Beschluss
6 U 34/24
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0930.6U34.24.00
1mal zitiert
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Verbraucherhandeln liegt vor, wenn der Abschluss eines Coachingvertrages nach der objektiven Zweckrichtung dazu dient, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, erst vorbereitet (Anschluss BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06).
2. Wenn Kunden ohne jegliche Vorkenntnisse in Fragen der Unternehmensgründung und der Kurzzeitvermietung erst durch die bereitgestellten Informationen in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob die Gründung einer unternehmerischen Kurzzeitvermietung ihren Vorstellungen, Möglichkeiten und Befähigung entspricht, dann dienen die Inhalte des Coachingvertrages gerade dazu, die Sachkunde zu vermitteln, ohne die ein Kunde, der bislang nicht Unternehmer ist, eine fundierte Entscheidung darüber, ob er die letztlich angestrebte unternehmerische Tätigkeit überhaupt ausüben kann und will, nicht treffen kann.
3. Liegt ein Geschäft vor, das jedenfalls in seinem ersten Teil auch den Zweck hat, die Entscheidung des bislang nicht unternehmerisch tätigen Kunden, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, dann verliert der Vertrag seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass der Unternehmer die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk mit solchen Leistungen kombiniert, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet und demnach Geschäfte im Rahmen einer Existenzgründung sind.
4. § 139 BGB ist auch anwendbar, wenn es um die Widerruflichkeit eines Teils des einheitlichen Geschäfts geht.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.2.2024 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 7.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verbraucherhandeln liegt vor, wenn der Abschluss eines Coachingvertrages nach der objektiven Zweckrichtung dazu dient, die Entscheidung, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll, erst vorbereitet (Anschluss BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06). 2. Wenn Kunden ohne jegliche Vorkenntnisse in Fragen der Unternehmensgründung und der Kurzzeitvermietung erst durch die bereitgestellten Informationen in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob die Gründung einer unternehmerischen Kurzzeitvermietung ihren Vorstellungen, Möglichkeiten und Befähigung entspricht, dann dienen die Inhalte des Coachingvertrages gerade dazu, die Sachkunde zu vermitteln, ohne die ein Kunde, der bislang nicht Unternehmer ist, eine fundierte Entscheidung darüber, ob er die letztlich angestrebte unternehmerische Tätigkeit überhaupt ausüben kann und will, nicht treffen kann. 3. Liegt ein Geschäft vor, das jedenfalls in seinem ersten Teil auch den Zweck hat, die Entscheidung des bislang nicht unternehmerisch tätigen Kunden, ob es zu einer Existenzgründung kommen soll, vorzubereiten, dann verliert der Vertrag seinen Charakter als Verbrauchervertrag nicht dadurch, dass der Unternehmer die fraglichen Leistungen in einem einheitlichen Vertragswerk mit solchen Leistungen kombiniert, die bereits auf die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gerichtet und demnach Geschäfte im Rahmen einer Existenzgründung sind. 4. § 139 BGB ist auch anwendbar, wenn es um die Widerruflichkeit eines Teils des einheitlichen Geschäfts geht. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.2.2024 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 7.000 Euro. I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Vergütungsansprüche für einen sogenannten Coachingvertrag auf dem Gebiet der Kurzzeitvermietung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.7.2024 (Bl. 56 ff. d. eA.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt in der Berufung: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 6.545 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz…zu zahlen. II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 599,80 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2022 zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 16.8.2024 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den bereits zitierten Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. 2. Die Stellungnahme der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. a) Zunächst stellt auch die Stellungnahme den rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Frage, wonach der streitgegenständliche Vertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist, wenn er nach seiner objektiven Zweckrichtung darauf gerichtet war, dem Beklagten erst die für die Entscheidung zur Existenzgründung erforderliche Sachkunde zu verschaffen, mag auch der Beklagte subjektiv zur Existenzgründung bereits entschlossen gewesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 – III ZB 36/04 –, BGHZ 162, 253-259, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 7, juris). b) Davon ausgehend blendet die Stellungnahme weiterhin aus, dass Kunden ohne jegliche Vorkenntnisse in Fragen der Unternehmensgründung und der Kurzzeitvermietung erst durch die von der Klägerin im Rahmen des streitgegenständlichen Vertrages bereitgestellten Informationen in die Lage versetzt werden, überhaupt beurteilen zu können, ob die Gründung einer unternehmerischen Kurzzeitvermietung ihren Vorstellungen und Möglichkeiten und ihrer Befähigung entspricht und dass das streitgegenständliche Geschäft daher nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls mit diesen Bestandteilen nicht Existenzgründung war, sondern in deren Vorfeld lag (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06 -, Rn. 7, juris). aa) Stattdessen rekurriert die Klägerin weiterhin tragend auf subjektive Aspekte, etwa, dass Personen, die „[Unternehmer] werden wollen“ (Stellungnahme S. 3) Existenzgründer seien, oder dass sich ihr, der Klägerin, Angebot nicht an Verbraucher, sondern an Personen richte, „die gewillt sind, ein Unternehmen aufzubauen“ (Stellungnahme S. 4) oder dass sie nicht mit dem Beklagten kontrahiert hätte, wenn dieser erklärt hätte, „dass er derzeit nur überlegt, ob er eine Existenz gründen soll“ (Stellungnahme S. 5). All das greift jedoch gerade nicht durch gegenüber der objektiven Sachlage, nach der der Beklagte die Kursinhalte der Klägerin jedenfalls in ihrem ersten Teil benötigte, um überhaupt erst beurteilen zu können, ob eine entsprechende Tätigkeit für ihn in Betracht kam. bb) Soweit die Stellungnahme in diesem Zusammenhang außerdem meint, der Senat lege der Beurteilung zu Unrecht zugrunde, dass die Klägerin Standort- und Wettbewerbsanalysen für die Kunden durchführe - sie befähige die Kunden lediglich hierzu, diese führten die fraglichen Analysen dann selbst durch - trifft das nicht zu. Die vom Senat im Hinweisbeschluss wiedergegebenen Verhältnisse ergeben sich vielmehr ausdrücklich aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils und sind daher auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundezulegen. c) Soweit die Stellungnahme zuletzt meint, es sei auf den Gesamtcharakter des Geschäfts einschließlich der Höhe der Vergütung abzustellen, nicht lediglich auf einen Teil des Rechtsgeschäfts, bleibt das weiterhin bloße Behauptung ohne dogmatische Grundlage. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, verliert der fragliche Teil des Geschäfts seinen Charakter als Verbrauchervertrag - und verliert der Beklagte den insoweit bestehenden Schutz verbraucherrechtlicher Vorschriften - nicht dadurch, dass dieser Teil mit weiteren Vertragsinhalten - die für sich genommen möglicherweise bereits Existenzgründung sein mögen - zu einem einheitlichen Vertragswerk kombiniert wird. Auf die rechtlichen Ausführungen im Hinweisbeschluss (dort S. 6 unter II. 1. b) bb) (4) (b), (c)) wird insoweit Bezug genommen; damit befasst sich die Stellungnahme bereits nicht, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.