Urteil
6 U 177/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1103.6U177.20.00
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Leitsätze
1. Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag kann in entsprechender Anwendung von § 495 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden (BGH, 12. November 2015, I ZR 168/14).(Rn.16)
2. Ein Widerrufsrecht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Kontokorrentkreditvertrag handelt und dem Darlehensnehmer gemäß §§ 495 Abs. 3 Nr. 3, 504 Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Die Vorschrift des § 504 Abs. 2 BGB ist auf den Widerruf des Schuldbeitritts nicht entsprechend anzuwenden.(Rn.17)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 06.02.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 80.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag kann in entsprechender Anwendung von § 495 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden (BGH, 12. November 2015, I ZR 168/14).(Rn.16) 2. Ein Widerrufsrecht ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen Kontokorrentkreditvertrag handelt und dem Darlehensnehmer gemäß §§ 495 Abs. 3 Nr. 3, 504 Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Die Vorschrift des § 504 Abs. 2 BGB ist auf den Widerruf des Schuldbeitritts nicht entsprechend anzuwenden.(Rn.17) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 06.02.2020 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 80.000 € I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Haftungserklärung vom 14. Februar 2012 in Anspruch, welche der Beklagte für einen von der Klägerin an die Ehefrau des Beklagten gewährten Kontokorrentkredit abgegeben hat. Die Ehefrau des Beklagten betrieb eine Wäscherei als Einzelunternehmen. Der Beklagte war im Unternehmen angestellt und außerdem als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 400.000 € am Unternehmen beteiligt. Nachdem über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Klägerin erhaltene Teilzahlungen aufgrund einer Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter zurückzahlen musste, nimmt die Klägerin den Beklagten aus seiner Haftungserklärung in Anspruch. Dieser widerrief in der Klageerwiderung vom 19. Oktober 2018 seine Haftungserklärung. Streitig ist zwischen den Parteien in erster Linie, ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht zustand. Eine diesbezügliche Belehrung ist nicht erfolgt. Daneben erhebt der Beklagte noch diverse weitere Einwendungen gegen seine Haftung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe seine Haftungserklärung wirksam widerrufen. Ihm stehe als Schuldbeitretendem ein Widerrufsrecht analog §§ 491, 495, 355 BGB zu. Denn der Beklagte habe die Haftungserklärung als Verbraucher, nicht als Unternehmer abgegeben. Das Widerrufsrecht sei auch nicht gemäß § 504 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ausgeschlossen, weil der Schuldbeitretende keinen Einfluss darauf habe, ob der Kredit in Anspruch genommen und ob er anschließend zurückgeführt werde. Der Schuldbeitretende sei daher nicht weniger schutzbedürftig als bei einem regulären Kreditvertrag. Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch sei dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, dem Beklagten habe kein Widerrufsrecht zugestanden. Nachdem sich im Termin am 3. November 2020 herausgestellt hat, dass die Klägerin aus der Insolvenz über das Vermögen der Ehefrau des Beklagten zwei Zahlungen erhalten hatte, hat die Klägerin die Berufung teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt: Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 06.02.2020, Aktenzeichen 2 O 222/18, der Klägerin am 17.02.2020 zugestellt, wird abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.556,18 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2020 sowie Zinsen aus 77.267,42 € im Zeitraum vom 12.05.2018 bis zum 23.04.2020 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Beklagte seine Haftungserklärung wirksam widerrufen hat. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 1. Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2012 gültigen Fassung (11. Juni 2010 bis 12. Juni 2014) Anwendung. Zitierungen des BGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 2. Der Beklagte hat vorliegend als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt und nicht als Unternehmer (§ 14 BGB). Daran ändert weder seine stille Beteiligung am Unternehmen noch seine Anstellung im Unternehmen seiner Ehefrau etwas. Das Motiv der Mithaftungsübernahme ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unerheblich. Denn auch wenn der Beklagte mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens den Fortbestand des Unternehmens und seine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage dauerhaft sichern wollte, so ändert dies nichts daran, dass er insoweit als Privatmann gehandelt hat (so für den geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 34/05 –, Rn. 20; für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 – XI ZR 208/06 –, Rn. 12; kürzlich auch OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 13 U 99/18 –, Rn. 48; OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019 – 13 U 51/18 –, Rn. 27, jeweils juris). 3. Der Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag kann in entsprechender Anwendung von § 495 Abs. 1 BGB ebenso wie ein Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden (BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, Rn. 33 m.w.N., juris). Diese Rechtsprechung wird durch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Widerrufsrechts eines Bürgen nicht infrage gestellt, die sich ausdrücklich auf die seit 13. Juni 2014 geltende Rechtslage bezieht (BGH, Urteil vom 22. September 2020 – XI ZR 219/19 –, Rn. 16, juris). 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um einen Kontokorrentkreditvertrag handelt und der Darlehensnehmerin – unterstellt sie hätte als Verbraucherin gehandelt – gemäß §§ 495 Abs. 3 Nr. 3, 504 Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Die Vorschrift des § 504 Abs. 2 BGB ist nämlich auf den Widerruf des Schuldbeitritts nicht entsprechend anzuwenden. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Widerrufsrecht die Person des Schuldbeitretenden maßgeblich ist. Dass es für die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften auf den Schuldbeitretenden allein auf dessen Person und nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen im Darlehensvertrag – von denen abhängt, ob die Bereichsausnahme für den Darlehensvertrag einschlägig ist – ankommt, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Verbraucherschutzvorschriften auf den Schuldbeitritt auch dann anwendet, wenn das Darlehen selbst an einen Verbraucher gar nicht gewährt werden könnte (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 34/05 –, Rn. 2, 12, juris, im Zusammenhang mit einem Darlehen aus dem Programm „Sondervermögen Unternehmenshilfe“ des Landes Mecklenburg-Vorpommern). Würde die Bereichsausnahme des § 504 Abs. 2 BGB auf den Schuldbeitretenden erstreckt, wären jedoch letztlich die vertraglichen Vereinbarungen im Darlehensvertrag entscheidend und nicht die Person und Schutzbedürftigkeit des Beitretenden. a) Sinn und Zweck der Bereichsausnahme des § 504 Abs. 2 BGB passen zum Schuldbeitritt nicht. b) Weil der Darlehensnehmer im Falle eines Überziehungskredits im Sinne der Bereichsausnahme eine jederzeitige entschädigungsfreie Rückzahlungsmöglichkeit hat, besteht für ein Widerrufsrecht kein praktisches Bedürfnis (Staudinger/Kessal-Wulf (2012), BGB, § 504, Rn. 20; BT-Drucks. 11/5462, Seite 22). Denn die Rückzahlungsverpflichtung bzgl. der zuvor vom Darlehensnehmer abgerufenen Valuta bestünde auch im Falle eines Widerrufs. Der Darlehensnehmer steht mithin durch die jederzeitige entschädigungsfreie Rückzahlungsmöglichkeit nicht schlechter als im Falle eines eingeräumten Widerrufsrechtes. c) Diese Erwägungen greifen aber bei dem Schuldbeitretenden nicht, weil der Beitretende zwar die Pflichten des Darlehensnehmers übernimmt, nicht aber dessen vertragliche Rechte. aa) Die entsprechende Einräumung eines Widerrufsrechts für einen von einem Verbraucher erklärten Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag wird mit dem bezweckten Schutz des Verbrauchers vor einem riskanten Vertragsinhalt begründet (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 12. November 2015 – I ZR 168/14 –, Rn. 33, juris). Dies erfordert der vom Gesetzgeber bezweckte Verbraucherschutz. Denn im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des Beitretenden nicht geringer, sondern eher größer als das des Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen Anspruch auf Auszahlung des Kredits (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 151/95 –, Rn. 13, juris). Auch hat er nicht die Möglichkeit, wie der Darlehensnehmer, die Überziehung auszugleichen, den Vertrag zu beenden und damit weitere Überziehungen zu seinen Lasten auszuschließen. bb) Den Schutzzweck – und damit den Schutz des Beitretenden – betont der Bundesgerichtshof schließlich auch im Zusammenhang mit der Heilungsvorschrift des § 494 Abs. 2 BGB und führt hinsichtlich eines Schuldbeitritts, welcher der Schriftform gemäß § 492 Abs. 1 BGB nicht genügt und damit (analog) § 494 Abs. 1 BGB nichtig ist, aus, Heilung könne nur eintreten, wenn der Beitretende selbst das Darlehen empfange, nicht aber bei Auszahlung an den Darlehensnehmer. Letztere könne eine Heilung des Formmangels nach dem Schutzzweck der Norm nicht herbeiführen (BGH, Urteil vom 8. November 2005 – XI ZR 34/05 –, Rn. 26 m.w.N; Staudinger/Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778, Rn. 400, jeweils juris). d) Ein adäquater Schutz des Schuldbeitretenden, welcher die Versagung eines Widerrufsrechts rechtfertigen könnte, wird auch nicht anderweitig erreicht, etwa durch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob ein Schuldbeitritt überhaupt aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Eine solche Kündigung wäre allenfalls im Hinblick auf eine zukünftige weitere Kreditgewährung denkbar und wäre jedenfalls (zumindest) von den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die Bürgschaft gelten, abhängig. Sie käme insbesondere nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist in Betracht, bei der vor allem das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers zu berücksichtigen wäre (BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 – III ZR 63/84 –, Rn. 27 f., 30, juris). Ein solches Kündigungsrecht wäre folglich nicht geeignet, ein mit einem Widerrufsrecht vergleichbares Schutzniveau zu gewährleisten. 5. Da der Beklagte unstreitig nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, konnte er dieses noch in der Klageerwiderung fristgerecht ausüben, §§ 495, 355 BGB. 6. Der Beklagte hat sein Widerrufsrecht auch weder verwirkt, noch stellt sich das Berufen des Beklagten als unzulässige Rechtsausübung dar. Dass sich der Beklagte auf sein Widerrufsrecht erst berief, als er von der Klägerin in Anspruch genommen wurde, genügt dafür ebenso wenig, wie der Umstand, dass der Beklagte die Konditionen des vorausgegangenen Darlehensvertrages aus dem Jahr 2001, bei dem er selbst neben seiner Ehefrau noch Mitdarlehensnehmer war, ausgehandelt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob für den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Kontokorrentkredit ein Widerrufsrecht besteht, grundsätzliche Bedeutung hat und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.