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Beschluss

6 U 623/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1016.6U623.19.00
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Leitsätze
1. Die Angabe des Tageszinses mit "0,00 Euro" in der Widerrufsinformation ist für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.13) 2. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c) und Art. 10 Abs. 2 lit. d) der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen.(Rn.18)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe des Tageszinses mit "0,00 Euro" in der Widerrufsinformation ist für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19).(Rn.13) 2. Nach Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c) und Art. 10 Abs. 2 lit. d) der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen.(Rn.18) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. September 2020 (Bl. 137 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.10.2019, Az.: 25 O 162/19, in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 26.11.2019, wird aufgehoben und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 27.450,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 30.06.2019 innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges XY, mit der Fahrgestellnummer xxx, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 9. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 9. September 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 9. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme meint, die Angabe des Tageszinses mit „0,00 Euro“ in der Widerrufsinformation lasse den Musterschutz entfallen, setzt sie lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle derer des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der – wie im Hinweisbeschluss unter I. 2. b) bb) (3) bereits ausgeführt und zitiert – ausdrücklich entschieden hat, dass dies für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19 –, Rn. 9, juris). Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 – XI ZR 434/19 und mindestens sechs weitere Beschlüsse unter demselben Datum; vom 30. Juni 2020 – XI ZR 132/19 und 20 weitere Beschlüsse unter demselben Datum). b) Wie im Hinweisbeschluss unter Ziff. 2. b) bb) (1) und (3) bereits ausgeführt, erscheint das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB – ausschließlich – aufgrund der fehlenden Zwischenüberschriften fraglich. Wie im Hinweisbeschluss unter Ziff. 2. b) bb) (1) bereits ausführlich dargelegt, führt dies aber nicht dazu, dass eine Widerrufsinformation als unklar oder unverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB anzusehen ist, soweit sie mit dem Wortlaut des Musters der Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB übereinstimmt. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge bezweckt, eine Gestaltung vorzugeben, die den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht, und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Mustertext als mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtet. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen. c) Ob die von der Beklagten zur Vorfälligkeitsentschädigung gegebenen Informationen den gesetzlichen Anforderungen genügen, kann offen bleiben. Ein Verstoß lässt jedenfalls das Anlaufen der 14tägigen Widerrufsfrist unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 23 ff., juris). d) Auch die Auszahlungsbedingungen sind in keiner Weise unklar, das folgt insbesondere nicht daraus, dass sich Bestandteile der fraglichen Information an verschiedenen Stellen in den Vertragsunterlagen befänden. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach höchstens erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an…“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 f., juris). Unschädlich ist außerdem, dass in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass der „Gesamtbetrag“ an die Verkäuferin ausgezahlt werde. Dass damit in diesem Zusammenhang (nur) der Gesamtkreditbetrag gemeint ist und nicht die Summe aus Gesamtkreditbetrag und Zinsen, ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 27, juris), offensichtlich. Dass der Verbraucher meinen könnte, die Bank werde über den Kaufpreis hinaus auch die ihr geschuldeten Zinsen an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs zahlen, ist fernliegend; irgendein Irreführungspotential besteht insoweit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. e) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens bestehen bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.