Urteil
6 U 467/21
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0531.6U467.21.00
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Leitsätze
Beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Behauptung, den Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung als Verbraucherin abgeschlossen zu haben, da das Fahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken genutzt werden sollte und der Vermittler des Leasingvertrags dies auch gewusst habe, ergibt sich aber aus der vorgelegten Vertragsurkunde eindeutig und zweifelsfrei eine gewerbliche oder selbstständig berufliche Tätigkeit, so ist nicht von einem Verbraucherleasingvertrag mit entsprechendem Widerrufsrecht auszugehen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09).(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2021, Az. 8 O 273/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 45.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Behauptung, den Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung als Verbraucherin abgeschlossen zu haben, da das Fahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken genutzt werden sollte und der Vermittler des Leasingvertrags dies auch gewusst habe, ergibt sich aber aus der vorgelegten Vertragsurkunde eindeutig und zweifelsfrei eine gewerbliche oder selbstständig berufliche Tätigkeit, so ist nicht von einem Verbraucherleasingvertrag mit entsprechendem Widerrufsrecht auszugehen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09).(Rn.21) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2021, Az. 8 O 273/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 45.000 € I. Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kraftfahrzeugleasingvertrags nach Widerruf. Die Parteien schlossen aufgrund des Leasingantrags der Klägerin vom 9. November 2018 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über einen Neuwagen M. mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von 808,74 € brutto. Das von der Klägerin unterzeichnete Antragsformular trägt die Überschrift „Leasingantrag für Unternehmer“ sowie die Angabe, dass die Klägerin seit 30. Oktober 2016 einen Gewerbebetrieb in der Branche „Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)“ betreibt. Eine Widerrufsbelehrung enthält es nicht. Das Fahrzeug wurde der Klägerin im März 2019 übergeben. Mit Schreiben vom 9. November 2020 - nach zwischenzeitlicher Kündigung des Leasingvertrags durch die Beklagte mit sofortiger Wirkung wegen Zahlungsverzugs - widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrags auf. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Klägerin trägt vor, sie habe den Leasingvertrag als Verbraucherin abgeschlossen, da sie das Fahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken habe nutzen wollen und der Vermittler des Leasingvertrags dies auch gewusst habe. Sie habe lediglich zum Zwecke der Bonitätsauskunft auf eine bestehende gewerbliche Tätigkeit hingewiesen. Ferner sei der Vertrag auf dem Fernabsatzweg unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Online-Vertragsabschluss) abgeschlossen worden. Sie habe sich zu keiner Zeit in der Filiale der Beklagten oder eines Vertragsvermittlers befunden. Ihr stehe daher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zu, dessen Widerrufsfrist noch nicht angelaufen sei, da ihr die Beklagte keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe. Mit ihrer beim Landgericht Stuttgart erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung von 48.524,40 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Prozesszinsen beantragt. Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht zu, da der Vertrag zwischen Unternehmern geschlossen worden sei. Die Klägerin habe explizit einen Leasingvertrag für Unternehmer abschließen wollen und mitgeteilt, sie betreibe einen Gewerbebetrieb. Außerdem sei der Leasingvertrag in den Geschäftsräumen der M. Vertrieb N. GmbH abgeschlossen worden. Daneben hat sie hilfsweise mit einem Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs i.H.v. 28.307 € aufgerechnet. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Klägerin weder ein gesetzliches Widerrufsrecht aus § 506 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB oder aus §§ 312c, 312g Abs. 1 BGB noch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden habe. Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin hat das Landgericht dabei offengelassen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den streitgegenständlichen Leasingvertrag wirksam widerrufen, weil ihr ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht - sowohl aus § 506 BGB als auch aus Fernabsatzvertrag - zugestanden habe und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt: 1. Das am 21. Oktober 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az. 8 O 273/21 - wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 43.467,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt P. in Höhe von 1.777,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin, erklärt die Beklagte außerdem weiterhin die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs, welchen sie in der Berufung auf 33.685,33 € erhöht. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die mündliche Verhandlung am 17. Mai 2022 hatte der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, sie persönlich anzuhören. Die Klägerin ist nicht erschienen. Der von ihr nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigte Terminsvertreter hat auf Nachfrage des Senats zu den Umständen des Vertragsschlusses erklärt, dass er mehr als das, was schriftsätzlich vorgetragen worden sei, nicht sagen könne. Der gegenbeweislich benannte und zum Termin geladene und erschienene Zeuge W. wurde nicht vernommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht vollumfänglich als unbegründet abgewiesen. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten (Berufungsantrag zu 1). Denn der streitgegenständliche Leasingvertrag hat sich durch den von der Klägerin erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Widerruf ist unwirksam, da der Klägerin kein Widerrufsrecht zustand. a) Ein gesetzliches Widerrufsrecht stand der Klägerin nicht zu, weder nach § 506 BGB i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB noch aus §§ 312c, 312g Abs. 1 BGB, da der streitgegenständliche Leasingvertrag nicht als Verbrauchervertrag geschlossen wurde. Die unstreitig gewerblich tätige Klägerin hat bei Vertragsschluss nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gehandelt. Zwar ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09 -, Rn. 11, juris). So liegen die Dinge hier. Denn ausweislich der vorgelegten Vertragsurkunde (Anlage B1) haben die Parteien ausdrücklich einen schriftlichen Gewerbeleasingvertrag abgeschlossen. Dafür, dass dies nur zum Schein erfolgt sei und sie den Vertrag stattdessen als Verbraucherin abgeschlossen habe, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 13 Rn. 4). Dieser ist sie nicht nachgekommen. Es fehlt bereits an einem substantiierten Vortrag, dass entgegen des verwendeten Leasingantrags für Unternehmer ein Verbraucherleasingvertrag verabredet worden sei. Der schriftsätzliche Vortrag reicht hierfür, worauf die Klägerin bereits vor der mündlichen Verhandlung nach § 139 ZPO hingewiesen wurde, nicht aus. Ihr erstinstanzlicher Vortrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, den Vertrag als Verbraucherin abgeschlossen zu haben, da sie das Fahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken habe nutzen wollen und der Vermittler des Leasingvertrags dies auch gewusst habe. Auf die Problematik des dem entgegenstehenden schriftlichen Gewerbevertrags geht sie dagegen nicht ein. Insbesondere erläutert sie nicht, wie es trotz der behaupteten privaten Zweckrichtung zum Abschluss eines Gewerbeleasingvertrags kam. In der Berufung erfolgte ebenfalls kein Vortrag hierzu. Schließlich konnte auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende und von der Klägerin nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigte Terminsvertreter keine weiteren Angaben machen. Daher bedurfte es auch nicht der Vernehmung des gegenbeweislich benannten Zeugen W., der als Mitarbeiter des Autohauses den Leasingvertrag vermittelt hatte. Somit kann offenbleiben, ob der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel und damit als Fernabsatzvertrag geschlossen wurde. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob bei Verbraucherleasingverträgen mit Kilometerabrechnung nach § 506 BGB ein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht besteht. b) Schließlich kann die Klägerin ihren Widerruf auch nicht auf ein vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches haben die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart. Da die streitgegenständliche Vertragsurkunde keine Widerrufsinformation enthält, kommt es auch nicht auf die vom Landgericht zutreffend verneinte Frage an, ob man allein in der Widerrufsinformation ein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines vorbehaltlosen vertraglichen Widerrufsrechts sehen könnte, das die Klägerin mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (vom BGH abgelehnt, vgl. Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, Rn. 68 ff., juris). 3. Mangels Umwandlung des Leasingvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit mangels Hauptforderung steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 2) zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Alle im Berufungsverfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 63, 47, 48 GKG, 3 ZPO und richtet sich nach dem Wert des Zahlungsantrags zu 1. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 2) bleiben als Nebenforderung im Sinne von §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 ZPO außer Betracht.