Beschluss
6 U 44/21
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0426.6U44.21.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5.1.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5.1.2021 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 65.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.3.2021 (Bl. 131 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung: 1. Das am 5. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgericht Heilbronn – Az. Hu 6 O 210/20 – wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 21.809,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke Ford F. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet, 4. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 21.02.2020 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. 6894891107 weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 5. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt P., in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Mit dem bereits zitierten Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 12.4.2021 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. Danach lief die 14tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss an, ohne dass es einer Aussetzung des Verfahrens bedürfte. 2. Die Stellungnahme des Klägers gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Das gilt zunächst, soweit der Kläger bezüglich der Angabe zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung auf die dem Senat aus anderen Verfahren bekannte Stellungnahme der EU-Kommission im Verfahren C-187/20 verweist. aa) Zunächst verhält sich die genannte Stellungnahme gar nicht zu dem - jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidenden - Gesichtspunkt, dass auch ein möglicher Fehler in der entsprechenden Information nach dem gesetzlichen System nicht dazu führt, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). Schon deshalb stellt die Stellungnahme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage. bb) Die Stellungnahme der Kommission übersieht außerdem, dass die dort vertretene Auffassung zu einem schwerwiegenden Eingriff in das materielle Schadensrecht führen würde, indem auf ihrer Grundlage die vom nationalen Schadensrecht vorgegebene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen europarechtlich nicht zulässig wäre. Ein solcher Eingriff in das materielle Schadensrecht ist jedoch ausweislich ihrer Erwägungsgründe und nach ihrer Systematik von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht beabsichtigt; die Stellungnahme überzeugt daher bereits im Ausgangspunkt nicht. b) Soweit der Kläger zur Frage der Verwirkung auf eine Stellungnahme der Kommission im Verfahren C-155/20 verweist, ergibt sich auch daraus nichts; im vorliegenden Fall kommt es auf Verwirkung nicht an. c) Soweit der Kläger zuletzt meint, „die Entscheidungen des XI. Zivilsenats aus diesem [?] Jahr sind verfassungswidrig“, ist zunächst angesichts der Pauschalität des Vorwurfs nicht recht erkennbar, worauf genau er sich beziehen soll. Soweit aus den weiteren Ausführungen erkennbar wird, dass es zum einen um die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Ordnungsgemäßheit der Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben geht, liegt das allerdings schon deshalb neben der Sache, weil der Kläger die gerade verfassungsrechtlich begründete Orientierung des Bundesgerichtshofs am gesetzlichen Muster einer Widerrufsinformation vollständig ausblendet. Auch dass der Bundesgerichtshof - und ihm folgend der Senat - das einschlägige Europarecht in verfassungswidriger Weise nicht ausgewertet habe, trifft nicht zu. Vielmehr ist in den vom Senat bereits im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Einzelnen dargestellt, dass und warum insbesondere eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich ist; dementsprechend wurde die gegen BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris, eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20. Dass der Kläger im Ergebnis anderer Auffassung zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines „acte clair“ ist, nimmt der Senat zur Kenntnis; der Anspruch auf rechtliches Gehör sichert dem Kläger jedoch nicht, dass seiner Auffassung auch gefolgt wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.