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Beschluss

6 U 307/20

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0820.6U307.20.00
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Leitsätze
1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht (Abgrenzung EuGH, 26. März 2020, C-66/19, ZIP 2020, 663). 2. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie ausgelegt wird, um zu einem richtlinienkonformen Ergebnis zu gelangen. Eine Auslegung des nationalen Rechts, die das vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre contra legem und ist daher ausgeschlossen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ____________________________________________ Streitwert in beiden Rechtszügen: Bis 25.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB ist anzuwenden, auch wenn der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nach der Rechtsprechung des EuGH teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie in Einklang steht (Abgrenzung EuGH, 26. März 2020, C-66/19, ZIP 2020, 663). 2. Der Richtlinie kann in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie ausgelegt wird, um zu einem richtlinienkonformen Ergebnis zu gelangen. Eine Auslegung des nationalen Rechts, die das vom nationalen Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre contra legem und ist daher ausgeschlossen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.01.2020 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. ____________________________________________ Streitwert in beiden Rechtszügen: Bis 25.000 € I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. Juni 2020 (Bl. 132 ff. d. eA.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt in der Berufung, das Urteil des LG Heilbronn zu dem AZ. Bi 6 O 377/19 abzuändern und zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 10.07.19 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung eines Fahrzeuges der Marke V. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... abgeschlossenen Darlehensvertrages Nr. ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag zu Ziff. 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 25. Juni 2020 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil das Widerrufsrecht des Klägers verfristet gewesen sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 19. August 2020 Stellung genommen. Er hält an seiner Auffassung fest, dass zumindest die richtige Anwendung von Unionsrecht unterblieben sei. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2020 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 19. August 2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Wie bereits im Senatsbeschluss unter Ziff. I. 2 a) (3) detailliert ausgeführt, ist die Gesetzlichkeitsfiktion auch vorliegend anzuwenden (so erneut BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19 –, Rn. 19, juris). Soweit sich der Kläger auf Knops, NJW 2020, 2297 ff., beruft und sich dessen Argumentation zu eigen macht, unterliegt er einem erheblichen Missverständnis. Schon der Ausgangspunkt, dass eine Norm des nationalen Rechts ausnahmsweise dann unangewendet bleiben dürfe/müsse, wenn davon auszugehen sei, dass der nationale Gesetzgeber diese bei Kenntnis der Richtlinienwidrigkeit nicht erlassen hätte, verkennt, dass davon auszugehen ist, dass die nationalen Gesetzgeber in der europäischen Union grundsätzlich richtlinienkonforme Gesetze erlassen wollen. Des Weiteren zitiert und interpretiert der Kläger mit der Argumentation von Knops die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung unzutreffend; nach dieser Rechtsprechung müssen die Gerichte im Rahmen der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders weder hinausbegeben noch die Grenze zu einer normsetzenden Instanz überschreiten (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06). Dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 91/99 – „Heininger“) in einem Einzelfall verfassungsrechtlich für unbedenklich erklärt hat, bedeutet keineswegs, dass das Bundesverfassungsgericht die Nichtanwendung eines nicht richtlinienkonformen deutschen Gesetzes grundsätzlich für zulässig oder gar für geboten erachte. Gerade umgekehrt haben die Gerichte die gesetzgeberischen Grundentscheidungen und insbesondere klare Regelungskonzepte des Gesetzgebers zu respektieren (BVerfG, a.a.O.). Hier wollte der deutsche Gesetzgeber ganz unzweifelhaft für den Bereich der Verbraucherkreditverträge Rechtssicherheit durch ein Muster mit Gesetzesrang schaffen. Eine Nichtanwendung dieses Musters stünde diesem klaren Regelungskonzept des Gesetzgebers entgegen, die Nichtanwendung würde die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung eindeutig überschreiten. b) Soweit sich der Kläger in seiner Stellungnahme auf ein Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf bezieht, wird weder eine Entscheidung vorgelegt noch eine Fundstelle benannt. Der darüber hinaus erwähnten Entscheidung des Landgerichts Heilbronn, welche in Juris zu finden ist, liegt eine andere Widerrufsinformation zugrunde, der – anders als im vorliegenden Fall – kein Musterschutz gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 2 S. 3, 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB zukommt (LG Heilbronn, Urteil vom 26. Juni 2020 – Bi 6 O 127/20 –, Rn. 66, juris). 3. Damit scheiden sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für eine negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Kfz-Finanzierungsvertrags bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich einer auf den Kaufpreis geleisteten Anzahlung (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2015 – XI ZR 335/13 –; vom 26. Mai 2020 – XI ZR 414/19 –; Senat, Urteil vom 2. Juli 2019 – 6 U 312/18 –, Rn. 35; Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – 6 W 47/19 –, Rn. 13 f., jeweils juris). Die Streitwertfestsetzung für die I. Instanz war gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern.