Beschluss
6 U 311/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0522.6U311.18.00
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Leitsätze
Bei einem KfW-Darlehen handelt es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. Es besteht deshalb von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F.
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.091,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem KfW-Darlehen handelt es sich um ein im öffentlichen Interesse gewährtes Darlehen gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. und somit nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB a.F. Es besteht deshalb von vornherein kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.091,58 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 06.04.2011 einen Darlehensvertrag unter der Darlehens-Nr. ...58 über 65.000,00 € mit einem bis 31.03.2026 festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,50 % p.a. aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie in K. und wurde durch die Eintragung einer Grundschuld abgesichert. Zusätzlich erfolgte der Abschluss eines weiteren Darlehensvertrags am 04.04.2011 unter der Kto.-Nr. ...89 mit einem Nennbetrag von 150.000,00 € ohne Beteiligung der KfW. Das Darlehen diente ebenfalls der Immobilienfinanzierung. Mit Schreiben vom 27.10.2017 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags mit der Kontonummer ...58 gerichteten Willenserklärungen. Bis zum Widerruf hatten die Kläger Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 28.091,58 € erbracht. Die Kläger haben in erster Instanz die Auffassung vertreten, ihnen habe bezüglich des Vertrages mit der Endnummer -58 ein Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht zugestanden, weil die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht greife. Der Widerruf sei daher nicht verfristet gewesen, weil nur eine Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzrecht erteilt worden sei. Der danach wirksame Widerruf des Darlehens mit der Endnummer -58 schlage gemäß § 139 BGB auf das Darlehen mit der Endnummer -89 durch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Den Klägern habe kein Widerrufsrecht nach Verbraucherdarlehensrecht zugestanden, da die Voraussetzungen der Ausschlussnorm des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. erfüllt seien. Die nur nach Fernabsatzrecht erforderliche und erteilte Belehrung sei ordnungsgemäß, sie entspreche dem gesetzlichen Muster. Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholen sie einerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen zur nach ihrer Auffassung nicht einschlägigen Bereichsausnahme und verweisen jetzt außerdem darauf, ein in Ziffer 11 Abs. 1 der dem Darlehensvertrag beigefügten AGB enthaltenes Aufrechnungsverbot mache die Widerrufsinformation der Beklagten intransparent. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 28.091,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 1.287,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags Nr. ...58 seit dem 27.10.2017 in Verzug befindet, hilfsweise für den Fall des Obsiegens der Kläger mit dem Antrag zu 1., 4. die Beklagte wird verurteilt, alle Willenserklärungen - insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen und den Klägern - abzugeben, die erforderlich sind, um die zu ihren Gunsten eingetragene Buchgrundschuld (Grundbuch von K., ...) in Höhe von 215.000,00 € nebst allen Zinsen von Anfang an mit allen dinglichen Nebenrechten, sowie Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen, an die Kläger abzutreten, insbesondere eine formgerechte Vornahme der Abtretungserklärung zugunsten der Kläger, die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und diese Willenserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen und den Klägern zuzustellen, höchst hilfsweise für den Fall, dass die Kläger hinsichtlich ihres Hauptantrags zu 1. obsiegen und das Gericht den Hilfsantrag zu 4. für unbegründet erachtet, 5. die Beklagte wird verurteilt, nach Erfüllung ihrer Zahlungsansprüche im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages zwischen den Parteien mit der Nr. ...58, alle Willenserklärungen - insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen und den Klägern - abzugeben, die erforderlich sind, um die zu ihren Gunsten eingetragene Buchgrundschuld (Grundbuch von K., ...) in Höhe von 215.000,00 € nebst allen Zinsen von Anfang an mit allen dinglichen Nebenrechten, sowie Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen, an die Kläger abzutreten, insbesondere eine formgerechte Vornahme der Abtretungserklärung zugunsten der Kläger, die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und diese Willenserklärung öffentlich beglaubigen zu lassen und den Klägern zuzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 1. April 2019 auf die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung hingewiesen. Das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen der Bereichsausnahme angenommen und die in AGB unzulässige Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes verunklare ggf. die ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Innerhalb der Stellungnahmefrist haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 2019 ihren Vortrag zu den Folgen eines unzulässigen Aufrechnungsverbotes in den AGB vertieft und insbesondere darauf verwiesen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung des BGH vom 10.10.2017 - Xl ZR 443/16 - lasse sich auf den hiesigen Fall nicht übertragen, weil sie zu der bis zum 10. Juni 2010 bestehenden Rechtslage ergangen sei und die rechtlichen Verhältnisse nach dem hier einschlägigen Rechtsstand maßgeblich andere seien. Insbesondere erforderten sie keine deutlich hervorgehobene Belehrung und gestatteten die Erteilung von Pflichtangaben, auch von Informationen zum Widerruf, in AGB. Angaben in den AGB müssten daher zu Gunsten wie zu Lasten des Unternehmers wirken. Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25. April 2019 Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2018 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Mit der Frage nach dem Vorliegen der Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB befasst sich die Stellungnahme nicht; insoweit kann zur Begründung auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 1. April 2019 verwiesen werden. 2. Auch die Rüge bezüglich der Wirkungen eines unzulässigen Aufrechnungsverbotes verfängt nicht. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, dass die Vereinbarung eines u. U. unzulässigen Aufrechnungsverbotes in AGB eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation nicht fehlerhaft macht, und wendet diese Rechtsprechung an. a) Auch insoweit kann zunächst zur Begründung auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. April 2019 verwiesen werden. Wie der Senat dort ausgeführt hat, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18 -, juris). Entgegen der Auffassung der Stellungnahme ist nicht erkennbar, dass es für die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste - anders als vorliegend die Widerrufsinformation -; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - XI ZR 71/14 -, Rn. 11, juris, lediglich Hilfserwägung. Bestätigt wird das durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abbedingung der Regelung des § 193 BGB in den AGB des Darlehensgebers nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - XI ZR 758/17, juris); entsprechend kann auch die Vereinbarung eines u. U. AGB-rechtlich unwirksamen Aufrechnungsverbots eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation nicht fehlerhaft machen. Darüber hinaus hat sich der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 -, Rn. 21, juris, in einem Widerrufsfall mit einem unwirksamen Aufrechnungsverbot befasst. Würde man einer solchen Regelung die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beimessen, hätte der Bundesgerichtshof in jenem Fall die Widerrufsbelehrung auch unter diesem Gesichtspunkt für undeutlich halten müssen; diesen Schluss hat der Bundesgerichtshof aber nicht gezogen. Zuletzt zitiert der Bundesgerichtshof auch im Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18 -, juris, im Zusammenhang mit dieser Frage obergerichtliche Rechtsprechung sowohl zur Widerrufsbelehrung alten Rechts wie zur Widerrufsinformation, ohne inhaltlich zu differenzieren. b) Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 9. April 2019 klargestellt, dass „das“ – fehlende Eignung nicht ordnungsgemäßer Zusätze, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung undeutlich zu machen – „erst recht“ gelte, wenn die fraglichen Zusätze zwar eine unwirksame Abweichung von Verbraucherschutzvorschriften enthalten, diese Zusätze aber nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Und so liegen die Dinge hier: Die Klausel zum Aufrechnungsverbot mag zwar im Widerspruch zu Verbraucherschutzvorschriften stehen, sie steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches. Sie kann vielmehr lediglich mittelbar Wirkungen für die Bereitschaft des Verbrauchers zur Ausübung seines Widerrufsrechts haben. Der Verweis der Klägerseite darauf, dass in Verträgen nach dem 10. Juni 2010 für das Widerrufsrecht relevante Pflichtangaben auch in den AGB enthalten sein können, ist demnach zwar zutreffend, greift aber nicht durch. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.