OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 O 474/14

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus dem Zweck des Gesetzes, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen, folgt, dass sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, was bedingt, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung vor oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt (BGH, 23. September 2010, VII ZR 6/10 und BGH, 4. Juli 2002, I ZR 55/00).(Rn.3) 2. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt nicht das Zustandekommen des Vertrages, sondern nur die Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers voraus (BGH, 12. Juli 2016, XI ZR 501/15).(Rn.6) 3. Eine Widerrufsbelehrung muss nicht auf das für die Belehrung selbst geltende Deutlichkeitsgebot hinweisen.(Rn.7)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.3.2016 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in der Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Zweck des Gesetzes, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen, folgt, dass sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, was bedingt, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung vor oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt (BGH, 23. September 2010, VII ZR 6/10 und BGH, 4. Juli 2002, I ZR 55/00).(Rn.3) 2. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt nicht das Zustandekommen des Vertrages, sondern nur die Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers voraus (BGH, 12. Juli 2016, XI ZR 501/15).(Rn.6) 3. Eine Widerrufsbelehrung muss nicht auf das für die Belehrung selbst geltende Deutlichkeitsgebot hinweisen.(Rn.7) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23.3.2016 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in der Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt. I. Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass für die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg besteht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), ferner dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordern (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 2 und 3 ZPO); auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S.1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 9.6.2016 (Bl. 89) Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 8.8.2016 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen. 1. Der Senat hält daran fest, dass die Widerrufsbelehrung nicht verfrüht erteilt wurde, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles gewährleistet war, dass die Klägerin die Widerrufsbelehrung bei Abgabe ihrer Willenserklärung zur Kenntnis nehmen würde. Die Sache hat insoweit auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof die Frage in einer vergleichbaren Fallgestaltung im Urteil vom 10.3.2009 – XI ZR 33/08 – offen lassen konnte. Die Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Widerrufsbelehrung und der Vertragserklärung des Verbrauchers sind aber durch andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs höchstrichterlich geklärt. Danach folgt aus dem Zweck des Gesetzes, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen, dass sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, was bedingt, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung vor oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt (BGH v. 23.9.2010 – VII ZR 6/10; v. 4.7.2002 - I ZR 55/00). Wie im Beschluss vom 9.6.2016 ausgeführt, ist dieser notwendige zeitliche Zusammenhang im vorliegenden Fall gewahrt. Die Möglichkeit von der Widerrufsbelehrung im Zuge der Vertragsunterzeichnung Kenntnis zu nehmen und die Abgabe der Vertragserklärung stellen hier auch im Sinne der Literaturmeinungen, die die Klägerin zitiert, einen einheitlichen, nicht unterbrochenen Vorgang dar. Es kommt deshalb hier nicht darauf an, dass der Klägerin die Vertragsunterlagen mit der Widerrufsbelehrung bereits einige Tage vor der Vertragsunterzeichnung zugegangen waren. Aus der Regelung über das Wirksamwerden von Willenserklärungen durch deren Zugang (§ 130 BGB) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Widerrufsbelehrung als Information über das Widerrufsrecht hat für sich genommen nur tatsächlichen Charakter und beinhaltet deshalb grundsätzlich keine Willenserklärung. 2. Für ihre Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, über die Widerrufsfolgen zu belehren, nennt die Klägerin keine Nachweise in Rechtsprechung oder Literatur. Der Senat hält daran fest, dass sich dafür auch im Gesetz keine Stütze findet. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt auch dieser Frage nicht zu. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.4.2007 – VII ZR 122/06 – ist nicht einschlägig, weil sie ein Haustürgeschäft betrifft, bei dem eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nach § 312 Abs. 2 BGB vorgeschrieben war. Dass das Muster nach der BGB-InfoV und daran anschließend auch Belehrungen anderer Kreditinstitute umfassende Hinweise zu den Rechtsfolgen enthielten, ist für die Frage, ob es sich um einen gesetzlich notwendigen Belehrungsinhalt handelt, nicht erheblich. § 360 BGB in der ab 11.6.2010 geltenden Fassung ist hier nicht einschlägig. Soweit im Hinweisbeschluss des Senats vom 9.6.2016 auf die Gesetzesbegründung zu dieser Norm rekurriert wurde, ging es lediglich um die Verdeutlichung des allgemeinen, auch davor geltenden Grundsatzes, dass das Gesetz keine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage verlangt. 3. Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist die Frage, dass der Beginn der Widerrufsrist den Vertragsschluss nach den hier geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht voraussetzt. Auf die Ausführungen und Nachweise im Hinweisbeschluss des Senats vom 9.6.2016 wird Bezug genommen. Der Umstand, dass der Vertrag schriftlich abzuschließen ist und die Widerrufsfrist deshalb mit der Aushändigung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags beginnt, ändert nichts daran, dass der Beginn der Widerrufsfrist nicht das Zustandekommen des Vertrages, sondern nur die Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers voraussetzt (BGH v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, Rn. 27). Für diese Frage spielt es keine Rolle, ob sich das Widerrufsrecht aus den Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts (§ 495 BGB) oder aus den Regeln über den Haustürwiderruf (§ 312 BGB) ergibt. 4. Die Beklagte musste in der Belehrung auch nicht darauf hinweisen, dass der Lauf der Widerrufsfrist nur durch eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung ausgelöst wird. Das Gesetz verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu belehren und nicht über die Anforderungen, die für diese Widerrufsbelehrung gelten. Erfüllt die Belehrung diese Anforderungen nicht, schützt das Gesetz den Verbraucher dadurch, dass sein Widerrufsrecht unbefristet ist. Es ist danach nicht zweifelhaft und deshalb auch nicht klärungsbedürftig, dass die Widerrufsbelehrung nicht auf das für die Belehrung selbst geltende Deutlichkeitsgebot hinweisen muss. Dass diese von der Klägerin formulierte Rechtsfrage auch in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle aufgeworfen werden könnte, verleiht der Sache auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.2016 keine grundsätzliche Bedeutung, denn darin wurde weiter darauf abgestellt, dass die dort entscheidungserhebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung umstritten war (BVerfG v. 16.6.2016 – 1 BvR 873/15 –, Rn. 36). Dem Senat ist keine Gerichtsentscheidung bekannt, die die Auffassung der Klägerin stützen würde. II. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.