Urteil
6 U 83/23
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0305.6U83.23.00
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Leitsätze
Zur Aufklärungspflicht des Leasinggebers, wenn der Leasingnehmer den späteren Erwerb des Fahrzeugs vom Händler zur Bedingung für den Abschluss des Leasingvertrags macht.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.06.2023, Az. 6 O 67/23, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Jaguar …, an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 59.036,72 € brutto herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 90.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufklärungspflicht des Leasinggebers, wenn der Leasingnehmer den späteren Erwerb des Fahrzeugs vom Händler zur Bedingung für den Abschluss des Leasingvertrags macht. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.06.2023, Az. 6 O 67/23, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug Jaguar …, an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 59.036,72 € brutto herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 90.000,00 € I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe eines PKW Jaguar … nach Ablauf der Laufzeit eines zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden nur als Klägerin bezeichnet) und der Beklagten geschlossenen Leasingvertrags geltend. Bei Abschluss des Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung im August 2018 wurden eine Gesamtfahrleistung von 80.000 km, eine Leasing-Sonderzahlung von 10.000,00 € sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 999,00 € vereinbart. Dem Vertrag lagen die Leasing-Bedingungen der Klägerin zugrunde (Anl. K 1 d. eA. LG). Der Vertrag kam unter Mitwirkung des Autohauses R. GmbH als Händlerin zustande. Unter dem 29.08.2018 schickte der Zeuge Fü., der Geschäftsführer der Autohaus R. GmbH, dem Geschäftsführer der Beklagten P. Fr. ein Schreiben (Anl. B 1 d. eA. LG) mit dem folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr Fr., hiermit bestätigen wir, dass wir Ihnen das oben genannte Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer von 48 Monaten zu einem Preis von 50.505,72 € zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer anbieten und verkaufen werden. Eine Schadensbegutachtung und eine Mehr- oder Minderkilometerabrechnung entfällt in diesem Fall. Freundliche Grüße Autohaus R. GmbH“ Die Laufzeit des Leasingvertrags endete zum 29.08.2022. Mit Schreiben vom 30.05.2022 forderte die Klägerin die Beklagte vorab zur Mitwirkung bei der Rückgabe auf (Anl. K 2 d. eA. LG). Nachdem die Beklagte das Fahrzeug nach Vertragsende nicht zurückgab, wurde sie mit Schreiben vom 10.11.2022 zur Fahrzeugrückgabe bis spätestens 17.11.2022 beim Autohaus B. in G. aufgefordert (Anl. K 3 d. eA. LG). Mit Schreiben vom 28.02.2023 (Anl. B 2 d. eA. LG) verlangte die Beklagte von der Klägerin Rückabwicklung des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und forderte sie auf, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs 61.596,54 € zu zahlen. Diesen Betrag errechnete sie aus gezahlten Leasingraten in Höhe von 64.796,32 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.199,78 €. Die Nutzungsentschädigung ermittelte sie auf der Basis des Bruttokaufpreises des Fahrzeugs in Höhe von 130.900,00 €, 11.000 gefahrenen Kilometern sowie einer nach Angabe der Beklagten zu erwartenden Gesamtfahrleistung von 450.000 km. Die Beklagte meint, dass ihr gegen den Anspruch der Klägerin auf Rückgabe des Fahrzeugs ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Da die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags weggefallen sei, sei dieser rückabzuwickeln. Daher seien beide Parteien verpflichtet, die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren. Sie sei zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 61.596,54 €. Die Beklagte trägt vor, die Zeugen Fü. und S., der Geschäftsführer und der Verkäufer bei der Autohaus R. GmbH, diese handelnd für die R. GmbH, hätten dem Geschäftsführer der Beklagten, handelnd für die Beklagte, ein Ankaufsrecht gewährt. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 29.08.2018 (Anl. B 1 d. eA. LG). Der sichere Erwerb des Fahrzeugs zum Ende der Leasingzeit sei, wie der Klägerin und der Beklagten bekannt gewesen sei, für die Beklagte die unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Leasingvertrags gewesen. Der Klägerin sei allgemein bekannt gewesen, dass den Leasingnehmern diese Möglichkeit eingeräumt wurde. Sie sei damit einverstanden gewesen, solange der Weiterverkauf nicht unmittelbar über sie, sondern über das jeweilige vermittelnde Autohaus erfolgte. Jedenfalls müsse sich die Klägerin die entsprechende Kenntnis der Mitarbeiter der R. GmbH zurechnen lassen, da diese den Leasingvertrag auf Seiten der Klägerin vermittelt hätten und mit Wissen und Wollen der Klägerin als deren Agenten aufgetreten seien. Die Beklagte habe sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Mitarbeitern der R. GmbH geführt. Sie habe unter anderem auch deshalb darauf vertraut, das Fahrzeug sicher erwerben zu können, weil gemäß den vertraglichen Regelungen das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags an den ausliefernden Händler zurückzugeben war. Sie habe erwartet, dass ihr dann der Ankauf des Fahrzeugs ermöglicht werden würde. Da dies nicht der Fall sei, sei die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags weggefallen. Zudem sei die Beklagte gemäß den Leasing-Bedingungen der Klägerin auch nur zur Herausgabe an die ausliefernde Händlerin, d.h. an die R. GmbH, und nicht an den neuen Vertragshändler, das Autohaus B., verpflichtet. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Sie trägt vor, eine Kaufoption sei der Beklagten oder deren Geschäftsführer Fr. nicht eingeräumt worden. Wenn doch, sei diese allenfalls zwischen der R. GmbH und dem Geschäftsführer der Beklagten, nicht mit der Beklagten selbst, zustande gekommen. Die Beklagte könne diese Vereinbarung der Klägerin nicht entgegenhalten. Eventuelle Ansprüche seien von den Vertragsparteien untereinander zu klären. Dass hier keine Kaufoption vorliegen könne, ergebe sich auch daraus, dass bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung eine Kaufoption steuerschädlich sei und den Leasingbedingungen widerspreche. Eine möglicherweise vereinbarte Kaufoption zwischen der R. GmbH und der Beklagten sei auch nicht zur Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags geworden. Die Klägerin habe diese nicht gekannt. Eine eventuelle Kenntnis der Zeugen S. und Fü. von der R. GmbH müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Diese seien allenfalls Erfüllungs- und Verhandlungsgehilfen, aber keine Vertreter der Klägerin gewesen und hätten keine eigenen Vertragserklärungen für diese abgegeben. Dass die Beklagte sämtliche Verhandlungen ausschließlich mit den Zeugen S. und Fü. geführt habe, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, ebenso, dass das Ankaufsrecht für die Beklagte eine unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Leasingvertrags gewesen sei. Dies sei für die Klägerin auch nicht erkennbar gewesen. Auch bei bestehender Kaufoption hätte die Beklagte kein Recht zum Besitz, da das Fahrzeug zunächst zurückzugeben sei. Sie könne die Herausgabe nicht verweigern aus dem Grund, dass gemäß Vertrag eine Herausgabe an die R. GmbH als ursprüngliche Vertragshändlerin vorgesehen war. Eine Herausgabe an die R. GmbH sei möglich gewesen. Es sei sogar die Abholung des Fahrzeugs bei der Beklagten angeboten worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Der Beklagten stehe gegen den Herausgabeanspruch der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht zu. Für eine Verpflichtung der Klägerin zum Abschluss eines Kaufvertrags mit der Beklagten nach Ablauf der Leasingzeit gebe es keine Anhaltspunkte. Auch aus einer eventuellen Kenntnis der Klägerin als Leasinggeberin von der behaupteten Vereinbarung der R. GmbH mit der Beklagten oder deren Geschäftsführer folgten keine über den Inhalt des Leasingvertrags hinausgehenden Pflichten. Es handele sich nicht um eine individuelle Leasingvertragsvereinbarung, sondern diese Vereinbarung betreffe nur die Verwertung des Leasinggegenstands. Deshalb könne diese auch nicht zur Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags geworden sein. Ein eventueller Wegfall der Geschäftsgrundlage habe zudem auch nur eine Vertragsanpassung zur Folge. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die volle Abweisung der Klage beantragt. Eine Verurteilung zur Herausgabe könne allenfalls Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 61.596,54 € erfolgen. Die Beklagte wiederholt den erstinstanzlichen Vortrag. Sie bleibt dabei, dass der Leasingvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln sei, da die Ankaufsvereinbarung mangels Mitwirkung der Klägerin nicht durchgeführt wurde. Ergänzend führt sie aus, der Geschäftsführer der Beklagten habe gegenüber den Zeugen S. und Fü. unmissverständlich erklärt, dass der Abschluss des Leasingvertrags nur dann erfolgen könne, wenn das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrags gekauft werden könne. Bei Abschluss des Leasingvertrags habe es zwischen der Klägerin und der Autohaus R. GmbH eine Vereinbarung über den Kauf zurückgegebener Fahrzeuge gegeben. Im Hinblick darauf sei der Klägerin auch bekannt gewesen, dass das Autohaus den Leasingnehmern entsprechende Ankaufsrechte gewähre. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung hin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.06.2023, Aktenzeichen Bi 6 O 67/23, abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Die Berufung sei bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung nur auf eine Verurteilung Zug-um-Zug abziele, der Berufungsantrag aber auf Klageabweisung gehe. Die Begründung rechtfertige die Berufungsanträge damit nicht. Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet zusätzlich mit Nichtwissen, dass der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber den benannten Zeugen eindeutig und unmissverständlich erklärt habe, dass ein Erwerb des Fahrzeugs und der damit verbundene Abschluss des Leasingvertrags nur dann erfolgen könne, wenn das Ankaufsrecht gewährt wird. Ergänzend führt sie zudem aus, dass die Erklärung des Autohauses zur möglichen Kaufoption (Anl. B 1 d. eA. LG) 12 Tage nach Abschluss des Leasingvertrags erfolgt sei, spreche dagegen, dass eine Kaufoption Grundlage des Leasingvertrags geworden sei. Daraus folge auch, dass ein Ankaufsrecht für die Klägerin bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.09.2023 (Berufungsbegründung), zugestellt am 28.09.2023, der Autohaus R. GmbH (im Folgenden: Streitverkündete) den Streit verkündet. Der Senat hat mündlich verhandelt im Termin vom 20.02.2023 und die Zeugen S. und Fü. vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig. Insofern die Klägerin beanstandet, die Berufung sei unzulässig, da die Begründung die Berufungsanträge nicht trage, ist dies nicht der Fall. Die Beklagte hat einen bestimmten Berufungsantrag gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO gestellt. Aus dem Wortlaut des gestellten Antrags ergibt sich eindeutig, dass sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung beantragt. Die Begründung entspricht auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ergeben sich aus der Berufungsbegründung inhaltlich keine Umstände, die zu einer vollständigen Klageabweisung führen würden, sondern nur Umstände, die zur Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme führen können (s.u. III.). Jedoch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 13. September 2022 – XI ZB 7/22 –, juris, Rn. 5, BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – XII ZB 539/22 –, juris, Rn. 7). III. Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 59.036,72 € brutto (1.). Ein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.049,30 € nebst Zinsen besteht nicht (2.). 1. Der zwischen den Parteien nicht streitige Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Herausgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit, der sich sowohl aus § 546 Abs. 1 BGB als auch aus § 985 BGB ergibt, besteht nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 59.036,72 € brutto. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien bestehenden Leasingvertrags aufgrund einer der Klägerin zuzurechnenden vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung des Leasingvertrags, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 278 S. 1, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB. Sie kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne die vom anderen Teil zu vertretende Pflichtverletzung stände. Da es bei pflichtgemäßem Verhalten der Klägerin nicht zum Vertragsabschluss gekommen wäre, ist der Vertrag rückabzuwickeln (MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 219/220). Die Klägerin kann die Herausgabe des Fahrzeugs nur Zug um Zug gegen Erstattung der Leasingraten, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, verlangen. Ob sich daneben auch ein Anspruch der Beklagten auf Rückabwicklung des Leasingvertrags wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt, kann daher dahinstehen. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt eine der Klägerin zuzurechnende vorvertragliche Pflichtverletzung des Leasingvertrags vor. Die Zeugen S. und Fü., die als Angestellter und Geschäftsführer der Streitverkündeten bei der Vermittlung des Leasingvertrags tätig waren, haben den für die Beklagte handelnden Geschäftsführer Fr. getäuscht (aa)). Diese Täuschung ist der Klägerin gemäß § 278 S. 1 BGB zuzurechnen (bb)). aa) Die Zeugen S. und Fü. haben die Beklagte, vertreten durch deren Geschäftsführer Fr., getäuscht, indem sie es bei der Einräumung des Ankaufsrechts unterlassen haben, diesem mitzuteilen, dass die Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrags nicht sicher ist, sondern nur dann stattfinden kann, wenn die Klägerin der Streitverkündeten das Fahrzeug am Ende des Leasingvertrags verkauft oder anderweitig an dem Ankauf mitwirkt, und dass hierzu keine Verpflichtung der Klägerin besteht. Es bestand eine entsprechende Aufklärungspflicht der Klägerin, zu deren Erfüllung die Zeugen S. und Fü. eingeschaltet waren (1). Die Aufklärungspflicht wurde verletzt (2). (1) Bei der Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten durch Unterlassen im Rahmen von Vertragsverhandlungen ist Voraussetzung für die Haftung, dass eine Aufklärungspflicht speziell über den fraglichen Umstand bestand. Es muss sich um besondere und zusätzliche Umstände handeln, die allein der einen Partei bekannt sind und von denen sie weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen von deren Kenntnis beeinflusst werden kann (MüKoBGB/Emmerich BGB § 311 Rn. 68). Eine solche Aufklärungspflicht lag hier vor. Sie ergab sich daraus, dass für die Zeugen erkennbar die sichere Möglichkeit des Erwerbs des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit für den Geschäftsführer der Beklagten sehr wichtig war und die Beklagte den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der spätere Erwerb nicht sichergestellt worden wäre (a). Zudem war es dem Geschäftsführer der Beklagten, anders als der Klägerin, nicht bekannt, dass das Ankaufsrecht mangels Pflicht der Klägerin zur Veräußerung des Leasingfahrzeugs an die Streitverkündete nicht sicher erfüllt werden konnte (b). (a) Dass die Streitverkündete der Beklagten das Ankaufsrecht gewährt hat und der Geschäftsführer der Beklagten den Zeugen gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nur dann den Leasingvertrag abschließt, wenn er das Fahrzeug nach dessen Ende sicher übernehmen kann, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und weitgehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen S. und Fü., die auch im Einklang mit der vorliegenden Ankaufsbestätigung (Anl. B 1 d. eA. LG) stehen. Die Zeugen S. und Fü. haben übereinstimmend angegeben, dem Geschäftsführer der Beklagten Fr. sei es sehr wichtig gewesen, dass er das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags bekomme. Der Zeuge Fü. gab darüber hinaus in nachvollziehbarer Weise an, für Herrn Fr. sei es Voraussetzung für den Leasingvertrag gewesen, dass er das Fahrzeug hinterher übernehmen könne. Deshalb sei er zugezogen worden und habe die Erklärung (Anl. B 1 d. eA. LG) gegenüber dem Kunden abgegeben. Der Zeuge S. bestätigte, dass es in diesen Fällen üblich gewesen sei, dem Kunden ein Schriftstück auszuhändigen mit der Bestätigung, dass er das Fahrzeug hinterher vom Autohaus kaufen könne. Die vorliegende Ankaufsbestätigung (Anl. B 1 d. eA. LG) steht mit diesen Aussagen im Einklang. Ob das Ankaufsrecht von der Streitverkündeten letztlich der Beklagten oder deren Geschäftsführer persönlich gewährt werden sollte, kann dabei offen bleiben, es kommt allein auf die Wichtigkeit des Ankaufsrechts in den Augen des Geschäftsführers der Beklagten Fr. an. Dass solche Ankaufsrechte regelmäßig vereinbart wurden, ist auch vor dem Hintergrund plausibel, dass es, wie vom Zeugen Fü. unter Vorlage des entsprechenden Schriftstücks mitgeteilt, eine Verpflichtung der Streitverkündeten zum Rückkauf der Leasingrückläufer gab und die Streitverkündete daher ein Interesse hatte, den Absatz dieser Fahrzeuge zu sichern. Dass die schriftliche Bestätigung des Ankaufsrechts (Anl. B 1 d. eA. LG) das Datum 29.08.2018 trägt, während der Leasingvertrag vom 17.08.2018 datiert, spricht, anders als die Klägerin meint, nicht dagegen, dass dieses für die Beklagte zur Voraussetzung des Abschlusses des Leasingvertrags wurde. Es ist nach den Zeugenaussagen plausibel, dass zunächst mündlich über das Ankaufsrechts gesprochen und dieses vereinbart wurde und eine schriftliche Bestätigung dann im Nachgang erfolgte. (b) Zudem lag auch das erforderliche Informationsgefälle vor. Umfang und Bestehen einer Aufklärungspflicht richten sich nach dem Wissen des Geschäftsherrn und dem Kenntnisstand auch des Erfüllungsgehilfen (BeckOGK/Herresthal BGB § 311 Rn. 332). Zumindest bei der Klägerin als Geschäftsherrin war das Wissen vorhanden, dass ein Ankaufsrecht nur dann erfüllt werden konnte, wenn sie dabei mitwirkt, und dass dazu keine rechtliche Verpflichtung der Klägerin besteht. Die Beklagte hatte davon keine Kenntnis. (2) Obwohl das Ankaufsrecht letztlich nur erfüllt werden konnte, wenn die Klägerin der Streitverkündeten das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit überließ, die Übernahme des Fahrzeugs dem Geschäftsführer der Beklagte sehr wichtig war und er ohne diese Möglichkeit den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte, wiesen die Zeugen S. und Fü. den Geschäftsführer der Beklagten Fr. nicht auf diesen Umstand hin. bb) Die Täuschung der Zeugen S. und Fü., die für die Streitverkündete als Händlerin tätig waren, wird der Beklagten gemäß § 278 S. 1 BGB zugerechnet. Bei einem Leasingvertrag ist der Händler dann Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers, wenn er im Stadium der Vertragsanbahnung mit Wissen und Wollen des Leasinggebers Handlungen vornimmt, die auf Vertragsanbahnung gerichtet sind und die dem Leasinggeber ein eigenes Tätigwerden ersparen (Reinking/Eggert, Kap. 48, Rn. 34, S. 1429). Grundsätzlich war dies auch hier der Fall. Zwar wird eine Zurechnung einer Pflichtverletzung nach § 278 S. 1 BGB bei einem Leasingvertrag nicht vorgenommen, wenn der Lieferant Erklärungen abgibt, die nicht die Konditionen des Leasinggeschäfts betreffen, sondern allein ein eigenes Geschäft des Lieferanten (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2018 – 6 U 273/16, Rn. 47, BeckRS 2018, 27411). Bei der Einräumung eines Ankaufsrechts des Händlers an die Leasingnehmerin mit dem Ziel, letztlich den Verkauf des Leasingfahrzeugs vom Händler an die Leasingnehmerin zu ermöglichen, handelt es sich in der Regel um ein Geschäft des Händlers in eigener Sache, bei dem keine Zurechnung eines Verschuldens der für den Händler handelnden Personen über § 278 S. 1 BGB erfolgt (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.06.2018 – 6 U 273/16, Rn. 47, BeckRS 2018, 27411, OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.2.2010 – I-24 U 115/09, BeckRS 2010, 12220). Abweichend davon ist die hier vorliegende Täuschung durch Unterlassen der Zeugen S. und Fü., die im Rahmen der Vereinbarung des Ankaufsrechts für die Streitverkündete tätig waren, aber gemäß § 278 S. 1 BGB der Klägerin zuzurechnen. Die unterlassene Aufklärung darüber, dass der Erwerb des Fahrzeugs nach Ende des Leasingvertrags nicht mit Sicherheit durchgeführt werden kann, betraf nämlich auch den vertraglichen Pflichtenkreis der Klägerin beim Abschluss des Leasingvertrags. Die sichere Möglichkeit des Erwerbs des Fahrzeugs von der Streitverkündeten war für den Geschäftsführer der Beklagten Fr. unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen des Leasingvertrags (s.o. III. 1. a) aa) (1) (a)). Es bestand damit ein eigenes vertragliches Interesse der Klägerin am Zustandekommen des Ankaufsrechts, da die Beklagte den Leasingvertrag ohne dieses Ankaufsrecht nicht abgeschlossen hätte. Aus dem von der Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.02.2024 zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.03.2000 (8 U 3010/99 - juris) ergibt sich, anders als die Klägerin meint, nicht, dass eine solche Zurechnung nicht möglich ist. In diesem Urteil werden keine Aussagen zur Zurechnung von Äußerungen des Lieferanten zum Leasinggeber anlässlich der Vereinbarung eines Ankaufsrechts zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer getroffen. Der Fall ist nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar. b) Das Vertretenmüssen der Zeugen Fü. und S. wird gemäß §§ 278 S. 1, 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, die Klägerin hat die Vermutung nicht widerlegt. c) Die Pflichtverletzung war für den Abschluss des Leasingvertrags auch kausal. Nach den obigen Feststellungen hätte der Geschäftsführer der Beklagten den Leasingvertrag für die Beklagte nicht abgeschlossen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass es keine sichere Möglichkeit der Übernahme des Leasingfahrzeugs zu dem vereinbarten Preis nach Ende des Leasingvertrags gab. Dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit einem eventuellen Scheitern der Vereinbarung rechnete oder eine entsprechende Unsicherheit bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. d) Damit ist der Leasingvertrag rückabzuwickeln. Die Beklagte ist zur Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin daher nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 59.036,72 € brutto verpflichtet. aa) Die Beklagte hat unstreitig Zahlungen auf den Leasingvertrag in Höhe von insgesamt 64.796,32 € brutto erbracht. bb) Sie muss sich darauf die in der Zwischenzeit durch Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Nutzungsvorteile in Höhe von 5.759,60 € brutto im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. (1) Dabei ist die Berechnung im vorliegenden Fall anhand der linearen Wertminderung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung einer fiktiven Gesamtlaufleistung vorzunehmen. Der damit erreichte Gleichlauf der Berechnung der Nutzungsentschädigung bei der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Leasingvertrags und bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags ist interessengerecht. Die Rechtsstellung der Beklagten war mit der Position eines Käufers vergleichbar. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen zur Bewertung der Nutzungsvorteile bei der deliktischen Vorteilsausgleichung ist eine Gleichsetzung des Betrags des Nutzungsvorteils mit der Höhe der gezahlten Leasingraten im vorliegenden Fall nicht angemessen. Diese Gleichsetzung wird damit begründet, dass der Leasingnehmer im Regelfall eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung trifft, bei der die Möglichkeit der Nutzung durch Zahlung von Leasingraten kompensiert wird. Anders kann es aber dann sein, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, 323/324, Rn. 41 ff., BGH, Versäumnisurteil vom 21.04.2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104, 1105, Rn. 17 ff.). So liegt der Fall hier. Die Rechtsposition der Beklagten ähnelt der eines Käufers, nicht der eines Mieters. Bereits mit Abschluss des Leasingvertrags war vereinbart worden, dass die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer das Fahrzeug zu einem bestimmten, bereits festgelegten Preis übernehmen können würde. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte dabei zum Ausdruck gebracht, dass das Bestehen der Ankaufsmöglichkeit für ihn Voraussetzung für den Vertragsschluss ist. Die Beklagte rechnete folglich sicher mit der Ankaufsmöglichkeit und wusste von vornherein, wie viel sie für die Übertragung des Eigentums am Fahrzeug letztendlich bezahlen würde. Wirtschaftlich war sie für den Zustand des Fahrzeugs verantwortlich und hatte es in der Hand, dieses intensiver oder weniger intensiv zu nutzen. Eine Berechnung, die die Höhe der Nutzungsentschädigung den gezahlten Leasingraten gleichsetzt, ist demgegenüber hier nicht angemessen. Diese hätte zur Folge, dass die Beklagte trotz festgestellter Täuschung durch die Klägerin im Ergebnis bei Rückabwicklung des Leasingvertrags unabhängig von der tatsächlichen Kilometerleistung des Fahrzeugs keine Erstattung der Leasingraten erhalten würde. (2) Bei der durchzuführenden Berechnung wird der Gesamtpreis des Fahrzeugs mit der voraussichtlichen Restlaufleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Nutzung in Kilometern seit Vertragsschluss multipliziert. Der Gesamtpreis des Fahrzeugs betrug 130.900,00 € brutto. Die Beklagte ist mit dem Pkw 11.000 km gefahren. Die voraussichtliche Restlaufleistung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die mit der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung identisch ist, da es sich um einen Neuwagen handelte, schätzt der Senat auf 250.000 km. Die von der Beklagten angenommenen 450.000 km Gesamtlaufleistung sind überhöht. Es handelt sich um einen höherklassigen Sportwagen mit einem größeren Benzinmotor. Eine Schätzung der Gesamtlaufleistung auf 250.000 km ist vor diesem Hintergrund angemessen, aber auch ausreichend. Damit ergibt sich eine von der Beklagten zu tragende Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.759,60 € brutto. Zieht man diese von den Leasingzahlungen der Beklagten in Höhe von 64.796,32 € brutto ab, ergibt sich ein Betrag von 59.036,72 € brutto. 2. Damit hat die Klägerin gegen die Beklagte mangels Verzugs mit der Herausgabe des Fahrzeugs auch keinen Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.049,30 € netto gemäß §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB sowie auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit aus diesem Betrag. 3. Ein weitergehender Anspruch der Beklagten auf Abänderung und Abweisung der Klage insgesamt besteht nicht, so dass die Berufung im Übrigen zurückzuweisen war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Grund, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es bedarf keiner Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Divergenz besteht nicht. Der Tatbestand des von der Klägerin zitierten Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 08.03.2000 (8 U 3010/99 - juris) ist, insoweit es die Zurechnung einer Pflichtverletzung gemäß § 278 S. 1 BGB betrifft, mit dem hiesigen Tatbestand nicht vergleichbar (s.o. III. 1. a) bb)). Auch betrafen die Entscheidungen des BGH zur Berechnung der Nutzungsentschädigung beim Leasing (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321, 323/324, Rn. 41 ff., BGH, Versäumnisurteil vom 21.04.2022 - VII ZR 783/21, NJW-RR 2022, 1104, 1105, Rn. 17 ff.) nicht den hier vorliegenden Sachverhalt der Einräumung eines Ankaufsrechts schon bei Abschluss des Leasingvertrags (s.o. III. 1. d) bb) (1)). Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung.