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Beschluss

6 U 281/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1221.6U281.19.00
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Leitsätze
1. Unzureichende Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung hindern den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.17) (Rn.18) 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB genügt ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan. Aus der Formulierung “... kann ... jederzeit einen Tilgungsplan verlangen“ ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (OLG Stuttgart, 15. Oktober 2019, 6 U 225/18).(Rn.23) (Rn.24)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufungsstreitwert: Bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzureichende Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung hindern den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.17) (Rn.18) 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB genügt ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan. Aus der Formulierung “... kann ... jederzeit einen Tilgungsplan verlangen“ ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (OLG Stuttgart, 15. Oktober 2019, 6 U 225/18).(Rn.23) (Rn.24) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Berufungsstreitwert: Bis 30.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. November 2020 (Bl. 318 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.05.2019, Az.: 21 O 120/19, wird aufgehoben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 8.596,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 634,14 € seit dem 12.08.2018, seit dem 12.09.2018, seit dem 12.10.2018 sowie aus 6.694,17 € seit dem 14.11.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 18.316,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.08.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.697,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 25. November 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 25. November 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 18. Dezember 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit einem Betrag über „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der – wie im Hinweisbeschluss unter I. 2. b) bb) (2) bereits ausgeführt und zitiert – ausdrücklich entschieden hat, dass die Beklagte damit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert und die Gestaltungshinweise korrekt umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris). Seine Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mehrfach in Hinweisen und Beschlüssen gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bestätigt (vgl. etwa BGH, Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20; die Revision wurde daraufhin zurückgenommen; Vorinstanz Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 6 U 202/18; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 – XI ZR 123/20 und XI ZR 13/20; Vorinstanz Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, sowie diverse weitere Beschlüsse vom 13. und 14. Oktober 2020, jeweils juris). b) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Soweit die Stellungnahme gegen die im Hinweisbeschluss zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19) verfassungsrechtliche Bedenken erhebt, hat das Bundesverfassungsgericht die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 – 1 BvR 1138/20). c) Auch die Ausführungen der Stellungnahme zur Information über die Vorfälligkeitsentschädigung greifen nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob die Angaben der Beklagten ausreichen, hindern die fraglichen Angaben den Lauf der Widerrufsfrist jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 25 ff., juris). d) Dem Kläger ist weiter die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB (Angabe der Auszahlungsbedingungen) ordnungsgemäß erteilt worden. Die erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 51 f.; die Revision wurde gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – XI ZR 13/20 –, jeweils juris). Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. Unschädlich ist außerdem, dass in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass der „Gesamtbetrag“ an die Verkäuferin ausgezahlt werde. Dass damit in diesem Zusammenhang (nur) der Gesamtkreditbetrag gemeint ist und nicht die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Zinsen, ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris), offensichtlich. Dass der Verbraucher meinen könnte, die Bank werde über den Kaufpreis hinaus auch die ihr geschuldeten Zinsen an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs zahlen, ist fernliegend; irgendein Irreführungspotential besteht insoweit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. e) Auch die Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan) ist erteilt. Zum einen genügt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ein Hinweis auf das Bestehen des Anspruchs auf einen Tilgungsplan; dass für eine klare und verständliche Information eine weitere Erläuterung – etwa dahin, dass ein Tilgungsplan ggf. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sei – erforderlich wäre, findet im Gesetz keine Stütze. Zum anderen ergibt sich aus der von der Beklagten verwendeten Formulierung (“...kann ... jederzeit einen Tilgungsplan verlangen“) für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Kautelen besteht und der Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 – 6 U 225/18 –, Rn. 55 f. [Revision gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 13/20], jeweils juris). Daran ändert nichts, dass der nationale Gesetzgeber die Pflichtangabe gegebenenfalls – bei dem von der Stellungnahme angeführten Gesetzentwurf handelt es sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf – zukünftig abweichend regeln wird. f) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens bestehen bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c); BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – XI ZR 63/20 –, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 – und die hiergegen eingelegte, vom BVerfG aber nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.