Beschluss
6 U 663/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1013.6U663.19.00
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Leitsätze
Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Eine richtlinienkonforme Auslegung dahin, dass sich der Unternehmer trotz Verwendung des vom Gesetzgeber geschaffenen Muster nicht auf die dort angeordnete Schutzwirkung berufen kann, scheidet aus.(Rn.15)
(Rn.16)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 €
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 35.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 8. September 2020 (Bl. 97 ff. d. eA.) Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung: 1. Das am 29.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart – Az. 25 O 193/19 – wird abgeändert, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 13.687,86 Euroanlage (Anmerkung: gemeint wohl: Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs der Marke XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer xxx, 3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die R. GmbH, B. (zur Schaden-Nr.: ...) weitere 1.474,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Klagepartei infolge und ab ihrer Widerrufserklärung vom 11.05.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag Nr. ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet, 5. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 8. September 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 8. September 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 7. Oktober 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. Der insoweit von der Stellungnahme vermisste, eindeutige gesetzgeberische Wille findet sich in der im Einklang mit dem gesetzgeberischen Zweck stehenden und schlicht unmissverständlichen Formulierung des Gesetzes. Soweit die Stellungnahme meint, davon abweichend sei doch eine richtlinienkonforme Auslegung dahin möglich, dass sich der Unternehmer trotz Verwendung des vom Gesetzgeber geschaffenen Muster nicht auf die dort angeordnete Schutzwirkung berufen könne, liegt das fern und setzt die Stellungnahme lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle der Auffassung des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen XI. Zivilsenats, der sich in der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung mit diesen Fragen ausdrücklich und abweichend von der Ansicht der Stellungnahme befasst hat und die vorliegend zur Anwendung gebracht wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.