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Beschluss

6 UH 3/25

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0401.6UH3.25.00
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Leitsätze
Ein Streitgenosse (Bürge) muss sich den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten, nicht ausschließlichen Gerichtsstand des Klägers nicht aufdrängen lassen (Anschluss BayObLG München, Beschluss vom 9. März 1999 - 1Z AR 5/99).(Rn.13)
Tenor
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird als zuständiges Gericht bestimmt das Landgericht G.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Streitgenosse (Bürge) muss sich den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten, nicht ausschließlichen Gerichtsstand des Klägers nicht aufdrängen lassen (Anschluss BayObLG München, Beschluss vom 9. März 1999 - 1Z AR 5/99).(Rn.13) Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird als zuständiges Gericht bestimmt das Landgericht G. I. Die Antragstellerin, ein Leasingunternehmen mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart, begehrt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes. Sie beabsichtigt, die Antragsgegnerin zu 1 als Leasingnehmerin auf Ausgleich der Restschuld aus einem gekündigten Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug in Anspruch zu nehmen und den Antragsgegner zu 2, den Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1, als Bürgen für die Forderungen gegen die Leasingnehmerin. Die Antragsgegnerin zu 1 hat nach dem vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister ihren Sitz in J. im Bezirk des Landgerichts G. Der Antragsgegner zu 2 ist im Bezirk des Landgerichts C. wohnhaft. Die nach klägerischem Vortrag in den Leasingvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1 einbezogenen AGB der Klägerin enthalten eine - nicht ausschließliche - Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Stuttgart. Die Antragstellerin beantragt unter Hinweis auf die Gerichtsstandsvereinbarung, das Landgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegner haben sich im Bestimmungsverfahren nicht geäußert. II. Der Antrag ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulässig. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Oberlandesgericht das zuständige Gericht, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen, und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. 1. Die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO sind - was ausreicht - schlüssig dargelegt. 2. Ist die Klage noch nicht erhoben und gibt es deshalb noch kein mit der Sache befasstes Gericht, erfolgt die Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht, das im Bestimmungsverfahren zuerst angerufen worden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 -, Rn. 10, juris). 3. Dem Bestimmungsverfahren steht nicht entgegen, dass es für die beiden Antragsgegner einen gemeinsamen (allgemeinen oder besonderen) Gerichtsstand geben würde. Die Gerichtsstandsvereinbarung bezüglich der Antragsgegnerin zu 1 als Hauptschuldnerin wirkt für den Antragsgegner zu 2 als Bürgen nicht (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 38 ZPO, Rn. 13). 5. Soweit zuletzt die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands einem Bestimmungsverfahren entgegenstehen kann (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 36 Rn. 24 m.w.N.), liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor. III. Die danach zu treffende Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa wiederum BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79; BGHZ 90, 155, 159). 1. Dem Antrag, das Landgericht Stuttgart als zuständiges Gericht zu bestimmen, kann nicht gefolgt werden. Von dem Grundsatz, dass regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist, kann nur abgewichen werden, wenn sachlich vorrangige Gründe dies rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - IVb ARZ 4/86 -, Rn. 11, juris; BGH, Beschluss vom 21. August 2008 - X ARZ 105/08 -, Rn. 11, juris). Im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung kommt das nur in Betracht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart wurde und es dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen. Die Bestimmung eines - wie hier - lediglich fakultativ vereinbarten Gerichtsstandes scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1995 - X ARZ 699/95 -, Rn. 8, juris). In diesem Fall kann der Antragsteller der Regel des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO folgend im allgemeinen Gerichtsstand klagen. Auf eine Klage am Sitz des Klägers muss sich der Beklagte regelmäßig nur einlassen, wenn er sich diesem Gerichtsstand durch besondere Vereinbarung unterworfen hat. Deshalb muss sich ein Streitgenosse den mit dem anderen Streitgenossen vereinbarten Gerichtsstand des Klägers grundsätzlich nicht aufdrängen lassen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. März 1999 - 1Z AR 5/99 -, Rn. 9, juris). 2. Es ist zweckmäßig, das Landgericht G. als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dort hat die Antragsgegnerin zu 1 ihren allgemeinen Gerichtsstand, der bei einer GmbH gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO in erster Linie durch die satzungsmäßige Festlegung des Sitzes, die nach § 10 Abs. 1 GmbHG bei der Eintragung in das Handelsregister anzugeben ist, bestimmt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2019 - I-32 SA 11/19 -, Rn. 21, juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 17 ZPO, Rn. 9). Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Handelsregisterauszuges hat die Antragsgegnerin ihren satzungsmäßigen Sitz in J. Nach den Angaben im Vertrag und im Impressum ihrer Homepage ist die Antragsgegnerin zu 1 dort unter der Anschrift ..., J. auch zu erreichen. Die im Handelsregister angemeldete abweichende inländische Geschäftsanschrift muss keinen Bezug zum Satzungs- oder Verwaltungssitz der Gesellschaft haben (Habersack/Ulmer/Casper, 3. Aufl., GmbHG § 8 Rn. 41, beck-online). Dem Antragsgegner zu 2 ist zuzumuten, den Prozess am Sitz der Gesellschaft zu führen, die er als Geschäftsführer vertritt.