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Beschluss

6 U 126/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0921.6U126.18.00
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Leitsätze
1. Die Gerichte dürfen sich nicht über das gesetzgeberische Konzept der Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinwegsetzen, auch wenn sein Inhalt teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 EGRL 48/2008, Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge) in Einklang steht. Denn eine Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Einer Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden.  2. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch verunklart, dass sie Angaben zu dem Tageszins enthält, der im Fall des Widerrufs nach der Auszahlung des Darlehens zu entrichten ist. Denn dass Zinsen „für den Bausparvertrag“ anfallen versteht der normal informierte Verbraucher so, dass nicht auf den Bausparvertrag selber Sollzinsen anfallen, sondern nur auf den begleitenden Kredit.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.4.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 119.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gerichte dürfen sich nicht über das gesetzgeberische Konzept der Musterinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hinwegsetzen, auch wenn sein Inhalt teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 EGRL 48/2008, Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge) in Einklang steht. Denn eine Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts wird durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt. Einer Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden. 2. Eine Widerrufsinformation wird nicht dadurch verunklart, dass sie Angaben zu dem Tageszins enthält, der im Fall des Widerrufs nach der Auszahlung des Darlehens zu entrichten ist. Denn dass Zinsen „für den Bausparvertrag“ anfallen versteht der normal informierte Verbraucher so, dass nicht auf den Bausparvertrag selber Sollzinsen anfallen, sondern nur auf den begleitenden Kredit. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.4.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 119.000 € festgesetzt. I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 2.8.2019 Bezug genommen. Die hierzu vom Kläger abgegebene Stellungnahme vom 14.9.2020 gibt keinen Anlass, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen. 1. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, war dem Kläger eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden, ohne dass es darauf ankommt, dass er in dem ihm überlassenen Exemplar seine handschriftlichen Eintragungen zum Lastschriftmandat nicht vorgenommen und das Dokument auch nicht unterzeichnet hat (so auch Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 206/18 in einem Parallelverfahren unter Beteiligung der Klägervertreter; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - XI ZR 430/19). 2. Soweit der Kläger seinen Einwand wiederholt, die Widerrufsinformation sei wegen der Information über den Beginn der Widerrufsfrist unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht gesetzeskonform, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB kommt es danach hier nicht an. 3. Hinweise zum Vorliegen verbundener Verträge musste die Beklagte nicht erteilen. Dass die Verträge über ein Vorausdarlehen und ein zu dessen Tilgung dienendes Bauspardarlehen nicht im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB verbunden sind, ist bereits höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – XI ZR 160/17 –, Rn. 28, juris). Soweit die Beklagte die freigestellten Hinweise zu zusammenhängenden Verträgen erteilt hat, sind diese nicht zu beanstanden, auch soweit sie sich auf die fakultative Risikolebensversicherung für das Bauspardarlehen beziehen. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 360 Abs. 2 S.1 BGB handelt es sich bei den Verträgen über die Risikolebensversicherung und das Bauspardarlehen um zusammenhängende Verträge. Dass der Abschluss für den Darlehensnehmer freiwillig ist, steht dem nicht entgegen. Auf ein Verlangen des Darlehensgebers, den weiteren Vertrag abzuschließen, kommt es nicht an (Staudinger/Herresthal (2016) BGB § 360, Rn. 17). Da ein Widerruf der Vertragserklärung nicht nur das Vorausdarlehen, sondern auch das Bauspardarlehen erfasst, ist der in der Widerrufsinformation erteilte Hinweis, dass mit dem Widerruf auch die Bindung an die Risikolebensversicherung entfällt, zutreffend. 4. Die Angaben zum Sollzins genügen Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 EGBGB. Der jährliche Sollzinssatz ist mit 2,5 % im Vertrag angegeben. Das Gesetz macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die von der Beklagten verwendete Berechnungsmethode auf der Basis von monatlich 30 und jährlich 360 Tagen ist für Bankkredite üblich (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 – XI ZR 741/16 –, Rn. 23, juris). Die Anwendung dieser banküblichen Rechenmethode beruht nicht auf besonderen Vertragsbedingungen, über die die Beklagte hätte informieren müssen. Das Ergebnis der erfolgten Umrechnung ist im Vertrag mit der monatlich zu zahlenden Zinsrate von 247,92 € angegeben. Damit ist auch der Betrag der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB) im Vertrag genannt. Die Belastungen, die sich für den Darlehensnehmer aus der Verzinsung ergeben, sind folglich klar und prägnant dargestellt. Eine Angabe der Rechenschritte im Vertrag verlangt das Gesetz nicht. 5. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Einordnung seines Bestreitens, der effektive Jahreszins sei richtig berechnet, als neues Vorbringen im Berufungsverfahren im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. In erster Instanz hat der Kläger die Erfüllung der vertraglichen Informationspflichten durch die Beklagte nicht pauschal bestritten. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 11.3.2018 seine Behauptung, es seien ihm nicht alle Pflichtangaben in ordnungsgemäßer Weise erteilt worden, auf den Seiten 3 ff. des Schriftsatzes konkretisiert und im Einzelnen dargelegt, welche der erforderlichen Informationen fehlten oder unzutreffend erteilt seien. Dass der im Vertrag genannte effektive Jahreszinses richtig berechnet ist, hat er nicht in Abrede gestellt. Dies durfte das Landgericht deshalb seiner rechtlichen Prüfung als unstreitig zugrunde legen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten aufgibt, bei einem Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Verbraucherkreditvertrag beruhen, die Einhaltung der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationspflicht von Amts wegen zu prüfen (EuGH, Urteil vom 21. April 2016 – C-377/14 –, juris), werden dadurch die Regeln über die Feststellung von Tatsachen, die sich aus den Verfahrensgrundsätzen der ZPO ergeben, nicht modifiziert. Nach dem zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat das nationale Gericht die Einhaltung der Informationspflichten vielmehr nur dann zu prüfen, wenn es über die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen verfügt (EuGH, Urteil vom 21. April 2016 – C-377/14 –, Rn. 70, juris). Eine Pflicht zur Amtsermittlung von Tatsachen besteht danach gerade nicht, zumal die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter dem Vorbehalt steht, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt bleibt (EuGH, Urteil vom 21. April 2016 – C-377/14 –, Rn. 71, juris). Damit steht in Einklang, wenn nach dem in der ZPO verankerten Verhandlungsgrundsatz nur die von den Parteien in den Prozess eingebrachten Tatsachen verwertet sowie unstreitige Tatsachen gemäß § 138 Abs. 3 ZPO dem Urteil ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden. Dass mit der Verbraucherkreditrichtlinie, deren Gegenstand und Zweck es ist, das materielle Vertragsrecht der Verbraucherkredite zu regeln, in zentrale Grundsätze des nationalen Zivilprozessrechts eingegriffen werden sollte, liegt fern und dafür fehlt jeder Anhaltspunkt: Die Richtlinie stützt sich nur auf Art. 95 EGV, ohne eine Rechtssetzungskompetenz der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (Art. 61 lit. c EGV und 65 EGV) zu erwähnen. Auch gehen die Erwägungsgründe an keiner Stelle darauf ein, dass die Reichweite von Regelungen im Bereich des Zivilverfahrensrechts territorial begrenzt wären, weil sie für Dänemark nicht gelten würden und für das Vereinigte Königreich sowie Irland nur im Falle einer freiwilligen Beteiligung (vgl. zu dieser Begrenzung allgemein Ansgar Staudinger in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl., Einleitung, Rn. 14). Wenn der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht, der effektive Jahreszins sei nicht richtig berechnet, handelt es sich deshalb um neues Vorbringen, für das kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Gleiches gilt, soweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen die Kalkulation der Anzahl der Teilzahlungen streitig stellt. 6. Soweit der Kläger seine Rüge wiederholt, die Angaben zum Nettobetrag des Bauspardarlehens (Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S.1, 3 Abs. 1 Nr.4 EGBGB) seien unzureichend, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. 7. Ungeachtet der Frage, ob das Vorausdarlehen als unbefristet einzuordnen ist, hat die Beklagte die Vertragslaufzeit - soweit es ihr möglich war - ausreichend beschrieben. Auf die Ausführungen hierzu im Hinweisbeschluss wird Bezug genommen (so auch Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 206/18 in einem Parallelverfahren unter Beteiligung der Klägervertreter, rechtskräftig nach BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - XI ZR 430/19). 8. Der Senat hält daran fest, dass der Vertrag die nach Art. 247 §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 EGBGB erforderlichen Angaben zum Bausparvertrag als Vertrag über eine Zusatzleistung enthält. Insbesondere kann der Darlehensnehmer dem Vertrag mit der notwendigen Eindeutigkeit und Klarheit entnehmen, dass das Vorausdarlehen nicht allein mit dem angesparten Bausparguthaben getilgt werden würde. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird Bezug genommen (so auch Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 206/18, rechtskräftig nach BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - XI ZR 430/19). 9. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht bei alledem nicht. Dies schon deshalb, weil es hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2020 – XI ZR 381/19 –, juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.