Urteil
6 U 119/24
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0701.6U119.24.00
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Leitsätze
1. Derjenige, welcher Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung geltend macht, trägt dafür die Beweislast. Kann als Beweis nur die Parteianhörung angeboten werden und bleibt auch nach Anhörung der Parteien der Sachverhalt wegen sich widersprechenden Angaben unklar, wendet sich dies zum Nachteil des beweispflichtigen Anlegers (Anschluss BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17).(Rn.20)
2. Die gebotene Aufklärung im Rahmen der Anlageberatung kann auch mündlich im Beratungsgespräch erfolgen und muss nicht zwingend durch die Aushändigung des Verkaufsprospektes geschehen (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16).(Rn.18)
3. Legt der Anlageberater dem Anlageinteressenten im Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vor und macht diesen zur Grundlage seiner Beratung, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, hat er den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters entfällt nur dann, wenn der Berater beweisen kann, dass er diesen Fehler berichtigt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08).(Rn.29)
4. Dem Anleger obliegt es nicht, einen Prospekt auf mögliche Beratungsfehler hin zu überprüfen. Insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, ihm zugesandte anderweitige Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob aus ihnen eine Unrichtigkeit des Prospektes abgeleitet werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10).(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.167,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige, welcher Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung geltend macht, trägt dafür die Beweislast. Kann als Beweis nur die Parteianhörung angeboten werden und bleibt auch nach Anhörung der Parteien der Sachverhalt wegen sich widersprechenden Angaben unklar, wendet sich dies zum Nachteil des beweispflichtigen Anlegers (Anschluss BGH, Urteil vom 15. August 2019 - III ZR 205/17).(Rn.20) 2. Die gebotene Aufklärung im Rahmen der Anlageberatung kann auch mündlich im Beratungsgespräch erfolgen und muss nicht zwingend durch die Aushändigung des Verkaufsprospektes geschehen (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 498/16).(Rn.18) 3. Legt der Anlageberater dem Anlageinteressenten im Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vor und macht diesen zur Grundlage seiner Beratung, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, hat er den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters entfällt nur dann, wenn der Berater beweisen kann, dass er diesen Fehler berichtigt hat (Anschluss BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08).(Rn.29) 4. Dem Anleger obliegt es nicht, einen Prospekt auf mögliche Beratungsfehler hin zu überprüfen. Insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, ihm zugesandte anderweitige Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob aus ihnen eine Unrichtigkeit des Prospektes abgeleitet werden kann (Anschluss BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10).(Rn.31) 1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 27.167,00 € I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Anlageberaterin im Zusammenhang mit mittelbaren Beteiligungen an der Z. (2. CT) über einen Anlagebetrag von 12.600,00 € zzgl. Agio in Höhe von 945,00 € aufgrund der Beitrittserklärung vom 2.5.2014 und an der F. (5. CT) über einen Anlagebetrag von 16.000 € zzgl. Agio in Höhe von 800 €, gezeichnet am 14.5.2018, auf Schadensersatz in Anspruch. Unstreitig ging der Zeichnung jeweils eine Beratung durch die Beklagte voraus. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe dabei ihre Pflichten zur anleger- und anlagegerechten Beratung verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat in Bezug auf die Beteiligung an der 5. CT festgestellt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe, und hat der Klage in Höhe von 12.677,00 € nebst Verzugszinse Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung stattgegeben und den diesbezüglichen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der Beteiligung an der 2. CT hat es eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint und die Klage insoweit abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei der Kläger eine Verurteilung der Beklagten auch in Bezug auf die Beteiligung an der 2. CT und die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen möchte. Der Kläger beantragt, 1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 12.9.2024 zum Aktenzeichen 6 O 83/24 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den Betrag i.H.v. 12.677,00 €, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der am 14.5.2018 vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der F. zu der Vertragsnummer … hinaus, einen weiteren Betrag i.H.v. 14.490,00 €, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der am 2.5.2014 vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der Z. zu der Vertragsnummer … zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.11.2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte aus der am 2.5.2014 von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an der Z. zu der Vertragsnummer … im Verzug der Annahme befindet. 3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.9.2024, Az: 6 O 83/24, dahingehend abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Von der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässigen Berufungen des Klägers und der Beklagten sind nicht begründet. 1. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Beteiligung an der 2. CT. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass eine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Anlageberatungsvertrag, der in Bezug auf diese Beteiligung bestand, nicht festgestellt werden kann. a) Rechtsfehlerfrei und nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend hat das Landgericht festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger anlegergerecht zu beraten, nicht bewiesen ist, was der Kläger mit seiner Berufung auch nicht angreift. b) Der Berufungsangriff des Klägers, das Landgericht habe zu Unrecht eine nicht anlagegerechte Beratung für nicht erwiesen gehalten, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte den Prospekt erst am Tag der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger ausgehändigt hat. Denn nach der Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung sind die vom Kläger behaupteten Versäumnisse der Beklagten nicht bewiesen, denn die gebotene Aufklärung muss nicht zwingend durch Aushändigung des Verkaufsprospekts, sondern kann auch mündlich im Beratungsgespräch erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 498/16 –, Rn. 12, juris). Angesichts der sich widersprechenden Angaben der Parteien steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es die Beklagte unterlassen hat, den Kläger auf Verlustrisiken bis hin zur Gefahr des Totalverlusts hinzuweisen und über die Modalitäten der Auszahlung des Abfindungsguthabens nach Kündigung aufzuklären, insbesondere darüber, dass die Auszahlung ratenweise erfolgen würde und unter Liquiditätsvorbehalt stehe. c) Da der Kläger keine anderen Beweismittel als die Parteianhörung zum Nachweis anbieten kann, dass die Beklagte bei der Beratung über die 2. CT ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat, hat das Landgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, denn die Beweislast liegt beim Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 205/17 –, Rn. 19 f., juris). 2. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte den Kläger nicht anlagegerecht beraten hat. a) Die Beklagte hat ihre Pflichten verletzt, indem sie dem Kläger zur Erfüllung ihrer Beratungspflichten einen Prospekt ausgehändigt hat, der in Bezug auf die Prognose für das Geschäftsjahr 2016 der Fondsgesellschaft fehlerhaft war. aa) Aufgrund des unstreitig geschlossenen Anlageberatungsvertrages war die Beklagte verpflichtet, den Prospekt auf erkennbare Fehler oder Unvollständigkeiten zu überprüfen. Dabei hätte der Beklagten auffallen müssen, dass der Prospekt in Bezug auf die im Zeitpunkt der Beratung bereits erstellten Jahresabschlüsse der Jahre 2015 und 2016 unvollständig war. Ein Prospekt, der nicht über offengelegte Jahresabschlüsse des Emittenten informiert, ist unvollständig, denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VermAnlG in der Fassung vom 3.7.2015, nach § 32 Abs. 1 und 1a Satz 2 VermAnlG seit 11.7.2016 hier anwendbar, muss über neu offengelegte Jahresabschlüsse des Emittenten ein Nachtrag zum Prospekt erstellt werden. Aber auch unabhängig von den Pflichten des Anbieters nach § 11 VermAnlG war die Beklagte als Anlageberaterin gehalten, im Prospekt enthaltene Prognosen anhand veröffentlichter Geschäftsberichte des Fonds auf ihre Richtigkeit und Tragfähigkeit hin zu überprüfen und insbesondere negative Abweichungen im Rahmen der Beratung offenzulegen. Wie die Anhörung der Beklagten ergeben hat, war ihr bei der Beratung des Klägers auch bewusst, dass ihr die bereits erstellten Jahresabschlüsse noch nicht vorlagen. Hätte sie Einsicht in die Geschäftsabschlüsse 2015 und 2016 gemäß der vom Kläger in erster Instanz vorgelegten Anlage K 15 genommen, hätte sie festgestellt, dass sich zwar bei der Bilanz für das Jahr 2015 keine wesentlichen Abweichungen gegenüber der im Prospekt abgedruckten vorläufigen Bilanz ergaben, der Geschäftsabschluss für das Jahr 2016 aber deutliche Abweichungen gegenüber der Prognose im Prospekt aufwies. Hinsichtlich der Aktiva wies die Prognose für das Jahr 2016 ein Anlagevermögen bestehend aus Finanzanlagen in Form der stillen Beteiligung an der Projektgesellschaft in Höhe von 130.402.752 € aus. In der Bilanz zum 31.12.2016 sind getätigte Einlagen in Höhe von 90.927.431,18 € und Ausschüttungen/Entnahmen von - 18.752.501,41 €, insgesamt also 74.109.120,29 € in Ansatz gebracht und damit 43,17 % weniger als prognostiziert. Auch hinsichtlich des Eigenkapitals bestehen Differenzen. Während der Prospekt Kommanditeinlagen zum 31.12.2016 in Höhe von 157.694.433 € prognostiziert, weist das Kapitalkonto I als Einlagenkonto, auf dem die Kommanditeinlagen gebucht sind, nach der Bilanz 2016 lediglich 113.942.515 € aus, also 27,74% weniger als prognostiziert. Bezüglich des Verlustvortrags für 2016 geht der Prospekt von 13.451.489 € aus, die Bilanz weist hingegen einen Stand des Kapitalkontos II (Verlustvortragskonto nach § 12 Nr. 1b des Gesellschaftsvertrages) von 18.747.580 € aus, also 39,37 % mehr. Die Prognose ging von einer Gewinnzuweisung von 1.160.479 €, tatsächlich ergab sich eine Verlustzuweisung von 7.156.813 €. Unter weiterer Berücksichtigung der das Eigenkapital mindernden Ausschüttungen bzw. Entnahmen prognostiziert der Prospekt ein Eigenkapital zum 31.12.2016 von 132.728.543 €. Die Bilanz weist demgegenüber nur ein Eigenkapital von 76.001.421 € aus und damit 42,74 % weniger. bb) Da der Prospekt angesichts dieser Abweichungen der Bilanz 2016 von der im Prospekt abgedruckten Prognose als fehlerhaft anzusehen ist und die Beklagte behauptet, durch Aushändigung des Prospekts beraten zu haben, steht eine Pflichtverletzung aufgrund Übergabe des fehlerhaften Prospekts fest, die nur dann entfallen wäre, hätte die Beklagte den Beweis geführt, dass der Fehler berichtigt wurde (vgl. zur Beweislast des Beraters BGH, Beschluss vom 17. September 2009 – XI ZR 264/08 –, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 5. März 2009 – III ZR 17/08 –, Rn. 14, juris). Wie die Anhörung der Beklagten ergeben hat, ist eine Richtigstellung bis zur Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger nicht erfolgt. cc) Soweit die Beklagte behauptet, der Jahresabschluss 2016 sei später von der Fondsgesellschaft an die Anleger versandt worden, wird dadurch die feststehende Pflichtverletzung nicht ausgeräumt. Dem Anleger obliegt es nach der getroffenen Anlageentscheidung nicht, den Prospekt auf mögliche Beratungsfehler hin zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, Rn. 21, juris). Der Kläger war deshalb nach der Zeichnung nicht gehalten, den Jahresabschluss mit dem Prospekt abzugleichen und auf Abweichungen von den darin enthaltenen Prognosen zu überprüfen. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten als Beraterin des Klägers gewesen, sich vor der Empfehlung, die Beteiligung zu zeichnen, ein vollständiges Bild von der Entwicklung des Fonds zu verschaffen und den Kläger auf etwaige Abweichungen von den im Prospekt aufgestellten diesbezüglichen Erwartungen hinzuweisen. b) Die Beklagte hat diesen Fehler zu vertreten. Umstände, die sie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten könnten, sind nicht dargetan. c) Der schuldhafte Beratungsfehler der Beklagten ist für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. aa) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung spricht eine tatsächliche Vermutung, die der pflichtwidrig handelnde Berater zu widerlegen hat, indem er darlegt, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 498/16 –, Rn. 31, juris). bb) Dem genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Soweit die Beklagte geltend macht, für die Beurteilung der Renditeerwartung des Klägers komme es entscheidend auf den Wert der stillen Beteiligung der 5. CT an der Projektgesellschaft an, mag das im Kern zutreffen. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die Verluste des Fonds im Jahr 2016 und der Umstand, dass weniger Eigenkapital eingeworben wurde, das auch zur Deckung fixer Kosten des Fonds benötigt wird, einen Anleger dazu bewegen konnte, von der Zeichnung Abstand zu nehmen. Es ist gerade der Zweck der Kausalitätsvermutung, das Recht des Anlegers zu sichern, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 – III ZR 498/16 –, Rn. 31, juris). Das wird bestätigt durch die Angaben der Beklagten bei ihrer Anhörung, wonach einzelne Anleger im Hinblick auf die Geschäftsentwicklung im Jahr 2016 von der Zeichnung abgesehen bzw. von dem eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätten. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass auch der Kläger von der Beteiligung abgesehen hätte, wäre ihm bei der Beratung die Abweichung von den Prognosen vor Augen geführt worden. d) Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten deshalb zu Recht bejaht und hat der Klage in zutreffendem Umfang stattgegeben. Einwendungen zur Höhe der Forderung erhebt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht. 3. Die von der Beklagten am 30.6.2025 persönlich eingereichte Stellungnahme der Kanzlei Dr. G. & Kollegen, die sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht für die Beklagte legitimiert hat, gibt keinen Anlass, die Sache in rechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen. Soweit darin Tatsachenbehauptungen enthalten sind, können diese als Vorbringen der nicht postulationsfähigen Beklagten (§ 78 ZPO) keine Berücksichtigung finden, zumal unklar bleibt, auf welchen Sachverhalt sich die Stellungnahme der Kanzlei Dr. G. & Kollegen im Einzelnen bezieht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht gegeben.