Beschluss
6 U 215/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0226.6U215.19.00
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Leitsätze
1. "Treue" i.S.d. § 242 meint eine auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme beruhende äußere und innere Haltung.(Rn.26)
2. Es kann nicht der gebotenen und von der Rechtsordnung geforderten Rücksichtnahme entsprechen, bedenkenlos einen Gegenstand zu entwerten, den man meint zurückgeben zu müssen.(Rn.27)
3. Auch ein nach einem Widerruf liegendes Verhalten kann dazu führen, dass Rechte aus dem Widerruf nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017, XI ZR 369/16).(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 38.830,98 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. "Treue" i.S.d. § 242 meint eine auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme beruhende äußere und innere Haltung.(Rn.26) 2. Es kann nicht der gebotenen und von der Rechtsordnung geforderten Rücksichtnahme entsprechen, bedenkenlos einen Gegenstand zu entwerten, den man meint zurückgeben zu müssen.(Rn.27) 3. Auch ein nach einem Widerruf liegendes Verhalten kann dazu führen, dass Rechte aus dem Widerruf nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017, XI ZR 369/16).(Rn.31) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: 38.830,98 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2.9.2020 (Bl. 139 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt in der Berufung zuletzt, unter Abänderung des am 19.12.2019 verkündete[n] Urteil[s] des Landgericht[s] Stuttgart, 21 O 291/18, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 12.982,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich eines Wertersatzbetrages, welcher sich aus der Differenz des objektiven Wertes des unten benannten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klagepartei (gezahlter Kaufpreis abzgl. Händlermarge und Umsatzsteuer) und dem objektiven Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs errechnet, nach Herausgabe und Übereignung des KfZ XY mit der Fahrgestellnummer xxx. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 25.848,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des ihr von dem Kläger angebotenen KfZ XY mit der Fahrgestellnummer xxx seit dem 28.03.2018 in Annahmeverzug befindet und mit der Zahlung des im Antrag 1. genannten Betrag in Schuldnerverzug. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 2.403,21 € freizustellen. Zunächst mit dem bereits zitierten Beschluss vom 2.9.2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verfristet. Dass der streitgegenständlichen Widerrufsinformation gegenüber dem gesetzlichen Muster Zwischenüberschriften fehlen sei unschädlich, weil die im Übrigen dem Muster entsprechende Information unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion inhaltlich ordnungsgemäß sei. Nachdem der Kläger dazu zunächst mit Schriftsatz vom 2.11.2020 Stellung genommen hatte, hat der Senat nach Bekanntwerden u. a. der Entscheidung BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris, mit weiterem Beschluss vom 9.12.2020 (Bl. 160 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung weiterhin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe; soweit das Fehlen von Zwischenüberschriften zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion führe und die nur Beispiele für Pflichtangaben enthaltende Widerrufsinformation nach der zitierten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der erforderlichen Weise klar und verständlich sei, stehe der Berufung des Klägers auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5.1.2021 Stellung genommen. Er meint, Rechtsmissbrauch lasse sich nicht annehmen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 2.9.2020 und vom 9.12.2020 und die dort in Bezug genommenen Entscheidungen verwiesen. 2. Die Stellungnahmen des Klägers geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) So bleibt es auch in Ansehung der Stellungnahme vom 5.1.2020 dabei, dass die Berufung des Klägers auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion rechtsmissbräuchlich wäre. aa) Insoweit trifft es zunächst nicht zu, dass sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion berufe. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entschieden, dass zugunsten eines Unternehmers, der das gesetzliche Muster der Widerrufsinformation verwendet hat, die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eingreift, auch wenn das Muster nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht den Anforderungen an eine klare und prägnante Information über die Widerrufsfrist genügt. Wie im Hinweisbeschluss vom 2.9.2020 (dort I. 2. b) bb) (1)) näher erläutert und belegt, würde es sich um eine unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten unerträgliche und daher - nach nationalem wie auch europäischem Recht - unzulässige Auslegung contra legem handeln, dem Unternehmer, der das Muster verwendet hat, den für diesen Fall vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordneten Schutz zu versagen. Davon ausgehend muss sich der Kläger, soll sein Widerruf wirksam sein, rechtlich darauf berufen, dass die Beklagte den andernfalls bestehenden Musterschutz dadurch verliere, dass der streitgegenständlichen Widerrufsinformation Zwischenüberschriften fehlen. Ohne dass es darauf ankäme, liegt im Übrigen auch ein tatsächlicher Umstand darin, dass im Fall des Klägers eine Widerrufsinformation ohne Zwischenüberschriften verwendet und ihm überlassen wurde. Auch ist für die Beurteilung nicht entscheidend, ob der Kläger diesen Gesichtspunkt im Verfahren ausdrücklich geltend gemacht hat, oder nicht; maßgeblich ist, dass der Kläger sich rechtlich auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion stützen muss, soll seine Klage Erfolg haben. bb) Nicht durchgreifend sind auch die Erwägungen zur unterbliebenen Veräußerung bzw. weiteren Nutzung des Fahrzeugs und innerer Tatsachen. Sie überhöhen einerseits diesen Gesichtspunkt und verkennen, dass die Beurteilung des Verhaltens als rechtsmissbräuchlich in einer Konstellation wie der vorliegenden auf einer Gesamtabwägung von Faktoren beruht, auf die die Stellungnahme ganz überwiegend nicht eingeht. Und andererseits legt die Stellungnahme ihrer Argumentation insoweit Sachverhaltsvarianten zugrunde, um die es vorliegend nicht geht. So steht nicht in Rede, dass der Kläger das Fahrzeug gegen den Willen der Beklagten hätte veräußern sollen oder müssen; es hätte dem Kläger offen gestanden, der Beklagten eine beabsichtigte Veräußerung des Fahrzeugs anzuzeigen und deren Einverständnis einzuholen. Hätte die Beklagte das verweigert, hätte sie sich auf die Weiternutzung durch den Kläger nicht mehr berufen können, jedenfalls unter der Prämisse, dass dem Kläger die Stilllegung des Fahrzeugs bis zu einer ggf. gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs nicht zuzumuten gewesen wäre. Entscheidend ist - nochmals: Abgesehen davon, dass der Gesichtspunkt der Weiternutzung und Entwertung des Fahrzeugs im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nur ein Gesichtspunkt unter vielen ist - im Zusammenhang mit der Weiternutzung demgegenüber, dass der Kläger nach seiner eigenen Vorstellung ab Widerruf zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet war und dass er zugleich nach seiner eigenen, auch prozessual verfolgten Vorstellung für die (weitere) Nutzung und für (weiteren) Wertverlust am Fahrzeug nicht einzustehen hatte. Es entspricht der vielfach, etwa in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, jedoch auch in § 242 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers, dass bei einer derartigen Sachlage Rücksichtnahme geboten ist: „Treue“ i. S. d. § 242 BGB meint eine auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme beruhende äußere und innere Haltung (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 6). Diese Haltung fehlt offensichtlich und es liegt ein Verstoß vor gegen Treu und Glauben, wo die (scheinbare) Gelegenheit zu einem Handeln ohne negative Konsequenzen genutzt und ohne Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners gehandelt wird. Dass diese Vorstellung möglicherweise, wie die Stellungnahme ausdrücklich nahelegt, durch entsprechende anwaltliche Beratung gefördert wurde, entlastet den Kläger dabei nicht; dass es nicht der gebotenen und von der Rechtsordnung geforderten Rücksichtnahme entsprechen kann, bedenkenlos einen Gegenstand zu entwerten, von dem man der Auffassung ist, ihn zurückgeben zu müssen, liegt auf der Hand und muss jedem Rechtsgenossen klar sein. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf Entscheidungen von Gerichten, die eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers verneint haben; selbstverständlich ist es denkbar, dass erst höchstrichterliche Entscheidungen Klarheit auch über die Frage schaffen, ob ein Verhalten als i. S. d. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich einzuordnen ist. cc) Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf, der Senat entscheide, ohne den Parteien Gelegenheit gegeben zu haben, zu allen Gesichtspunkten der im Rahmen von § 242 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung vorzutragen und Stellung zu nehmen. Der Hinweisbeschluss vom 9.12.2020 diente ja gerade dazu, dem Kläger diese Möglichkeit zu geben; selbstverständlich stand daher die dortige Darstellung - wie stets in diesem Verfahrensstadium - unter dem Vorbehalt, dass ergänzende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden. Ebenso selbstverständlich stellte die im Hinweisbeschluss vorgenommene Gesamtabwägung eine unter diesem Vorbehalt stehende vorläufige Bewertung dar, zu der gerade deshalb dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben war. Inwiefern es dabei auf eine persönliche Anhörung des Klägers ankommen könnte, ist dabei ebensowenig erkennbar, wie nachvollziehbar ist, warum vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten sein sollte. Auch die Stellungnahme trägt keine streitigen tatsächlichen Gesichtspunkte vor, so dass es im Ergebnis um die Subsumtion des unstreitigen Teils des Sachverhalts unter die rechtlichen Voraussetzungen des § 242 BGB geht. Weder die persönliche Anhörung des Klägers noch eine mündliche Verhandlung sonst versprechen insoweit Erkenntnisgewinn, so dass auch die Voraussetzungen, unter denen eine mündliche Verhandlung geboten ist (dazu Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 40) nicht vorliegen. dd) Soweit der Kläger meint, es seien wichtigste dogmatische Fragen im Zusammenhang mit der vorliegenden Entscheidung ungeklärt, übergeht das die vom Senat angewandte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch ein nach dem Widerruf liegendes Verhalten dazu führen kann, dass Rechte aus dem Widerruf nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden können (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 17, juris) und dass das insbesondere im Fall der Berufung auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion und zwar ausdrücklich auch dann in Betracht kommt, wenn der Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion - wie hier - auf dem Fehlen von Zwischenüberschriften beruht (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 22, juris, wo darauf verwiesen ist, dass die im dortigen Fall nach Klageabweisung als derzeit unbegründet eintretende Rechtskraft nicht ausschließe, dass die dortige Beklagte in einem Folgeprozess einem Anspruch des Verbrauchers ggf. weitere Einreden und Einwendungen entgegenhalten könne, und wo Randnummer 27 des Urteils vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 496/19 -, juris, in Bezug genommen ist, die gerade die Möglichkeit der Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion betrifft). ee) Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder der Aussetzung des Verfahrens bedarf es entgegen der Auffassung der Stellungnahme bei alledem nicht. Unter welchen Umständen die Berufung auf Unionsrecht missbräuchlich sein kann, ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, wie bereits im Hinweisbeschluss vom 9.12.2020 erläutert (dort unter I. 2. c)); darauf wird Bezug genommen. Dass von einem „acte clair“ keine Rede mehr sein könne, sobald eine Auslegungsfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt sei, trifft nicht zu; diese Beurteilung unterliegt vielmehr dem jeweils erkennenden Gericht. Entsprechendes wird auch an der von der Stellungnahme in Bezug genommenen Literaturstelle (Piekenbrock, GPR 2020, 240, 244) nicht vertreten; auch danach sind bei der bereits erfolgten Vorlage einer Frage an den Europäischen Gerichtshof eigene Vorlage oder Aussetzung nur „grundsätzlich“ „indiziert“. Ohnehin steht im Übrigen nicht die bei Piekenbrock a. a. O. behandelte Frage nach einem „acte clair“, sondern nach einem „acte éclairé“ in Rede. ff) Nach alledem bleibt es dabei, dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine Berufung des Klägers auf den auf einer gestalterischen Lappalie beruhenden Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion rechtsmissbräuchlich wäre. b) Zu den weiteren im Verfahren behaupteten Mängel der streitgegenständlichen Vertragsunterlagen belassen es die Stellungnahmen beim bisherigen Vortrag; insoweit sind daher gegenüber den Hinweisbeschlüssen und den dort in Bezug genommenen Entscheidungen keine weiteren Ausführungen veranlasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.