10 sich während seiner gesamten Arbeiten am Rollladen (Aufsägen, Ablegen des Trennschleifers, Ergreifen und Ansetzen des Entglasungswerkzeugs), also unmittelbar vor und bei der ersten Schussabgabe nicht der Gefahr eines Beschusses oder eines sonstigen Angriffs auf Leib oder Leben versah und es ihm dadurch an der Abwehrfähigkeit und -bereitschaft fehlte und dies der Angeklagte zu seiner Tatausführung ausnutzte, beruht auf dem Zeit- und Geschehensablauf in den rund zwei Minuten vor den Schussabgaben, wie er aus dem Verschriftungsvideo hervorgeht und wie dieser von den Beamten Nr. 10 und 16 in ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung glaubhaft und übereinstimmend geschildert wurde. Zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe waren die Beamten schon über zwei Minuten lang dabei, auf das Grundstück vorzudringen und sich Zugang zum Erdgeschoss zu verschaffen. Währenddessen kam es zu keiner Reaktion des Angeklagten, sodass dadurch auch ein Warnsignal für die Beamten ausblieb, wodurch er die Beamten in Sicherheit wiegte. Aus dem Erdgeschoss – der Wohnung des Angeklagten – blieb eine Reaktion selbst dann aus, als der Beamte Nr. 10 rund vierzig Sekunden lang mit dem Trennschleifer den Rollladen aufsägte, was auch der Angeklagte innen optisch und akustisch wahrnahm. Dass der SEK-Beamte Nr. 10 vor Beschuss ungeschützt war, erkannte der Angeklagte durch die Rollladenschlitze. Dies zeigt ganz eindrücklich das Nachahmen der Gestik des Beamten Nr. 10 durch den Angeklagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung; dabei ahmte er die Situation nach dem Ergreifen des Entglasungswerkzeugs nach, in der der Beamte dieses Werkzeug in beiden Händen haltend – und damit für den Angeklagten offensichtlich schutz- und wehrlos – vor der Terrassentür stand. Aufgrund des Trefferbildes, insbesondere der Umstand, dass der Beamte Nr. 10 bereits durch den zweiten Schuss des Angeklagten verletzt und bereits durch den dritten und vierten Schuss direkt in die Oberschenkel getroffen wurde, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte die ungeschützte Situation des Beamten vor der Terrassentür erkannte und in ihrer Bedeutung für seine Tat erfasste. All diese Umstände nutzte der Angeklagte, der die Vorgänge auf der Terrasse wahrgenommen hatte, bei seinen Schussabgaben aus. gg) Nicht feststellbar ist dagegen, dass beim Angeklagten eine Absicht dahin vorlag, das nach seiner Vorstellung den Behörden bislang nicht bekannte Waffenarsenal weiterhin vor deren Kenntnis zu verbergen oder dass eine solche Absicht auch nur eine wesentliche Triebfeder der Tat war. Der Senat hat hierbei beachtet, dass das Tatbild selbst dies als lebensnahe Schlussfolgerung erscheinen lässt. Eine Vorstellung des Angeklagten, die Existenz des Waffen- und Munitionsarsenals sei den Behörden nicht bekannt, war auch objektiv zutreffend. Dass er bei Entdeckung der Waffen mit einer empfindlichen Sanktion hätte rechnen müssen, war dem Angeklagten ebenfalls klar, denn er hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, ihm sei bewusst gewesen, dass der Erwerb illegal gewesen sei. Dem steht jedoch zum einen gegenüber, dass die Äußerungen des Angeklagten während der Festnahme sich ausschließlich auf dessen staatsablehnende Grundhaltung bezogen und er sich nach seinen Formulierungen ausdrücklich im "Kampf" gegen den Staat sah. Das Verbergen des Waffenarsenals wurde von ihm selbst nie als Motivation seines Handelns benannt. Zum anderen erscheint es nicht sinnvoll, zur Verdeckung einer Ansammlung von mehreren vollautomatischen Waffen ausgerechnet mit einem vollautomatischen Gewehr, überdies auch mit Feuerstößen auf die Beamten zu schießen. Denn dies legt den Besitz einer solchen Waffe ja gerade offen. Entsprechend haben auch mehrere Beamte des SEK in ihren polizeilichen Vernehmungen angegeben, nach ihrem akustischen Eindruck sei zu den Schussabgaben aus der Wohnung keine Pistole – um deren Beschlagnahme es ja ging –, sondern eine Langwaffe verwendet worden. Weiterhin ist der erhebliche Zeitraum zwischen der letzten Schussabgabe und der Festnahme zu sehen. In all dieser Zeit hat der Angeklagte keinerlei Tätigkeiten entfaltet, um die Existenz des Waffenarsenals zumindest teilweise zu verschleiern; allein die Gespräche mit dem Polizeinotruf und KHKin W., wo es dem Angeklagten schwerpunktmäßig um die Rettung der Hunde ging, mögen insoweit als ablenkende Aktion in Betracht kommen. Auch die Mitglieder der Familie A. haben in ihren Vernehmungen nichts von derartigen Bestrebungen des Angeklagten – etwa Bitten um Mithilfe beim Verschwindenlassen der Waffen – berichtet, wobei der Senat nicht außer Acht gelassen hat, dass gegen diese Zeugen selbst noch Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beteiligung am Tatgeschehen anhängig sind und sie den Angeklagten nach wie vor als Freund betrachten. Auf dieser Grundlage sieht sich der Senat nach allem nicht imstande, eine Willensrichtung des Angeklagten festzustellen, die auf die Verdeckung des Waffenarsenals vor der Polizei gerichtet war. Selbst wenn, so stünde deren Bewertung als wesentliche Triebfeder der Tat die vom Angeklagten selbst noch zum Zeitpunkt der Festnahme zum Ausdruck gebrachte tatprägende staatsfeindliche Motivation des Angeklagten entgegen. g) Zum Rücktritt bei Tat 4 Es liegt bei Tat 4 kein fehlgeschlagener Versuch vor. Der Senat hat geprüft, ob für den Zeitpunkt unmittelbar nach Abgabe des letzten Feuerstoßes in Richtung des SUV (Tat 4) ein Vorstellungsbild des Angeklagten dergestalt bestand, er könne die Beamten in diesem Fahrzeug nicht mehr mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln töten und er deshalb von weiteren Schussabgaben abgesehen hat. Von einem solchen Vorstellungsbild beim Angeklagten konnte sich der Senat aber aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweislage nicht überzeugen. Vielmehr ist der Senat von einer freiwilligen Tataufgabe und davon überzeugt, dass das Unterlassen weiterer Schussabgaben in diesem Moment und auch später damit zu erklären ist, dass der Angeklagte im Bewusstsein, noch nicht alles zu der von ihm bei der vierten Schusssequenz für möglich gehaltenen Tatbestandsverwirklichung (der Tötung der Beamten) getan zu haben, von weiteren Schussabgaben auf diese abgesehen hat, ohne durch äußere Einflüsse dazu gezwungen worden zu sein. (1) Der Senat legt seiner Überzeugung folgende Umstände zugrunde: Der Angeklagte hatte mit dem Sturmgewehr Zastava M70 nach wie vor eine funktionsfähige Waffe zur Hand. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Schusswaffensachverständigen K.. In der vom Angeklagten getragenen Schutzweste befanden sich in fünf gefüllten Magazinen, die nach Auskunft des Sachverständigen K. zur Tatwaffe passten, 154 Schuss Munition für die Tatwaffe. Auch ohne Rücksicht auf die zahlreiche weitere in der Wohnung gelagerte und für die Waffe verwendbare Munition hätte ihm dies ohne nennenswerte zeitliche Verzögerungen und auch später zahlreiche weitere Schussabgaben erlaubt. Mit dem noch rund eine Minute (vom Zeitpunkt der letzten Schussabgabe gerechnet) nicht fortbewegten SUV war – was der Angeklagte auch wahrnahm – weiterhin ein potentielles Ziel für Schussabgaben vorhanden. Anders als bei den Schusssequenzen 1 und 3 erwiderten die Polizeibeamten das Feuer während oder unmittelbar nach Ende der vierten Schusssequenz nicht mehr. Dies ergibt sich aus dem Verschriftungsvideo und insbesondere der vom Sachverständigen S. M. ausgewerteten Tonspur. Weiterhin entspricht dies den Angaben der eingesetzten SEK-Beamten bei deren polizeilichen Vernehmungen. Das Ausbleiben jeglicher Schussgeräusche kann auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein. Die SEK-Beamten unternahmen keinen erneuten Versuch, weiter auf dem Grundstück vorzudringen bzw. ins Haus einzudringen. Vielmehr entfernten sie sich vom Grundstück oder blieben in der Befürchtung, sich sonst erneutem Beschuss aus dem Haus auszusetzen, in Deckung. Hinzu tritt, dass die Polizei in dieser Situation auf den Angeklagten auch nicht auf anderem Wege – etwa durch Lautsprecherdurchsagen mit der Aufforderung, aufzugeben, da das Haus umstellt sei oder gar mit Drohungen, das Gebäude zu stürmen – Druck ausübte. Auch auf anderem Weg wirkten keine äußeren Einflüsse auf den Angeklagten mit dem Ziel ein, die Schussabgaben zu beenden. Die Mitglieder der Familie A., die sich zur Tatzeit im Haus befanden, haben in ihrer Vernehmung über keine Aufforderungen an den Angeklagten in dieser Art berichtet. Sie gaben an, dem Angeklagten entweder gar nicht oder deutlich nach Ende der Schussabgaben begegnet zu sein. Auch der Brand ist erst mit großem zeitlichen Abstand nach den Schussabgaben entstanden. Zu sehen ist schließlich, dass sich der Angeklagte noch in seinen Telefonaten mit dem Polizeinotruf ab 7:20 Uhr und auch zunächst noch im Gespräch mit KHKin W. als Herr der Lage sah und autonom Entscheidungen treffen konnte. Das ergibt sich zunächst aus dem Inhalt der Gespräche, in denen der Angeklagte einen "Verhandler" verlangte und den weiteren Geschehensablauf bestimmen wollte. Auch äußerte er, dass er keinen der Beamten verletzen wolle, was neben der Bekräftigung seines fortbestehenden Rücktrittswillens zeigt, dass er davon ausging, dass sich nach wie vor Beamte in der Nähe des Hauses oder in Schussweite aufhielten. So schilderte der Beamte Nr. 16, wie – deutlich nach den Schussabgaben – Sichtkontakt zwischen ihm und dem am offenen Fenster stehenden Angeklagten bestand. Der Angeklagte habe ihm dabei die leeren Hände gezeigt und habe sich sodann ins Zimmer zurückgezogen. Zudem war das Äußerungsverhalten des Angeklagten nach den Taten nicht von Aggressivität, Angst und Aufregung geprägt, sondern erschien ruhig und überlegt; dies bestätigte auch KHKin W. bezüglich des Telefongespräches ab 7:53 Uhr, von dem keine Tonaufzeichnung existiert. Stimmlage und Äußerungsverhalten stimmten, so KHKin W. mit dem Eindruck überein, der sich aus den Tonaufzeichnungen der drei Gespräche mit dem Polizeinotruf – welche die Zeugin verschriftet hatte – ergebe. (2) Andere nach dem äußeren Geschehensablauf oder den Umständen noch abstrakt denkbare Erklärungen für das Ausbleiben weiterer Schussabgaben kollidieren entweder mit den unter (1) aufgeführten objektiven Umständen oder erweisen sich durchgängig als von nicht belegbaren Vermutungen abhängig, auf die eine für den Angeklagten nachteilige Feststellung aber nicht gestützt werden kann. (a) Auch eingedenk weiterer Umstände bietet das Ergebnis der Beweisaufnahme keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt dafür, dass dem Angeklagten nach der letzten Schussabgabe oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit auf einmal der Gedanke gekommen wäre, weitere Schussabgaben seien aufgrund einer Übermacht der Polizei sinnlos. In diese Richtung könnte zwar die an A. H. gerichtete WhatsApp-Nachricht um 6:59 Uhr mit dem Wortlaut "Wir werden gerade von den Bullen gestürmt" deuten. Der Zeitpunkt dieser Nachricht liegt jedoch rund 45 Minuten nach der letzten Schussabgabe. Außerdem geht der Angeklagte während der noch später erfolgenden Telefonate mit dem Polizeinotruf und KHKin W. auf den Hausbrand und die Gefährdung der Hunde im Haus ein. Ein Aufgeben aufgrund polizeilicher Einwirkung auf das Gebäude und seine Bewohner kommt in alldem nicht zum Ausdruck. (b) Trotz des Umstands, dass der SEK-Beamte Nr. 8 sich – wie er auch selbst in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat – kurz nach Bemerken des Treffers ins Innere des Fahrzeugs zurückgezogen hat, ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht zur Auffassung gelangt ist, sein Versuch, diesen und auch die weiteren im SUV befindlichen Beamten zu treffen, sei mit den ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht mehr erreichbar. Die erst rund eine halbe Minute nach der letzten Schussabgabe geschlossene Dachluke befand sich als Sichtbarriere zwischen dem Angeklagten und dem Beamten. Wie bereits ausgeführt, lässt sich nicht belegen, dass der Angeklagte überhaupt wahrgenommen hat, dass der Beamte einmal – wie er selbst bekundete – an der Dachluke vorbei in Richtung des Hauses geblickt hat. Noch weniger lässt sich bei dieser Sachlage die Schlussfolgerung ziehen, dass der Angeklagte das Abtauchen des Beamten überhaupt bemerkt hat. Ebenso würde es nicht zuletzt angesichts der Entfernungs- und Sichtverhältnisse eine bloße Vermutung darstellen, dass der Angeklagte glaubte, entweder mit seinem Vorhaben gescheitert zu sein – von der Panzerung des Fahrzeugs wusste er nichts – oder mit den Feuerstößen die Beamten bereits tödlich verletzt zu haben. Die Zeitabläufe zwischen dem Abtauchen des SEK-Beamten Nr. 8 im SUV, dem Verschließen der Dachluke und dem Rangieren des SUV hat der Senat aufgrund der Inaugenscheinnahme des Drohnenvideos festgestellt. ff) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte trotz seines Nichtwissens um die Fahrzeugpanzerung erkannte, keinen Beamten tödlich verletzt zu haben. Zu Reaktionen auf der -straße, die auf eine schwere oder gar tödliche Verletzung eines oder mehrerer Insassen des SUV hätten deuten können, kam es nicht. Vielmehr bewegte sich der SUV schon nach weniger als einer Minute langsam erst einige Meter vorwärts und dann rückwärts. Dieses langsame Rangieren weist jedoch nicht auf eine Reaktion hin, die mit einer schweren bzw. tödlichen Verletzung der Beamten in Einklang zu bringen ist. h) Ruf aus dem Haus: "Ihr Drecksbullen!" Die Feststellungen zu dem im Verschriftungsvideo um 6:12:45 Uhr wahrzunehmenden Ruf "Ihr Drecksbullen" gehen neben der Inaugenscheinnahme des Videos auf die Ausführungen der Sachverständigen W. vom Bundeskriminalamt zurück, die seit etwa 30 Jahren im Bereich der forensischen Phonetik tätig ist. Diese konnte die Stimme jedoch nicht dem Angeklagten (oder sonst einer Person) sicher zuordnen. Gegen eine Zuordnung zum Angeklagten spricht auch die Dialektfärbung des Rufs, die nicht zum Angeklagten passt. 9. Nachtatverhalten des Angeklagten a) Die Feststellungen zu den Kontaktaufnahmen des Angeklagten mit R. V. und A. H. beruhen auf der Verlesung der Nachrichten und den Bekundungen der beiden Zeugen. b) Die Feststellungen zum Inhalt der drei Anrufe des Angeklagten beim Polizeinotruf wie auch zu dem weiteren Gespräch ab 7:53 Uhr ergaben sich aus der Inaugenscheinnahme der Notrufaufzeichnungen und den Bekundungen der Kriminalbeamtin W., die diese Aufzeichnungen verschriftet und auch das Gespräch um 7:53 Uhr mit dem Angeklagten geführt hat. Durch das Ergebnis der Beweiserhebungen ist zudem die Behauptung des Angeklagten widerlegt, die Gespräche seien durch die Polizeibeamten abgebrochen worden. Vielmehr sind alle drei Gespräche einvernehmlich beendet worden. Des Weiteren widerlegen die genannten Tonaufzeichnungen mitsamt den Bekundungen von KHKin W., dass der Angeklagte schon während dieser Telefonate das Verlassen des Hauses und die Modalitäten des Herauskommens besprochen habe. Entsprechende Passagen sind nicht – wie der Angeklagte in seiner Einlassung behauptet hat – undeutlich aufgenommen. Vielmehr wurde über dieses Thema in den Notrufen überhaupt nicht gesprochen. Wie auch anfänglich im Gespräch mit KHKin W. ging es dabei vorrangig um die Evakuierung der Hunde. Wie sich aus der Vernehmung von KHKin W. ergeben hat, hat der Angeklagte nicht etwa das Verlassen des Hauses aus eigenem Antrieb angesprochen. Vielmehr ist dieser Fortgang des Geschehens erst im Telefonat mit dem Angeklagten um 7:53 Uhr – mithin deutlich nach dem dritten Anruf beim Polizeinotruf – von der Beamtin thematisiert und erst dann durch den Angeklagten aufgegriffen worden. c) Die Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten im Zuge der Festnahme sowie seine Äußerungen gegenüber den Polizeibeamten beruhen auf den glaubhaften Bekundungen sowohl des an der Festnahme des Angeklagten unmittelbar Beteiligten SEK-Beamten Nr. 16 als auch der Polizeibeamten H., G. und S., die in der Hauptverhandlung glaubhaft ihre Wahrnehmungen schilderten; letztere ab dem Zeitpunkt, nachdem ihnen der Angeklagte durch die Beamten des SEK übergeben worden war (vgl. Blatt 168). 10. Schuldfähigkeit des Angeklagten während der Tat Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Arztes für forensische Psychiatrie Dr. W., der dem Senat langjährig als äußerst sachkundig und zuverlässig bekannt ist. Dr. W. hat sein Gutachten aufgrund der von ihm persönlich mitverfolgten Teile der Hauptverhandlung – so die Inaugenscheinnahme des Verschriftungsvideos, die Vernehmung der Polizeibeamten G., H., S. und KHKin W. (einschließlich der mit dieser durchgeführten Inaugenscheinnahme des Videos der Beschuldigtenvernehmung sowie der aufgezeichneten Notrufe) und der Zeugen H., Dr. S., Ge., U. H. und S. T. sowie der Mitglieder der Familie A.; über den Inhalt der Vernehmungen der Zeugen C. S. und Ma. S. sowie M. S. wurde ihm berichtet – sowie aufgrund der Exploration des Angeklagten am 6. September und 24. Oktober 2022 erstattet. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass das Gutachten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruht. a) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder illegalen Betäubungsmitteln stand. Soweit der Angeklagte gegenüber den Psychiatern Dr. W. und Dr. S. behauptet hat, er habe am Vorabend bis etwa ein Uhr am Morgen des Tattages Cannabis und Alkohol (Met) konsumiert, glaubt ihm der Senat das nicht. Zunächst fällt auf und spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben, dass sie deutlich voneinander abweichen und die behaupteten Erinnerungen mit voranschreitender Zeit immer konkreter werden. So äußerte er gegenüber KHKin W. am 20. April 2022, er habe lediglich vor dem Telefonat mit ihr einen Schluck Met getrunken. In der Exploration durch Dr. S. behauptete er am 30. Dezember 2022, am Vorabend Cannabistee getrunken und zwischen 22 Uhr und 1 Uhr vier oder fünf Joints geraucht zu haben. Außerdem habe er bis zu einer dreiviertel Flasche Met getrunken. Hingegen hatte er noch rund zwei Monate zuvor gegenüber Dr. W. erklärt, er habe am Vorabend "gut getrunken und gekifft"; ihm seien genaue Mengenangaben aber nicht mehr möglich. Ausdrücklich nahm der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Einlassungen gegenüber beiden Psychiatern – ohne auf die genannten Unterschiede einzugehen – vollinhaltlich Bezug. Überdies widerlegen die Äußerungen und das gesamte Verhalten in den Notrufen, bei der Festnahme und der Beschuldigtenvernehmung, wo der der Angeklagte für den Zeitraum vor Schussabgaben weder Alkohol- noch Betäubungsmittelkonsum behauptet hat, eine rauschmittelbedingte Beeinträchtigung des Angeklagten. Übereinstimmend berichteten die Beamten, die den Angeklagten ab seiner Festnahme in wechselnder Besetzung durchgehend bewacht haben (H., G. und S.), dass ihnen keinerlei Besonderheiten im Verhalten aufgefallen sei. Übereinstimmend berichteten die drei Beamten zudem, dass ihnen keinerlei Besonderheiten im Verhalten des Angeklagten (Gangbild, Sprache, Mimik, Gestik) aufgefallen wären, die sie an eine Beeinflussung durch psychoaktive Substanzen hätten denken lassen. Beim Verbringen in das Fahrzeug, mit dem er zum Polizeipräsidium gefahren wurde, sei der Angeklagte, so POM G. plastisch, "schnurstracks" und vollumfänglich koordiniert auf das Auto zugegangen. KHK Be., der den Angeklagten um 9:57 Uhr zum Abtransport übernommen hatte, gab ebenfalls an, dass er keine Hinweise auf eine drogenbedingte Beeinflussung des Angeklagten habe beobachten können. Dieser habe sehr ruhig und gelassen gewirkt. Auch entsprechen die Bekundungen der genannten Beamten über das Verhalten des Angeklagten dem Eindruck, den die Aufzeichnungen der Telefongespräche dem Senat aus eigener Anschauung vermittelt haben, nämlich den eines ruhig und gezielt handelnden und über seine Umgebung vollständig orientieren Menschen. Wie KHKin W. glaubhaft angab, war von dieser Art auch das Sprechverhalten während des ab 7:53 Uhr mit ihr geführten, nicht aufgezeichneten Telefonat bestimmt. Auch der Sachverständige Dr. W. führte aus, er habe keine Anhaltspunkte für dekulpierungsrelevante Beeinträchtigungen festgestellt. b) Dr. W. hat weiterhin überzeugend dargelegt, dass beim Angeklagten ein unauffälliger psychopathologischer Befund vorgelegen hat. Er habe in den Untersuchungsgesprächen psychisch geordnet und gefasst gewirkt. Psychotische Störungen (manifeste Wahnvorstellungen, Halluzinationen oder eine krankhafte situative Realitätsverkennung) hätten sich nicht eruieren lassen. Soweit von Seiten verschiedener Zeugen eigenartig anmutende Äußerungen des Angeklagten in der Vergangenheit geschildert worden seien (etwa über reptiloide Wesen, die die USA beherrschten, über Bunkeranlagen in den neuen Bundesländern mit einer großen Zahl von Flüchtlingen, Verschwörungstheorien aller Art) könnten hieraus keine Schlüsse auf krankhafte Wahnvorstellungen gezogen werden. Auch andere psychotische Erlebnisinhalte (Fremdsteuerung, Ich-Störungen oder pathologische Beziehungsideen) seien nicht feststellbar gewesen. Formale Denkstörungen seien ebenfalls nicht zu erkennen gewesen. Die beim Sohn des Angeklagten, M. S., bestehende schizophrene Psychose lasse, so Dr. W., keine belastbaren Rückschlüsse auf eine entsprechende Disposition beim Angeklagten zu. Die Diagnosekriterien für eine Schizophrenie seien beim Angeklagten eindeutig nicht erfüllt. Auch ein sonstiges psychiatrisches Krankheitsbild im engeren Sinne sei beim Angeklagten nicht zu diagnostizieren. Ebenso wenig hätten Anzeichen für Konzentrationsmängel oder Defizite in der geistigen Ausdauer, Wendigkeit oder im gedanklichen Abstraktionsvermögen bestanden. Krankhaft einzustufende affektive Auslenkungen hätten sich ebenso wenig gefunden. Auch Anhaltspunkte für Persönlichkeitsstörungen ergaben sich nicht. Persönlichkeitsdiagnostisch beschrieb Dr. W. den Angeklagten als einen recht schillernden Charakter mit einer sehr ungewöhnlichen Biographie. Zur Charakterisierung verwies Dr. W. darauf, dass Zeugen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Angeklagten – wovon sich der Senat in der Hauptverhandlung auch selbst ein Bild machen konnte – diesen als ruhig, freundlich, umgänglich und friedliebend beschrieben hätten, andererseits aber auch als stur, rechthaberisch und überheblich. Dr. W. machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass kein Zeuge dem Angeklagten ein überdauerndes aggressives Auftreten oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft nachgesagt habe. Im Gegenteil machte etwa D. P., bis 31. März 2021 Vorgesetzter des Angeklagten bei einem Sicherheitsdienst, darauf aufmerksam, dass der Angeklagte bei Veranstaltungen im Umgang mit problematischem Klientel "richtig gut" in der Lage gewesen sei, potentiell kritische Situation zu entspannen und zu deeskalieren. Abgesehen von einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (mit Blick auf ausgeprägtes Selbstbewusstsein und eine gewisse Ich-Bezogenheit des Denkens und Erlebens bei zugleich guten kommunikativen Kompetenzen) fand Dr. W. keine medizinisch relevanten Punkte. Anzeichen für eine Persönlichkeitspathologie hätten sich nicht ergeben. Auch sei beim Angeklagten für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum nicht von einer diagnostisch relevanten Suchtstoffabhängigkeit auszugehen. c) Weiter hat Dr. W. das Vorliegen einer akuten emotionalen Belastungsreaktion (Affekt) erörtert und eine Auswirkung auf Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit auch unter dem Gesichtspunkt einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus fachpsychiatrischer Sicht verneint. Hierzu hat er zunächst ausgeführt, dass überdauernde Konflikte oder anhaltende psychoreaktive Belastungsreaktionen im Tatvorfeld nicht ersichtlich geworden seien Im Gegenteil habe der Angeklagte ihm gegenüber seine damalige Lebenssituation als persönlich sinnstiftend und befriedigend bezeichnet. Dies sei insbesondere auf das gut funktionierende Zusammenleben mit dem Sohn und den Anschluss an die Familie A. zurückgegangen. Auch habe kein affektspezifischer Auslösereiz vorgelegen. Der Angeklagte sei weder beleidigt noch narzisstisch gekränkt gewesen. Dr. W. führte sodann zur Tat aus, dass Tatankündigungen oder aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit nicht bekannt geworden seien. Insbesondere habe der Angeklagte sich nicht dahin geäußert, dass er sich die Pistole Glock nur mit Gewalt werde wegnehmen lassen. Eine Konstellierung der Tatsituation könne darin gesehen werden, dass der Angeklagte während der Tatbegehung mehrfach den Standort gewechselt und aus unterschiedlichen Räumen Schüsse abgegeben habe. Dies belege zugleich eine zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs durch den Täter; das Tatgeschehen sei zudem lang hingezogen und in Etappen abgelaufen. Dies alles spreche deutlich gegen einen schuldmindernden Affekt. Denn bei Affekttaten handele es sich üblicherweise um kurz dauernde, affektiv getriggerte und impulsive Kurzschlussreaktionen im Zustand hochgradiger affektiver Einengung. Mehrfache Positionswechsel im Tatablauf und hierdurch entstandene Zäsuren seien mit der Annahme einer impulsiven Kurzschlussreaktion nicht zu vereinbaren. Erst recht gelte das bei gezielten Schussabgaben aus verschiedenen Räumlichkeiten. Hinzu komme, dass ein postdeliktisches Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung (sog. "Affektstupor") zudem nicht ersichtlich sei, was im Fall eines Affekts zu erwarten gewesen wäre. Dies hält der Senat für eine zutreffende Einschätzung, denn die Verhandlungen mit der Polizei wurden klar und besonnen geführt; auch die WhatsApp-Nachrichten an A. H. und das Telefonat mit R. V. zeugen von überlegten Reaktionen des Angeklagten auf die Situation. Auch habe der Angeklagte, so Dr. W. weiter, bei der Festnahme keinen psychisch aufgelösten Eindruck hinterlassen. Doch selbst wenn man dem Angeklagten glaube, er habe keine Erinnerung an die Tatbegehung mehr, lasse sich hieraus nicht zwingend auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung schließen. Dr. W. machte in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Erinnerungslücke sehr ausgestanzt wirke, denn nach und vor den Schussabgaben könne der Angeklagte sich an alles erinnern. Solcherlei Erinnerungslücken, die sich ausschließlich auf maßgebliche Tataspekte bezögen, ließen sich aus fachpsychiatrischer Sicht mit der Annahme einer echten Amnesie nicht in Einklang bringen. Nicht ausschließbar sei eine affektiv akzentuierte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur dann, wenn man davon ausgehe, dass der Angeklagte nicht registriert habe, dass es sich um einen Polizeieinsatz gehandelt habe, er Martinshörner und Blaulichter nicht wahrgenommen und außer diffusem Geschrei und Explosionsgeräuschen keine eigenen Wahrnehmungen gemacht habe und er aus tiefem Schlaf gerissen als erstes nach dem Sohn gesehen habe, der am Boden seines Zimmers gelegen habe. d) Wie bereits ausgeführt, glaubt der Senat dem Angeklagten diesen Geschehensablauf sowie die geltend gemachte Erinnerungslücke nicht. Angesichts der unterschiedlichen Darstellungen zu der Erinnerungslücke glaubt der Senat nicht, dass der Angeklagte keinerlei Erinnerungen an den Tathergang hat. Er wird hierin durch den vom Sachverständigen hervorgehobenen ausgestanzten Charakter dieser behaupteten Erinnerungslücke bestärkt. Der Senat schließt sich nach Überprüfung der gutachtlichen Ausführungen anhand der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme vielmehr aus eigener Überzeugungsbildung der Schlussfolgerung des Sachverständigen, der – für den Fall, dass der Angeklagte den Polizeieinsatz visuell und akustisch erkannt hat, dass die Rollläden nicht völlig blickdicht gewesen sind und dass nach planvollen Positionswechseln während der Tat gezielte Schüsse auf die Beamten abgegeben wurden – einen solchen Geschehensablauf mit der Annahme der medizinischen Voraussetzungen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung für nicht vereinbar gehalten hat, an. 11. Nachtatgeschehen und Brandschäden am Haus -straße a) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere der Festnahme des Angeklagten – soweit nicht bereits dargelegt – und der Hausbewohner, ergeben sich aus der Inaugenscheinnahme des Verschriftungsvideos und der Darstellung des Einsatzablaufes durch PD’in We.. b) Die Feststellungen zur Entstehung des Brandes und seinem Verlauf beruhen auf den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Brandsachverständigen Ab. vom KTI des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg, der – wovon sich der Senat überzeugt hat – bei Erstattung seines Gutachtens von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging. Der Sachverständige hatte den Brandort am 21. April 2022 persönlich besichtigt; die von ihm hierbei gefertigten Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und von ihm näher erläutert. Darüber hinaus standen ihm weitere Lichtbilder vom Brandgeschehen sowie das Einsatzprotokoll der Polizei zur Verfügung; überdies hielt er zur Vorbereitung des Gutachtens Rücksprache mit dem Feuerwehrkommandanten. E. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat sich – unter Berücksichtigung, dass der Generalsbundesanwalt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf die angeklagten Sachverhalte und die hierzu in der Anklageschrift angegebenen Gesetzesverletzungen beschränkt hat – folgendermaßen strafbar gemacht: I. Tat 1 Der Angeklagte hat sich bei dieser Tat wegen vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in drei tateinheitlichen Fällen (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, § 1 Abs. 1 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, b und c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG) in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe in drei tateinheitlichen Fällen (§ 51 Abs. 1, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG) in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in drei tateinheitlichen Fällen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG) in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer Schusswaffe in drei tateinheitlichen Fällen (davon zwei Schalldämpfer) (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG; die Schalldämpfer sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 und 1.3.3 WaffG Schusswaffen gleichgestellt) in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von drei für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten oder markieren (zwei Laserzielpunktgeräten und ein Zielscheinwerfer) (§ 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG) in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von Patronenmunition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG) strafbar gemacht. Bei dem Maschinengewehr M53 des Herstellers Zastava (Ass. Nr. 1.1.2.7.1), bei dem vollautomatischen Gewehr G3 des Herstellers Heckler & Koch (Ass. Nr. 1.1.1.1.1) und bei der Maschinenpistole Typ Uzi des Herstellers IMI (Ass. Nr. 1.1.2.4.1) handelt es sich um Kriegswaffen nach § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, § 1 Abs. 1 KrWaffKG und zwar hinsichtlich des M53 i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, hinsichtlich des G3 i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c und hinsichtlich der Uzi i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. b der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG. Das Maschinengewehr M53 verfügt nicht über eine Wasserkühlung; das vollautomatische Gewehr G3 und die Maschinenpistole UZI wurden erst nach dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt. Das vom Angeklagten für die Taten am 20. April 2022 verwendete vollautomatische Gewehr M70 des Herstellers Zastava (Ass. Nr. 1.1.1.1.5) und die beiden vollautomatischen Langwaffen Typ PPsch41 (Ass. Nr. 1.1.2.4.4 und 1.1.2.4.3) stellen Vollautomaten nach § 51 Abs. 1, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG dar. Bei diesen drei vollautomatischen Gewehren handelt es sich nicht um Kriegswaffen. Bezüglich der Tatwaffe, die der Angeklagte als unbrauchbar gemachte sog. Dekowaffe erworben hatte, konnte aufgrund ihrer technischen Veränderung in der Besitzzeit des Angeklagten nicht mehr festgestellt werden, ob diese entsprechend den Anforderungen des § 13a Satz 2 KrWaffKG unbrauchbar gemacht worden war und damit ihre Eigenschaft als Kriegswaffe verloren hatte. Zugunsten des Angeklagten geht der Senat davon aus, dass sie durch die Unbrauchbarmachung vor Erwerb durch den Angeklagten und den anschließenden Rückbau in seiner Besitzzeit bzw. der damit einhergehenden Qualitätsmängel jedenfalls nicht mehr für die Kriegsführung bestimmt war. Die beiden vollautomatischen Langwaffen Typ PPsch41 wurden bereits vor dem 2. September 1945 vom sowjetischen Militär eingeführt und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Bei den drei halbautomatischen Selbstladepistolen FN HP/Modell 35 (Ass. Nr. 1.1.2.4.5), Glock 19C (Ass. Nr. 1.1.1.1.3) und Glock 24 (Ass. Nr. 1.1.1.1.4) handelt es sich um halbautomatischen Kurzwaffen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG. Das Repetiergewehr Modell K98 (Ass. Nr. 1.1.2.4.2) stellt eine Schusswaffe im Sinne von § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG. Die beiden Schalldämpfer (Ass. Nr. 1.1.2.4.11) sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 und 1.3.3 WaffG Schusswaffen im Sinne von § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG gleichgestellt. Sie sind dafür bestimmt, den Mündungsknall von Schusswaffen wesentlich zu dämpfen. Bei dem Laserzielpunktgerät mit grünfarbenem Laser, das an dem vollautomatischen Gewehr G3 (Ass. Nr. 1.1.1.1.1) angebracht und dem Laserzielpunktgerät mit integriertem Zielscheinwerfer, das an der Tatwaffe Zastava M70 (Ass. Nr. 1.1.1.1.5) montiert war, handelt es sich im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.2 WaffG um für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Der Zielscheinwerfer an der Maschinenpistole Uzi (Ass. Nr. 1.1.2.4.1) stellt eine für Schusswaffen bestimmte Vorrichtung dar, die das Ziel beleuchtet im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.1 WaffG. Der Besitz dieser Gegenstände ist strafbar gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG. Bei den aufgeführten 5.113 Patronen handelt es sich um Patronenmunition i.S.d. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG. Ihr unerlaubter Besitz ist strafbar gem. § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG. Die Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz stehen untereinander in Tateinheit. Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, hat zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz bzw. das Kriegswaffenkontrollgesetz tateinheitlich zusammentreffen (BGH, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 StR 574/10, Rn. 10, juris m.w.N.). Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sie sich an mehreren Orten, etwa in unterschiedlichen Waffendepots, befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23, Rn. 11 m.w.N.). Bei der Fassung des Schuldspruchs hat sich der Senat an der vorgenannten Entscheidung orientiert. II. Tat 2 Diese ist einzuordnen als versuchter Mord in vier tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 211, 22 StGB, davon in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 (nur bezüglich des Beamten Nr. 10) und Nr. 5 StGB in weiterer Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in vier tateinheitlichen Fällen gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und § 114 Abs. 1 und 2 StGB; § 52 StGB. Der Senat hat bei dieser Tat durchgängig das Mordmerkmal sonstiger niedriger Beweggründe bejaht; hinzu tritt betreffend den SEK-Beamten Nr. 10 das Mordmerkmal der Heimtücke. 1. Niedrige Beweggründe Der Angeklagte handelte aus sonstigen niedrigen Beweggründen. Dabei handelt es sich um Tötungsmotive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 StR 57/10, BGHSt 56, 11 (18)). Wer einen Menschen aus politisch-ideologischer Überzeugung heraus tötet, weist eine Motivlage auf, die mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertentscheidungen schlechthin unvereinbar ist und damit auf tiefster sittlicher Stufe steht (BGH, Beschluss vom 6. September 2022 – AK 27/22, NStZ 2023, 159 (160) und Beschluss vom 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17, NStZ-RR 2018, 245). So liegt es hier. Das belegt bereits das äußere Tatbild, das über einen nicht nur ganz kurzen Zeitraum mehrere gezielte Schussabgaben mit einer Waffe von hoher Durchschlagskraft in Richtung der Polizeibeamten aufzeigt, die sich – vom Angeklagten wahrgenommen – als solche zu erkennen gegeben hatten. Diese wurden vom Angeklagten als Repräsentanten der von ihm abgelehnten staatlichen Ordnung und mithin als stellvertretendes Objekt seiner Handlungsziele angesehen und deshalb beschossen. Weiterhin wollte er sich aus egoistischen Motiven staatlicher Einflussnahme entziehen. Die Tötungsversuche hatten damit ihre Wurzel in der ideologischen Überzeugung des Angeklagten, die darauf gerichtet ist, sich bewusst über die rechtlichen Regeln hinwegzusetzen, deren Beachtung für das Funktionieren eines demokratischen und rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesens konstitutiv ist. Eine solche Motivlage erweist sich nicht nur als im besonderen Maße gemeinschaftsbedrohlich, sondern ist mit grundlegenden gesellschaftlichen Wertanschauungen unvereinbar. Der Senat hat auch gesehen, dass der Angeklagte behauptet hat, durch die Tatbegehung seinen Sohn schützen zu wollen; hierin hätte eine normalpsychologische Gefühlsregung liegen können, die sich auf normativer Ebene (Art. 6 Abs. 1 GG) einer Einstufung als verachtenswert entziehen könnte. Durchgreifend gegen eine hiervon bestimmte Motivation der Tathandlung sprechen jedoch das dargelegte Tatbild und der in den Monaten vor der Tat stattgefundene Gesinnungswandel in Richtung einer immer massiveren Radikalisierung. 2. Heimtücke Der Angeklagte handelte – wie oben dargelegt – heimtückisch zum Nachteil des Beamten Nr. 10. Dieser Beamte war bei den Schüssen des Angeklagten arglos, da er nicht mit einem feindseligen Angriff auf sich rechnete, als er direkt vor der Terrassentür stehend an dieser arbeitete, um sie zu öffnen. Das generelle Misstrauen von Spezialkräften der Polizei, dass beim Stürmen von Häusern immer mit Schüssen – auch durch Türen – zu rechnen sei und das auch in dem Tragen von Schutzkleidung zum Ausdruck kommt, schließt die Arglosigkeit nicht aus, da nicht auf ein generelles Misstrauen abzustellen ist, sondern darauf, ob im Tatzeitpunkt mit einem feindseligen Angriff gerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1995, Az. 5 SR 434/94; BGH, Urteil vom 22. September 2016, Az. AK 47/16, Rn. 16). In dieser Situation war der Beamte Nr. 10 gegenüber den Schüssen aufgrund seiner Arglosigkeit auch wehrlos, da er sich wegen seiner Arbeiten und seines Verhaltens in keiner verteidigungsbereiten Lage befand und den überraschenden Schüssen weder ausweichen noch sie sonst abwehren konnte. Dies erkannte der Angeklagte und nutzte es für seine Tatbegehung aus. 3. Verdeckungsabsicht Ein Handeln des Angeklagten in Verdeckungsabsicht liegt hingegen nicht vor. a) Verdeckungsabsicht besteht, wenn es dem Täter bei Ausführung der Tötungshandlung darum geht, eine vorausgegangene Straftat als solche oder deren Spuren zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 – 1 StR 324/07, BGHSt 50, 11). b) Dem Angeklagten war durch den Erhalt des Anhörungsschreibens des Landratsamtes M. T. klar, dass den Behörden nur die Existenz der Schusswaffe Glock und deren unerlaubter Besitz bekannt war; insoweit gab es nichts zu verdecken. Anders hätte dies mit Blick auf die von ihm weiter gehorteten Waffen liegen können. Wie bereits ausgeführt hatte der Angeklagte die – für die Beurteilung dieses Mordmerkmals allein maßgebliche – Vorstellung, dass den Behörden über seinen Besitz weiterer (Kriegs-)Waffen nichts bekannt war und auch keinen äußeren Anlass, irgend-etwas anderes auch nur zu vermuten. Gegen die Bejahung der Verdeckungsabsicht spricht auch nicht, dass der Tat keine längere Überlegungsphase oder abwägendes Reflektieren vorausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1987 – 2 StR 559/87, BGHSt 35, 116). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob das Gesamtbild der Tat Ansatzpunkte für die Überlegung dahin gibt, dass der Angeklagte die Tötung der Beamten für ungeeignet gehalten hätte, um zumindest eine Aufrechterhaltung der für ihn günstigen Beweissituation zu erreichen. Denn gegen das Handeln in Verdeckungsabsicht spricht vorliegend zum einen, dass er die Schussabgabe gerade mit einer Waffe ausgeführt hat, deren Existenz nach seiner Kenntnis den Behörden nicht bekannt war und er deshalb deren Besitz durch die Tathandlung gerade nicht verdeckt, sondern erstmals gegenüber staatlichen Organen offenbart hat. Zum anderen hat der Angeklagte auch in dem erheblichen Zeitraum zwischen der letzten Schussabgabe und der Festnahme keinerlei Anstalten zu irgendwelchen Verdeckungshandlungen unternommen. Durchgreifend gegen die Bejahung von Verdeckungsabsicht spricht schließlich auch im Sinne der gebotenen restriktiven Auslegung der Mordmerkmale (vgl. BVerfG, Urteil v. 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187 (267)), dass bei einem Zusammentreffen des Verdeckungsmotivs mit einem anderen Tatantrieb erforderlich ist, dass die Verdeckungsabsicht für die Tatbegehung leitend sein muss und der Tötungsentschluss gerade hierdurch seine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat (BGH, Urteil v. 6. Oktober 2004 – 1 StR 286/04, NStZ 2005, 332 (333)). So liegt es hier aber gerade nicht. Denn insbesondere das Einlassungsverhalten des Angeklagten kann zur Feststellung des bewusstseinsdominanten Motivs wichtige Hinweise geben. Hier wiesen die Äußerungen des Angeklagten im Zusammenhang mit seiner Festnahme überhaupt keinen Zusammenhang zu einem etwa erstrebten Verbergen des Waffenarsenals vor der Polizei auf. Vielmehr gab der Angeklagte eine Reihe von Äußerungen von sich, die auch im Zusammenwirken mit der Radikalisierung in den Wochen und Monaten vor der Tat seine staatsfeindliche Grundeinstellung als maßgebliche Triebfeder seines Handelns belegen. Durch die dem SEK-Beamten Nr. 10 beigebrachten Schussverletzungen hat der Angeklagte sich überdies tateinheitlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB strafbar gemacht. Durch die Verletzung des SEK-Beamten Nr. 16 – der nicht von einem Projektil am Körper getroffen wurde – tritt tateinheitlich die Verwirklichung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinzu. III. Tat 3 Diese ist einzuordnen als versuchter Mord in sechs tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 211, 22 StGB in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2, und § 114 Abs. 1 und 2 StGB; § 52 StGB. Die zweite und die dritte Schusssequenz stellen unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne dar. Der Senat hat nicht nur hier sondern durchweg bedacht, dass bei Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter der Opfer die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nur ausnahmsweise in Betracht kommt, da höchstpersönliche Rechtsgüter einer additiven Betrachtungsweise grundsätzlich nicht zugänglich sind. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstpersönliche Rechtsgüter mehrerer Personen richten, grundsätzlich weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Plan oder Vorsatz zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH, Urteil v. 19. September 2019 – 3 StR 180/19, NStZ-RR 2020, 136 (137)). Davon ausgehend bilden die konkreten Tatumstände eine hinreichende Grundlage für die ausnahmsweise Annahme einer natürlichen Handlungseinheit. Die Besonderheit der zweiten und der dritten Schusssequenz bestand darin, dass sich all diese Schüsse gezielt gegen den verletzten Beamten und dessen Kollegen richteten, die gerade im Begriff waren, den Verletzten wegzutragen, und sich deshalb vor dem Transporter befanden. Weiterhin lagen zwischen den Schusssequenzen nur wenige Sekunden. Schließlich besteht auch ein sehr enger räumlicher Zusammenhang, da der Angeklagte zwischen den beiden Schusssequenzen nur wenige Meter überwinden musste, was in kürzester Zeit möglich war. Nach der zweiten Schusssequenz war kein Fehlschlag des Versuchs eingetreten. Denn der Angeklagte wurde an weiteren Schussabgaben nicht – wie bei den Schusssequenzen 1 und 3 – durch erwidertes Feuer von Seiten der SEK-Beamten gehindert. Vielmehr wechselte er – ohne Aufgabe seines Tötungsvorsatzes, sondern unter dessen Aufrechterhaltung auch gegen die konkreten Beamten gerichtet – seinen Standort von sich aus und innerhalb nur weniger Sekunden, ohne hierzu durch äußere Umstände gezwungen zu sein. IV. Tat 4 1. Diese ist einzuordnen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 114 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 52 StGB. 2. Der Angeklagte kann sich nicht auf § 113 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 3 StGB berufen. Die Vollstreckungshandlung der Beamten war rechtmäßig. Denn der im Selbstleseverfahren eingeführte Durchsuchungsbeschluss des gemäß § 162 Abs. 1 StPO zuständigen Amtsgerichts Mosbach vom 31. März 2022 bezeichnete hinreichend bestimmt den Durchsuchungsort und -zweck und benannte auch die Gründe, die die Ermittlungsrichterin zur Annahme des nach § 102 StPO erforderlichen Tatverdachts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG führten. Auch der Vollzug der Durchsuchung entsprach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Denn die Beamten gaben sich auf optischem und akustischem Weg als Polizeibeamte zu erkennen. Bevor sie zur gewaltsamen Öffnung der Terrassentür ansetzten, forderten sie den Angeklagten ausdrücklich dazu auf, aus dem Haus herauszukommen. Von ihren Schusswaffen machten sie erst zu einem Zeitpunkt Gebrauch, als der Angeklagte seinerseits schon das Feuer auf sie eröffnet hatte. Angesichts der vielfachen, gezielt in Richtung der Beamten – was durch die Verletzung des SEK-Beamten Nr. 10 und die Treffer auf dem ballistischen Schutzschild des Beamten Nr. 16 deutlich wurde – erfolgenden Schussabgaben des Angeklagten war der Schusswaffengebrauch durch die Beamten jeweils durch Notwehr bzw. Nothilfe gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Gegen diese rechtmäßigen Handlungen der Beamten standen dem Angeklagten keinerlei Notrechte zu. Er ging auch nicht im Sinne von § 113 Abs. 4 i. V. m. § 114 Abs. 3 StGB irrtümlich davon aus, zu seinem Angriff gerechtfertigt zu sein, da ihm klar war, dass das geltende Recht – das er lediglich für sich nicht anerkannte – auch Durchsuchungen von Wohnungen erlaubte. 3. Vom tatbestandlich verwirklichten versuchten Mord und der mitverwirklichten versuchten gefährlichen Körperverletzung ist der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten. Denn nach seiner Vorstellung zum Zeitpunkt unmittelbar nach der letzten Schussabgabe war es ihm noch problemlos möglich, weitere Schüsse auf die Beamten im SUV abzugeben, um diese zu töten: Die Waffe war noch funktionsfähig und er hatte über 150 Schuss Munition, die in einsatzbereiten Magazinen zur Verfügung standen, zur Hand. Außerdem stand der SUV, dessen Panzerung ihm nicht bekannt war, unverändert in Schussweite in seinem Sichtfeld. Der Angeklagte ging in dieser Situation zudem davon aus, noch keine tödlichen Verletzungen der Beamten verursacht zu haben. Weder von Seiten der Polizeibeamten noch von anderer Seite wurde auf ihn mit dem Ziel eingewirkt, weitere Schussabgaben zu unterlassen. Dennoch verzichtete er aus freiem Willen heraus darauf, weitere Schüsse abzufeuern; seine freiwillige Tataufgabe hielt auch bis zu seiner Festnahme durchgehend an. Die Taten 1 bis 4 stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Eine Erörterung, ob der Besitz an der für die versuchten Tötungsdelikte verwendeten Tatwaffe jeweils einen neuen Verstoß gegen das Waffengesetz begründet, der tateinheitlich zu den einzelnen Tötungs- bzw. Widerstandsdelikten hinzutritt, kann wegen der diesbezüglichen Beschränkung der Strafverfolgung gem. § 154a Abs. 1 StPO durch die Bundesanwaltschaft dahinstehen. F. Strafzumessung I. Tat 1 1. Nach § 52 Abs. 2 StGB war im Ausgangspunkt vom Strafrahmen der §§ 51 Abs. 1 WaffG bzw. § 22a Abs. 1 KrWaffKG auszugehen, welche beide denselben Strafrahmen vorgeben. Einen besonders schweren Fall gemäß § 51 Abs. 2 WaffG bzw. 22a Abs. 2 KrWaffKG hat der Senat nicht angenommen. Eines der in diesen Fällen genannten Regelbeispiele liegt ersichtlich nicht vor. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung ist aufgrund des Vorliegens gewichtiger Milderungsgründe auch das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles im Ergebnis zu verneinen. a) Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich Besitz, Eigentümerstellung und Wissen um die Illegalität der Waffen umfassend geständig eingelassen hat, insbesondere auch bezüglich derjenigen, die sich nicht in seiner Wohnung befanden und ihm daher nicht ohne Weiteres zuzuordnen waren. Ebenfalls zu seinen Gunsten war zu werten, dass er nicht nur auf die Herausgabe der Waffen nebst Munition, sondern auch auf sämtliche asservierten Zubehörgegenstände, auch soweit keine Einziehung beantragt und deren Besitz gar erlaubnisfrei war, verzichtet hat. Weiter war zu sehen, dass der Angeklagte als Erstverbüßer in gesteigertem Maße haftempfindlich ist. b) Erschwerend wirkte sich die große Anzahl an aufgefundenen Waffen und Kriegswaffen nebst über 5.000 Schuss scharfer Munition aus, darunter zahlreiche voll- und halbautomatische Schusswaffen, welche nach den Feststellungen des Senats mit wenigen Ausnahmen zugriffsbereit, geladen und sofort einsatzbereit waren. Zudem war der Aufbewahrungsort der Waffen gemeinsam mit der Patronenmunition in keiner Weise gesichert und diese somit insbesondere auch für den in der Wohnung lebenden und an Schizophrenie erkrankten erwachsenen Sohn des Angeklagten frei zugänglich. Weiter war zu Ungunsten des Angeklagten, der bereits 2016 begonnen hatte, die illegalen Waffen anzusammeln, die lange Besitzdauer zu würdigen, wobei der Angeklagte eine der Kriegswaffen zumindest seit 2017 besaß. Vor dem Hintergrund der strafschärfenden Gesichtspunkte, insbesondere der Anzahl der Waffen und der Art ihrer Aufbewahrung schied bei der auch hier gebotenen Gesamtabwägung ein minderschwerer Fall nach § 51 Abs. 3 WaffG bzw. § 22a Abs. 3 KrWaffKG ebenfalls aus. 2. Für die konkrete Strafzumessung innerhalb des gefundenen Strafrahmens waren die zur Strafrahmenwahl herangezogenen Umstände noch einmal als zumessungsrelevante Erwägungen im Sinne des § 46 StGB zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Aufgrund der überwiegend gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien eine Strafe angezeigt, die sich dem oberen Rand des gesetzlichen Strafrahmens annähert, diesen jedoch aufgrund des Geständnisses nicht erreicht. Insgesamt erachtet der Senat unter neuerlicher Berücksichtigung und Abwägung der vorgenannten Umstände eine Freiheitsstrafe von vier Jahren für tat- und schuldangemessen. II. Tat 2 1. Der Senat wendet den nach Versuchsgrundsätzen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB an. Er hat hierbei beachtet, dass die gebotene Gesamtschau besonders sorgfältig vorzunehmen ist, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGH, Beschluss v. 22. Oktober 2019 – 5 StR 449/19, NStZ 2020, 599 (600)). Er kommt nach einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände und strafzumessungserheblicher Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung der versuchsspezifischen Gesichtspunkte (der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der zu Tage getretenen kriminellen Energie) dazu, dass die Anwendung des vertypten Milderungsgrundes angemessen erscheint. Dabei hat der Senat in die Abwägung als gegen die Versuchsmilderung sprechend die besondere Gefährlichkeit der zudem von erheblicher krimineller Energie geprägten, gegen vier Personen gerichteten Tathandlung eingestellt, wie sie durch die Verwendung einer Langwaffe und die konkreten äußeren Tatumstände (Schussabgaben in einem Wohngebiet, nur geringe räumliche Distanz zu den Tatopfern sowie die erhebliche Durchschlagskraft der Waffe) zum Ausdruck kommt. Weiterhin hat der Senat die Vielzahl der Schussabgaben berücksichtigt, die ebenfalls die immense kriminelle Energie, die Intensität des Täterwillens und das hohe Handlungsunrecht belegen. Darüber hinaus sprach gegen eine Versuchsmilderung die Verletzung von gleich zwei Menschen, wobei in einem Fall eine längere stationäre Behandlung erforderlich wurde und der SEK-Beamte Nr. 10 – anders als der Beamte Nr. 16 – die psychischen Tatfolgen bis heute nicht gänzlich überwunden hat. Ebenfalls gegen die Anwendung der Milderungsmöglichkeit sprach die Verwirklichung eines situativen und eines motivationsbezogenen Mordmerkmals sowie der Umstand, dass zum versuchten Mord weitere tateinheitlich verwirklichte Delikte hinzutreten. Den nicht einschlägigen und geringen Vorstrafen des Angeklagten kommt nur äußerst geringes Gewicht zu, da sie keine Gewaltkriminalität erkennen lassen und nur mit Geldstrafen im unteren Bereich geahndet wurden. Für die Anwendung der Milderungsmöglichkeit hat der Senat zunächst die beträchtliche Entfernung zur Tatvollendung berücksichtigt, wie sie im Ausbleiben konkreter Lebensgefahr – auch beim SEK-Beamten Nr. 10 – zum Ausdruck kommt. Bei der Gewichtung des Erfolgsunrechts war zudem das Ausbleiben schwerer Spätfolgen oder dauerhafter Einschränkungen bei den Verletzten zu sehen. Auch hat der Angeklagte frühzeitig, nämlich in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am Tattag, Teile der äußeren Tatbegehungeingeräumt. Bei der Gewichtung dieses strafmildernden Gesichtspunkts hat der Senat bedacht, dass der Angeklagte seine Teileinräumungen in der polizeilichen Vernehmung durch die in der Hauptverhandlung geäußerte Bezugnahme auf die bei den Psychiatern behauptete, die Schussabgaben erfassende Erinnerungslücke zwar einerseits relativiert hat, andererseits aber durch sein zu seinen Gunsten zu wertendes Bedauern über und seine Entschuldigung für das Geschehene wiederum den Bezug zum Tatgeschehen hergestellt hat. Auch ist das Bedauern über die Tatfolgen, das er persönlich gegenüber dem verletzten Beamten Nr. 10 zum Ausdruck gebracht hat, zu berücksichtigen. Schließlich sprach für die Anwendung der Strafrahmenmilderung noch die Haftempfindlichkeit des Angeklagten infolge der erstmaligen Inhaftierung und der damit einhergehenden Trennung von seinem Sohn. Der Senat sieht bei der Gesamtwürdigung der Strafzumessungsumstände einerseits ein erhebliches Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte, wobei der Schwerpunkt auf dem weit herausragenden Handlungsunrecht des Angeklagten liegt, welches sich in der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung und der eingesetzten kriminellen Energie niedergeschlagen und zu zwei Verletzten geführt hat. Dem stehen andererseits auch mildernde Zumessungsgesichtspunkte von Gewicht entgegen, wobei besonders die Entfernung zur Tatvollendung hervorzuheben ist. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau tritt der Aspekt der Vollendungsferne, aber auch der des Teilgeständnisses am Tattag nicht völlig gegenüber den erschwerenden Umständen zurück. Allem nach erscheint es dem Senat schuldangemessen, den gemilderten Strafrahmen anzuwenden, auch wenn hier ein Grenzfall vorliegen mag. 2. Für die Zumessung der Einzelstrafe hat der Senat die oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals herangezogen, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Dabei hat er trotz des immensen Handlungsrechts und weiterer sich massiv schärfend auswirkenden Faktoren auch den – nicht als nur marginal einzustufenden – mildernden Aspekten Raum gegeben. Der Senat verurteilt den Angeklagten wegen der Tat 2 zur tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten. III. Tat 3 1. Der Senat hat die bei Tat 2 dargelegten Maßstäbe erneut herangezogen und auch hier den gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB angewendet. Gegen die Anwendung der Versuchsmilderung spricht hier wiederum die besondere Gefährlichkeit der zudem von erheblicher krimineller Energie geprägten, gegen sechs Personen gerichteten Tathandlung, wie sie durch die Verwendung einer Langwaffe und die konkreten äußeren Tatumstände (Schussabgaben in einem Wohngebiet, nur geringe räumliche Distanz zu den Tatopfern sowie die erhebliche Durchschlagskraft der Waffe) zum Ausdruck kommt. Weiterhin hat der Senat auch bei Tat 3 die Vielzahl der Schussabgaben berücksichtigt, die ebenfalls die immense kriminelle Energie, die Intensität des Täterwillens und das hohe Handlungsunrecht belegen. Schließlich hatten auch hier die Vorstrafen des Angeklagten nur äußerst geringes Gewicht. Für die Anwendung des Milderungstatbestandes spricht, dass keines der potentiellen Opfer zu Schaden kam und dass der Angeklagte frühzeitig, nämlich in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am Tattag, Teile der äußeren Tatbegehungeingeräumt hat. Zur Gewichtung gilt das zur Tat 2 Gesagte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, zumal mit der Inhaftierung die Trennung von seinem Sohn einhergeht. Auch hier ist zwar ein erhebliches Gewicht der strafschärfenden Gesichtspunkte zu sehen. Dem stehen allerdings auch bedeutende Milderungsaspekte gegenüber, besonders, dass im Rahmen der versuchsspezifischen Kriterien auch zu berücksichtigen ist, dass keine Verletzungsfolge eingetreten ist. 2. Für die Zumessung der Einzelstrafe hat der Senat die oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals herangezogen, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Er verurteilt den Angeklagten daher zu der tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von elf Jahren. IV. Tat 4 1. Der Senat hat hier den Strafrahmen dem § 113 Abs. 2 Satz 1 StGB entnommen. Anhaltspunkte für einen ausnahmsweisen Wegfall des Indizcharakters des Regelbeispiels § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB waren schon angesichts des Tatbildes nicht zu erkennen. Bei der Strafzumessung hat der Senat strafschärfend die besondere Gefährlichkeit der zudem von erheblicher krimineller Energie geprägten Tathandlung berücksichtigt, wie sie durch die Verwendung einer vollautomatischen Langwaffe und die konkreten äußeren Tatumstände (Abgabe von Feuerstößen in einem Wohngebiet sowie die erhebliche Durchschlagskraft der Waffe) zum Ausdruck kommt. Ferner war dem Angeklagten vorzuhalten, dass er die Verwirklichung eines weiteren Regelbeispiels (§ 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) in seinen Vorsatz aufgenommen hatte. Die Panzerung des Fahrzeugs, deren Vorhandensein die objektive Verwirklichung dieses Regelbeispiels verhinderte, war ihm jedoch nicht bekannt. Auch hier hatten die Vorstrafen nur äußerst geringes Gewicht. Strafmildernd hat der Senat berücksichtigt, dass niemand zu Schaden kam und dass der Angeklagte frühzeitig Teile der äußeren Tatbegehung eingeräumt hat. Zur Gewichtung gilt auch hier das bei Tat 2 Ausgeführte. Zu berücksichtigen war schließlich auch hier die Haftempfindlichkeit des Angeklagten infolge der erstmaligen Inhaftierung mit der Folge der Trennung von seinem Sohn. 2. Nach Gewichtung und Abwägung dieser wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkte verurteilt der Senat den Angeklagten zu der tat- und schuldangemessenen Freiheitsstrafe von vier Jahren. V. Gesamtstrafe 1. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hatte der Senat sodann unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. 2. Hierbei hat er zunächst gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nochmals die für die einzelnen Taten angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte gewichtet und abgewogen. Bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten, seiner Taten und des Verhältnisses der einzelnen Taten zueinander hat der Senat weiterhin gesehen, dass die Begehung der Taten 2 bis 4 in einem sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt ist, was einen sehr straffen Zusammenzug der für diese Taten verhängten Einzelstrafen gebietet. Schließlich hat der Senat auch mit in den Blick genommen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde, die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen verhältnismäßig sein muss und die Kumulierung von Strafe und Maßregel nicht übermäßig sein darf (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 (2946)). 3. Der Senat verurteilt den Angeklagten allem nach zu der tat- und schuldangemessenen und einen gerechten Schuldausgleich darstellenden Gesamtfreiheitsstrafe von vierzehn Jahren und sechs Monaten. G. Vorbehalt der Sicherungsverwahrung I. Keine Anordnung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB Die Voraussetzungen zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung liegen nach § 66 Abs.1 StGB mangels Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen und nach § 66 Abs. 2 StGB mangels dreier Anlasstaten nicht vor. Auch eine unbedingte Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB scheidet aus. 1. Formelle Voraussetzungen Der Angeklagte hat zwar zwei Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB begangen, die jeweils zur Verurteilung zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren geführt haben. 2. Hang Dagegen ist ein Hang des Angeklagten zu Begehung erheblicher Straftaten, durch welche die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB), nicht sicher feststellbar. Dessen Vorliegen ist jedoch im Sinne des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB naheliegend wahrscheinlich. Ein Hang ist eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen. Er liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung bzw. eines eingeschliffenen inneren Zustandes immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit heraus Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Zu beurteilen ist dies aufgrund einer vergangenheitsbezogenen wertenden Beurteilung der Gesamtheit der die Persönlichkeit des Angeklagten prägenden Umstände einschließlich seiner psychischen Befindlichkeit. Gesichtspunkte, die sowohl hangbegründende als auch hangkritische Deutungsmöglichkeiten zulassen, müssen dabei unter beiden Aspekten in den Blick genommen werden. (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 4 StR 108/20, NStZ-RR 2021, 43). Eine besonders sorgfältige Würdigung ist in den Fällen der § 66 Abs. 2 und 3 StGB geboten, in denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen. Dabei ist auch einzubeziehen, wenn sich der Täter über längere Zeiten straflos verhalten hat (BGH, Beschluss vom 2. August 2011 – 3 StR 208/11, BeckRS 2011, 22503, Rn. 5). a) Der Sachverständige Dr. W. hat zur Frage des Hanges ausgeführt, dagegen spreche, dass der Angeklagte bislang nur wenige und niederschwellige Straftaten begangen habe. Gewaltdelikte hätten sich nicht darunter befunden. Auch das Auftreten gegenüber der Amtsrichterin sei nur verbal bedrohend gewesen. Damit gebe es nur die Anlasstaten. Diese könnten zwar für das Vorliegen eines Hanges sprechen, doch müsse beachtet werden, dass es sich – ausgehend von einer Vergangenheitsbetrachtung – dabei um ein singuläres Ereignis gehandelt habe. Zusätzlich könne es für einen Hang sprechen, wenn es sich beim Angeklagten um einen ideologisch verbohrten "Reichsbürger" handele. Dies zu beurteilen, obliege jedoch nicht ihm als Sachverständigen, sondern dem Gericht. Selbst dann sei er aber, so Dr. W., eher der Ansicht, dass dies für die Bejahung eines Hanges nicht genüge; dies sei aber nur seine Meinung und keine wissenschaftlich fundierte Einschätzung. Ein Hang setze eine überdauernde Neigung zu schweren Straftaten voraus. Wenn man von einer Radikalisierung erst ab Ende 2021 ausgehe, sei dies aus seiner Sicht ein sehr enges Zeitfenster. Anders könne das zu beurteilen sein, wenn die Waffensammlung von Anfang an staatsfeindlichen Zielen gedient hätte. Aus dem Alter des Angeklagten bei der Tatbegehung lasse sich schließlich bezüglich des Hanges nichts ableiten, da der Angeklagte mit über 50 Jahren seine erste schwere Straftat begangen habe. Insgesamt müsse er hervorheben, dass die Frage nach dem Hang die Schnittstelle zur normativen Bewertung darstelle. Daher könne sie allein psychiatrischerseits nicht beantwortet werden. b) Zu sehen ist hier, dass der heute 55 Jahre alte Angeklagte zwar mehrfach vorgeahndet ist; die erste Verurteilung geht auf eine Tat am 24. März 2018 zurück. Doch handelte es sich hierbei sowie bei allen den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Taten um geringfügige Straftaten. Es wurden jeweils Geldstrafen festgesetzt. Unter den Delikten befinden sich keine Aggressions- und Gewaltstraftaten. Dem kommt aber wenig Gewicht zu, weil diese Taten in einen Zeitraum fielen, in dem die Radikalisierung des Angeklagten noch kaum ausgeprägt war. c) Weiterhin sind in die Würdigung zum Vorliegen eines Hanges auch nicht strafbare Verhaltensweisen einzubeziehen. Hier geht die seit Ende 2021 immer deutlicher ausgeprägte Radikalisierung und das Zusammenleben mit der Familie A. auf deren Gehöft in B. einher mit dem in diesen Zeitraum fallenden bedrohlichen Auftreten beim Hauptzollamt, dem dortigen persönlichen Gespräch mit dem Zollbeamten V. Ende Februar 2022 sowie dem Telefonat mit dem Finanzbeamten H. knapp zwei Wochen vor der Tatbegehung. Ein tragendes sicheres Indiz für eine eingeschliffene Neigung zu schweren bis schwersten Gewaltdelikten ergibt sich hieraus aber nicht, da es bei verbalen Aggressionen blieb. d) Weiter hat keiner der Zeugen aus dem privaten und beruflichen Umfeld des Angeklagten davon berichtet, dass dieser in der Vergangenheit gewalttätig geworden sei, zu impulsiven Affektdurchbrüchen oder allgemein zu aggressivem Verhalten geneigt habe. Vielmehr ist er in seiner Wesensart und in seinem Auftreten durchweg als ruhig und freundlich beschrieben worden. Zwar schilderte H. W., dass der Angeklagte nach Kündigung seiner Wohnung in R. im Herbst 2021 nicht erfreut gewesen sei. Dies entspricht jedoch einer normalpsychologisch naheliegenden Reaktion – von Drohungen oder gar Gewalt von Seiten des Angeklagten war hierbei nach der Darstellung des Zeugen keine Rede. Soweit verschiedene Zeugen von Erzählungen des Angeklagten über Verschwörungstheorien oder "Reichsbürger- und Selbstverwalterideologie" berichteten, erklärten sie zwar, dass der Angeklagte dies nicht scherzhaft oder erkennbar als Provokation formuliert, sondern jeweils ernst gemeint hatte. Auch wurde er als Mensch geschildert, der gerade hinsichtlich solcher Theorien und Ideologien sowie politischer und allgemein weltanschaulicher Fragen argumentativ anderen Auffassungen nicht zugänglich gewesen sei. Forderndes, aggressives oder gar drohendes Auftreten brachten sie damit indes nicht in Verbindung. Allerdings ist bei einer vergangenheitsorientierten Sichtweise nicht außer Betracht zu lassen, dass der Angeklagte sich zuletzt sozial zunehmend isoliert hat, sodass die genannten Eindrücke der Zeugen schon länger zurückliegen und die Zeit vor Ende 2021 betreffen. Daher hat deren hangkritische Einordnung mit Vorsicht zu erfolgen. e) Auch im beruflichen Kontext erschien der Angeklagte zwar durchaus schwierig, jedoch nur betreffend die Einhaltung von Corona-Maßnahmen. Im Übrigen wurde er im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten im Sicherheitsdienst als ruhig, beherrscht und sogar in kritischen Situationen als deeskalierend wirkend beschrieben. Dass es sich beim Angeklagten um einen willensschwachen oder emotional instabilen, impulsiv geprägten Menschen mit geringer Frustrationstoleranz handele, der aus innerer Haltlosigkeit zu Straftaten veranlasst wird, liegt vor diesem Hintergrund fern. Letzteres wird noch durch die sachverständigen Ausführungen von Dr. W. unterstrichen, der beim Angeklagten durchaus eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung festgestellt hatte, aber gerade keine emotional-instabilen oder dissozialen Züge. Der Senat misst aber auch dem Verhalten des Angeklagten im beruflichen Kontext nur sehr begrenzte hangkritische Aussagekraft bei. Denn der Angeklagte hatte sich schon vor der Jahreswende 2021/2022 aus den noch existierenden beruflichen Bindungen zusehends gelöst und sich Ende 2021 vollends zurückgezogen. Die geschilderten Eindrücke liegen – wie auch zum Verhalten im privaten Umfeld – länger, meist einige Jahre zurück und stammen aus einer Zeit vor dem Einsetzen der verschärften Radikalisierung des Angeklagten. f) Die mit Abstand schwersten Straftaten hat der Angeklagte durch die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Handlungen begangen. Grundsätzlich kann auch aus Anlasstaten ein entscheidendes Kriterium für die Bejahung einer Hangtäterschaft hervorgehen. Auch steht eine delinquente Entwicklung erst im fortgeschrittenen Lebensalter einer Hangtäterschaft grundsätzlich nicht entgegen. Für die Gewichtung der Anlasstaten ist weiter zu sehen, dass es sich bei den Taten 2 und 3 zwar um materiell-rechtlich selbstständige Delikte handelte, die jedoch innerhalb sehr kurzer Zeit begangen worden sind. In Fällen, in denen tatmehrheitlich begangene Taten in einem sehr engen zeitlichen und inneren Zusammenhang stehen, versteht es sich nicht von selbst, dass diese voneinander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, die jeder für sich als eine der erforderlichen Symptomtaten gewertet werden können und jeweils als selbständige Grundlage für die Feststellung des Hanges und auch die anzustellende Gefährlichkeitsprognose nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 – 3 StR 156/10 – BeckRS 2010, 21364, Rn. 23). g) Die hier abgeurteilten Taten unterscheiden sich auch so markant von der bisherigen Delinquenz des Angeklagten, dass sich aus ihnen in Zusammenschau mit den früheren Taten und dem Verhalten im Berufs- und Privatleben – soweit dies für den Senat feststellbar ist – auch in Ansehung ihres massiven Unrechtsgehalts kein sicherer Beleg für ein eingeschliffenes Verhaltensmuster herleiten lässt, das Ursache für schwere Gewaltstraftaten wäre. An der Einmaligkeit der Anlasstaten verglichen mit der bisherigen Delinquenz ändert letztlich auch die Radikalisierung nichts. Anderes folgt auch nicht aus rund eineinhalb bzw. eineinviertel Jahre vor den Anlasstaten liegendem Chatverkehr zwischen H. A. und dem Angeklagten. Eine klar zu Tage tretende gedankliche Verbindung zu einem Vorgehen des Angeklagten gegen staatliche Funktionsträger (Polizei, Gerichtsvollzieher, andere Vollzugsbeamte) ist diesem Austausch nicht zu entnehmen. So finden sich im Chat des Angeklagten mit H. A. vom 19. November 2020 Mutmaßungen des H. A. darüber, "der Feind ist unsichtbar" und "sie" würden nachts in die Wohnung kommen und die Familie A. und ihre Hunde betäuben und der Angeklagte darauf antwortet: "Dann wird es Zeit zum Zurückschlagen, das Warten kotzt mich eh an." Die Erwiderung von H. A. ("Es wird so oder so blutig") blieb durch den Angeklagten aber unbeantwortet. h) Gleiches gilt für den Aufbau der Waffensammlung, der keinen sicheren Beleg für ein eingeschliffenes Verhaltensmuster bietet. Denn diese begann bereits spätestens Anfang 2016 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem allenfalls nur eine lose Verbindung des Angeklagten mit der sog. Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene festzustellen war: Am 8. Juni 2016 beglückwünschte die "Justitia Deutschland Reichsdruckerei" den Angeklagten in einem Schreiben zum Erwerb eines "Reichs-Personenausweises". Dessen einzige feststellbare Verwendung erfolgte indes erst im Februar 2018; das erste Schreiben des Angeklagten mit "reichsbürgertypischen" Einsprengseln datiert vom Mai 2017. Bei der persönlichen Vorsprache bei der Direktorin des Amtsgerichts F. in B. M. waren überhaupt keine "reichsbürgertypischen" Äußerungen des Angeklagten festzustellen. Schon vor diesem Hintergrund ist eine sichere Feststellung, dass die nunmehr beim Angeklagten aufgefundenen Waffen und die zugehörige Munition von Beginn an mit dem Ziel angehäuft wurden, sie gegen Personen und staatliche Repräsentanten einzusetzen, nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als zwischen März 2018 (dem Auftreten beim Schützenverein "Shooting Friends" mit dem "Reichs-Personenausweis") und Mai 2020 (einem Schreiben mit "reichsbürgertypischen" Inhalten an die Bundesagentur für Arbeit) überhaupt kein Auftreten des Angeklagten feststellbar ist, in dem er sich "reichsbürgertypischer" Symbolik, Diktion oder Denkschablonen bedient hätte. Vielmehr ist die schwerwiegende Radikalisierung des staatsfeindlichen Gedankenguts beim Angeklagten erst rund vier Monate vor der Tat feststellbar. Insoweit muss wiederum als hangbegründender Aspekt gesehen werden, dass der Angeklagte in dieser Zeit die Waffen aufmunitioniert bereithielt. Die Vielzahl der geladenen und in die Waffen eingeführten Magazine kann der Angeklagte nicht erst am Morgen des Tattages, und schon gar nicht als Reaktion auf den von ihm wahrgenommenen Polizeieinsatz, vorbereitet haben. Dies folgt aus den Ausführungen des Schusswaffensachverständigen Ku., der bekundete, dass das Einführen der Patronen in die Magazine zeitaufwändig ist und gerade bei den letzten Patronen zur restlosen Füllung eines Magazins mit erheblicher Mühe verbunden ist. Dies spricht für eine Umwidmung der Waffensammlung bereits im Laufe der ersten Monate des Jahres 2022, nämlich weg von einer Sammlung aus Interesse an den Waffen als solchen und dem Aspekt des Zurwehrsetzens gegen Einbrecher hin zur Bereitstellung für einen Einsatz gegen staatliche Repräsentanten. i) Soweit der Angeklagte in seiner ersten polizeilichen Vernehmung einräumte, dass allein er die Schüsse abgegeben habe, sich hingegen im Folgenden – gegenüber den Psychiatern Dr. S. und Dr. W. – auf einen "Filmriss" berief, und darauf auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich Bezug nahm, handelt es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten, das der Senat nicht hangbegründend in die Würdigung eingestellt hat. j) In der Gesamtwürdigung sieht der Senat eine Reihe hangkritischer Faktoren, die sich besonders aus dem bisherigen Lebenswandel des Angeklagten ergeben: Die nur geringfügigen Vorstrafen, die – jedenfalls im beruflichen Kontext – deeskalierende Wesensart und das Fehlen psychiatrisch fassbarer Persönlichkeitsdefekte. Das Gewicht dieser Gesichtspunkte, mit dem sie als gegen das Vorliegen eines Hanges sprechend in die Würdigung einzustellen sind, ist allerdings reduziert. Denn sie beziehen sich – von den nicht vorhanden Persönlichkeitsdefekten abgesehen – auf einen Zeitraum, der vor der verstärkten Radikalisierung des Angeklagten ab Ende 2021 liegt. Der Senat hat weiter beachtet, dass auch eine tief verwurzelte Staatsablehnung für sich allein nicht unweigerlich mit einem Hang zu erheblichen Straftaten einhergeht. Sie muss ihn nicht einmal wahrscheinlich machen. Hinzu treten im Fall des Angeklagten aber weitere Faktoren. Denn ab dem genannten Zeitpunkt zeigen sich neben der Staatsablehnung, von der er sich bis heute nicht distanziert hat, und mit der damit einhergehenden Loslösung von allem geltenden Recht auch die Umwidmung des Waffenarsenals zum Gebrauch gegen staatliche Funktionsträger sowie die – nach Jahren rein schriftlicher Korrespondenz – nunmehr erstmals auch persönlich gesuchte Konfrontation mit Bediensteten einer Behörde. Dies war im Februar 2022 beim Hauptzollamt H.. Schluss- und Höhepunkt dieser Entwicklung war die Begehung der Anlasstaten. Bei all dem handelt es sich um sehr gewichtige hangbegründende Faktoren. Gerade angesichts des vergangenheitsbezogenen Blickwinkels der Prüfung genügen diese aber nicht, um angesichts des Lebensalters des Angeklagten bei der Begehung der Anlasstaten und seiner geringfügigen Vorstrafen bei jeglichem Fehlen von Gewaltdelikten die sichere Feststellung eines Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu tragen. In der Gesamtschau ergibt sich allerdings die naheliegende Wahrscheinlichkeit dieses Hanges im Sinne von § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB. 3. Innerer Zusammenhang Die Anlasstaten stehen mit diesem naheliegend wahrscheinlichen Hang auch in einem untrennbaren Zusammenhang und bilden, wie bereits ausgeführt, den negativen Höhepunkt des Radikalisierungsprozesses des Angeklagten. II. Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB Da das Vorliegen eines Hanges nicht sicher festzustellen ist, jedoch die naheliegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, hat der Senat die weiteren Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB, namentlich die wahrscheinliche Gefährlichkeit des Angeklagten geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018 – 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140 (141)) und bejaht. 1. Prüfungsmaßstab Mit Blick auf den Ultima-Ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung und das Zurückhaltungsgebot ist dabei ebenfalls ein enger Maßstab anzuwenden. Erforderlich ist nicht nur eine erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Hanges, sondern auch die darauf beruhende Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit (Fischer, StGB, 70. Aufl., § 66a Rn. 8). Keinesfalls ausreichend hierfür ist die bloße Möglichkeit einer Tatbegehung oder die bloße Feststellung, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden kann (MüKoStGB/Morgenstern, 4. Aufl., § 66a Rn. 59; vgl. dazu auch BT-Drs. 17/3404, S. 26). Wegen des strikten Ausschließlichkeitsverhältnisses von § 66 StGB und § 66a StGB muss der Grad der Wahrscheinlichkeit einerseits unter dem liegen, der für die vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich wäre. Er darf andererseits aber nur wenig darunter liegen, da nur so der Wille des Gesetzgebers und die verfassungsrechtliche Notwendigkeit beachtet werden, auch die Tatbestandsvoraussetzungen der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung restriktiv anzuwenden, sodass es nicht zu einer Anordnung von Vorbehalten in breitem Umfang kommt (BT-Drs. 17/3403, a.a.O. sowie BT-Drs. 14/8586, S. 6; MüKoStGB/Morgenstern, a.a.O., Rn. 58 f.). 2. Gefährlichkeitsprognose Unter Anlegung dieses Maßstabes besteht auch die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Angeklagte durch die Begehung weiterer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist. Maßgeblich für diese – anders als beim Hang zukunftsgerichtete – Betrachtung ist ebenfalls eine Gesamtwürdigung des Täters und der Taten. Hierbei handelt es sich um keine rein empirische Fragestellung; die Verantwortung für die Prognosestellung darf nicht auf den Sachverständigen delegiert werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, NJW 2005, 3155 (3156)). Auch für die Auslegung und Anwendung dieser Tatbestandsvoraussetzung gilt ein strenger Maßstab und das Gebot der Zurückhaltung. a) Sachverständige Einschätzungen aa) Zur Einschätzung der Gefährlichkeit hat der Senat ebenfalls den äußerst sachkundigen psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. angehört. Dieser hat ausgeführt, dass schon das Gesamttatbild als solches zu erheblichen gefährlichkeitsprognostischen Bedenken Anlass gebe. Denn es zeige, dass der Angeklagte in hohem Maße rücksichtslos und ichbezogen gehandelt habe, ohne Gedanken an potentielle Tatopfer – nicht nur die Polizeibeamten, sondern auch Anwohner der umliegenden Häuser – zu verschwenden. Diese Bewertung ist angesichts der Äußerungen des Angeklagten bei der Festnahme (wie etwa jener, die Beamten seien selbst schuld) sowie der Abgabe mehrerer Feuerstöße in einer Richtung, in der in Reichweite der Schüsse auch Wohnbebauung stand, gut nachvollziehbar. Auch im Bereich der Gefährlichkeitsprognose ist aber zu beachten, dass die Taten in sehr engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang begangen worden sind, sodass sie für sich gesehen nur eine schmale Prognosebasis für die Gefährlichkeit bieten (vgl. MüKoStGB/Drenkhahn/Morgenstern, § 66 Rn. 184; vgl. auch BGH, Urteil v. 22. Juli 2010 – 3 StR 156/10 –, BeckRS 2010, 21364, Rn. 22). Dies wird vorliegend wiederum dadurch relativiert, dass sich zwischen der dritten und der vierten Schusssequenz (letztere gehört zu Tat 4 und damit schon nicht mehr zu den Anlasstaten) eine Zäsur von rund zwei Minuten befand, was ebenso wie die Anzahl der Schussabgaben insgesamt für eine durchaus hartnäckige Verfolgung des erstrebten Ziels spricht. bb) Weiterhin muss nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen Dr. W. gefährlichkeitsprognostisch nachteilig der Umfang des Waffenarsenals des Angeklagten gesehen werden, das dieser über Jahre hinweg angesammelt hat. Dieser Aspekt gewinnt dadurch weiteres Gewicht, dass der Angeklagte diese Sammlung trotz beengter finanzieller Verhältnisse angehäuft hat. Der Senat hat hierbei nicht aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfänglich auf die Waffen verzichtet hat. cc) Im Zuge der Begutachtung des Anklagten hat der Sachverständige Dr. W. weiterhin anhand des standardisierten Prognoseinstruments HCR-20, das historische und klinische Gesichtspunkte wie auch mögliche künftige Risikovariablen einbezieht, einen Gesamtscore von 7 von maximal 38 Punkten ermittelt. Dies, so der Sachverständige, deute gegenwärtig auf ein eher geringes statistisches Deliktsrisiko hin. Der Senat hat bei der Würdigung dieses Prognosefaktors beachtet, dass die anzustellende Gefährlichkeitsprognose nicht isoliert auf die Anwendung eines standardisierten Prognoseverfahrens gestützt werden darf. Vielmehr können solche Ergebnisse immer nur im Zusammenhang mit einer Erforschung und Bewertung der individuellen Täterpersönlichkeit eine Gefährlichkeitsbeurteilung tragfähig begründen. Das empirische Wissen über das generelle Rückfallrisiko führt für sich allein noch nicht zur Entscheidung im Einzelfall (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 3 StR 350/08, NStZ-RR 2009, 75). Mit der Feststellung, der Angeklagte weise bei Anwendung irgendeines statistischen Prognoseinstruments eine bestimmte Anzahl von Risikopunkten auf, ist nichts Entscheidendes gewonnen (BGH, Beschluss v. 30. März 2020 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203 (204)). Dies hat freilich auch Dr. W. selbst betont. Er hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Prognoseinstrument HCR-20 für Prognosegutachten bei Probanden im Straf- oder Maßregelvollzug zur Anwendung vorgesehen sei. Speziell für die Einschätzung der Gefährlichkeit politisch radikalisierter Gewalttäter existiere kein statistisch fundiertes Prognoseinstrument. Daher hat dieses Ergebnis sehr begrenzte Aussagekraft für die Prognose. Die im Prognoseinstrument HCR-20 enthaltenen Kriterien können bei der Gefährlichkeitsprognose aber als Gedächtnisstütze dienen, damit wichtige Beurteilungsaspekte nicht vergessen werden (so mit Bezug auf das Prognoseinstrument HCR-20 Boetticher u. a. in NStZ 2009, 478 (479)). dd) Weiter berücksichtigte der Sachverständige die vielfachen gescheiterten Paarbeziehungen des Angeklagten, die Instabilität und den Verlust der Arbeitsverhältnisse sowie den vom Angeklagten berichteten Substanzmissbrauch als prognostisch ungünstig, wobei er bei letzterem einschränkend berücksichtigte, dass dieser als überwunden berichtet wurde. Er stellte dem als prognostisch vorteilhaft gegenüber, dass der Angeklagte seine erste Gewalttat sogar erst mit weit über 40 Jahren begangen habe (diese Altersgrenze entnahm der Sachverständige den Vorgaben des Prognoseinstruments) und bei ihm keine psychiatrischen Diagnosen zu stellen seien. ee) In klinischer Hinsicht wertete der Sachverständige prognostisch günstig, dass beim Angeklagten keine spezifische Behandlungsindikation bestehe. Er erscheine emotional stabil. Im aktuellen Sozialverhalten seien keine Probleme bekannt, was seine Bestätigung darin findet, dass – wie der Sachverständige in der Exploration des Angeklagten in Erfahrung gebracht hat – dem erstmals inhaftierten Angeklagten die Bewältigung des Haftalltages trotz der für ihn belastenden Trennung von seinem Sohn ohne Beeinträchtigungen gelingt. Dies entspricht auch dem Eindruck des Senats, wonach der Angeklagte die Hauptverhandlung stets aufmerksam verfolgt und sich mehrfach durch zielgerichtete Nachfragen an Zeugen und Sachverständige sowie durch Erklärungen an der Beweisaufnahme aktiv beteiligt hat. ff) Als künftige Risikovariablen sah der Sachverständige die verfestigte staatsfeindliche Ideologie des Angeklagten und die damit verbundene Fixierung auf den Bereich und das Gedankengut der sog. Reichsbürger und Selbstverwalter. Auch das soziale Umfeld sei prognostisch ungünstig zu berücksichtigen. Dies ist angesichts der massiven Radikalisierung, die sich beim Angeklagten nach dem Einzug in das Haus der Familie A. Ende 2021 gezeigt hat, ebenfalls nachzuvollziehen. Gestützt wird dies von den Ausführungen der Sachverständigen V. F., die nachvollziehbar ausführte, dass nach den bisherigen Erfahrungen aus der Ausstiegsberatung eine Deradikalisierung in diesem Bereich überaus aufwendig sei. Es handele sich um Personen, die staatliche Strukturen fundamental ablehnten und sich von ihnen loslösen wollten, dies mit dem Ziel, unter Gleichgesinnten zu leben. Daher sei oft die Bereitschaft zu einer Deradikalisierung gar nicht vorhanden. Es leuchtet ein, dass es umso größere Probleme für den Deradikalisierungsprozess aufwirft, wenn solche Programme von staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen angeboten und durchgeführt werden. gg) Keine gefährlichkeitsprognostisch verwertbare Tendenz ergibt sich nach den Ausführungen von Dr. W. schließlich aus den zu erwartenden möglichen Einwirkungen durch den Strafvollzug. Diese könnten sich zwar durchaus durch die Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt einstellen. Es fehle jedoch schon angesichts des Fehlens entsprechender Persönlichkeitsausprägungen des Angeklagten an einer klaren Indikation dafür, was in diesem Rahmen überhaupt therapiert werden solle. hh) Im Ergebnis verneinte Dr. W. die aus seiner sachverständigen Sicht zu beurteilenden Voraussetzungen für eine Gefährlichkeit des Angeklagten auch im Sinne von § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zusammengefasst führte er aus, die gefahrbegründenden Prognosefaktoren – insbesondere die Anlasstaten selbst – seien gewichtig, zumal in Zusammenschau mit dem Umfang des Waffenarsenals. Er sehe sich jedoch außerstande, eine auch nur wahrscheinliche Gefährlichkeit des Angeklagten zu bejahen. Denn zum einen sei die Tat nicht konstelliert gewesen. Zum anderen sei mit Blick auf das strafrechtlich weithin unauffällige Vorleben des Angeklagten dessen Radikalisierung noch nicht so lange verfestigt gewesen, dass dies aus psychiatrischer Sicht belastbare Schlüsse auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten erlaube. Das prognostische Gewicht der protektiven Faktoren träte nur dann entscheidend zurück, wenn das Anlegen der Waffensammlung ab dem Jahr 2016 von Beginn an mit der Motivation erfolgt sei, diese Waffen gegen staatliche Repräsentanten einzusetzen. b) Würdigung im einzelnen Der Senat schließt sich nach eigener kritischer Prüfung der Einschätzung des Sachverständigen insoweit an, als er eine sicher vorliegende Gefährlichkeit des Angeklagten verneint hat. Er bejaht jedoch – abweichend von der Einschätzung Dr. W. – die naheliegende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährlichkeit des Angeklagten. Dies beruht maßgeblich auf den folgenden Erwägungen: aa) Mit dem Sachverständigen geht der Senat zunächst davon aus, dass beim Angeklagten weder eine ausgeprägte Vorgeschichte antisozialen Verhaltens, noch ein Persönlichkeitsmuster vorliegt, das abenteuerlustig oder vergnügungssüchtig erscheint oder auf geringe Selbstkontrolle hindeutet. Alkoholmissbrauch oder Konsum harter Drogen liegen nicht (mehr) vor. Dabei hat der Senat für die Gewichtung dieser Faktoren berücksichtigt, dass es sich hier – wie auch bei dem von Dr. W. nachvollziehbar hervorgehobenen Fehlen gefährlichkeitsrelevanter Diagnosen auf psychiatrischem Fachgebiet – um das Fehlen gefährlichkeitsbegründender Prognoseaspekte handelt. Ein darüber hinausreichendes eigenständiges protektives Gewicht kommt ihnen schon angesichts der gefestigten, mit Gewaltbereitschaft verbundenen Radikalisierung nur sehr eingeschränkt zu. bb) Wie auch der Sachverständige wertet der Senat als prognostisch ungünstig, dass sich der Angeklagte vor den verfahrensgegenständlichen Taten monatelang beinahe durchgängig mit Personen aus dem sog. Selbstverwalter- und Reichsbürgermilieu umgab. Zwar hielt er weiterhin Kontakt mit wenigen Personen. Das protektive Gewicht dieser Kontakte ist jedoch dadurch vermindert, dass sie fast durchgängig schriftlich und telefonisch erfolgt sind. Abgesehen von diesen Kontakten hat sich der Angeklagte aus seiner früheren sozialen Umgebung praktisch völlig zurückgezogen. Zudem stellte gerade der Kontakt zu A. H. kein Korrektiv dar; vielmehr tauschte er mit dieser Chat-Nachrichten, regelmäßig mit Hinweisen über Presseveröffentlichungen und Internetseiten mit Verschwörungstheorien und staatsablehnenden Thesen aus. Es unterliegt vielmehr zusätzlichen gefährlichkeitsprognostischen Bedenken, dass für den Angeklagten außerhalb eines von "Reichsbürgern, Selbstverwaltern" und Verschwörungstheoretikern dominierten Umfelds derzeit keine fassbare soziale oder berufliche Perspektive besteht. cc) Denn eine auch nur auch halbwegs bestehende Einbindung des Angeklagten ins Erwerbsleben ist bereits Monate vor den Anlasstaten und der Inhaftierung nicht mehr gegeben gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma H. bestand seit der Jahreswende 2021/2022 nur noch auf dem Papier. Auch in dieser Hinsicht folgt der Senat der Einschätzung dieses Umstands durch Dr. W. als prognostisch ungünstig. Andererseits hat der Angeklagte selbst – durchaus in Übereinstimmung mit den Bekundungen verschiedener Zeugen – das Leben auf dem Gehöft der Familie A. trotz der bestehenden materiellen Enge als für sich sehr zufriedenstellend erlebt. So bezeichnete er gegenüber Dr. W. sogar die gesamten letzten zwei Jahre vor der Inhaftierung als "die besten seines Lebens". Dem ist jedoch wiederum gegenüberzustellen, dass selbst diese von ihm als ausgesprochen positiv empfundene Lebensgestaltung ihn nicht von der Tatbegehung hat zurückschrecken lassen. Der Angeklagte fühlte sich in seiner Radikalisierung geradezu wohl. dd) Der Sachverständige hat sodann das fortgeschrittene Lebensalter des Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten, besonders in Zusammenschau mit der nur geringfügig auffälligen Kriminalbiographie, als prognostisch günstig eingestuft. Der Senat folgt dieser Einschätzung insoweit, als es sich hierbei um einen im Grundsatz bedeutsamen protektiven Faktor handelt. Dessen Gewichtung im Rahmen der Prognosestellung bedarf aber einer näheren Betrachtung. In deren Folge büßt er vorliegend erheblich an Bedeutsamkeit ein. Denn die für die Begehung der Anlasstaten bestimmende staatsfeindliche Radikalisierung des Angeklagten hat sich zwar erst in der Mitte seines sechsten Lebensjahrzehnts verfestigt. Wie die Sachverständige V. F. dem Senat nachvollziehbar erläutert hat, ist eine solche Entwicklung bei im Sinne der sog. Reichsbürger- oder Selbstverwalterideologie radikalisierten Personen in einem Lebensabschnitt wie dem, in dem sich der Angeklagte befindet, aber keineswegs untypisch. ee) Diese Hinwendung des Angeklagten zu einer inzwischen verhärteten staatsfeindlichen Einstellung hat der Senat wiederum in Übereinstimmung mit Dr. W. auch, gerade mit Blick auf die beschleunigte Radikalisierung in den rund vier Monaten vor den vorliegenden Taten, als prognostisch ungünstig eingestuft. Die Taten wurzeln nicht nur in dieser Haltung, die – wie ausgeführt – mit einer Loslösung von allem geltenden Recht einhergeht. Sie sind zudem aufgrund der schwerstgradigen und gefährlichen Gewaltanwendung, die sich im Tatbild zeigt, allein für sich gesehen als ausgesprochen hochgewichtiger nachteiliger Prognosefaktor einzustufen. Dem Senat ist hierbei die schon angeführte Problematik der schmalen Prognosebasis aufgrund des engen Aufeinanderfolgen der Anlasstaten und des Fehlens einschlägiger Vortaten bewusst. In diesem Sinne betrachtete auch Dr. W. die Ableitung der hangbedingten Gefährlichkeit allein aus den Anlasstaten heraus als aus psychiatrischer Sicht methodisch problematisch. Bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten im Zeitraum seit Ende 2021 ändert dieser Umstand indes nicht durchgreifend etwas an dem immensen prognostisch negativen Gewicht der genannten Umstände, sondern untermauert dieses noch. Denn in dem Zeitraum der rasch voranschreitenden Radikalisierung kam es sowohl zu einer erstmaligen persönlichen Vorsprache des Angeklagten im Februar 2022 beim Hauptzollamt Heilbronn wie auch zu der telefonisch ausgesprochenen Drohung gegenüber einem Bediensteten des Finanzamtes T. im April 2022, das einen durchaus bedrohenden Charakter trug ("Sonst komme ich vorbei!"). Dies wurde dort immerhin so ernst genommen, dass die Behörde zunächst davon Abstand nahm, weiter mit dem Angeklagten zu korrespondieren. Auch im Gespräch mit dem Zollbeamten V., in dem der Angeklagte während eines rund 15minütigen Monologs voller "Reichsbürgerargumente" – so die Beschreibung des Zeugen – äußerte, dass man "Euch 1989 noch hat davonkommen lassen", war es zwar bei rein verbalen Aggressionen geblieben. Der Beamte schilderte jedoch glaubhaft, dass der Angeklagte angespannt gewirkt habe und ihn dessen Äußerungen persönlich getroffen hätten. Zudem habe es schließlich der Ankündigung bedurft, die Polizei zu holen, um den Angeklagten zum Gehen zu veranlassen. Diese Entwicklung zeigt eine zunehmende Bereitschaft, nicht mehr nur schriftlich, sondern persönlich und direkt sowie auch mit einer gewissen Hartnäckigkeit die Konfrontation mit staatlichen Funktionsträgern zu suchen. Im Februar 2022 war die Schwelle zur physischen Gewaltanwendung noch nicht erreicht. Angesichts des gesamten Auftretens und Verhaltens des Angeklagten ist jedoch erkennbar, dass sie schon nahe gerückt war. Die Einschätzung, dass es sich um eine Entwicklung aus jüngerer Zeit handelt, wird nicht dadurch relativiert, dass der Angeklagte bereits im Jahr 2017 mit einem großen Hund im Dienstzimmer der Richterin F. im Amtsgericht B. M. erschien und die Richterin das Zimmer verließ, da sie die Situation als bedrohlich empfand. Doch waren bei diesem Vorfall keinerlei staatsfeindlichen Äußerungen des Angeklagten zu verzeichnen. Wie die Richterin in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete, störte es den Angeklagten vielmehr, dass sie ihm vorgab, was er zu tun und zu lassen habe. Auch betreffend die Vorsprachen des Angeklagten bei der Waffenbehörde des M. T. im Jahr 2021 waren den dortigen Bediensteten weder staatsablehnende Äußerungen noch ein körperlich angespanntes Auftreten des Angeklagten erinnerlich. Der Gebrauch von Waffen gegenüber staatlichen Repräsentanten in einer konfrontativ aufgeladenen Situation erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unbegreifliche Entgleisung, sondern als ein folgerichtiger, abschließender Schritt auf dem Weg der Radikalisierung. Dadurch verliert auch der Umstand an prognostischem Gewicht, dass vor Ende 2021 allein schriftliche Einsendungen, in zum Teil großen Abständen, an Behörden erfolgten. Denn auch die Zusendung solcher Schriftstücke trat seitdem verstärkt auf. ff) Dass das Ansammeln von Waffen und Munition schon in früheren Jahren gerade zu dem Zweck erfolgt ist, bewusst die gewaltsame Konfrontation mit staatlichen Repräsentanten zu suchen, ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu belegen, zumal er seit 2006 im Besitz einer legalen Pistole und ab 2016 im Besitz weiterer illegaler Waffen war, die er gegen Repräsentanten des Staates hätte einsetzen können. Auch gilt es hierbei zu sehen, dass der Angeklagte Waffen und Munition in der Wohnung in R. bis Ende 2021 in einem verschraubten Verschlag in seiner Wohnung aufbewahrt hat, sodass es dort einiger Mühe und längerer Zeit bedurft hätte, an diese Gegenstände zu gelangen. Geändert hat sich dies erst nach dem Umzug in das Haus der Familie A. nach B. Ende 2021, wo die Waffen geladen und unverschlossen zugriffsbereit aufbewahrt waren. Davon hat sich der Angeklagte auch nicht dadurch abhalten lassen, dass er mit seinem psychisch kranken Sohn in einer Wohnung lebte. Darin zeigt sich ein zusätzlicher auffälliger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Verstärkung der staatsfeindlichen Radikalisierung des Angeklagten. Auf dieser Grundlage war der Angeklagte nunmehr bereit, persönlich direkt staatlichen Funktionsträgern gegenüberzutreten. Auch wenn keine von Anfang an bestehende Verknüpfung zwischen dem Erwerb illegaler Schusswaffen und einer verfestigten staatsablehnenden Haltung feststellbar ist, so wirkt doch die Umwidmung des Waffenarsenals in den ersten Monaten des Jahres 2022 prognostisch ungünstig. Im Zusammenhang mit dem Umfang dieses Schusswaffen- und Munitionsvorrats ist auch – was der Sachverständige nicht berücksichtigt hat – nachteilig zu sehen, dass sich der Angeklagte beim Erwerb der diversen automatischen Waffen wiederholt als versierter Teilnehmer am Waffenschwarzmarkt erwiesen hat. gg) Der Senat hat zudem die gefährlichkeitsprognostische Einschätzung des Sachverständigen auch mit Blick darauf geprüft, dass dieser seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, die Anlasstaten seien nicht konstelliert gewesen seien. Diese Einschätzung steht schon im Widerspruch zu den Ausführungen Dr. W. im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Affektzustandes beim Angeklagten bei Tatbegehung (vgl. oben, Blatt 179). Dazu hat er nachvollziehbar dargelegt, dass der Tatverlauf durchaus als durch den Angeklagten konstelliert angesehen werden könne, wenn festgestellt werden könne, dass dieser seinen Standort gewechselt und aus unterschiedlichen Räumen Schüsse abgegeben habe. Diese Einschätzung, der sich der Senat anschließt, wird vorliegend noch dadurch unterstrichen, dass eine große Anzahl geladener und schussbereiter Waffen wie auch geladener Magazine bereitstand, was für einen bedeutenden erbrachten Aufwand im Zeitraum vor der Tatbegehung spricht. Diesen konstellierten Charakter der Anlasstaten wertet der Senat daher als zusätzlichen negativen Faktor in der Gefährlichkeitsprognose. Denn auch Dr. W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine Konstellierung der Tat einen gewichtigen negativen Prognosefaktor bezogen auf die Gefährlichkeit darstelle. hh) Zusätzlich ist noch der von Dr. W. nicht berücksichtigte manipulative Wesenszug des Angeklagten in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen. Dieser ist hier in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Der Angeklagte zeigte zunächst im Zusammenhang mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und der ihm aufgetragenen Abgabe seiner zunächst legal besessenen Schusswaffe eine Tendenz zu Manipulationen. Denn er hat gegenüber verschiedenen Personen in seinem Bekanntenkreis über einen längeren Zeitraum hinweg die zur Überzeugung des Senats frei erfundene Behauptung, er habe die Waffe in zerlegtem Zustand beim Landratsamt abgeben wollen, sei dort aber wieder weggeschickt worden, weil eine von ihm geforderte Unterschrift verweigert worden sei, immer wieder aufgestellt. Auch verbreitete er in diesem Zusammenhang die Legende, dass ihm die waffenrechtliche Erlaubnis wegen seiner Gesinnung entzogen worden sei. Hierbei ging es ihm – schon weit vor den Anlasstaten und außerhalb der Hauptverhandlung – darum, nach außen eine Erklärung dafür zu konstruieren, warum er weiterhin im Besitz der Waffe war. Das wird auch an der weiteren aus der Luft gegriffenen Behauptung deutlich, die Waffenbehörde werde sich wieder bei ihm melden. Es gibt zu gewichtigen gefährlichkeitsprognostischen Bedenken Anlass, dass sich dieses Verhalten gerade im Zusammenhang mit dem Besitz einer Schusswaffe zeigt. Der Senat hat hierbei ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass diese Behauptung in der Hauptverhandlung wiederholt und bekräftigt wurde, da dies zulässiges Verteidigungsverhalten darstellt. Hinzu kommt, dass das Verhalten bei Begehung der Tat 2 durch Berechnung und Verschlagenheit gekennzeichnet ist. Dies hat die Gefahr für die Opfer erhöht. Nicht nur hat der Angeklagte – wie bereits dargestellt – nicht auf die Aufforderungen der Polizeibeamten reagiert, aus dem Haus herauszukommen. Auch sonst blieb jede Reaktion aus; minutenlang geschah nichts. Stattdessen hat er die Annäherung der Beamten an den Terrassenbereich des Hauses geschehen lassen und hat dadurch deren Misstrauen in der konkreten Situation herabgesetzt. Erst zuletzt, beinahe im letzten Moment, als die Öffnung der Terrassentür nur noch Momente entfernt war, hat er auf die Beamten gezielt das Feuer eröffnet. Das hierin zum Ausdruck kommende Manipulationsgeschick des Angeklagten verstärkt das bereits dargelegte prognostisch ungünstige Gewicht des Tatbildes noch einmal deutlich. Es belegt nämlich, dass der Angeklagte bei sich bietender Gelegenheit auch nicht davor zurückschreckt, konfrontative Situationen gezielt zu steuern und auszunutzen. Die Anlasstaten stellen somit gerade keine isoliert für sich stehende Entgleisung des Angeklagten in einer psychischen Ausnahmesituation dar, die prognostisch völlig oder nahezu bedeutungslos wäre. c) Abschließende Gesamtschau Bei der Gesamtwürdigung all dieser Umstände waren für den Senat das Zurückhaltungsgebot und der Ultima-Ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung leitend. Diese müssen auch im Anwendungsbereich der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung wesentliche Richtschnur sein. Mit dieser Grundlage wäre es nicht vereinbar, völlig zu vernachlässigen, dass der Angeklagte vor Begehung der Anlasstaten über Jahrzehnte hinweg kaum strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sozial und beruflich eingebunden war und – sieht man von seinen erfolglos gebliebenen unternehmerischen Betätigungen ab – ein weitgehend unauffälliges Leben geführt hat. Auch bei der gebotenen restriktiven Anwendung des § 66a Abs. 1 StGB darf aber nicht außer Acht bleiben, dass die genannten Umstände schon in den Monaten vor der Tat in prognostischer Hinsicht deutlich an Gewicht verloren haben. Demgegenüber haben die gefährlichkeitsprognostisch bedenklichen Gesichtspunkte erheblich an Bedeutung gewonnen: Der Angeklagte suchte erstmals dezidiert aus staatsfeindlichem Antrieb die persönliche Konfrontation mit staatlichen Funktionsträgern. Er isolierte sich sozial zusehends. Er widmete seine schon länger angelegte Waffensammlung – die anders als noch in R. bis Ende 2021 nunmehr in B. für ihn jederzeit offen zugänglich war – zum Einsatz gegen staatliche Organe um. Überdies gaukelte er seiner Umgebung beständig vor, ihm werde die Pistole Glock 19C wegen seiner politischen Einstellung weggenommen ("enteignet"). Am 20. April 2022 mündete dies in die Anlasstaten, die deutliche Züge der Konstellierung und eines planmäßig berechnenden Vorgehens trugen. Überdies ging er dabei nicht nur gegen Beamte vor, die sich seiner Wohnung näherten, sondern nahm auch diejenigen Beamten unter Beschuss, die sich entfernten, weil sie das verletzte Opfer bergen mussten. Dies zeigt in der gebotenen Gesamtbewertung von Tat und Person des Angeklagten, dass sich bei diesem – auch über das von Dr. W. in seinem Gutachten Berücksichtigte hinaus – gefährlichkeitsprognostisch nachteilige Faktoren in einer Anzahl und einem Gewicht angesammelt haben, dass die protektiven Faktoren auch bei restriktiver Anwendung der Anordnungsvoraussetzungen nicht so gewichtig sind, dass sie den Grad der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr für die Begehung erheblicher Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB noch unter die Schwelle der nahliegenden Wahrscheinlichkeit zu drücken vermögen. Somit liegen beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. 3. Verhältnismäßigkeit Der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist schon mit Blick auf die Schwere des Handlungsunrechts, das in der Begehung der Anlasstaten zum Ausdruck kommt, auch im Sinne von § 62 StGB verhältnismäßig. 4. Ermessensausübung § 66a Abs. 1 StGB eröffnet dem Gericht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen das Ermessen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der Senat hat bei Ausübung dieses Ermessens nochmals das Zurückhaltungsgebot und den ultima ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung berücksichtigt, welche auch für die vorbehaltene Anordnung gelten. Er hat ebenso gesehen, dass die Schaffung des § 66a StGB nach der gesetzgeberischen Vorstellung nicht den Boden für eine starke Ausweitung der Maßregelanordnung bereiten sollte. Dem steht gegenüber, dass der Senat angesichts des Grades der staatsfeindlichen Radikalisierung des Angeklagten nicht die Erwartung hegen kann, dass dieser sich die Verurteilung zu einer – wenn auch sehr langen – Freiheitsstrafe zur Warnung vor neuen Straftaten dienen lassen wird. Zwar sind die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen wichtige Kriterien (BGH, Beschluss v. 4. August 2009 – 1 StR 300/09, NStZ 2010, 270 (271)). Allerdings hat eine noch ungewisse Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entlassung außer Betracht zu bleiben. Auch für eine Haltungsänderung infolge des Strafvollzuges bedarf es demnach konkreter Anhaltspunkte. Solche hat die Beweisaufnahme indes nicht erbracht. Im Gegenteil erweckt die, wenn überhaupt, nur schwer erreichbare Deradikalisierung des Angeklagten Bedenken hiergegen. Es entspricht daher allem nach dem gesetzlichen Ermessenszweck, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorzubehalten. H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.