Beschluss
6 U 71/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1001.6U71.19.00
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Leitsätze
1. Unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung hindern den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.33)
(Rn.34)
2. Bei der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebenen Angabe der Art des Darlehens ist die Verwendung eines Zusatzes, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt, nicht notwendig. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist.(Rn.35)
(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.01.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzureichende Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung hindern den Lauf der Widerrufsfrist nicht (BGH, 28. Juli 2020, XI ZR 288/19).(Rn.33) (Rn.34) 2. Bei der gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebenen Angabe der Art des Darlehens ist die Verwendung eines Zusatzes, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt, nicht notwendig. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist.(Rn.35) (Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.01.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20. August 2020 (Bl. 337 ff. d. A.) Bezug genommen. Nachdem der Kläger das Darlehen im März 2019 vollständig abgelöst hat, beantragt er in der Berufung, das Urteil des Landgerichts Stuttgart aufzuheben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 20.825,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.2017 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, Fahrgestellnummer xxx, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere € 7.742,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus € 483,91 seit dem 05.12.2017 € 483,91 seit dem 05.01.2018 € 483,91 seit dem 05.02.2018 € 483,91 seit dem 05.03.2018 € 483,91 seit dem 05.04.2018 € 483,91 seit dem 05.05.2018 € 483,91 seit dem 05.06.2018 € 483,91 seit dem 05.07.2018 € 483,91 seit dem 05.08.2018 € 483,91 seit dem 05.09.2018 € 483,91 seit dem 05.10.2018 € 483,91 seit dem 05.11.2018 € 483,91 seit dem 05.12.2018 € 483,91 seit dem 05.01.2019 € 483,91 seit dem 05.02.2019 € 483,91 seit dem 05.03.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeugs zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten bb wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 2.697,02 freizustellen. Der Kläger hat seinen in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag – ursprünglicher Antrag zu 1) – für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 20. August 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufserklärung verfristet gewesen. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 28. September 2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 28. September 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit die Stellungnahme erneut darauf verweist, dass die Angabe lediglich von Beispielen für Pflichtangaben und einem Verweis auf das Gesetz den europarechtlichen Anforderungen nicht genüge, ist im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (3)) unter Verweis auf die entsprechende, ausdrückliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits alles gesagt: Es ist den Gerichten gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu stellen. b) Auch die Ausführungen der Stellungnahme zur Information über die Vorfälligkeitsentschädigung greifen nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob die Angaben der Beklagten ausreichen, hindern die fraglichen Angaben den Lauf der Widerrufsfrist jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 25 ff., juris). c) Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 des Vertrags oben enthalten (“Ratenkredit mit festem Zinssatz und gleichbleibenden Monatsraten“). Entgegen der Auffassung der Stellungnahme ist die Verwendung eines Zusatzes, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt, nicht notwendig. Ausreichend ist eine schlagwortartige Produktumschreibung, die möglichst knapp und verständlich ist (Schürnbrand/Weber in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 491a Rn. 15). d) Auch die Auszahlungsbedingungen sind in keiner Weise unklar, das folgt insbesondere nicht daraus, dass sich Bestandteile der fraglichen Information an verschiedenen Stellen in den Vertragsunterlagen befänden. Nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 lit. c), Art. 10 Abs. 2 lit. d) und dem in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Recht sind nur die „Bedingungen für die Inanspruchnahme“ des Kredits zu nennen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 56, juris). Die danach höchstens erforderlichen Angaben finden sich auf Seite 1 des Vertragsformulars, indem hier unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ auf die Erforderlichkeit der Stellung von Sicherheiten und die Vorlage der im Rahmen der Selbstauskunft notwendigen Unterlagen, sowie in den Erläuterungen zu den Vertragsdaten darauf hingewiesen wird, dass die Auszahlung des Darlehens an die Verkäuferin erfolge und wann das geschehen werde. Der Hinweis, dass die Auszahlung direkt an den Händler erfolge, ist damit gleichfalls im Darlehensvertrag selbst enthalten („Der Gesamtbetrag ist auszuzahlen an…“). Das ist auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 59 f., juris). Es kommt daher nicht darauf an, ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich ist. Die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen. e) Die Information der Beklagten im Darlehensantrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die Verfahrensordnung für das Ombudsmannverfahren Näheres regelt und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 – XI ZR 648/18 –, Rn. 37 f., juris). f) Anlass zur Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof oder zur Aussetzung des Verfahrens bestehen bei alledem nicht (vgl. Hinweisbeschluss, dort unter I. 2. c)). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.