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Beschluss

8 O 122/16

OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Hinweis, dass der Fristbeginn vom Erhalt einer "Ausfertigung des Darlehensvertrages" abhängt, trägt § 355 Abs, 2 S. 3 BGB damaliger Gesetzeslage Rechnung.(Rn.47) 2. Die Belehrung zum Fristanlauf ist nicht falsch oder missverständlich, wenn sie den Fristbeginn von der "Absendung" des unterzeichneten Darlehensvertrages abhängig macht.(Rn.48) 3. Nur weil der Vertragspartner es den Darlehensnehmern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überlässt, ob sie das bei ihnen verbleibende Exemplar sofort oder später unterschreiben, kann die Belehrung nicht dahingehend missinterpretiert werden, man werde noch eine zweite (allseits gezeichnete) Abschrift des bereits unterzeichneten Exemplars erhalten und erst diese regele den Fristanlauf.(Rn.49) 4. Erteilt das Kreditinstitut, ohne hierzu verpflichtet zu sein, eine Belehrung über die Widerrufsfolgen, muss diese Belehrung inhaltlich ordnungsgemäß sein. Der Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf ist nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass der fehlende Hinweis auf diese Rechtsfolge einen Mangel der Belehrung begründen könnte.(Rn.54) (Rn.55) (Rn.56)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom ..., Az. ..., gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.11.2016.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hinweis, dass der Fristbeginn vom Erhalt einer "Ausfertigung des Darlehensvertrages" abhängt, trägt § 355 Abs, 2 S. 3 BGB damaliger Gesetzeslage Rechnung.(Rn.47) 2. Die Belehrung zum Fristanlauf ist nicht falsch oder missverständlich, wenn sie den Fristbeginn von der "Absendung" des unterzeichneten Darlehensvertrages abhängig macht.(Rn.48) 3. Nur weil der Vertragspartner es den Darlehensnehmern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überlässt, ob sie das bei ihnen verbleibende Exemplar sofort oder später unterschreiben, kann die Belehrung nicht dahingehend missinterpretiert werden, man werde noch eine zweite (allseits gezeichnete) Abschrift des bereits unterzeichneten Exemplars erhalten und erst diese regele den Fristanlauf.(Rn.49) 4. Erteilt das Kreditinstitut, ohne hierzu verpflichtet zu sein, eine Belehrung über die Widerrufsfolgen, muss diese Belehrung inhaltlich ordnungsgemäß sein. Der Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf ist nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass der fehlende Hinweis auf diese Rechtsfolge einen Mangel der Belehrung begründen könnte.(Rn.54) (Rn.55) (Rn.56) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom ..., Az. ..., gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 17.11.2016. I. Die Parteien streiten über den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen. 1. Die Kläger vereinbarten am 06./08.04.2005 mit der Beklagten einen dinglich besicherten Darlehensvertrag über € 290.000.000. Einen weiteren Darlehensvertrag über € 35.000,00 schlossen die Parteien am 13./23.07.2006 ab. Ferner existiert eine dritte Darlehensvereinbarung über einen Nennbetrag von € 39.000,00. Dieser Darlehensvertrag wurde am 16./22.08.2007 geschlossen. In den Jahren 2011 und 2013 schlossen die Parteien Prolongationsvereinbarungen zu den Darlehen (K 5, B 5). Am 06.03.2015 erklärten die Kläger den Widerruf der drei Darlehensvereinbarungen vom April 2005, vom Juli 2006 und vom August 2007. Am 20.01.2016 wurden ferner die ergänzenden Vereinbarungen der Jahre 2011 und 2013 widerrufen. Die Widerrufsbelehrungen der drei Darlehensverträge aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 lauten wie folgt: Darlehensvereinbarung vom April 2005: „Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten und den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ... Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Ihre ... Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde habe ich erhalten.“ Darlehensvereinbarung vom Juli 2006: „Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten und den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ... Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Ihre ... ... Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde habe ich erhalten.“ Darlehensvereinbarung vom August 2007: „Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie ein Exemplar dieser Belehrung in Textform und eine Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten und den von Ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag an uns abgesandt haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ... Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Ihre ... ... Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde habe ich erhalten.“ Die Kläger meinen, die besagten Darlehensverträge wirksam widerrufen zu haben. Damit seien Rückabwicklungsschuldverhältnisse begründet, so dass sie - Kläger - auf die Darlehensvereinbarung vom April 2005 lediglich noch € 223.196,35 (Bl. 112 d.A.) zu zahlen hätten, auf das Darlehen vom Juli 2006 noch € 24.543,38 (Bl. 112 d.A.) und auf den Darlehensvertrag vom August 2007 noch € 24.903,50 (Bl. 113 d.A.). Zug um Zug sei die Beklagte verpflichtet, gestellte Sicherheiten freizugeben bzw. abzutreten und die vorgerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren von € 1.458,11 (Bl. 38 d.A.) zu ersetzen. In der Sache wird argumentiert, die bei Vertragsabschluss erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Die Gesetzlichkeitsfiktion könne die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Immerhin habe sie die Belehrung abweichend vom Muster inhaltlich bearbeitet. Die Erläuterung zum Fristanlauf sei irreführend, da die Beklagte insoweit fälschlich auf (lediglich) ein „Exemplar“ der Widerrufsbelehrung abhebe. Im Übrigen stelle die Information über das Recht zum Widerruf fälschlich auf die „Absendung“ der Darlehensvertragsurkunde ab; maßgeblich für den Fristanlauf sei aber im Fernabsatz der Zugang bei dem Kreditinstitut. Überdies habe man den im Fernabsatz notwendigen Hinweis auf die Informationspflicht gemäß § 312c Abs. 2 BGB iVm. der BGB-InfoV versäumt. Bei der Erläuterung zu den Folgen des Widerrufs fehle der Verweis darauf, dass die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung rückabgewickelt werden müssten. Hier hätte auch kommuniziert werden müssen, dass diese Leistungspflicht in gleicher Weise das Kreditinstitut treffe. Schlussendlich weise die Beklagte nicht darauf hin, dass die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssten. Auch bei den nachgelagerten Ergänzungsvereinbarungen der Jahre 2011 und 2013 sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Wiederum greife die Gesetzlichkeitsfiktion nicht. Inhaltlich fehle der Hinweis darauf, dass die Frist zum Widerruf erst nach Übermittlung aller Pflichtangaben anlaufe. Ferner fehle der Verweis auf den Fristlauf im Fall der Nachbelehrung. Überdies sei diese Belehrung nicht ausreichend graphisch hervorgehoben. Die Belehrung über die Rechtsfolgen des einmal erklärten Widerrufs sei wiederum unvollständig; es fehle die Zeitangabe für die Rückzahlungspflicht und die Angabe des täglichen Zinsbetrages sowie der Hinweis darauf, dass sich dieser verringere, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen werde. Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Belehrungen und erwidert, die Belehrung(en) zu den nicht im Fernabsatz geschlossenen Verträgen der Jahre 2005, 2006 und 2007 bezüglich der Modalitäten des Fristbeginns sei(en) nicht zu beanstanden. Über die Widerrufsfolgen habe man zudem gar nicht informieren müssen. Inhaltlich enthalte die gleichwohl erfolgte Erklärung zu den Widerrufsfolgen auch keine unzulässigen verwirrenden Zusätze. Gleiches gelte für die späteren Vereinbarungen der Jahre 2011/2013; dies zumal diesbezüglich keine neuen Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, sondern lediglich (nicht belehrungspflichtige) Zinsergänzungsvereinbarungen (“unechte Abschnittsfinanzierung“). 2. Das Landgericht Berlin verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.03.2016 (Bl. 55 d.A.) an das Landgericht Stuttgart. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 10.06.2016 (Bl. 122 d.A.) ab. Zur Begründung heißt es, bei den drei streitbefangenen Darlehensvereinbarungen der Jahre 2005, 2006 und 2007 sei die Belehrung über das Widerrufsrecht im Punkt „Fristanlauf“ ordnungsgemäß erfolgt. Da die Verträge nicht im Fernabsatz zu Stande gekommen seien, habe man über die Pflichten nach § 312 c) und § 312 d) BGB nicht informieren müssen. Über die Rechtsfolgen des Widerrufs habe die Beklagte nicht belehren müssen; soweit dies überobligationsmäßig erfolgt sei, beanstande man es nicht. Bei den ergänzenden Vereinbarungen der Jahre 2011 und 2013 habe schon der Sache nach kein Widerrufsrecht bestanden. 3. Die Kläger nehmen das nicht hin. Mit dem Rechtsmittel halten sie dem Landgericht vor, maßgeblichen Prozessvortrag zu übergehen. Die Belehrung zum Fristbeginn leide jedenfalls an dem Umstand, dass fehlerhaft an die Absendung der Vertragserklärung des Verbrauchers angeknüpft werde. Der Fehler wirke dahingehend fort, dass die Belehrung „einen Tag, nachdem ...“ nicht auf den Zugang der Verbrauchererklärung abstelle. Maßgeblich sei indes der Zugang dieser Erklärung beim Kreditinstitut. Ausgehend hiervon könne der Verbraucher auch den Fristanlauf gar nicht wirksam ermessen. Überdies sei die Belehrung über die Widerrufsfolgen unausgewogen. Dies, da nicht über die beiderseitigen Rechte und Pflichten belehrt werde. Auch fehle der Hinweis auf die 30 Tages-Frist. Ferner habe das Landgericht prozessordnungswidrig keine Hinweise erteilt. 4. Für den Berufungsrechtszug kündigen die Kläger die Anträge wie Bl. 161 bis 177 d.A. an. II. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Das Landgericht hat richtig entschieden. Bei den Darlehensvereinbarungen der Jahre 2005 bis 2007 ist ordnungsgemäß belehrt worden. Im Zeitpunkt der Ausübung der Widerrufserklärungen war das Widerrufsrecht folglich bereits lange abgelaufen. Rückabwicklungsschuldverhältnisse sind damit nicht begründet worden. Somit scheitern alle Klagebegehren. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht vor. 1. Die im Streit stehenden Widerrufsbelehrungen sind unbeschadet der fehlenden Gesetzlichkeitsfiktion in der optischen Gestaltung ausreichend deutlich und führen bei den Hinweisen zum Fristbeginn nicht in die Irre. a) Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung den Verbraucher nicht nur inhaltlich richtig und vollständig über sein Widerrufsrecht informieren, sondern muss ihm die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen. Das setzt voraus, dass sich die innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde enthaltene Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch deutlich heraushebt (BGH v. 23.06.2009 – XI ZR 156/08). Dies kann insbesondere durch Verwendung von Sperrschrift oder durch Verwendung einer anderen Drucktype erreicht werden (BGH v. 27.04.1994 – VIII ZR 223/93). Das Deutlichkeitsgebot ist hier gewahrt. Die den Verträgen eingefügte Belehrung ist jeweils auf einer gesonderten Seite abgedruckt, jeweils unmittelbar vor der Unterschriftszeile. Alle drei Belehrungen sind vom übrigen Vertragstext durch Kursivdruck hinreichend deutlich abgesetzt. Aufgrund der zentrierten und fettgedruckten Überschrift „Widerrufsbelehrung“ kann der Leser die jeweilige Erläuterung nicht übersehen. Das genügt dem Deutlichkeitserfordernis (Senat in ständiger Rechtsprechung, ua. v. 04.08.2015 - 6 U 173/14). b) Die Belehrung der Darlehensnehmer zum Fristbeginn ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses unter Ausschöpfung der Widerrufsfrist auszuüben. Über den Beginn der Widerrufsfrist ist deshalb eindeutig und richtig zu informieren. Bei einem der Schriftform unterliegenden Verbraucherdarlehen muss der Belehrung zudem unzweideutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08; v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08). Die in den streitbefangenen Belehrungen erteilten Hinweise zum Fristbeginn sind daran gemessen ausreichend. Soweit die Beklagte gleichlautend dahingehend belehrt hat, die Frist beginne „einen Tag, nachdem“ die im Belehrungstext erläuterten Ereignisse - Erhalt eines Exemplars der Belehrung in Textform, Erhalt einer Ausfertigung des Darlehensvertrages und Absendung - eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen zwar nicht erforderlich (BGH v. 27.04.1994 – VIII ZR 223/93). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich dabei aber lediglich um eine Anpassung an die Regelung des § 187 BGB, die die Belehrung nicht fehlerhaft macht (BGH v. 20.11.2012 – II ZR 264/10; v. 18.03.2014 – II ZR 109/13). Das hat das Landgericht richtig erkannt. Der Hinweis, dass der Fristbeginn vom Erhalt einer „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ abhängt, trägt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB damaliger Gesetzeslage Rechnung, wonach der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sein muss. Nachdem der jeweilige Darlehensvertrag nicht aufgrund eines Antrags der Kläger zustande kam, sondern die Beklagte jeweils ein nach § 492 Abs. 1 S. 4 BGB formwirksames Vertragsangebot zu einem Darlehen unterbreitet hatte, hing der Fristlauf folglich davon ab, dass die Darlehensnehmer im Besitz des Darlehensvertrages waren. Ein Hinweis darauf, wann die Frist beginnen würde, wenn nicht der Darlehensgeber, sondern der Darlehensnehmer das Vertragsangebot unterbreitet, war daneben nicht erforderlich. Das Gesetz verlangt vom Darlehensgeber nicht, eine Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist zu erteilen, die alle denkbaren Formen des Vertragsschlusses erfasst. Die Belehrung muss für den konkreten Vertragsschluss zutreffend sein. Davon zu trennen ist die (sich hier nicht stellende) Frage, ob bei einer abstrakt umfassenden Belehrung zu beiden Varianten des Vertragsschlusses ein Fehler der Belehrung den Fristlauf auch dann hindert, wenn sich der Mangel der Belehrung in der konkreten Situation des Vertragsschlusses nicht ausgewirkt hat, was zu bejahen ist, weil das Gesetz den Beginn des Fristlaufs allein an die Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung knüpft und nicht danach unterscheidet, ob die Unrichtigkeit der Belehrung gerade in einem Belehrungsteil auftritt, der sich als der nach der konkreten Vertragsabschlusssituation maßgebliche erweist (Senat vom 29.05.2015 – 6 U 110/14). Folgerichtig wurden die beiden Kläger dahingehend belehrt, dass der Fristlauf vom Erhalt einer „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ abhängt. Dass im Belehrungstext von einer „Ausfertigung“ des Darlehensvertrages die Rede ist, macht die Belehrung auch nicht unklar. Nicht jedes semantisch mögliche Fehlverständnis der Wortfassung einer Belehrung führt zu deren Unklarheit. Ein nur mögliches, aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers nach den gesamten Umständen aber fernliegendes Missverständnis tangiert das Deutlichkeitsgebot nicht. Für einen unbefangenen durchschnittlichen Kunden – auf den abzustellen ist (BGH v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08) – ist hier nach den Umständen deutlich, dass es sich bei der „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ um das Zweitexemplar der von den Darlehensnehmern unterzeichneten Vertragsurkunde handelt, das sie bereits mit dem Vertragsangebot erhalten hatten. Offenkundig war dieses Zweitexemplar zum Verbleib bei ihnen bestimmt, um sie gemäß § 492 Abs. 3 BGB a.F. vom Vertragsinhalt zu unterrichten. Dies war aus Empfängersicht schon deshalb nicht zu verkennen, weil der Darlehensnehmer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift „Erhalt der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde“ durch die Vertragsunterzeichnung bestätigt, ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde erhalten zu haben. Den Klägern war danach bereits eine Mehrfertigung des Vertrages und damit eine Urkunde überlassen, die den Inhalt ihrer Vertragserklärung vollständig wiedergegeben hat. Demzufolge bestand für sie keinerlei Anlass anzunehmen, sie erhielten noch eine (weitere) Ausfertigung im Sinn einer weiteren Abschrift des Vertrages (und erst diese sei für den Fristbeginn maßgeblich). Dafür gab und gibt es in der Vertragsurkunde oder im Belehrungstext keinerlei Hinweise. Im Übrigen ist hinreichend deutlich, dass die Begriffe „Exemplar“ und „Ausfertigung“ in der jeweiligen Belehrung synonym verwendet werden. Dass der Rechtsbegriff der „Ausfertigung“ im Geltungsbereich des Beurkundungsgesetzes oder im Prozessrecht eine andere Bedeutung hat, macht seine Verwendung im streitbefangenen Kontext auch nicht unklar. Die genannten Rechtsbereiche werden von der jeweiligen Widerrufsbelehrung offenkundig nicht berührt (Senat v. 04.08.2015 - 6 U 173/14). Die Belehrung zum Fristanlauf ist schließlich entgegen dem zentralen Berufungsvorbringen auch nicht deswegen falsch oder missverständlich, weil sie den Fristbeginn von der „Absendung“ des unterzeichneten Darlehensvertrages abhängig macht. Um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen ist es erforderlich, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, d.h. das Schriftstück unterzeichnet und die Willenserklärung in den Verkehr bringt. Das ist der zentrale Aspekt des Fristanlaufes, nicht der Zugang beim Kreditinstitut. Das einem Verbraucher gemäß § 495 Abs. 1 BGB eingeräumte Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen ist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. innerhalb von zwei Wochen auszuüben. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem dem Verbraucher eine dort näher beschriebene Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. Jedoch bezieht sich der Widerruf auf die auf den „Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung“ des Verbrauchers, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Das legt nahe, dass dem Verbraucher zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Erklärung eine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit zu erteilen ist. Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt allerdings, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe der Vertragserklärung erfolgten Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn die §§ 312 d) Abs. 5 S. 2, 312 d) Abs. 2 BGB damaliger Fassung gehen davon aus, dass die Widerrufsfrist „abweichend von § 355 Abs. 2 S. 1” bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen „nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses” beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdrücklich als Abweichung von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tag des Vertragsschlusses oder mit dem Zugang der Erklärung beim Unternehmer vorsieht. Der Sonderregel in § 312 d) Abs. 2 BGB bedürfte es sonst nicht (BGH v. 23.09.2010 - VII ZR 6/10 Rd. 13 bis 18 nach juris zur insoweit vergleichbaren Konstellation des § 312 BGB). Ein Fernabsatzgeschäft liegt freilich aus den vom Landgericht mitgeteilten Gründen (Urteil S. 27/28, Bl. 148/149 d.A.) hier nicht vor. Aus eben diesem Grund verfängt auch nicht der Hinweis auf die Senatsentscheidung v. 29.09.2015 - 6 U 21/15. Dieses Urteil steht im Kontext eines Fernabsatzgeschäftes (Rd. 45 nach juris), das anders als im hiesigen Fall ein Abstellen auf den Vertragsschluss erfordert. Ist das Abstellen auf die „Absendung“ der Vertragserklärung durch den Verbraucher demzufolge richtig, dann ergeben sich die von der Berufung in den Raum gestellten Fristberechnungsschwierigkeiten nicht. Die Merkmale des Erhalts eines Belehrungsexemplars, des Erhalts einer Ausfertigung des Darlehensvertrages und der Rücksendung des unterschriebenen Exemplars sind für den durchschnittlichen Verbraucher leicht zu ermessen. Den Folgetag aus der Formulierung „einen Tag, nachdem ...“ abzuleiten fällt ihm auch nicht schwer. Die Kläger könnten im Übrigen auch nicht davon ausgehen, nochmals eine „Ausfertigung des Darlehensvertrages“ bzw. eine „Abschrift der Vertragsurkunde“ (vgl. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.) zum Zweck der (eigentlichen) Bewirkung des Fristanlaufes zu erhalten. Möglicherweise waren die bei ihnen verbliebenen Zweitexemplare der Verträge nicht unterschrieben. Den Kläger stand es freilich jederzeit frei, das bei ihnen verbliebene Zweitexemplar zu unterschreiben und so aus dem überlassenen Zweitexemplar eine „Abschrift“ herzustellen. Nur weil der Vertragspartner es ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überließ, ob sie das bei ihnen verbleibende Exemplar sofort oder später unterschreiben, könnten die Kläger die Belehrung nicht dahingehend missinterpretieren, man werde noch eine zweite (allseits gezeichnete) Abschrift des bereits unterzeichneten Exemplars erhalten und erst diese regele den Fristanlauf (zur identischen Belehrungsfassung so auch schon Senat v. 04.08.2015 - 6 U 173/14). 2. Auch die Belehrung zu den Widerrufsfolgen unterliegt keinen Bedenken. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen war nach dem Gesetz gar nicht erforderlich. Dass die Beklagte gleichwohl auf die wesentlichen wechselseitigen Pflichten hingewiesen hat, stellt keinen irreleitenden Zusatz dar. Auch insoweit ist dem Landgericht beizupflichten. a) Aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Widerruf von Haustürgeschäften in § 312 Abs. 2 BGB und zum Fernabsatzvertrag in § 312 c) Abs. 2 BGB iVm. § 1 Nr.10 BGB-InfoV sowie aus der Sonderregelung für verbundene Verträge in § 358 Abs. 5 BGB, die ausdrücklich eine Belehrung über die Widerrufsfolgen verlangten, folgt im Umkehrschluss, dass dieses Erfordernis nicht bereits aus § 355 Abs. 2 S. 1 BGB damaliger Zeit herzuleiten ist. Da das Gesetz überdies in Bezug auf den Widerruf von Verbraucherdarlehen in § 495 BGB eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht fordert, muss der Darlehensgeber eine solche folglich nicht erteilen (ua. OLG Karlsruhe v. 17.09.2014 – 17 U 239/13; OLG Celle v. 21.05.2015 – 13 U 38/14). Auch aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und der Anlage 2 zu dieser Vorschrift kann eine allgemeine Pflicht, über die Widerrufsfolgen zu belehren, nicht abgeleitet werden. Die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV legt(e) nicht verbindlich fest, welche Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 BGB an die Widerrufsbelehrung zu stellen sind (OLG Düsseldorf v. 02.03.2010 – 24 U 136/09). Der Verordnungsgeber hat lediglich ein Muster bereitgestellt, bei dessen Verwendung der Unternehmer im Sinn einer Gesetzlichkeitsfiktion darauf vertrauen darf, eine ordnungsgemäße Belehrung erteilt zu haben. Dies lässt sich aber nicht dahin umkehren, dass eine Belehrung, die dem Muster nicht entspricht, automatisch gegen § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. verstößt. b) Auch wenn der Hinweis, den die Beklagte wortgleich zu den Widerrufsfolgen gegeben hat, danach entbehrlich war, liegt darin kein unzulässiger Zusatz. Das Deutlichkeitsgebot verbietet nicht jeden über die gesetzlich gebotenen Inhalte der Belehrung hinausgehenden Zusatz. Dem Zweck der Belehrung entsprechend sind Ergänzungen vielmehr dann als zulässig anzusehen, soweit sie die Belehrung verdeutlichen, während Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken, der bezweckten Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf entgegenstehen (BGH v. 04.07.2002 - I ZR 55/00). Der von der Beklagten inhaltsgleich erteilte Hinweis zu den wesentlichen beiderseitigen Pflichten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gibt den Kern der Widerrufsfolgen korrekt wieder und ist geeignet, die Belehrung zu verdeutlichen. Ein von vornherein unzulässiger Zusatz liegt darin nicht. Insofern kann der Senat schon der Grundannahme des Berufungsvorbringens nicht folgen, die Belehrung zu den Widerrufsfolgen sei einseitig zu Gunsten des Darlehensgebers formuliert und „unausgewogen“. Die Belehrung spricht ausdrücklich die beiderseits empfangenen Leistungen an, die zurückzugewähren sind. Damit wird deutlich, dass auch die Bank auf Rückgewähr in Anspruch genommen werden kann. Die in Bezug genommenen Entscheidung des BGH v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06 verlangt keine abweichende Beurteilung. Die dortige Belehrung zu den Rechtsfolgen des Widerrufs war deshalb einseitig, weil ausschließlich die Pflichten des Verbrauchers angeführt waren (Rd. 2 nach juris). So liegen die Dinge hier nicht. Die streitbefangene Belehrung spricht ausdrücklich von der Rückgewährung der beiderseits empfangenen Leistungen. Der Folgesatz für den Verbraucher verdeutlicht lediglich seine Rechtsposition. Er verschleiert aber nicht, dass auch ihm Rechte gegen das Kreditinstitut zustehen. c) Trifft das Kreditinstitut keine Verpflichtung, über die Rechtsfolgen des Widerrufs zu belehren, erteilt es aber – wie hier – gleichwohl überobligationsmäßig eine Belehrung, so muss diese Belehrung ungeachtet dessen inhaltlich ordnungsgemäß sein (BGH v. 23.06.2009 – XI ZR 156/08). Dem ist im Streitfall indes genügt. Die Belehrung der Beklagten mag die gesetzliche Bestimmung zum automatischen Verzugsbeginn nach 30 Tagen in der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV auslassen. Das macht sie allerdings entgegen dem Berufungsvorbringen nicht in irreführender Weise unvollständig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der ab 11.06.2010 geltenden Fassung des § 360 BGB zum Ausdruck kommt, muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher lediglich seine „wesentlichen“ Rechte deutlich machen. Eine in jeder Hinsicht vollständige und umfassende Darstellung der Rechtslage ist gerade nicht erforderlich (Senat v. 28.07.2015 - 6 U 166/14). Eine solche wäre angesichts der Fülle der notwendigen Informationen sogar geeignet, den Verbraucher zu verwirren und damit die Ausübung seines Widerrufsrechts zu erschweren. Die Beschränkung der Belehrung auf die wesentlichen Rechte des Verbrauchers in § 360 BGB in der seit 11.06.2010 maßgeblichen Gesetzesfassung stellt der Sache nach keine Änderung der vorherigen Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der hier streitbefangenen Darlehensverträge dar. Mit der Neufassung verfolgte der Gesetzgeber lediglich den Zweck, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zusammenzufassen und damit die Rechtsanwendung zu erleichtern (Senat v. 28.07.2015 - 6 U 166/14). Für die hier einschlägigen Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 BGB gilt folglich der gleiche Maßstab. Der Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Widerruf betrifft hieran gemessen nicht den Kern der wechselseitigen Pflichten und ist nicht von so wesentlicher Bedeutung, dass der fehlende Hinweis auf diese Rechtsfolge einen Mangel der Belehrung begründen könnte (vgl. auch OLG Stuttgart vom 29.04.2015 – 9 U 176/14; Senat v. 04.08.2015 - 6 U 173/14; Senat v. 28.07.2015 - 6 U 166/14). Der Senat hält an seiner dahingehenden Rechtsprechung fest. 3. Einen Verfahrensfehler muss sich das Landgericht nicht vorhalten lassen. Entgegen dem Berufungsvorbringen hatte das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2016 die Sach- und Rechtslage sehr wohl mit den Parteien und ihren Vertretern erörtert (Bl. 116 d.A.). Die Absicht des Landgerichts, sich der Spruchpraxis des Senats anzuschließen, kam ausdrücklich zur Sprache (Bl. 117 d.A.).