Beschluss
6 U 646/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1029.6U646.20.00
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Leitsätze
Maßgeblich für die Bewertung der Hilfswiderklage (hier: gerichtet auf den Ersatz des Wertverlustes eines Pkws) ist deren Wert im konkreten Fall. Soweit sich im Vortrag der Parteien Anhaltspunkte für den am streitgegenständlichen Pkw eingetretenen Wertverlust finden, ist der Wert einer Hilfswiderklage wie der hier zu beurteilenden anhand solcher Anhaltspunkte zu bestimmen. Finden sich entsprechende Anhaltspunkte nicht, ist das Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung in Anlehnung an die Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000 Euro zu bewerten (BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20 und BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18).(Rn.11)
Tenor
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27.9.2021 gibt keinen Anlass zur Abänderung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Bewertung der Hilfswiderklage (hier: gerichtet auf den Ersatz des Wertverlustes eines Pkws) ist deren Wert im konkreten Fall. Soweit sich im Vortrag der Parteien Anhaltspunkte für den am streitgegenständlichen Pkw eingetretenen Wertverlust finden, ist der Wert einer Hilfswiderklage wie der hier zu beurteilenden anhand solcher Anhaltspunkte zu bestimmen. Finden sich entsprechende Anhaltspunkte nicht, ist das Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung in Anlehnung an die Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000 Euro zu bewerten (BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20 und BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18).(Rn.11) Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 27.9.2021 gibt keinen Anlass zur Abänderung. I. Die Parteien haben im vorliegenden, in der Berufungsinstanz durch Vergleich beendeten Verfahren um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des vom Kläger erklärten Widerrufs eines zur Finanzierung des Kaufs eines PKW vom Kläger mit der beklagten Bank abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages über einen Nettodarlehensbetrag von 23.844,44 Euro gestritten. Dabei hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten ab Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulde, hilfsweise für den Fall des Obsiegens hat er Rückzahlung der erbrachten Leistungen nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und Feststellung des Annahmeverzugs, außerdem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, da der Widerruf nicht wirksam sei, und hat hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Kläger im Fall eines wirksamen Widerrufs zum Ersatz eines am finanzierten Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts verpflichtet sei. Nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich beendet war, hat der Senat mit Beschluss vom 27.9.2021 den Streitwert unter Hinweis auf die Hilfswiderklage und § 45 Abs. 4 GKG in der Stufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie meinen zum einen, der Wert einer Hilfsaufrechnung und der Hilfswiderklage seien zum Streitwert der Klage zu addieren und zum anderen, diese seien mit 80% des vollen ursprünglichen Kaufpreises des finanzierten Fahrzeugs zu bewerten. Zu letzterem meinen sie, theoretisch habe das Fahrzeug bis zur Rückgabe einen vollständigen Wertverlust erleiden können; es sei daher vom ursprünglichen Kaufpreis auszugehen und es seien, da es sich nicht um eine Leistungs-, sondern um eine Feststellungsklage gehandelt habe, hiervon 80% als Streitwert anzusetzen. Die Beklagte ist der Gegenvorstellung entgegengetreten. II. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedenfalls in der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässig, gibt jedoch keinen Anlass zur Abänderung der Streitwertfestsetzung. 1. Offenbar nicht auf den vorliegenden Fall bezogen sind zunächst die Ausführungen der Gegenvorstellung zu einer Hilfsaufrechnung und dazu, dass der Wert der Hilfswiderklage gemäß §§ 45 Abs. 3, 4 GKG, 322 Abs. 2 ZPO zu addieren sei. Einerseits steht vorliegend keine Hilfsaufrechnung in Rede und andererseits hat der Senat im angegriffenen Beschluss die von der Gegenvorstellung geforderte Addition gerade bereits vorgenommen, nachdem Klage und Hilfswiderklage nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG denselben Gegenstand betreffen (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen etwa BGH, Beschluss vom 11. April 2019 - I ZR 205/18 -, Rn. 7, juris). 2. Entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung kommt außerdem eine Bewertung der Hilfswiderklage mit 80% des ursprünglichen Kaufpreises nicht in Betracht. a) Maßgeblich für die Bewertung der Hilfswiderklage ist deren Wert im konkreten Fall. Soweit sich im Vortrag der Parteien Anhaltspunkte für den am streitgegenständlichen Fahrzeug eingetretenen Wertverlust finden, ist der Wert einer Hilfswiderklage wie der hier zu beurteilenden daher anhand solcher Anhaltspunkte zu bestimmen. Finden sich entsprechende Anhaltspunkte nicht, ist das Interesse der Beklagten an der begehrten Feststellung in Anlehnung an die Bestimmungen in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 1 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000 Euro zu bewerten (vgl. allgemein etwa BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - VI ZR 1265/20 -, Rn. 10 f., juris). Auf den maximal denkbaren Wertverlust kommt es entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung lediglich insoweit an, als der Wert einer Feststellungswiderklage wie der streitgegenständlichen nicht höher liegen kann, als bei 80% des möglichen Wertverlusts. b) Vorliegend finden sich im Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dazu, welchen Wertverlust das streitgegenständliche Fahrzeug erlitten hat, auch nicht dafür, dass der Wertverlust jedenfalls unter 6.250 Euro, der Wert der hilfsweise erhobenen Feststellungswiderklage daher unter 80% hiervon oder unter 5.000 Euro liegen würde. Unter Zugrundelegung der soeben dargestellten Grundsätze ist der Wert der Hilfswiderklage daher auf 5.000 Euro und der Streitwert insgesamt in Addition der mit 23.844,44 Euro zu bewertenden Klage in der Stufe bis 30.000 Euro festzusetzen.