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Urteil

6 U 139/24

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0429.6U139.24.00
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Leitsätze
1. Der Beitritt eines Verbrauchers zu den Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag ist zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag, weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt (Anschluss BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20).(Rn.20) 2. In der Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung liegt auch ein Schuldbeitritt des Beklagten und keine Bürgschaft oder Garantievereinbarung, auf die die §§ 491 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21).(Rn.21) 3. Auch der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der die Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt, kann als Verbraucher zu behandeln sein, denn grundsätzlich ist das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und die Anstellung als Geschäftsführer begründet keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06). Erforderlich ist aber, dass die Haftungsübernahme auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21).(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 8.11.2024 insoweit abgeändert und die Klage wegen der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen, als der Beklagte verurteilt wird, ab 1.4.2020 Zinsen aus 65.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 4. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beitritt eines Verbrauchers zu den Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag ist zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag, weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt (Anschluss BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20).(Rn.20) 2. In der Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung liegt auch ein Schuldbeitritt des Beklagten und keine Bürgschaft oder Garantievereinbarung, auf die die §§ 491 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21).(Rn.21) 3. Auch der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der die Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt, kann als Verbraucher zu behandeln sein, denn grundsätzlich ist das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und die Anstellung als Geschäftsführer begründet keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06). Erforderlich ist aber, dass die Haftungsübernahme auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21).(Rn.22) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 8.11.2024 insoweit abgeändert und die Klage wegen der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen, als der Beklagte verurteilt wird, ab 1.4.2020 Zinsen aus 65.000,00 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 4. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 65.000 € I. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 65.000 € nebst Zinsen aufgrund seines Beitritts zu einer Darlehensschuld der Firma W. E. Y. S. A. S. (im Folgenden: W. A. S.) aus einem am 7.10.2019 mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag (Anl. K 1). Die Klägerin produziert und vertreibt Schmierstoffe. Hintergrund des Darlehensvertrages vom 7.10.2019 war ihre Absicht, auf dem türkischen Markt Fuß zu fassen und über die W. A. S., die über eine Einfuhrlizenz verfügte, Niederlassungen der Firma B. in der Türkei zu beliefern. Zur Abwicklung der Geschäfte war laut Mitteilung des Beklagten die Hinterlegung einer Kaution bei den türkischen Finanzbehörden erforderlich. Zur Deckung der dafür erforderlichen Mittel schloss die Klägerin im Jahr 2019 zwei Darlehensverträge mit der W. A. S. ab, unter anderem den Vertrag vom 7.10.2019 über ein Darlehen in Höhe von 65.000 €, das an die W. A. S. ausgezahlt wurde. Gemäß § 5 des Vertrages übernahm der Beklagte für diesen Kredit die Mithaftung als Gesamtschuldner. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Alleingeschäftsführer und Vorstandsvorsitzender sowie alleiniger Gesellschafter der W. A. S. Gestützt auf den Schuldbeitritt nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung der Valuta nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte wendet ein, auf den Schuldbeitritt seien die Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts anwendbar, was angesichts des Fehlens einer Widerrufsbelehrung gemäß § 494 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Folge habe. Ferner ergebe sich die Nichtigkeit des Vertrages aus § 138 Abs. 1 BGB, weil ihn die Haftungsübernahme finanziell krass überfordere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Verbrauchereigenschaft des Beklagten verneint. Der Schuldbeitritt beruhe nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss des Beklagten als Privatperson, sondern sei einer gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen. Der Schuldbeitritt sei auch nicht wegen krassen Missverhältnisses zum Einkommen des Beklagten nach § 138 BGB sittenwidrig. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der seine Argumentation wiederholt und vertieft, er habe den Beitritt als Verbraucher erklärt. In der Berufungsbegründung hat er vorsorglich den Widerruf seiner Vertragserklärung erklärt. Für den Schuldbeitritt des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH sei die Einordnung als Verbraucherhandeln von der Rechtsprechung anerkannt. Zudem ergebe sich aus der Anl. K 1, dass die Klägerin den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet habe. Mangels Unterschrift der Klägerin sei deshalb kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Zudem sei der Schuldbeitritt nach § 138 BGB wegen krasser finanzieller Überforderung nichtig. Er habe sich im Zusammenhang mit den beiden Darlehensverträgen zur Zahlung von insgesamt 750.000 € verpflichten müssen, obwohl der Klägerin bekannt gewesen sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Darlehen aus eigenen Mitteln zurückzuführen. Der Beklagte beantragt: Unter Abänderung des am 8.11.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Heilbronn - Rt 6 O 373/23 - wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Soweit in der Berufungserwiderung der Beklagten auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung thematisiert sind, hat die Klägerin erklärt, dass die Klage darauf nicht gestützt werde. II. Die zulässige Berufung hat in Bezug auf die Hauptforderung keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden, dass der Beklagte aufgrund des erklärten Schuldbeitritts für die Erfüllung des Darlehensvertrages vom 7.10.2019 zwischen der Klägerin und der W. A. S. einzustehen hat. Abzuändern ist die angefochtene Entscheidung nur hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen. 1. Es gilt deutsches Recht. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Nach Art 2 Rom I-VO gilt diese Regelung auch dann, wenn der Auslandsbezug nicht zu einem Mitgliedstaat, sondern zu einem Drittstaat wie der Türkei besteht. Die Vertragsbeteiligten haben in § 7 Abs. 2 des Darlehensvertrages die Geltung deutschen Rechts vereinbart. 2. Zwischen der Klägerin und der W. A. S. kam am 7.10.2019 ein Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag in Höhe von 65.000 € zustande (Anl. K 1). Das am selben Tag valutierte Darlehen war am 30.3.2019 zur Rückzahlung fällig (§ 4 Abs. 2 des Vertrages) und während der Laufzeit mit 0,5% zu verzinsen (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Soweit die Berufung darauf abstellt, die Klägerin habe das vorgelegte Vertragsexemplar in Anl. K 1 nicht unterzeichnet, ist das nicht erheblich, denn ein Darlehensvertrag zwischen Unternehmern unterliegt nach dem Gesetz nicht der Schriftform (vgl. MüKo/Berger, BGB, 9. Aufl., § 488 Rn. 6, beck-online). Auch wenn die Verbrauchereigenschaft des Beklagten unterstellt wird, würde das Schriftformerfordernis nach § 492 Abs. 1 BGB nur für den Schuldbeitritt gelten, nicht aber für den Darlehensvertrag selbst, bei dem es sich um keinen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Vertragsparteien des Darlehensvertrages, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von der Wahrung der Schriftform abhängen sollte, ist nicht behauptet. 3. Für die Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin hat der Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages die Mithaftung als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) übernommen. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, er habe diesen Schuldbeitritt als Verbraucher (§ 13 BGB) erklärt, weshalb die Bestimmungen über Verbraucherdarlehen (§§ 491 BGB) entsprechend anzuwenden seien. a) Der Beitritt eines Verbrauchers zu den Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag ist seinem Wesen nach zwar kein Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 Abs. 1 BGB), weil der Beitretende selbst kein Darlehen erlangt, sondern lediglich die Mithaftung für die Verpflichtung des Darlehensnehmers übernimmt. Er ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 33 m.w.N., juris). b) Zwar hat die Klägerin den Darlehensvertrag zu gewerblichen Zwecken und damit als Unternehmer (§ 14 BGB) geschlossen, wobei unerheblich ist, dass sich die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Kreditvergabe bezieht. Und in der Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung liegt auch ein Schuldbeitritt des Beklagten und keine Bürgschaft oder Garantievereinbarung, auf die die §§ 491 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 -, juris). Jedoch hat der Beklagte den Beitritt nicht als Verbraucher (§ 13 BGB) erklärt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der die Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt, als Verbraucher zu behandeln sein, denn grundsätzlich ist das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und die Anstellung als Geschäftsführer begründet keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 -, Rn. 36, juris; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 -, Rn. 19, juris). Notwendig ist aber, dass die Haftungsübernahme auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 -, juris; BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 17, juris). Die letztgenannte Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof etwa für ein Garantieversprechen des Geschäftsführers und wirtschaftlichen Eigentümers einer gewerblich tätigen GmbH verneint, das zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft abgegeben wurde, weil sich die Risikoposition der Darlehensgeberin aufgrund einer Änderung der Darlehensstruktur geändert hatte. Unter diesen Umständen fehle es an einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson, vielmehr sei das abgegebene Garantieversprechen überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem Beklagten als wirtschaftlichem Eigentümer der Gesellschaft betrieben werde (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 -, juris). bb) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Verbrauchereigenschaft des Beklagten verneint hat. Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht anders zu bewerten als diejenige, über die der Bundesgerichtshof im zitierten Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 - zu befinden hatte. Auch der Beklagte war als Alleingesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer der Darlehensnehmerin. In seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender trat er der Klägerin als einzig handelnde natürliche Person gegenüber, die das Liefergeschäft in die Türkei vermitteln sollte. Wegen der besonderen Risiken der Darlehensgewährung, die mit Rechtsform der Darlehensnehmerin und ihrem Sitz in der Türkei sowie dem Fehlen weiterer Kreditsicherheiten verbunden waren, befand sich die Klägerin in einer Lage, in der sie in besonderer Weise auf das Vertrauen in den Beklagten und die Gewähr angewiesen war, die er persönlich für die Erfüllung des Darlehensvertrages und die Abwicklung des angestrebten Liefergeschäfts geboten hatte. Folgerichtig war für die Klägerin notwendige Voraussetzung der Kreditvergabe und des Zustandekommens des gesamten Geschäfts, dass der Beklagte aufgrund seiner Stellung als wirtschaftlich Berechtigter eine persönliche Einstandspflicht übernimmt. Auch in der vorliegenden Konstellation ist die Haftungsübernahme deshalb überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem Beklagten als wirtschaftlichem Eigentümer betrieben wurde, und sie beruht nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss des Beklagten als Privatperson. Für diese Einordnung kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte kein Garantieversprechen abgegeben hat, denn für die hier maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise spielt es keine Rolle, wie die Haftungsübernahme als Kreditsicherheit rechtlich ausgestaltet war. Die rechtlichen Unterschiede zwischen Garantieversprechen und Schuldbeitritt sind lediglich in Bezug auf die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 491 ff. BGB von Bedeutung. Ebenso wenig hängt die rechtliche Beurteilung davon ab, ob die Stellung des Beklagten als wirtschaftlichem Eigentümer im Vertragstext besondere Erwähnung findet, wie dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegeben war, wo der beklagte Geschäftsführer in den Vorbemerkungen des Garantievertrages als "ultimativer wirtschaftlicher Eigentümer" bezeichnet wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte diese Stellung hatte und der Klägerin dies bekannt war. 4. Der Schuldbeitritt ist auch nicht wegen krasser finanzieller Überforderung des Beklagten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). a) Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Haftungsübernahmen finanziell überforderter naher Angehöriger kann nicht auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine Mithaftung übernommen haben, übertragen werden. Der Kreditgeber hat vielmehr ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten Gesellschafter. Er darf grundsätzlich davon ausgehen, der Gesellschafter handle aus eigenen finanziellen Interessen und wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen heraus (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 -, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01 -, juris). b) Soweit sich eine Sittenwidrigkeit des Vertrages aufgrund besonderer erschwerender dem Kreditgeber zurechenbarer Umstände ergeben kann, etwa im Falle der Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Mithaftenden oder der Beeinträchtigung von dessen Willensbildung durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 -, Rn. 22, juris), ist dazu nichts vorgetragen. Dass die Klägerin die Darlehensvergabe von der Übernahme der persönlichen Haftung des Beklagten abhängig gemacht hat, ist nicht verwerflich. 5. Aufgrund des wirksamen Schuldbeitritts hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 65.000,00 € nebst den vertraglich vereinbarten Zinsen in Höhe von 0,5% in der Zeit von 7.10.2019 bis 30.3.2019 sowie Verzugszinsen seit dem 1.4.2020 verurteilt. Allerdings beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, denn bei dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung handelt es sich um keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 288 Rn. 8). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 liegt nicht vor.