Urteil
7 St 3 BJs 119/23
OLG Stuttgart 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0717.7ST3BJS119.23.00
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Leitsätze
Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung.
Tenor
1. Der Angeklagte W. ist schuldig
- des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Verkaufs und der gewerbsmäßigen Ausfuhr und gewerbsmäßigen Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in 23 Fällen
- des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Verkaufs-, Ausfuhr- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren 24 Fällen sowie
- des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Ausfuhr- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren fünf Fällen.
- des gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Verkaufsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren zwei Fällen
2. Die Angeklagte S. ist schuldig
- der Beihilfe zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne die erforderliche Genehmigung in neun Fällen sowie
- der Beihilfe zum tateinheitlichen Zuwiderhandeln gegen das Ausfuhr- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei der Beihilfe zum Versuch des Zuwiderhandelns gegen das Ausfuhr- und Lieferverbot geblieben ist.
3. Es werden deshalb verurteilt
- der Angeklagte W. zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten;
- die Angeklagte S. zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
4. Die Einziehung von Wertersatz wird angeordnet
- gegen den Angeklagten W. in Höhe von 217.038,61 EUR;
- gegen die W. GmbH in Höhe von 666.659,58 EUR.
5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
betreffend den Angeklagten W.:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1a); Abs. 7 Nr. 2 AWG; Art. 2 Abs. 1, Art. 2a Abs. 1 und Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung; §§ 52, 53, 73, 73c StGB.
betreffend die Angeklagte S.:
§ 18 Abs. 1 Nr. 1a); Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 AWG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 vom 20. Mai 2021 sowie Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 21. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung; §§ 22, 23, 27, 52, 53 StGB.
betreffend die W. GmbH:
§§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, § 73c StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung. 1. Der Angeklagte W. ist schuldig - des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Verkaufs und der gewerbsmäßigen Ausfuhr und gewerbsmäßigen Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in 23 Fällen - des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Verkaufs-, Ausfuhr- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren 24 Fällen sowie - des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Ausfuhr- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren fünf Fällen. - des gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Verkaufsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren zwei Fällen 2. Die Angeklagte S. ist schuldig - der Beihilfe zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ohne die erforderliche Genehmigung in neun Fällen sowie - der Beihilfe zum tateinheitlichen Zuwiderhandeln gegen das Ausfuhr- und Lieferverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in weiteren fünf Fällen, wobei es in einem Fall bei der Beihilfe zum Versuch des Zuwiderhandelns gegen das Ausfuhr- und Lieferverbot geblieben ist. 3. Es werden deshalb verurteilt - der Angeklagte W. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 (sechs) Jahren und 9 (neun) Monaten; - die Angeklagte S. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 9 (neun) Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 4. Die Einziehung von Wertersatz wird angeordnet - gegen den Angeklagten W. in Höhe von 217.038,61 EUR; - gegen die W. GmbH in Höhe von 666.659,58 EUR. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: betreffend den Angeklagten W.: § 18 Abs. 1 Nr. 1a); Abs. 7 Nr. 2 AWG; Art. 2 Abs. 1, Art. 2a Abs. 1 und Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung; §§ 52, 53, 73, 73c StGB. betreffend die Angeklagte S.: § 18 Abs. 1 Nr. 1a); Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 AWG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 vom 20. Mai 2021 sowie Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 21. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung; §§ 22, 23, 27, 52, 53 StGB. betreffend die W. GmbH: §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, § 73c StGB. I. Einleitung Der Angeklagte W. verkaufte im Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2023 als Betreiber des Einzelunternehmens W. (Fa. …) und als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im Dezember 2021 gegründeten Fa. W. GmbH (W. GmbH) Elektronikbauteile zum Preis von insgesamt über 800.000 EUR an verschiedene Firmen in Russland, führte sie aus dem Gebiet der Europäischen Union aus und lieferte sie. In Russland wurden die Bauteile einer militärischen Verwendung, insbesondere im Bereich des Drohnenbaus zugeführt. Die Waren hatte der Angeklagte W. zuvor unter Einschaltung der Fa. N. GmbH (N. GmbH), die auf sein Betreiben hin von seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten S. im Januar 2020 gegründet wurde, bei den Herstellern oder bei Großhändlern in der Europäischen Union, Großbritannien und in den Vereinigten Staaten von Amerika erworben. Auf diese Weise wollte er den Lieferanten einen tatsächlichen Endverwender in Deutschland vorspiegeln. In 14 Fällen gab die Angeklagte S., um ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten W., die Tatbegehung zu ermöglichen, gegenüber den Lieferanten sogenannte Endnutzererklärungen ab, in denen sie bewusst wahrheitswidrig angab, die bestellten Artikel seien zur Endnutzung in Deutschland vorgesehen und nicht für den Export bestimmt. Verkauf, Lieferung und Ausfuhr waren infolge unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 428/2009, Verordnung (EU) Nr. 2021/821 sowie Verordnung (EU) Nr. 833/2014) verboten. Der Angeklagte W. trat in keinem Fall an das Bundesamt für Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) heran. In den Ausfuhrerklärungen gab der Angeklagte W. gegenüber den Zollbehörden jeweils bewusst der Wahrheit zuwider an, dass die Ware nicht von Anhang I der Dual-Use-Verordnung bzw. einer anderen Embargo-Verordnung erfasst werde. Nach Beginn der vollumfänglichen Invasion der russischen Streitkräfte wies er zum Zweck der Umgehung der ab Ende Februar 2022 verschärften Sanktionen der Europäischen Union in den Dokumenten (Rechnungen, Packlisten und Zollerklärungen) zudem Scheinempfänger in Hongkong, Kirgisistan, Kasachstan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei aus. Dies hatte er zuvor mit seinen russischen Geschäftspartnern vereinbart. Als ausführende Gesellschaft trat nunmehr überwiegend die vom Angeklagten vornehmlich zu diesem Zweck gegründete W. GmbH auf. Der Angeklagte wusste aufgrund vielfacher Hinweise in den Lieferantenrechnungen auf exportkontrollrechtlicher Beschränkungen um die entsprechenden Verbote. Ihm war auch klar, dass die Ware in Russland verwendet werden sollte. Dabei nahm er die militärische Verwendung der Artikel billigend in Kauf. II. Persönliche Verhältnisse 1. Angeklagter W. Der am x.x.1964 in K. in der damaligen UdSSR (gelegen im N.; heute im Staatsgebiet der Russischen Föderation) geborene W. ist deutscher und russischer Staatsangehöriger. Die Eltern waren Bedienstete in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Er wuchs seit seinem siebten Lebensjahr bei der Großmutter auf. Von 1971-1981 besuchte der Angeklagte die Schule und erwarb einen dem Abitur vergleichbaren Schulabschluss. Im Anschluss daran nahm er ein Fernstudium an einer technischen Hochschule auf, das er Ende 1986 mit einem ungefähr dem Bachelor vergleichbaren Abschluss im Bereich des Bewässerungswesens beendete. In diesem Beruf arbeitete aber nie. Das im November 1981 aufgenommene Studium war von November 1982 bis November 1984 durch den Militärdienst in den sowjetischen Streitkräften unterbrochen, wo er als Fernmelder/Funker tätig war. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst arbeitete er als Kraftfahrer in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Im Dezember 1990 siedelte er mit seiner Familie nach Deutschland über, wo er zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung in L. (S.) lebte. Im Juli 1992 zog er mit seiner Ehefrau, die er im Dezember 1987 geheiratet hatte, sowie mit der im Oktober 1988 geborene Tochter in eine Wohnung in S. 1992 und 1994 kamen zwei weitere Töchter zur Welt. In H. baute sich die Familie ein Haus, in das sie 1996 einzog. Der Angeklagte lernte etwa im April 2015 die Angeklagte S. kennen, zu der sich eine Beziehung entwickelte. Von nun an pendelte er zwischen S. und der Wohnung der Mitangeklagten S. in W.. Anfang 2016 trennte sich der Angeklagte von seiner Ehefrau. Diese blieb weiterhin in dem gemeinsam errichteten Haus wohnen. Zu ihr – die Ehepartner sind bislang nicht geschieden – wie auch zu den gemeinsamen Kindern besteht nach wie vor enger Kontakt. Der Angeklagte absolvierte nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik zunächst einen Sprachkurs und sodann eine Umschulung zum Berufskraftfahrer im Personenverkehr. Ab März 1992 war er bis August 2013 als Busfahrer, zuletzt bei der S. GmbH in S. im Schichtdienst tätig. Ab September 2013 arbeitete der Angeklagte im selben Betrieb als Springer und Disponent. Im August 2022 trat er bei der S. GmbH eine Stelle als Mitarbeiter für Qualitätsmanagement an, wo er für die Erstellung von Statistiken und die Auswertung besonderer Vorkommnisse zuständig war. Zuletzt arbeitete er hier mit 50% der regulären Arbeitszeit. Infolge der Inhaftierung wurde dieses Arbeitsverhältnis gekündigt. Bereits 1998 meldete der Angeklagte eine gewerbliche Tätigkeit in H. an, welche sich mit dem Handel mit Elektronikteilen befasste, die vorwiegend in die Russische Föderation exportiert wurden. Das Gewerbe entwickelte sich gut, sodass der Angeklagte vor der Wirtschaftskrise im Jahr 2008 daran dachte, seine Tätigkeit bei der S. GmbH gänzlich aufzugeben. Beides zusammen war ihm zu viel. Aufgrund der Auswirkungen der damals eintretenden Wirtschaftskrise nahm er von dieser Absicht jedoch Abstand. Er verdiente im Angestelltenverhältnis zuletzt netto 2.200 bis 2.300 € monatlich. Aus seiner gewerblichen Tätigkeit, die seit 2019/2020 einen jährlichen Umsatz von über 1 Million € einbrachte, bezog er ein Geschäftsführergehalt im Umfang von 10.000 bis 15.000 € pro Jahr. Zu dem Gewinn, der durch die gewerbliche Tätigkeit entstand, haben sich keine Feststellungen treffen lassen. Der Angeklagte ist nicht verschuldet. Ihm gehört noch heute das Haus in H.; ein dafür aufgenommenes Darlehen ist inzwischen abbezahlt. Weiterhin hatte er im Februar 2016 eine Wohnung in S. für ca. 70.000 € ersteigert; auch hierfür wurde ein Darlehen aufgenommen, welches inzwischen ebenfalls abbezahlt ist. Darüber hinaus ist er Eigentümer einer Wohnung in M., für die er rund 200.000 € bezahlt hatte. Sein Barvermögen beziffert er auf 3.000 bis 4.000 €. Neben seiner beruflichen Tätigkeit betätigte sich der Angeklagte seit Februar 1993 als Dolmetscher und Übersetzer für die russische Sprache bei Gerichten und Behörden im S.. Im selben Jahr trat er der „…gesellschaft“ im S. bei, die unter anderem die Städtepartnerschaft zwischen S. und T., die seit 1975 besteht, aktiv am Leben erhält. Seit 2006 war er Zweiter Vorsitzender und Geschäftsführer der Gesellschaft, in welcher Funktion er für die Organisation von Vorträgen, Begegnungsreisen und Schüleraustauschen verantwortlich war. Im Jahr 2010 trat er der Partei „Die Linke“ bei. Dort bekleidete er zwischen 20xx und 20xx die Funktion des Schatzmeisters im Orts- und hernach im Kreisverband S.. Diese Funktionen legte er dann aus privaten Gründen, insbesondere dem geteilten Wohnsitz in S. und in W. und dem dadurch erforderlich gewordenen Pendeln, nieder. Der Angeklagte klagt über Schlafstörungen, die durch die langjährige Tätigkeit im Schichtbetrieb entstanden sind. Weitere gesundheitliche Einschränkungen bestehen nicht. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er befindet sich im vorliegenden Verfahren seit seiner Festnahme am 9. März 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 8. März 2023 (Az. 42 Gs 499/23), abgeändert und neugefasst durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2023 (Az. 1 BGs 1134/23). 2. Angeklagte S. S. ist ebenfalls deutsche und russische Staatsangehörige. Sie wurde am x.x.1970 in M. geboren. Nach dem Schulbesuch zwischen 1977 und 1987 absolvierte sie ein Studium an der Hochschule für Straßenbau in M., dass sie als diplomierte Ingenieurbaumeisterin abschloss. In diesem Beruf hat sie jedoch nie gearbeitet. Die Angeklagte heiratete 1991. 1993 siedelte sie als jüdischer Kontingentflüchtling nach Deutschland über, wo 1995 ihre Tochter zur Welt kam. Aufgrund einer Neurodermitis-Erkrankung ihrer Tochter widmete sich die Angeklagte zunächst deren Pflege und Erziehung. 2009 trennte sich ihr Ehemann von ihr und kehrte nach M. zurück. Die Angeklagte blieb mit ihrer Tochter allein zurück; beide erhalten keinerlei Unterstützung durch den Ehemann und Vater. Die Tochter ist inzwischen in B. berufstätig; mit ihr steht die Angeklagte in engem Kontakt. Dies gilt auch für ihre weiterhin in M. lebende Familie. Bis zuletzt versuchte die Angeklagte, zweimal im Jahr zu ihren Familienangehörigen nach M. zu reisen. Seit 2002 arbeitet sie als Russischlehrerin in einer gemeinnützigen Einrichtung. Seit September 2008 ist sie dort fest angestellt. 2014 absolvierte sie einen Kurs zur Didaktik für Russisch als Fremdsprache. Sie arbeitet in dieser Tätigkeit 20 Stunden in der Woche mit Kindern im Alter von vier bis 16 Jahren. Seit 2012 ist sie zwölf Stunden in der Woche überdies in einem Biomarkt beschäftigt, wo sie Waren auspackt und einordnet. Aus der Tätigkeit als Lehrerin bezieht sie einen monatlichen Nettoverdienst von 750 €. Die Tätigkeit im Biomarkt bringt monatlich netto 550 € ein. Daneben bezieht die Angeklagte aufstockende Hilfen in Höhe von 220 €. Für die von ihr bewohnte Mietwohnung zahlt sie monatlich 880 € Miete. Sie hat weder Schulden noch Vermögen. Die Angeklagte ist nach wie vor alleinige Gesellschafterin der Fa. N. GmbH mit Sitz in W., die allerdings keinen Geschäftsbetrieb mehr aufweist. Das für die Gründung erforderliche Kapital stammte vom Angeklagten W. . Diesen lernte die Angeklagte S. im Jahr 2015 kennen. Mit der Zeit zog W. in ihre Wohnung in W.. Ein Verlöbnis oder eine Eheschließung wurde von Seiten der Angeklagten jedoch nicht betrieben. Allerdings betrachtete sie den Angeklagten W. als Teil ihrer Familie. Irgendwelche Unterstützung durch ihn erhielt sie indes nicht. Für ihre Tätigkeit für die Fa. N. GmbH, deren alleinige Geschäftsführerin sie laut Handelsregister ist, erhielt sie eine einmalige Bezahlung von 3.000 €. Im Jahr 2021 wurde bei der Angeklagten erstmals Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert. Anfang 2023 wurde festgestellt, dass es sich um eine Krebserkrankung dritten Grades handelt. Am 10. Februar 2023 wurde sie deshalb erstmals operiert. Eine zweite Operation war vorgesehen, kam jedoch zunächst wegen ihrer Inhaftierung nicht zustande. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie befand sich in vorliegender Sache nach ihrer Festnahme am 9. März 2023 ab diesem Tag ununterbrochen bis zum 31. Mai 2023 in Untersuchungshaft in der JVA …; dies aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 8. März 2023 (24 Gs 503/23), der durch den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2023 (Az. 1 BGs 905/23) außer Vollzug gesetzt wurde. Die Untersuchungshaft empfand sie insbesondere aufgrund ihrer Erkrankung als sehr belastend. III. Tatsächliche Feststellungen 1. Geschäftsanbahnung, Geschäftshintergrund und Geschäftsverlauf a) Geschäftsanbahnung Bereits 1998 hatte der Angeklagte W. neben seiner Tätigkeit als Busfahrer für die S. GmbH unter der Firmenbezeichnung „W.“ (…) einen Handel mit Elektronikartikeln mit Abnehmern in Russland betrieben. Hierdurch war er auch zu Kontakt mit M. K. getreten. Dieser unterbreitete ihm in einem Mailschreiben vom 29. März 2018 das Angebot über den Verkauf und die Lieferung von Waren aus Deutschland nach Russland, wobei die als „Auftraggeber“ bezeichnete russische Käuferseite zunächst noch nicht benannt wurde. Danach war vorgesehen, dass der Auftraggeber eine Anfrage über bestimmte Artikel an den Angeklagten W. richte. Dieser solle einen Lieferanten suchen, den verlangten Einkaufspreis herausfinden und diese Informationen sodann an M. K. übermitteln, der sie wiederum an den Auftraggeber weiterleiten würde. Letzterer würde dann den Verkaufspreis (nach Russland) festlegen, inklusive sämtlicher Kosten und einer Gewinnmarge für den Angeklagten. Zusätzlich, so M. K., wolle der Auftraggeber 10% dieses Aufschlages als Provision zahlen. Den so berechneten Verkaufspreis werde er dann an den Angeklagten weitergeben, der seinerseits auf dieser Basis eine Rechnung an den Auftraggeber erstellen solle. In Höhe dieses Rechnungsbetrages werde eine Anzahlung erfolgen, wobei der Auftraggeber auch die Kosten des Geldtransfers tragen werde. Der Angeklagte W. solle mit dem angezahlten Betrag die Ware einkaufen und bezahlen sowie nach Erhalt nach Russland liefern. Die Zollabwicklung werde der Auftraggeber selbst erledigen. Den Differenzbetrag zwischen dem Einkaufs- und dem in der Folge festgelegten Verkaufspreis könnten der Angeklagte und M. K. als Gewinn einnehmen, wobei Letzterem der Differenzbetrag nach Abzug von Kosten und Marge des Angeklagten sowie dessen Provision verbleiben würde. Weiterhin teilte M. K. in dem Mailschreiben mit, für diese Zusammenarbeit sei für den Angeklagten W. eine Website sowie eine E-Mail-Adresse zwingend notwendig. Informationen wie Lieferfristen und Lieferbedingungen dürften nicht an den Auftraggeber mitgeteilt werden; dieser werde hiervon offiziell keine Kenntnis haben. In der Folge tauschten sich der Angeklagte und M. K. über diese Geschäftsverbindung näher aus, wobei – mutmaßlich durch eine Erkrankung des Angeklagten – eine längere Unterbrechung in den Monaten April und Mai 2018 eintrat. Ab dem 6. Juni 2018 wurde der Austausch über die Zusammenarbeit wiederaufgenommen. Hierbei ging es unter anderem um die Einrichtung der Website und den hierfür erforderlichen Domainnamen, der schließlich „…“ lautete (die Fa. W. GmbH wurde freilich erst im Dezember 2021 gegründet). Der Angeklagte W. sollte dabei unter der Mailadresse „…“ erreichbar sein. Die technische Abwicklung der Einrichtung dieser Internetpräsenz erfolgte durch Geschäftspartner M. K. in Russland. Am 14. Juni 2018 erläuterte M. K. in einem weiteren Mailschreiben an den Angeklagten W. (Überschrift: „Dem Auftraggeber Informationen zuschicken“), in welcher Art dieser sich an den Auftraggeber wenden sollte. Als Kontaktperson wurde hierbei ein „N.“, erreichbar unter der Adresse „….ru“, angegeben. Damit trat zum ersten Mal die Fa. S. LLC gegenüber W. in Erscheinung. In dem genannten Schreiben schärfte M. K. dem Angeklagten ein, dass Anfragen des Auftraggebers ausschließlich vom „offiziellen Postfach“ und nach erfolgter Preisabstimmung mit ihm beantwortet werden sollten. Der Auftraggeber dürfe „keine überflüssigen Informationen und keine sonstigen Angebote“ erhalten. M. K. führte zudem aus, dass es möglich sei, dass die ersten Anfragen noch zu keinem Ergebnis führen würden. Erst nach zwei bis drei Wochen würden dann kleinere Anfragen kommen. Nach zwei oder drei Monaten werde man in den „Arbeitsmodus“ wechseln. Dabei könnten pro Monat 100.000 bis 150.000 € umgesetzt werden. Am 15. Juni 2018 wandte sich der Angeklagte entsprechend M. K. Vorgaben dann erstmals per Mailschreiben an N. l.. Jedenfalls ab 11. Juli 2018 tauschten sich W. und N. I. per WhatsApp-Chatnachrichten und später auch telefonisch über Lieferungen aus. Zwischen der Fa. I. und der Fa. S. LLC wurde auf dieser Grundlage am 12. Februar 2019 ein Rahmenvertrag über den Verkauf von „elektronischen und sonstigen Komponenten“ geschlossen, wobei sich die Vertragssumme auf 500.000 € belief. Dieser Betrag sollte im Einvernehmen zwischen den Parteien durch Unterzeichnung von Zusatzvereinbarungen geändert werden können und bis zum 11. Februar 2020 gelten. Weiterhin wurde darin vereinbart, dass die erworbenen Artikel zu den Bedingungen „…“ geliefert werden sollten, wobei der Käufer die Ware auf eigene Rechnung verzollen und Steuern im Zusammenhang mit der jeweiligen Lieferung zahlen sollte. Unter Ziff. 5.6 des Vertrages wurde zudem festgehalten (Übersetzung aus der russischen Sprache): „Der Käufer informiert sich eigenständig über und hält sich bei Notwendigkeit an Bedingungen der Ausfuhrkontrolle (Statuten, Vorschriften, Richtlinien, Entscheidungen, Verwaltungsakte) der USA, der Sitzländer der Parteien und der Europäischen Union. (…) Durch die Befolgung neuer Sanktionen, eingeführt von den USA und der Europäischen Union, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Lieferungen von Bestellungen des Käufers zu stoppen, falls darin irgendwelche Erwähnungen von Transaktionen enthalten ist, welche gegen die Vorschriften der bereits eingeführten oder künftigen Sanktionen verstoßen könnten.“ Der Vertrag wurde von A. B. in seiner Eigenschaft als Generaldirektor der Fa. SM. LLC unterzeichnet; für die Fa. I. unterzeichnete der Angeklagte W.. Als Einkäuferin der Elektrobauteile auf dem europäischen bzw. nordamerikanischen Markt fungierte die Fa. N. GmbH, die am 14. Januar 2020 mit Sitz in W. gegründet wurde und als deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Angeklagte S. im Handelsregister eingetragen ist. Alle wesentlichen Entscheidungen dieser Gesellschaft traf jedoch der Angeklagte W., dem die Angeklagte S. diese Verrichtungen überließ, und der auch das Stammkapital für die Gründung der Fa. N. GmbH aufgebracht hatte. Auch die Fa. N. GmbH (unterzeichnet durch die Angeklagte S.) schloss am 11. Mai 2020 mit der Fa. S. LLC einen gleichlautenden Rahmenvertrag wie der oben dargelegte. Die Fa. S. LLC ist ein in P. ansässiges Unternehmen, das am 27. November 2015 gegründet wurde. Geschäftsführer („Generaldirektor“) ist A. B.. Zwei der Gründungsgesellschafter, A. T. und O. T., sind als Wissenschaftler in der russischen …Militärakademie im Bereich der elektronischen Kriegsführung und der nachrichtendienstlichen Erkenntnisgewinnung tätig. Das Unternehmen ist zu keinem Zeitpunkt durch die eigene Herstellung von Waren hervorgetreten. Vielmehr konzentrierte sich ihre geschäftliche Tätigkeit auf den Einkauf verschiedenster Artikel. Die Einschaltung der Fa. N. GmbH als Einkäuferin hatte nicht zuletzt den Hintergrund, den Lieferanten einen auf den ersten Blick glaubhaften zivilen Endempfänger der Waren in Deutschland vorzugaukeln, um so mögliche Ablehnungen von Seiten der Lieferanten vorzubeugen. Entsprechend hieß es auch der Website der Fa. N. GmbH (https://www...- [Grammatik- und Rechtschreibfehler im Original]): „Die N. GmbH wurde von einer Gruppe hochqualifizierter Spezialisten auf den Gebieten Informations- und Telekommunikationstechnologien, Mikroprozessortechnologie, digitale Signalverarbeitung und Programmierung eingebetteter Systeme gegründet. Langjährige Erfahrung und enge Beziehungen zu führenden Herstellern elektronischer Komponenten ermöglichen es uns, Produkte zu entwickeln, die den marktspezifischen Gegebenheiten entspreche. N. GmbH spezialisiert sich auf die Herstellung von Geräten für Satellitenkommunikation/Navigation und netzwerkbasierte Systeme. Das Unternehmen entwickelt und produziert im eigenen Haus und vertreibt direkt über Katalogversand, eCommerce und Teleshopping.“ Tatsächlich war bei der Fa. N. GmbH niemand beschäftigt, schon gar keine Spezialisten im Bereich der IT-Technologien. Ebenso wenig entwickelte und produzierte das Unternehmen etwas. Die Fa. N. GmbH kaufte stattdessen jeweils die von der russischen Käuferseite angefragte Ware, für die der Angeklagte W. – entweder als Inhaber der Fa. I. oder Geschäftsführer der Fa. W. GmbH – zuvor eine Rechnung ausgestellt und die Vorauszahlung entgegengenommen hatte, bei den jeweiligen Lieferanten ein. Die Fa. N. GmbH stellte die Ware der Fa. I. oder – ab April 2022 – der Fa. W. GmbH in Rechnung. Der Angeklagte W. sorgte nach Erhalt der Ware dann jeweils für deren Versand an die russische Käuferseite. Dies war bis zum Frühjahr 2022 die Fa. S. LLC, in zwei Fällen auch die Fa. D. LLC, die in den Rechnungen und Ausfuhrdokumenten aus diesem Zeitraum auch jeweils als Empfänger angegeben waren (Fälle 1 bis 24, wobei in den Fällen 19 und 20 die Fa. D. LLC als Käufer und Warenempfänger auftrat). b) Geschäftshintergrund Sämtliche durch den Angeklagten W. an seine russischen Geschäftspartner verkauften, ausgeführten und gelieferten Elektrobauteile entsprachen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften den in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelisteten Gütern. Sie wurden in Russland einer militärischen Verwendung zugeführt, indem die russischen Geschäftspartner des Angeklagten – die Firmen S. LLC und D. LLC – als sogenannte „Frontcompanies“ für die in P. ansässige Firma T. LLC (…) fungierten. Die Fa. T. LLC verwendete die vom Angeklagte gelieferte Ware vornehmlich im Bereich des militärischen Drohnenbaus, unter anderem auch zum Bau des Drohnentyps „ORLAN-10“. Die militärische Verwendung der von ihm verkauften, ausgeführten und gelieferten Ware nahm der Angeklagte W. dabei billigend in Kauf. Das am 3. Januar 2003 gegründete Unternehmen T. LLC gibt als seinen Tätigkeitsbereich in der offen zugänglichen russischen Unternehmensdatenbank www…..com die Herstellung von Computern und Peripheriegeräten sowie die Herstellung von Waffen und Munition an. Als Waffenproduzent ist die Fa. T. LLC in der Vergangenheit auf Messen für Militärgüter aufgetreten. Insbesondere stellt sie die Drohne „ORLAN-10“ her, die von den russischen Streitkräften auch im Zuge der vollumfänglichen Invasion in der Ukraine zur Steuerung des Artilleriefeuers eingesetzt wird. Für den Bau dieser Drohne sind Elektronikbauteile erforderlich, die von europäischen und US-amerikanischen Produzenten hergestellt werden. Diese Drohne vertreibt die Fa. T. LLC auch außerhalb Russlands. Weitere Produkte des Unternehmens sind Anlagen zur elektronischen Kriegsführung und mobile Kommandostände zur Führung der „ORLAN-10“-Drohnen. Neben diesen Rüstungslieferungen für die russischen Streitkräfte – mit denen die Fa. T. LLC in seinem Internetauftritt (https://www.....ru) ausdrücklich wirbt – unterhält das Unternehmen auch Kontakte zum russischen Militärgeheimdienst … . Seit 28. Dezember 2016 steht die Firma T. LLC aus diesen Gründen infolge einer Anordnung des amerikanischen Präsidenten auf einer US-amerikanischen Sanktionsliste (sog. „SDN-Listung“), sodass es Staatsbürgern und Unternehmen der Vereinigten Staaten untersagt ist, mit der Fa. T. LLC Geschäfte zu machen. Daher bedient sich das Unternehmen für den Erwerb etwa von Elektronikartikeln in den USA weiterer, zuvor nicht im Zusammenhang mit militärischen Produkten in Erscheinung getretener Unternehmen („Frontcompanies“). Eines dieser Unternehmen ist die Firma S. LLC, die seit 25. Februar 2023 ebenfalls sanktioniert und im Anhang IV zur Verordnung (EU) Nr. … aufgelistet ist, der natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (nicht genehmigungsfähige Endnutzer) aufführt. Es bestehen bedeutende Verflechtungen zwischen der Fa. T. LLC und der Fa. S. LLC. So sind fünf Anteilseigener des Unternehmens T. LLC zugleich Gründungsgesellschafter der Fa. S. LLC. Darunter befinden sich die oben genannten A. T. und O. T. was die enge Verbindung sowohl der Fa. T. LLC als auch der Fa. S. LLC zum russischen Militär unterstreicht. Zudem hatte eine Tochtergesellschaft der Fa. T. LLC im selben Gebäude wie die Fa. S. LLC ihren Geschäftssitz. c) Geschäftsverlauf Im Dezember 2021 gründete der Angeklagte W. die Fa. W. GmbH. Grund dafür war zunächst die Idee, die Import- und Export-Geschäfte, die bislang auf die Fa. N. GmbH als Einkäuferin und die Fa. I. als Verkäuferin aufgespalten waren, zu bündeln und dadurch auch der von den Finanzbehörden geforderten Bilanzierung (anstelle allein der Aufstellung einer Einnahmen- und Überschussrechnung) zu entsprechen. In der Folge trat jedoch die Fa. W. GmbH mit Ausnahme eines Falles (Fall 34) allein als Verkäufer und Ausführer – ersteres ab 29. April 2022, letzteres ab 21. Mai 2022 – auf. Nach dem Beginn der russischen Vollinvasion in die Ukraine setzte der Angeklagte W. seine Geschäfte mit russischen Partnern – nunmehr wie bereits dargelegt im Schwerpunkt über die Fa. W. GmbH – unvermindert fort. In den Rechnungen und Ausfuhrdokumenten wurden von nun an – mit Wissen des Angeklagten – jedoch verschiedene Scheinempfänger in Hongkong, Kasachstan, Kirgisistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Türkei angeführt. Tatsächliches Zielland dieser Ausfuhren blieb jedoch unverändert die Russische Föderation, wobei als Empfänger nunmehr die jeweils ebenfalls in P. ansässigen Firmen E. LLC und O. in Erscheinung traten, mit deren Geschäftsführerinnen der Angeklagte W. bereits seit Frühjahr 2021 in Kontakt stand. In fünf Fällen erfolgten Lieferungen nochmals an die Fa. S. LLC (Fälle 35, 38, 42, 43 und 52) und in einem Fall an die die Fa. D. LLC (Fall 48). Die am 27. September 2012 gegründete Fa. O. ist in P. ansässig und in den Bereichen Warenherstellung aus Kunststoff, Herstellung der Bestandteile von elektronischen Geräten und Platten und Herstellung von Radio- und Telekommunikationsgeräten tätig. Geschäftsführerin ist N. K.. Das Unternehmen wirbt auf seinem Internetauftritt (https://www.....ru) damit, im russischen Militärregister registriert und für den Einkauf, die Lagerung sowie die Lieferung von Produkten für militärische Ausrüstung zertifiziert zu sein. N. K. wurde dem Angeklagten W. durch den verantwortlichen Mitarbeiter der Firma S. LLC, N. L., am 1. April 2021 mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass auch von ihr künftig Anfragen übersandt werden würden. Fortan bestand zwischen ihr und dem Angeklagten Kontakt über WhatsApp; noch am selben Tag sandte N. K. die erste Anfrage nach Elektronikbauteilen an den Angeklagten W. und übermittelte ihm ihre E-Mail-Adresse (….ru). Das Unternehmen E. LLC ist ebenfalls in P. ansässig. Geschäftsführerin ist E. M., mit welcher der Angeklagte W. durch Vermittlung von N. K. ebenfalls im April 2021 in Kontakt kam. Zwischen den Firmen O. und E. LLC bestehen enge personelle Verflechtungen, da beide von denselben Personen, D. A. und V. S,, gegründet wurden, die weiterhin Anteilseigner der beiden Unternehmen sind. Auch dieses Unternehmen wirbt damit, im russischen Militärregister registriert und für den Einkauf, die Lagerung sowie die Lieferung von Produkten für militärische Ausrüstung zertifiziert zu sein. Zudem wirbt die Fa. E. LLC mit einer Lizensierung durch den russischen Inlandgeheimdienst FSB. 2. Die einzelnen Geschäfte Auf der Grundlage der Vereinbarungen mit M. K. und danach des Vertrages mit der Fa. S. LLC vom 12. Februar 2019 kam es zwischen dem 27. Januar 2020 und 1. März 2023 zu einer Vielzahl von Verkäufen elektronischer Bauteile aller Art durch den Angeklagten W., der diese Artikel entweder direkt oder – ab dem Fall 3 unter Einschaltung der Fa. N. GmbH – auf Anfrage seiner russischen Geschäftspartner bei den Herstellern oder anderen Zwischenhändlern erwarb und sodann an die Fa. S. LLC und später andere Unternehmen weiterveräußerte, aus dem Gebiet der Europäischen Union ausführte und an seine Abnehmer in Russland lieferte, wo sie schließlich einer militärischen Verwendung zugeführt wurden. Die durch den Angeklagten zur Erfüllung der Kaufverträge veranlassten Ausfuhren erfolgten zwischen dem 28. Januar 2020 und dem 3. Mai 2023. In zwei Fällen wurden die bereits dem Spediteur übergebene Waren am 1. März 2023 im Rahmen einer gefahrenabwehrrechtlichen Kontrolle des Zollfahndungsamtes sichergestellt. Dabei erhielt W. bzw. im späteren Verlauf die Fa. W. GmbH vor dem Erwerb der Artikel vereinbarungsgemäß den Kaufpreis von den jeweiligen Geschäftspartnern überwiesen und veranlasste nach Erhalt der Artikel in der Folge deren Ausfuhr aus dem Bundesgebiet. Hierdurch wollte sich der Angeklagte jeweils eine nicht unerhebliche, auf Dauer fortbestehende Einnahmequelle erschließen. Für die Ausfuhren und Lieferungen fertigte der Angeklagte W. über die hierfür vorgesehene Internet-Oberfläche der Zollverwaltung jeweils Ausfuhrerklärungen an. In der Eingabemaske erschien dabei nach Eingabe der Warenverzeichnisnummer jeweils ein Hinweis darauf, dass die Ware Ausfuhrbeschränkungen unterliegen könnte. Auch Lieferantenrechnungen der Fa. M. Inc. und der Fa. D. enthielten ausdrückliche Hinweise darauf, dass die gelieferten Artikel US-amerikanischem Exportkontrollrecht unterfielen und nicht in andere Länder oder an andere Personen weitergeliefert werden durften. Der Angeklagte W. war sich deshalb, aufgrund der vielfachen Hinweise in den Lieferantenrechnungen und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Branche in allen festgestellten Fällen bewusst, dass er durch den Verkauf und die danach erfolgende Ausfuhr und Lieferung der verfahrensgegenständlichen Artikel Verkaufs-, Liefer- und Exportverbote nach dem Recht der Europäischen Union unterlaufen würde. Im Wissen hierum gab er in bei Fertigung der Ausfuhrerklärung jeweils den Code „Y901“ ein, was die Erklärung gegenüber der Zollverwaltung bedeutet, dass dieser Artikel nicht den in Anhang I zur Dual-Use-Verordnung oder in anderen Embargo-Verordnungen gelisteten Artikeln entspreche. Ein Prüfverfahren beim Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle veranlasste er zu keinem Zeitpunkt. Das Verkaufs-, Ausfuhr- und Lieferverbot der in Russland militärischer Verwendung zugeführter Güter ergab sich in den Fällen 1 bis 17 aus der Verordnung (EG) Nr. … gemäß deren Anhang I in der zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausfuhr jeweils gültigen Fassung. In den Fällen Nr. 18 bis 23 ergab sie sich aus der Verordnung (EU) Nr. … gemäß deren Anhang I in der zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausfuhr jeweils gültigen Fassung (im Folgenden jeweils: „Dual-Use-Verordnung“), jeweils in Verbindung mit Art. 2 aus der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (im Folgenden: „Russland-EmbargoVO“). In den Fällen 24 bis 37 ergab sich das Verkaufs-, Lieferungs- und Ausfuhrverbot aus Russland-EmbargoVO gemäß deren Anhang VII Teil A in der jeweils gültigen Fassung. In den übrigen Fällen ergab sich das Verkaufs-, Lieferungs- und Ausfuhrverbot aus Anhang VII Teil B in der jeweils gültigen Fassung jeweils aufgrund der Zugehörigkeit der jeweils tatgegenständlichen Ware zu einer von Anhang VII Teil B der Russland-EmbargoVO benannten Warenkategorie („KN-Code“). Ausgenommen hiervon ist Fall 48, wo sich das Lieferungs- und Ausfuhrverbot aus Anhang XXIII Teil B der Russland-EmbargoVO ergibt, auch hier aufgrund der Zugehörigkeit zu einer dort aufgeführten Warenkategorie Die Angeklagte S. unterzeichnete in den Fällen 11, 13 bis 18, 21, 22, 42, 45, 46, 49 und 53 auf Anforderung der jeweiligen Lieferanten, welche die Ausführung des jeweiligen Auftrages hiervon abhängig gemacht hatten, als Geschäftsführerin der Fa. N. GmbH sogenannte Endnutzererklärungen. Darin sicherte sie zu, dass die gelieferten Waren in Deutschland verwendet und insbesondere nicht in andere Staaten weitergeliefert werden würden. Auf diese Weise leistete die Angeklagte wissentlich einen Beitrag dazu, dass die vom Angeklagten W. eingefädelten Ausfuhren und Lieferungen erfolgen konnten. Dabei wusste sie jeweils, dass die gelieferte Ware tatsächlich unverzüglich weiter nach Russland ausgeliefert werden würde, wie es in den genannten Fällen dann auch geschehen ist. Dass die Güter militärische Verwendung fanden, erkannte sie – anders als der Angeklagte W. – allerdings nicht. Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Verkaufsgeschäfte, Ausfuhren und Lieferungen: Vor der Vollinvasion Russlands in die Ukraine (Fälle 1 bis 23) In den Fällen 1 bis 23 verkaufte der Angeklagte W. als Inhaber der Firma I. W. (…) folgende Waren jeweils an die Fa. S. LLC, führte sie jeweils aus dem Bundesgebiet und dem Zollgebiet der Europäischen Union aus und lieferte sie an die genannte Firma in P.. Ausgenommen hiervon sind die Fälle 19 und 20, in denen als Käufer und Empfänger der Lieferung die von M. K. geführte Fa. D. LLC auftrat. Fall 1 Am 27. Januar 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC fünf Digital-Analog-Wandler „AD9176BBPZ“ sowie elf HF-Verstärker „HMC635LC4“ zum Preis von 2.426,50 € und 982,85 €. Er bezog diese Artikel von der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M., die in der Rechnung vom 23. Januar 2020 die ECCN (Export Control Classification Number) dieser Artikel (3A001.a.5.b.2.a und 3A001.b.2.d) angab. Diese Kennnummer entspricht, auch in allen folgenden Fällen bis einschließlich Fall 23, jeweils der zum Verkaufs- und Ausfuhrzeitpunkt einschlägigen Unternummer in Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Fa. M. Inc. wies in der Rechnung zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Waren gemäß amerikanischem Exportkontrollrecht nur für die Ausfuhr in das Endzielland und für die Verwendung durch die in der Rechnung genannten Adressaten und Endverbraucher genehmigt seien, nicht jedoch für den Weiterverkauf in ein anders Land oder an eine andere Person. Wörtlich lautete der Hinweis: „Diese Waren werden von der US-Regierung kontrolliert und sind nur für die Ausfuhr an das Endzielland und für die Verwendung durch den hier genannten endgültigen Adressaten [sic] bzw. Endverbraucher genehmigt worden. Sie dürfen ohne vorherige Genehmigung durch die US-Regierung bzw. im Rahmen der jeweiligen US-Gesetze und Regelungen nicht in ein anderes Land oder irgendeine andere Person außer dem genehmigten endgültigen Adressaten oder Endverbraucher weiterverkauft, übertragen, oder auf sonstige Weise veräußert werden, egal ob in ihrer ursprünglichen Form oder als Bestandteil anderer Artikel. Diese Güter, Technologie oder Software fallen unter die Exportkontrollbestimmungen (EAR) und können nicht ohne entsprechende EAR-Lizenz exportiert werden.“ Der Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ weist bei einer Auflösung von 16 bit einen Durchsatz von 12,6 Gigasamples pro Sekunde auf. Der Verstärker HMC635LC4 weist in einem Frequenzbereich von 18 bis 50 GHz eine Ausgangsleistung von 22 dbM auf. Die Ware war daher von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst; der Verkauf, die Ausfuhr und Lieferung nach Russland waren sanktioniert. Die Ausfuhr der Ware erfolgte am 28. Januar 2020. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 200129-SM bereits am 21. Januar 2020 per Überweisung auf das Konto des Angeklagten bei der …bank (IBAN …) bezahlt. Auf dieses Konto erfolgten auch die weiteren Geldeingänge bis einschließlich jener im Fall 25. Fall 2 Am 10. Februar 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC fünf Analog-Digital-Wandler der Fa. T.GmbH „ADC12D1800RFIUT/NOPB“ zum Preis von insgesamt 19.950 US-Dollar. Er bezog diese Waren direkt beim Hersteller, der in seinen Rechnungen vom 3. Februar 2020 auf die Geltung des US-amerikanischen Exportkontrollrechts hinwies. Der genannte Artikel weist bei einer Auflösung von 12 Bit einen Durchsatz von 3,6 Gigasamples pro Sekunde auf. Die genannte Ware war von Anhang I der Dual-Use-Verordnung (ECCN: 3A001.a.5.a.3) erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 12. Februar 2020. Die S. LLC hatte den Kaufpreis unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 200123SM-TI bereits am 3. Februar 2020 bezahlt. Fall 3 Ebenfalls am 10. Februar 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC zwölf HF-Verstärker „HMC635LC4“ zum Preis von insgesamt 1.000,80 €. Er bezog diese Ware über die in den USA ansässige Fa. D.. Dabei gab er als Empfänger die Fa. N. GmbH an. Die Lieferantin führte in der Rechnung vom 7. Februar 2020 die ECCN 3A001.b.2 auf und wies – in deutscher Sprache – auf exportkontrollrechtliche Beschränkungen hin. Wörtlich lautet der Hinweis: „Diese Waren werden von der US-Regierung kontrolliert und die Ausfuhr ist nur für das Land des endgültigen Bestimmungsortes autorisiert und zur Verwendung nur durch den Endverbraucher bzw. Endnutzer zugelassen. Die Waren dürfen nicht weiterverkauft, übertragen oder anderweitig in ein anderes Land oder an eine andere Person als den zugelassenen Endverbraucher oder Endnutzer verteilt werden, weder in ihrer ursprünglichen Form noch nach ihrer Implementierung in andere Produkte, es sei denn es wird eine Genehmigung durch die US-Regierung eingeholt oder wenn dies gemäß anderen US-amerikanischen Gesetzen oder sonstigen Bestimmungen zugelassen ist.“ Die Ware, die die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften aufwies, war von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Schon am 4. Februar 2020 hatte die Fa. D. den Angeklagten per Mailschreiben dazu aufgefordert, eine Endverbleibserklärung abzugeben. Daraufhin sandte dieser am Folgetag eine auf den 5. Februar 2020 datierende, in englischer Sprache verfasste formularmäßige Erklärung der Fa. N. GmbH an die Lieferantin, die von ihm selbst sowohl mit eigenem Namen als auch zusätzlich unter dem Namen einer als „technical assistant“ bezeichneten, tatsächlich aber nicht existierenden Person namens „F. S.“ unterzeichnet wurde. Darin hieß es bewusst der Wahrheit zuwider, dass die Ware für die Basisstation eines Mobiltelefoniedienstes vorgesehen sei, welches für zivile Zwecke in Deutschland genutzt werden solle. Die Ausfuhr an die Fa. S. LLC erfolgte am 12. Februar 2020, wiederum unter Verwendung des Codes „Y901“ im Ausfuhrdokument. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis zuvor unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 20191122SM-AD am 27. Januar 2020 bezahlt. Fall 4 Am 10. März 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC 16 HF-Verstärker „HMC635LC4“ zum Preis von insgesamt 1.334,40 €, wobei er die Ware wiederum von der Fa. D. in den USA bezogen hatte. Diese gab in ihrer Rechnung vom 3. März 2020 wiederholt die ECCN 3A001.b.2 an; auch der Hinweis auf die Beschränkungen durch das Exportkontrollrechts war – gleichlautend zu Fall 3 – enthalten. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterfiel daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 10. März 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis am 27. Januar 2020 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 20191122SM-AD bezahlt. Fall 5 Am 16. März 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC 30 HF-Verstärker „HMC635LC4“ zum Preis von insgesamt 2.545 €. Er bezog die Ware dieses Mal von der Fa. M. Inc., die in ihrer Rechnung vom 6. März 2020 die ECCN 3A001.b.2.d angab und – mit gleichlautendem Text wie in Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hinwies. Die Ware wies auch die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und war daher von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 17. März 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S.LLC hatte den Kaufpreis bereits am 20. Februar 2020 unter Bezugnahme auf die zugehörige Rechnungsnummer 200207SM-AD bezahlt. Fall 6 Am 20. März 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC vier Analog-Digital-Wandler ADC12D1800RFIUT/NOPB zum Preis von insgesamt 15.960 US-Dollar. Er bezog diese Ware vom Hersteller, der Fa. T.GmbH. Diese gab in ihrer Rechnung vom 4. März 2020 die ECCN 3A001.a.5.a.3 an. Ein Hinweis auf exportkontrollrechtliche Beschränkungen findet sich darin in englischer Sprache. Die Ware wies die unter Fall 2 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterfiel daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 24. März 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis am 4. März 2020 unter Bezugnahme auf die zugehörige Rechnungsnummer 200220SM-TI überwiesen. Fall 7 Am 9. April 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC vier Industriemodule TE0808-04-09EG-2IE und weitere vier Industriemodule TE0808-04-9GI21-A zum Preis von insgesamt 18.936 €. Die Artikel hatte der Angeklagte von der Fa. T. E. GmbH in H. bezogen. Diese hatte auf der Rechnung die ECCN 5A002.a.3 angegeben und zudem den Hinweis angebracht, dass die Produkte der Exportkontrolle nach nationalem und US-Recht unterlägen. Die Ware, in der jeweils ein Kryptohardwarebeschleuniger verarbeitet ist, unterlag aus diesem Grund Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 15. April 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 20. Februar 2020 unter Bezugnahme auf die zugehörige Rechnungsnummer 200130SM-RD überwiesen. Fall 8 Am 2. Juni 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC 13 Analog-Digital-Wandler ADC12D1800RFIUT/NOPB zum Preis von 48.919 €. Diese Artikel hatte der Angeklagte beim Hersteller, der Fa. T. GmbH, bezogen. Diese wies in ihrer Rechnung vom 26. Mai 2020 – in englischer Sprache – auf die Geltung des US-amerikanischen Exportkontrollrechts hin. Die Ausfuhr der Ware, die die in Fall 2 bereits festgestellten technischen Eigenschaften aufwies, unterlag Anhang I der Dual-Use-Verordnung (Unternummer 3A001.a.5.a.3). Die Ausfuhr erfolgte am 6. Juni 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S. LLC überwies – zeitlich abweichend vom sonstigen Vorgehen – den Kaufpreis erst im Nachhinein an den Angeklagten, nämlich am 10. September 2020 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 200508SM-CO. Fall 9 Am 19. Oktober 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC vier Analog-Digital-Wandler ADC12D1800RFIUT/NOPB zum Preis von 15.052 €. Diese Artikel hatte der Angeklagte beim Hersteller, der Fa. T. GmbH, bezogen. Diese wies in ihrer Rechnung vom 16. Oktober 2020 in englischer Sprache auf die Geltung des US-amerikanischen Exportkontrollrechts und auf das Verbot des Weiterverkaufs in andere Länder oder an andere Personen hin. Weiterhin führte sie in ihrer Rechnung die ECCN 3A001.a.5.a.3 auf. Die Ware wies die unter Fall 2 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterlag daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 7. November 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 18. September 2020 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 200630SM-AD überwiesen. Fall 10 Am 10. November 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC fünf Analog-Digital-Wandler ADC12D1800RFIUT/NOPB zum Preis von 18.815 €. Diese Artikel hatte der Angeklagte beim Hersteller, der Fa. T. GmbH, bezogen. Diese wies in ihrer Rechnung vom 16. Oktober 2020 in englischer Sprache auf die Geltung des US-amerikanischen Exportkontrollrechts und auf das Verbot des Weiterverkaufs in andere Länder oder an andere Personen hin. Weiterhin führte sie in ihrer Rechnung die ECCN 3A001.a.5.a.3 auf. Die Ware wies die in Fall 2 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterfiel daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 16. November 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 11. September 2020 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 200723SM-CO überwiesen. Fall 11 Am 16. November 2020 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC zehn Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ zum Preis vom 4.594 €. Sechs Stück dieser Artikel hatte der Angeklagte, der hierfür als Vertreter der Fa. N. GmbH handelte, von der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. bezogen. Diese gab in ihrer Rechnung vom 10. November 2020 die ECCN 3A001.a.5.b.2.a an und wies – mit gleichlautendem Text wie in Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Weitere vier Stück hatte der Angeklagte – ebenfalls handelnd für die Fa. N. GmbH – bei der in den USA ansässigen Fa. D. erworben; auch diese gab in ihrer Rechnung vom 12. November 2020 die ECCN 3A001A5B2A an. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und war daher von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 23. November 2020 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die Fa. S. LLC überwies den Kaufpreis am 8. Dezember 2020 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 201117SM-KE. Auf Anfrage der Fa. M. Inc. – welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („Director“) der Fa. N. GmbH am 9. November 2020 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt würden. Fall 12 Am 22. Januar 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC weitere vier Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ zum Preis von 1.837,60 €. Diese hatte er – unter Angabe der Fa. N. GmbH als Käuferin – bei der in den USA ansässigen Fa. D. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 19. Januar 2021 die ECCN 3A001A5B2A an und wies ausdrücklich – wortgleich wie in Fall 3 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und war daher von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 1. Februar 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC überwies den Kaufpreis am 2. Februar 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 210118-SM MA. Fall 13 Am 8. Februar 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S.LLC 40 HF-Verstärker HMC635LC4 zum Preis von 3.450,50 €. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihren Rechnungen vom 2. und 4. Februar 2021 jeweils die ECCN 3A001.b.2.d an und wies – wortgleich wie in Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware wies die in Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und war daher von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 15. Februar 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC überwies den Kaufpreis am 12. Februar 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummern 210120SM-AD und 210126SM-AD. Auf Anfrage der Fa. M. Inc. – welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („Director“) der Fa. N. GmbH am 1. Februar 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt würden. Fall 14 Am 15. März 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC sieben Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ zum Preis von 3.293,92 €. Die Ware hatte er – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 8. März 2021 die ECCN 3A001.a.5.b.2.a an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und war daher von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 22. März 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 9. März 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 210226SM-CO überwiesen. Auf Anfrage der Fa. M. Inc.– welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („Director“) der Fa. N. GmbH am 2. März 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt würden. Fall 15 Am 23. März 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC fünf Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ zum Preis von 2.352,80 €. Die Ware hatte er – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 15. März 2021 die ECCN 3A001.a.5.b.2.a an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und war daher von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 26. März 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 16. März 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 210226SM-CO überwiesen. Auf Anfrage der Fa. M. Inc.– welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („Director“) der Fa. N. GmbH am 12. März 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung zivil genutzter netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt würden. Fall 16 Am 29. März 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC zwei HF-Verstärker HMC635LC4 zum Preis von 188,84 €. Die Ware hatte er – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 25. März 2021 die ECCN 3A001.b.2.d an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterlag daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 2. April 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 23. März 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 210315SM-AB/AD/RD überwiesen. Auf Anfrage der Fa. M. Inc.– welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („Director“) der Fa. N. GmbH am 23. März 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung zivil genutzter netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt würden. Fall 17 Am 13. April 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC fünf Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ zum Preis von 2.352,80 €. Die Ware hatte er – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 7. April 2021 die ECCN 3A001.a.5.b.2.a an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterlag daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 17. April 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis am 16. April 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 210405SM-CO überwiesen. Auf Anfrage der Fa. M. Inc.– welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 6. April 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt würden. Fall 18 Am 15. Juli 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC zehn Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ zum Preis von 4.877,60 €. Die Ware hatte er – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. M. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 7. Juli 2021 die ECCN 3A001.a.5.b.2.a an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterfiel daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 18. Juli 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis am 15. Juli 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 210701-AD/AN/CO/LF überwiesen. Auf Anfrage der Fa. M. Inc.– welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 6. Juli 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt würden. Fall 19 Am 8. Oktober 2021 verkaufte der Angeklagte W. der von M. K. geführten Fa. D. LLC zwölf Industriemodule TE-0808-05-9GI21-A zum Preis von insgesamt 21.108 €. Die Ware hatte er zuvor bei der Fa. T. E. GmbH in H. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 7. Oktober 2021 die ECCN-Nr. 5A002A4 an. Die Ware war infolge des Einbaus eines Kryptohardwarebeschleunigers gemäß Unternummer 5A002A3 von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 13. Oktober 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. D. LLC hatte den Kaufpreis in zwei Teilbeträgen in Höhe von 7.915,50 € und 13.192,50 € am 14. und 15. September 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummern N210906DC-TR und NC210907DC-TR überwiesen. Fall 20 Am 25. Oktober 2021 verkaufte der Angeklagte W. der von M. K. geführten Fa. D. LLC ein Industriemodul TE0808-04-6BE21-A zum Preis von 1.051 €. Die Ware hatte er zuvor bei der Fa. T. E. GmbH in H. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 21. Oktober 2021 die ECCN-Nr. 5A002A4 an. Die Ware war infolge des Einbaus eines Kryptohardwarbeschleunigers gemäß Unternummer 5A002A3 von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 27. Oktober 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. D. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 16. September 2021 in unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer NN210915DC-TR überwiesen. Fall 21 Am 23. November 2021 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC drei HF-Verstärker HMC635LC4 zum Preis von 269,40 €. Die Ware hatte er zuvor – handelnd für die Fa. N. GmbH – bei der in den USA ansässigen Fa. R. Inc. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 11. November 2021 die ECCN-Nr. 3A001b.2.d an und wies – in englischer Sprache – darauf hin, dass die Ware exportkontrollrechtlichen Beschränkungen unterfalle. Die Ware wies die unter Fall 1 bereits festgestellten technischen Eigenschaften auf und unterfiel daher Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die Ausfuhr erfolgte am 24. November 2021 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 1. Oktober 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 210909-AD überwiesen. Auf Anfrage der Fa. R. Inc.– welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 11. November 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Verarbeitung zu zivilen gewerblichen Zwecken und – insoweit bewusst der Wahrheit zuwider – nicht zum Weiterverkauf an andere Empfänger vorgesehen seien. Fall 22 Am 10. Januar 2022 verkaufte der Angeklagte der Fa. S. LLC 20 HF-Verstärker HMC5805ALS6 zum Preis von 3.531 € sowie 60 Transistoren Wolfspeed CGHV1J070D-GP4 zum Preis von 6.900 €. Die Ware hatte er – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor von den in den USA ansässigen Unternehmen Fa. V. und der Fa. R. Inc. – in diesem Fall über deren deutsche Niederlassung in M. – bezogen. Die Fa. V. führte in ihrer Rechnung vom 6. Januar 2022 bezüglich der HF-Verstärker die ECCN-Nr. 3A001b.2.d auf. Die Fa. R. Inc. benannte in ihrem Angebot vom 16. Dezember 2021 die ECCN-Nr. 3A001b.3.b (bezogen auf die Transistoren der Marke Wolfspeed). Die Ausfuhr erfolgte am 12. Januar 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis in zwei Teilbeträgen am 23. Dezember 2021 (unter Bezugnahme auf die Rechnungsnummer 211208SM-HM) und am 26. Januar 2022 (unter Bezugnahme auf die Rechnungsnummer 211215SM-WS) überwiesen. Die HF-Verstärker HMC5805ALS6 unterlagen aufgrund ihrer Ausgangsleistung von 11 dbM bei einer Frequenz von bis zu 40 GHz Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Die genannten Transistoren waren aufgrund ihrer Ausgangsleistung von 60 W bei einer Frequenz bis zu 18 GHz ebenfalls von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst (Unternummer 3A001b.3.b.4). Auf Anfrage der Fa. V. – welche hiervon die Lieferung der HF-Verstärker HMC5805ALS6 abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 28. Dezember 2021 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die Verstärker nicht zum Weiterverkauf an andere Empfänger vorgesehen seien. Fall 23 Am 20. Januar 2022 verkaufte der Angeklagte W. der Fa. S. LLC zehn HF-Verstärker Digital-Analog-Wandler Qorvo TGA2624-SM zum Preis von 4.344,50 €. Die Ware hatte er – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 15. Januar 2022 die ECCN 3A001.b.2.b.2 an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ware war aufgrund einer Ausgangsleistung von 20 W bei einem Frequenzbereich von bis zu 10 GHz von Anhang I der Dual-Use-Verordnung erfasst. Die Ausfuhr erfolgte am 29. Januar 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“. Die Fa. S. LLC hatte den Kaufpreis bereits am 19. November 2021 unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 211102SM-CO überwiesen. Nach Beginn der vollumfänglichen Invasion in die Ukraine (Fälle 24 bis 54) Die Lieferungen elektronischer Bauteile hielten auch nach dem Beginn der vollumfänglichen Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russische Föderation am 24. Februar 2022 unvermindert an. Auch die Grundkonstruktion, in der die Geschäfte abgewickelt wurden, blieb im Kern erhalten. Zur Gewährleistung der Lieferungen und zur Umgehung der nunmehr eintretenden und fortwährend weiterentwickelten Sanktionen im außenwirtschaftlichen Verkehr trafen der Angeklagte W. und seine Geschäftspartner in Russland allerdings verschiedene Vorkehrungen. Ab April 2022 (erstmals im nachfolgend festgestellten Fall 26) trat anstelle der Fa. I. die im Jahr 2021 gegründete Fa. W. GmbH als Verkäufer und Lieferant der Waren auf; nur das im Fall 35 festgestellte Geschäft stellte hiervon noch eine Ausnahme dar. Auf Käuferseite war nunmehr die Fa. S. LLC nur noch sehr vereinzelt beteiligt. Stattdessen traten nunmehr regelmäßig die Unternehmen E. LLC und O. (letztere ausschließlich gemeinsam mit der Fa. E. LLC) auf, die in der Korrespondenz mit dem Angeklagten W. nahezu durchgängig von ihren Geschäftsführerinnen E. M. (Fa. E. LLC) und N. K. (Fa. O.) vertreten wurden. In den Rechnungen, Exportdokumenten und Zollausfuhrerklärungen wurden als Empfänger der Lieferungen ausnahmslos Firmen im nichtrussischen Ausland angegeben. Es handelte sich hierbei um die Unternehmen W. Ltd. (H.), K., T. und P. (jeweils in K.), N. i. (T.), P. L. (V.) sowie Pr. und Tr. (beide in K.). In all diesen Fällen sollten die Lieferungen indes, was der Angeklagte beabsichtigte und mit seinen Kontaktleuten in Russland abgesprochen hatte, letzten Endes nach Russland erfolgen, was durch die Angabe der genannten Firmen gezielt verschleiert werden sollte. Dies gelang auch, ausgenommen die Fälle 53 und 54, in denen die Ware vor Verlassen des Bundesgebiets durch den Zoll beschlagnahmt wurde. Um die sanktionsbedingten Beschränkungen im Zahlungsverkehr zu unterlaufen, die die zuvor erfolgten direkte Überweisungen durch russische Firmen an den Angeklagten W. nicht mehr zugelassen hätten, verlegten er und seine Geschäftspartner in Russland sich darauf, dass die im nicht-russischen Ausland sitzenden vorgeblichen Empfänger der Lieferungen oder andere mit der Fa. S. LLC verbundene Unternehmen, insbesondere in Hongkong (die Firmen A. Ltd., A. M. Ltd.) und der Türkei (die Firma 1.) gesammelte Abschlagszahlungen entrichten sollten, die einzelnen Artikeln und Rechnungsnummern nur mehr in wenigen Ausnahmefällen zuzuordnen waren. Die Beträge dieser Abschlagszahlungen überstiegen jedoch die Beträge der in den Fällen 26 bis 54 – ohne Fall 35 – vereinbarten Verkaufspreise für die nachfolgend dargestellten Güter – diese beliefen sich auf insgesamt 666.659,68 € – bei weitem. So vereinnahmte die Fa. W. GmbH ab dem 28. Februar 2022 bis zu der Inhaftierung des Angeklagten am 9. März 2023 insgesamt 3.221.545,84 € aus derartigen Überweisungen. Eine zusätzliche Änderung in der Vorgehensweise zog die Betriebsprüfung durch den Zoll bei der Fa. I. im Oktober 2022 nach sich. Der Prüfer wies den Angeklagten auf Verstöße gegen Exportbeschränkungen hin. Während er diese Situation dem Prüfer gegenüber bedauerte, sorgte der Angeklagte in Absprache mit seinen russischen Geschäftspartnern für eine weitere Verschleierung der Transportmodalitäten. Erstmals im Fall 47 wurde von Seiten der russischen Geschäftspartner eine litauische Spedition mit dem Abtransport der Waren aus W. beauftragt, nachdem der Angeklagte zuvor Versanddienstleister wie D. und T.T genutzt hatte. Ebenso verhielt es sich in den Fällen 50, 51, 53 und 54. Im Fall 49 wandte sich W. an eine von ihm bis dahin nicht in Anspruch genommene Zollagentur am Frankfurter Flughafen und führte die Ware per Luftfracht von dort aus. Im Fall 48 lässt sich nur feststellen, dass die Ware über die litauisch-russische Grenze ausgeführt wurde; wie und durch wen sie – nach mehrfacher Ablehnung der Ausfuhr durch die deutschen Zollbehörden – dorthin verbracht wurde, hat sich nicht mehr aufklären lassen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge: Fall 24 Am 2. März 2022 führte der Angeklagte für die Fa. I. 27 Signalkombinierer der Marke Egant, Typ EG 500 817 unter Verwendung des Codes „Y901“ aus und lieferte sie an die Fa. S. LLC. Der Kaufpreis in Höhe von 9.720 € wurde am 2. Juni 2022 unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 12. Februar 2019 überwiesen, wobei diese Überweisung gemäß einer vorherigen Vereinbarung zwischen der Fa. S. LLC Angeklagten zunächst an die Fa. S. Ltd. in Hongkong gerichtet wurde, die dann für die Weiterleitung der Zahlung an den Angeklagten Sorge trug. Es handelt sich bei der Ware um Mobilfunkausrüstung, deren Verkauf, Ausfuhr und Lieferung gemäß der Unternummer X.A.III.101.g des Anhangs VII Teil A zur Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-EmbargoVO) verboten war. Fall 25 Am 30. März 2022 verkaufte der Angeklagte für die FA. I. an die Fa. E. LLC in P. zehn Analog-Digital-Wandler LTC2164IUK#PBF zum Preis von 1.213 €, wobei als Empfänger der Waren auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong vorgespiegelt wurde. Diese Ware hatte der Angeklagte, der hierfür als Vertreter der Fa. N. GmbH handelte, von der in den USA ansässigen Fa. D. erworben: Diese gab in ihrer Rechnung vom 11. Februar 2022 die ECCN 3A001A5A5 sowie die Warenkennummer 842.239.0001 an. Die Ausfuhr erfolgte am 3. April 2022 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Der Kaufpreis war bereits am 14. Februar 2022 überwiesen worden. Aufgrund einer Auflösung von über 16 MBit und einem Durchsatz von 65 Megasamples pro Sekunde waren Verkauf, Ausfuhr und Lieferung dieses Artikels gemäß der Russland-EmbargoVO jeweils verboten (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.I.001c4). Fall 26 Am 29. April 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer („Director“) der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC ein Ethernet-Hub AW02-G300 der Marke DIGI zum Preis von 335 € sowie 100 Signalprozessoren ADSP-BF537BBCZ-5A zum Preis von 3.863 €, wobei als Empfänger der Waren auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong vorgespiegelt wurde. Diese Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – von der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihren Rechnungen vom 20. und 21. April 2022 die ECCN 5A992.C und 3A991.a.2 an und wies jeweils – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ausfuhr erfolgte am 21. Mai 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung dieser Waren war infolge der Verarbeitung eines Kryptohardwarebeschleunigers (betr. den Ethernet-Hub) bzw. einer Tatfrequenz des Prozessors von 600 MHz jeweils gemäß der Russland-EmbargoVO verboten (Anhang VII Teil A Unternummern X.A.III.201c und X.A.I.001a). Fall 27 Am 9. Mai 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC 50 Speicherschaltkreise CY7C1372KV33-167AXI zum Preis von 1.740 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger der Waren war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – von der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in M. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 26. April 2022 die ECCN-Nummer 3A991.b.2.b an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ausfuhr erfolgte am 21. Mai 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung dieser Waren war infolge der Speicherkapazität des Chips von 18 MBit gemäß der Russland-EmbargoVO jeweils verboten (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.I.001.b.2.a). Fall 28 Am 30. Mai 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. 290 Microcontroller mit Wandler ADUC7129BSTZ126 zum Preis von 5.553,50 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger der Waren war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – bei den Firmen D., M. Inc. und A. Inc. erworben. Sowohl die Fa. D. als auch die Fa. M. Inc. führten in ihren jeweils am 17. Mai 2022 ausgestellten Rechnungen die ECCN 3A991A2 aus und wiesen – wortgleich wie in den Fällen 1 (Fa. M. Inc.) und 3 (Fa. D.) – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Die Ausfuhr erfolgte am 11. Juni 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung dieser Ware waren jeweils infolge der Taktfrequenz von 41,78 MHz gemäß der Russland-EmbargoVO verboten (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.I.001.a). Fall 29 Am 1. Juni 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC zehn Prozessorboards STM32F429I-DISC1 zum Preis von 193,80 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – bei der Fa. D. erworben die in ihrer Rechnung vom 27. Mai 2022 die ECCN-Nr. 3A991A2 angegeben und – wortgleich wie im Fall 3 – auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hingewiesen hatte. Die Ausfuhr erfolgte am 11. Juni 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung dieser Ware waren infolge der Verarbeitung von Kryptohardware gemäß der Russland-Embargo-Verordnung verboten (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.III.201c; der im Prozessorboard vorhandene USB-Anschluss führt zu einer weiteren Einstufung unter Unternummer X.A.I.001a). Fall 30 Am 22. Juni 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH den Firmen E. LLC und O. insgesamt 460 Microcontroller SIM3C154-B-GM zum Preis von 4.713,30 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – bei den Firmen D. und M. Inc. erworben. Diese führten in ihren Rechnungen vom 30. (Fa. D.) und 31. Mai 2022 (Fa. M. Inc.) jeweils die ECCN-Nr. 5A992.C an und wiesen jeweils – wortgleich wie in den Fällen 1 (Fa. M. Inc.) und 3 (Fa. D.) – auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hin. Die Ausfuhr erfolgte am 16. Juli 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“. Verkauf, Lieferung und Ausfuhr dieser Ware waren jeweils infolge der Verarbeitung von Kryptohardware gemäß der Russland-Embargo-Verordnung verboten (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.III.201c). Da die Microcontroller eine Taktfrequenz von mehr als 25 MHz aufweisen, sind sie überdies unter die Unternummer X.I.A.001a einzustufen. Fall 31 Am 22. Juni 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH den Firmen E. LLC und O. zehn Microcontroller mit Wandler ADUC7129BSTZ126 zum Preis von 191,50 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – bei der Fa. D. erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 17. Mai 2022 die ECCN-Nr. 3A991.A2 an und wies – wortgleich wie im Fall 3 – auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hin. Die Ausfuhr erfolgte am 23. Juli 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Die technischen Eigenschaften entsprechen denen im Fall 28 festgestellten, weshalb Verkauf, Lieferung und Ausfuhr der Ware gemäß der Russland-EmbargoVO (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.I.001.a) jeweils verboten waren. Fall 32 Am 18. Juli 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH den Firmen E. LLC und O. 117 Transceiver der Marke H. I. (HI-3585PQIF) zum Preis von 6.495,84 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – bei der Fa. V. mit Sitz in den USA erworben. Die Ausfuhr erfolgte am 30. Juli 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Bei diesem Artikel handelt es sich um ein in der Luftfahrt verwendetes Daten-BUS-System, dessen Verkauf, Ausfuhr und Lieferung gemäß der Russland-EmbargoVO verboten war (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.V.001). Fall 33 Am 18. Juli 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC ein Prozessorboard SLWSTK6050B zum Preis von 336,50 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – bei der Fa. F. GmbH in P. erworben, die den Auftrag am 22. Juli 2022 per E-Mail an die Fa. N. GmbH bestätigte. Die Ausfuhr erfolgte am 30. Juli 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Lieferung und Ausfuhr dieser Ware waren infolge der Verarbeitung von Kryptohardware gemäß der Russland-Embargo-Verordnung verboten (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.III.201c). Fall 34 Am 4. August 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC zwei Antennen der Marke A. (G8Ant-743A4T1-A2) zum Preis von 2.280 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH – beim Hersteller, der Fa. A. mit Sitz in den USA erworben. Diese machte die Lieferung von der Abgabe einer Endnutzererklärung abhängig, die der Angeklagte W. mit Datum vom 25. Juni 2022 abgab. Darin erklärte er bewusst der Wahrheit zuwider, endgültige Empfängerin der Ware sei die Fa. N. GmbH mit Sitz in W.. Die Ware werde weder weiterverkauft noch erneut exportiert. Ebenso beantwortete er bewusst wahrheitswidrig die Fragen, ob die Ware in Russland gebraucht würde, ob er wisse oder Grund zu wissen habe, dass das Produkt unter anderem in Drohnen (im englischen Original: Unmanned Aerial Vehicles) verwendet würde und ob das Produkt in einem Schiff oder einem Flugzeug eingesetzt würde. Er gab zudem einen gewerblichen Verwendungszweck an. In der Rechnung der Fa. A. vom 27. Juli 2022 führte diese die ECCN 7A994 auf; zudem wurde darin in englischer Sprache darauf hingewiesen, dass die Ware dem US-amerikanischen Exportkontrollrecht unterliege und ohne Erlaubnis an keine andere Person und in kein anderes Land als in der Bestellung angegeben weiterveräußert und –geliefert werden dürfe. Die Ausfuhr erfolgte am 13. August 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung der Ware, die als GPS-Antenne speziell für Flugzeuge ausgelegt ist, waren jeweils nach der Russland-EmbargoVO (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.V.001) verboten. Fall 35 Am 1. August 2022 verkaufte der Angeklagte W. – hier handelnd als Inhaber der Fa. I. – an die Fa. S. LLC insgesamt 270 Ethernet-Switches KSZ9567RTXI-TR zum Preis von insgesamt 2.911,20 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf der Handelsrechnung und der Packliste die Fa. Pr. LLP mit Sitz in Kasachstan angegeben. Die Ware hatte W. zuvor – handelnd für die Fa. N. GmbH – bei der Fa. D. erworben, die in ihrer Rechnung vom 10. August 2021 die ECCN 5A991B1 aufführe. Die Lieferung dieser Artikel durch die Fa. D. verzögerte sich schließlich bis zum Juli 2022. Die Ausfuhr erfolgte am 19. August 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung dieser Ware, die als Ethernet-Ausrüstung eine Datenübertragungsrate von mindestens 100 MBit pro Sekunde aufweist, waren jeweils gemäß der Russland-EmbargoVO (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.III.101b) verboten. Fall 36 Am 19. August 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH den Firmen E. LLC und O. 300 Signalprozessoren DSPIC30F4013-301/PT zum Preis von 2.145 €. Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd als Vertreter der Fa. N. GmbH – bei der Fa. D. erworben, die in ihrer Rechnung vom 16. August 2022 die ECCN 3A991A2 angegeben und – wortgleich wie im Fall 3 – auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hingewiesen hatte. Die Ausfuhr erfolgte am 3. September 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung dieser Ware, die eine Taktrate von 40 MHz aufweist, waren jeweils gemäß der Russland-EmbargoVO (Anhang VII Teil A Unternummer X.A.I.001a) verboten. Fall 37 Am 15. September 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC die folgenden Artikel: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung Verkaufspreis 1 89 HI-3585PQTF, H. I., Transmitter 5.749,40 € 2 2000 CY7C65621-56LTXI, C., USB Interface ICs 7.840,00 € 3 225 LTC2174IUKG-14#PBF, Analog-Digital-Wandler 38.452,50 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Die Ware hatte der Angeklagte – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei den Firmen A. Ltd. (Pos. 1), M. Inc. (Pos. 2) und V. (Pos. 3) erworben. Die Firmen M. Inc. und V. führten auf ihren Rechnungen vom 22. und 29. August 2022 die ECCN 3A991.b.2.b (Pos. 2) und 3A991.C.3 (Pos. 3) an. Die Fa. M. wies in ihrer Rechnung zudem – wortgleich zu Fall 1 – auf exportkontrollrechtliche Beschränkungen hin. Die Ausfuhr erfolgte am 3. Oktober 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Verkauf, Lieferung und Ausfuhr der vorbezeichneten Artikel waren jeweils gemäß der Russland-EmbargoVO, Anhang VII, Teil A, verboten, nämlich: Pos. 1: Unternummer X.A.V.001 (technische Eigenschaften entsprechend Fall 32); Pos. 2: Unternummer X.A.III101b (USB-Interface mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit von 480 MBit pro Sekunde); Pos. 3: Unternummer X.A.I.001c (Auflösung von 14 Bit bei einem Durchsatz von 105 Megasamples pro Sekunde). Fall 38 Am 14. Oktober 2022 veranlasste der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH die Ausfuhr und Lieferung der folgenden Waren an die Fa. S. LLC: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 140 CBP-670F+, M., Band Pass Filter 854239 5.798,80 € 2 20 NT1065,N., RF Front-End IC 854239 784,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. Pr. LLP in Kasachstan angegeben. Die Waren hatte der Angeklagte – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor bei der Fa. M. in Großbritannien erworben. Die Ausfuhr der Artikel erfolgte am 14. Oktober 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Fall 39 Am 7. Oktober 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der folgenden Waren an die Fa. E. LLC: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 1000 ADM7172ACPZ-3.0-R7 A. D., Spannungsregler 854239 3.720,00 € 2 320 ADUM3402ARWZ-RL A. D., Digitalisolatoren 854239 1.680,00 € 3 15 AF008GEC5A-2001IX A. E., eMMCs 854232 293,25 € 4 28 KSZ9021RN, Microchip, Ethernet IC 854239 145,60 € 5 250 LMK1C1104PWR T. I., Clock Buffer 854239 400,00 € 6 45 MAX7042ATJ+ M. I., RF Receivers 854239 234,00 € 7 22 PIN-1310-10LR-LC, II-VI / F., Laser-Dioden 854159 959,20 € 8 1300 PIC18F2520-I/SO, M. T., Microcontroller 854231 5.967,00 € 9 9 S29GL01GT10FHI020, I., NOR Flash 854232 136,26 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Soweit feststellbar, hatte der Angeklagte die Waren zuvor – handelnd für die Fa. N. GmbH – bei den Firmen D. (Pos Nr. 3) und M. Inc. (Pos. Nr. 7 und 9) erworben. Die Lieferanten gaben in ihren Rechnungen vom 19. August, 28. September und 4. Oktober 2022 die KN-Codes der genannten Positionen an; sie finden sich zudem auf der vom Angeklagten gefertigten Packliste. Die Fa. M. Inc. wies in ihrer Rechnung zudem – wortgleich zu Fall 1 - auf exportkontrollrechtliche Beschränkungen hin. Die Ausfuhr erfolgte am 20. Oktober 2022 unter Angabe des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Fall 40 Der Angeklagte W. wandte sich am 24. September 2022 per Mailschreiben unter der Adresse ….de an den Mitarbeiter der Fa. S. LLC V. S. und teilte mit: „Es haben sich schon viele Waren für Sie angesammelt. Wir planen den Versand unter der Nr. WC220928.“ Als voraussichtliches Versanddatum nannte der Angeklagte den 28. September 2022. Er übersandte zudem eine Excel-Liste mit den einzelnen Artikeln sowie eine Handelsrechnung und einen Lieferschein, die von W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH unterzeichnet waren. Er bat V. S. um Prüfung und Zustimmung zum Versand. Dieser antwortete am 26. September 2022 und wies den Angeklagten W. an, als Rechnungs- und Versandadresse die „Tr.“ in Kasachstan anzugeben, woraufhin der Angeklagte noch am selben Tag die Frachtdokumente – einschließlich einer Handelsrechnung ausgestellt auf die Fa. Tr.– an V. S. sandte. Die Packliste vom selben Tag war auf die Fa. A. in Hongkong ausgestellt. Diese Lieferung umfasste die folgenden Artikel: Pos Nr. Stück-zahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 21 CVCO55BE-1785-1900 C. C., VCO Oscillators 854239 535,08 € 2 5 CVCO55CC-2300-2400 C. C., VCO Oscillators 854239 220,90 € 3 5 CVCO55CC-2400-2569 C. C., VCO Oscillators 854239 176,45 € 4 5 CVCO55CC-2620-2710 C. C., VCO Oscillators 854239 196,75 € 5 50 CVCO55CM-0760-0870 C. C., VCO Oscillators 854239 1.547,50 € Die Ausfuhr erfolgte am 20. Oktober 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Fall 41 Am 21. Oktober 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH folgende Waren an die Firma E. LLC: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 660 24LC128T-I/SM M. T., EEPROM 854239 462,00 € 2 65 AD7472ARUZ, A. D., Analog-Digital-Konverter 854239 1.189,50 € 3 331 ADUM4401CRWZ, A. D., Isolatoren 854239 2.366,65 € 4 2500 DRV5023FAEDBZRQ1, T. I., Magnetsensoren 854239 1.425,00 € 5 55 HI-8597PSIF H. I., Transceivers 854239 1.144,00 € 6 18 IS62WV102416EBLL-45BLI, I., SRAM 854232 206,10 € 7 94 LT5560EDD#PBF, A. D., RF Mixer 854239 272,60 € 8 25 LTC6752IUD-3#PBF, A. D., Analog Comparators 854239 126,00 € 9 5 TQP9111, Q., RF-Verstärker 854239 124,75 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Auf der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste fanden sich die jeweiligen KN-Codes. Die Ausfuhr erfolgte am 4. November 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Fall 42 Am 26. Oktober 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH die folgenden Waren an die Fa. S. LLC: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 12 AD9680BCPZ-500, A. D., Analog-Digital-Konverter 854239 3.588,00 € 2 30 CVCO55CM-0760-0870, C. C., VCO Oszillatoren 854239 775,20 € 3 100 LTC2309IF#PBF, A. D., Analog-Digital-Konverter 854239 552,00 € 4 5 LTC3260IDE#TRPBF, A. D., Switching Controllers 854239 30,60 € 5 1 LTC6804HG-1#PBF, A. D., Batterieschutz 854239 24,25 € 6 5 PRV6SAABBXB25252KA, V., Potentiometer 854239 74,50 € 7 7 SI5338N-B-GM, S. S., Clock Generators 854239 91,70 € 8 26 XC7Z014S-1CLG400I, X., S. 854239 2.431,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf Rechnung und Packliste die Fa. K. in Kirgisistan angegeben. Auf der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste befanden sich die jeweiligen KN-Codes. Die Ware an Pos. 1 hatte der Angeklagte – handelnd für die Fa. N. GmbH – bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in München erworben. Diese gab auf ihrer Rechnung vom 1. August 2022 neben dem KN-Code 854239 auch die ECCN-Nr. 3A001.a.5.a.4 an und machte – wortgleich wie in Fall 1 – auf exportkontrollrechtliche Beschränkungen aufmerksam. Die Ausfuhr erfolgte am 4. November 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Auf Anfrage der Fa. M. Inc. – welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 10. Juni 2022 ein auf die Artikel unter Pos. 1 bezogenes Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung netzwerkbasierte Systemgeräte in W. benötigt und sie für zivile Zwecke verwendet würden; bei letzterem war ihr selbst eine mögliche militärische Verwendung nicht bewusst. Fall 43 Am 10. November 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH folgende Waren an die Fa. S. LLC: Pos. Nr. Stück-zahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 79 CVCO55BE-1785-1900, C. C., VCO Oszillatoren 854239 2.012,92 € 2 5 KU LNA 152 AH-579, K., Super Low Noise Verstärker 854239 1.775,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf der Rechnung die Fa. A. in Hongkong angegeben, während Adressatin der Packliste die Fa. K. in Kirgisistan war. Auf der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste befanden sich die jeweiligen KN-Codes. Die Ausfuhr erfolgte am 22. November 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung, in der als Empfänger die K. in Kirgisistan angegeben wurde. Fall 44 Am 12. November 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH folgende Waren an die Fa. E. LLC: Pos. Nr. Stück-zahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufspreis 1 120 ADM2682EBRIZ, A. D., Digital Isolators 854239 2.463,60 € 2 110 ADM7172ACPZ-3.3-R7, A. D., Spannungsregler 854239 660,00 € 3 1500 ADS7835EB/250, T.I., Converter 854239 7.980,00 € 4 2179 EQ733L, A., Sensors 854239 2.832,70 € 5 206 HI-8597PSIF, H., Line Transmitters 854239 7.189,40 € 6 9000 MCP6142T-E/MS, M. T., Amplifiers 854239 9.720,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf der Rechnung und der Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Auf der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste befanden sich die jeweiligen KN-Codes. Die Ausfuhr erfolgte am 23. November 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Fall 45 Am 28. Oktober 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH folgende Waren an die Fa. E. LLC: Pos. Nr. Stück-zahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 1 AD9467-FMC-250EBZ, A. D., Analog-Digital-Wandler 854231 690,50 € 2 550 ADUC848BSZ8-5, A. D., Microcontrollers 854239 8.552,50 € 3 37 AS7C34096A-15JIN, A. M., SRAM 854232 270,47 € 4 600 BLY 2/100/, F. E., PCB Receptacle 854231 8.460,00 € 5 10 DS1245ABP-70+, A. D., Memory IC 854239 283,80 € 6 70 DSPIC33EP256GM710-I/PF, M., Signalprozessor 854231 680,40 € 7 27 DSPIC33FJ128MC802-H/SO, M., Signalprozessor 854231 328,59 € 8 40 HW322-B-15-E, A., Hall Effect Sensor 854239 86,00 € 9 15 LT3094EDD#PBF, A. D., Spannungsregler 854239 149,70 € 10 230 MAX17602ATA+, M. I., Gate Drivers 854239 450,80 € 11 25 MT25QL256ABA8ESF-0AAT, M., NOR Flash 854232 252,75 € 12 200 RSCSK2043R3D01004T, E., Kondensator 854231 242,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf der Rechnung und der Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Auf der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste befanden sich die jeweiligen KN-Codes. Einen Teil der Waren, nämlich jene unter Pos. 3, 7 und 10, hatte der Angeklagte W. zuvor – handelnd für die Fa. N. GmbH – bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in München erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 19. Oktober 2022 jeweils die oben genannten KN-Codes bei den einzelnen Artikeln auf, ebenso wie die ECCNn 3A991.b.2.a (Pos. 3), 3A001.A.2.A (Pos. 7) und 3A991.b.1.a (Pos. 10). Die Ausfuhr erfolgte am 2. Dezember 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Auf Anfrage der Fa. M. Inc. – welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 19. Oktober 2022 ein auf die Artikel unter Pos. 7 bezogenes Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für den Aufbau einer Infrastruktur für Drahtlosnetzwerke in Deutschland vorgesehen seien. Fall 46 Am 25. November 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH folgende Waren an die Firmen E. LLC und O.: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs- preis 1 1703 AD7689ACPZ A. D., Konverter 854239 21.491,86 € 2 17 ADG1613BRUZ-REEL7 A. D., Analogue Switch ICs 854239 105,40 € 3 2214 ADL5561ACPZ-R7 A. D., RF-Verstärker 854239 17.379,90 € 4 500 ADM7172ACPZ-3.0-R7 A. D., Spannungsregler 854239 2.175,00 € 5 30 ADP5073ACPZ-R7 A. D., Spannungsregler 854239 126,00 € 6 3250 EQ733L A., Sensors 854239 3.607,50 € 7 3 HI-8597PSIF H. I., Transceivers 854239 94,20 € 8 50 HMC-ALH244 A. D., RF-Verstärker 854239 4.360,00 € 9 300 HW322-B-15-E A., Sensoren 854239 396,00 € 10 16 LT3091IDE#TRPBF A. D., Spannungsregler 854239 147,20 € 11 202 LT5560EDD#PBF A. D., RF Mixer 854239 480,76 € 12 2043 LTC5541IUH#PBF A. D., RF Mixers 854239 29.725,65 € 13 600 MCP1725-3302E/SN M., Spannungsregler 854239 354,00 € 14 152 MT25QL128ABB8E12-0AUT M., NOR Flash 854239 881,60 € 15 81 PIC18F8720-I/PT M., Microcontrollers 854239 1.129,95 € 16 30 RJK0656DPB-00#J5 R. E., Power MOSFET 854129 85,50 € 17 16 S26KL512SDABHI020 I., NOR-Flash 854239 183,84 € 18 10 TGA4537-SM Q, RF-Verstärker 854239 709,00 € 19 160 UC1875L883B T. I., Switching Controllers 854239 9.456,00 € 20 1 V28C12M100BG V., Gleichspannungswandler 854239 415,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger war auf der Rechnung und der Packliste die Fa. W. Ltd. in Hongkong angegeben. Auf der Packliste befanden sich die jeweiligen KN-Codes. Einen Teil der Waren, nämlich jene unter Pos. 14 und 18, hatte der Angeklagte W. zuvor – handelnd für die Fa. N. GmbH – bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in München erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 16. November 2022 jeweils die oben genannten KN-Codes bei den einzelnen Artikeln auf, ebenso wie die ECCN 3A991.b.2.a (Pos. 14) und 3A001.b.2.d (Pos. 18). Die Ausfuhr erfolgte am 4. Dezember 2022 unter Verwendung des Codes „Y901“ in der Ausfuhrerklärung. Unter Angabe der Rechnungsnummer 220420WC-MD, die ausweislich der Handelsrechnung und der Packliste dem Artikel unter Pos. 15 zuzuordnen ist, hatte der Angeklagte W. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH bereits am 27. April 2022 eine Zahlung in Höhe von 14.039,15 € erhalten, die an diesem Tag auf seinem Konto bei der S., IBAN … gutgeschrieben wurde, von wo aus der Angeklagte den Betrag bei der W. GmbH verbuchte. Auf Anfrage der Fa. M. Inc.– welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 9. November 2022 ein Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für den Aufbau einer Infrastruktur für Drahtlosnetzwerke in Deutschland vorgesehen seien. Fall 47 Am 20. Dezember 2022 verkaufte der Angeklagte als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH an die Fa. E. LLC folgende Waren: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufspreis 1 1 022-1BB00, Y., Signal Module 854239 41,00 € 2 31 1N4960, M. T., Dioden 854110 221,34 € 3 252 ADM3065EBRMZ, A. D., RS-485 Interface IC 854239 803,88 € 4 100 ADP1761ACPZ-1.2-R7, A. D, Spannungsregler 854239 782,00 € 5 360 ADP5073ACPZ-R7, A. D, Spannungsregler 854239 1.314,00 € 6 3 ADRF6780ACPZN, A. D, Konverter 854239 423,60 € 7 2500 ADUM140E1BRZ, A. D, Digitalisolatoren 854239 6.100,00 € 8 10 AS7C34096A-12TIN, A, M., SRAM 854232 69,00 € 9 550 DAC7571IDBVT, T. I., Konverter 854239 2.332,00 € 10 6 DS1230Y-120+, M,, NVSRAM Memory 854232 201,60 € 11 10 DS1339C-3#, M., Echtzeituhr 854239 95,50 € 12 973 FR10515N0050JBK, ATC, R. 854232 4.359,04 € 13 25 HI-8591PSIF, H. I., Transceivers 854239 475,50 € 14 25 HMC424ALP3E, A. D., Attenuators 854239 680,00 € 15 56 LT5560EDD#PBF, A. D., RF Mixers 854239 206,08 € 16 26 LTC2916ITS8-1#TRMPBF, S. 854239 87,36 € 17 30 MAX14611ETD+T, M., Voltage Levels 854239 114,00 € 18 1800 MAX17640AATA+T, M., Spannungsregler 854239 2.448,00 € 19 150 MAX4462TETT+T, M., Verstärker 854233 328,50 € 20 5590 MCP6542T-E/MS, Microchip, Comparators 854239 3.409,90 € 21 200 SGA8343Z, Q., RF-Verstärker 854239 104,00 € 22 10 STM32L476RCT6, S., Microcontrollers 854239 106,80 € 23 250 TPS62143RGTT, T. I., Spannungsregler 854239 287,50 € Dem ging folgendes Geschehen voraus: Am 6. Dezember 2022 erkundigte sich E. M. beim Angeklagten W., ob der nächste Versand an Firma T. in Kirgisistan erfolgen könne. Der Angeklagte antwortete am Folgetag mit der Übersendung einer Liste der zu versendenden Artikel und der beabsichtigten Verpackung (zwei Kartonboxen mit jeweils ca. 10 kg Bruttogewicht). E. M. antwortete darauf: „Wir versenden alles an diese Adresse“ und wiederholte die zuvor angefragte Adresse der Fa. T., die auch auf Rechnung und Packliste der Fa. W. GmbH angeführt wurde. Auf der Packliste waren auch die KN-Codes vermerkt. Um die Ausfuhr und Lieferung zu ermöglichen, schalteten die russischen Geschäftspartner W.s die litauische Spedition „J.“ ein. Deren Bediensteter D. P. trat am 16. Dezember 2022 per Mailschreiben mit dem Angeklagten W. in Verbindung und teilte mit: „Wir haben einen Auftrag, von Ihnen die Lieferung für die russische Firma E. anzuholen.“ Am darauffolgenden Montag, dem 18. Dezember 2022, erwiderte der Angeklagte: „Sie meinen wahrscheinlich die Lieferung für T. aus Kirgisistan. Wer das bestellt hat und wer das bezahlen wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Wenn es sich um diese Lieferung handelt, wird sie zur Abholung ab Mittwoch, 21. Dezember 2022, in der W.straße …, … W. bereitstehen.“ Es folgen Einzelheiten zur Verpackungsweise und dem Gewicht der Lieferung. Entgegen seiner Äußerung war sich der Angeklagte W. tatsächlich im Klaren darüber, dass die Lieferung mit dem endgültigen Ziel Russland erfolgen sollte und die kirgisische Firma nur als Scheinempfänger angegeben wurde. Am 20. Dezember 2022 teilte P. dem Angeklagten W. mit, die Güter würden am folgenden Tag abgeholt. Der Angeklagte teilte am selben Tag per Mailschreiben sowohl P. als auch der Geschäftsführerin der Fa. E. LLC, E. M. mit, dass der Fahrer gerade da gewesen sei und die Lieferung mitgenommen habe. Zudem übersandte er E. M. die Handelsrechnung und die Packliste. Die Ausfuhr erfolgte dann am 21. Januar 2023 über die litauisch-russische Grenze; auch das hierfür gefertigte Ausfuhrdokument wies die Verwendung des Codes „Y901“ aus. Fall 48 Am 1. November 2022 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH an die von M. K. geführte Fa. D. LLC 27 Network Switches Marke „Red Lion Controls“ EB-5ES-PSE-1 zum Preis von 13.200,30 €. Vorausgegangen war am 28. Oktober 2022 eine Anfrage von M. K. per Mailschreiben, in welchem er 50 Stück dieses Artikels anfragte. Am 1. November teilte W. den Stückpreis von 583,20 € mit und erklärte, dass momentan 27 Stück dieses Artikels auf Lager seien. M. K. erwiderte taggleich: „Wir holen das dringend ab.“ Daraufhin fertigte W. die Rechnung (Nr. WC221101AP-EB), die an die Fa. A. Ltd. in Honkong gerichtet war, übersandte diese an M. K. und fragte, wann der Zahlungseingang möglich sei. Der oben genannte Kaufpreis wurde in der Folge durch die Fa. A. Ltd. am 7. November 2022 (Tag der Gutschrift) auf das Konto der Fa. W. GmbH bei der S., IBAN …, überwiesen. Der Angeklagte W. meldete die Lieferung nun beim Hauptzollamt S. zur Ausfuhr an. Inzwischen waren die Zollbehörden durch die Betriebsprüfung beim Angeklagten im Oktober 2022 auf Unregelmäßigen bei früheren Ausfuhren aufmerksam geworden. Das Hauptzollamt S. verwies den Angeklagten daher nunmehr an das BAFA, da eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden müsse; es bestand der Verdacht der tatsächlichen Endbestimmung in Russland. Der Angeklagte stornierte daraufhin die Ausfuhranmeldung und setzte sich erneut mit M. K. in Verbindung, dem er per Mailschreiben am 14. Dezember 2022 mitteilte, der Zoll habe Informationen angefragt und benötige eine Endnutzererklärung und Anfragen bzw. Bestellungen des Käufers. Er übersandte zugleich eine Datei mit einem Formular für die Endnutzererklärung und erläuterte hierzu, es sei wünschenswert, die zweite Seite auf einen Vordruck zu setzen oder dieses Dokument mit einem Siegel oder einer Unterschrift zu beglaubigen. Am 9. Januar 2023 meldete sich M. K. über WhatsApp beim Angeklagten und fragte an, ob die Frachtrechnung auf einen anderen Empfänger geändert werden könne. Wörtlich fügte er hinzu: „Auf Türken? Oder wollen wir kein Risiko eingehen und lassen es in Kurven fahren?“ Der Angeklagte W. ging auf den Vorschlag mit dem türkischen Empfänger ein und M. K. benannte am selben Tag die Fa. N. i.. Am 16. Januar 2023 erfolgte die Nachfrage M. K., ob eine Rechnung an die genannte Firma in der Türkei ausgestellt werden könne. Zwei Tage später übersandte der angeklagte W. eine derartige Rechnung – nun unter der Nr. WC230116-NU. Am 19. Januar 2023 meldete der Angeklagte die Ausfuhr an das türkische Unternehmen beim Hauptzollamt S. an, welches ihn aber wiederum für die Einholung einer Ausfuhrgenehmigung an das BAFA verwies. Daraufhin stornierte er erneut die Anmeldung. Am 26. Januar 2023 meldete der Angeklagte dieselbe Ausfuhr beim Hauptzollamt K. an, wurde aber auch von dort an das BAFA verwiesen, und stornierte abermals die Anmeldung. Am 6. Februar 2023 meldete er erneut beim Hauptzollamt K. die Ausfuhr an, wobei er dieses Mal als Ausführer die Fa. N. GmbH angab. Auch hier scheiterte die Ausfuhr jedoch daran, dass das Zollamt von ihm eine Ausfuhrgenehmigung verlangte. In der Folgezeit gelangte die Ware auf nicht mehr feststellbarem Weg nach Polen oder Litauen. In Polen wurde sie am 17. März 2023 – schon nach Inhaftierung des Angeklagten, jedoch mit dessen Wissen und Billigung – von einer nicht bekannten Person zur Ausfuhr an das türkische Unternehmen angemeldet, als Auslieferungsort wurde B. in Kirgisistan angegeben. Als Rechnungsnummer wurde wiederum WC230116-NU mit Datum vom 16. Januar 2023 angegeben. Eine Kontrolle der Waren in Polen erfolgte nicht. Am 26. März 2023 wurde die Ware dann über die litauisch-russische Grenze ausgeführt. Den litauischen Behörden wurde neben der an die türkische Firma ausgestellte Rechnung ein vom Angeklagten W. unterzeichnetes Dokument vorgelegt, in dem er als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH versicherte, dass es sich bei den in der Rechnung Nr. WC230116-NU genannten Artikeln um Ersatzteile für die Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen handele, die zur Weizenernte bestimmt seien. Militärisch könnten sie nicht genutzt werden; es handele sich nicht um „Dual-Use“-Ware und erfülle die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2021/821. Der Netzwerk-Switch EB-5ES-PSE-1 mit dem KN-Codes 847330 fiel zum Zeitpunkt der Ausfuhr unter das Lieferungs- und Ausfuhrverbot von Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Verbindung mit dessen Anhang XXIII Teil B. Fall 49 Am 19. Januar 2023 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. die folgenden Waren: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufspreis 1 2575 EQ733L, A,, Magnetsensoren 2.575 854239 2.781,00 € 2 2500 LT3970EDDB-3.3#TRMPBF A. D., Spannungsregler 854239 11.125,00 € 3 210 MASW-011098-000 M. T., Dioden 854233 43.659,00 € 4 5000 7500-1262-010, R., SSMC cable connectors 853669 22.500,00 € 5 70 TGA2224 Q., RF Verstärker 854233 18.816,00 € 6 740 XLH536010.000000I R., Oszillatoren 854239 814,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger der Waren erschien in Rechnung und Packliste die Fa. P. L. in den Vereinigten Arabischen Emiraten. In der vom Angeklagten W. unterzeichneten Packliste waren die angegebenen KN-Codes enthalten. Einen Teil der Ware (Pos. 5) hatte der Angeklagte – handelnd für die Fa. N. GmbH – zuvor von der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in München erworben. Diese führte in ihrer Rechnung vom 20. Dezember 2022 hierzu den KN-Code sowie die ECCN 3A001.b.2.d an und wies – wortgleich wie im Fall 1 – auf die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hin. Bereits am 30. November 2022 hatte der Angeklagte W. an die Fa. W. Ltd. eine Proforma-Rechnung über die unter Pos. 3 aufgeführten Waren über insgesamt 52.080 € ausgestellt. Die Rechnungsnummer lautete WC22130-MA. Am 3. Februar 2023 ging von einem Auftraggeber namens „B. LLC“ unter Bezugnahme auf die genannte Rechnungsnummer eine Überweisung in Höhe von 124.250 € auf dem Konto der Fa. W. GmbH bei der S. ein. Die Ausfuhr der Ware erfolgte am 6. Februar 2023 per Luftfracht über den Frankfurter Flughafen. Die Anmeldung erfolgte bei der Zollagentur I. Logistics in K. unter Verwendung des Codes „Y901“. Auf Anfrage der Fa. M. Inc. – welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 19. Oktober 2022 ein auf die Artikel unter Pos. 5 bezogenes Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung von Drahtlosnetzwerkgeräten in Deutschland vorgesehen seien. Fall 50 Am 14. Februar 2023 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH an die Fa. E. LLC die folgenden Waren: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufspreis 1 165 AD5242BRZ10, A. D., Digital Potentiometer ICs 854239 532,95 € 2 40 AD7172-4BCPZ, A. D., Konverters 854239 734,00 € 3 3000 AD830ARZ, A. D., Differential Amplifiers 854233 20.730,00 € 4 350 ADG1436YRUZ-REEL7, A. D., Switch ICs 854239 829,50 € 5 10 ADRF5044BCCZN, A. D., RF Switches 854239 1.106,00 € 6 3400 DS1961S-F5+, M., iButtons 854232 16.150,00 € 7 80 DSPIC30F6014A-30I/PT, Microchip, Signalprozessoren 854231 900,00 € 8 100 DSPIC33EP256MU806-E/PT, Microchip, digitale Signalprozessoren 854231 818,00 € 9 10 HMC634LC4TR, A. D., RF-Verstärker 854233 850,50 € 10 90 HMC637BPM5E, A. D., RF-Verstärker 854233 16.111,80 € 11 10 HMC773ALC3B, A. D., RF Mixer 854239 900,50 € 12 50 HMC8410LP2FETR, A. D., RF-Verstärker 854233 2.395,00 € 13 10 HMC963LC4, A. D., RF-Verstärker 854233 593,00 € 14 462 HMC963LC4TR, A. D. RF-Verstärker 854233 23.806,86 € 15 3000 LT5560EDD#PBF, A. D., RF Mixer 854239 8.190,00 € 16 30 LTM8032IY#PBF, A. D., Spannungsregler 854239 660,00 € 17 15 MAX31723MUA+, M., Thermostate 854239 76,80 € 18 37000 MCP6542T-I/MS, M., Verstärker 854239 20.720,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger der Waren erschien auf Rechnung und Packliste jeweils die Fa. P. L. in den Vereinigten Arabischen Emiraten. In der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste waren die jeweiligen KN-Codes aufgeführt. Bereits am 26. Januar 2023 hatte der Angeklagte W. an die Fa. W. Ltd. eine Proforma-Rechnung über die unter Pos. 5, 9, 11, 13 und 14 aufgeführten Waren über insgesamt 35.499,61 € ausgestellt. Die Rechnungsnummer lautete WC230126-AS. Am 30. Januar 2023 ging eine Überweisung eines Auftraggebers namens „P. L.“ unter Bezugnahme auf die genannte Rechnungsnummer in Höhe von 35.499,61 € auf dem Konto der Fa. W. GmbH bei der S. ein. Mit der Ausfuhr der Waren wurde von Seiten der russischen Geschäftspartner des Angeklagten wiederum die litauische Spedition J. beauftragt, deren Mitarbeiter D. P. dem Angeklagten am 16. Februar 2023 per Mailschreiben mitteilte, dass sein Unternehmen einen Auftrag habe, die Lieferung (englisches Original: „the shipment“) abzuholen und sich erkundigte, ob diese verladebereit sei. Dies bestätigte der Angeklagte am gleichen Tag, übersandte Rechnungen und Packlisten und teilte weitere Einzelheiten zu Maßen und Gewichten der Lieferung mit. Bei dieser Rechnung (unter der Rechnungsnummer WC230309-PO, Datum 14. Februar 2023) war nun die Firma „P.“ in Kirgisistan als Adressat angegeben. Diese Rechnung wurde mit Wissen und Billigung des Angeklagten auch den estnischen Zollbehörden vorgelegt. Sie liegt auch der Ausfuhrerklärung gegenüber den estnischen Zollbehörden vom 28. Februar 2023 zugrunde, die die Fa. W. GmbH mit deren EORI-Nummer als Ausführer und die Fa. P. in Kirgisistan als Empfänger der Lieferung benennt. Auch in dieser Ausfuhrerklärung wurde mit Wissen und Billigung des Angeklagten der Code „Y901“ verwendet. Die Ware wurde über die estnisch-russische Grenze aus dem Gebiet der EU ausgeführt. Fall 51 Am 14. Februar 2023 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC folgende Waren: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufspreis 1 310 ADG1436YRUZ-REEL7, A. D., Switch ICs 854239 1.922,00 € 2 150 ADL5375-05ACPZ-R7, A. D., Modulators 854239 1.467,00 € 3 3000 IRS2113MTRPBF, I., Gate Drivers 854239 6.900,00 € 4 30 KSZ8081MLXIA-TR, Microchip, Ethernet ICs 854239 57,60 € 5 300 LTM4622AEV#PBF, A. D., Konverter 854239 3.474,00 € Als vorgeblicher Käufer und Empfänger der Waren erschien auf Rechnung und Packliste jeweils die Fa. P. L. in den Vereinigten Arabischen Emiraten. In der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste waren die jeweiligen KN-Codes aufgeführt. Unter dem Datum vom 16. September 2022 hatte der Angeklagte W. an die Fa. W. Ltd. eine Proforma-Rechnung über die unter Pos. 3 aufgeführten Artikel über insgesamt 8.250 € ausgestellt. Die Rechnungsnummer lautete WC220916-IN. Am 23. September 2023 ging eine Überweisung eines Auftraggebers namens „C. Ltd.“ unter Bezugnahme auf die genannte Rechnungsnummer in Höhe von 47.879,10 € auf dem Konto der Fa. W. GmbH bei der S. ein. Die Ausfuhr der Ware erfolgte am 3. Mai 2023 über die estnisch-russische Grenze. In der Ausfuhrerklärung gegenüber den estnischen Zollbehörden war – mit Wissen und Billigung des mittlerweile inhaftierten Angeklagten W. – die Fa. W. GmbH (unter Angabe ihrer EORI-Nummer) als Ausführer und die Y. I. and E. Ltd. in Hongkong als Empfängerin aufgeführt. Fall 52 Am 14. Februar 2023 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH an die Fa. S. LLC folgende Waren: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufs-preis 1 502 7009-1511-050, RF-Steckverbinder/Koaxial-Steckverbinder SSMC 853669 2.429,68 € 2 4000 7010-1511-000, RF-Steckverbinder/Koaxial-Steckverbinder SSMC 853669 33.680,00 € 3 90 7010-1511-050, RF-Steckverbinder/Koaxial-Steckverbinder SSMC 853669 1.007,10 € 4 2000 7105-1521-003, RF-Steckverbinder/Koaxial-Steckverbinder SSMC 853669 13.180,00 € 5 2000 7105-1561-010, RF-Steckverbinder/Koaxial-Steckverbinder SSMC 853669 12.960,00 € 6 35 7110-1511-000, RF-Steckverbinder/Koaxial-Steckverbinder SSMC 853669 923,30 € 7 995 7110-1511-050, RF-Steckverbinder/Koaxial-Steckverbinder SSMC 853669 9.452,50 € 8 55 CVCO55CC-2300-2400, VCO-Oszillator 2300-2400MHz -40C to 85C 854239 1.441,00 € 9 40 CVCO55CC-2400-2569, VCO-Oszillator 2400-2569MHz -40C to 85C 854239 1.092,00 € 10 10 CVCO55CC-2620-2710, VCO-Oszillator 2620-2710MHz -40C to 85C 854239 270,50 € 11 50 CVCO55CL-0450-0470, VCO-Oszillator 450-470MHz 854239 965,00 € Als Käufer und Empfänger war in der Rechnung und in der Packliste die Fa. K. in Kirgisistan angegeben. In der vom Angeklagten unterzeichneten Packliste waren die genannten KN-Codes aufgeführt. Bereits unter dem Datum vom 8. August 2022 hatte der Angeklagte W. an die Fa. A. in Hongkong eine Proforma-Rechnung über die unter Pos. 1 bis 5 aufgeführten Artikel über insgesamt 44.817,99 € ausgestellt. Die Rechnungsnummer lautete WC220808AS-RD. Am 23. September 2023 ging eine Überweisung der Fa. A. Höhe von 222.951,48 € auf dem Konto der Fa. W. GmbH bei der S. ein. Im Betreff der Überweisung war neben anderen auch die vorgenannte Rechnungsnummer angegeben. Die Ausfuhr der Ware erfolgte am 23. Februar 2023 über die litauisch-russische Grenze; in der Ausfuhrerklärung gegenüber den litauischen Zollbehörden war die Fa. W. GmbH (unter Angabe ihrer EORI-Nummer) als Ausführer und die K. als Empfängerin aufgeführt. Die Rechnung vom 14. Februar 2023 mit der Nummer WC23014-KA wurde in der Ausfuhrerklärung ebenfalls aufgeführt. Fall 53 Am 28. Februar 2023 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH an die Fa. E. LLC folgende Waren: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufspreis 1 1 050-1BA10, Y., Function module 854239 169,00 € 2 1 253-1DP01, Y. Interface module 854239 159,00 € 3 500 74FCT38072SCMGI, R., Clock Buffer 854239 715,00 € 4 401 AD5242BRZ10-REEL7, A. D., Digital Potentiometer ICs 854239 1.351,37 € 5 25 AD7787BRMZ-RL, A. D., Konverter 854239 300,00 € 6 874 AD830ARZ-REEL7, A. D., Verstärker 854233 5.759,66 € 7 2000 ADG738BRUZ-REEL, A. D., Switches 854239 6.700,00 € 8 5 ADL8142ACPZN, A. D., RF-Verstärker 854239 376,10 € 9 70 ADM8696ARWZ-REEL, A. D., Schaltkreise 854239 397,60 € 10 80 ATMEGA8535-16AU, M., Microcontroller 854230 256,00 € 11 2460 DS600U+, M., Temperatursensoren 854239 9.471,00 € 12 160 DSPIC30F4011-30I/PT, Microchip, Signalprozessoren 854231 1.196,80 € 13 100 FK 02 L Au S., Federkorbstecker 853669 139,00 € 14 75 HMC-ALH244 A. D., RF-Verstärker 854233 6.266,25 € 15 5 IS25LP01G-RILE A. D., RF-Verstärker 854232 86,70 € 16 12 LT3011IDD#PBF, A. D., Spannungsregler 854239 66,60 € 17 48 LT3120JV#PBF, A. D., Spannungsregler 854239 427,20 € 18 500 LT5560EDD#TRPBF, A. D., RF Mixers 854239 1.685,00 € 19 555 LTC4361IDC-2#TRMPBF, A. D., Überspannungsschutz 854239 1.781,55 € 20 1848 QPA4563ATR7, Q., RF-Verstärker 854233 1.811,04 € 21 379 R124069123W R., RF Connectors 853669 2.607,52 € 22 60 STM32L152R8T6A S., ARM Microcontroller 854231 350,40 € Als Empfänger dieser Waren wurde in der Rechnung und der Packliste die Fa. A. in Kirgisistan angegeben. Auf der Packliste waren jeweils die genannten KN-Codes angegeben. Weiterhin beim Versand ein Dokument beigefügt, in dem der Geschäftsführer (englisches Original: Director) der Fa. A. namens A. G. unter dem 2. März 2023 erklärte, dass die Ware nicht nach Russland und Belarus ausgeführt werde und ausschließlich in Forschungsinstituten in Kirgisistan verwendet werden sollten. Der Angeklagte W. hatte bereits am 26. Juli 2022 eine Proforma-Rechnung betreffend der unter Pos. Nr. 11 angeführten Artikel erstellt, wobei für zwölf Stück davon ein Gesamtpreis von 36.387 € berechnet wurde. Diese an die Fa. W. Ltd. in Hongkong adressierte Rechnung trug die Nr. WC220726-MI, unter deren Angabe am 3. August 2022 eine Überweisung der „R.“ in der genannten Höhe auf dem Konto der Fa. W. GmbH bei der S. gutgeschrieben wurde. Zur Ausfuhr und Lieferung der Ware kam es indes nicht, weil diese im Zuge einer Fahrzeugkontrolle auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage am 1. März 2023 durch das Zollkriminalamt sichergestellt wurde. Der Angeklagte hatte die unter Pos. 8 aufgeführten Artikel zuvor – handelnd für die Fa. N. GmbH – bei der deutschen Niederlassung der Fa. M. Inc. in München erworben. Auf Anfrage der Fa. M. Inc. – welche hiervon die Lieferung der Ware abhängig machte – unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin („CEO“) der Fa. N. GmbH am 29. November 2022 ein auf die Artikel unter Pos. 8 bezogenes Endnutzerzertifikat, in dem sie bewusst der Wahrheit zuwider angab, dass die bestellten Artikel für die Herstellung von Drahtlosnetzwerkgeräten in Deutschland vorgesehen seien. Bezüglich der unter Pos. 14 aufgeführten Artikel unterzeichnete die Angeklagte S. als Geschäftsführerin der Fa. N. GmbH am 30. November 2022 ein Endnutzerzertifikat gegenüber der Fa. A. Ltd., in welchem sie erklärte, die Ware sei für die Signalverstärkung in Netzwerken vorgesehen. Die Artikel seien für zivile Nutzung im Bereich der Telekommunikation vorgesehen. Bewusst der Wahrheit zuwider bezeichnete die Angeklagte S. die Fa. N. GmbH zudem als Endnutzerin der Ware. Fall 54 Am 1. März 2023 verkaufte der Angeklagte W. als Geschäftsführer der Fa. W. GmbH der Fa. E. LLC folgende Waren: Pos. Nr. Stückzahl Artikelbezeichnung KN-Code Verkaufspreis 1 22 AD7942BRMZ-RL7, A. D., Analog-Digital-Konverter 854239 295,90 € 2 2000 ADUM3200BRZ-RL7, A. D., Digitalisolatoren 854239 5.540,00 € 3 5002 EQ733L, A., Magnetic Sensors 854239 4.501,80 € Als Empfänger dieser Waren wurden in Rechnung und Packliste wiederum die Fa. A. in Kirgisistan angegeben. Auf der Packliste waren jeweils die genannten KN-Codes angegeben. Die inhaltlich mit der unter Fall 53 identische Erklärung des Geschäftsführers der Fa. A. war auch diesen Artikeln beigefügt. Auch diese Waren wurde im Zuge der unter Fall 53 angeführten zollrechtlichen Fahrzeugkontrolle sichergestellt, wodurch es nicht mehr zu Ausfuhr und Lieferung kam. Gesamteinnahmen Insgesamt vereinnahmte der Angeklagte W. als Inhaber der Fa. I. für die in den Fällen 1 bis 25 und 35 festgestellten Geschäfte Zahlungen in Höhe von 217.038,61 €, wobei der Senat in den Fällen 2 und 6 für die Umrechnung der dort geflossenen Zahlungen in US-Dollar jeweils einen Wechselkurs €-USD von 1:1,09 zugrunde gelegt hat. Der Fa. W. GmbH flossen für die Geschäfte in den Fällen 26 bis 54 (ohne Fall 35) jedenfalls Zahlungen in Höhe von 666.659,58 € zu. IV. Beweiswürdigung 1. Zur Person Die Feststellungen zur Person beider Angeklagter beruhen auf deren insoweit glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung, die mit den im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren sichergestellten schriftlich verfassten Lebensläufen der beiden Angeklagten, übereinstimmten. Die Feststellungen zum Fehlen von Vorstrafen bei beiden Angeklagten geht auf die in die Hauptverhandlung eingeführten Auszüge aus dem Bundeszentralregister zurück. 2. Zur Sache a) Einlassung des Angeklagten W. Der Angeklagte W. hat nach den glaubhaften Bekundungen des Hauptsachbearbeiters des Zollkriminalamtes, Zollamtmann H., im Ermittlungsverfahren keine Einlassung zur Sache abgegeben. In der Hauptverhandlung hat er sich dahin geäußert, dass er die in der Anklageschrift in den Fällen 1-54 aufgeführten Liefergegenstände, Listenpositionen, Stückzahlen, Verkaufspreise, Verkäufer, Rechnungsdatum, Käufer, Ausfuhrdaten und Empfänger als äußere Umstände der Lieferung jeweils als korrekt angegeben einräume und er diese Geschäfte in eigener Person durchgeführt habe. Zu den Hintergründen und der Entwicklung seiner Geschäftstätigkeit führte der Angeklagte aus, er habe 1998 infolge einer Anfrage eines Bekannten mit seiner gewerblichen Tätigkeit begonnen. Dieser habe eine Fabrik bzw. Werkstatt in N. betrieben, welche sich auf Herstellung von Laborgeräten, hauptsächlich im Bereich der, Topographie spezialisiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er, der Angeklagte W., als Busfahrer bei der S. GmbH beschäftigt gewesen, habe ein Haus für seine fünfköpfige Familie in H. gebaut und sei dadurch hoch verschuldet gewesen. Durch das Angebot seines Bekannten habe sich ihm die Möglichkeit eines Zuverdienstes geboten, um so seine Schulden schneller abzubezahlen. Daher habe er im August 1998 ein Gewerbe bei der Gemeinde H. angemeldet und sich in der Folge das für ihn bis dahin unbekannte Betätigungsfeld erschlossen. Dies habe eine Reihe von Aufgaben umfasst, nämlich das Erstellen von Anfragen, die Bestellung von Waren, aus Voranmeldung, das Versenden von Waren, die Buchführung bis hin zur Abgabe der Steuererklärung. Der Angeklagte habe dies in eigener Regie erledigen wollen. Das sei nicht einfach gewesen, habe ihm aber Spaß gemacht. Die Herausforderung habe er gerne angenommen. Die Zusammenarbeit mit seinen Bekannten habe sich gut gestaltet. In der Folge sei es auch zur weiteren vereinzelten Anfrage eigener Kunden gekommen. Sein Bekannter habe ihn dann 2001 oder 2002 der Familie K. empfohlen. K. junior (M. K.) sei zusammen mit dessen Vater Inhaber einer Fabrik in P. gewesen, die sich auf die Herstellung von Laborgeräten, hauptsächlich im Bereich der Chromatographie, spezialisiert habe. M. K. sei dabei für den Betrieb und die Materialbeschaffung zuständig gewesen. Er, der Angeklagte, habe diesen Betrieb mit den dafür benötigten Komponenten und Bauteilen aus westlicher Produktion beliefert. So sei es dann zu einer stabilen und vertrauensvollen Zusammenarbeit gekommen. Mitte der 2000er-Jahre habe M. K. dann die Firma allein weitergeführt, da sich dessen Vater in den Ruhestand verabschiedet habe. Allerdings sei das Unternehmen dann in Konkurs geraten. M. K. habe dann ein neues Unternehmen, die Fa. D. LLC, gegründet, das in der Materialbeschaffungsbranche tätig gewesen sei. Dabei habe M. K. auf die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten gebaut. M. K. habe von seinen Zugangsmöglichkeiten zum westlichen Markt profitiert. So habe der Angeklagte sein Umsatz steigern können. Dabei habe er sich auf die Beschaffung von Komponenten und Bauteilen spezialisiert, die für verschiedene Produktionsfirmen, städtische Einrichtungen und Forschungsinstitute benötigt worden seien. Über sein Unternehmen seien Waren aus westlicher Produktion und aus China besorgt worden. Das Geschäft sei anfangs nicht so schlecht gelaufen, jedoch infolge der Weltwirtschaftskrise 2008 fast zum Erliegen gekommen. Danach habe es sich mit der Zeit langsam, aber etwas stabiler wiederaufgebaut. Mit M. K. sei es dann zu Unstimmigkeiten gekommen, als der Angeklagte zufällig auf Kontaktdaten von einem seiner Kunden in P. gestoßen sei. Er habe mit diesem Unternehmen eine direkte Verbindung aufgebaut und es dadurch als direkten Kunden für sich gewonnen. Dies habe M. K. nicht gefallen, da er nicht mehr an den Lieferungen für diese Firma verdient habe. Daher habe M. K. von nun an verstärkt darauf geachtet, seine Kunden geheim zu halten. Bis 2008 sei die Geschäftstätigkeit so gut gelaufen, dass der Angeklagte bereits mit dem Gedanken gespielt habe, seine Beschäftigung als Busfahrer aufzugeben und sich ausschließlich seiner selbstständigen Tätigkeit zu widmen. Nach der Finanzkrise 2008 sei jedoch erschwerend hinzugekommen, dass einige der Hersteller und Warenvertreiber mit dem Aufbau ihrer eigenen Vertriebsstrukturen in Russland begonnen hätten. Deshalb hätten sie ihre Produkte weniger über Zwischenhändler mit Sitz in Deutschland kaufen und verkaufen wollen, um das Geschäft ihrer Vertriebspartner in Russland nicht zu gefährden. Dabei seien die Konditionen für die Abnehmer beim Einkauf in Russland oft wesentlich schlechter als bei einer Lieferung direkt aus Deutschland gewesen. Zudem habe es oft an dem notwendigen Vertrauen in die Vertriebsstrukturen innerhalb Russlands gefehlt. Infolgedessen hätten es die Kunden des Angeklagten vorgezogen, weiterhin direkt aus Deutschland beliefert zu werden. Um überhaupt Ware beziehen zu können, habe er in seinen Anfragen deshalb nicht immer gleich angegeben, dass die angefragten Güter zur Ausfuhr nach Russland bestimmt sein könnten. Er sei nämlich stets Gefahr gelaufen, dass allein aus diesem Grund seine Anfragen negativ hätten beschieden werden können. Er habe allerdings keine Ausfuhrbeschränkung und zollrechtlichen Bestimmungen umgehen wollen. In einer E-Mail vom 29. März 2018 habe M. K. dem Angeklagten dann einen zunächst undurchsichtigen Plan vorgelegt und von einem „Auftraggeber“ gesprochen, den er zu jenem Zeitpunkt wohl noch nicht habe preisgeben wollen. Dieser E-Mail sei eine WhatsApp-Nachricht vorausgegangen, in der M. K. geschrieben habe: „Der Hauptgedanke ist, dass der Auftraggeber sich eigentlich für die Beschaffung zum Einkauf ausgeschriebener Positionen direkt an ausländische Unternehmen wenden müsste. Dann aber verdienen wir nichts daran, während bei diesem Lösungsweg alle ihre Einnahmen hätten. Und es gibt auch noch Optimierungsmöglichkeiten.“ Aus seiner Sicht, so der Angeklagte, habe diese Nachricht deutliche Hinweise dafür geliefert, dass der Auftraggeber die benötigten Waren auch selbst ohne das Zutun des Angeklagten und M. K. hätte einkaufen können, das allerdings wohl zu schlechteren Konditionen. Zum anderen habe dies gezeigt, dass es M. K. hauptsächlich darum gegangen sei, sich bei dieser Geschäftsbeziehung einen finanziellen Profit zu sichern. Soweit die Anklage vermute, dass es dabei darum gegangen sei, „einen Arbeitsmodus zu finden“, der es ermögliche, unzulässige Ausfuhren durchzuführen, so habe der Angeklagte dies zum damaligen Zeitpunkt nicht so empfunden, jedenfalls aber nicht erkannt. In einer E-Mail vom 14. Juni 2018 habe M. K. ihn dann gebeten, ein Probeangebot an einen Mitarbeiter der Fa. S. LLC, N. I., zu senden. M. K. habe ihm strenge Anweisung gegeben, welche Informationen in diesem Mailschreiben mitgeteilt werden sollten und welche auf gar keinen Fall. Es habe sich im Lauf der Zeit herausgestellt, dass N. I. bei der Fa. S. LLC für die Auftragsvergabe und Bearbeitung zuständig gewesen sei. M. K. und N. I. hätten sich wohl zusammengeschlossen, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu sichern. Er, der Angeklagte, hege die Vermutung, dass N. I. Aufträge mit einem Aufschlag angenommen habe, um diese Aufschläge über die von M. K. betriebene Firma D. LLC abzurechnen und zwischen den beiden aufzuteilen. Die Geschäftsanbahnungszeit habe drei bis vier Monate gedauert. Im Herbst 2018 sei ein Kooperationsvertrag zwischen ihm und Fa. S. LLC abgeschlossen worden. Dieser sei 2019 erneuert worden. Da er selbst seit 2016 am Standort der Fa. I. in H. nicht mehr präsent gewesen sei, hätten die Bestellungen in W. abgewickelt werden müssen. Dies war die Wohnung von S., mit der er seit der Trennung von seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Aufgrund unterschiedlicher Firmen- und Lieferadressen sei es aber oft zu Fehllieferungen nach H. gekommen. Das habe große Probleme bereitet. Daher sei er auf seine Lebensgefährtin mit dem Vorschlag zugekommen, eine GmbH mit Sitz in W. zu gründen. Die wirtschaftliche Lage von S. sei zu diesem Zeitpunkt angespannt gewesen; sie habe Unterstützung zum Lebensunterhalt bezogen. Die Gründung einer GmbH habe ihr eine zusätzliche Einnahmequelle ermöglicht. Sie sei auf diesen Vorschlag eingegangen. Mit seiner Unterstützung habe sie sodann im Januar 2020 die N. GmbH gegründet, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie geworden sei. Sein ursprünglicher Plan, so der Angeklagte, sei es gewesen, zukünftig nicht nur die Einkäufe, sondern auch die Ausfuhren über die Fa. N. GmbH zu erledigen. S. habe aber kein Interesse an der Mitarbeit bei der Fa. N. GmbH gezeigt. Das habe zur Beziehungsspannungen zwischen ihnen geführt. Er habe daher seine ursprünglichen Pläne aufgeben müssen und im Dezember 2021 die W. GmbH an seinem Wohnsitz in S. gegründet, dies mit dem Ziel, die Geschäftsvorgänge der Unternehmen I. und N. GmbH in der Firma W. GmbH zusammenzuführen und die Arbeit der beiden zuerst genannten Firmen einzustellen. Weitere Gründe für die Gründung der Fa. W. GmbH sei die Umsatzsteigerung bei der Fa. I. gewesen und die damit verbundene Aufforderung des Finanzamtes, die Fa. I. möge nunmehr bilanzieren, statt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu führen. Im Frühjahr 2021 sei N. I. wohl aufgrund betriebsinterner Spannungen bei der S. LLC entlassen worden. Es habe dazu ein klärendes Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Geschäftsführer der genannten Firma, A. B., gegeben. Es sei entschieden worden, die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und der Fa. S. LLC fortzuführen. N. I. seinerseits habe versucht, im Geschäft zu bleiben, indem er Geschäftsbeziehungen mit den Firmen O. und E. LLC angebahnt habe. Deren Geschäftsführerinnen N. K. und E. M. habe N. I. wohl persönlich gekannt. Zu diesem Zweck sei eine WhatsApp Gruppe mit dem Titel „Komponentenbestellung“ gegründet worden, über welche N. I. offensichtlich Bestellungen der beiden Firmen unter Kontrolle behalten und davon finanziell profitieren wollte. Die Gruppe habe aber nicht funktioniert. Ihm selbst, so der Angeklagte W., sei nicht bekannt, ob N. I. Vermittlungsprovision von den neuen Geschäftspartnerinnen erhalten habe. Geschäftlich habe er zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu N. I. mehr gehabt. Seine eigene Geschäftsbeziehung mit den Unternehmen E. LLC und O. habe sich gut entwickelt. Im Sommer 2021 habe es ein Treffen mit E. M. in Moskau gegeben, bei dem über Wesentliches in der Geschäftsbeziehung gesprochen worden sei. Dabei seien Anfragen, Angebote, Bestellung und Abwicklung zu FCA-Lieferbedingungen vereinbart worden. Eine von ihm gestellte Bedingung sei gewesen, Güter nur zur Verwendung der zivilen Infrastruktur zu liefern. Dies sei ihm zugesichert worden. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung „und nur bester Rezensionen“ hätten sich sowohl die Fa. E. LLC als auch die Firma O. auf diese Bedingung eingelassen. Nach dem Ausbruch des Ukrainekrieges am 24. Februar 2022 habe er vorerst alle Lieferungen nach Russland eingestellt, bis auf die letzte Lieferung (Rechnung Nr. 220222-SM), für welche bereits eine Ausfuhrgenehmigung des Zolls vorgelegen habe. Ende März 2022 habe er sich bereit erklärt, Waren in Länder außerhalb Russlands auszuführen. Diese Sendungen seien dann überwiegend über die neu gegründete Fa. W. GmbH abgewickelt worden, da alle dafür notwendigen Formalitäten der Gründung erledigt gewesen seien. Zwei oder drei Sendungen, die lange vor dem Krieg bestellte und erst später eingetroffene Güter beinhaltet hätten, seien aus buchhalterischen Gründen noch über die Fa. I. ausgeliefert worden. Ab Ende 2022 habe der Angeklagte die Bearbeitung neuer Anfragen überwiegend abgelehnt und auf die selbstständige Einreichung der Ausfuhranmeldung beim Zollamt verzichtet. Dies habe er den mit der Zustellung beauftragten Logistikunternehmen überlassen. Der Zustellauftrag sei von seinen Geschäftspartnern bzw. von ihnen im Auftrag der Warenempfänger erteilt worden. Die Sendungen seien am Lager in W. abgeholt worden und sollten dann zu den „FCA“-Lieferungsbedingungen den in den Verkaufsrechnungen und Lieferscheinen angegebenen Empfängern zugestellt werden. Auf den Ort der Ausfuhranmeldung und die Zustellroute habe der Angeklagte keinen Einfluss gehabt. Dies habe ausschließlich dem mit der Zustellung beauftragten Logistikunternehmen oblegen. Nach Abholung von zwei Sendungen, die für einen Empfänger aus Kirgisistan bestimmt und am 1. März 2023 dem l. Logistikunternehmen J. zum Versand übergeben worden seien, habe sich wenige Stunden später der Mitarbeiter dieser Spedition, D. P., bei ihm gemeldet. Er habe mitgeteilt, der Fahrer haben wegen dieser Sendung Probleme mit dem Zoll und habe ihn um Unterstützung gebeten. Daraufhin habe er bei seinem Auftraggeber die Zustell- und Endverbleibsnachweise angefordert und habe diese nach Erhalt an das für den Fall zuständige Zollamt K. gesandt. Ab da habe er nichts mehr davon gehört. Am 9. März 2023 sei dann die Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume und seine Festnahme sowie die der Mitangeklagten erfolgt. Seitdem sei die gewerbliche Tätigkeit aller Unternehmen stillgelegt. Der Angeklagte führte weiter aus, ihm sei die Sensibilität von Dual-Use-Artikeln damals nicht bewusst gewesen. Die Bedeutung der ECCN und das Erfordernis der Einholung einer Ausfuhrgenehmigung durch das BAFA sei ihm nicht bekannt gewesen. Daher habe er einfach alle von ihm ausgeführten Güter mit der Kodierung „Y901“ versehen. Kontrollen durch das Zollamt seien keine durchgeführt worden; dies sei erst nach dem Ausbruch des Ukrainekriegs rückwirkend bis ins Jahr 2019 erfolgt. Die Angabe der ECCN wie auch weiterer technischer Angaben in den Ausfuhrunterlagen sei ihm überflüssig erschienen. Der Verzicht darauf habe aus seiner Sicht zur besseren Übersichtlichkeit der Rechnung und Packlisten beigetragen Aus Sicht des Angeklagten habe der Fall 48 keinen Dual-Use-Artikel zum Gegenstand. Ihm sei die Gründe für die Ablehnung der Annahme der Ausfuhranmeldung durch das Zollamt nicht ersichtlich gewesen. In der Annahme, die von ihm eingereichte Anmeldung sei nicht korrekt ausgefüllt worden, habe er in Absprache mit dem Auftraggeber die Erledigung sämtlicher mit der Auslieferung verbundener Vorgänge einer Spedition überlassen. Die Ware sei in W. abgeholt worden. Seitdem habe er davon weder etwas gewusst noch etwas gehört. Ob die Ware tatsächlich zur Ausfuhr angemeldet worden sei, wenn ja, wo und auf welchem Wege sie dem in der Verkaufsrechnung angegebenen Empfänger zugestellt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Als Nachweis, dass er auf die Zustellroute wie auch die Bestimmung der Ausfuhrzollstelle kein Einfluss habe nehmen können, diene die Tatsache, dass die Ware am 17. März 2023 in Polen zur Ausfuhr in die Türkei angemeldet worden sei. Seine Festnahme sei aber bereits am 9. März 2023 erfolgt. Deshalb habe er die Ausfuhrvorgänge nicht erledigen können. Anweisungen zum Ort der Ausfuhranmeldung und zur Bestimmung der Zustellroute seien durch ihn zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Es sei auch nicht ungewöhnlich gewesen, dass diese Vorgänge allein dem die Zustellung beauftragten Transportunternehmen überlassen wurden. Bezüglich der Fälle 47, 50, 51 und 52 sei ihm nicht bekannt gewesen, dass das litauische Logistikunternehmen J. den Auftrag bekommen habe. Im Gegenteil sei ihm auf seine Nachfrage hin bestätigt worden, dass die Ware an den in der Verkaufsrechnung angegebenen Empfänger in Kirgisistan zu befördern sei. Bezüglich der Ausfuhrformalitäten und der Festlegung der Zustellroute gelte das zu Fall 48 Gesagte. In den Fällen 53 und 54 seien die Lieferungen für den Warenempfänger in Kirgisistan mit dem Firmennamen „A.“ bestimmt gewesen. Auf diesen seien auch die Verkaufsrechnung und Lieferscheine ausgestellt gewesen. Die Firma E. LLC habe in diesem Fall als Auftraggeber fungiert. Der Spediteur sei beauftragt worden, die Ware an den in der Verkaufsrechnung angegebenen Warenempfänger zu liefern und die Erledigung sämtlicher Zollformalitäten inklusive der Einreichung der entsprechenden Ausfuhranmeldung zu bewerkstelligen. Nachdem die Sendungen vom Zoll beschlagnahmt worden waren, habe der Angeklagte die entsprechenden Zustell- und Verwendungsnachweise angefordert und umgehend den Zollbehörden zur Verfügung gestellt. Ob der tatsächliche Endverwender der Lieferung die Fa. T. LLC in P. gewesen sei, sei dem Angeklagten nicht bekannt gewesen. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt in eine Geschäftsanbahnung der Firmen S. LLC oder D. LLC mit dem Unternehmen T. LLC involviert gewesen. Aus Sicht des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teil der durch die Firmen S. LLC und D. LLC ausgeführten Waren an die Fa. T. LLC weiterverkauft worden sein könnten. Allerdings hätten nicht alle von ihm vor dem Ukrainekrieg an die beiden genannten Unternehmen ausgeführten Waren eine Verwendung bei der Fa. T. LLC finden können. Es seien auch Waren geliefert worden, die aus Sicht des Angeklagte nicht militärisch verwendbar gewesen seien, so z.B. Segeltücher. Sollte irgendein von ihm ausgeführter Artikel tatsächlich an das genannte Unternehmen weitergegeben oder auf eine andere Weise militärisch verwendet worden sein, so sei dies ohne seine Kenntnis und vor allem ohne seine Zustimmung geschehen. Es sei auch feststellbar, dass die vom Angeklagten gelieferten elektronischen Bauteile keine Verwendung zur Herstellung der Drohne „Orlan-10“ gefunden hätten. 21 von 47 der in dieser Drohne gefundenen Bauteile seien bei ihm angefragt worden. Ausgeliefert worden seien aber tatsächlich nur zwei. Dabei habe es sich aber nicht um Dual-Use-Artikel gehandelt. Auch sei der Angeklagte bei Weitem nicht der einzige Lieferant für die Firmen S. LLC und D. LLC gewesen. Er habe keine Kenntnis von der Existenz eines sanktionierten Unternehmens wie der Fa. T. LLC gehabt. Dem Angeklagten gegenüber sei stets beteuert worden, dass die von ihm gelieferten Waren ausschließlich zur Verwendung in der zivilen Infrastruktur bestimmt seien. Eine Bestätigung hierfür habe er in der rasanten und vielfältigen Entwicklung der zivilen Infrastruktur Russlands gefunden, die er seit Mitte der 2000er Jahre dort während seiner zahlreichen Reisen sowohl in M. und P. als auch in T. anlässlich seiner ehrenamtlichen Projekte jedes Mal aufs Neue habe erleben können. Aufgrund der Größe des Landes und der immer noch vorhandenen Rückstände in der Provinz sei das Entwicklungspotenzial nicht zu übersehen gewesen. Für die Bearbeitung von Aufträgen seien dem Angeklagten von seinen Kunden meist nur die Artikelnummern und die benötigte Menge der einzelnen Positionen durchgegeben worden. Oft hätten die eingegangenen Anfragen aber auch verschiedene Zusatzinformationen und Angaben beinhaltet, die nicht nur überflüssig, sondern für die Bearbeitung sogar störend gewesen seien. Inhaltlich seien diese für den Angeklagten unbedeutend gewesen. Er habe sie daher nicht weiter beachtet und in einem zusätzlichen Arbeitsvorgang gelöscht. Die für die Bearbeitung notwendigen Informationen seien vom Angeklagten in eine von ihm erstellte Excel-Tabelle übertragen worden. Darin habe er den Verkaufspreis mit Hilfe einer Formel, die seine Marge berücksichtigte, aus dem von den Herstellern angegebenen Einkaufspreisen automatisch berechnet. Die Lieferzeiten habe er entweder aus den Angeboten von Online-Händlern oder den von ihm angeforderten Herstellerangeboten entnommen, falls er die Ware direkt beim Hersteller bezogen habe. Die auf diese Weise ermittelten Verkaufskonditionen seien anschließend dem Auftraggeber zur Bearbeitung in tabellarischer Form zugesandt worden. Der Auftraggeber habe dann ein offizielles Angebot in Form einer Pro-Forma-Rechnung für die gewünschte Position angefordert. Vereinbarungsgemäß habe der Angeklagte mit dem Wareneinkauf erst nach Eingang der Vorauszahlung begonnen. In Ausnahmefällen, vor allen bei Einkäufen mit langen Lieferzeiten, habe bei lang bewährten Auftraggebern entweder eine Teilanzahlung oder eine schriftliche Bestätigung der Einkaufsfreigabe genügt. Die zur Beschaffung freigegebenen Positionen seien einzeln in eine Excel-Tabelle namens „Auftragsbuch“ übertragen worden. Diese Datei sei das Hauptwerkzeug für die Bearbeitung von Bestellungen gewesen. Er habe auf diese Weise jeden einzelnen Schritt der Auftragsbearbeitung vom Einkauf über den Warenempfang bis hin zum Erhalt des Ausfuhrvermerks leicht überwachen und koordinieren können. Zugleich habe diese Datei als Datenquelle für die Erstellung der Verkaufsrechnung und der dazugehörigen Lieferscheine gedient. Die zur Beschaffung freigegebenen Positionen seien dann durch den Angeklagten bestellt worden. Die Dual-Use-Artikel seien meistens erst nach Abgabe der Bestellung als solche zu identifizieren gewesen. In diesem Fall seien die in diesem Zusammenhang angeforderten Endverbleibserklärung eingereicht worden. Im Weiteren habe der Angeklagte die Lieferzeiten überwacht, bei Lieferverzögerungen neu angefragt, den Wareneingang registriert, bei Ansammlung zum Versand genügender Mengen eine Mitteilung an den Auftraggeber gesendet, nach Erhalt der Rückbestätigung bzw. Anweisung zur Zusammensetzung einzelner Sendungen diese verpackt, zum Versand vorbereitet und anschließend dem vom Auftraggeber bevollmächtigten Spediteur zur Zustellung an den in der Verkaufsrechnung angegebenen Warenempfänger übergeben. Die Logistik sei immer Sache des Auftraggebers gewesen. Dieser habe auch die Kosten, die nach Abholung am Lager angefallen seien, getragen. Für Sendungen, die nach dem Ausbruch des Ukrainekriegs für Warenempfänger mit Sitz in Ländern außerhalb Russland bestimmt gewesen seien, seien von vom Angeklagten zusätzlich Daten der Warenempfänger abgefragt worden, die für die Erstellung der Verkaufsrechnung, der dazugehörigen Lieferscheine und Einreichung der Ausfuhranmeldung notwendig gewesen waren. Ausfuhrvermerke, die als Nachweis dafür gedient hätten, dass die Ware die EU-Zone verlassen habe, habe er online über den Zoll-Internetdienst „A. p.“ herunterladen können. Damit sei für ihn der Verkaufsvorgang beendet und der Weg zur buchhalterischen Erfassung der Verkäufe frei gewesen. Auf sein Bestreben hin sei dem Angeklagten stets zugesichert worden, dass die von ihm gelieferten Güter Verwendung nur in der zivilen Infrastruktur und dort zu verschiedenen Zwecken (Mobilfunknetze, Firmennetzwerke, Gebäudeinfrastruktur und Sicherheitstechnik, die Infrastruktur der Gesundheitsversorgung, Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kliniken und Labore, städtische Verwaltung und Transportwesen, Forschungseinrichtung der zivilen Infrastruktur) finden. Als Beispiel könne er auf die Angaben in den Endverbleibserklärungen der Firma A. aus Kirgisistan verweisen, die die durch den Zoll beschlagnahmten Sendungen in den Fällen 53 und 54 betreffen. Rückblickend, so der Angeklagte, müsse er allerdings auch folgendes sagen: Er sei in den Fällen 1 bis 24 zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen, dass die Kennzeichnung der Ware mit einer ECCN oder eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA erforderlich gewesen sei. Er müsse und wolle aus heutiger Sicht aber einräumen, dass er wohl eher seine Augen vor dieser Notwendigkeit bewusst verschlossen habe und sich die Bemühungen der Einholung von Ausfuhrgenehmigungen ersparen wollte. Er gehe zwar davon aus, dass die allermeisten Artikel genehmigungsfähig gewesen seien; er sehe jedoch seinen schweren Fehler ein. Er habe hier seine wirtschaftlichen Interessen über das berechtigte staatliche Kontrollinteresse gestellt und die gesetzlichen Anordnungen verletzt. Nach Beginn des Ukrainekrieges hätte er aus heutiger Sicht alle Weiterbelieferungen einstellen müssen. Nur so hätte er verhindern können, dass nicht gegebenenfalls Lieferungen bei Firmen in Russland ankommen. Er habe auch hier seine wirtschaftlichen Interessen über das berechtigte staatliche Kontrollinteresse gestellt, was er zutiefst bereue. Wichtig zu betonen war dem Angeklagten allerdings, dass er persönlich keine Umgehungsalternativen gesucht und irgendwelche Firmen vorgeschoben oder für Zwischenlieferungen installiert habe. Er „müsse und wolle“ aber zugegeben, dass diese Umgehungsalternativen durch seine Geschäftspartner „sehr geschickt aufgezogen worden sein könnten“ und er seine Augen vor diesen Tatsachen wohl bewusst verschlossen habe. Er wollte aber nochmals betonen, dass er zu keinem Zeitpunkt von einem Endverwender namens „T.“ ausgegangen sei. Lieferungen zur Kriegszwecken seien für ihn niemals in Frage gekommen. Im Hinblick auf die nunmehr zutage getretene Tatsache allerdings, dass nach Ausbruch des Ukrainekrieges seine Waren wohl laut Ermittlungsergebnissen bei russischen Abnehmern gelandet seien und dass auch das litauische Logistikunternehmen wohl russische Abnehmer beliefert habe, habe er ebenso bewusst die Augen verschlossen und hätte diese Lieferung verhindern müssen, damit diese Probleme erst überhaupt nicht aufgetreten wären. Der Angeklagte bekundete, Unrecht getan zu haben. Er bereue zutiefst den Schaden, den er hierdurch dem Ansehen der Bundesrepublik zugefügt habe. Zutiefst bereue er auch, dass er seine damalige Lebensgefährtin S. hereingezogen habe und auch das Leid, dass er bei ihr und innerhalb seiner Firmen angerichtet habe. In der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2022 wiederholte und bekräftigte der Angeklagte seine zunächst abgegebene Einlassung. Bezüglich eines Mail-Kontaktes mit dem Mitarbeiter der Fa. T., A. T., dessen E-Mail-Adresse den Domainpart „s.“ aufgewiesen habe, sei er davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen für ihn nicht zuständigen Mitarbeiter der Fa. S. LLC gehandelt habe, der für seine Kommunikation die private E-Mail-Adresse genutzt habe. Auch sei ihm eine Einbindung der Lieferungen in das Drohnenprogramm der Fa. T. LLC nicht bekannt gewesen. Er sei auf die Bezeichnung „ORLAN-10“, die sich in einer durch N. I. übersandten Tabelle befunden habe, erst durch die Ermittlungen des Zollkriminalamts aufmerksam geworden. Zum Zeitpunkt der E-Mail, am 10. November 2019, sei eine Verwendung der Drohne auf militärischem Gebiet und konkret im Ukrainekrieg für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Unterlagen wie die besagte Tabelle habe er meistens unbeachtet und unbearbeitet liegen gelassen. Auch die Abkürzung „UAV“ (diese steht für „Unmanned Aerial Vehicle, also die englische Bezeichnung für eine Drohne) in den Angebotsanfragen sei ihm störend erschienen und von ihm als überflüssige Information – er habe für die Ermittlung der Verkaufskonditionen allein die Artikelnummer benötigt – gelöscht worden. In seinem letzten Wort betonte der Angeklagte W., er habe viele Fehler gemacht. Er bereue es vor allem, die ECCN-Angaben der Lieferanten missachtet zu haben, wofür es keine Entschuldigung gebe. Besonders falsch sei es gewesen, die Geschäftstätigkeiten mit seinen russischen Partnern nach dem Ausbruch des Ukrainekrieges fortgesetzt zu haben. Mit einer Kriegspartei mache man am besten gar keine Geschäfte Er sei tief in die Abwicklung der Geschäftsabläufe versunken gewesen und habe sich von falschen Pflicht- und Verbindlichkeitsgefühlen leiten lassen. Dies sei ein grober Fehler gewesen, der ihm erst während der Inhaftierung bewusst geworden sei, als er Zeit gehabt habe, über das Geschehene nachzudenken. Er bereue es schließlich auch, die Mitangeklagte in die Sache hineingezogen zu haben. b) Einlassung der Angeklagten S. Die Angeklagte S. hat sich in der Hauptverhandlung – wie sich aus der Anhörung des Vernehmungsbeamten im Ermittlungsverfahren, H., ergab – übereinstimmend mit ihrer Einlassung im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, sie habe vor Gründung der Fa. N. GmbH nie irgendetwas mit Im- und Exportgeschäften oder dem Handel mit Elektronikartikeln zu tun gehabt. Sie habe ihre Tätigkeit als Fremdsprachenlehrerin und den Zuverdienst im Biomarkt gehabt. Mit diesen beiden Aufgaben sei sie vollkommen zufrieden gewesen. Das Geld sei knapp gewesen, es habe ihr aber ausgereicht und sie habe Spaß an der Arbeit mit Kindern und mit ihren Kollegen gehabt. Ihr sei auch das Verhältnis zum Angeklagten W. immer wichtig gewesen; weiterhin auch, dass sie finanziell unabhängig sei und bleibe. Da der Angeklagte W. eine Scheidung von seiner Frau nie thematisiert habe, habe sie sich nie sicher sein können, dass sie nicht irgendwann wieder alleine dastehen würde. Schon als sie den Angeklagten kennengelernt habe, habe sie mitbekommen, dass er neben seinem Beruf als Busfahrer eine Firma habe. Was genau das Tätigkeitsfeld dieser Firma gewesen sei, habe sie jedoch nicht gewusst. Zum Zeitpunkt des Kennenlernens sei der Angeklagte mit seiner Firma auch nicht sehr aktiv gewesen. Sie habe sich nie Gedanken darüber gemacht, wie er das Haus und die Wohnung in S. finanziert habe. Sie sei davon ausgegangen, dass dies aus dem Gehalt bei der S. GmbH und dem Zuverdienst aus der Firma möglich gewesen sei. Der Angeklagte habe im Schichtdienst gearbeitet und sei deshalb unter der Woche in S. und am Wochenende bei ihr in W. gewesen. Sie habe nicht gewusst, wer die Abnehmer der Waren gewesen seien. Allerdings könne sie sich daran erinnern, dass entweder 2018 oder 2019 einmal ein längerer Anruf kam, in dem der Angeklagte W. gebeten worden sei, wieder mehr Geschäfte mit seiner Firma zu tätigen. Sie wisse aber nicht, wer da angerufen habe. Das habe der Angeklagte ihr auch nicht erläutert. In wirtschaftlichen Dingen sei sie ohnehin nicht sehr erfahren. Sie habe hier immer auf den Rat ihres Vaters vertraut und danach auf den Rat ihres jetzt geschiedenen Mannes. Während der Beziehung mit dem Angeklagten sei – neben ihrem Vater – dieser es gewesen, auf dessen Wort sie vertraut habe. Auch in technischen Dingen freue sie sich über jede Unterstützung, die sie beispielsweise von ihrer Tochter erhalten könne. Sie wünsche sich, sie sei da von jeher etwas aktiver und kritischer gewesen. Ihre Familie lebe nach wie vor in M.. Sie habe so oft wie möglich versucht, jedenfalls im Februar und April zu den Geburtstagen, nach M. zu reisen und die Familie dort zu besuchen. Einige Zeit, nachdem sie mit dem Angeklagten zusammengekommen war, habe sie ihn auch ihrer Familie vorgestellt, in die er irgendwann nahezu vollständig integriert wurde. Sie seien regelmäßig gemeinsam nach Russland gereist, um ihre Eltern zu besuchen. Der Angeklagte W. habe auch regelmäßig privaten Kontakt zu ihren Eltern gehabt. Eine geschäftliche Verbindung habe es allerdings nie gegeben. Wenn sie als Paar gemeinsam in M. gewesen seien, dann sei es räumlich ein Problem gewesen, zu zweit in der Wohnung der Eltern zu übernachten. Sie hätten dann einige Male in Hotels übernachtet, später habe der Angeklagte W. eine Wohnung in M. gekauft. Tagsüber sei sie selbst dann zu den Eltern gegangen. Was der Angeklagte tagsüber gemacht habe, sei ihr nicht bekannt Ab etwa 2018/2019 sei der Angeklagte W. dann wieder merklich mehr mit seiner Firma beschäftigt gewesen. Das habe sich anscheinend so sehr gelohnt, dass der Angeklagte erwogen habe, nun weniger bei der S. GmbH zu arbeiten. Irgendwann im Jahr 2020 habe er sie dann gebeten, eine GmbH zu gründen. Sie habe ihn nach dem Grund gefragt. Daraufhin habe er erklärt, dass er schon ein Unternehmen führe und nun noch eine GmbH brauche, die er aber – eben, weil er schon ein Unternehmen habe – nicht selbst eröffnen könne. Seine Töchter habe er schon gefragt, diese hätten das aber nicht gewollt. Der Angeklagte habe dann gesagt, er habe darüber mit ihrem Vater gesprochen. Da sie immer darauf vertraue, was ihr Vater sage, habe sie dann zugestimmt. Was genau der Angeklagte mit ihrem Vater besprochen habe, wisse sie bis heute nicht. Sie wisse aber, dass auch ihr Vater mit derartigen Themen völlig überfordert sei. Er habe keine Ahnung von deutschem Recht und vom Außenhandel. Der Angeklagte habe ihr erklärt, sie werde mit der Sache nicht viel zu tun haben. Sie müsste nur zum Notar gehen und 20.000 € bei der Bank einzahlen. Sie wisse noch, dass sie vor dem Termin beim Notar praktisch auswendig gelernt habe, was sie sagen musste. Das Geld, welches eingezahlt werden musste, sei auch nicht von ihr gekommen, sondern vom Angeklagten W.. Sie habe dem Angeklagten – ihrem damaligen Lebensgefährten -– einen Gefallen getan und ihren Namen dafür hergegeben. Unter Anleitung des Angeklagten W. habe sie in der Folge für die Fa. N. GmbH Bankkonten eröffnet. Diese seien bei x, x und x geführt worden. Das Banking selbst sei über die jeweiligen Apps erfolgt, welche auf ihrem Handy installiert gewesen seien. Das habe sie selbst aber so gut wie nie gemacht. Der Angeklagte habe vollen Zugriff auf ihr Handy gehabt und alle Überweisungen für die GmbH vorgenommen. Sie habe einmal eine Zahlung an die Fa. D. vornehmen sollen, was sie auch gemacht habe, nachdem ihr genau erklärt worden sei, wie das gehe. Sie habe daher anfangs auch keinerlei Kenntnis darüber gehabt, welche Summen eigentlich über die Konten gelaufen seien. Das Geld auf diesen Konten habe sie nicht als ihr Geld angesehen, sonst hätte sie sicherlich etwas davon genommen, um für ihre Tochter etwas zur Seite zulegen. Sämtliche Erlöse aus Fa. N. GmbH seien an den Angeklagten W. gegangen. Ähnlich sei es mit der EDV der Fa. N. GmbH gewesen. Es habe einen Computer bei ihr zu Hause gegeben, auf dem L. und ein Programm für E-Mails gelaufen seien. In L. habe sie später für die Firma Rechnungen gebucht. E-Mails habe sie für die Firma nie selbst geschrieben oder bearbeitet. Sie wisse, dass es in den Akten einige E-Mails gebe, die unter ihrem Namen für die Firma gesendet worden seien. Diese habe aber nicht sie geschrieben; das sei vielmehr der Angeklagte W. unter ihrem Namen gewesen. Im Jahr 2020 habe sie nach Eröffnung der Firma nichts Großartiges weiter für diese machen müssen. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass sie aktiv für die Fa. N. GmbH gearbeitet habe. Gelegentlich habe sie etwas für die Fa. N. GmbH unterschrieben, wenn der Angeklagte ihr etwas zur Unterschrift vorgelegt habe. Das seien neben Formularen für das Finanzamt auch die sogenannten Endverbleibserklärungen gewesen. Es könne sein, dass sie die erste dieser Erklärungen bereits im Jahr 2020 unterschrieben habe. Dabei könne es sich um Fall 11 handeln. Ab 2021 sei die Arbeit für die Firma immer mehr und mehr geworden. Der Angeklagte W. habe immer mehr gearbeitet. Sie habe ihm dann auch immer mehr helfen müssen. Sie habe vor allem die Buchhaltung machen und Rechnungen in L. eintippen sollen. Dies habe genau nach dem Muster geschehen sollen, welches er ihr zuvor gezeigt habe. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass die Firma deutlich mehr einbringe, als sie mit ihren zwei Berufen verdiene. Da ihr Verdienst aus den Tätigkeiten als Sprachlehrerein und im Bioladen nicht mehr ausgereicht habe, habe der Angeklagte ihr zunächst Hilfe über die Firma I. angeboten. Mit dieser habe sie einen Untermietvertrag für ein Zimmer in der Wohnung abgeschlossen und dafür etwa 250 € pro Monat erhalten. Irgendwann danach habe der Angeklagte dann gesagt, wenn sie richtig in die Firma einsteigen und für diese arbeiten würde, dann brauche sie nicht mehr im Bioladen arbeiten. Die Tätigkeit für die Firma habe ihr aber überhaupt keinen Spaß gemacht. Sie habe sich auf die Tätigkeit mit Schülern und Kindern im Verein konzentrieren wollen. Sie habe die Arbeit für die Fa. N. GmbH auch gar nicht richtig gekonnt. Sie habe beispielsweise Zollanmeldungen online erledigen sollen. Dafür habe sie sich genau notiert, was sie wo anklicken und in welcher Reihenfolge habe ausfüllen müssen. Es habe dennoch nicht funktioniert. Daher habe es Ärger gegeben und auch Streit zwischen dem Angeklagten und ihr. Sie habe nie richtig erkannt, dass sie da etwas Verbotenes gemacht habe. Sie habe sich mit den Bauteilen, die verkauft und gekauft wurden, nicht ausgekannt. Als sie immer mehr habe unterschreiben müssen, habe sie ein seltsames Gefühl bekommen. Der Angeklagte habe aber jeden Monat eine Abrechnung an das Finanzamt gesendet und es sei immer alles korrekt gewesen. Auch der Zoll habe nie eine der Anmeldungen beanstandet, und dies, obwohl sie viele Fehler bei den Anmeldungen gemacht habe. Es habe eine Liste mit Aufträgen gegeben, die sie habe unterschreiben sollen – hier eine Unterschrift, da ein Stempel. Er habe ihr immer genau erklärt, wie und wo sie das zu machen habe. Sie habe ihn dann aufgrund ihrer Bedenken auch gefragt, was das denn alles sei, was sie da unterschreibe. Er habe ihr gesagt, das seien nur Formalien, ganz normal bei so viel Geschäft. Sie habe das so hingenommen und blindlings alles unterzeichnet, was ihr vorgelegt worden sei. Sie hätte hier viel genauer sein und ihren Bedenken nachgehen müssen. Sie habe selbst nie Kontakt zu Lieferanten oder Abnehmern gehabt. Sie habe aber gewusst, dass diverse Lieferungen beispielsweise aus den USA von der Fa. M. Inc. gekommen seien. Es gebe ein Vertrag zwischen der Fa. N. GmbH und der Fa. S. LLC, der ihre Unterschrift trage. Sie könne sich aber beim besten Willen nicht daran erinnern, dass sie jemals einen solchen Vertrag unterschrieben habe. Sie wisse nur, dass die Unterschrift auch digital im Computer gespeichert gewesen sei. Aus Telefonaten, die der Angeklagte W. geführt habe, habe die Angeklagte S. gewusst, dass dieser sehr viele russische Geschäftspartner gehabt habe. Allein daraus habe ihr wohl schon bewusst werden müssen, dass der Angeklagte jedenfalls auch Ware nach Russland versendet und dass das möglicherweise ein Problem dargestellt habe, weil man dafür eine spezielle Genehmigung brauche. Keinen der Geschäftspartner habe die Angeklagte jemals persönlich getroffen. Wenn sie in Russland auf Reisen gewesen seien, dann habe es in ihrem Beisein kein einziges Geschäftstreffen oder etwas in dieser Art gegeben. Sie könne nicht genau sagen, was der Angeklagte während der Aufenthalte in Russland gemacht habe. Es sei öfter so gewesen, dass sie den Tag getrennt verbracht hätten, wenn sie bei ihren Eltern gewesen sei. Sie sei einmal gefragt worden, ob sie einen Mann namens K. kenne. Von diesem wisse sie aus Erzählungen, dass er früher mit der Firma I. Geschäfte gemacht habe und dem Angeklagten aus dieser Zeit wohl noch viel Geld schulde, weil er Waren für 30.000 € nicht abgenommen habe. Beide könnten sich aus N. kennen. Näheres dazu wisse sie aber nicht. Die Angeklagte selbst habe im Jahr 2021 alle Hände voll damit zu tun gehabt, Materialien für den Online-Unterricht zu erstellen. Damit sei sie eigentlich schon ausgelastet gewesen. Dazu sei dann noch die immer mehr werdende Arbeit für die Fa. N. GmbH gekommen. Irgendwann Ende 2021 habe sie dann doch einmal gesehen, wie viel Umsatz die Firma mache und sich dann beim Angeklagten darüber beschwert, dass sie so viel arbeiten müsse und dafür noch nicht einmal etwas bekomme. Es sei seltsam gewesen, weil sie das Gefühl gehabt habe, sie müsse um Geld bitten, obwohl sie ja eigentlich zusammenlebten. Er habe ihr dann gesagt, er könne ihr das Geschäftsführergehalt für das ganze Jahr überweisen, was er dann auch getan habe. Sie habe 3.000 € auf ihr privates Konto ausgezahlt erhalten; die einzige Zahlung, die sie von der Fa. N. GmbH jemals erhalten habe. Ansonsten hätten beide weiter getrennte Kassen gehabt. 2022 habe ihr Vater eine Operation gehabt. Bei ihr selbst sei Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert worden. Neben der Sorge um ihre Gesundheit und den Tätigkeiten als Sprachlehrerein und im Bioladen sei es ihr dann zu viel geworden, auch noch für die Fa. N. GmbH zu arbeiten. Wegen der vielen Arbeit – die insbesondere der Angeklagte W. investiert habe – hätten sie praktisch kein Privatleben mehr gehabt. Er habe von früh bis spät gearbeitet. Sie habe keine Ahnung, wo das ganze Geld hingegangen sei. Sie hätten sich des Öfteren auch deswegen gestritten, weil sie wegen des Online-Unterrichts ohnehin schon mit ihrem Job überfordert gewesen sei und die GmbH habe loswerden wollen. 2022 sei es dann soweit gewesen, dass der Angeklagte die Fa. W. GmbH gegründet habe, damit im Nachgang die Fa. N. GmbH geschlossen werden könne. Das wiederum sei aber nie geschehen. Immerhin hätte sie selbst nun ihre Ruhe vor der Firma gehabt. Sie habe kaum noch etwas für den Fa. N. GmbH erledigen müssen; für die Fa. W. GmbH habe sie nie gearbeitet. Sie bereue sehr, dass sie sich habe dafür einspannen lassen und die GmbH gegründet und dem Angeklagten zur Verfügung gestellt sowie diverse Unterschriften und Erklärung abgegeben zu haben. In der Hauptverhandlung vom 14. Mai 2024 hat die Angeklagte S. ihre Einlassung sodann dahingehend ergänzt, dass sie gewusst habe, dass die Elektronikartikel nach Russland geliefert wurden. Weiterhin erklärte sie, die handschriftlichen Eingangsvermerke auf den Zahlungsavisen stammten nicht von ihr. Die Unterschriften auf den Endverbleibserklärungen sowie auf dem Vertrag zwischen der Fa. N. GmbH und der Fa. S. LLC seien dagegen ihre Unterschriften. Es könne sein, dass sie diese Dokumente unterzeichnet habe. Den Vertrag hätte sie jedoch nie durchgelesen. c) Würdigung dieser Einlassungen aa) Die geständige Einlassung des Angeklagten W. ist bezüglich der Datumsangaben und der Menge, Art und Preis der verkauften und gelieferten Artikel glaubhaft, da die hierauf gerichteten Angaben durch die Rechnungen der Fa. I. (Fall 1-15, 35 und 40) und der Fa. W. GmbH (übrige Fälle) und auch durch die dazugehörenden Packlisten, Ausfuhrerklärungen und Lieferantenrechnungen nachprüfbar waren und durch deren Inhalt jeweils unterlegt sind. Der Angeklagte W. hat auch glaubhaft eingeräumt, dass die handschriftlichen Vermerke auf den Zahlungsavisen von ihm stammen. Soweit der Senat in vereinzelt (in den Fällen 20, 28, 32, 34, 39, 40, 43, 45) von den Beträgen in der Anklageschrift abweichende Verkaufspreise festgestellt hat, geht dies auf die glaubhaften Bekundungen des Hauptsachbearbeiters des Zollkriminalamtes, Zollamtmann H., zurück, der nachvollziehbar angegeben hat, dass die betreffenden Preisangaben in der Anklageschrift jeweils auf dem Inhalt von Rechnungsentwürfen beruhten, die von den tatsächlich an die Käufer gestellten finalen Rechnungen, die in den sichergestellten Geschäftsunterlagen des Angeklagten W. aufgefunden wurden, abwichen. bb) Die Einlassungen der Angeklagten S. hinsichtlich der Unterzeichnung der Endverbleibserklärungen sowie des Vertrages zwischen der Fa. N. GmbH und der Fa. I. fanden Bestätigung durch die Inaugenscheinnahme – hinsichtlich der Unterschrift der Angeklagten – und teilweise Verlesung dieser Unterlagen. cc) Der weiteren Einlassung der Angeklagten S. schenkt der Senat – auch zur inneren Tatseite – weit überwiegend Glauben, da sie während des gesamten Verfahrens konstant geblieben ist und sich in der Beweisaufnahme, besonders durch die Vernehmung des Zeugen H. und die Einführung der Geschäftsunterlagen, keine Widersprüche zu den Ergebnissen zu den vom Zeugen H. dargestellten Ermittlungen des Zollkriminalamtes ergeben haben. Insbesondere fanden sich keine Hinweise, dass die Angeklagte S. die militärische Verwendung der nach Russland ausgeführten gelieferten Güter billigend in Kauf nahm. Nicht zu folgen vermag der Senat ihrer Einlassung lediglich insoweit, als sie angegeben hat, bezüglich der Geschäfte des Angeklagten W. davon ausgegangen zu sein, es habe alles seine Richtigkeit, da das Finanzamt oder anderen Behörden nie Beanstandungen an Anmeldungen angebracht hätten. Das ist schon angesichts des durch die Angeklagte S. selbst eingeräumten Umstands, sie habe gewusst, dass die von ihr unterzeichneten Endnutzererklärungen inhaltlich nicht richtig gewesen seien, nicht glaubhaft. dd) Bei der weiteren Einlassung des Angeklagten W. fallen demgegenüber eine Reihe von Ungereimtheiten ins Auge. (1) So behauptete er, schon in der früheren Geschäftsbeziehung mit M. K. in Anfragen an seine Lieferanten nicht immer angegeben zu haben, dass die angefragte Ware für die Weiterlieferung nach Russland vorgesehen gewesen sei. Dies steht im Widerspruch zu seinem im nächsten Atemzug vorgebrachten Vorbringen, er habe keine Ausfuhrbeschränkungen oder zollrechtlichen Bestimmungen umgehen wollen. Wie die im vorliegenden Verfahren eingeführten Lieferantenrechnungen zeigen, ist darin in den meisten Fällen ausdrücklich vermerkt, dass das Verbot der Weiterlieferung keine unternehmerische Entscheidung des jeweiligen Lieferanten war, sondern auf staatliche Vorschriften zurückging. Es ist schon angesichts der Vielzahl der Rechnungen, die mit derartigen Hinweisen versehen waren, nicht glaubhaft, dass dem Angeklagten dies über Jahre hinweg ständig entgangen sein soll. Ebenso wertet es der Senat vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung, dass ihm die Angabe der ECCN in den Lieferantenrechnungen als überflüssig erschienen sei. (2) Weiterhin erscheint die Behauptung des Angeklagten W., er habe nicht erkannt, dass die sich ab dem 29. März 2018 anbahnende Kooperation mit M. K. zur Ermöglichung verbotener Warenverkäufe und -ausfuhren dienen sollte, nicht glaubhaft. Denn bereits im August 2017 findet sich ein WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten W. und seinem Geschäftspartner K., in dem dieser im Zusammenhang mit der Bestellung von Kameras, die auch „im militärisch-industriellen Komplex“ – so ausdrücklich die Formulierung des Angeklagten – verwendet werden könnten und über die der Lieferant ohne Angabe des Verwendungszwecks kein Angebot abgeben wollte, äußerte: „W., haben Sie denn gesagt, dass es für die RF ist? Wenn nicht, dann wäre es gut.“ Bei „RF“ handelt es sich um die Abkürzung für „Russische Föderation“, die M. K. auch in anderen Texten – etwa dem Mailschreiben vom 29. März 2018 an den Angeklagten – so verwendet hat. Der Angeklagte antwortete darauf: „Ich habe noch nichts gesagt. Diese Lektion habe ich schon gelernt.“ Im Anschluss vereinbarten beide noch, wahrheitswidrig die Endverwendung der Kameras zu Amateurfunkzwecken in Finnland vorzutäuschen. Dies erhärtet einerseits den Schluss, dass der Angeklagte über die Existenz von Ausfuhrbeschränkungen (bis hin zu Verboten) bezüglich der von ihm gehandelten Waren sehr wohl orientiert war. Zum anderen zeigt dies, dass ihm schon zu Beginn der durch seinen Geschäftspartner K. eingefädelten Kooperation mit der Fa. S. LLC, die ihm jedenfalls seit der Offenlegung von N. I. als Ansprechpartner am 14. Juni 2018 als Auftraggeber bekannt war, klar gewesen ist, dass die Art und Weise der Geschäftsabwicklung nicht zuletzt der Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen dienen sollte. Diese Schlussfolgerung ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses Vorgehen neben der Ermöglichung der Ausfuhren auch dazu gedient haben mag, N. I.s Machenschaften vor dessen Arbeitgeber zu verbergen. Denn beide Zielsetzungen schließen sich nicht notwendig gegenseitig aus. (3) Der Angeklagte W. stellt als ein Motiv der Gründung der Fa. N. GmbH in den Raum, seine Lebensgefährtin, die Mitangeklagte S., sei auf Unterstützung zum Lebensunterhalt angewiesen gewesen. Wie die Mitangeklagte – vom Angeklagten im Fortgang der Hauptverhandlung unwidersprochen – jedoch in ihrer Einlassung angab, erhielt sie bis auf eine einmalige Zahlung von 3.000 € keinerlei finanzielle Vorteile durch ihre Tätigkeit für die Fa. N. GmbH. Ebenso ist der Angeklagte der Einlassung der Mitangeklagten S. nicht entgegengetreten, er habe auf ihre Nachfrage, weshalb sie – und nicht er selbst – die GmbH gründen solle, geantwortet, er habe selbst schon ein Unternehmen und könne deshalb kein weiteres eröffnen. Nach dem Eindruck, den die Angeklagte S. dem Senat in der Hauptverhandlung vermittelt hat, schließt er aus, dass sie eine derart groteske Äußerung – zumal von Seiten einer im Geschäftsleben versierten Person – frei erfindet. Nicht überzeugend ist die Einlassung auch, soweit als ein Motiv für die Gründung der Fa. N. GmbH Lieferprobleme angesichts der abweichenden Firmenadresse der Fa. I. in H. und der tatsächlichen Lieferadresse in W. angeführt werden. Denn die spätere Gründung der Fa. W. GmbH erfolgte in S. und gerade nicht in W., wo die Lieferungen tatsächlich entgegengenommen wurden. (4) Die Einlassung des Angeklagten W., es sei vorgesehen gewesen, über die Fa. N. GmbH sowohl Einkäufe als auch Verkäufe und Ausfuhren zu erledigen, erscheint nicht von vorne herein unglaubhaft, da zwischen der Fa. N. GmbH und der Fa. S. LLC im Mai 2020 ein Kooperationsvertrag abgeschlossen wurde, der wortwörtlich dem Vertrag entspricht, den der Angeklagte W. als Inhaber der Fa. I. im Februar 2019 mit der Fa. S. LLC geschlossen hatte. Das deutet darauf hin, dass eine Bündelung der Ein- und Verkaufsgeschäfte bei dieser Gesellschaft zumindest anfangs ins Auge gefasst wurde. Tatsächlich umgesetzt wurde dies aber nicht. Denn wie sich aus den ins Verfahren eingeführten Rechnungen, Ausfuhrerklärungen und anderen Geschäftsunterlagen ergibt, ist die Fa. N. GmbH – abgesehen von einer zurückgewiesenen Ausfuhr im Fall 48 – ausnahmslos als Einkäufer der vom Angeklagten W. anschließend weiterveräußerten Artikel bei den jeweiligen Lieferanten aufgetreten, dagegen niemals auf Verkäufer- und Ausführerseite. In all dieser Zeit wäre es dem Angeklagten W. ohne weiteres möglich gewesen, diese Zusammenführung der Geschäftstätigkeit umzusetzen, wenn ihm das ein dringendes Anliegen gewesen wäre. (5) Der Angeklagte W. hat sich weiterhin dahin eingelassen, ihm sei von Seiten seiner russischen Geschäftspartner zugesichert worden, dass die von ihm gelieferten Güter nur zur Verwendung im Bereich der zivilen Infrastruktur verwendet würden. Dies stuft der Senat aus folgenden Gründen als Schutzbehauptung ein: Zum einen wäre dann die Klausel Nr. 5.6 in dem schon erwähnten Kooperationsvertrag der Fa. I. mit der Fa. S. LLC nicht erklärbar, in der in bemerkenswerter Weise ausdrücklich Letzterer – und nicht etwa dem Angeklagten als Lieferanten – die Verantwortung für die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften aufgebürdet wird. Zum anderen widerspricht es der aus den Geschäftsunterlagen ersichtlichen und auch von der Angeklagten S. bestätigten akribischen Arbeitsweise des Angeklagten. Damit ist es nicht vereinbar, dass er sich eine solche – nach seiner Darstellung für die Geschäftsbeziehung zentrale – Bedingung weder von seinen Geschäftspartnern schriftlich hat zusichern lassen, noch, dass er sie selbst in irgendeiner Weise dokumentiert hat. (6) Die Einlassung des Angeklagten W., er habe nach Ausbruch des Ukraine-kriegs am 24. Februar 2022 vorerst alle Lieferungen – abgesehen von einem noch offenen Posten – nach Russland eingestellt, steht im Widerspruch dazu, dass vor und nach diesem Datum keine Änderung im etwa monatlichen Rhythmus der Verkäufe und Ausfuhren festzustellen ist. Auffällig ist zudem, dass im April 2022 die Umstellung der Lieferantenbezeichnung von der Fa. I. auf die Fa. W. GmbH zu verzeichnen ist. Auch widersprechen die zahlreichen ausgeführten Bestellungen im Januar und Februar 2023 der Einlassung W., er habe Ende 2022 die Bearbeitung neuer Anfragen abgelehnt. d) Weitere Feststellungen zum äußeren Tathergang aa) Die Feststellungen zu der den vorliegenden Fällen zugrundeliegenden Grundabsprache zwischen dem Angeklagten W. und M. K. beruht auf den Mailschreiben vom 29. März und vom 14. Juni 2018, deren Übersetzung aus der russischen Sprache in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Deren Inhalt hat auch der Angeklagte in seiner Einlassung als zutreffend bestätigt. In diesem Zusammenhang hat sich insbesondere die Angabe des Angeklagten als richtig erwiesen, dass M. K. den Auftraggeber am 29. März 2018 noch nicht namentlich bezeichnet hatte. Ebenso sind die Übersetzungen der damit zusammenhängenden, auf dem Smartphone des Angeklagten W. sichergestellten WhatsApp-Chatinhalte, die in russischer Sprache gehalten waren, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Inhalt des Vertrages zwischen der Fa. I. und der Fa. S. LLC wurde durch die Verlesung der Übersetzung des in russischer Sprache verfassten Originaldokuments erhoben. bb) Die Feststellungen zu dem vom Angeklagten und seinen russischen Geschäftspartnern aufgebauten Firmengeflecht beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Hauptsachbearbeiters des Zollkriminalamts, H., sowie verschiedener Dokumente (Handelsregisterauszüge betreffend Fa. W. GmbH und Fa. N. GmbH, Übersetzungen von Auszügen aus dem russischen Handelsregister betreffend die Firmen T. LLC, S. LLC, O. und E. LLC, sowie die Übersetzung der Internet-Auftritte dieser Unternehmen wie auch der Fa. N. GmbH). Die Feststellungen zu Art und Weise sowie zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit den Unternehmen O. und E. LLC ergeben sich aus den Übersetzungen der in russischer Sprache gehaltenen WhatsApp-Chatinhalte, die ab dem 1. April 2021 zwischen dem Angeklagten W., N. I. und den Geschäftsführerinnen der Unternehmen O. (E. K.) und E. LLC (N. M.) angefallen sind. Dadurch hat sich die Einlassung des Angeklagten bestätigt, dass die Vermittlung dieser Kontakte durch N. I. erfolgt ist. Ebenso bestätigt ein zwischen dem Angeklagten W. und E. M. im August 2021 geführter WhatsApp-Chat die Einlassung, dass es im Sommer 2021 ein persönliches Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten W. und E. M. in M. gegeben hat. Ein weiteres Zusammentreffen war ausweislich eines weiteren Chats am 9. Juni 2022 vorgesehen, wobei sich nicht eindeutig ergibt, ob es auch zustande gekommen ist. In jedem Fall belegt auch dies die enge Einbindung des Angeklagten in die Beschaffungsvorgänge. In keiner dieser ausgetauschten Nachrichten ist bis zum Schluss der Geschäfte im Frühjahr 2023 – ausgenommen ein Mailaustausch zwischen N. I. und dem Angeklagten vom 20. und 21. Juli 2020 – jemals eine Beschwerde von Geschäftspartnern darüber ersichtlich, dass Lieferungen nicht, unvollständig oder in anderer Weise unrichtig angekommen seien. Da der Angeklagte W. Gegenteiliges – mit Ausnahme der Lieferungen in den Fällen 53 und 54 – auch in seiner Einlassung nicht behauptet hat, folgert der Senat aus diesem Gesamtbild, dass bis zu dem in Fall 52 festgestellten Geschäft die Lieferungen bei den russischen Geschäftspartnern tatsächlich angekommen sind. cc) Die Feststellung, dass es sich bei den nach Februar 2022 in den Rechnungen und Packlisten als Käufer angegebenen Firmen in Hongkong, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kasachstan, Kirgisistan und der Türkei um bloß vorgeschobene Scheinempfänger handelte, während die tatsächlichen Erwerber und Empfänger der Lieferungen die Unternehmen E. LLC, O. und S. LLC sowie die Fa. D. LLC in Russland waren, folgt aus der Gesamtschau der Kommunikation des Angeklagten mit N. I., E. M. und N. K. sowie M. K. via E-Mail und WhatsApp. (1) Eine klare personelle Verbindung zwischen den gesamten Geschäften lässt sich daraus ableiten, dass N. I. am 1. April 2021 eine WhatsApp-Gruppe namens „Komponentenbestellung“ eröffnete. Er teilte dem Angeklagten W. bei dieser Gelegenheit auch mit, dass „N.“ (aus dem Chatverlauf ergibt sich, dass es sich dabei um N. K. handelte) an der Gruppe teilnehme und Anfragen schicken werde. Der Angeklagte erwiderte daraufhin: „Ich stehe zur Verfügung“. Die Einführung von N. K. ging mithin auf das Betreiben N. I. zurück, der bereits verantwortlich für die Bestellungen der Fa. S. LLC zeichnete. E. M. wurde ausweislich des Chatverkehrs wenig später, am 5. April 2021, in die Kommunikation eingebunden, und richtete an diesem Tag eine Anfrage per Mailschreiben an den Angeklagten. (2) Über diesen Austausch hinaus fanden sich in den Geschäftsunterlagen und auf dem Mobiltelefon des Angeklagten eine Reihe von Mailschreiben und Chatinhalten, die sich zu einzelnen Lieferungen in Bezug setzen lassen. (a) Bezüglich Fall 27 richtete der Angeklagte W. am 10. Mai 2022 ein Mailschreiben an E. M. (...@...ru) mit der Mitteilung der Versandnummer WC220510-WC, der Mitteilung des Versandunternehmens (UPS) und der Sendungsnummer. (b) Bezüglich Fall 28 richtete der Angeklagte W. am 31. Mai 2022 ein Mailschreiben an E. M., in der die Rechnungsnummer wie auch das Versandunternehmen (T.) angegeben waren. (c) Bezüglich Fall 29 informierte der Angeklagte W. am 3. Juni 2022 per Mailschreiben E. M. unter Angabe der Rechnungsnummer WC220603-WC darüber, dass die Fracht bei ihm gerade abgeholt worden sei und übersandte ihr auf gleichem Weg am 6. Juni 2022 die Zolldokumente. (d) Hinsichtlich Fall 30 übersandte der Angeklagte W. am 28. Juni 2022 per Mailschreiben an E. M. und N. K. (...@....ru) die Zolldokumente unter Angabe der Rechnungsnummer WC220622-WC und fügt an: „Man verspricht, die Fracht dem Empfänger in den nächsten Tagen zuzustellen.“ (e) Hinsichtlich der Fälle 31 und 32 übersandte der Angeklagte W. jeweils am 8. und 15. Juli 2022 per Mailschreiben an E. M. und N. K. die Rechnung, den Lieferschein und die Liste der versendeten Ware unter Angabe der Rechnungsnummern WC220711-WC (Fall 31) und WC2207-18 (Fall 32) und kündigte an, die Zolldokumente – im Fall 32 zudem den Link zur Verfolgung der Lieferung – direkt nach dem Versand zuzusenden. (f) Bezüglich Fall 33 übersandte der Angeklagte am 25. Juli 2022 per Mailschreiben an N. K. unter Angabe der Rechnungsnummer WC220727-WC die Rechnung, den Lieferschein und die Liste der versendeten Ware. Eine Rückfrage, die die Zolldeklaration betraf, ging am 4. August 2022 beim Angeklagten ein, wobei diese von einer Mitarbeiterin der Fa. E. LLC versandt wurde, ohne dass sich eine Verbindung zur Fa. O. (z. B. der Versand einer Mailkopie) ersehen lässt. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass in diesem Fall allein die Fa. E. LLC als Käuferin und Empfängerin aufgetreten ist. Am selben Tag übersandte der Angeklagte die Zolldokumente per Mailanhang. (g) Bezüglich Fall 34 übersandte der Angeklagte W. am 3. August 2022 per Mailschreiben die Rechnung und den Lieferschein unter Bezugnahme auf die Rechnungsnummer WC220804-WC an N. K. und E. M. und kündigte den Versand der Zolldokumente in einem weiteren Schreiben an. Rückfragen hierzu gingen indes allein vom Unternehmen E. LLC aus, worauf die Feststellung beruht, dass dieses auch der Käufer und Empfänger der Ware war. (h) Bei Fall 35 erfolgte der Austausch zu dem Geschäft unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer 220224-SM mit einem Mitarbeiter der Fa. S. LLC namens V. S. (...@...ru). Diesem übersandte der Angeklagte am 29. Juli 2022 zunächst die Rechnung und den Lieferschein sowie die Liste der versandten Waren und anschließend am 10. August 2022 die Zolldokumente sowie die Sendenummer und teilte mit, dass der Versand mit der Fa. UPS erfolgt sei. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 erklärte der Angeklagte W. seinen russischen Geschäftspartnern zudem, er wolle die Zolldokumente für die EU gerne selbst anfertigen und „auf A.“ laufen lassen. Weshalb dann dennoch die Fa. P. in der Ausfuhrerklärung angegeben wurde, hat sich nicht klären lassen. (i) Betreffend Fall 36 versandte der Angeklagte am 22. August 2022 ein Mailschreiben an E. M. und N. K., der er die Zolldokumente beifügte und neben der zugehörigen Rechnungsnummer (WC220822-WC) auch das zuständige Versandunternehmen (TNT) mitteilte. (j) Bezüglich Fall 37 versandte der Angeklagte am 21. September 2022 per Mailschreiben die Zolldokumente an E. M. und N. K. und gab die Rechnungsnummer WC220915-WC an. (k) Bezüglich Fall 38 wandte sich der Angeklagte am 12. September 2022 per Mailschreiben an den Mitarbeiter des Fa. S. LLC, V. S., und teilte diesem mit, dass es zu dieser Lieferung (angegeben wurde die Rechnungsnummer WC2208-12-PD) immer noch keinen Ausfuhrvermerk aus der EU gebe; V. S. möge die Gründe hierfür nennen. Dieser antwortete darauf, man müsse die Frachtrechnung in drei Teile aufteilen; er werde sich darum kümmern. (l) Hinsichtlich Fall 39 übersandte der Angeklagte E. M. am 11. Oktober 2022 die Nachricht, er habe das Paket am Tag zuvor bei UPS abgegeben und teilte die Versendungsnummer sowie die Rechnungsnummer WC2210-11-EC mit. Zudem waren die Zollbegleitdokumente beigefügt. (m) Hinsichtlich Fall 40 beruhen die Feststellungen zur Kommunikation zwischen dem Angeklagten und V. S. auf der Übersetzung der Mailschreiben vom 24. und 26. September 2022. Bezüglich des Schreibens vom 24. September 2022 fällt zudem auf, dass der Angeklagte dieses unter der Adresse ...@...de verfasst und versandt hat, was die Einlassung der Angeklagten S. unterstreicht, Mailschreiben für die Fa. N. GmbH habe nicht sie, sondern der Angeklagte verfasst. (n) Betreffend Fall 41 sandte der Angeklagte am 24. Oktober 2022 ein Mailschreiben an E. M., in deren Betreff er die zugehörige Rechnungsnummer WC221021-WC angab und mitteilte, das Paket müsse am 26. Oktober 2022 dem Empfänger zugestellt sein. Dem Schreiben waren sowohl die genannte Rechnung als auch die Packliste und die Frachtpapiere beigefügt. (o) Bezüglich Fall 42 erhielt der Angeklagte W. am 26. Oktober 2022 von M. A. unter der E-Mail-Adresse ...@...ru ein Schreiben, in welchem diese unter dem Titel „Fracht für die Firma S. Russland“ nach den Maßen der Fracht fragte und wissen wollte, „wann wir es abholen können“. Der Titel des Mailschreibens belegt, dass die Fa. S. LLC tatsächliche Käuferin und Empfängerin der Waren war. Der Angeklagte W. teilte taggleich die angefragten Maße und Zeiträume mit. Am 28. Oktober 2022 übersandte er M. A. die Rechnung (unter Angabe der zugehörigen Nr. WC2210127-KA), den Lieferschein, ein Zollbegleitdokument sowie ein Foto der Fracht. (p) Mit Blick auf Fall 43 teilte der Angeklagte W. am 11. November 2022 den Mitarbeitern der Fa. S. LLC, V. S. und N. Z. per Mailschreiben mit: „Es sieht so aus, dass wir heute Artikel aus diesen zwei Rechnungen verschicken.“ Er fügte Handelsrechnungen und Packlisten unter der zugehörigen Rechnungsnummer WC221110-KA bei und kündigte an, die Zolldokumente nach dem erfolgten Versand zuzusenden. (q) Hinsichtlich Fall 44 versandte der Angeklagte am 10. November 2022 ein Mailschreiben an E. M. und N. K., dem er unter Angabe der zugehörigen Rechnungsnummer WC221112-WC die Handelsrechnung und die Liste der versandten Artikel beifügte. Zugleich kündigte er an, nach erfolgtem Versand die Zolldokumente zu übersenden. (r) Bezüglich Fall 45 richtete der Angeklagte am 28. Oktober 2022 ein Mailschreiben an E. M. und N. K., in dem er unter dem Titel „Aktualisierung zum Versand WC221028-WC“ mitteilte, es seien noch drei weitere Artikel angekommen, die in den für Montag geplanten Versand einbezogen werden könnten. Zudem fügte er die Frachtdokumente bei und kündigte an, die Zolldokumente nach Versand zuzusenden. Hierzu erfolgte am 1. November 2022 eine Nachfrage von A. G. unter der Mailadresse ...@...ru, in der es hieß, man warte sehr auf die restlichen Dokumente. Diese sandte der Angeklagte W. dann taggleich an die Mailadresse von E. M., weshalb der Senat davon ausgeht, dass nur die Fa. E. LLC tatsächlicher Käufer und Empfänger der Lieferung in diesem Fall war. (s) Hinsichtlich Fall 46 sandte der Angeklagte am 14. November 2022 ein Mailschreiben an E. M. und N. K., in welchem er den „nächsten Versand mit der Nummer WC221125-WC“ (entspricht der Rechnungsnummer in diesem Fall) ankündigte und neben der Liste der Artikel auch eine Handelsrechnung nebst Packliste beifügte. Wiederum kündigte er an, die Zolldokumente nach erfolgtem Versand zuzusenden. Dies erfolgte am 1. Dezember 2022. (t) Die Feststellungen zur Anbahnung des unter Fall 47 festgestellten Geschäfts und den Versendungsmodalitäten beruhen auf den Übersetzungen der zwischen dem Angeklagten und E. M. sowie D. P. geführten Mailverkehrs. Die Äußerung von D. P., sein Unternehmen habe den Auftrag erhalten, die Lieferung abzuholen, zeigt, dass der Versender von den russischen Geschäftspartnern nach W. dirigiert wurde. Für diesen Zusammenhang und das Wissen des Angeklagten W. hierüber spricht überdies, dass er sowohl D. P. als auch E. M. die Abholung der Ware mitteilt; daraus wird deutlich, dass dieser Ablauf auch mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Aus der – nach dem gesamten Kommunikationsverlauf offenkundig gelogenen – Äußerung des Angeklagten, er wisse nicht, wer die Bestellung veranlasst habe und wer sie bezahle, ergibt sich zudem ein deutliches Anzeichen dafür, dass der Angeklagte unbedingt bestrebt war, das Ziel der Lieferungen in Russland gegenüber Dritten – selbst wenn sie von seinen russischen Geschäftspartnern beauftragt worden waren – zu verschleiern. (u) Die Feststellungen zu Fall 48 beruhen auf den in die Hauptverhandlung eingeführten Geschäftsunterlagen der Fa. W. GmbH und sowie übersetzten Mailschreiben und WhatsApp-Chatnachrichten, die zwischen dem Angeklagten W. und M. K. gewechselt wurden. In die Kommunikation waren allein die beiden Genannten einbezogen, weshalb der Senat überzeugt ist, dass dieses Geschäft mit der von M. K. geführten Fa. D. LLC getätigt wurde. Weiterhin wurden die Übersetzungen der polnischen und litauischen Zolldokumente (Zollanmeldung in Polen vom 17. März 2023; Ausfuhrerklärung aus Litauen vom 26. März 2023) zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Der Gesamtablauf der verschiedenen nacheinander erfolgten und zunächst gescheiterten Ausfuhrversuche bis hin zur tatsächlich erfolgten Ausfuhr aus Litauen legte zudem der Hauptsachbearbeiter H. auf der Grundlage seiner Ermittlungen wie festgestellt nachvollziehbar dar. Die Ausfuhrhistorie in diesem Fall belegt – wie bereits die Vorgänge zu Fall 47 – greifbar, dass der Angeklagte W. davon abzulenken versuchte, dass die Empfänger der Lieferung in Russland saßen. Überdies zeigt das gleich mehrfache erneute Ansetzen zu Ausfuhren mit jeweils unterschiedlichen Angaben zu Lieferungsempfänger und Ausführer (einschließlich der Ausstellung einer neuen Rechnung) die besondere Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte W. dieses Ziel verfolgte. Der Senat zieht hieraus den Schluss, dass der Angeklagte deshalb nach dem Scheitern der letzten Ausfuhranmeldung in K. in der Folgezeit weitere Ausfuhrversuche durch Anmeldung in anderen EU-Staaten fest einplante. Neben der Verwendung der EORI-Nummer der Fa. W. GmbH gegenüber den polnischen Behörden, die die anmeldende Person nur vom Angeklagten erfahren haben kann, spricht dafür auch der zeitliche Zusammenhang eines Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und M. K., in dessen Verlauf Ersterer am 10. Februar 2023 eine Datei mit seiner eingescannten Unterschrift übersandte, nachdem er M. K. am 7. Februar 2023 (also am Tag nach der Anmeldung beim Hauptzollamt K. mit der Angabe der Fa. N. GmbH als Ausführerin) mitgeteilt hatte, dass die Exportdeklaration auch unter einem anderen Firmennamen abgelehnt worden sei. Bereits aufgrund der Reaktion des Hauptzollamtes S. auf die erste Ausfuhranmeldung war sich der Angeklagte überdies im Klaren darüber, dass er mit seinem Verhalten gegen ein Lieferungs- und Ausfuhrverbot verstoßen würde. (v) Bezüglich Fall 49 hatte diese Transaktion ihren Ausgang in einem Mailschreiben von N. K. am 28. November 2022 an den Angeklagten W., in dem sie schrieb: „TGA-2224 70 Stück“ und „MASW-011098 – 150 Stück“. Dies verstand W. als Aufforderung, Preise und Lieferzeiten für diese Artikel in Erfahrung zu bringen, die er dann N. K. mitteilte. Diese antwortete mit „Ich warte auf die Rechnung“, erhöhte aber die Anzahl des Artikels MASW-011098 auf 210 Stück. Der Angeklagte übersandte ihr am 30. November 2022 daraufhin eine Proforma-Rechnung über 52.080 € betreffend diesen Artikel mit der Rechnungsnummer WC221130-MA.pdf. Diese Rechnungsnummer erschien später in der Betreffzeile einer Überweisung von 124.250 €, die am 3. Februar 2023 auf dem Konto der Fa. W. GmbH bei der S. gutgeschrieben wurde. All dies konnte der Senat den in die Hauptverhandlung eingeführten jeweiligen Schriftstücke entnehmen. (w) In den Fällen 50 und 51 liegen den Feststellungen die eingeführten Unterlagen (Rechnungen, Packlisten, Kontoauszüge, Übersetzungen der E-Mails und Zolldokumente) zugrunde. Die Einschaltung der J. durch die russischen Geschäftspartner, unterschiedlichen Angaben zu den Versandempfängern, die Verwendung der EORI-Nummer gegenüber den estnischen Behörden und die Anmeldung der Ausfuhr bei diesen (anstelle der deutschen Behörden) legen deutliche Parallelen zum Fall 48 offen. Der Senat schließt aus diesem Gesamtbild, dass es dem Angeklagten W. einmal mehr darum ging, den wahren Adressaten der Lieferung zu verschleiern und zugleich nicht noch weitere Aufmerksamkeit der deutschen Zollbehörden auf sich zu ziehen, nachdem im Dezember 2022 und Januar 2023 mehrere Ausfuhranmeldungen von diesen zurückgewiesen worden waren. Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Mailschreiben, die vom Angeklagten W. mit E. M. zwischen dem 7. und dem 10. Februar 2023 ausgetauscht wurden, ergibt sich, dass der Angeklagte am 7. Februar 2023 eine Liste mit Artikeln übersandte, die ab dem darauffolgenden Tag zum Versand vorgesehen seien. Im weiteren Verlauf wird dann mehrfach die Rechnungsnummer WC230209-PO genannt, welche der Lieferung in Fall 50 zuzuordnen ist. E. M. und – in deren Auftrag – A. G. äußern dabei auch die Bitte, einige Artikel dieser Lieferung hinzuzufügen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser ausgetauschten Nachrichten ergibt sich, dass es bereits früher einen – möglicherweise telefonischen – Austausch zwischen dem Angeklagten und E. M. über dieses Geschäft gegeben haben muss, was auch erklärt, weshalb die festgestellten Zahlungseingänge bereits vor Februar 2023 erfolgt sind. Derartige Vorauszahlungen waren, wie sich aus den vorangehenden Fällen sowie den insoweit glaubhaften Einlassungen des Angeklagten ergibt, ohnedies kennzeichnend für das vom Angeklagten und seinen russischen Geschäftspartnern betriebene Geschäftsmodell. Der umfangreiche Austausch (13 E-Mails in rund drei Tagen) belegt für den Senat angesichts des großen Interesses von E. M. auch an Details der Lieferungen, dass die Fa. E. LLC – und nicht eine Firma in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Kirgisistan oder einem anderen Drittland – der tatsächliche Empfänger gewesen ist. Dazu passt schließlich auch die Bemerkung G. im Schreiben vom 7. Februar 2023, es handele sich um zwei Versandfälle, und die taggleiche Antwort des Angeklagten, in der er auf zwei beigefügte Listen verweisend mitteilt, dass hier zwei verschiedene Lieferungen erfolgt seien. So wird die Lieferung zur Rechnungsnummer WC230209-PO als „Karton 1“ bezeichnet. In dem Schreiben an D. P. vom 16. Februar 2023 ist ebenfalls von zwei Kartons die Rede, die den Rechnungsnummern WC230209-PO und WC230210-PO zugeordnet sind. G. teilte dem Angeklagten zudem am 8. Februar 2023 mit, der Abholtermin laut Plan sei am „14.01“. Hierbei muss es sich angesichts des Zeitpunktes, zu dem das Schreiben versandt wurde, um einen Schreibfehler handeln. Eine Angabe „14.02.“ würde stattdessen dazu passen, dass die an den Angeklagten gerichtete Mitteilung von D. P., sein Unternehmen habe den Auftrag, eine Lieferung abzuholen, am 16. Februar 2023 erfolgte. All dies belegt wiederum, dass der Angeklagte W. über die Modalitäten der Auslieferung von Anfang an vollständig orientiert war und daher auch deren Abwicklung von seinem Wissen und zumindest seiner Billigung erfolgte. (x) Betreffend Fall 52 teilte der Angeklagte W. am 16. Februar 2023 per Mailschreiben an M. A. (vgl. Fall 42) mit, dass die Lieferung abgeholt worden sei und übersandte die Versandpapiere „mit der Bitte um zolltechnische Abfertigung“. Die im Titel der Mail genannte Rechnungsnummer WC230215-KA erscheint auch in der Ausfuhrerklärung vom 14. Februar 2023. Eine Kopie dieser Mail wurde an den Mitarbeiter der Fa. S. LLC, V. S. (...@...ru) versandt, woraus der Senat den Schluss zieht, dass tatsächlicher Käufer und Empfänger hier die Fa. S. LLC ist. Für die Beteiligung anderer Firmen oder Personen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. (y) Hinsichtlich Fall 53 und 54 übersandte der Angeklagte W. am 26. Februar 2023 ein Mailschreiben an E. M., in dem er eine Warenliste unter der Rechnungsnummer WC230228-PO (entspricht der Rechnungsnummer in Fall 53) übersandte und mitteilte, man habe vor, die Ware an die P. in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu versenden. E. M. antwortete am 27. Februar 2023 mit der Anweisung „Aufteilung auf 2 Kartons“, woraufhin der Angeklagte taggleich um die Bestätigung der Versandaufteilung bat und nun auch die Rechnungsnummer WC230301-PO (entspricht der Rechnungsnummer in Fall 54) aufführte. Ebenfalls am 27. Februar 2023 reagierte E. M. auf die Angabe zum Versandempfänger mit „NEIN“ und der Angabe der Fa. P. „A.“ und deren Adresse in Kirgisistan. Hieran ist erneut die detaillierte Befassung des Angeklagten W. mit der Gestaltung des Versandweges erkennbar wie auch der Umstand, dass dessen russische Geschäftspartner entscheidenden Einfluss auf dessen Gestaltung hatten. Für den Versand wurde von russischer Seite wiederum die J. aus Litauen beauftragt, für die sich am 28. Februar 2023 D. P. per Mailschreiben beim Angeklagten W. mit der Mitteilung meldete, er habe einen neuen Auftrag, eine Lieferung abzuholen und fragte, ob diese verladebereit sein. Die bestätigte der Angeklagte W. taggleich, wobei Rechnungen und Packlisten mit den Nummern WC230228-AG und WC230301-AG beigefügt wurden. (z) Aus der Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen es zu den Geschäftsabschlüssen und den Lieferungen gekommen ist, hat der Senat folgende Schlussfolgerungen gezogen und seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt: (i) Die Geschäfte zwischen dem Angeklagten W. und seinen russischen Geschäftspartnern folgten einer vorgeplanten festen Struktur, wie sie bereits in dem ersten Mailschreiben von M. K. an den Angeklagten vom 29. März 2018 zum Ausdruck kommt. Dies betrifft die Anfragen an den Angeklagten bezüglich einzelner Artikel, die Ermittlung von Preisen und Lieferbedingungen der Hersteller (z.B. Fa. T. E. GmbH) oder Großhändler (z. B. die Firmen M. Inc. oder D.), die Bestätigung durch die russischen Geschäftspartner, die dann erfolgende Vorauszahlung – auch wenn im Fortgang der Geschäftsbeziehung in einigen Ausnahmefällen die Zahlung erst im Nachgang erfolgte – und die Lieferung, in deren Zuge den Zollbehörden vorgegaukelt wurde, dass durch die Lieferungen keine Ausfuhrbeschränkungen verletzt würden. (ii) Eine auffällige Veränderung in diesem Konstrukt ist nach dem Beginn der vollumfänglichen Invasion der russischen Streitkräfte in der Ukraine erkennbar. Zum einen wird nun nicht mehr der Angeklagte W. selbst – unter der Fa. I. – als Verkäufer und Exporteur tätig, sondern die Fa. W. GmbH. Zum anderen erscheinen nun vorgebliche Empfänger der Waren in Hongkong, den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei und diversen Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Es handelt sich bei diesen Firmen ohne jeden Zweifel um bloße Scheinempfänger der Waren, um die Zollbehörden davon abzulenken, dass hier verbotene Exporte nach Russland erfolgen sollten. Denn weiterhin stand der Angeklagte W. in jedem einzelnen Fall mit seinen russischen Geschäftspartnern in Kontakt; in gleich mehreren Fällen sind in dieser Dokumentation Anweisungen von Seiten M. K. oder E. M. dokumentiert, an welches Unternehmen geliefert werden solle. Daraus ergibt sich auch, dass der Angeklagte sicher wusste, dass die Ware zur Lieferung und Verwendung nach und in Russland vorgesehen war und nicht irgendwo anders. Die anderslautende Einlassung des Angeklagten ist daher widerlegt. (iii) Festzustellen ist weiterhin, dass die Bezahlung der aus Russland bestellten Ware nun nicht mehr über den bislang erfolgten Weg der Auslandsüberweisungen erfolgte, was angesichts der Sanktionen in diesem Bereich nicht mehr möglich gewesen wäre. Stattdessen finden sich jetzt pauschale Abschlagszahlungen aus Hongkong, Bulgarien, der Türkei oder Auftraggebern in anderen Ländern, die nach ihren Referenzangaben oft eine ganze Reihe von Pro-Forma-Rechnungen betreffen und sich gleich mehrfach im sechsstelligen Bereich bewegen. Dies zeigt, dass hier die bisherige Übung der Vorauszahlung aufrechterhalten wurde, nur – erzwungenermaßen – auf anderem Weg und überdies auf eine Art und Weise, die Verwendungszweck und Ausgangspunkt dieser Zahlungen vernebeln sollten. (iv) Eine weitere augenfällige Änderung in den Gepflogenheiten tritt nach dem Oktober 2022 auf, in dem – wie der Zeuge H. dem Senat glaubhaft schilderte – die Zollbehörden eine Betriebsprüfung beim Angeklagten W. durchgeführt und er mit dem Verdacht auf Verstöße gegen Verkaufs- und Exportverbote konfrontiert wurde. Entgegen seinen Reuekundgebungen gegenüber dem Betriebsprüfer exportierte der Angeklagte dennoch unverändert weiter Waren nach Russland. Spätestens nach der mehrfachen Zurückweisung der Lieferungen im Fall 48 um die Jahreswende 2022/2023 ging er sogar noch dazu über, die Ausfuhren nicht mehr bis dahin noch über die Zollämter in S. und K. abzuwickeln, sondern zunächst über eine Zollagentur in K. und dann unter Einschaltung einer von russischer Seite beauftragten Spedition über Zollbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten. Soweit der Angeklagte sich in diesem Zusammenhang dahin eingelassen hat, er habe nichts über den Versandweg gewusst und hierauf keinen Einfluss gehabt, ist dies durch den Inhalt der ausgetauschten WhatsApp-Chats mit M. K. und der Mailschreiben mit seinen Geschäftspartnern schon ab Ende 2022 widerlegt. Denn gleich mehrfach wird hier offen darüber beratschlagt, welcher Adressat auf Rechnungen, Packlisten und Ausfuhrdokumenten angegeben werden soll. Gerade das Vorgehen in Fall 35 zeigt zudem, dass der Angeklagte W. hier keineswegs nur Befehlsempfänger seiner russischen Geschäftspartner war, sondern selbst Einfluss auf die Abwicklung der Lieferungen nehmen konnte, indem er äußerte, er wolle die Versand- und Zolldokumente „auf die A. laufen lassen“. cc) Die Feststellungen zu den Zahlungseingängen beruhen in den Fällen 1 bis 25 auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Zahlungsavisen, aus denen sich der – vom Angeklagten, wie dargestellt, als zutreffend eingeräumte – Gutschriftsbetrag, der Auftraggeber und die Rechnungsnummer als Verweis auf das zugrundeliegende Geschäft ergeben haben. Wie oben ausgeführt, änderten sich nach Ende Februar 2022 diese Gepflogenheiten. Wie H. aufgrund der von ihm angestellten Finanzermittlungen, die auch die Auswertung der Privat- und Geschäftskonten der Angeklagten sowie der Firmen W. GmbH und N. GmbH umfassten, dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, gingen auf dem Konto der Fa. W. GmbH zwischen dem 28. Februar 2022 und dem 9. März 2023 Beträge von insgesamt 3.221.545,84 € ein, mithin ein Vielfaches der Summe festgestellten tatgegenständlichen Verkaufspreise. Eine von H. hierüber verfasste Aufstellung, die die Einzelposten ausweist, wurde ergänzend zu seinen Bekundungen verlesen. Darunter finden sich sieben Überweisungen der W. Ltd. (Gesamtwert: 13.418,15 €), 14 Überweisungen der A. Ltd. (Gesamtwert: 234.480,20 €), 27 Überweisungen der A. (Gesamtwert: 1.496.333,95 €), vier Überweisungen der C. Ltd. (Gesamtwert: 195.242,15 €) und ebenfalls vier Überweisungen der R. (Gesamtwert: 180.739 €). Die drei erstgenannten Auftraggeber erscheinen auch mehrfach als angebliche Käufer und Empfänger der Lieferungen in den vom Angeklagten W. ausgestellten Rechnungen. Soweit die Zahlungen, wie vorstehend ausgeführt, einzelnen Geschäften zuordenbar waren, überstiegen sie zuweilen die ausgewiesenen Rechnungssummen deutlich oder betrafen ausweislich der Betreffangaben in den Gutschriften eine ganze Reihe von Rechnungen. Der Senat geht auf dieser Grundlage davon aus, dass die Einlassung des Angeklagten zutrifft, wonach die in Rechnung gestellten Beträge von seinen Geschäftspartnern in allen Fällen tatsächlich beglichen wurden – sei es an ihn persönlich (Fälle 1-25 und Fall 35), sei es an die Firma W. GmbH (Fälle 26 bis 54 mit Ausnahme Fall 35). Soweit im Fall 46 der Zahlungseingang zunächst auf dem Privatkonto des Angeklagten W. einging, ist der Senat ob der akribischen Arbeitsweise des Angeklagten und seiner eigenen Einlassung davon überzeugt, dass die Zahlung letztlich buchhalterisch ordnungsgemäß bei der Fa. W. GmbH verbucht wurde. dd) Die Feststellungen, die zur Einstufung der jeweiligen Artikel unter die Dual-Use-Verordnung oder die Russland-EmbargoVO in der jeweils geltenden Fassung führten, ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Technischen Regierungsdirektors Dipl.-Ing. L., einem gelernten Nachrichtentechniker, der seit rund 17 Jahren beim Bundesamt für Außenwirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bereich Ausfuhrkontrolle tätig ist und dort derzeit die Funktion eines Referatsleiters ausübt. Der Senat schloss sich diesen Ausführungen aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige schilderte dem Senat nachvollziehbar den Vorgang der Einordnung der jeweiligen Artikel. Soweit eine Erfassung unter die Fälle der Anhänge VII Teil B und XXIII Teil B der Russland-EmbargoVO in Betracht komme, sei hierfür – so der Sachverständige L. – auf die Warenverzeichnisnummer (KN-Code) abzustellen. Soweit es um Standardbauteile gehe, seien den Bediensteten des BAFA aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit zudem die zugehörigen Warenverzeichnisnummern bekannt, sodass eine Einstufung insgesamt wenig Probleme aufwerfe. Im Bereich des Anhangs VII Teil A der Russland-Embargo-Verordnung sowie der Dual-Use-Verordnung seien dagegen bestimmte technische Parameter des jeweiligen Artikels entscheidend, für deren Ermittlung auf die Datenblätter der Hersteller zurückgegriffen werden müsse. Auch mit Blick auf derartige Einstufungen gebe es beim BAFA aber Erfahrungswerte für Standardbauteile. Dem Sachverständigen, der zur Vorbereitung seines Gutachtens Zugriff auf die jeweiligen Datenblätter hatte und diese mit Blick auf die für die Einstufung maßgeblichen technischen Parameter auswertete, lagen bei Erstattung seines Gutachtens die im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits gefertigten Unterlagen des BAFA vor. Ergänzend hierzu hat das BAFA im Anschluss an die Erläuterungen des Sachverständigen noch eine Behördenerklärung vom 13. Juni 2024 vorgelegt, die die Einstufung des Artikels aus Tat 32 betrifft. Bezüglich der einzelnen Artikel hat der Sachverständige auf dieser Grundlage die festgestellten Einstufungen nach den Anhängen VII Teil B und XXIII Teil B der Russland-Embargo-Verordnung (Taten 38-54), die im Ermittlungsverfahren vorgenommen wurden, anhand der Datenblätter der Hersteller nachgeprüft und die Einstufungen jeweils bestätigt, wobei sich der Senat davon überzeugt hat, dass der Sachverständige die zum Ausfuhrzeitpunkt jeweils gültige Fassung der Verordnung zugrunde gelegt hat. Mit Blick auf die Einstufungen nach der Dual-Use-Verordnung (Taten 1-23) sowie des Anhangs VII Teil A der Russland-EmbargoVO (Taten 24-37) hat der Sachverständige nachvollziehbar die festgestellten technischen Voraussetzungen für die Einstufungen dargestellt. Er ging hierbei von folgenden Voraussetzungen aus: Einstufungen nach Dual-Use-Verordnung (1) Einstufung gemäß Unternummer 3A001A05b2b (betrifft den Digital-Analog-Wandler AD9176BBPZ – Fälle 1, 11, 12, 14, 15, 17 und 18): Hinreichende Bedingung für die Einstufung eines Artikels sei bei einer Auflösung von 16 Bit ein Durchsatz von 65 Megasamples pro Sekunde, der von diesem Bauteil mit 12,6 Gigasamples pro Sekunde bei Weitem überschritten werde. (2) Einstufung gemäß Unternummer 3A001b2d (betrifft den HF-Verstärker HMC635LC4 – Fälle 1, 3-5, 13, 16 und 21): Der Sachverständige erläuterte, dass dieses Bauteil ein Gallium-MMIC (Abkürzung für „Monolithic Microwave Integrated Circuit“) darstelle. Hinreichend für eine Einstufung sei die Überschreitung eines Grenzwertes für die Taktfrequenz von höchstens 31,8 GHz und einer Ausgangsleistung von -70 dbM. (3) Einstufung gemäß Unternummer 3A001a5a3 (betrifft den Analog-Digital-Wandler ADC12D1800RFIUT – Fälle 2, 6 und 8-10): Hinreichende Bedingung sei bei einer Auflösung von 12 Bit ein Durchsatz von 400 Megasamples pro Sekunde, der von diesem Bauteil mit 3,6 Gigasamples pro Sekunde deutlich überschritten werde. (4) Einstufung gemäß Unternummer 5A002a3 (betrifft die Industriemodule TE0808-04-09EG-2IE (Fall 7), TE0808-05-9GI21-A – Fälle 7 und 19 – und TE0808-04-6BE21-A – Fall 20): Die Einstufung beruht hier auf der Verwendung von kryptographischen Hardwarebauteilen; nach den Ausführungen des Sachverständigen sind in diesen Modulen Kryptohardwarebeschleuniger verbaut. (5) Einstufung gemäß Unternummer 3A001b2 (betrifft den HF-Verstärker HMC5805ALS6 – Fall 22 – und den HF-Verstärker Qorvo TGA 2624-SM – Fall 23): Die Einstufung beruht insoweit darauf, dass der für die Ausgangsleistung von 5 W zulässigen Frequenzbereich von 2,2 bis 6 GHz überschritten sei. (6) Einstufung gemäß Unternummer 3A001b3 (betrifft die Transistoren Wolfspeed CGHV1J070D-GP4 – Fall 22): Hier geht die Einstufung auf die Überschreitung des Grenzwertes für die Ausgangsleistung bei dem hier relevanten Frequenzbereich von 8,5 bis 12 GHz (laut dem vom Sachverständigen ausgewerteten Datenblatt des Artikels) von 15 W zurück. (7) Einstufung gemäß Unternummer 3A001a5 (betrifft Analog-Digital-Wandler LTC2164IUK#PBF – Fall 25): Die Einstufung folgt nach dem Gutachten des Sachverständigen daraus, dass die Grenzwerte für die Auflösung von 16 MBit und für den Durchsatz von 10 Megasamples pro Sekunde überschritten seien. Einstufungen nach Anhang VIIa der Russland-EmbargoVO (1) Einstufungen nach Unternummer X.A.I.001a (betrifft Signalprozessor ADSP-BF537BBCZ-5A – Fall 26 –, Microcontroller mit Wandler ADUC7129BSTZ126 – Fälle 28 und 31 – und Signalprozessor DSPIC30F4013-301/PT – Fall 36): Von dieser Unternummer werden Bauteile mit einer Taktfrequenz höher als 25 MHz erfasst. Der Sachverständige machte hierzu darauf aufmerksam, dass nach seiner Fachkenntnis Prozessoren und andere elektronische Bauteile mit einer derart langsamen Taktfrequenz heute so gut wie gar nicht mehr hergestellt werden. (2) Einstufungen nach Unternummer X.A.I.001b (betrifft SRAM CY7C1372KV33-167AXI – Fall 27): Diese Unternummer erfasst statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit einer Speicherkapazität von mehr als 1 MBit pro Paket. (3) Einstufungen nach Unternummer X.A.III.101b (betrifft Ethernet-Switch KSZ9567RTXI-TR – Fall 35 – und USB-Interface CY7C65621-56LTXI – Fall 37): Von dieser Unternummer werden Bauteile erfasst, die einen Datendurchsatz von 90 MBit/sec überschreiten. Wie der Sachverständige hierzu nachvollziehbar ausführte, sind sowohl Ethernet- also auch USB-Anschlüsse angesichts ihrer technischen Spezifikationen, die wesentlich höhere Übertragungsgeschwindigkeiten vorsehen (so etwa mindestens 100 MBit/sec bei Ethernet-Verbindungen), stets von dieser Unternummer erfasst. (4) Einstufungen nach Unternummer X.A.III.101g (betrifft den Signalkombinierer Egant EG 500 8017 – Fall 24): Diese Unternummer erfasst Mobilfunkausrüstung aller Art. Bei dem tatgegenständlichen Artikel handele es sich, so Dipl.-Ing. L., um ein hiervon umfasstes Verbindungsstück zwischen Mobilfunkantennen. (5) Einstufungen nach Unternummer X.A.III.201c (betrifft den Ethernet Hub AW02-G300 DIGI – Fall 26 –, das Prozessorboard STM32F429I-DISC1 – Fall 29 –, den Microcontroller SIM3C154-B-GB – Fall 30 – sowie das Prozessorboard SLWSTK6050B – Fall 33): Hinreichende Voraussetzung für diese Einstufung ist die Verwendung kryptographischer Hardwarebauteile (so etwa Kryptohardwarebeschleuniger), was nach den Ausführungen des Sachverständigen bei all diesen Artikeln gegeben ist. (6) Einstufungen nach Unternummer X.A.V.001 (betrifft Line Transceiver HI-3585PQIF – Fall 32 –, die Antennen G8Ant-743A4T1-A2 – Fall 34 – sowie Line Transceiver HI-3585PQTF – Fall 37): Diese Unternummer erfasst Luftfahrtelektronik. Der Sachverständige wies mit Blick auf die Artikel aus Fall 32 und 37 zudem darauf hin, dass es sich hierbei um ein Flugzeug-DatenBUS-System handele, das in einer zivilen Verwendung so gut wie nicht vorkomme. Bei dem Artikel aus Fall 34 handele es sich um GPS-Antennen, die speziell für Flugzeuge entwickelt worden sei. ee) Die Hauptverhandlung hat überzeugende Anhaltspunkte zu Tage gefördert, dass die streitgegenständlichen, vom Angeklagten ausgeführten Elektrobauteile in Russland im militärischen Drohnenbau – auch des Typs ORLAN-10 – Verwendung fanden. (1) Bereits aus den Internet-Auftritten der Firmen T. LLC, E. LLC und O., die der Zeuge H. im Rahmen seiner Ermittlungen ausgewertet hat, worüber er dem Senat in seiner Vernehmung glaubhaft berichtete, ist die Verortung dieser Einrichtungen in Verbindung mit dem russischen Militär- und Sicherheitsapparat unübersehbar. (a) Die Homepage der Fa. T. LLC (https://www....ru) verweist auf die Teilnahme des Unternehmens am Internationalen Militärtechnischen Forum „A.“. Dort sei eine Auszeichnung für den Beitrag zur Entwicklung von Rüstungsgütern, Militär- und Spezialausrüstung überreicht worden. Weiterhin seien die Produkte des Unternehmens, namentlich „UAV Orlan-10“, im Verteidigungsministerium sowie bei der Direktion für fortgeschrittene dienstübergreifende Forschung und Sonderprojekte vorgestellt worden. Die festgestellten personellen Verbindungen der Fa. T. LLC zur B.-Militärakademietreten hinzu. Wie der Ermittlungsbeamte H. glaubhaft berichtete, steht die Fa. T. LLC seit 28. Dezember 2016 infolge einer Anordnung des amerikanischen Präsidenten auf einer US-amerikanischen Sanktionsliste (sog. „SDN-Listung“), sodass es Staatsbürgern und Unternehmen der Vereinigten Staaten untersagt ist, mit dem Unternehmen Geschäfte zu machen. Daher bedient sich die Fa. T. LLC für den Erwerb etwa von Elektronikartikeln in den USA weiterer, zuvor nicht im Zusammenhang mit militärischen Produkten in Erscheinung getretener Unternehmen („Frontcompanies“). (b) Die Fa. E. LLC bezeichnet sich auf ihrer Homepage (https://....ru) als einen qualifizierten Lieferanten von elektronischen Komponenten aus ausländischer und inländischer Produktion. Gleichzeitig weist sie auf eine Konformitätsbescheinigung des „Military Register“ und eine Lizenz des Föderalen Sicherheitsdienstes der Russischen Föderation hin. Weiter preist das Unternehmen dort seine Teilnahme an einem internationalen militärisch-technischen Forum „A.“ im Juni 2020 an. Auch wirbt das Unternehmen mit einer Lizensierung durch den russischen Inlandsgeheimdienst FSB. (c) Auf der Homepage der Fa. O. (https://...ru) wirbt dieses Unternehmen mit einem sogenannten Konformitätszertifikat in Bezug auf den Kauf, die Lagerung und die Lieferung von elektronischen, elektrischen, radioelektronischen und anderen Arten von Produkten für die Fertigstellung militärischer Ausrüstung. (2) Die bereits oben, unter III. 2., festgestellten personellen, organisatorischen und finanziellen Verbindungen zwischen der Fa. T. LLC und der Fa. S. LLC machen den militärischen Verwendungszweck der an die Fa. S. LLC gelieferten Artikel ebenfalls deutlich. (3) Weiterhin war bezüglich des Angeklagten W. der Verkauf nicht von den Dual-Use- oder Embargo-Verordnungen erfasster Güter im Zuge der Ermittlungen einer militärischen Verwendung zuordenbar. Ein Foto, das das ZKA im Ermittlungsverfahren erhoben hat, zeigt die Betankung einer Drohne mittels eines Kanisters „McCulloch OLO020 Fuel Can – 5 Litres“ durch einen uniformierten Soldaten der russischen Streitkräfte. 120 solcher Kanister verkaufte die Fa. I. ausweislich der vom Angeklagten W. unterzeichneten Handelsrechnung vom 30. Oktober 2019 an die Fa. S. LLC. Weitere derartige Verkäufe erfolgten im Oktober 2022 – hierzu findet sich ein WhatsApp-Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und M. K. am 5. Oktober 2022, in dem der Angeklagte mitteilt, die Lieferung könne über Lettland erfolgen. (4) Von diesen äußeren Umständen ausgehend sprechen die folgenden Beweisanzeichen aus Sicht des Senats bereits einzeln, zweifellos aber aufgrund ihrer Prägnanz und ihrer Dichte in ihrer Gesamtheit dafür, dass die vom Angeklagten ausgeführten Güter in Russland einer militärischen Verwendung im Drohnenbau – über die Fa. T. LLC – zugeführt wurden. (a) So wurde an mehreren Stellen in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten W. und M. K. oder Vertretern der Fa. S. LLC deutlich, dass die Fa. T. LLC Nutznießer und Empfänger der Lieferungen sein werde: Schon im Oktober 2018 übersandte M. K. an den Angeklagten ein überarbeitetes Angebot von Bauteilen, aus dem hervorgeht, dass in Wirklichkeit die Fa. S. LLC Käufer und Warenempfänger ist. Am 26. November 2019 erhielt der Angeklagte W. ein Mailschreiben, in dem A. T. unter der Adresse ...@....ru als Kontaktperson bezeichnet wurde. Der Angeklagte nahm am 18. Dezember 2019 per WhatsApp Kontakt mit A. T. auf; dieser verwies ihn knapp an N. I. weiter. Auf den Hinweis, N. I. habe ihn – A. T. – als Ansprechpartner benannt, erwiderte Letzterer, N. I. werde den Angeklagten gleich anrufen. Dies zeigt das Bestreben von Vertretern des Unternehmens T. LLC, bei dem gesamten Geschäft im Hintergrund zu bleiben. Am 9. August 2022 leitete N. Z., ein Mitarbeiter der Fa. S. LLC, per Mailschreiben eine Anfrage von A. T. (mit dessen Frage: „Über W.???“) an den Angeklagten W. weiter. (b) In den Unterlagen des Angeklagten fanden sich darüber hinaus eine ganze Reihe von Bezügen auf Drohnen: (i) Am 22. Januar 2021 bestellte N. Z. für die Fa. S. LLC beim Angeklagten Transceiver und Verstärker für „UAV“ (bzw. die russische Entsprechung). (ii) Am 2. Februar 2021 übersandte N. I. für die Fa. S. LLC dem Angeklagten W. eine Anfrage nach 14 unterschiedlichen Gütern verbunden mit der Aufforderung: „Rufen Sie mich an, wenn Sie das gelesen haben.“ All diese Güter sind mit dem Präfix UAV (bzw. dessen russischer Entsprechung) versehen. Die Liste umfasst überdies zahlreiche Produkte, die deutlich außerhalb des üblichen Produktportfolios liegen, welches der Angeklagte vertrieb (z. B. Carbonfasergewebe, Epoxidharz, Glasstoff und Baumwolle). (iii) Mit E-Mail vom 22. Juni 2021 bestellte N. Z. für die Fa. S. LLC Wandler „für UAVs“. (iv) N. Z. bestellte am 16. September 2021 beim Angeklagten W. ausdrücklich für die Fa. S. LLC 70 Analog-Digital-Wandler „für UAVs“. (v) Am 6. Dezember 2021 forderte ein Mitarbeiter der Fa. S. LLC eine Rechnung für einen Artikel „UAV Silikonrohr/Kraftstoffrohr“ an. Der Angeklagte W. fragte am selben Tag noch nach, ob tatsächlich nur ein Stück benötigt würde. Auf Lager seien zehn Stück. (vi) Am 11. Januar 2022 übersandte N. Z. eine Liste mit verschiedenen Artikeln an den Angeklagten mit der Bitte, eine neue Bestellung zu bearbeiten. Darin finden sich zahlreiche Einträge mit der Warenbezeichnung „UAV DC-DC Converter“, „UAV Drucksensor“ oder „UAV Verstärker“ (bzw. der russischen Entsprechung für „UAV“). (c) Ein weiteres Indiz für die militärische Verwendung der gelieferten Bauteile im Bereich des Drohnenbaus, auch des Typs ORLAN-10, liegt zudem in einer Tabelle, die dem Hauptsachbearbeiter des Zollkriminalamtes, H., bei der Auswertung der Geschäftsunterlagen des Angeklagten aufgefallen ist, und über deren Inhalt er unter Vorlage von Ausdrucken in der Hauptverhandlung berichtet hat. Diese Tabelle war dem Angeklagten bereits im November 2020 von N. I. übersandt worden. Sie enthält zwei Arbeitsblätter. Das erste enthält eine Aufstellung von Flachbandkabeltypen. Das zweite hatte – in russischer Sprache – die Überschrift: „Bericht zum Stand von Zulieferteilen“. Sie gibt den Stand über die Lieferung von Flachbandkabeln wieder und vermerkt in der vorletzten Spalte den Zweck des Projekts: „Bau der ORLAN-10 Drohne und deren Bodenstation.“ Damit ist sogar im Klartext eine Verbindung zwischen den aus Russland bestellten Waren und einer militärischen Zwecksetzung der Lieferungen hergestellt. (d) Dass die angefragten Elektronikbauteile von Seiten der russischen Empfänger zum Bau von Drohnen vorgesehen waren, ergibt schließlich auch daraus, dass der Angeklagte in den Jahren 2019 und 2020 auf Geheiß seiner russischen Geschäftspartner Angebote für Drohnenmotoren und Ersatzteile (Nockenwellen, Stößel, Schalldämpfer, Gehäusedeckel, Zündanlage) einholte. In der Bestellung vom Dezember 2020 bei der Fa. R. in Tschechien – hier geht es um Motoren – findet sich in der Artikelbezeichnung wiederum der Zusatz „UAV“. (e) Die vorstehenden Beweisanzeichen erhalten auch durch die bereits erörterten Auffälligkeiten in den festgestellten Handlungen zusätzliches Gewicht: Das betrifft sowohl das Dazwischenschalten von Scheinempfängern in verschiedenen asiatischen Staaten nach Beginn der Vollinvasion im Jahr 2022 als auch das damit verbundene konspirative Vorgehen bei der Anbahnung der Lieferungen. (5) Der Senat hält bei einer abschließenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses die Schlussfolgerung für praktisch zwingend, dass die vom Angeklagten gelieferten elektronischen Bauteile einer militärischen Verwendung zugeführt wurden. Bei dieser Gesamtbetrachtung hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte auch in einem durchaus erheblichen Umfang Waren an die Fa. S. LLC lieferte, die auf den ersten Blick keinen erkennbaren militärischen Bezug hatten (so etwa Segeltuch und Nähgarn). Dies wird aber von den oben genannten Beweisanzeichen, die deutlich in die Richtung militärischer Verwendung zielten, überaus deutlich aufgewogen. e) Innere Tatseite des Angeklagten W. aa) Der Angeklagte W. wusste sicher, dass sich die vorliegend festgestellten Verkaufs-, Liefer- und Ausfuhrvorgänge auf Artikel bezogen, nach Anhang I der Dual-Use-Verordnung bzw. nach Anhang VII A/B oder Anhang XXIII der Russland-Embargo-VO gelistet waren und somit Verkaufs-, Ausfuhr- und Lieferbeschränkungen bzw. –verboten nach Russland unterlagen. Entsprechend gab er bei Fertigung der Zollerklärungen auch bewusst unrichtig den Code „Y901“ ein, mit dem er erklärte, dass die Ware keiner Ausfuhrbeschränkung unterliege. (1) Erster Ansatzpunkt hierfür ist die bereits oben, unter c) dd) (2), erörterte Kommunikation mit M. K., in der der Angeklagte bereits im Jahr 2017 mit Bezug darauf, dass die „RF“ (Abkürzung für „Russische Föderation“) nicht als Ziel der Lieferung angegeben werden solle. Der Angeklagte bemerkte hierzu: „Diese Lektion habe ich bereits gelernt.“ (2) Hinzu tritt eine auffällige Regelung in dem Rahmenvertrag zwischen der Fa. I. und der Fa. S. LLC vom Februar 2019. Darin ist unter Nr. 5.6 zu lesen, dass sich der Verkäufer das Recht vorbehält, Lieferungen und Bestellungen des Käufers zu stoppen, falls die Transaktionen gegen bereits eingeführte oder künftige Sanktionen der USA oder der EU verstoßen sollten. Daraus ergibt sich, dass die Verhängung von Sanktionen schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung im Blickfeld der Vertragsparteien, mithin auch des Angeklagten W. standen. (3) Vor diesem Hintergrund ist auch ein WhatsApp-Chatverkehr mit N. K. am 1. und 2. April 2022 – mithin kurz nach Beginn der Vollinvasion – von Bedeutung. Dieser betraf die Lieferung bestimmter elektronischer Bauteile. Man habe, so N. K. zum Grund der Anfrage beim Angeklagten W., nach diesen Teilen „ganz China abgesucht“. Es gebe keine, die in Ordnung gewesen seien. Am 5. April teilte der Angeklagte dann N. K. mit, er könne 51 Stück liefern. Aus diesem Chat ergibt sich, dass die Bauteile zunächst aus China nach Russland eingeführt werden sollten. Hierfür sieht der Senat als naheliegende Erklärung, dass auf diese Weise die Sanktionen der USA und der Europäischen Union betreffend die Bauteile unterlaufen werden konnten. (4) Weiterhin ergab sich aus den Lieferantenrechnungen vielfach der ausdrückliche Hinweis, dass die an den Angeklagten gelieferten Artikel staatlichen Exportkontrollen unterlagen und daher allein in Deutschland verwendet werden durften. Auch enthielten die Rechnungen der Firmen M. Inc., T. GmbH, D. und T. E. GmbH jeweils die Ausfuhrlistennummer gemäß dem Wassenaar-Abkommen; im Falle von Waren US-amerikanischen Ursprungs unter Angabe der ECCN. Dennoch wurden diese Gegenstände nach Russland weitergeliefert. (5) Für die Verkaufs- und Ausfuhrvorgänge nach dem Monat Oktober 2022 – mithin in den Fällen 43 bis 54 – folgt das Wissen des Angeklagten über die Verbote von Verkauf, Lieferung und Ausfuhr darüber hinaus schon daraus, dass der Angeklagte anlässlich der Betriebsprüfung durch den Prüfer des Zollkriminalamts hierauf – insbesondere auf das Genehmigungserfordernis – aufmerksam gemacht worden war. Wie H. in der Hauptverhandlung ausführte, reagierte der Angeklagte W. gegenüber dem Prüfer damit, dass er die Situation ausdrücklich bedauerte und den Tränen nahe gewesen zu sein schien. (6) Zu sehen ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Internet-Auftritt der Fa. N. GmbH (https://www...), für dessen Inhalt der Angeklagte – wie er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat – verantwortlich war. Dabei handelte es sich um Augenwischerei: Wie vom Angeklagten W. eingeräumt, sind bei der Fa. N. GmbH keine weiteren Personen beschäftigt, schon gar keine hochqualifizierten Spezialisten auf den Gebieten der Informations- und Telekommunikationstechnologie; im Gegenteil hat der Angeklagte im Fall 3 bei Erstellung des Endnutzerzertifikats eine Person namens „F. S.“ frei erfunden. Die Fa. N. GmbH war auch nie als Unternehmen vorgesehen, das irgendetwas entwickeln oder produzieren sollte. Stattdessen trat sie durchgängig als Einkäuferin gegenüber den Lieferanten auf. Die Endnutzererklärungen wurden abgesehen von Fall 34 für die Fa. N. GmbH abgegeben und – insoweit mit einer Ausnahme (Fall 3) – von der Angeklagten S. unterzeichnet. Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass die Fa. N. GmbH ausschließlich zu dem Zweck diente, Lieferanten eine halbwegs glaubhafte Legende für die angebliche Verwendung der gelieferten Artikel in Deutschland zu bieten und so den Weiterverkauf und die Lieferung nach Russland zu verbergen. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die bereits erörterten Umstände der Gründung der Fa. N. GmbH und die ebenfalls schon angesprochene Kooperationsvereinbarung der Fa. N. GmbH mit der Fa. S. LLC, die diesen Schluss ebenfalls nahelegen. Anders als mit sicherem Wissen über diese Vorgänge auf Seiten des Angeklagten W. und der Absicht, eine verbotene Ausfuhr der Waren nach Russland zu verschleiern, ist all dies nicht zu erklären. (7) Weiterhin beruht die Überzeugung des Senats auf den Darlegungen des Zeugen H., der in der Hauptverhandlung plastisch den Ablauf dargestellt hat, der bei der Fertigung einer Zollausfuhranmeldung einzuhalten ist: Hierbei muss sich der Ausführer der Ware über die Internet-Oberfläche der Zollverwaltung zunächst über die ihm von der Zollverwaltung zugeteilte EORI-Nummer zu erkennen geben. Danach muss für die auszuführende Ware die Zolltarifnummer eingegeben werden. Mit dieser Zolltarifnummer, so der Zeuge, seien Ausfuhrbeschränkungen verknüpft, so etwa Genehmigungserfordernisse nach der Dual-Use-Verordnung. In diesem Fall erscheine eine entsprechende Meldung auf dem Bildschirm. Um die Anmeldung abschließen zu können, müssten in der Folge entweder die zugehörigen Daten der Ausfuhrgenehmigung eingegeben werden oder aber der Code „Y901“, mit dem der Ausführer erkläre, dass die Waren nicht von der Dual-Use-Verordnung oder einer anderen Embargo-Verordnung erfasst werden. Diese Eingabe werde nicht automatisch ergänzt, sondern müsse aktiv vom Ausfuhranmelder eingetippt werden. Die Nachprüfung der vom Angeklagten W. gefertigten Ausfuhranmeldungen habe ergeben, dass darin jeweils der Code „Y901“ angegeben worden sei, obgleich sich bei der Außenprüfung im Oktober 2022 gezeigt habe, dass in den Lieferantenrechnungen bei den fraglichen Waren eine ECCN vermerkt war, was auf Dual-Use-Güter hindeutete. Diese Bekundungen des Zeugen bestätigten sich aufgrund der in die Hauptverhandlung eingeführten Ausfuhranmeldungen sowie Lieferantenrechnungen. Sie stellen auch durchgreifend die Einlassung des Angeklagten in Frage, der behauptet hat, er habe bei den Zollanmeldungen einfach alle ausgeführten Güter mit der Codierung „Y901“ versehen, da ihm etwaige Ausfuhrbeschränkungen nicht bekannt gewesen seien – das ist, wie bereits ausgeführt, schon angesichts der Inhalte der Lieferantenrechnungen nicht glaubhaft. Spätestens nach Erscheinen des Hinweises auf das Vorliegen möglicher Ausfuhrbeschränkungen bei der Fertigung der Ausfuhranmeldung stand ihm dies jedoch buchstäblich vor Augen. (8) Hinzu treten die Besonderheiten bei den Taten 48 und 49. Bei Tat 48 holte der Angeklagte nach Ablehnung der Ausfuhr durch das Hauptzollamt S. wandte sich der Angeklagte nicht etwa an das BAFA, sondern meldete stattdessen die Ware beim Hauptzollamt S. ab und wandte sich in der Folge gleich zweimal an das Hauptzollamt K.. Dieses verwies ihn, wie H. glaubhaft bekundete, wiederum jeweils an das BAFA. Daraufhin beauftragte die Käuferseite in Russland einen litauischen Logistiker, der dafür Sorge trug, dass Ausfuhranmeldungen bei Zollbehörden in Estland und Polen erfolgten und die Waren schließlich – am 26. März 2023, also bereits nach Inhaftierung des Angeklagten – über Litauen nach Russland ausgeführt wurden. Es handelte sich bei diesen Verrichtungen um zwar nicht allein vom Angeklagten, aber unter dessen wesentlicher Mitwirkung unternommene hartnäckige (und letztlich erfolgreiche) Versuche, die dem Angeklagten wohlbekannten unionsrechtliche Ausfuhrverbote zu umgehen, nachdem die zuvor langjährig erfolgreichen Praktiken nicht mehr funktionierten – wozu sonst all die An- und Abmeldungen bei verschiedenen Zollämtern? Ebenso als Umgehungsversuch ist die Inanspruchnahme der Zollagentur in F. K. (also am dortigen Flughafen) im Fall 49 anzusehen, über die der Angeklagte – der ansonsten noch nie mit dieser Agentur zu tun hatte – am 6. Februar 2023 eine Ausfuhr mehrerer Artikel bewerkstelligte. Wie der Zeuge H. glaubhaft – aufgrund eigener beruflicher Befassung – zu berichten wusste, ist das Ausfuhraufkommen dort besonders hoch und damit die Chance, dass eine Ausfuhr ungeprüft bleibt, entsprechend hoch. (9) All dies zeigt in einer Gesamtschau, dass der Angeklagte W. sich keinesfalls aus reiner Nachlässigkeit über die Ausfuhrverbote hinwegsetzte. Vielmehr war er sich von Beginn an vollständig darüber im Klaren, dass der Verkauf, die Ausfuhr und Lieferung der verfahrensgegenständlichen Artikel nach Russland sanktioniert war. Mit dem BAFA setzte er sich dennoch bewusst nicht in Verbindung, sondern erklärte durch Eingabe des Codes „Y901“ wider besseres Wissen, dass die Ware keinen Ausfuhrbeschränkungen unterliege. All dem steht auch nicht entgegen, dass im Vertrag zwischen der Fa. I. und der S. LLC vom 12. Februar 2019 unter Punkt 3.2 vereinbart war, dass die Ware zu den Lieferungsbedingungen „EXW“ („ex works“ – nach den Incoterms 2010) geliefert werde und der Käufer sie auf eigene Rechnung verzolle. Denn in sämtlichen vom Angeklagten W. ausgestellten Handelsrechnungen an die Fa. S. LLC und später auch andere Empfänger waren durchgängig die Lieferbedingungen „FCA“ („free carrier“) angegeben, was nach den Incoterms der Internationalen Handelskammer bedeutet, dass die Export-Zollanmeldung Sache des Verkäufers ist. So wurde es, wie die Ausfuhrerklärungen belegen, bis weit ins Jahr 2022 hin auch tatsächlich gehandhabt. Eine Änderung in Form der Einschaltung der litauischen Spedition und der Anmeldung und Zollabfertigung in anderen Staaten trat erst nach der Betriebsprüfung im Oktober 2022 ein. bb) Der Angeklagte W. wusste darüber hinaus sicher, dass die von ihm verkauften, ausgeführten und gelieferten Waren für den Endempfang und die Endnutzung in Russland vorgesehen waren. Seine insoweit anderslautenden Einlassungen sind durch die Beweisaufnahme widerlegt. (1) Neben den oben, unter d) cc) (2) (z), erörterten Gesichtspunkten spricht hierfür bereits die Einfädelung der Geschäftspraktiken mit M. K. ab März 2018. Ebenso belegen dies die zwischen der Fa. S. LLC einerseits und der Fa. I. sowie der Fa. N. GmbH andererseits geschlossenen Rahmenvereinbarungen aus dem Jahr 2019 (Fa. I.) und 2020 (Fa. N. GmbH). Auch die vorstehend dargelegte Kommunikation mit M. K. und weiteren Personen (V. S., N. Z., E. M., N. K.), die sich über Jahre hinweg erstreckte, weist ein ums andere Mal darauf hin, dass die in Russland ansässigen Firmen die Nutznießer der Lieferungen sein sollten: Diese gaben nämlich vor, welche Artikel angeschafft werden sollten und wurden in der Folge vom Angeklagten W. um die Zustimmung für den Versand gebeten. Weshalb dies nicht die Vertreter der angeblich belieferten Firmen selbst tun sollten, sondern die Vertreter der russischen Firmen (wenn diese doch gar nicht die tatsächlichen Lieferungsempfänger sein sollten), entzieht sich für jedermann einer anderen nachvollziehbaren Erklärung. (2) Hervorzuheben ist überdies, dass die Fa. W. Ltd. in H. nicht zum ersten Mal im Februar 2022 in die Geschäftstätigkeit des Angeklagten eingebunden war. Bereits am 5. April 2021 führte der Angeklagte mit E. M. eine Unterhaltung in einem WhatsApp-Chat darüber, dass die Fa. W. Ltd. als Adressat einer Lieferung angegeben werden könne. Die Angabe einer anderen Firma – hier war die Rede von einem Unternehmen namens T. in M. – mache die Lieferung kompliziert. Beide kamen dann überein, doch nicht die Fa. W. Ltd. als Scheinempfänger anzugeben. Ausschlaggebend hierfür war in den Worten des Angeklagten W.: „Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Firma in Hongkong als Warenempfänger wird es nicht so gut sein. Laut Angaben im Internet passt das Profil weniger.“ Wenn aber die Fa. W. Ltd. schon zu Beginn des Jahres 2021 als Scheinempfänger erwogen wurde, dann ist es nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte ein Jahr später darauf vertraut haben soll, dieses Unternehmen sei der tatsächliche Endverwender. Der Umstand, dass die Fa. W. Ltd. dann 2022 als vorgebliche Käuferin und Empfängerin in den Rechnungen und Packlisten auftaucht, zeigt nicht nur, dass dem Angeklagten schon hier die mögliche Verwendung dieses Unternehmens als Scheinempfänger bewusst war, sondern in dem Zusammenhang der Erörterung dieses Umstandes mit E. M., dass das wirkliche Zielland Russland war. All dies, ebenso wie Wendungen der Art „über die A. laufen lassen“ (Fall 35) oder „Können wir die Frachtrechnung auf einen anderen Empfänger ändern? […] oder wollen wir kein Risiko eingehen und lassen es in Kurven fahren?“ (Fall 48), belegen, dass der Angeklagte sicher wusste, dass die Firmen in anderen Ländern eben nicht als Endempfänger, sondern allein als Umgehungsunternehmen mit dem Zweck der Täuschung der Behörden über das tatsächliche Ausfuhrziel dienten. Dafür spricht zusätzlich, dass in der Zeit nach Februar 2022 angeblicher Warenempfänger und Auftraggeber der dem Angeklagten W. und der Fa. W. GmbH zugeflossenen Zahlungen mehrfach nicht miteinander übereinstimmten. (3) Weiterhin ist auch hier die von M. K. im April 2018 erstmals skizzierte angeführte Bestell- und Lieferpraxis zu nennen wie auch der Umstand, dass sich durchgängig in den Fällen, in denen Käufer und Warenempfänger außerhalb Russlands angegeben wurden, eine per Mailschreiben bzw. WhatsApp-Chat geführte Kommunikation des Angeklagten ausschließlich mit seinen russischen Geschäftspartnern findet. Deren Inhalt belegt das große Interesse der russischen Seite an Einzelheiten der jeweiligen Lieferung, teilweise bis hin zu dem von der Spedition erstellten Versandcodes. Das lässt keine andere Schlussfolgerung zu als die, dass es sich bei den Firmen S. LLC, D. LLC, O. und E. LLC um die tatsächlichen Käufer und Lieferungsempfänger gehandelt hat. (4) In die gleiche Richtung geht der im Zusammenhang mit Fall 40 festgestellte Inhalt des Schreibens vom Angeklagten W. an den Mitarbeiter der Fa. S. LLC, V. S., dem er am 24. September 2022 mitteilte: „Es haben sich schon viele Waren für Sie angesammelt.“ Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass die in den Papieren zu dem Geschäft angeführte kasachische Firma T. nicht die Endempfängerin der Ware sein würde, sondern vielmehr die Fa. S. LLC. (5) Soweit der Angeklagte W. sich in den Fällen 53 und 54 darauf bezieht, dass von Seiten der Fa. A. aus K. ein Endnutzerzertifikat des Inhalts vorgelegt wurde, dass die Artikel für Forschungseinrichtungen in K. vorgesehen seien, muss der Senat ihm entgegenhalten, dass er selbst in über einem Dutzend Fälle die Abgabe inhaltlich unrichtiger Endnutzererklärungen veranlasst hat. Dass er dann, zumal nach vorangehender Absprache mit seinen russischen Geschäftspartnern über die Lieferung, in deren Verlauf er überdies selbst eine Firma in den Vereinigten Arabischen Emiraten als angeblichen Empfänger vorgeschlagen hatte, so ein Zertifikat ohne Weiteres für bare Münze nehmen will, ist nicht glaubhaft. (6) Verstärkt wird dieser Eindruck schließlich noch durch eine WhatsApp-Nachricht des Angeklagten W. an die Mitangeklagte S. über die Vorgänge in Butscha im April 2022: „Vermutlich ist etwas im Gebiet Kiew passiert. Nachdem die russischen Truppen die Stadt Butscha verlassen haben, hat man angeblich sehr viele Leichen gefunden, die einfach so draußen liegen. Das russische Verteidigungsministerium lehnt die Beteiligung von seinen Soldaten ab und vermutet, dass das eine ‚Täuschung‘ sein könnte. Der deutsche Radiosender D. hat in seinen Nachrichten ca. Minuten darüber berichtet, nicht weniger. Wenn eine Massenvernichtung von Zivilisten bestätigt wird, kann man vermuten, dass die Sanktionen verstärkt werden.“ Die einzige Sorge des Angeklagten war in diesem Zusammenhang somit die, dass nunmehr die Sanktionen erneut verschärft würden. Derartiges müsste ihn aber nicht kümmern, wenn er tatsächlich gar nicht nach Russland geliefert hätte, sondern – wie dies bereits ab März 2022 vorgegaukelt wurde – in andere Staaten. (7) In der Gesamtschau der vorstehenden Beweisanzeichen, gerade auch unter Berücksichtigung der oben bereits angeführten Kommunikation des Angeklagten mit seinen russischen Geschäftspartnern hält der Senat die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte W. sicher darum wusste, dass sämtliche Lieferungen für Endverbleib und –nutzung in Russland vorgesehen waren, für unausweichlich. cc) Der Senat stützt seine Überzeugung, dass der Angeklagte die militärische Verwendung der von ihm exportierten Güter für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, auf folgende Umstände: (1) Bereits der Umstand, dass dem Angeklagten die oben (vgl. d) ee) (4) (a) – (c)) genannten Bestelllisten bzw. die Tabelle mit den Kürzeln „UAV“ bzw. der Zwecknennung ORLAN-10 übermittelt worden waren, spricht für sich. Soweit sich der Angeklagte diesbezüglich dahingehend einließ, er habe diese Informationen nicht zur Kenntnis genommen und einfach unbeachtet „gelöscht“, da sie für den weiteren Bestellvorgang hinderlich gewesen seien, ist dies aus Sicht des Senats wenig glaubhaft. Dass ein Auftragnehmer eine vom Auftraggeber übermittelte Information im Zusammenhang mit einer Bestellung nicht zur Kenntnis nimmt bzw. falls ihm die Information nichts sagt, sich nicht darüber kundig macht, ist absolut lebensfremd, schon gar bei einem solch akribisch arbeitenden Geschäftsmann wie dem Angeklagten W.. Für eine Löschung der inkriminierenden Passagen gab es auch nur den Grund, Hinweise auf eine militärische Verwendung aus der Welt zu schaffen. (2) Gleiches gilt im Übrigen, soweit der Angeklagte behauptet, von der Existenz des S. nichts gewusst zu haben, geschweige denn, dass dieses in seine Geschäftsverbindung mit der Fa. S. LLC eingebunden gewesen sei. Auch hier sprechen die Tatsachen, dass dem Angeklagten eine Rechnung zugespielt wurde, in welcher die Fa. T. LLC als Käufer auftrat, dass ihm in einem Fall sogar – wohl versehentlich – die Ursprungsbestellung der Fa. T. LLC unverändert durchgereicht wurde, sowie die Tatsache, dass er persönlich Kontakt zu einem Vertreter der Fa. T. LLC, nämlich A. T., unter dessen geschäftlicher E-Mail-Adresse Kontakt aufgenommen hat, für sich. Die Behauptung des Angeklagten, er sei dabei davon ausgegangen, bei A. T. handele es sich um einen Angestellten der Fa. S. LLC, der unter seiner privaten E-Mail mit der Endung „…“ mit ihm – dem Angeklagten – kommuniziere, ist dabei als Schutzbehauptung zu werten; schließlich war A. T. bereits in früheren Kontakten des Angeklagten mit den russischen Geschäftspartnern in Erscheinung getreten. (3) Weiter ist zu sehen, dass in den gegenüber den Lieferanten abgegebenen Endnutzererklärungen jeweils der zivile Charakter der dort behaupteten Nutzungen der betreffenden Artikel immer wieder ausdrücklich und aufwändig betont wurde. Dies belegt zusätzlich, wie vom eigentlichen Zweck der Lieferung abgelenkt werden sollte. Gleiches gilt auch für das bereits erörterte Dazwischenschalten von Scheinempfängern in verschiedenen asiatischen Staaten nach Beginn der Vollinvasion im Jahr 2022 als auch das damit verbundene konspirative Vorgehen bei der Anbahnung der Lieferungen. (4) Die oben dargelegte Nachricht an die Mitangeklagte S. aus April 2022 bezüglich des Vorgangs in Butscha ist hier ebenfalls von Bedeutung. Denn hier ist nicht nur allgemein von Sanktionen die Rede, vielmehr geht es um Sanktionen gerade vor dem Hintergrund eines mutmaßlichen Kriegsverbrechens des russischen Militärs. Dies erlaubt dem Senat – erst recht nach all den vorangehend angeführten Indizien – auch den Schluss, dass der Angeklagte W. die Verschärfung von Sanktionen gerade auch betreffend solche Ware erwartete, die militärisch verwendet werden sollte. (5) Auch bezüglich der inneren Tatseite hält der Senat bei einer abschließenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses die Schlussfolgerung für praktisch zwingend, dass der Angeklagte die militärische Verwendung der von ihm gelieferten streitgegenständlichen Elektrobauteile im Bereich des Drohnenbaus zumindest billigend in Kauf genommen hat. Auch hierbei hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass der Angeklagte auch in einem durchaus erheblichen Umfang Waren am die Fa. S. LLC lieferte, die auf den ersten Blick keinen erkennbaren militärischen Bezug hatte. Dies wird aber von den oben genannten Beweisanzeichen, die deutlich in die Richtung militärischer Verwendung zielten überaus deutlich aufgewogen. V. Rechtliche Würdigung 1. Angeklagter W. Der Angeklagte W. hat sich sonach wie folgt schuldig gemacht: a) In den Fällen 1 bis 23 des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Verkaufs und der gewerbsmäßigen Ausfuhr und Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 7 Nr. 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. (EU) 833/2014 vom 31. Juli 2014 in der Fassung vom 5. Juli 2019 (Verordnung Nr. (EU) 2019/1163, bekanntgegeben am 9. Juli 2019); 52, 53 StGB. Verkauf, Ausfuhr und Lieferung desselben Artikels stehen jeweils im Verhältnis der Idealkonkurrenz gemäß § 52 StGB zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 3 StR 62/14 – juris, Rn. 22); die einzelnen Fälle stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. Das gewerbsmäßiges Handeln im Sinne der Absicht, sich selbst aus wiederholten Tatbegehungen eine nicht nur vorübergehende Einnahme von einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 8. November 1951 – 5 StR 563/51 – BGHSt 1, 383), liegt hier in sämtlichen Fällen aufgrund der sich steigernden Frequenz der Geschäfte und der Höhe der jeweiligen Einnahmen vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte W. auch Geschäfte getätigt hat, die von außenwirtschaftlichen Beschränkungen nicht betroffen waren. b) In den Fällen 25 bis 52, ausgenommen die Fälle 38 bis 40 und 48, jeweils des tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Verkaufs-, Lieferungs- und Ausfuhrverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, in 25 weiteren Fällen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in folgenden Fassungen: - in den Fällen 25 bis 37 in der Fassung vom 25. Februar 2022 (Verordnung (EU) Nr. 2022/328, bekanntgemacht am 25. Februar 2022); - in den Fällen 41 bis 46 in der Fassung vom 6. Oktober 2022 (Verordnung (EU) Nr. 2022/1904, bekanntgemacht am 7. Oktober 2022) sowie - in den Fällen 47 bis 52 in der Fassung vom 16. Dezember 2022 (Verordnung (EU) Nr. 2022/2474, bekanntgemacht am 16. Dezember 2022). Soweit die Anwendung der genannten Strafnorm auf eine Einstufung der Ware gemäß Anhang VII Teil A der Russland-EmbargoVO zurückgeht, sind alle hier einschlägigen Unternummern bereits in der ersten Fassung des Anhangs VII in der Verordnung (EU) Nr. 2022/328 vom 25. Februar 2022 enthalten. Soweit die Anwendung der genannten Strafnorm auf eine Einstufung der Ware auf die Zuordnung zu einer Warenverzeichnisnummer gemäß Anhang VII Teil B der Russland-EmbargoVO zurückgeht, sind die folgenden Warenverzeichnisnummern bereits in der erstmaligen Fassung des Teils B durch die Verordnung vom 6. Oktober 2022 (Nr. 2022/1904) enthalten: - 854110 (Dioden, andere als Foto- und Leuchtdioden) - 854129 (Andere Transistoren mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W) - 854159 (Andere Halbleiterbauelemente) - 854231 (Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärken, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen) - 854232 (Speicher) - 854233 (Verstärker) - 854239 (Andere elektronische integrierte Schaltungen) Das Warenkennzeichen 853669 (Stecker und andere Steckdosen), das in den Fällen 49 und 52 berührt ist, wurde durch die Verordnung Nr. 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 in Anhang VII Teil B aufgenommen. c) In den Fällen 24, 38 bis 40 und 48 jeweils des tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Lieferungs- und Ausfuhrverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 7 Nr. 2 AWG in Verbindung mit Art. 2a und – im Fall 48 – Art. 3k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in folgenden Fassungen: - in Fall 24 in der Fassung vom 25. Februar 2022 (Verordnung (EU) Nr. 2022/328, bekanntgemacht am 25. Februar 2022); - in den Fällen 38 bis 40 in der Fassung vom 6. Oktober 2022 (Verordnung (EU) Nr. 2022/1904, bekanntgemacht am 7. Oktober 2022) sowie - im Fall 48 in der Fassung vom 25. Februar 2023 (Verordnung (EU) Nr. 2023/427, bekanntgemacht am 25. Februar 2023). Mit Blick auf Fall 48 wurde das dort einschlägige Warenkennzeichen 847330 durch die Verordnung (EU) Nr. 2022/2474 vom 16. Dezember 2022 in den Anhang XXIII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen. Im Fall 39 scheitert die Strafbarkeit der tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlung gegen das Verkaufsverbot an § 18 Abs. 11 Nr. 1 AWG, da der Verkauf am 7. Oktober 2022, mithin weniger als zwei Werktage nach Bekanntgabe des Verbots, erfolgte. In den Fällen 38, 40 und 48 wurde bezüglich des Vorwurfs der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen. d) In den Fällen 53 und 54 jeweils des gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen das Verkaufsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 7 Nr. 2 AWG; Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 25. Februar 2023 (Verordnung (EU) Nr. 2023/427, bekanntgemacht am 26. Februar 2023); 53 StGB. Den hierin ebenfalls liegenden Versuch einer Zuwiderhandlung gegen das Lieferungs- und Ausfuhrverbot hat der Generalbundesanwalt bei Anklageerhebung gemäß § 154a Abs. 1 StPO aus der weiteren Strafverfolgung ausgeschieden. 2. Angeklagte S. Die Angeklagte S. hat sich sonach schuldig gemacht: a) In den Fällen 11, 13 bis 18, 21 und 22: jeweils der Beihilfe zur Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gemäß § 18 Abs. 5 AWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 428/2009 vom 5. Mai 2009 (in den Fällen 11 und 13 bis 17) bzw. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 vom 20. Mai 2021 (in den Fällen 18, 21 und 22); §§ 27, 52, 53 StGB. b) In den Fällen 42, 45, 46 und 49: jeweils der Beilhilfe zum tateinheitlichen Zuwiderhandeln gegen das Liefer- und Ausfuhrverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 1 AWG i. V. m. Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung; §§ 27, 52, 53 StGB. c) im Fall 53: der Beihilfe zum tateinheitlichen Versuch des Zuwiderhandelns gegen das Liefer- und Ausfuhrverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 18 Abs. 5 AWG i. V. m. Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in der jeweils geltenden Fassung; §§ 22, 27, 52, 53 StGB. Gewerbsmäßiges Verhalten lag bei der Angeklagten S. nicht vor, da eine auf Dauer angelegte Absicht, durch die Taten Einnahmen zu erzielen, nicht festgestellt werden konnte. VI. Strafzumessung 1. Angeklagter W. a) Der anwendbare Strafrahmen ergibt sich beim Angeklagten W. in allen Fällen aus § 18 Abs. 7 AWG. b) Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat der Senat zugunsten des Angeklagten seine bislang straffreie Führung bewertet. Der Angeklagte ist erstmals mit dem Vollzug von Untersuchungshaft konfrontiert, der ihn durch die Trennung von seiner Familie sehr belastet. Auch hat der Senat positiv bewertet, dass der Angeklagte den äußeren Tathergang eingeräumt hat, wodurch die Beweisaufnahme deutlich abgekürzt werden konnte. Bezüglich der inneren Tatseite hat der Angeklagte Reue über sein Handeln erkennen lassen, indem er erklärt hat, er sehe aus heutiger Sicht, nach Durchsicht der Akten ein, einen Fehler gemacht zu haben. Für den Angeklagten sprach des Weiteren der Umstand, dass ihm die Tatbegehung vor Februar 2022 durch das Ausbleiben von Nachprüfungen erleichtert wurde. Schließlich war die zollamtliche Überwachung der Auslieferung der verkauften Artikel in den Fällen 53 und 54 und deren Beschlagnahme, bevor sie das Bundesgebiet oder das Zollgebiet der Europäischen Union verließen, zugunsten des Angeklagten in Rechnung zu stellen. c) Dem hat der Senat folgende Umstände strafschärfend entgegengehalten: Zunächst fiel der lange Tatzeitraum negativ ins Gewicht, in welchem der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Zu sehen war auch der beträchtliche wirtschaftliche Umfang der Geschäfte, insbesondere bei den Taten 49 bis 53 mit teilweise über 100.000 € Verkaufserlösen. Schließlich fiel die erhebliche kriminelle Energie, mit der der Angeklagte seine Geschäfte betrieben hat, erkennbar etwa durch die Gründung der Fa. N. GmbH, um diese als Empfängerin der Waren vorzuschieben (wodurch er auch – was er freilich aufrichtig bereut hat – seine Lebensgefährtin in seine Straftaten verstrickt hat) oder durch die Machenschaften, mit denen er insbesondere nach Februar 2022 die tatsächlichen Adressaten der Waren in Russland verschleierte, sowie die Hartnäckigkeit – insbesondere m Fall 48 – mit welcher er Ausfuhr und Lieferung verfolgte. d) Unter Gewichtung und Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: bei den Taten 1, 3 bis 5, 11 bis 18, 20, 21 und 23: jeweils die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; bei den Taten 2, 6 bis 10, 19, 22 und 24: jeweils die Freiheitsstrafe von drei Jahren; bei den Taten 25 bis 36, 38 und 40 bis 43: jeweils die Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; bei den Taten 37, 39 sowie 44 bis 54: jeweils die Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. e) Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat der Senat die unter b) und c) aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gewichtet und abgewogen und überdies gesehen, dass aufgrund der Wiederholung der in ihrem Muster einheitlichen Taten die Hemmschwelle zur erneuten Tatbegehung abnahm. Weiterhin war der sachliche und situative Zusammenhang der Taten zu sehen, was einen straffen Zusammenzug der Einzelstrafen erforderte. Der Senat hat daher Einzelstrafen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten zurückgeführt. 2. Angeklagte S. a) Bei der Angeklagten S. ergibt sich der anwendbare Strafrahmen für die Taten 11, 13 bis 18, 21 und 22 aus § 18 Abs. 5 AWG und für die Taten 42, 45, 46, 49 und 53 aus § 18 Abs. 1 AWG. In beiden Fällen ist der Strafrahmen gemäß §§ 27 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB zu mildern. In Fall 53 tritt angesichts der fehlenden Vollendungsnähe eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB ein. b) Der Senat hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zugunsten der Angeklagten S. ihre bislang straffreie Führung gewertet. Auch sie erfuhr erstmals Vollzug von Untersuchungshaft, welcher für sie sowohl durch die Trennung von ihrer Familie als auch durch ihre schwere Erkrankung besonders belastend war. Sie hat bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens Einlassungen getätigt, mit welchen sie ihre Tatbeteiligung weit überwiegend eingeräumt hat. Schließlich war zu sehen, dass sie die Taten im Wesentlichen nur beging, um damit ihrem Lebensgefährten, dem Angeklagten W. zu helfen. c) Dem waren folgende Gesichtspunkte strafschärfend entgegenzuhalten: Auch die Angeklagte S. verstieß über einen langen Tatzeitraum mehrfach gegen die Rechtsordnung, wobei der erhebliche Umfang der durch sie geförderten Geschäfte negativ ins Gewicht fiel. d) Nach Gewichtung und Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat der Senat die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten: für die Taten 11, 13 bis 18, 21 und 22: die Freiheitsstrafe von einem Jahr; für die Taten 42, 45, 46 und 49: die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; für die Tat 53: die Freiheitsstrafe von neun Monaten. e) Nach nochmaliger Gewichtung und Abwägung der unter b) und c) aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte, wobei zusätzlich berücksichtigt wurde, dass angesichts des sachlichen und situativen Zusammenhangs der Taten eine straffe Zusammenziehung der Einzelstrafen zu erfolgen hatte, hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB die Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf die tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zurückgeführt. f) Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB hat der Senat diese Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es ist zur Überzeugung des Senats zu erwarten, dass die Angeklagte S. sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat der Senat prognostisch günstig berücksichtigt, dass die Angeklagte sich bislang straffrei geführt hat und in einem frühen Stadium des Verfahrens ganz überwiegend geständig war. Weiterhin erscheinen ihre familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse gefestigt. Besondere Umstände, die im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für die Erwartung der künftigen Straffreiheit sprechen, liegen hier darin, dass die Angeklagte unter einer schweren Erkrankung leidet und sie gerade deshalb durch die im vorliegenden Verfahren erstmals vollzogene Untersuchungshaft besonders belastet und auch stark beeindruckt ist. VII. Einziehungs- und Kostenentscheidung 1. Gemäß §§ 73 Abs. 1, 73a StGB war die Einziehung von Wertersatz anzuordnen: - gegen den Angeklagten W. in Höhe von 217.038,61 € sowie - gegen die Fa. W. GmbH iVm § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Höhe von 666.659,58 €. Der durch Angeklagten W. bzw. die Fa. W. GmbH für den Bezug der verkauften, ausgeführten und gelieferten Produkte aufgebrachte Einkaufspreis war dabei nicht in Abzug zu bringen, da er für die Begehung der Tat aufgewendet bzw. eingesetzt wurde (§ 73d Abs. 1 S. 2 StGB – vgl. BGHSt 47, 369ff) 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.