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Beschluss

6 U 292/22

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1024.6U292.22.00
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Leitsätze
1. Wenn der Rückkauf eines im Verbund finanzierten Fahrzeugs durch den Händler nicht in Anwendung der ursprünglichen Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen erfolgt, steht die Veräußerung dem Verkauf an einen Dritten gleich. In der im Zuge der Ablösung des Darlehens erfolgten Freigabe des Sicherungseigentums durch die Bank liegt keine konkludente Genehmigung, die nach Widerruf bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, durch Übergabe an den Händler als Dritten zu erfüllen. 2. Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des im Verbund finanzierten Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat. Vielmehr bleibt das Leistungsverweigerungsrecht als dauerhafte Einrede bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22). 3. In dem vorliegenden Fall stellt der Verkauf des Fahrzeugs an den Fahrzeughändler, von dem der Darlehnsnehmer das Fahrzeug erworben hatte, trotz dessen Beteiligung an dem verbundenen Kaufvertrag keine Rückgabe in Erfüllung des nach Widerruf bestehenden Herausgabeanspruchs des Darlehnsgeber (die Bank) dar, sondern eine Veräußerung an einen Dritten. Eine schlüssige Genehmigung der Bank, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat, liegt nicht vor, weil die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht haben.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2022 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Rückkauf eines im Verbund finanzierten Fahrzeugs durch den Händler nicht in Anwendung der ursprünglichen Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen erfolgt, steht die Veräußerung dem Verkauf an einen Dritten gleich. In der im Zuge der Ablösung des Darlehens erfolgten Freigabe des Sicherungseigentums durch die Bank liegt keine konkludente Genehmigung, die nach Widerruf bestehende Verpflichtung des Darlehensnehmers, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, durch Übergabe an den Händler als Dritten zu erfüllen. 2. Das Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers nach §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht, wenn dem Darlehensnehmer die Rückgabe des im Verbund finanzierten Fahrzeugs unmöglich wird, weil er es an einen Dritten veräußert hat. Vielmehr bleibt das Leistungsverweigerungsrecht als dauerhafte Einrede bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - XI ZR 152/22). 3. In dem vorliegenden Fall stellt der Verkauf des Fahrzeugs an den Fahrzeughändler, von dem der Darlehnsnehmer das Fahrzeug erworben hatte, trotz dessen Beteiligung an dem verbundenen Kaufvertrag keine Rückgabe in Erfüllung des nach Widerruf bestehenden Herausgabeanspruchs des Darlehnsgeber (die Bank) dar, sondern eine Veräußerung an einen Dritten. Eine schlüssige Genehmigung der Bank, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat, liegt nicht vor, weil die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht haben. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.10.2022 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin beantragt in der Berufung, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 14 O 132/21, wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 25.982,51 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 10.03.2020 bis zum 14.12.2020 mit der Annahme des Fahrzeugs Kraftfahrzeuges M. … in Annahmeverzug befand. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.697,02 € freizustellen. Mit Beschluss vom 14.08.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 12.10.2023 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den bereits zitierten Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. 2. Die Stellungnahme der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Nach den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fällen ist hinreichend geklärt, dass der Beklagten auch in der vorliegenden Konstellation ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Schlusszahlung vom Händler entgegengenommen, den Fahrzeugbrief an diesen übersandt hat und mit der Abwicklung und Beendigung des – nach ihrer seinerzeitigen Rechtsauffassung wirksamen – Darlehensvertrages einverstanden gewesen ist, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass die Beklagte den Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler als Rückgabe im Rahmen des entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses nach § 362 Abs. 2 BGB schlüssig genehmigt hat. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ein auf Dauer fortbestehendes Leistungsverweigerungsrecht der Bank auch dann bejaht, wenn der Darlehensnehmer das Fahrzeug an einen Händler verkauft, der daraufhin das Darlehen bei der finanzierenden Bank ablöst, woraufhin diese ihr Sicherungseigentum an dem Fahrzeug zugunsten des Erwerbers freigibt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 118/22 –, Rn. 6, juris). Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ein Entfallen des Leistungsverweigerungsrechts selbst im Fall der Rückveräußerung an den ursprünglichen Verkäufer erforderlich, dass der Darlehensgeber insoweit eine bereits ursprünglich vereinbarte Rückkaufvereinbarung zur Anwendung bringt, so dass der Darlehensnehmer aus seinem Empfängerhorizont davon ausgehen darf, der Darlehensgeber stimme dem Rückerwerb des Fahrzeugs auch für den Fall zu, dass der Widerruf - im Gegensatz zum vom Darlehensgeber in erster Linie vertretenen Standpunkt - wirksam ist, und dass der Händler das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 537/21 –, Rn. 30, juris). Nach dem in zweiter Instanz unstreitigen Parteivorbringen wurde die Rückkaufvereinbarung hier gerade nicht zur Anwendung gebracht. Soweit die Beklagte in einem früheren Stadium vorgetragen hat, dass die Rückgabe im Rahmen des verbrieften Rückgaberechts erfolgt sei, hält sie daran nicht fest, und die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung selbst vor, dass die Veräußerung des Fahrzeugs gerade außerhalb der Rückkaufvereinbarung an das Autohaus erfolgt sei, wie das auch an jeden anderen Händler möglich gewesen wäre. Da der Rückkauf nicht in Anwendung der ursprünglichen Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen (“Plus 3 Finanzierung“) erfolgte, steht die Veräußerung dem Verkauf an einen Dritten gleich, und in der im Zuge der Ablösung des Darlehens erfolgten Freigabe des Sicherungseigentums liegt keine konkludente Genehmigung, die nach Widerruf bestehende Verpflichtung der Klägerin, das Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben, durch Übergabe an den Händler als Dritten zu erfüllen (§ 362 Abs. 2 BGB). Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie kann unter Anwendung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 – XI ZR 537/21 –, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2023 – XI ZR 118/22 –, Rn. 6, juris) entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.