Beschluss
6 U 678/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0914.6U678.20.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.9.2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.9.2020 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 30.9.2020 abgewiesen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 9.10.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.11.2020, beim Oberlandesgericht eingegangen an diesem Tag, Berufung eingelegt und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, was antragsgemäß bis 9.1.2021 erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 8.12.2020, beim Oberlandesgericht eingegangen an diesem Tag, hat der Kläger die Berufung unter Ankündigung der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge begründet. Mit Schriftsatz vom 3.3.2021 hat der Kläger in der Sache ergänzend vorgetragen. Der Kläger beantragt in der Berufung: 1. Das am 30. September 2020 verkündete Urteil des Landgericht[s] Stuttgart – Az. 14 O 498/20 – wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 24.887,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., 3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 4. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 06.01.2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 5. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt P., ..., in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit Beschluss vom 14.4.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die Berufung für unzulässig halte, weil sie nicht in der Form des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet sei; sie erschöpfe sich in der wörtlichen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags und setze sich damit nicht in der erforderlichen Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 30.4.2021 Stellung genommen. Zur Zulässigkeit der Berufung hat er einerseits darauf verwiesen, dass sich in der Berufungsbegründung die Formulierung finde „Das Landgericht Stuttgart vertritt im angefochtenen Urteil die Ansicht (...) und begründet dies damit, dass (...)“ und andererseits gemeint, die Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags schade nicht, die Ausführungen hätten auch vollständig gestrichen werden können, da es lediglich um Rechtsfragen gehe und mit der genannten Formulierung dargestellt worden sei, aus welchen Gründen das erstinstanzliche Urteil angefochten werde. II. Die Berufung ist unzulässig und gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da sie nicht in der Form des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet ist. 1. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 14.4.2021 Bezug genommen. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Entgegen der dortigen, anderslautenden Bewertung ist in der Berufungsbegründung vom 8.12.2021 - der Schriftsatz vom 3.3.2021 ist erst nach Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist eingegangen und daher insoweit nicht zu berücksichtigen - gerade nicht dargestellt, aus welchen Gründen das landgerichtliche Urteil angefochten wird. Vielmehr ist an der fraglichen Stelle der Berufungsbegründung lediglich die Begründung des Landgerichts berichtet und damit nicht - wie jedoch auf Grundlage der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich - dargelegt, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Kläger das landgerichtliche Urteil für unrichtig hält. Sollte die Stellungnahme im Übrigen dahin zu verstehen sein, dass es solcher und eigentlich überhaupt irgendwelcher Darlegungen nicht bedürfe, wenn und weil ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden seien, träfe das nicht zu; die Berufung ist gemäß § 520 Abs. 1 ZPO auch in diesem Fall zu begründen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 708 Rn. 12).