Urteil
6 U 84/24
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:1028.6U84.24.00
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Leitsätze
1. Hat der Leasinggeber auf Grundlage eines Kilometer-Leasingvertrags bei dessen regulärem Ende einen Anspruch auf Ausgleich desjenigen Minderwerts, der auf einer negativen Abweichung des Fahrzeugs von einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand beruht, kommt es für den Minderwert regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs des fraglichen Alters und der fraglichen Fahrleistung mit üblichen Gebrauchsspuren an.(Rn.43)
(Rn.44)
2. Dabei sind nur solche Mängel des Fahrzeugs als negative Abweichung zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.(Rn.45)
3. Zwischen den Reparaturkosten und dem Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug durch die danach berücksichtigungsfähigen Mängel erleidet, besteht ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts daher im Prozess statt auf die Behauptung absoluter Fahrzeugwerte auch auf Vortrag zu berücksichtigungsfähigen Mängeln nebst Reparaturkosten stützen.(Rn.33)
(Rn.37)
(Rn.42)
4. Der auszugleichende Minderwert kann jedoch in diesem Fall nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten der berücksichtigungsfähigen Mängel berechnet werden, da der am Fahrzeug durch die berücksichtigungsfähigen Mängel entstehende Minderwert nicht dieser Summe entspricht.(Rn.38)
(Rn.39)
5. Vielmehr ist von den Reparaturkostenpositionen jeweils ein Abschlag zu machen. Dieser Abschlag kann sich grundsätzlich an einer standardisierten, Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp berücksichtigenden und den üblichen Wertverlust solcher Fahrzeuge spiegelnden Abwertungskurve orientieren.(Rn.38)
6. Jedoch ist regelmäßig das Wertminderungspotential jedes einzelnen Mangels zu berücksichtigen, das zu einer Abweichung von der aus der Abwertungskurve folgenden, pauschalen Betrachtung zwingen kann.(Rn.40)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.7.2024 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2022 sowie weitere 10,00 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird insoweit verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung von 1.000 Euro wegen einer nicht durchgeführten Inspektion richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 56%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 55%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 45%.
4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 10.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Leasinggeber auf Grundlage eines Kilometer-Leasingvertrags bei dessen regulärem Ende einen Anspruch auf Ausgleich desjenigen Minderwerts, der auf einer negativen Abweichung des Fahrzeugs von einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand beruht, kommt es für den Minderwert regelmäßig auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Rückgabewert des Fahrzeugs und dem hypothetischen Wert eines Fahrzeugs des fraglichen Alters und der fraglichen Fahrleistung mit üblichen Gebrauchsspuren an.(Rn.43) (Rn.44) 2. Dabei sind nur solche Mängel des Fahrzeugs als negative Abweichung zu berücksichtigen, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen.(Rn.45) 3. Zwischen den Reparaturkosten und dem Verlust an Marktwert, den ein Fahrzeug durch die danach berücksichtigungsfähigen Mängel erleidet, besteht ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können. Der Leasinggeber kann seinen Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts daher im Prozess statt auf die Behauptung absoluter Fahrzeugwerte auch auf Vortrag zu berücksichtigungsfähigen Mängeln nebst Reparaturkosten stützen.(Rn.33) (Rn.37) (Rn.42) 4. Der auszugleichende Minderwert kann jedoch in diesem Fall nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten der berücksichtigungsfähigen Mängel berechnet werden, da der am Fahrzeug durch die berücksichtigungsfähigen Mängel entstehende Minderwert nicht dieser Summe entspricht.(Rn.38) (Rn.39) 5. Vielmehr ist von den Reparaturkostenpositionen jeweils ein Abschlag zu machen. Dieser Abschlag kann sich grundsätzlich an einer standardisierten, Alter, Laufleistung und Fahrzeugtyp berücksichtigenden und den üblichen Wertverlust solcher Fahrzeuge spiegelnden Abwertungskurve orientieren.(Rn.38) 6. Jedoch ist regelmäßig das Wertminderungspotential jedes einzelnen Mangels zu berücksichtigen, das zu einer Abweichung von der aus der Abwertungskurve folgenden, pauschalen Betrachtung zwingen kann.(Rn.40) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.7.2024 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.160,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2022 sowie weitere 10,00 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird insoweit verworfen, als sie sich gegen die Verurteilung von 1.000 Euro wegen einer nicht durchgeführten Inspektion richtet, im Übrigen wird sie zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 56%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 44%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 55%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 45%. 4. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 10.000 Euro. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Minderwertausgleich nach regulärem Ende eines Leasingvertrages. Die Beklagte zu 1) ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Beklagten zu 2) und 3) sind dort Partner. Die Beklagte zu 1) leaste bei der Klägerin mit Kilometerleasingvertrag vom 19.6.2019 einen PKW P. für 36 Monate ab 1.7.2019 bis zum 30.6.2022; das Fahrzeug wurde am 31.8.2022 zurückgegeben. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin im Hinblick auf insgesamt 17 Positionen, die in einem von der Klägerin eingeholten, mit der Klage vorgelegten und schriftsätzlich in Bezug genommenen DAT-Gutachten vom 5.10.2022 dokumentiert und als überdurchschnittliche Reparaturkosten bezeichnet sind, überhaupt und ggf. in der geltend gemachten Höhe von insgesamt 9.445,00 Euro Minderwertausgleich verlangen kann. Daneben begehrt die Klägerin Zinsen aus diesem Betrag sowie Mahnkosten. Die Klägerin stützt ihren Anspruch wegen des Minderwerts auf ihre unstreitig einbezogenen AGB, wonach (Ziff. XVI. 2.) das Fahrzeug bei Rückgabe in "einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, sowie verkehr- und betriebssicher" sein muss und wonach (Ziff. XVI. 3.) weiter gilt: "Weist das Fahrzeug auf Grund von Schäden oder übermäßiger Abnutzung einen Minderwert auf, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert zu ersetzen. Eine übliche Abnutzung bleibt unberücksichtigt." Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass sie einen Minderwert ggf. auszugleichen haben. Sie haben jedoch eingewandt, dass die Klägerin schon gar nicht ausreichend substantiiert zu den Mängeln vorgetragen habe; die Bezugnahme auf das Gutachten genüge nicht, erforderlich sei, dass die Klägerin jeden einzelnen Mangel schriftsätzlich präzise beschreibe. Außerdem fehle Vortrag zum geschuldeten Zustand, ohne den sich eine Wertdifferenz, die von ihnen ggf. zu erstatten wäre, nicht bestimmen lasse. Die Klägerin addiere außerdem fehlerhaft die Beseitigungskosten einzelner Mängel auf, anstatt den absoluten Wert des Fahrzeugs im Ganzen zu ermitteln und vorzutragen. Auch bleibe die Kalkulation der Beseitigungskosten der einzelnen Positionen ohne jede Begründung. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat auf Grundlage eines eingeholten Sachverständigengutachtens angenommen, dass der Minderwert, der nach Ziff. XVI.3. der Leasing-AGB zu ersetzen sei, 8.065 Euro betrage. Speziell soweit die Klägerin Zahlung verlange wegen einer bei Rückgabe nicht durchgeführten, jedoch fälligen Inspektion, ergebe sich ihr Anspruch aus Ziff. IX.4 der AGB, wonach es Sache des Leasingnehmers sei, fällige Wartungsarbeiten durchführen zu lassen; das habe die Beklagte zu 1) unterlassen. Zinsen und Mahnkosten könne die Klägerin aus § 288 Abs. 1 BGB verlangen. Dagegen wenden sich nur die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen wollen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Klägerin schon nicht die erforderlichen Tatsachen substantiiert dargelegt habe; auf Grundlage des klägerischen Vortrags habe das Landgericht daher bereits nicht Beweis erheben dürfen. Daneben sei der Klägerin aber auch der Beweis nicht gelungen, dass der geltend gemachte Betrag tatsächlich den Minderwert des Fahrzeugs ausmache. Im eingeholten Gutachten seien weder die einzelnen Mängel näher dargelegt und beschrieben, noch die Maßstäbe, nach denen das Gutachten Schäden von Gebrauchsspuren abgrenze. Auch fehle im Gutachten jegliche Grundlage für die Berechnung der Höhe der einzelnen Kosten, indem der Gutachter offenbar lediglich eine pauschale Abschätzung im Kopf vorgenommen habe. Und zuletzt ergebe sich aus dem Gutachten nicht, wie und weshalb die prozentualen Abschläge zustandegekommen seien, die der Gutachter bei den einzelnen Positionen vornehme, um der Vorgabe Rechnung zu tragen, dass nicht nur einzelne Kostenpositionen aufaddiert werden dürften. Auf einzelne Kostenpositionen und insbesondere auf die Ausführungen des Landgerichts zur fälligen Inspektion geht die Berufung nicht ein. Die Beklagten beantragen in der Berufung: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.07.2024 mit dem AZ 8 O 113/24 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Der Senat hat mit Beschluss vom 26.11.2024 gemäß § 358a ZPO ein Sachverständigengutachten eingeholt, das der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.10.2025 mündlich erläutert hat. Der Senat hat die Beklagten außerdem darauf hingewiesen, dass er die Berufung mangels zureichender Berufungsbegründung bereits für unzulässig halte, soweit die Beklagten wegen der Inspektionskosten zur Zahlung verurteilt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist mangels zureichender Begründung i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.000 Euro wenden als den Kosten einer bei Rückgabe fälligen, jedoch nicht ausgeführten Inspektion. 1. Insoweit hat das Landgericht die Verurteilung - anders als bezüglich der übrigen Positionen - nicht auf einen in dieser Höhe bestehenden Minderwert des Fahrzeugs, sondern darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1) nach Ziff. IX. 4 der klägerischen AGB während der Vertragslaufzeit verpflichtet gewesen sei, fällige Inspektionen auf ihre Kosten ausführen zu lassen und dass die fragliche Inspektion Kosten in der geltend gemachten Höhe verursache. 2. Diesbezüglich genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Denn bei - wie hier quantitativ - teilbarem Streitgegenstand muss die Berufung für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstandsteil besonders gerechtfertigt werden (std. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - VI ZB 57/20 -, Rn. 11, juris). Bezüglich der Kosten der Inspektion befasst sich die Berufungsbegründung jedoch in keiner Weise mit der auf Ziff. IX.4 der AGB rekurrierenden Begründung des landgerichtlichen Urteils. Sie befasst sich vielmehr ausschließlich mit der lediglich für die übrigen Positionen der Klage relevanten Frage, ob das Landgericht den Minderwert des Fahrzeugs - verstanden als die Differenz des Fahrzeugwerts bei Rückgabe mit nur üblichen Gebrauchsspuren zum tatsächlichen Fahrzeugwert - auf Grundlage des klägerischen Vortrags und auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens hat feststellen können und dürfen. III. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und teilweise begründet. Der Klägerin steht auf Grundlage von Ziff. XVI. 2, 3. ihrer AGB - gegen die Beklagten zu 2) und 3) i.V.m. § 8 PartGG - ein Anspruch auf Ausgleich von bei der Rückgabe am Fahrzeug bestehenden Minderwerten zu, jedoch nur in Höhe von 3.160,00 Euro. 1. Keinen Erfolg hat die Berufung zunächst, soweit die Beklagten meinen, der Vortrag der Klägerin sei insgesamt nicht zureichend substantiiert, weil sie die geltend gemachten Mängel nicht im Einzelnen schriftsätzlich näher beschrieben hat. Insoweit genügt es vielmehr den zu stellenden Anforderungen, dass die Klägerin die Mängel in der Anspruchsbegründung im Einzelnen benannt und zur näheren Beschreibung auf das in Anlage beigefügte Privatgutachten nebst den dort enthaltenen Lichtbildern verwiesen hat. Eine zusätzliche textliche Beschreibung war daneben zur Substantiierung nicht erforderlich. 2. Gleichfalls keinen Erfolg hat die Berufung mit der Erwägung, die Klägerin hätte zur zureichenden Substantiierung ihres Anspruchs den tatsächlichen absoluten Wert des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei Rückgabe und den hypothetischen absoluten Wert des Fahrzeugs mit bloßen, einen Minderwertausgleichsanspruch nicht auslösenden Gebrauchsspuren vortragen und benennen müssen. a) Denn zwar verweisen die Beklagten insoweit zutreffend darauf, dass es für die Höhe des klägerischen Anspruchs auf die Differenz dieser beiden Fahrzeugwerte ankommt. b) Dass daher auch die fraglichen absoluten Fahrzeugwerte vorgetragen werden müssten, wäre jedoch nur zutreffend, wenn sich die gesuchte Differenz zuverlässig nur aus den absoluten Fahrzeugwerten ermitteln lassen würde. Das ist jedoch nach dem vom Senat insbesondere mit Blick auf diese Frage eingeholten Sachverständigengutachten nebst der vom Sachverständigen gegebenen mündlichen Ergänzungen nicht der Fall. aa) Vielmehr hat der Sachverständige - für den Senat überzeugend und von den Parteien zuletzt im Grundsatz nicht mehr in Frage gestellt - erläutert, dass sich in entsprechenden Reihenuntersuchungen und damit auf zureichender statistischer Grundlage gezeigt habe, dass zwischen den Reparaturkosten, die zur Beseitigung von Mängeln an einem Fahrzeug erforderlich sind, und dem Verlust an Marktwert, den das fragliche Fahrzeug durch die fraglichen Mängel erleide, ein ausreichend zuverlässiger kausaler Zusammenhang besteht, um aus den Reparaturkosten auf den Wertverlust schließen zu können, den das Fahrzeug infolge der fraglichen Mängel gegenüber einem Fahrzeug gleichen Alters ohne diese Mängel aufweist. Er hat weiter erläutert, dass sich - wiederum statistisch durch entsprechende Reihenuntersuchungen zureichend abgesichert - gezeigt habe, dass das Verhältnis, mit dem sich die Reparaturkosten für über übliche Gebrauchsspuren (vgl. dazu noch sogleich 3. a)) hinausgehende Mängel auf den Marktwert des Fahrzeugs auswirken, typischerweise der altersmäßigen Wertverlustkurve des Fahrzeugs folge. Daher lasse sich der Wertverlust des konkreten Fahrzeugs infolge ausgleichspflichtiger Mängel dadurch bestimmen, dass die Reparaturkosten für die fraglichen Mängel bestimmt, von diesen Reparaturkosten ein sich aus dem typischen prozentualen Wertverlust von Fahrzeugen dieser Art und dieses Alters gegenüber dem Anschaffungswert ergebender Abschlag gemacht und die sich so ergebenden, reduzierten Reparaturkostenpositionen aufaddiert werden. Soweit der Senat demgegenüber eingewandt hat, dass Mängel offensichtlich ein unterschiedliches Wertminderungspotential aufweisen in dem Sinne, dass der eine Mangel kaum Folgen für den Marktwert haben wird - etwa ein versteckter Kratzer im Motorraum -, während ein anderer Mangel - etwa ein Kratzer zentral auf der Motorhaube - erheblich stärkere Folgen für den Marktwert haben werde, so dass ein einheitlicher Abschlag auf alle Reparaturkostenpositionen nicht plausibel erscheine, hat der Sachverständige diesen Zusammenhang zwar bestätigt. Er hat jedoch erläutert, dass diesem Umstand bei der üblichen Methode der Wertverlustbestimmung über die Reparaturkosten Rechnung zu tragen sei und getragen werde, indem entsprechende Besonderheiten durch eine am Wertminderungspotential orientierte Modifikation des für den fraglichen Mangel erforderlichen Abschlags von den Reparaturkosten berücksichtigt würde, im Ergebnis also ein pauschaler Abschlag gerade nicht vorgenommen werde. bb) Umgekehrt hat der Sachverständige - auch unter Vornahme entsprechender Recherchen - dargelegt, dass gegenüber diesem Weg über die Reparaturkosten der Weg über eine unmittelbare Marktwertbestimmung des fraglichen Fahrzeugs erheblich weniger zuverlässig erscheint, insbesondere weil Händler, die derartige Fahrzeug aufkaufen, bei ihrer Kalkulation nicht zwischen leasingvertraglich zu Lasten des Leasinggebers gehenden Mängeln und bei der leasingvertraglich maßgeblichen Wertbestimmung nicht berücksichtigungsfähigen Gebrauchsspuren unterscheiden, so dass der durch die auszugleichenden Mängel verursachte Wertverlust bei einer Marktrecherche teilweise maskiert werde. cc) Unter der von den Parteien nicht angegriffenen Prämisse, dass die fraglichen Zusammenhänge bestehen, wie vom Sachverständigen dargestellt, und unter der weiteren Prämisse, dass Besonderheiten im Wertminderungspotential konkreter Mängel in der Begutachtung offengelegt und begründet werden, lässt sich demnach die gesuchte Wertdifferenz auch aus dem sich auf die Behauptung bestimmter Mängel beschränkenden klägerischen Vortrag ermitteln; weitergehender Vortrag zum absoluten Wert des Fahrzeugs ist daher nicht erforderlich. 3. Die Berufung hat jedoch insoweit Erfolg, als der Klägerin der nach allgemeiner Meinung von ihr als Leasinggeberin zu erbringende Beweis des von ihr behaupteten Minderwerts nicht gelungen ist. a) Auf Grundlage einer Zusammenschau der Regelungen in Ziff. XVI. 2. und 3. ihrer AGB hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand. Auszugleichen ist dementsprechend vom Leasingnehmer derjenige Minderwert, den das Fahrzeug bei Rückgabe wegen einer negativen Abweichung von diesem Zustand aufweist. Im rechtlichen Ausgangspunkt für die Bestimmung des auszugleichenden Minderwerts berücksichtigungsfähig sind auf dieser Grundlage damit nur solche Mängel des streitgegenständlichen Fahrzeugs, die über übliche Gebrauchsspuren in dem Sinne hinausgehen, dass sie entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder dass sie zwar auch bei vertragsgemäßem Gebrauch entstehen können, jedoch von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt werden; dazu rechnen stets Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen. b) In diesem Sinne nicht mehr um übliche - und daher ausgleichspflichtige Mängel - handelt es sich jedoch nach den Erläuterungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen bei den von der Klägerin geltend gemachten, hier nach oben II. noch relevanten Positionen nur teilweise. aa) Dabei können, wie der Sachverständige auch insoweit für den Senat überzeugend dargestellt hat, für die Abgrenzung von im obigen Sinne üblichen von nicht üblichen Gebrauchsspuren im Grundsatz die von verschiedenen Sachverständigenorganisationen erstellten Abgrenzungskataloge eingesetzt werden. Sie beruhen nach den Erläuterungen des Sachverständigen auf der Auswertung des Zustandes einer Vielzahl von Fahrzeugen der jeweiligen Altersklassen. Diese Auswertungen böten eine statistisch zureichend abgesicherte Basis für die Beurteilung, wie entsprechende Fahrzeuge altersgerecht aussähen, wobei sich keine relevanten Unterschiede ergeben hätten im Hinblick auf die Frage, ob es sich um Leasingrückläufer oder um eigengenutzte Fahrzeuge handle. Sie könnten daher im Grundsatz herangezogen werden, um für konkrete, an einem Leasingrückläufer auftretende Mängel zu entscheiden, ob es sich um übliche, nicht ausgleichspflichtige, oder um darüber hinausgehende, ausgleichspflichtige Mängel handelt. Es sei allerdings erneut zu berücksichtigen, dass besondere, ggf. offenzulegende Umstände im begründeten Einzelfall auch zu einer anderen Beurteilung führen könnten. bb) Nach diesen Maßstäben, die der Sachverständige in seinem Gutachten auf die hier noch in Rede stehenden 16 Mängel angewandt und in der Sitzung nochmals erläutert hat, ergibt sich ein berücksichtigungsfähiger Minderwert am streitgegenständlichen Fahrzeug von 3.160 Euro. (1) Konkret in Frage gestellt haben die Parteien die entsprechenden Erläuterungen des Sachverständigen nur insoweit, als die Klägerin bezüglich der geltend gemachten Schäden an den vorderen und hinteren Sitzen gemeint hat, dabei handele es sich um Risse im Bezug der Sitze, die nicht üblich seien; derartige Risse seien bislang stets als berücksichtigungsfähig eingestuft worden. Insoweit hat der Sachverständige jedoch erläutert, dass sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern Risse der Sitzbezüge nicht belegen ließen. Soweit auf den Lichtbildern auf den ersten Blick tatsächlich der Eindruck von Rissen entstehe, beruhe das darauf, dass der Bezug an den fraglichen Stellen deutlich verformt sei und es dadurch zu starkem Schattenwurf komme. Nachdem sich auf den diesbezüglich als Anknüpfungstatsache allein zur Verfügung stehenden Lichtbildern bei ausreichender Vergrößerung Risse in der Tat auch für den Senat nicht sicher erkennen lassen, ist demnach nur von Verformungen auszugehen, wie sie im üblichen Gebrauch etwa bei Benutzung von Kindersitzen entstehen und die nach Beurteilung des Sachverständigen auch von Eigennutzern nicht ausgebessert werden würden; diese Mängel sind daher bei der Bestimmung des Minderwerts nicht zu berücksichtigen. (2) Bezüglich der weiteren Mängel haben die Parteien konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung des Sachverständigen nicht erhoben, insoweit kann daher auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen werden, weitere Ausführungen dazu sind nicht veranlasst. (3) Die danach berücksichtigungsfähigen - vom Sachverständigen mit entsprechenden Abschlägen eingestellten - Reparaturkostenpositionen ergeben - nach oben begrenzt durch die von der Klägerin für die fraglichen Positionen mit der Klage jeweils geltend gemachten Beträge - in der Summe einen Betrag von 3.160,00 Euro. 4. Der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen und die der Höhe nach nicht streitigen Mahnkosten ergibt sich aus Verzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.