Beschluss
6 U 138/19
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0117.6U138.19.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.2.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.2.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis 30.000 Euro. I. Die Parteien streiten um Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines vom Kläger bei der beklagten Bank zur Finanzierung eines PKW-Kaufs abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.11.2019 (Bl. 207 ff. d. A.) und auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter und beantragt in der Berufung, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.205,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug [hilfsweise: nach] Herausgabe des mit dem gegenständlichen Darlehen finanzierten Fahrzeugs M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. die Hilfs-Widerklage abzuweisen. Mit dem bereits zitierten Beschluss vom 15.11.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe, weil ein mögliches Widerrufsrecht des Klägers bei Abgabe der Widerrufserklärung jedenfalls verwirkt gewesen sei. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 3.1.2020 (Bl. 217 ff. d. A.) Stellung genommen. Er hat gemeint, die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren werden dürfe, lägen nicht vor, da vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten sei. Richtigerweise sei ein Widerrufsrecht aber auch nicht verwirkt, weil die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vorlägen; jedenfalls aber müsse die von ihm, dem Kläger, in diesem Zusammenhang zum Beweis seines Vortrags bzw. seines Bestreitens angebotene Parteivernehmung der Beklagten durchgeführt werden. Andernfalls beruhe die Entscheidung auf einer nicht tragfähigen Tatsachengrundlage, außerdem lege der Senat das im Rahmen der Verwirkung erforderliche Tatbestandsmerkmal des unzumutbaren Nachteils unrichtig aus und berücksichtige nicht alle Gesichtspunkte. Zuletzt könne das Institut der Verwirkung im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie wegen deren vollharmonisierender Wirkung nicht angewandt werden, jedenfalls nicht, ohne insoweit dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung vorzulegen. II. Die zulässige Berufung hat weiterhin nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 1. Zur Begründung wird zunächst auf den Senatsbeschluss vom 15.11.2019 verwiesen. 2. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 3.1.2020 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. a) Ein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht des Klägers wäre jedenfalls verwirkt, da die im Hinweisbeschluss im einzelnen dargestellten Voraussetzungen der Verwirkung hier vorliegen. aa) Insoweit trifft es zunächst nicht zu, dass der Senat bisher unberücksichtigt gelassen habe, dass die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen „Widerrufsbelehrung“ - gemeint sind insoweit Mängel in der Erteilung von Pflichtangaben einschließlich einer Widerrufsinformation - verbundenen Nachteile grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen hat. Es ist gerade Grundlage der Konzeption der Verwirkung des Widerrufsrechts als Einwendung, dass mögliche Nachteile der mangels zureichender Pflichtinformationen fortbestehenden Widerruflichkeit grundsätzlich den Unternehmer treffen. Schon deshalb lässt sich die vorzunehmende - und vom Senat hier zu Lasten des Klägers vorgenommene - Gesamtabwägung nicht unter Ausblendung dieses Gesichtspunkts vornehmen. bb) Gleichfalls nicht durchgreifend ist der Einwand der Stellungnahme gegen die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des unzumutbaren Nachteils im Rahmen des Instituts der Verwirkung. Auch die Stellungnahme erkennt an, dass der Senat insoweit die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs übernimmt. Davon ausgehend ist der Verweis auf die nach Auffassung der Stellungnahme andere Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch andere Senate des Bundesgerichtshofs oder anderer Bundesgerichte jedoch unbehelflich, da der XI. Zivilsenat einerseits diese Frage geprüft und eine Abweichung gerade verneint, andererseits ausdrücklich klargestellt hat, dass diese Auslegung jedenfalls für das auch vorliegend in Rede stehende verbraucherdarlehensrechtliche Widerrufsrecht, für das die Spezialzuständigkeit des XI. Zivilsenats besteht, zutreffe (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17 –, Rn. 21, juris). cc) Auch die vollharmonisierende Wirkung der Verbraucherkreditrichtlinie steht der Anwendung des Instituts der Verwirkung nicht entgegen; Fragen zur Auslegung europäischen Rechts stellen sich insoweit nicht. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, dass die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts anwenden, nach der sie prüfen dürfen, ob ein Recht aus einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung missbräuchlich ausgeübt wird (z. B. EuGH, Urteil vom 23. März 2000 – C-373/97 –, juris; EuGH, Urteil vom 5. Juli 2007 – C-321/05 –, Rn. 38, 46, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, BGHZ 211, 105-123, Rn. 15 - 16). dd) Zuletzt stellen die Ausführungen in der Stellungnahme auch die Tatsachengrundlage nicht in Frage, aus der vorliegend die Verwirkung folgt; insbesondere ist die vom Kläger beantragte Parteivernehmung der Beklagten nicht veranlasst. (1) So ist es nach der Lebenserfahrung insbesondere offenkundig, dass eine Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass Darlehen gegeben werden, zurückgezahlte Gelder neu verwendet, um neue Darlehen auszureichen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 – XI ZR 69/18 –, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 2. April 2019 – XI ZR 687/17 –, Rn. 19, juris; BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – XI ZR 577/16 –, Rn. 4). Dementsprechend legt auch der Kläger selbst bei der Geltendmachung von Nutzungsersatz zugrunde und behauptet auch der Kläger, dass die Beklagte zwischenzeitlich mit den von ihm erhaltenen Geldern gearbeitet hat. (2) In gleicher Weise entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Darlehensgeber nach vollständiger Ablösung des Darlehens die bestellten Sicherheiten auch deshalb zurückgewährt, weil er davon ausgeht, dass damit das Vertragsverhältnis endgültig abgewickelt werden kann und weil er nicht damit rechnet, dass der Darlehensnehmer später noch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis geltend macht. Denn vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach einem erklärten Widerruf. Dass ein Darlehensgeber umgekehrt die Sicherheit freigeben könnte, solange er noch mit einem Widerruf rechnet - darauf liefe die Auffassung des Klägers hinaus - erscheint demgegenüber ausgeschlossen. (3) Insbesondere damit stehen die der Annahme der Verwirkung zugrundeliegenden Tatsachen fest, ohne dass zuletzt die beantragte Parteivernehmung der Beklagten veranlasst wäre. Einseitig kann gemäß § 445 ZPO nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur die beweisbelastete Partei die Vernehmung des Gegners beantragen, die andere Partei dagegen nur unter den Voraussetzungen des § 447 ZPO (vgl. Schreiber in MüKoZPO, 5. Aufl., § 445 ZPO Rn. 8). Wie der Kläger aber selbst zutreffend ausführt, ist grundsätzlich die Beklagte beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verwirkung, so dass eine Parteivernehmung auf Grundlage des § 445 ZPO hier nicht in Betracht kommt. Auch die Voraussetzungen des § 447 ZPO liegen nicht vor, da es an der Zustimmung der Beklagten fehlt. Und zuletzt besteht kein Anlass, gemäß § 448 ZPO von Amts wegen eine Parteivernehmung anzuordnen. Denn vorliegend stehen die äußeren Tatsachen fest, die lebensnah den Schluss darauf zulassen, dass bei den maßgeblichen Personen der Beklagten die subjektiven Voraussetzungen der Verwirkung vorlagen, diese insbesondere darauf vertrauen durften und vertraut haben, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. b) Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO scheidet auch nicht deshalb aus, weil im Sinne der Vorschrift eine mündliche Verhandlung geboten wäre. aa) Insoweit trifft es zunächst nicht zu, dass im Sinne der von der Stellungnahme zitierten Gesetzesbegründung zu § 522 ZPO das landgerichtliche Urteil unzutreffend begründet wäre. Vielmehr entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats in Parallelfällen, dass in der von der Beklagten auch vorliegend verwandten Vertragsurkunde nebst AGB die zur Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen und vom Kläger als fehlend oder mangelhaft gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt sind (vgl. etwa Senatsurteile vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18; vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18; vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/18). bb) Auch stützt der Senat die Entscheidung nicht auf gegenüber dem landgerichtlichen Urteil und dem Verfahren erster Instanz neue Gesichtspunkte. Vielmehr war die Frage der Verwirkung auch in erster Instanz Gegenstand umfangreichen Vortrags der Parteien; lediglich hat das Landgericht das Ergebnis im Urteil offen gelassen, weil es angenommen hat, dass ein Widerrufsrecht des Klägers im Zeitpunkt der Widerrufserklärung unabhängig von der Verwirkung bereits infolge Verfristung nicht mehr bestanden habe. cc) Zuletzt ist vom Kläger nicht vorgetragen oder sonst erkennbar, welche Gesichtspunkte warum nur in mündlicher Verhandlung, nicht dagegen im schriftlichen Verfahren angemessen erörtert werden könnten (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rn. 40). Vielmehr zeigt umgekehrt das in der Stellungnahme angeregte Verfahren mündlicher Verhandlung - es sei nicht nachvollziehbar, warum die derzeit anhängigen vergleichbaren Verfahren nicht gebündelt mündlich verhandelt werden könnten - dass ein Interesse jedenfalls des Klägers an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht besteht; gerade die angeregte gebündelte Verhandlung zahlreicher Verfahren würde gegenüber der Möglichkeit ausführlicher Hinweise nebst Stellungnahme in einem schriftlichen Verfahren nicht nur keine besseren, sondern offensichtlich erheblich geringere Erkenntnismöglichkeiten bieten und wäre überdies für den Kläger mit erheblichen zusätzlichen Kosten insbesondere in Gestalt der ihn im Fall des Unterliegens dann treffenden Terminsgebühren seiner und der gegnerischen Prozessbevollmächtigten verbunden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.