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Urteil

6 U 209/18

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0910.6U209.18.00
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Leitsätze
1. Die Widerrufsbelehrung in einem mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen. Ebenso wenig ist dabei die Nennung eines zu entrichtenden Tageszinses von 0,00 Euro unrichtig oder unklar.(Rn.40) (Rn.45) 2. Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügen den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar sind und neben einem gegebenenfalls bereits ausreichenden Verweis auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Berechnungsmaßstäbe die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung benennen, so dass der Darlehensnehmer die wesentlichen Umstände für die Abschätzung des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Kostenrisikos kennt (vergleiche BGH, 23. Februar 2016, XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86).(Rn.51) 3. Fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung haben keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist, sie führen gem. § 502 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 24. Juli 2010 lediglich dazu, dass kein diesbezüglicher Anspruch besteht.(Rn.54)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24.7.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. _______________________________________ Streitwert in beiden Instanzen: Bis 30.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsbelehrung in einem mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen. Ebenso wenig ist dabei die Nennung eines zu entrichtenden Tageszinses von 0,00 Euro unrichtig oder unklar.(Rn.40) (Rn.45) 2. Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügen den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar sind und neben einem gegebenenfalls bereits ausreichenden Verweis auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Berechnungsmaßstäbe die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung benennen, so dass der Darlehensnehmer die wesentlichen Umstände für die Abschätzung des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Kostenrisikos kennt (vergleiche BGH, 23. Februar 2016, XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86).(Rn.51) 3. Fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung haben keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist, sie führen gem. § 502 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 24. Juli 2010 lediglich dazu, dass kein diesbezüglicher Anspruch besteht.(Rn.54) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 24.7.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. _______________________________________ Streitwert in beiden Instanzen: Bis 30.000 Euro. I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs. Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 23.10.2014 den streitgegenständlichen PKW der Marke F. zum Preis von 27.599 Euro von der Autohaus S. und schloss unter dem gleichen Datum zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 29.114 Euro. Das Darlehen sollte in 72 monatlichen Raten einschließlich einer erhöhten Schlussrate zurückgezahlt werden. Die Vertragsurkunde nahm Bezug auf die der Vertragsurkunde durchnummeriert folgenden Darlehensbedingungen der Beklagten, die ihrerseits u. a. eine Widerrufsinformation enthielten. Diese wies für den Fall des Widerrufs darauf hin, dass der Kläger für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses verpflichtet sei und nannte für diesen Zeitraum einen zu zahlenden Tageszins von 0,00 Euro. Die Darlehensbedingungen enthielten außerdem u. a. folgende Klausel: „III. Vorzeitige Rückzahlung / Vorfälligkeitsentschädigung 1. Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2. (...) 3. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, - den der Bank entgangenen Gewinn, - den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, sofern sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags - den Betrag der Soll-Zinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. 500 Euro auf den Fahrzeugkaufpreis sollte der Kläger aus eigenen Mitteln erbringen. Nachdem der Darlehensvertrag in der Folge in Vollzug gesetzt worden war und der Kläger zunächst die vereinbarten Raten gezahlt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 11.9.2017 den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und behielt sich bezüglich künftiger Leistungen deren Rückforderung vor. Der Kläger meint, ein ihm zustehendes Widerrufsrecht sei bei Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen. Er hat dazu in erster Instanz vorgetragen, die „Widerrufsbelehrung“ sei fehlerhaft, indem sie bezüglich der nach Widerruf zu zahlenden Zinsen widersprüchlich sei; sie weise einerseits darauf hin, dass zwischen Auszahlung und Rückzahlung der vereinbarte Sollzins - der 2,95% betragen habe - zu entrichten sei, andererseits nenne sie im Widerspruch hierzu einen zu zahlenden Tageszins von 0,00 Euro. Wertersatz schulde er nicht, der Anspruch der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen sei erloschen, umgekehrt schulde die Beklagte die Rückzahlung seiner bislang erbrachten Leistungen einschließlich der Anzahlung von 500 Euro, die er aus eigenen Mitteln an die Verkäuferin gezahlt habe. Der Kläger hat daher in erster Instanz Zahlung in Höhe von 12.725,47 Euro verlangt, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Weiter hat er die Feststellung begehrt, der Beklagten aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen zu schulden, außerdem wollte er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten erreichen. Die Beklagte hat die Verbrauchereigenschaft des Klägers bestritten, außerdem, dass er die Anzahlung von 500 Euro an die Verkäuferin geleistet habe. Sollte der Kläger Verbraucher gewesen sein und ihm daher ein Widerrufsrecht zugestanden haben, sei ein solches aber jedenfalls verfristet. Die verwendete Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster, die Angabe eines Sollzinses von 0,00 Euro entspreche der Rechtslage. Hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht einen wirksamen Widerruf des Klägers annehme, hat die Beklagte die Feststellung verlangt, dass der Kläger verpflichtet sei, ihr, der Beklagten, Wertersatz für den Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen sei, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktion nicht erforderlich war. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob der Kläger Verbraucher gewesen sei und ihm daher ein Widerrufsrecht zugestanden habe, weil ein solches jedenfalls verfristet sei. Zwar seien der Verweis auf eine Zinszahlungspflicht und die anschließende Nullzinsangabe widersprüchlich, das sei jedoch widerrufsmusterinformationsverwendungsbedingt und dem Verbraucher - was zulässig sei - lediglich günstig. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft er zum einen seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation wegen der Tageszinsangabe. Zum anderen meint er mit der Berufung erstmals, die Widerrufsfrist habe auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil abweichend von Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB die Berechnungsmethode zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, außerdem die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Schriftgröße für den Verbraucher so schwer zu lesen seien, dass es ihm kaum möglich sein werde, die einschlägigen Angaben aufzufinden. Der Kläger beantragt in der Berufung: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.725,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw F. mit der Fahrzeugidentnummer: ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger infolge seiner Widerrufserklärung vom 11.9.2017 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer: ... weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB schuldet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 887,03 € (außergerichtliche Anwaltskosten) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klagepartei ausgeht: Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Fiat F. mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Sie meint, der neue Vortrag des Klägers bezüglich der Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung sei nach § 531 ZPO nicht zuzulassen, in der Sache aber auch nicht durchgreifend. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag als Verbraucher abgeschlossen hat, weil die Widerrufsfrist eines ihm ggf. zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts bei Erklärung des Widerrufs ebenso abgelaufen gewesen wäre (1.), wie ein ihm u. U. vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht, sollte er nicht Verbraucher gewesen sein (2.). Dabei richtet sich gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23.10.2014 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB, das heißt für die hier maßgeblichen Vorschriften nach BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt. 1. Ein dem Kläger beim Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrag gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht wäre bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2017 ggf. verfristet gewesen. Anders, als der Kläger meint, enthielt die Vertragsurkunde alle nach § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben, so dass die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit Vertragsschluss im Jahr 2014 angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offen bleiben. a) Der Hinweis der Widerrufsinformation auf eine für den Fall des Widerrufs besehende Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung des Sollzinses im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist zutreffend und auch in Kombination mit der Nennung eines in diesem Fall zu entrichtenden Tageszinses von 0,00 Euro nicht unrichtig oder unklar. aa) Zunächst besteht im rechtlichen Ausgangspunkt nach Widerruf auch bei wie hier verbundenen Verträgen eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des vereinbarten Sollzinses. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept der auch im Verbund grundsätzlich fortbestehenden rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 51 f., juris). Der Hinweis der streitgegenständlichen Widerrufsinformation auf diese Verhältnisse ist daher zutreffend und gibt in Zusammenschau mit dem weiteren Hinweis der Widerrufsinformation auf den bei verbundenen Verträgen erfolgenden Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers des finanzierten Geschäfts die Rechtslage richtig wieder. bb) Davon ausgehend wird die Widerrufsinformation nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass sie im Weiteren den im Fall des Widerrufs zu zahlenden Tageszins mit 0,00 Euro beziffert. (1) Darin liegt das - da dem Verbraucher günstig, unbedenkliche - Angebot der Beklagten, den Sollzins für diesen Zeitraum auf Null zu reduzieren, das vorliegend der Kläger mit seiner Unterschrift angenommen hat (vgl. für die Erweiterung der Voraussetzungen des Fristlaufs um weitere Pflichtangaben BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - Rn. 29 ff., juris); die Angabe ist daher inhaltlich zutreffend. (2) Das zugrunde gelegt, versteht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris) die fraglichen Angaben der Widerrufsinformation dahin, dass im ersten Satz der Information zu den Widerrufsfolgen die allgemein gültigen Rechtsfolgen abstrakt beschrieben sind und im dritten Satz die konkrete Bedeutung der abstrakten Beschreibung für seinen Fall erläutert ist; diese Erläuterung erfolgt jedoch nach dem soeben zu (1) Gesagten zutreffend - und ohne dass Irreführungspotential bestünde - dahin, dass er keinen Zins zu zahlen habe. b) Dem Lauf der Widerrufsfrist stünde - Verbrauchereigenschaft des Klägers und damit ein gesetzliches Widerrufsrecht weiterhin unterstellt - auch nicht entgegen, dass dem Kläger die gemäß § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung nicht oder unzureichend leserlich erteilt wäre. aa) Allerdings wäre dieser Mangel entgegen der Auffassung der Beklagten beachtlich, da der Kläger die Angabe zwar erstmals in der Berufung als unzureichend gerügt hat, jedoch der Inhalt der fraglichen Angabe unter den Parteien unstreitig und daher gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 531 Rn. 20 m. N. zur Rspr.). bb) Die Angaben in den Darlehensbedingungen der Beklagten genügten jedoch den gesetzlichen Anforderungen ((1)) bzw. ein Mangel wäre für den Lauf der Widerrufsfrist ohne Bedeutung ((2)). (1) Anders als der Kläger meint, genügten die Angaben in den Darlehensbedingungen den gesetzlichen Voraussetzungen inhaltlich wie grafisch. Dabei kann offen bleiben, ob nicht bereits der Verweis auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung aufgestellten Maßstäbe ausreichend wäre. Denn vorliegend referiert die fragliche Klausel über diesen Verweis hinaus die danach wesentlichen Stellgrößen der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass der Verbraucher die für die Abschätzung der für ihn im Fall vorzeitiger Rückzahlung bestehenden Kostenrisiken wesentlichen Umstände kennt. Demgegenüber bedeuteten weitere Angaben, die dem Verbraucher ohne Rückgriff auf weitere Unterlagen die Berechnung einer konkreten Vorfälligkeitsentschädigung ermöglichen würden, keinen Gewinn, sondern müssten für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher notwendig verwirrend sein. Unproblematisch ausreichend sind die Angaben im Übrigen bezüglich der Schriftgröße. Pflichtangaben bedürfen - jenseits der hier nicht relevanten Frage nach dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB - keiner besonderen grafischen Hervorhebung (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 -, BGHZ 209, 86 - 104, Rn. 24, juris) und die Darlehensbedingungen sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). (2) Davon abgesehen würde nach dem gesetzlichen System die Sanktion selbst im Fall fehlerhafter Angaben nicht darin bestehen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt würde. Vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 1 BGB, wonach bei unrichtigen Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris). c) Dass sonst Pflichtangaben fehlen würden oder ungenügend wären, ist nicht behauptet (vgl. zur Erforderlichkeit BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris). 2. Ein Widerrufsrecht hätte dem Kläger im Jahr 2017 auch dann nicht mehr zugestanden, wenn er den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht als Verbraucher abgeschlossen haben sollte. Dann hätten die Parteien mit Blick auf die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation zwar u. U. ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart. Auch dann wäre die als 14tägig vereinbarte Widerrufsfrist jedoch im Jahr 2017 längst abgelaufen gewesen, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass damit zugleich hätte vereinbart werden sollen, dass die Widerrufsfrist über die in der Widerrufsinformation genannten Bedingungen hinaus nur in Gang gesetzt werden sollte, wenn der Vertrag den im Fall eines gesetzlichen Widerrufsrechts zu stellenden Anforderungen genügte; solche Anhaltspunkte in der Vereinbarung wären jedoch erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2012 – II ZR 249/11 –, Rn. 16, juris). Davon abgesehen genügten die Angaben im Vertrag nach dem oben 1. Gesagten den gesetzlichen Anforderungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst. Der Streitwert ist - für beide Instanzen - auf den Nettodarlehensbetrag zuzüglich Anzahlung und damit in der Streitwertstufe bis 30.000 Euro festzusetzen.