Beschluss
6 Rv 34 Ss 555/17
OLG Stuttgart 6. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1207.6RV34SS555.17.00
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Leitsätze
Ist ein Rechtsmittel nicht als Revision, sondern als Berufung auszulegen, so ist, wenn das Amtsgericht das Rechtsmittel gleichwohl als Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen hat, der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar der statthafte Rechtsbehelf, dem Revisionsgericht ist aber mangels Zuständigkeit eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Dies gilt wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters auch dann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider möglicher Rechtsmittel - hier gemäß §§ 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO in Bezug auf die Einlegungsfrist - identisch sind.(Rn.11)
Tenor
Auf den Antrag der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2017
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Heilbronn
zurückgegeben.
Das Rechtsmittel der Angeklagten ist
als Berufung
zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Rechtsmittel nicht als Revision, sondern als Berufung auszulegen, so ist, wenn das Amtsgericht das Rechtsmittel gleichwohl als Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen hat, der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar der statthafte Rechtsbehelf, dem Revisionsgericht ist aber mangels Zuständigkeit eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Dies gilt wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters auch dann, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider möglicher Rechtsmittel - hier gemäß §§ 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO in Bezug auf die Einlegungsfrist - identisch sind.(Rn.11) Auf den Antrag der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Heilbronn zurückgegeben. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist als Berufung zu behandeln. I. Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 3. Mai 2017 wegen zweier Vergehen des Leistungsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, hat das Amtsgericht in erster Linie mit den einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten sowie dem Umstand begründet, dass diese zur Tatzeit unter Bewährung stand. Des Weiteren hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass sich die Angeklagte mit der ihr in anderer Sache auferlegten Arbeitsstunden in Verzug befinde, ihre finanzielle Situation desolat sei und sie keine Unrechtseinsicht zeige. Mit handschriftlichem Schreiben vom 9. Mai 2017, das mit dem gerichtlichen Eingangsstempel vom 11. Mai 2017 versehen wurde, stellte die Angeklagte „Antrag auf Revision zum Urteilsspruch aus der Verhandlung vom 03.05.2017“ und führte einleitend wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Revision gegen das ausgesprochene Urteil einlegen und höflichst darum bitten den Freiheitsentzug in Bewährung umzuändern“. Im Folgenden schilderte die Angeklagte in dem Schreiben unter anderem ihre Absicht, eine günstigere Wohnung anzumieten, zur Schuldnerberatung zu gehen und eine Arbeitsstelle zu suchen. Außerdem gab sie an, dass derzeit die Rückführung ihres Sohnes aus einer Jugendhilfeeinrichtung vorbereitet werde und dies durch einen Freiheitsentzug gefährdet wäre. Sie bitte daher um eine „allerletzte Chance“. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Revision angesehen und mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei. Der Beschlusseinschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Angeklagten am 1. Juni 2017 zugestellt. Dagegen hat die Angeklagte mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 6. Juni 2017, das am 7. Juni 2017 beim Amtsgericht einging, „Widerspruch gegen Verwerfung der Revision“ eingelegt. Darin bestreitet sie die Versäumung der Frist. Sie habe sich vielmehr am 10. Mai 2017 von einer Freundin mit dem Auto zum Amtsgericht fahren lassen und den Brief dort um 23.50 Uhr in den Briefkasten eingeworfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 10. August 2017 und erneut am 6. November 2017 beantragt, den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Der „Widerspruch“ der Angeklagten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen, da dies der alleinige statthafte Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts ist. Eine Deutung (auch) als Wiedereinsetzungsgesuch kommt dagegen nicht in Betracht, da Wiedereinsetzungsgründe weder vorgebracht noch sonst ersichtlich sind. 2. Der Antrag ist auch zulässig und hat den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Erfolg. a) Das mit einem Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO befasste Revisionsgericht ist bei seiner Prüfung nicht auf die in § 346 Abs. 1 StPO bezeichneten Fälle beschränkt, sondern es prüft die Zulässigkeit der Revision in umfassender Weise (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 11, 152, 155; 16, 115, 118). Diese Prüfung umfasst auch die - vorgelagerte - Frage, ob das Rechtsmittel überhaupt als (Sprung-)Revision oder als Berufung anzusehen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. September 2017 - 2 OLG 6 Ss 99/17 -, juris; KG, Beschluss vom 25. Juli 2012 - (4) 161 Ss 149/12 (184/12) -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 St OLG Ss 39/10 -, juris; OLG Hamm NJW 2003, 1469; NJW 1969, 1821; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 346 Rn. 10; LR-Franke, 26. Auflage, § 346 Rn. 30; Wiedner, in: Graf, StPO, 2. Auflage, § 346 Rn. 27; KK-Gericke, 7. Auflage, § 346 Rn. 21; SK-Frisch, 5. Auflage, § 346 Rn. 22). Denn nur in diesem Fall kann das Revisionsgericht, wenn es hinsichtlich der amtsgerichtlichen Entscheidung der Meinung ist, dass die Voraussetzungen für diese Verwerfungsentscheidung nach § 346 Abs. 1 StPO nicht vorgelegen haben, diese Entscheidung aufheben und gegebenenfalls die Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst vornehmen. Anderenfalls wäre dem Revisionsgericht diese Überprüfung verwehrt (vgl. OLG Bamberg aaO; OLG Hamm aaO). b) Die vom Senat sodann vorzunehmende Auslegung ergibt, dass es sich bei dem Rechtsmittel der Angeklagten entgegen der Auffassung des Tatgerichts nicht um eine Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO, sondern eine Berufung handelt. Sind gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel möglich, ist die Anfechtungserklärung auszulegen, wenn unklar bleibt, welches Rechtsmittel eingelegt werden soll. Dabei ist anhand der Erklärungsumstände zu ermitteln, welches Ergebnis der Rechtsmittelführer erreichen will, und das Rechtsmittel so zu deuten, dass dieses Ergebnis möglichst erreichbar ist. Im Zweifel gilt dasjenige Rechtsmittel als eingelegt, welches die umfassendere Nachprüfung erlaubt. Eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels ist dann unschädlich (OLG Nürnberg aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 300 Rn. 3; LR-Jesse, aaO § 300 Rn. 6 f.). Demnach kann eine „Revision“, mit der die erneute Prüfung des Sachverhalts erstrebt wird, als Berufung anzusehen sein (OLG Schleswig SchlHA 1986, 114). Für die Auslegung als Berufung spricht vorliegend, dass die Angeklagte gleich zu Beginn ihres Schreibens als Ziel angegeben hat, „den Freiheitsentzug in Bewährung umzuändern“ und sie in der Folge ausführlich ihre derzeitigen Lebensumstände, ihre Absicht, diese zu ändern und die Auswirkungen der drohenden Inhaftierung schildert. Denn damit bringt sie ersichtlich zum Ausdruck, dass sie die ergangene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nicht nur auf Rechtsfehler überprüfen lassen möchte, sondern dass sie eine erneute Würdigung der für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB maßgeblichen Umstände in tatsächlicher Hinsicht anstrebt. Dass sich die Angeklagte gleichsam entgegen ihrer Begründung an der von ihr gewählten Bezeichnung des Rechtsmittels festhalten lassen möchte und lediglich eine Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler wünscht, schließt der Senat aus. Denn dann wäre zu erwarten gewesen, dass die Angeklagte auch die weiteren Verfahrensvoraussetzungen einer Revision nach den §§ 344, 345 StPO kennt und beachtet. Gegen eine solche Deutung der Erklärung spricht nicht zuletzt auch, dass die Angeklagte trotz erfolgter Belehrung für ihren Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluss die Bezeichnung „Widerspruch“ gewählt hat. c) Der Senat ist mithin für die letztlich zu treffende (Sach-)Entscheidung über den Rechtsbehelf des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Frist zur Einlegung von Berufung und Revision gemäß §§ 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO jeweils eine Woche beträgt und insoweit auch der Prüfungsmaßstab des § 319 Abs. 2 Satz 1 StPO einerseits und des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO andererseits identisch ist. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts auch über das weitere Schicksal des Rechtsmittels als Berufung steht bereits der Grundsatz des gesetzlichen Richters entgegen. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, unterliegt daher der Aufhebung. Die Sache ist dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel der Angeklagten zurückzugeben. Zur Klarstellung war festzustellen, dass das Rechtsmittel der Angeklagten als Berufung zu behandeln ist. 4. Eine Kostenentscheidung ist nach der zutreffenden h.M., der sich der Senat anschließt, nicht veranlasst (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 StR 618/16 -, juris; Beschluss vom 15. März 2016 - 1 StR 51/16 -, juris; Beschluss vom 18. März 2015 - 3 StR 76/15 -, juris; NStZ-RR 2016, 24; OLG Nürnberg aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 346 Rn. 12; LR-Franke, aaO, § 346 Rn. 30; SK-Frisch, aaO, § 346 Rn. 22; a.A. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 StR 88/17 -, juris; OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 1852).