Urteil
6 U 153/24
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0513.6U153.24.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es nicht zu, die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde bei Ersatzzustellung darauf zu erstrecken, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat (so auch BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1084).(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: bis 7.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt es nicht zu, die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde bei Ersatzzustellung darauf zu erstrecken, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat (so auch BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 - 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1084).(Rn.17) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht z u r ü c k v e r w i e s e n . 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: bis 7.000 € I. Die Klägerin nimmt die Beklagte laut Angaben im Mahnverfahren aus „Überziehung des Bankkontos ... Anspruch aus Verbraucherdarl.vertrag ...“ in Anspruch. In dieser Sache ist zunächst ein Mahnbescheid und dem folgend am 26.06.2024 ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg-Altona ergangen. Nach den Mahnakten soll der Vollstreckungsbescheid der Beklagten am 29.06.2024 unter der Adresse B.straße, R. - durch Einlegen in den Briefkasten - zugestellt worden sein. Mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2024 - eingegangen beim Mahngericht am selben Tag - hat die Beklagte Widerspruch und Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, dass der Beklagten weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sei („Die Antragsgegnerin lebt seit 01.09.2023 nicht mehr in der B.straße in R. Eine ordentliche Ummeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt ist fristgerecht erfolgt“). Die Geschäftsstelle des Landgerichts hat nach Abgabe dorthin die Klägerin mit Verfügung vom 06.11.2024 zur Begründung des Anspruchs aufgefordert. Die Klägerin hat den Anspruch nicht begründet, sondern am 26.11.2024 beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.11.2024 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Zustellung des Vollstreckungsbescheids ausgegangen. Sie beantragt, mit dem Ziel, den Vollstreckungsbescheid vom 26.06.2024 aufzuheben, die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Zurückweisung dorthin. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat am 08.04.2025 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO beschlossen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 25.04.2025 bestimmt. II. Auf die zulässige Berufung und den Antrag der Beklagten ist die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Das Landgericht hat den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid fehlerhaft als unzulässig verworfen und dabei das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt (1.). Das rechtfertigt die Zurückverweisung der Sache (2.). 1. Das Landgericht, das weder auf die Einspruchsbegründung eingegangen ist noch der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verwerfungsantrag der Klägerin gegeben hat, hat die Zulässigkeit des Einspruchs fehlerhaft verneint. a) Nachdem der Zustellungsbeauftragte die Beklagte in der B.straße in R. nicht angetroffen hat (§ 177 ZPO), wäre eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO dort nur möglich gewesen, wenn die Beklagte damals dort gewohnt hätte. Um eine Wohnung im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich nur dann, wenn der Empfänger dort für eine gewisse Dauer und zum Zeitpunkt des Zustellversuchs seinen Lebensmittelpunkt hat; das Vorhandensein eines Briefkastens mit Namen begründet regelmäßig keine Wohnung (ganz h.M., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 – III ZR 342/09 – und Beschluss vom 14. Mai 2019 – X ZR 94/18 – jeweils m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall durfte das Landgericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte 2024 in der B.straße ihren Lebensmittelpunkt hatte. Sie selbst hat in erster Instanz vorgetragen, im September 2023 dort weggezogen zu sein und sich ordnungsgemäß umgemeldet zu haben. Die Klägerin hat in erster Instanz dazu nichts vorgetragen. Irgendwelche tatsächlichen Feststellungen zum Wohnort der Beklagten hat das Landgericht nicht getroffen. c) Aus dem Parteivortrag im Berufungsverfahren ergibt sich nichts anderes. aa) Die Beklagte bleibt dabei, seit September 2023 ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr in der B.straße in R. zu haben; ergänzend hat sie die Ummeldebescheinigung vorgelegt. Durch diese plausible und schlüssige Darstellung entkräftet sie ein mögliches Indiz der Zustellung durch die Zustellungsurkunde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89). bb) Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung. Tatsachen zur Wohnsituation der Beklagten 2024 trägt sie weiterhin nicht vor. Vielmehr bestreitet sie lediglich, dass die Beklagte unter der von ihr angegebenen Adresse nicht gewohnt habe. Soweit sie meint, mit der Postzustellungsurkunde den Beweis der Ersatzzustellung an der Wohnung der Beklagten erbringen zu können, jene müsse den Gegenbeweis führen, ist das rechtlich unzutreffend. Inhalt und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör lassen es nicht zu, die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde auch darauf zu erstrecken, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellungsanschrift gewohnt hat (ganz h.M., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 BvR 884/91). Die Zustellperson trifft nämlich keine Feststellungen zur Wohnsituation und beurkundet solche daher auch nicht. Die Rechtsansicht der Klägerin, es genüge der Anschein einer Wohnung ist ebenfalls rechtlich nicht haltbar. Eine erweiternde Auslegung, nach der der vom Empfänger zurechenbar gesetzte Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums genügt, scheidet aus. Wegen ihrer Bedeutung für die Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör und im Interesse der Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften formalen Charakter. Dieser verbietet es, über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der (zurechenbare) Anschein einer Wohnung des Empfängers besteht. Da die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Anschein und seine Zurechenbarkeit gegenüber dem Empfänger angenommen werden könnten, wesentlich von den konkreten Verhältnissen abhingen, würde ansonsten die rechtliche Beurteilung der einzelnen Zustellung mit Unsicherheiten belastet, die mit ihrem Zweck unvereinbar wären (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 – X ZR 94/18 –, juris Rn. 10). Dass die Beklagte die Klägerin über ihren Wohnsitz vorsätzlich getäuscht habe, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Dass das Landgericht den Einspruch fehlerhaft als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zurückverweisung der Sache. Die Entscheidung zwischen Zurückverweisung und eigener Entscheidung des Berufungsgerichts ist eine - maßgeblich nach der Sachdienlichkeit zu treffende - Ermessensentscheidung. Dabei ist Sachdienlichkeit der Zurückverweisung in der Regel zu bejahen, wenn das Interesse an einer schnelleren Entscheidung in der Berufungsinstanz gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz nicht überwiegt. So liegen die Dinge hier, wo eine Behandlung des materiellen Prozessinhalts in erster Instanz noch gar nicht stattgefunden hat. Den Parteien würde eine Instanz genommen, wenn der gesamte, dem Gericht bislang unbekannte Prozessstoff erstmals vom Berufungsgericht aufgearbeitet würde. Dieses Interesse wird im hier vorliegenden Fall auch nicht durch eine schnellere Verfahrenserledigung aufgewogen, weil auch der Senat zunächst einmal die Parteien zu Vortrag in der Sache auffordern müsste. III. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Heßler in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 538 Rn. 59). Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.