Beschluss
6 U 285/20
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0911.6U285.20.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
__________________________________________
Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.203,50 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.2.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. __________________________________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.203,50 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines von der Klägerin bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.7.2020 (Bl. 117 ff. d. eA.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt in der Berufung: Das Urteil des LG Stuttgart – LG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2020, Az.: 46 O 266/19 – wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt: 1)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 34.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.02.2018 innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeuges XY, mit der Fahrgestellnummer ..., zu zahlen. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 1.474,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 29.7.2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein mögliches Widerrufsrecht der Klägerin sei jedenfalls verwirkt. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 1.9.2020 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 29.7.2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 1.9.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Soweit dort weiterhin die Auffassung vertreten wird, eine fehlende Freigabe auch der zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche stehe der Verwirkung entgegen, weil nur auf die Beendigung des Leistungsaustausches vertrauen könne, wer darauf vertrauen könne, dass der Leistungsaustausch vollständig beendet sei, verkennt das den Anknüpfungspunkt der Verwirkung. Dafür ist nicht das Vertrauen der Bank auf die Beendigung des Leistungsaustauschs maßgeblich, sondern das schützenswerte Vertrauen darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Das ist jedoch, wie bereits im Hinweisbeschluss (dort I. 2. b) bb) (1)) ausgeführt, unabhängig von der Rückübertragung der abgetretenen Ansprüche bereits mit Blick auf die Freigabe des Sicherungseigentums am Fahrzeug und die anderweitige Verwendung der erlangten Mittel zu bejahen. b) Soweit die Stellungnahme im Übrigen zugesteht, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vorliegend Verwirkung in Betracht kommt, jedoch meint, der XI. Zivilsenat habe die dem zugrundeliegenden Rechtssätze wegen divergierender Entscheidungen anderer Senate des Bundesgerichtshofs nicht bzw. nicht ohne Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen aufstellen dürfen und hätte außerdem verschiedene Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen, führt auch das nicht zu einer anderen Entscheidung. Die Stellungnahme setzt damit lediglich ihre eigene Auffassung an die Stelle der Auffassung des für das Verbraucherdarlehensrecht speziell zuständigen XI. Zivilsenats, der sich in der in Hinweisbeschluss und Stellungnahme zitierten Rechtsprechung mit diesen Fragen ausdrücklich und abweichend von der Ansicht der Stellungnahme befasst hat und die vorliegend zur Anwendung gebracht wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.