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Beschluss

6 U 296/19

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0415.6U296.19.00
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Leitsätze
1. Das Widerrufsrecht kann auch verwirkt sein, wenn die Vertragsbeendigung nicht auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, den Vertrag vorzeitig abzulösen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018, XI ZR 702/16).(Rn.13) 2. In der Freigabe der Sicherheiten kann eine beachtliche Manifestation des Vertrauens eines Darlehensgebers darauf liegen, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2020, XI ZR 465/18).(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.486,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Widerrufsrecht kann auch verwirkt sein, wenn die Vertragsbeendigung nicht auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, den Vertrag vorzeitig abzulösen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018, XI ZR 702/16).(Rn.13) 2. In der Freigabe der Sicherheiten kann eine beachtliche Manifestation des Vertrauens eines Darlehensgebers darauf liegen, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2020, XI ZR 465/18).(Rn.14) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.486,02 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 29.06.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 19.10.2013 finanzierten PKW-Kaufs. Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Widerruf erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt worden sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2019 zum Aktenzeichen 21 O 340/18 wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag in Höhe von 23.486,02 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeuges AB mit der Fahrgestellnummer: … und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seitdem 13.07.2018 mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.613,16 € freizustellen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 25.09.2019 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.09.2019 Bezug genommen. Die hierzu von der Klägerin abgegebene Stellungnahme vom 15.10.2019 gibt keinen Anlass, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das erforderliche Umstandsmoment sei nicht gegeben. Die Verwirkung des Widerrufsrechts kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Fällen der regulären Beendigung des Vertrages in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Widerrufsrecht auch dann verwirkt sein kann, wenn die Vertragsbeendigung nicht auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, den Vertrag vorzeitig abzulösen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZR 462/17 -, Rn. 10, juris). In der Freigabe der Sicherheiten kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine beachtliche Manifestation des Vertrauens des Darlehensgebers darauf liegen, die Beziehungen der Parteien fänden für die Zukunft in jeder Hinsicht ihr Ende (BGH, Urteil vom 21. Januar 2020 – XI ZR 465/18 –, Rn. 14, juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das auch bei verbundenen Verträgen, wenn das sicherungsübereignete finanzierte Kraftfahrzeug durch den Darlehensgeber bei der Vertragsbeendigung freigegeben wird. Die Vermögenslage des Darlehensgebers verschlechtert sich durch die Freigabe der Sicherheit, weil er im Falle der späteren Rückabwicklung nach Widerruf statt Eigentums nur einen Anspruch auf neuerliche Übereignung gegen den Darlehensnehmer hat (BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2019 – XI ZR 100/19 –, juris). Hinzukommt, dass die beklagte Bank den Vorgang als abgeschlossen betrachtet und die von der Klägerin erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2019 – XI ZR 225/17 –, Rn. 16). Es verstößt nicht gegen § 286 ZPO, wenn der Tatrichter nach der Lebenserfahrung annimmt, dass die beklagte Bank die an sie zurückgezahlte Valuta verwendet, um mit ihr zu arbeiten (BGH, Beschluss vom 05. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4, juris). So gilt auch zum Nachteil der Bank die Vermutung, dass sie aus empfangenen Geldern Nutzungen gezogen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97 –, Rn. 21, juris). Danach stehen Umstände fest, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluss auf den Tatbestand der Verwirkung rechtfertigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.