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Beschluss

6 U 56/22

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0622.6U56.22.00
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Leitsätze
Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20). Das wäre vorliegend der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig.(Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.1.2022 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, bezüglich des Berufungsantrags zu 3) mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (Anschluss BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20). Das wäre vorliegend der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig.(Rn.19) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.1.2022 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, bezüglich des Berufungsantrags zu 3) mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe die Klägerin ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen, jedoch sei die Klage derzeit unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Darlehensraten geltend mache. Im Übrigen sei die Klage unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs unbegründet. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre Klageanträge weiterverfolgt und meint, das Landgericht habe zu Unrecht den Annahmeverzug der Beklagten und die Fälligkeit der Zahlungsansprüche verneint. Sie beantragt: 1. Das am 17. Januar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 21 O 508/19 – wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 34.830,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … am Sitz der Beklagten, 3. hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1 (teilweise oder in Gänze) derzeit unbegründet ist: es wird festgestellt, dass die Klagepartei gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 34.830,77 Euro hat, der nach Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … am Sitz des Verkäufers (hilfsweise: am Sitz der Beklagten) fällig ist. 4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 51.972,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 6. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die A. Rechtsschutzversicherung (zur Schaden-Nr.: …) weitere 2.217,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 7. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Senat hat durch Beschluss vom 13.5.2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, bezüglich des Berufungsantrags zu 3) mit der Maßgabe, dass die Klage unzulässig ist. Hierzu hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.5.2022 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahme der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Entgegen der darin geäußerten Auffassung ist das Verfahren nicht im Hinblick auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 2.8.2021 in den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren C-38/21 und C-47/22 auszusetzen. Es kann dahinstehen, ob mit den Erwägungen der Europäischen Kommission angenommen werden kann, eine nationale Regelung, die wie § 357 Abs. 4 BGB eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehe, verstoße gegen das Äquivalenz- und Effektivitätsprinzip (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. März 2022 – 6 U 12/22 –, Rn. 10, juris). Denn die Frage, ob die §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) vereinbar sind, soweit sie eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorsehen, ist nicht entscheidungserheblich. Die im Rechtsverhältnis der Parteien nicht unmittelbar geltenden Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie könnten nur im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts entscheidungserheblich sein. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist jedoch kein Raum, wenn diese zur Folge hätte, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt würde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 19 f., juris, m. w. N. zur Rspr. auch des Europäischen Gerichtshofs). Das wäre hier der Fall, denn die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Rechtsfolgen des Widerrufs und die Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der Gesetzgebungsgeschichte und der Systematik der aufeinander bezogenen Normen eindeutig. Eine andere Auslegung käme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn der nationale Gesetzgeber mit seinem Regelungskonzept zulasten des Darlehensnehmers hinter den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie zurückgeblieben wäre, wenn also die Richtlinie die Anordnung einer Vorleistungspflicht tatsächlich nicht gestatten sollte (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 – XI ZR 608/20 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 39, juris). Somit ist für die vorliegende Entscheidung auch das Ergebnis der Vorlageverfahren C-38/21 und C-47/22 sowie C–232/21 des Europäischen Gerichtshofs nicht entscheidungserheblich und es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.