Beschluss
6 U 117/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0428.6U117.20.00
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Tenor
Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 25.03.2021 gegen sämtliche Senatsmitglieder des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 25.03.2021 gegen sämtliche Senatsmitglieder des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird für unbegründet erklärt. Das zulässige Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25.03.2021 ist unbegründet, §§ 42 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO. 1. Gemäß § 42 ZPO ist die Besorgnis der Befangenheit eines Richters anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Ablehnenden scheiden dagegen als Ablehnungsgrund aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 27/03 -, NJW-RR 2003, 1220, juris Rdn. 6; Beschluss vom 20.11.2017 - IX ZR 80/15 -, ZInsO 2018, 547, juris Rdn.35; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2021, § 42 Rdn. 8 f., jeweils m.w.N.). Dabei ist die Befangenheitsablehnung grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle, damit sind grundsätzlich weder Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung noch fehlerhafte Entscheidungen ein tauglicher Ablehnungsgrund (BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10 -, NJW-RR 2012, 61, Rdn. 7, 9; Beschluss vom 01.06.2017 - I ZB 4/16 -, juris Rdn. 15; Beschluss vom 20.11.2017 - IX ZR 80/15 -, ZInsO 2018, 547, juris Rdn. 5 m.w.N.). Keinen Ablehnungsgrund bilden daher vorläufige Meinungsäußerungen, durch die sich der Richter noch nicht abschließend festgelegt hat, z.B. Äußerungen zur Erfolgsaussicht eines Antrags oder zum - möglichen - Verfahrensausgang wie überhaupt die Äußerung von Rechtsansichten, etwa im Rahmen eines Hinweisbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO dabei kommt es auf die konkrete Formulierung, insbesondere einen ausdrücklichen Vorbehalt („eventuell“ und dergleichen) nicht entscheidend an (vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2021, § 42 Rdn. 8 f., jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Die Fälle, in denen eine objektive Besorgnis der Befangenheit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung in Betracht kommen kann, sind auf besonders grobe Verfahrensverstöße beschränkt, die sich so sehr von einem normalerweise geübten Verfahren unterscheiden und dadurch offensichtlich unhaltbar sind, dass sich der Eindruck einer nicht nur sachwidrigen, sondern auf Voreingenommenheit gegenüber einer Partei beruhenden Benachteiligung aufdrängt (BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 127/17 -, juris Rdn. 6 m. zahlr. Nachw. - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2018 - II-2 WF 225/17 -, MDR 2018, 551, juris Rdn. 10 m.w.N.; vgl. Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 42 Rdn. 24 m.w.N.). 2. Dies zugrunde gelegt, bestehen Ansatzpunkte für die Annahme einer willkürlichen oder unsachlichen Einstellung der Mitglieder des 6. Zivilsenats hier nicht; solche Anhaltspunkte zeigt der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 25.03.2021 auch nicht auf. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat in seinem Hinweisbeschluss vom 09.03.2021 vielmehr dem Kläger lediglich seine vorläufige Rechtsauffassung in der Angelegenheit mitgeteilt, diese sachlich begründet und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, darunter auch zur Geltendmachung von Einwendungen, gegeben. Ob die vorläufig mitgeteilte rechtliche Einschätzung des 6. Zivilsenats richtig ist oder nicht, ist keine Frage, die im Rahmen eines Befangenheitsantrags zu klären ist, sondern eine Frage, die eine sachliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten im Rahmen des anhängigen Rechtsmittelverfahrens erfordert.