Urteil
6 U 656/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0615.6U656.20.00
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Leitsätze
1. Liegen gemäß § 358 BGB verbundene Verträge vor, kann der Kreditnehmer den verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn er von dem das Darlehen vermittelnden Unternehmer über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde, denn der Vermittler des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter im Sinne des von § 123 Abs. 2 BGB.(Rn.32)
2. Fehlt es an einer wirksamen Anweisung, liegt keine Leistung des Anweisenden vor, da ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann. Der Anweisende kann daher durch die Zahlung weder wegen Erfüllung einer im Valutaverhältnis etwa bestehenden Verbindlichkeit bereichert werden, noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Dritten erwerben. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich vollzieht sich in diesem Fall im Verhältnis zwischen Angewiesenem und Zahlungsempfänger.(Rn.38)
3. Zwar handelt es sich bei der Anweisung um ein selbständiges Rechtsgeschäft, das insofern abstrakt ist, als seine Wirksamkeit selbständig zu beurteilen ist. Sie wird deshalb in ihrer Wirksamkeit von Mängeln im Deckungs- und im Valutaverhältnis nicht ohne Weiteres berührt mit der Folge, dass die Rückabwicklung bei einem „Doppelmangel“ in Valuta- und Deckungsverhältnis infolge der Abstraktheit der Anweisung und ungeachtet des zwischen den Verträgen bestehenden inneren Zusammenhangs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu erfolgen hat. Die Abstraktheit der Anweisung schließt aber nicht aus, dass sie gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit des Vertrages erfasst wird, in dessen Zusammenhang sie erteilt wurde.(Rn.42)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.9.2020 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.675,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.675,08 € seit dem 7.6.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3 wendet, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.313,77 € nebst Zinsen, wird die Berufung als unzulässig verworfen.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 85% und der Kläger 15% zu tragen. Von den Kosten der Streithilfe trägt der Kläger 15%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
______________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.988,85 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen gemäß § 358 BGB verbundene Verträge vor, kann der Kreditnehmer den verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn er von dem das Darlehen vermittelnden Unternehmer über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde, denn der Vermittler des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter im Sinne des von § 123 Abs. 2 BGB.(Rn.32) 2. Fehlt es an einer wirksamen Anweisung, liegt keine Leistung des Anweisenden vor, da ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann. Der Anweisende kann daher durch die Zahlung weder wegen Erfüllung einer im Valutaverhältnis etwa bestehenden Verbindlichkeit bereichert werden, noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Dritten erwerben. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich vollzieht sich in diesem Fall im Verhältnis zwischen Angewiesenem und Zahlungsempfänger.(Rn.38) 3. Zwar handelt es sich bei der Anweisung um ein selbständiges Rechtsgeschäft, das insofern abstrakt ist, als seine Wirksamkeit selbständig zu beurteilen ist. Sie wird deshalb in ihrer Wirksamkeit von Mängeln im Deckungs- und im Valutaverhältnis nicht ohne Weiteres berührt mit der Folge, dass die Rückabwicklung bei einem „Doppelmangel“ in Valuta- und Deckungsverhältnis infolge der Abstraktheit der Anweisung und ungeachtet des zwischen den Verträgen bestehenden inneren Zusammenhangs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu erfolgen hat. Die Abstraktheit der Anweisung schließt aber nicht aus, dass sie gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit des Vertrages erfasst wird, in dessen Zusammenhang sie erteilt wurde.(Rn.42) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.9.2020 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.675,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.675,08 € seit dem 7.6.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 2. Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrags zu 3 wendet, gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 1.313,77 € nebst Zinsen, wird die Berufung als unzulässig verworfen. 3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte 85% und der Kläger 15% zu tragen. Von den Kosten der Streithilfe trägt der Kläger 15%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 6. Die Revision wird nicht zugelassen. ______________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.988,85 € I. Der Kläger schloss mit der Streithelferin am 19.05.2014 einen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw M. Der Kaufpreis betrug 47.900,00 €. Das Fahrzeug sollte nach dem Vertrag unfallfrei sein. Aus eigenen Mitteln leistete der Kläger an die Streithelferin eine Anzahlung von 18.000,00 €. Zur Finanzierung des Restbetrages (29.900,00 €) und der Versicherungsprämien für die Ratenabsicherung und den Kaufpreisschutz (1.313,77 €) beantragte er unter Vermittlung der Streithelferin am 19.5.2014 ein Darlehen bei der Beklagten. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte gemäß der im Darlehensvertrag enthaltenen Anweisungen die Valuta an die Streithelferin und an die Versicherer aus. Aufgrund einer mit der Streithelferin getroffenen Rückkaufsvereinbarung gab der Kläger das Fahrzeug am 15.5.2017 an die Streithelferin zurück. Im Juni 2017 erlangte der Kläger Kenntnis davon, dass das Fahrzeug bereits beim Kauf einen Unfallschaden hatte, der ihm von der Streithelferin wider besseren Wissens verschwiegen worden war. Mit Schreiben vom 7.7.2017 erklärte er gegenüber der Streithelferin und der Beklagten die Anfechtung seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags mit der Streithelferin und des Darlehensvertrages mit der Beklagten sowie sonstiger verbundener Verträge gerichteten Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung über den Unfallschaden. Der Kläger leistete die im Darlehensvertrag festgelegten 36 Monatsraten in Höhe von jeweils 248,16 €, insgesamt 8.933,76 €. Das finanzierte Fahrzeug wurde veräußert und der Erlös von 22.900,00 € wurde auf die noch offene Restschuld von 25.926,00 € angerechnet. Auf die danach noch offenen 3.026,00 € leistete der Kläger am 3.8.2018 und am 4.9.2018 Teilzahlungen in Höhe von jeweils 1.513,00 €. Ein vom Kläger bereits vor dem Landgericht O. geführter Rechtsstreit gegen die Streithelferin endete mit einem Vergleich, der die Streithelferin zur Zahlung von 9.100,00 € verpflichtete. Dadurch waren alle wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Kläger und der Streithelferin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kauf, egal ob gegenwärtig oder künftig, bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt. Der Kläger ist der Auffassung, nachdem er auf den ihm insgesamt zustehenden Betrag von 16.775,00 € bereits 9.100,00 € von der Streithelferin erhalten habe, sei er berechtigt, den verbleibenden Restbetrag von 7.675,08 € von der Beklagten zu verlangen (Klageantrag zu 1). Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.5.2019 forderte der Kläger die Beklagte auf, diesen Betrag bis zum 6.6.2019 zu zahlen. Ferner verlangt er den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2) und die Erstattung der an die Versicherer gezahlten Prämien in Höhe von 1.313,77 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 3). Dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten hält die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des an die Streithelferin ausgezahlten restlichen Kaufpreises in Höhe von 29.900,00 € entgegen, der nach Anrechnung des Verwertungserlöses von 22.900,00 € noch in Höhe von 7.000 € bestehe. Ferner macht sie einen Gegenanspruch in Höhe der an die Versicherer ausgekehrten Prämien in Höhe von 1.313,77 € geltend sowie auf Herausgabe von Nutzungen der Valuta in Höhe 3.644,60 €. Mit diesen Gegenforderungen hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einem Bereicherungsanspruch des Klägers auf Erstattung der auf das Darlehen gezahlten 8.933,76 € stehe zum einen entgegen, dass er den Teilbetrag von 3.026,00 € nach der Anfechtungserklärung und damit in Kenntnis des Fehlens eines Rechtsgrundes geleistet habe (§ 814 BGB). Im Übrigen habe die Beklagte mit ihrer Aufrechnung Erfolg. Der Beklagten stehe ein Bereicherungsanspruch auf Wertersatz in Höhe der an die Streithelferin geleisteten Valuta in Höhe von 7.000 € zu. Die Rückabwicklung habe wegen der abstrakt wirksamen Auszahlungsanweisung über das Dreieck zu erfolgen. Auch unter Rechtsscheingesichtspunkten sei die Anweisung als wirksam zu behandeln. Der restlichen Klageforderung stehe ein Anspruch der Beklagten auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 2 BGB gegenüber. Die Rückzahlung der Versicherungsprämien (1.313,77 €) könne der Kläger nicht verlangen, weil die Prämien von der Beklagten und nicht von ihm gezahlt worden seien. Auch ein Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger verfolgt seine Klage mit der Berufung weiter. Er macht insbesondere geltend, das Landgericht habe die Leistungsbeziehungen falsch beurteilt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Anweisung, das Darlehen auszuzahlen, sei wirksam. In Bezug auf den geforderten Betrag von 7.675,08 € hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung über die Berufung klargestellt, dass es sich um einen Teilbetrag der an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf den Darlehensvertrag handelt und mit der Klage die Erstattung der ersten Rate und der monatlich folgenden Raten bis zum Erreichen der Klagesumme geltend gemacht werden. Er beantragt: (1) Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart - 21 O 516/19 - verkündet am 21.09.2020, zugestellt am 28.09.2020, wird unter Aufrechterhaltung des Klageantrags und Klageerweiterung um einen Hilfsantrag beantragt, die Beklagte zu verurteilen, - an den Kläger einen Betrag von 7.675,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 7.675,08 € seit dem 07.06.2019 zu zahlen, - an die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung, C., die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten, nunmehr K. Rechtsanwälte, in Höhe von 376,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, - an den Kläger einen Betrag von 1.313,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 1.313,77 € seit dem Eingang des Schriftsatzes vom 21.02.2020 (BI. 30 d. GA) zu zahlen. Die Erfüllung der Verpflichtung gemäß dem vorstehenden Berufungsantrag durch die Beklagte erfolgt Zug um Zug gegen die Abtretung von Rechten des Klägers aus der Ratenabsicherung der A. F. und A. I. gemäß dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 19.05.2014. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Angebots des Klägers zur Übertragung von Rechten aus der Ratenabsicherung der A. F. und A. I. auf sie in Verzug befindet. (2) Hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 18.05.2021 Bezug genommen. II. Die Berufung hat überwiegend Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig und begründet, soweit der Kläger die Beklagte auf Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von 7.675,08 € nebst Zinsen in Anspruch nimmt. a) Es handelt sich um eine zulässige Teilklage. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 BGB) geltend. Soweit er an die Beklagte in Erfüllung des Darlehensvertrages aus eigenen Mitteln 11.959,76 € bezahlt, mit der Klage aber nur einen Betrag von 7.675,08 € geltend macht, handelt es sich um eine Teilklage. Durch die Klarstellung, dass sich dieser Teilbetrag aus den geleisteten Raten, beginnend mit der ersten Rate und den zeitlich folgenden Raten bis zum Erreichen der Klagesumme zusammensetzt, ist der Klagegegenstand hinreichend bestimmt. Gegen die Zulässigkeit der Teilklage bestehen danach keine Bedenken mehr. b) Dem Kläger steht der geforderte Teilbetrag gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. aa) Die Beklagte hat aufgrund der in Erfüllung des Vertrages geleisteten monatlichen Raten den Teilbetrag von 7.675,08 € erlangt. bb) Diese Leistungen hat der Kläger ohne rechtlichen Grund erbracht, weil er den Darlehensvertrag fristgerecht (§ 124 BGB) wegen einer unstreitigen arglistigen Täuschung der Streithelferin (§ 123 BGB) wirksam angefochten hat. Liegen gemäß § 358 BGB verbundene Verträge vor, kann der Kreditnehmer den verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn er – wie hier – von dem das Darlehen vermittelnden Unternehmer über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde, denn der Vermittler des Darlehensvertrages ist für die kreditgebende Bank nicht Dritter im Sinne des von § 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 25. April 2006 – XI ZR 106/05 –, Rn. 29, juris). cc) Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Kläger habe in Kenntnis der Anfechtung die restliche Schlussrate in Höhe von 3.026,00 € vorbehaltlos beglichen, weshalb eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen sei, ist nicht entscheidungserheblich. Denn Gegenstand der Teilklage sind nur Raten, die geleistet waren, bevor der Kläger Kenntnis von der Anfechtbarkeit des Vertrages erlangte. c) Die Forderung ist nicht infolge der Aufrechnung der Beklagten mit einem Gegenanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB) auf Rückzahlung des an die Streithelferin ausbezahlten Teilbetrages der Valuta erloschen. Mit der Auszahlung der Valuta an die Streithelferin verfolgte die Beklagte den Zweck, ihre Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen, dem Beklagten das Darlehen zur Deckung des Kaufpreises zur Verfügung zu stellen. Ob bei der Verfehlung des Zwecks, durch eine Leistung die Erfüllung zu bewirken, ein Bereicherungsanspruch besteht, richtet sich nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB und nicht nach § 812 Abs. 2 Var. 2 BGB. Die condictio ob rem ist nur einschlägig, wenn die Leistung zu einem anderen Zweck als der Erfüllung einer Verpflichtung erfolgt ist (Schwab in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 812 Rn. 469; Martinek/Heine in: jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 812 BGB - Stand: 01.02.2020 -, Rn. 64). Ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S.1 Var. 1 BGB besteht jedoch nicht, denn aufgrund der Nichtigkeit sowohl des Kaufvertrages als auch des Darlehensvertrages samt der vom Kläger erteilten Auszahlungsanweisung hat lediglich die Streithelferin als Empfängerin der Zahlung etwas erlangt, nicht aber der Kläger. Der Beklagten steht deshalb kein Bereicherungsanspruch gegen den Kläger zu. Sie muss sich an die Streithelferin halten. Folglich geht auch die Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen der überlassenen Valuta ins Leere. aa) Bei der bereicherungsrechtlichen Beurteilung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Es kommt stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGH, Urteil vom 22. September 1983 – VII ZR 47/83 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 – III ZR 299/05 –, Rn. 23, juris). Auszugehen ist jedoch von dem Grundsatz, dass der Ausgleich im bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnis innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen ist (BGH, Urteil vom 22. September 1983 – VII ZR 47/83 –, Rn. 7, juris). Fehlt es aber an einer wirksamen Anweisung, liegt keine Leistung des Anweisenden vor, da ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann. Der Anweisende kann daher durch die Zahlung weder wegen Erfüllung einer im Valutaverhältnis etwa bestehenden Verbindlichkeit bereichert werden, noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Dritten erwerben. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich vollzieht sich in diesem Fall im Verhältnis zwischen Angewiesenem und Zahlungsempfänger (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – XII ZR 98/89 –, Rn. 16, juris zur Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – XI ZR 198/11 –, Rn. 42, juris zu einer Anweisung auf der Grundlage einer unwirksamen Vollmacht). Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn der Zahlungsempfänger die Unwirksamkeit der Anweisung nicht kannte und aus seiner Sicht von einer Leistung des Anweisenden ausgehen durfte. War ihm hingegen das Fehlen einer wirksamen Anweisung bekannt, bleibt es bei einem unmittelbaren Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger (BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 – XII ZR 98/89 –, Rn. 15, juris mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). bb) Danach hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zwischen der Beklagten und der Streithelferin zu erfolgen. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Durch die Auszahlung des Kaufpreises an die Streithelferin hat die Beklagte keine Leistung an den Kläger erbracht. Zwar war das nach dem Darlehensvertrag so vorgesehen, denn dieser enthält die Anweisung des Klägers an die Beklagte, die Valuta in Höhe von 29.900 € an die Streithelferin auszuzahlen. Darin lag die Ermächtigung, den Anspruch auf Auszahlung der Valuta durch eine befreiende Leistung an die Streithelferin als Dritte zu erfüllen (§§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Simultan sollte damit die restliche Kaufpreisschuld des Klägers gegenüber der Streithelferin durch Leistung eines Dritten erfüllt werden (§ 267 Abs. 1 BGB). Dem Kläger ist die Auszahlung aber nicht als Leistung zuzurechnen, weil die Anweisung infolge der Anfechtung als von Anfang an nichtig zu behandeln ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Anweisung selbst angefochten hat. Denn die Nichtigkeit der Anweisung ergibt sich hier unabhängig davon aus § 139 BGB. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, für die Streithelferin habe ein dem Kläger zurechenbarer Rechtsschein einer Leistung bestanden. (1) Zwar handelt es sich bei der Anweisung um ein selbständiges Rechtsgeschäft, das insofern abstrakt ist, als seine Wirksamkeit selbständig zu beurteilen ist. Sie wird deshalb in ihrer Wirksamkeit von Mängeln im Deckungs- und im Valutaverhältnis nicht ohne Weiteres berührt mit der Folge, dass die Rückabwicklung bei einem „Doppelmangel“ in Valuta- und Deckungsverhältnis infolge der Abstraktheit der Anweisung und ungeachtet des zwischen den Verträgen bestehenden inneren Zusammenhangs grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu erfolgen hat (Habersack in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 359 Rn. 57; Herresthal in: Staudinger, BGB (2016), § 359, Rn. 61). Die Abstraktheit der Anweisung schließt aber nicht aus, dass sie gemäß § 139 BGB von der Nichtigkeit des Vertrages erfasst wird, in dessen Zusammenhang sie erteilt wurde (Habersack in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 358 Rn. 95 zum Widerruf). Da die Anweisung und der Darlehensvertrag in einer Urkunde enthalten sind, ist die für die Anwendung des § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeit zwischen beiden Rechtsgeschäften zu vermuten. Gründe, die gegen die Einheitlichkeit sprechen, sind nicht ersichtlich. Da der Darlehensvertrag wirksam angefochten ist, könnte die Anweisung nur aufrechterhalten werden, wenn dies dem Willen der Beteiligten entspricht. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hätte die Beklagte nicht zur Auszahlung der Valuta an die Streithelferin angewiesen, hätte er die Anfechtbarkeit des Darlehensvertrags gekannt. Die Anweisung ist damit nach § 139 BGB ebenfalls unwirksam. (2) Soweit das Landgericht auf einen aus Sicht der Streithelferin bestehenden Rechtsschein einer wirksamen Anweisung abstellt, lässt sich damit kein anderes Ergebnis begründen. Denn die Streithelferin kannte die Anfechtbarkeit nicht nur des Kaufvertrages, sondern auch des Darlehensvertrages samt der Anweisung. Wer aber die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts kannte, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, gemäß § 142 Abs. 2 BGB so behandelt, als habe er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt. Ist dem Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung bekannt, ist der Bereicherungsausgleich – wie oben ausgeführt – nicht über das Dreieck zu vollziehen. (3) Folglich hat die Beklagte keine rechtsgrundlose Leistung an den Kläger erbracht und durch Auszahlung des Kaufpreises hat auch der Kläger gegenüber der Streithelferin keine Zahlung auf den restlichen Kaufpreis geleistet. Er hat folglich auch keinen Bereicherungsanspruch gegen die Streithelferin erworben, den er durch den Vergleich mit der Streithelferin beim LG O. aufgegeben hätte. Eine Rückabwicklung zwischen der Beklagten und der Streithelferin ist in der vorliegenden Fallgestaltung auch sachgerecht. Dass die Beklagte das Risiko einer Insolvenz der Streithelferin zu tragen hat und der Streithelferin mögliche Einwendungen genommen werden, die sie dem Kläger bei einer Rückabwicklung über das Dreieck entgegenhalten könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Im Hinblick auf die arglistige Täuschung des Klägers durch die Streithelferin, die auch die Beklagte gegen sich gelten lassen muss, ist es interessengerecht, die Beklagte auf eine Inanspruchnahme der Streithelferin zu verweisen. Soweit die Beklagte aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1989 – III ZR 261/87 – ein gegenteiliges Ergebnis ableiten möchte, ergibt sich das aus den Gründen der Entscheidung nicht. Zwar betrifft das Urteil ebenfalls den Bereicherungsausgleich bei einem „Doppelmangel“, wobei auch dort die Anfechtung sowohl den Darlehensvertrag als auch die Anweisung erfasst hatte. Der Bundesgerichtshof geht ebenfalls von dem Grundsatz aus, dass der Bereicherungsausgleich sich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses vollzieht. Jedoch hat er die Frage, ob der Zahlende in dieser Konstellation nur einen unmittelbaren Rückgewähranspruch gegen den Zahlungsempfänger hat oder ob über das Dreieck abzuwickeln ist, ausdrücklich offen gelassen, weil die Klage selbst bei einer Rückabwicklung über das Dreieck auf den falschen Gegenstand gerichtet war (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 – III ZR 261/87 –, Rn. 32 f., juris). d) Ebenfalls ohne Erfolg rechnet die Beklagte mit einem Anspruch auf Erstattung der an die Versicherer geleisteten Prämien in Höhe von 1.313,77 € auf. aa) Ein Erstattungsanspruch kann nicht aus dem vertraglichen Innenverhältnis abgeleitet werden, das zwischen dem Kläger und der Beklagten im Hinblick auf die Gruppenversicherungen begründet wurde. Sowohl bei der Ratenabsicherung als auch bei dem Kaufpreisschutz handelt es sich um Gruppenversicherungen, also Versicherungen für fremde Rechnung. Der Kläger war jeweils nur versicherte Person, Versicherungsnehmer und Vertragspartner der Versicherer war ausschließlich die Beklagte. Im Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person wird bei der Versicherung für fremde Rechnung ein gesetzliches Treuhandverhältnis begründet, das durch eine vertragliche Beziehung – etwa einen Auftrag – ergänzt und modifiziert werden kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 – IV ZR 213/89 –, Rn. 15, juris). Hier hat der Kläger die Beklagte beauftragt, ihn in die Versicherungsverhältnisse mit einzubeziehen. Zwar wäre die Beklagte deshalb gegebenenfalls berechtigt gewesen, vom Kläger gemäß § 670 BGB Ersatz für die Aufwendungen zu verlangen, die sie in Form der Prämienzahlungen an die Versicherer getätigt hatte. Dem steht aber entgegen, dass der Kläger auch die mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträge wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Da die Beklagte – wie ausgeführt – diese Anfechtung gegen sich gelten lassen muss, sind die mit dem Kläger im Hinblick auf die Versicherungen begründeten Vertragsbeziehungen als mögliche Grundlage von Aufwendungsersatzansprüchen nichtig. bb) Soweit sich die Parteien einig waren, dass zum Ausgleich fälliger Erstattungsansprüche der Beklagten wegen der Prämienzahlungen Teile der Darlehensvaluta verwendet werden, steht der Beklagten wegen der Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch unter diesem Gesichtspunkt kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) zu. cc) Die Beklagte kann die Erstattung der Prämien auch nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) vom Kläger verlangen, denn es ist nicht dargetan, dass der Kläger aufgrund der Prämienzahlung etwas erlangt hat. Der Kläger wurde durch die Zahlungen nicht von Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherern befreit. Prämienschuldnerin war nicht der Kläger, sondern allein die Beklagte als Versicherungsnehmerin. Aus Sicht der Versicherer handelt es sich bei den Zahlungen deshalb um eine Leistung der Beklagten auf deren Prämienschuld. Diese Leistung ist auch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kläger hat deshalb aufgrund der Zahlungen der Beklagten auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Versicherer erworben. Soweit das Darlehen dazu verwendet werden sollte, den Kläger von einem aufgrund der Prämienzahlungen fälligen Erstattungsanspruch der Beklagten (§ 670 BGB) zu befreien, ist diese Schuldbefreiung nicht eingetreten, denn – wie ausgeführt – ist das vertragliche Innenverhältnis zwischen dem Kläger als versicherter Person und der Beklagten als Versicherungsnehmerin aufgrund der Anfechtung von Anfang an nichtig. Dass die Beklagte dem Kläger einen geldwerten Versicherungsschutz verschafft hätte, macht sie nicht geltend. e) Damit hat die Berufung Erfolg, soweit der Kläger die Erstattung der Darlehensraten bis zur Höhe der Klagesumme von 7.675,08 € verlangt. Daneben schuldet die Beklagte antragsgemäß auch Verzugszinsen (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB). 2. Die Berufung ist unzulässig, soweit das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Versicherungsprämie in Höhe von 1.313,77 € aberkannt hat. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er dem angefochtenen Urteil im Einzelnen entgegensetzt. Hat das Erstgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VI ZB 67/19 –, Rn. 7, juris). Die Berufungsbegründung ist zu diesem Streitgegenstand nicht ausreichend. Der Kläger setzt sich nicht mit der tragenden Erwägung der angefochtenen Entscheidung auseinander, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Prämien habe, weil er keine Leistung aus eigenen Mitteln auf die Versicherungsprämien erbracht habe. 3. Unbegründet ist die Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichs vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, weil es bereits an einer Anspruchsgrundlage fehlt. a) Im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte mit der Erfüllung von Bereicherungsansprüchen noch nicht in Verzug, vielmehr wurde mit dem Anwaltsschreiben vom 7.7.2017 erst die Anfechtung erklärt, die die Ansprüche zur Entstehung gebracht hatten. b) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) ist nicht gegeben. Soweit die Streithelferin Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kaufgegenstand verletzt hat, war sie nicht im Pflichtenkreis der Beklagten tätig und damit nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Aus dem Umstand, dass der Kläger zur Anfechtung des Darlehensvertrages berechtigt ist, weil es sich bei dem Lieferanten nicht um einen Dritten im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB handelt, folgt nicht, dass der Verbraucher ohne Weiteres auch den Darlehensgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könnte (Habersack in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 359 Rn. 78). 4. Gründe, die gemäß § 538 Abs. 2 ZPO eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Entscheidung weiche vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1989 – III ZR 261/87 – ab, trifft das – wie oben ausgeführt – nicht zu.