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Urteil

6 U 6/15

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0911.6U6.15.00
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Leitsätze
1. Anders als im Bereich der Produkthaftung gemäß § 1 ProdHaftG kommt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs.1 BGB auch dann in Betracht, wenn der Schaden an dem vom Hersteller in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkt selbst eintritt, soweit der eingetretene Schaden nicht das nur vertraglich geschützte Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse des Geschädigten betrifft.(Rn.15) 2. Dabei kommt es darauf an, ob der erlittene Schaden sich mit dem Mangelunwert deckt, den das Produkt aufgrund seines Fehlers bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgewiesen hat, ob also der Schaden und der der Sache schon anfänglich anhaftende Mangelunwert in diesem Sinne stoffgleich sind. Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (Anschluss BGH, 24. März 1992, VI ZR 210/91, ZIP 1992, 704).(Rn.15)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. __________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.240,54 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anders als im Bereich der Produkthaftung gemäß § 1 ProdHaftG kommt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs.1 BGB auch dann in Betracht, wenn der Schaden an dem vom Hersteller in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkt selbst eintritt, soweit der eingetretene Schaden nicht das nur vertraglich geschützte Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse des Geschädigten betrifft.(Rn.15) 2. Dabei kommt es darauf an, ob der erlittene Schaden sich mit dem Mangelunwert deckt, den das Produkt aufgrund seines Fehlers bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgewiesen hat, ob also der Schaden und der der Sache schon anfänglich anhaftende Mangelunwert in diesem Sinne stoffgleich sind. Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (Anschluss BGH, 24. März 1992, VI ZR 210/91, ZIP 1992, 704).(Rn.15) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. __________________ Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.240,54 € I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin eines erstmals am 1.11.2001 zugelassen Pkw Mercedes-Benz SL 500 Roadster, den der Kläger im September 2003 gebraucht erwarb, Schadensersatz wegen Produktfehler. Das Fahrzeug ist mit dem sog. ABC-System ausgestattet, einer aktiven Fahrwerksteuerung, mit der die Vorspannung der Federbeine hydraulisch geändert wird, um eine Fahrzeugstabilisierung beim Anfahren, in Kurven oder beim Bremsen zu erreichen. In der Zeit von 7.2.2013 bis 7.8.2013 ließ der Kläger durch mehrere Reparaturen Schäden an dem ABC-System des Fahrzeugs beseitigen. Hierfür wandte er - nach seinem letzten Vortrag - 8.240,54 € auf. Der Kläger behauptet, die Beklagte hafte als Herstellerin des Fahrzeugs für die behobenen Schäden, weil das ABC-System Produktfehler aufweise. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage - der Argumentation der Beklagten folgend - mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer Eigentumsverletzung, weil sich der eingetretene Schaden mit dem schon beim Erwerb gegebenen Mangelunwert decke. Dieser Mangelunwert betreffe ausschließlich das vertraglich geschützte Äquivalenzinteresse, sodass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter und beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart zu AZ - 23 O 175/14 - abzuändern und wie folgt neu zu fassen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.240,54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 11.8.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ... hat am 3.1.2018 ein schriftliches Gutachten erstattet, zu dem er im Termin vom 17.7.2018 angehört worden ist. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes nach Ablauf von zehn Jahren seit Inverkehrbringen des Produkts nicht mehr in Betracht kommen (§ 13 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG). 2. Auch Ansprüche des Klägers aufgrund einer deliktischen Produzentenhaftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die neben der Produkthaftung in Betracht kommen (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG; Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 15 ProdHaftG Rn.2), können nicht festgestellt werden. a) Anders als im Bereich der Produkthaftung gemäß § 1 ProdHaftG kommt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs.1 BGB auch dann in Betracht, wenn der Schaden an dem vom Hersteller in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkt selbst eintritt, soweit der eingetretene Schaden nicht das nur vertraglich geschützte Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse des Geschädigten betrifft. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der erlittene Schaden sich mit dem Mangelunwert deckt, den das Produkt aufgrund seines Fehlers bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgewiesen hat, ob also der Schaden und der der Sache schon anfänglich anhaftende Mangelunwert in diesem Sinne stoffgleich sind. Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977). Es spricht viel dafür, dass von einer Eigentumsverletzung auszugehen wäre, wenn der Entscheidung der Sachvortrag des Klägers zugrunde zu legen wäre, weil danach das ABC-System im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs funktionsfähig gewesen und erst im Lauf der Zeit durch Verunreinigungen des Hydrauliköls beschädigt worden wäre. Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91). b) Diese Frage muss aber nicht entschieden werden, weil der Kläger den Nachweis eines schadenursächlichen Produktfehlers nicht erbracht hat. Soweit die Reparaturen zu beurteilen sind, die nicht die Ventilblöcke, sondern andere Bauteile des Fahrwerks oder fahrwerksunabhängige Komponenten betroffen haben, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem entstandenen Reparaturaufwand und einer erhöhten Verschmutzung des Hydrauliköls unwahrscheinlich ist. Die Arbeiten betrafen jeweils Teile, die für Verschmutzungen nicht anfällig sind. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung nachvollziehbar erläutert, dass die Annahme einer verschmutzungsbedingten Beschädigung etwa des Federbeins oder der Lenkhelfpumpe nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass an dem Ventilblock als weitaus schmutzempfindlicherem Bauteil ein Schaden erst viel später aufgetreten ist. Aber auch in Bezug auf die Arbeiten an den Ventilblöcken lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, dass der eingetretene Schaden auf die größere Maschenweite des ursprünglich eingebauten 10µ-Filters und eine dadurch erhöhte Verschmutzung des Hydrauliköls zurückführen ist, vielmehr hat der Sachverständige bei seiner Anhörung überzeugend dargelegt, dass der Schaden auch auf Verschleiß beruhen kann. Zwar mag ein verschleißbedingter Ausfall des Ventilblockes bei einer Fahrleistung wie im vorliegenden Fall nicht in der überwiegenden Zahl der Fälle auftreten. Abhängig von den Toleranzpaarungen der betroffenen Bauteile ist ein Ausfall bei dieser Fahrleistung aber durchaus möglich, ohne dass dies einen Hinweis auf einen Konstruktionsfehler oder eine mangelhafte Wartung des Fahrwerks geben würde. Die Verschmutzung des Hydrauliköls stellt danach zwar eine mögliche Ursache für den Ausfall der Ventilblöcke dar. Dieser Ursachenzusammenhang ist aber nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen. Folglich steht nicht fest, dass es die Beklagte versäumt hätte, bei der Konstruktion des ABC-Fahrwerks oder in Bezug auf Instruktionen und Wartungsanweisungen weitergehende Vorkehrungen gegen Verschmutzungen des Hydrauliköls zu treffen, durch die die Reparaturen an dem Fahrzeug des Klägers vermieden worden wären. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.