Beschluss
6 W 6/23
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0419.6W6.23.00
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Leitsätze
1. Ein Unterlassungsanspruch kommt auch bei Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung in Betracht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verletzung der geschützten Rechtsposition ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90).(Rn.13)
2. Bei der Anbahnung eines Leasingvertrages ist der Lieferant regelmäßig nur der Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers und nicht dessen Vertreter. Das gilt auch, wenn der Lieferant die Verhandlungen für den Leasinggeber führt, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich etwas anderes (Anschluss BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86).(Rn.18)
3. Gibt der Lieferant des Leasinggegenstands zu einer von ihm in eigenem Namen eingeräumten Kaufoption falsche Erklärungen ab, folgt daraus keine Haftung des Leasinggebers (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04).(Rn.26)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.03.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterlassungsanspruch kommt auch bei Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung in Betracht, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Verletzung der geschützten Rechtsposition ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90).(Rn.13) 2. Bei der Anbahnung eines Leasingvertrages ist der Lieferant regelmäßig nur der Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers und nicht dessen Vertreter. Das gilt auch, wenn der Lieferant die Verhandlungen für den Leasinggeber führt, es sei denn, der Lieferant erklärt ausdrücklich etwas anderes (Anschluss BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86).(Rn.18) 3. Gibt der Lieferant des Leasinggegenstands zu einer von ihm in eigenem Namen eingeräumten Kaufoption falsche Erklärungen ab, folgt daraus keine Haftung des Leasinggebers (Anschluss BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04).(Rn.26) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.03.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde, gegen die Zurückweisung ihres Gesuchs, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Wegnahme des Kraftfahrzeugs, Porsche 911 Carrera 4S, Fahrzeugidentnummer: …, zu verbieten. Aufgrund Antrags der Antragstellerin vom 17.12.2015 kam zwischen den Parteien unter Vermittlung der Lieferantin, dem Porsche Zentrum A., ein gewerblicher Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das genannte Fahrzeug zustande. Im Anschluss an die Laufzeit dieses Vertrages schlossen die Parteien unter dem 10.01.2020 einen weiteren Leasingvertrag über das Fahrzeug, der am 31.12.2022 endete. Die Antragstellerin meint, ihr sei in den Verhandlungen mit der Lieferantin aufgrund Vereinbarungen vom 19.02.2016 und 22.07.2020 jeweils das Recht eingeräumt worden, das Fahrzeug am Ende der Laufzeit der Leasingverträge käuflich zu erwerben. Die Antragsgegnerin stellte ein solches Erwerbsrecht mit Schreiben vom 16.01.2023 in Abrede und forderte die Antragstellerin auf, das Fahrzeug bis zum 25.01.2023 bei der Lieferantin abzugeben. Dem kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Schreiben vom 05.01.2023 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin. Er machte das behauptete Erwerbsrecht geltend, erklärte die Anfechtung des Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Zur Durchsetzung des behaupteten Erwerbsrechts hat die Antragstellerin beim Landgericht Stuttgart am 17.03.2023 eine Klage gegen die Antragsgegnerin eingereicht, gerichtet auf Abgabe eines Kaufangebots über das streitgegenständliche Fahrzeug. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 24.03.2023 aufgefordert, zu bestätigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung oder ohne ihre Einwilligung abgeholt werde. Die Antragsgegnerin hat sich dazu nicht geäußert. Nach Ablauf der Frist hat sie am 27.03.2023 beim Landgericht Stuttgart ergänzend beantragt, der Antragsgegnerin durch eine einstweilige Verfügung die drohende Wegnahme des Fahrzeugs zu verbieten. Durch Beschluss vom 28.03.2023 hat das Landgericht Stuttgart den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Weder das Zustandekommen einer Vereinbarung über den Erwerb des Fahrzeugs am Ende der Vertragslaufzeit mit der Antragsgegnerin noch das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts seien glaubhaft gemacht. Gegen den am 29.03.2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 12.04.2023 sofortige Beschwerde beim Landgericht eingereicht. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die einstweilige Verfügung müsse ungeachtet eines Erwerbsrechts bereits wegen drohender verbotener Eigenmacht erlassen werden. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Dass die eigenmächtige Wegnahme des Fahrzeugs durch die Antragsgegnerin drohe, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. II. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zu Recht verneint hat. 1. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, es drohe eine Wegnahme des Fahrzeugs im Wege verbotener Eigenmacht der Antragsgegnerin. Da vertragliche oder gesetzliche Befugnisse – etwa nach § 229 BGB – der Antragsgegnerin nicht ersichtlich sind, läge in der Besitzentziehung des Fahrzeugs gegen den Willen der Antragstellerin zwar eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – IX ZR 295/16 –, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Dezember 1991 – 30 U 93/91 –, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. L615 ff.). Ein Verfügungsanspruch in Gestalt eines Unterlassungsanspruchs analog § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Zwar kommt ein Unterlassungsanspruch nicht nur bei einer wiederholten Störung in Betracht, sondern auch dann, wenn die Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung besteht (BGH, Urteil vom 17. September 2004 – V ZR 230/03 – zu § 1004 Abs. 1 BGB). Es bedarf dafür aber konkreter Anhaltspunkte, dass eine Verletzung der geschützten Rechtsposition ernsthaft und greifbar zu besorgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 – I ZR 84/90 –, Rn. 25 juris). Wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bestehen solche Anhaltspunkte hier nicht. Das Herausgabeverlangen der Antragsgegnerin und der in seiner Bedeutung vage gebliebene anonyme Anruf sowie das Schweigen der Antragsgegnerin auf das Schreiben vom 17.03.2023 lassen nicht ernsthaft und greifbar besorgen, dass die Antragsgegnerin beabsichtige, sich in rechtswidriger Weise den Besitz an dem Fahrzeug zu verschaffen, zumal ihr der Standort des Fahrzeugs nicht bekannt ist. 2. Auch das von der Antragstellerin behauptete vertragliche Erwerbsrecht rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht. a) Bereits der gemäß § 935 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist nicht gegeben. Wie bereits unter II. 1. ausgeführt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Besitzentziehung und in der Folge eine Erschwerung der Verwirklichung des behaupteten Rechts der Antragstellerin zu besorgen wäre. b) Darüber hinaus ist ein Verfügungsanspruch aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung über den Erwerb des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages nicht glaubhaft gemacht. Eine vertragliche, im Wege der Stellvertretung (§ 164 BGB) geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Kaufoption am Ende der Laufzeit hat das Landgericht zu Recht verneint. Bei der Anbahnung des Leasingvertrages ist der Lieferant regelmäßig nur der Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers. Typischerweise kommt der Leasingvertrag aufgrund des schriftlichen Antrags des Leasingnehmers zustande, dessen Annahme der Leasinggeber selbst erklärt. Dass dem Lieferanten, der den Vertragsschluss vorbereitet, Vertragsformulare überlassen sind, erweckt aus Sicht des Leasingnehmers jedenfalls im kaufmännischen Verkehr nicht den Anschein, der Lieferant sei zu bindenden, den schriftlichen Vertragstext abändernden oder von ihm abweichenden Regelungen befugt (BGH, Urteil vom 03. Juli 1985 – VIII ZR 102/84 – Rn. 15, juris). Soweit der Lieferant nicht ausdrücklich anderes erklärt, berechtigt den Leasingnehmer allein der Umstand, dass der Lieferant die Verhandlungen für den Leasinggeber führt, deshalb nicht zu der Annahme, der Lieferant gebe Vertragserklärungen im Namen des Leasinggebers ab. Ferner lässt sich allein aus der Stellung des Lieferanten als Verhandlungsgehilfe des Leasinggebers keine Rechtsscheinvollmacht herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 – VIII ZR 313/86 –, Rn. 37, juris). Danach ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Lieferantin im Namen der Antragsgegnerin und nicht in eigenem Namen Erklärungen in Bezug auf eine mögliche Kaufoption abgegeben hat. Die Beweislast für diese Tatsache liegt bei der Partei, die sich auf die Wirkungen der Stellvertretung beruft (Schubert in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 164 Rn. 258), hier bei der Antragstellerin. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen vom 19.02.2016 und vom 22.07.2020 nur Erklärungen der Lieferantin über den Kauf von dieser und nicht von der Antragsgegnerin. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, ein Erwerb des Fahrzeugs sei nur von der Antragsgegnerin als Eigentümerin möglich gewesen, berücksichtigt dies nicht die Möglichkeit eines Rückkaufs des Leasingfahrzeugs nach Ende der Vertragslaufzeit durch die Lieferantin und daran anschließend die Weiterveräußerung an die Antragstellerin. Weder aus dem Umstand, dass die Lieferantin die Vertragsverhandlungen für die Klägerin geführt hat, noch aus dem vollzogenen Erwerb eines anderen Leasingfahrzeuges von einem anderen Autohaus aufgrund einer Kaufoption ließe sich im vorliegenden Fall eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht der Lieferantin herleiten, weil bereits nicht glaubhaft gemacht ist, dass diese als Stellvertreterin der Antragsgegnerin im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB agierte. Auch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ist nicht glaubhaft gemacht. Es ist deshalb weder ausreichend dargetan, dass das Autohaus eine Vertragserklärung namens der Antragsgegnerin abgegeben hat, noch ist eine Vertretungsmacht des Autohauses glaubhaft gemacht. 3. Es kann dahinstehen, ob eine der Antragsgegnerin zurechenbare arglistige Täuschung schlüssig dargelegt ist. a) Ein Recht, das Fahrzeug käuflich zu erwerben, bestünde im Falle einer wirksamen Anfechtung des Leasingvertrages gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BGB nicht, denn selbst wenn eine vertragliche Kaufoption im Verhältnis zur Antragsgegnerin zustande gekommen sein sollte, wäre diese gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Entweder würde es sich bei der behaupteten vertraglichen Absprache um eine bloße Änderung des Leasingvertrages vom 10.01.2020 handeln, der mit der Anfechtung insgesamt seine Wirksamkeit verloren hätte, oder es läge eine selbständige vertragliche Abrede vor, die aber gemäß § 139 BGB infolge der Anfechtung nichtig wäre. Zwar würden sich aus einer wirksamen Anfechtung Zahlungsansprüche der Antragstellerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) ergeben, die gegenüber dem Verlangen der Antragsgegnerin auf Herausgabe des Fahrzeugs ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an dem Fahrzeug begründen würden, doch steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung dieser Rechtsposition bereits das Fehlen eines Verfügungsgrundes entgegen (vgl. II. 2 b und II. 1). b) Wird im Hinblick auf die behauptete Täuschung eine Haftung der Antragsgegnerin wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 278 BGB unterstellt, verhilft das der sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Erklärt der vom Leasinggeber mit der Vorbereitung eines Leasingvertrages betraute Lieferant dem Leasingnehmer entgegen dem schriftlichen Vertragsinhalt, nach Ablauf der Vertragszeit könne die Leasingsache käuflich erworben werden, kann dies einen Schadensersatz gegen den Leasinggeber begründen (BGH, Urteil vom 4. November 1987 – VIII ZR 313/86 –, juris). Allein aus dem Umstand, dass der Lieferant zu einer von ihm in eigenem Namen eingeräumten Kaufoption falsche Erklärungen abgibt, folgt allerdings keine Haftung des Leasinggebers, denn dabei geht es um ein eigenes Geschäft des Lieferanten, an dem der Leasinggeber nicht beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die der Lieferant als Repräsentant des Leasinggebers zu erledigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 – VIII ZR 234/04 –, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 – I-24 U 115/09 –, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2004 – 5 U 174/04). Aber selbst, wenn eine Haftung der Antragsgegnerin bestehen würde, hätte dies nur einen Schadensersatzanspruch zur Folge, der auf das negative Interesse gerichtet und damit nicht geeignete wäre, ein Erwerbsrecht an dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu begründen. Für ein in diesem Zusammenhang gegebenenfalls bestehendes Zurückbehaltungsrecht gilt das oben zu möglichen Bereicherungsansprüchen Gesagte. Danach hat das Landgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Die Zurückweisung der Beschwerde ist der Antragsgegnerin trotz § 922 Abs. 3 ZPO mitzuteilen (OLG München, Beschluss vom 8. August 2019 – 29 W 940/19 –, Rn. 32 ff., juris).