OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 U 237/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1106.6U237.20.00
1mal zitiert
8Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Annahme der Verwirkung kommt es weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (BGH, 23. Januar 2018, XI ZR 298/17).(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 45.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Annahme der Verwirkung kommt es weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (BGH, 23. Januar 2018, XI ZR 298/17).(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 45.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs zweier vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Oktober 2020 (Bl. 174 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.2020 – 21 O 229/19 – abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 42.782,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... nebst Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 12. Oktober 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bzgl. beider Darlehensverträge bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Das Widerrufsrecht bzgl. des Darlehensvertrages vom 15. November 2014 sei zudem auch verwirkt. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 4. November 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 4. November 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit einem Betrag „1,35 Euro“ in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, verwechselt die Stellungnahme die beiden Darlehensverträge. Der genannte Betrag wird im Darlehensvertrag vom 15. August 2017, nicht in jenem vom 15. November 2014, genannt. Die Stellungnahme setzt hier lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der – wie im Hinweisbeschluss unter I. 1. b) cc) (2) bbb) bereits ausgeführt und zitiert – ausdrücklich entschieden hat, dass die Beklagte damit zutreffend über die gesetzlichen Widerrufsfolgen informiert und die Gestaltungshinweise korrekt umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 17, juris). Seine Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einem Hinweis gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO bestätigt (vgl. BGH, Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20; die Revision wurde daraufhin zurückgenommen; Vorinstanz Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 6 U 202/18). b) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris; Schreiben vom 25. August 2020 – XI ZR 7/20). Soweit die Stellungnahme meint, möglicherweise unzureichende Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung würden den Anlauf der Widerrufsfrist hindern, setzt sie wiederum ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des Bundesgerichtshofs. c) Dem Lauf der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte über den in Ziff. VI.2. der Darlehensbedingungen enthaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund hinaus keine näheren Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren gemacht hat. Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages waren nicht erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen. Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das – in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene – Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 32; vom 5. November 2019 – XI ZR 11/19 –, Rn. 24 – 36; – XI ZR 650/18 –, Rn. 26 – 39; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72 – 80, jeweils juris). d) Wie im Hinweisbeschluss bereits unter Ziff. I. 2. c) ausgeführt stünde einem Widerruf des Vertrages vom 15. November 2014 zudem der Einwand der Verwirkung entgegen. Soweit die Stellungnahme einwendet, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ein Vorstandsmitglied oder ein anderer Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich darauf vertraut habe, dass der Kläger keine Widerrufserklärung mehr abgeben würde, kommt es auf eine solche Feststellung nicht an. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dessen Rechtsprechung zum verbraucherdarlehensrechtlichen Widerruf vorliegend einschlägig ist und die der Senat anwendet, stellt bezüglich der Betätigung des Vertrauens allein auf objektive Kriterien ab (vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen (2019) BGB § 242, Rn. 309 m. N. zur entsprechenden Rspr.). Dementsprechend kommt es für die Annahme der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers an, der Darlehensnehmer habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt. Dass der Darlehensgeber davon ausgeht oder ausgehen muss, der Darlehensnehmer habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt vielmehr eine Verwirkung nicht aus (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 17, juris). e) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens besteht bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 1. c)). Auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen entgegen der von der Stellungnahme vertretenen Auffassung vor, zumal sämtliche dort nochmals erörterten Aspekte vom Bundesgerichtshof bereits entschieden wurden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.