Urteil
5 U 65/23
OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0112.5U65.23.00
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Leitsätze
1. Gemäß Art. 11 S. 2 CISG kann der Abschluss eines Kaufvertrages auf jede Weise bewiesen werden, damit auch durch privatschriftliche Urkunden, wobei sich die Frage der Beweiskraft solcher Urkunden, die dem CISG unterliegen, nach dem Verfahrensrecht des Forumstaates beurteilt.(Rn.40)
2. Zur Auslegung einer Pro Forma Rechnung als Nachweis des Kaufvertragsschlusses.(Rn.41)
3. Die materielle Wirksamkeit von Willenserklärungen bemisst sich nach nationalem Recht, wohingegen das CISG nur den äußeren Konsens betrifft, so dass § 117 BGB für die Frage der Wirksamkeit von Willenserklärungen anwendbar ist.(Rn.49)
4. Auch ohne Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder ohne Fixcharakter des Liefertermins kann die Nichtlieferung trotz Fälligkeit bei längerer Dauer oder in Kombination mit anderen Vertragsverletzungen in eine wesentliche Vertragsverletzung umschlagen. Je größer die Bedeutung einer schnellen Lieferung für das Geschäft ist, desto kürzer ist der Zeitraum bei dessen Verstreichen die Nichtlieferung auch ohne Nachfristsetzung zu einer wesentlichen Vertragsverletzung wird. Hierbei kommt es auf die Gesamtumstände an.(Rn.68)
5. Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Art. 74 CISG, denn zu den voraussehbaren und damit ersatzfähigen Schadensposten bei einer Vertragsverletzung zählen die Kosten, die der Geschädigte für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsbeistandes zur angemessenen und berechtigten Rechtsverfolgung aufwenden musste.(Rn.75)
6. Die Zinshöhe ist dem gem. Art. 7 Abs. 2 CISG über das internationale Privatrecht des Forumsstaates berufenen nationalen Recht zu entnehmen. Nach Art. 12 Rom I-VO kommt das Vertragsstatut zur Anwendung.(Rn.77)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2022, Az. 31 O 136/21 KfH, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 20.07.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27.450,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.800.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 11 S. 2 CISG kann der Abschluss eines Kaufvertrages auf jede Weise bewiesen werden, damit auch durch privatschriftliche Urkunden, wobei sich die Frage der Beweiskraft solcher Urkunden, die dem CISG unterliegen, nach dem Verfahrensrecht des Forumstaates beurteilt.(Rn.40) 2. Zur Auslegung einer Pro Forma Rechnung als Nachweis des Kaufvertragsschlusses.(Rn.41) 3. Die materielle Wirksamkeit von Willenserklärungen bemisst sich nach nationalem Recht, wohingegen das CISG nur den äußeren Konsens betrifft, so dass § 117 BGB für die Frage der Wirksamkeit von Willenserklärungen anwendbar ist.(Rn.49) 4. Auch ohne Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder ohne Fixcharakter des Liefertermins kann die Nichtlieferung trotz Fälligkeit bei längerer Dauer oder in Kombination mit anderen Vertragsverletzungen in eine wesentliche Vertragsverletzung umschlagen. Je größer die Bedeutung einer schnellen Lieferung für das Geschäft ist, desto kürzer ist der Zeitraum bei dessen Verstreichen die Nichtlieferung auch ohne Nachfristsetzung zu einer wesentlichen Vertragsverletzung wird. Hierbei kommt es auf die Gesamtumstände an.(Rn.68) 5. Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Art. 74 CISG, denn zu den voraussehbaren und damit ersatzfähigen Schadensposten bei einer Vertragsverletzung zählen die Kosten, die der Geschädigte für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Rechtsbeistandes zur angemessenen und berechtigten Rechtsverfolgung aufwenden musste.(Rn.75) 6. Die Zinshöhe ist dem gem. Art. 7 Abs. 2 CISG über das internationale Privatrecht des Forumsstaates berufenen nationalen Recht zu entnehmen. Nach Art. 12 Rom I-VO kommt das Vertragsstatut zur Anwendung.(Rn.77) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2022, Az. 31 O 136/21 KfH, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 20.07.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27.450,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03.12.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.800.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht mit der am 03.12.2021 zugestellten Klage in der Hauptsache Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 4.800.000,00 € geltend. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz im Iran, stand in einer Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, vormals firmierend als ... GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuttgart. Im Mai 2018 kam es zwischen den Parteien zu einer mündlichen Vereinbarung über die Lieferung von 60.000 kg Graphitelektroden, wobei der Zahlungsfluss in Höhe von 642.000,00 € über eine „Pro Forma Invoice“ der chinesischen Firma F... Ltd.(nachfolgend: F...) vom 25.06.2018 und ein Akkreditiv abgebildet wurde (Anlage B 1 und B 2 der LG Akte). In der Folgezeit kam es zu einer weiteren Bestellung der Klägerin über 300.000 kg Graphitelektroden, wobei die Umstände des Vertragsschlusses und der Inhalt der Vereinbarung streitig sind. Die Beklagte erteilte der Klägerin jedenfalls am 03.06.2018 („Date of Issue“) eine Pro Forma Invoice (Anlage K 1 der LG Akte) mit der Rechnungsnummer D-2018/180703149, dem Rechnungsdatum („Pro Forma Invoice Date“) 03.07.2018 und dem Gültigkeitsdatum („Pro Forma Validity Date“) 03.10.2018 über eine Bestellung von 300.000 kg Graphitelektroden („Electrode Graphite (HP) HS Code: 85451100“) mit Herkunft China (nachfolgend: Pro Forma Rechnung). Die Pro Forma Rechnung weist die Klägerin als „Buyer“ und die Beklagte als „Seller“ aus. Es war eine Vorauszahlung („Advance Payment“) in Höhe von 4.800.000,00 € vorgesehen. Die Lieferung der Ware sollte unmittelbar nach vollständiger Zahlung („Delivery: immediately after full payment") erfolgen. Die Ware sollte von F... hergestellt, in China verschifft und zum „Bandar Abbas Port“ im Persischen Golf von Iran gebracht werden. Mit F... stand die Klägerin ebenfalls in langjährigen Geschäftsbeziehungen. Am 01.08.2018 wurde dem Konto der Beklagten ein Betrag in Höhe von 4.800.000,00 € gutgeschrieben (Anlage K 2, K 3 der LG Akte). Ob eine teilweise Lieferung der bestellten Ware durch die Beklagte erfolgte, ist streitig. Die Beklagte behauptet hierzu, dass eine ihr zurechenbare Lieferung durch F... über 179.529 kg Graphitelektroden erfolgt sei. Der Ladeschein habe als Lieferanten allerdings auf Veranlassung der Klägerin entgegen der Absprache zwischen den Parteien nicht die Beklagte ausgewiesen, sondern F... (Anlage B 3, B 5 der LG Akte). Außerdem sei seitens der Beklagten eine Lieferung über 60.000 kg Graphitelektroden (Anlage B 1, B 4 der LG Akte) in einen iranischen Freihafen verschifft worden und diese Ware lagere bis heute dort. Die Freigabe der Ware sei nicht erfolgt, da die Klägerin die Inspektion der Ware im Freilager im Iran treuwidrig verweigert habe. Hierzu behauptet die Klägerin, dass die angeblichen Lieferungen nicht den streitgegenständlichen Vertrag betreffen würden. Ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach aufgrund eines Embargos zwischen China und dem Iran und damit zusammenhängende Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen bestanden haben und ob deswegen eine Lieferung der Graphitelektroden unmöglich gewesen ist, war erstinstanzlich streitig. Jedenfalls konnte ab Frühjahr 2018 die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und F... nicht in der bis dahin geübten Weise fortgeführt werden, weil keine Devisen vom Iran an ein auf dem Gebiet der Volksrepublik China ansässiges chinesisches Unternehmen überwiesen werden durften. Am 11.11.2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass eine Lieferung bislang nicht erfolgt sei und infolge neuer Sanktionen auch nicht mehr erfolgen könne. Die Klägerin bat um Rückzahlung der geleisteten 4.800.000,00 € sobald wie möglich (Anlage BK 3 der OLG Akte). Mit erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten Schreiben vom 12.11.2018 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung unter Verweis auf eine Pro Forma Rechnung mit der Rechnungsnummer D-2018/180703149 vom 03.07.2018 mit, dass die Lieferung der Ware bereits begonnen habe, sie ihre Verpflichtungen wie vereinbart einhalten werde und deshalb der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises entgegentrete (Anlage BK 4 der OLG Akte). Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2018 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist, innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieses Schreibens entweder Maßnahmen zur Lieferung der Ware zu ergreifen oder die erhaltene Vorauszahlung zurückzuzahlen (Anlage BK 5 der OLG Akte). Mit Schreiben vom 05.08.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, kein Interesse an der Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit der Klägerin zu haben (Anlage BK 6 der OLG Akte). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beklagten durch das Verhalten der Klägerin ein Schaden entstanden sei, der den von der Klägerin bezahlten Betrag bei weitem übersteige. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben der Klägervertreterin vom 22.06.2021 forderte diese unter Verweis auf einen bereits erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung von 4.800.000,00 € bis 30.06.2021 (Anlage BK 7 der OLG Akte), wobei der Zugang dieses Schreibens streitig ist (Bl. 39 der LG Akte). Mit weiterem Schreiben vom 08.07.2021 setzte die Klägervertreterin der Beklagten eine weitere Frist bis zum 19.07.2021 (Anlage BK 8 der OLG Akte). Mit Schreiben vom 21.09.2021 nahm die Klägervertreterin Bezug auf die vorangegangenen Schreiben, erklärte die Kündigung des Vertragsverhältnisses unter Fristsetzung bis zum 25.09.2021 (Anlage K 9 der OLG Akte) und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises, die sie auch mit der am 01.10.2021 eingereichten Klage begehrt. Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe ein Rückzahlungsanspruch aus Art. 49, 81 CISG zu, weil zwischen den Parteien spätestens mit der Bezahlung des Kaufpreises das in der Pro Forma Rechnung liegende Angebot der Beklagten durch die Klägerin angenommen und somit ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Infolge des Ausbleibens der Warenlieferung sei die Klägerin zur Aufhebung des Vertrages berechtigt gewesen und könne nunmehr die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und hierzu insbesondere die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Gemäß der Absprache zwischen den Parteien handele es sich um ein Kommissionsgeschäft mit der Klägerin als Kommittent und der Beklagten als Kommissionär, ohne dass die Beklagte eine Erfüllungshaftung übernommen habe, wobei sich die der Beklagten zukommende Kommission aus der Differenz der vereinbarten Kaufpreise ergeben sollte. Im Verhältnis zwischen allen drei beteiligten Parteien einschließlich F... habe Einigkeit darüber bestanden, dass es um die Belieferung der Klägerin durch F... gehe und die Einbeziehung der Beklagten nur dazu diene, keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen F... und der Klägerin fortzuführen, um nicht gegen iranische Devisenbestimmungen zu verstoßen. Der Beklagten stünden zudem aus der laufenden komplexen Geschäftsbeziehung Forderungen gegen die Klägerin zu, die Gegenstand weiterer Auseinandersetzungen u.a. unter Einbeziehung von F... seien, welche Gegenstand eines zwischen der Beklagten und F... in der Volksrepublik China anhängigen Gerichtsverfahrens seien. Das Landgericht hat nach Anhörung des Inhabers der Klägerin, Herrn ..., sowie dessen Sohns, Herrn ..., die Klage in der Hauptsache abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass sich selbst bei Unterstellung des Zustandekommens eines Kaufvertrages zwischen den Parteien, kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergebe, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Kaufvertrages nach Art. 49 CISG nicht schlüssig vorgetragen worden seien und es insoweit jedenfalls an einer Nachfristsetzung und einer Erklärung für die Vertragsaufhebung fehle. Angesichts des unzureichenden Tatsachenvortrags der Klägerin komme eine Vernehmung des für die Klägerin bei der Beklagten als Ansprechpartner agierenden Zeugen ... ebenso wenig wie die Vernehmung des Zeugen … in Betracht, da die Beweisantritte als Ausforschungsbeweise zu qualifizieren seien. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung würden ausscheiden, weil der von der Klägerin behauptete Kaufvertrag den Rechtsgrund für die am 17. Juli 2018 veranlasste und am 01. August 2018 dem Konto der Beklagten gutgeschriebene Zahlung bilden würde. Es müsse dahingestellt bleiben, ob der aus Sicht der Klägerin mithilfe der Pro Forma Rechnung vermeintlich dokumentierte Kaufvertrag in Wirklichkeit ein Scheingeschäft darstelle, um zu verschleiern, dass die Klägerin ein Geschäft mit F... schließen wollte, bei dessen Abwicklung man aber gegen iranische Devisenausfuhr- oder chinesische Deviseneinfuhrbestimmungen verstoßen hätte. Gegen dieses klageabweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingegangenen und begründeten Berufung, mit der sie - auch unter Bezugnahme auf das als Anlage BK 1 vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. ...- ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, zwischen den Parteien sei nach den Bestimmungen des CISG ein Kaufvertrag zustande gekommen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts seien zudem die Voraussetzungen des Artikel 49 Abs. 1 b) CISG von der Klägerin vorgetragen und über die vorgelegte Korrespondenz bewiesen worden.Das Landgericht habe zu Unrecht die Verpflichtung zur unverzüglichen Lieferung in Abrede gestellt. Das Schreiben der Klägerin vom 19.11.2018 erfülle die Voraussetzungen, die Rechtsprechung und Fachliteratur an eine zur Auslösung des Art. 49 Abs. 1 b) CISG erforderlichen Nachfristsetzung nach Art. 47 Abs. 1 CISG setzen. Auch sei die von der Klägerin mit zehn Tagen gesetzte Nachfrist angemessen, da für die Bemessung der Frist vorrangig die Interessen des Käufers zu berücksichtigen seien. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer angemessenen Nachfristsetzung verneint, indem es die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz nicht berücksichtigt habe. Dem stehe auch die Aussage von Herrn ... in seiner landgerichtlichen Anhörung nicht entgegen, da er offenkundig aufgrund sprachlicher Probleme eine vertragliche Lieferfrist gemeint habe. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 a) CISG sei von dem Landgericht rechtsfehlerhaft verneint worden. Eine Nichtlieferung aufgrund ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Erfüllung stelle eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die hier gegeben sei. Die Beklagte habe in diesem Verfahren wider besseren Wissens den Abschluss eines Kaufvertrags bestritten, die vereinbarte Vorauszahlung von 4.800.000,00 € erhalten, nicht geliefert und habe es dann auch noch abgelehnt, die erhaltene Vorauszahlung zurückzuzahlen. Jedenfalls der Klageabweisungsantrag der Beklagten beinhalte eine Erfüllungsverweigerung.Eine angemessene Nachfristsetzung sei erfolgt. Diese sei aber aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung der Beklagten entbehrlich gewesen, die jedenfalls darin zu sehen sei, dass die Beklagte die Existenz ihrer aus der Pro Forma Rechnung resultierenden Lieferverpflichtung bestritten habe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 29.11.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az: 31 O 136/21, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.800.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 20.07.2021 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27.450,56 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Insbesondere könne man nicht aus der Pro Forma Rechnung auf einen vorausgegangenen mündlichen Kaufvertrag schließen. Selbst wenn das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu bejahen sei, wäre zumindest von einer Teilerfüllung aufgrund einer Direktlieferung der F... an die Klägerin auszugehen, da sich aus der vorgelegten Dokumentation ergebe, dass die Beklagte F... zur Verschiffung von 179.529 kg Graphitelektroden an die Klägerin veranlasst habe (Anlage B 3 der LG Akte). Hierdurch werde die Behauptung der Klägerin, die Lieferung habe keinen Bezug zu der Geschäftsbeziehung der Parteien widerlegt. Verstöße der Beklagten gegen vermeintliche Rechtspflichten aus und im Zusammenhang mit einem angeblichen Kaufvertrag habe es nicht gegeben. Es habe keine Leistungsverweigerung gegenüber der Klägerin gegeben und die Beklagte habe gegenüber der Klägerin weder das Vertragsverhältnis beendet noch die Erfüllung endgültig verweigert. Die Lieferung der Ware sei auch nicht unmöglich gewesen und sei nicht an Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen gescheitert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. 1. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage wurden im Rahmen der Berufung nicht erhoben. Die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. 2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nach den richtigen und nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts (Bl. 15 der OLG Akte) deutsches Recht einschließlich des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (nachfolgend: CISG) anwendbar. Soweit die Beklagte den Abschluss eines Kommissionsvertrages oder eines Auftrages behauptet, beurteilt sich das Zustandekommen dieses Vertrages ebenfalls nach deutschem Recht, da gem. Art. 4 Abs. 1 b) Rom I-VO Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge nach dieser Vorschrift sind sämtliche Verträge, die zur entgeltlichen wie auch unentgeltlichen Erbringung von gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten verpflichten, wovon auch der Kommissionsvertrag und der Auftrag erfasst werden (Stürner in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, Art. 4 EGV 593/2008, Rn. 14; Thorn in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/2023, a) Begriff, Rn. 36). Nachdem die Beklagte als Dienstleister ihren Sitz in Deutschland hat, ist deutsches Recht anwendbar. Dies gilt auch, soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass ein bloßes Scheingeschäft vorliege. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO beurteilen sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen nämlich nach dem Vertragsstatut (Freitag in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/2023, a) Anwendung auf den Hauptvertrag, Rn. 7). Die Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie z. B. die Voraussetzungen und Folgen eines Rücktritts, unterliegen ebenfalls dem Vertragsstatut, dies aber nicht kraft Art. 10 Abs. 1, sondern kraft Art. 12 Abs. 1 c) Rom I-VO (Freitag in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/2023, c) Bereicherungsrechtliche Ansprüche aus Rückabwicklung nichtiger oder unwirksamer Verträge, Rn. 9). 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr der unstreitig geleisteten Zahlung in Höhe von 4.800.000,00 € aus Art. 49 Abs. 1a), Art. 49 Abs. 1b) i.V.m. Art. 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 CISG. Der insoweit beweisbelasteten Klägerin ist es gelungen nachzuweisen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist (nachfolgend unter a), die Voraussetzungen für eine Vertragsaufhebung nach Art. 49 Abs. 1 CISG vorliegen (nachfolgend unter b), so dass als Rechtsfolge ein Rückzahlungsanspruch gem. Art. 81 Abs. 2 CISG zu bejahen ist (nachfolgend unter c). a) Nach dem durch Urkundenlage gedeckten schlüssigen Vortrag der Klägerin ist – entgegen den Ausführungen des Landgerichts - davon auszugehen, dass die Parteien einen Kaufvertrag über die Lieferung von 300.000 kg Graphitelektroden geschlossen haben. Unstreitig hat die Klägerin - vermutlich im Mai/Juni 2018 und wie es den Gepflogenheiten der Parteien entsprach in mündlicher Form - 300.000 kg Graphitelektroden bei der Beklagten bestellt (Bl. 142 der LG Akte), so dass zu diesem Zeitpunkt von der Abgabe zweier mündlicher übereinstimmender und auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter Willenserklärungen der Parteien mit Rechtsbindungswillen gem. Artt. 14, 18, 23 CISG auszugehen ist. Die Einigung wurde durch die Pro Forma Rechnung schriftlich bestätigt. Der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann ebenso wie die Frage, in welcher Reihenfolge die Parteien ihre Willenserklärungen abgaben, dahingestellt bleiben. Aus der Pro Forma Rechnung ergibt sich der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages als Kaufvertrag. Gemäß Art. 11 S. 2 CISG kann der Abschluss eines Kaufvertrages auf jede Weise bewiesen werden, damit auch durch privatschriftliche Urkunden, wobei sich die Frage der Beweiskraft solcher Urkunden, die dem CISG unterliegen, nach dem Verfahrensrecht des Forumstaates beurteilt (Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 11 CISG (Stand: 01.07.2023), Rn. 24). Auch einseitig errichtete Privaturkunden können unter der Voraussetzung der Glaubwürdigkeit des Ausstellers im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO eine zumindest indizielle Wirkung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit entfalten, die über die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO hinaus geht (vgl. etwa OLG Jena Urt. v. 26.6.2020 – 4 U 279/19, BeckRS 2020, 19070). Die seitens der Beklagten ausgestellte Pro Forma Rechnung hat mithin die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Beklagte hat mit ihrer Behauptung, dass es sich bei dem durch die Pro Forma Rechnung belegten Kaufvertrag lediglich um einen Scheinvertrag, einen Kommissionsvertrag oder - wie zuletzt im Verhandlungstermin vor dem Senat am 29.09.2023 bekundet - einen Auftrag handele, keine Zweifel an der Richtigkeit des urkundlich belegten Kaufvertrages zu wecken vermocht. aa) Für die Annahme eines Kaufvertrages spricht schon der Umstand, dass die Beklagte in der Pro Forma Rechnung als „Seller“ und die Klägerin als „Buyer“ bezeichnet werden, wodurch die Rollen der Parteien unter Bezugnahme auf die jeweilige Referenznummer („Buyer`s Commercial Card Nr“/“Seller`s Reference“) festgelegt werden. Darüber hinaus finden sich Angaben zu der Ware, der Liefermenge, dem Kaufpreis, den Lieferbedingungen („FOB“), zur Lieferzeit, der Bezeichnung des Spediteurs und zu weiteren Details zum Versand der 300.000 kg Graphitelektroden. Die Pro Forma Rechnung hatte eine Gültigkeitsdauer bis zum 03.10.2018 („Pro Forma Validity Date“) und die Lieferung der Ware sollte unmittelbar nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen („Delivery: immediately after full payment“). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der vor und nach Vertragsschluss zwischen den Parteien geführten Korrespondenz. Die Parteien standen bereits vor Ausstellung der Pro Forma Rechnung in geschäftlichem Kontakt. Im Anhörungstermin vor dem Landgericht am 26.09.2022 hat die Beklagte bekundet, dass die Klägerin ihr gegenüber eine Bestellung über 300.000 kg Graphitelektroden aufgegeben hat (Bl. 142 der LG Akte). Der Inhaber der Klägerin, Herr ..., bestätigte, dass die Beklagte einen Preisvorschlag bezogen auf den streitgegenständlichen Warenkauf gemacht habe (Bl. 142 der LG Akte). Außerdem habe die Beklagte, so ergänzte der Sohn des Inhabers, Herr ... in seiner Anhörung, am 03.07.2022 eine Rechnung für die Bestellung geschrieben und am 17.07.2022 sei der Kaufpreis bezahlt worden (Bl. 143 der LG Akte). Dass sich die Angaben auf das Jahr 2018 beziehen sollen, ist offensichtlich und stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben des Inhabers der Klägerin und seines Sohnes nicht in Abrede. Auch die Beklagte bestätigte mit erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten und seitens der Beklagten unbestrittenen Schreiben vom 12.11.2018 (Anlage BK 4 der OLG Akte) das Bestehen von Lieferverpflichtungen aus der Pro Forma Rechnung mit der Rechnungsnummer D-2018/180703149 vom 03.07.2018, sowie den Willen, diesen Verpflichtungen nachkommen zu wollen. Dass sie sich hierbei offensichtlich auf das Rechnungsdatum der Pro Forma Rechnung vom 03.07.2018 („Pro Forma Invoice Date“) und nicht auf das Datum der Ausstellung vom 03.06.2018 („Date of Issue“) bezog, steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen, da die Bezugnahme auf die Pro Forma Rechnung durch die identische Rechnungsnummer („Pro Forma Invoice Number“) belegt wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte in diesem Schreiben auf eine andere gegebenenfalls im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen bestehende Lieferverpflichtung bezog, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgebracht. Selbst der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr ..., hat in seiner Anhörung vor dem Senat am 29.09.2023 als informierter Vertreter der Beklagten (§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO) bekundet, dass die Parteien aus seiner Sicht zwei Verträge geschlossen haben, nämlich einen über 60.000 kg Graphitelektroden und den hier streitgegenständlichen über 300.000 kg Graphitelektroden (Bl. 123 der OLG Akte). bb) Soweit die Beklagte den Abschluss eines Kommissionsvertrages oder Auftrages behauptet, wird dies weder von der Pro Forma Rechnung noch von der schriftlichen Korrespondenz der Parteien getragen. Die Voraussetzungen eines Kommissionsvertrages, insbesondere die von der Beklagten behaupteten Bedingungen und die vereinbarte Kommissionsprovision sind in der Pro Forma Rechnung nicht im Ansatz angegeben und spiegeln sich auch nicht in der vorgelegten Korrespondenz der Parteien. Fernliegend erscheint schließlich die Behauptung der Beklagten, es sei ein Auftrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Umstände, aus denen sich - von dem für die Auslegung maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont der Klägerin aus - eine solche Einigung der Klägerin und der Beklagten bei Vertragsschluss ergibt, lassen sich - auch auf Grundlage des Berufungsvorbringens der Beklagten - nicht feststellen. Die Beklagte hat für ihre Behauptung, dass ein Vertrag mit einem anderen Inhalt als ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, auch keinen Beweis angeboten. Die Beklagte hat insbesondere bezüglich ihrer erstinstanzlichen Beweisantritte (Bl. 128 der LG Akte) in dem Anhörungstermin vor dem Senat am 29.09.2023 konkretisiert, dass sich diese auf die Frage beziehen, ob konkret am 03.07.2018 ein isolierter Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei (Bl. 125 der OLG Akte). Die Frage, ob der Kaufvertrag am 03.07.2018 oder bereits zuvor in mündlicher Form geschlossen wurde, ist jedoch für die hier streitgegenständliche Prüfung eines Aufhebungsgrundes nicht relevant. Unabhängig davon wäre auch dann, wenn die Parteien anstelle eines Kaufvertrages einen Kommissionsvertrag oder ein Auftragsverhältnis vereinbart hätten, der Klage stattzugeben. Denn die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch belegt, dass sie etwaigen Verpflichtungen - soweit diese überhaupt konkret vorgetragen wurden - derartiger Vereinbarungen nachgekommen ist, so dass die Klägerin auch unter Zugrundelegung dieser Vertragsinhalte zur Vertragsaufhebung berechtigt und die Beklagte zur Rückzahlung der seitens der Klägerin geleisteten Zahlung verpflichtet wäre. cc) Die Beklagte hat schließlich auch nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass es sich bei dem Kaufvertrag um einen Scheinvertrag zur Verdeckung eines anderen Rechtsgeschäfts gehandelt hat. Die Beklagte wendet im Kern ein, dass trotz der Pro Forma Rechnung, die den Kaufvertragsabschluss belegt, kein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei, sondern die Pro Forma Rechnung nur ausgestellt worden sei, um zu verdecken, dass in Wahrheit ein Zahlungsfluss aus dem Iran nach China ermöglicht werden und die Beklagte dies aufgrund ihres Sitzes in Deutschland gewährleisten sollte. Die materielle Wirksamkeit von Willenserklärungen bemisst sich nach nationalem Recht, wohingegen das CISG nur den äußeren Konsens betrifft (Hlawon in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 14 CISG (Stand: 12.09.2023) Rn. 3), so dass § 117 BGB für die Frage der Wirksamkeit der der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen anwendbar ist. Der Kaufvertrag wäre in diesem Fall gem. § 117 BGB nichtig und es würden gemäß § 117 Abs. 2 BGB die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung finden. Für das Vorliegen eines Scheingeschäfts trägt derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft, da grundsätzlich von der Ernstlichkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen auszugehen ist. Gelingt es also demjenigen, der sich auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts beruft, die Abgabe der tatsächlichen Erklärungen, die sich auf einen Kaufvertrag richten, zu beweisen, so hat er seiner Beweislast genügt. Die Ernstlichkeit dieses Geschäfts braucht er nicht nachzuweisen, wie auch sonst derjenige, der sich auf rechtsgeschäftliche Erklärungen beruft, nicht auch noch deren Wirksamkeit darlegen und nachweisen muss (vgl. BGH NJW 1988, 2597). Auch das Bestehen eines dadurch verdeckten, wirklich gewollten Geschäfts hat zu beweisen, wer sich darauf beruft (vgl. BGH Urteil vom 25.01.1977 – VI ZR 85/75, BeckRS 2010, 25305). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass das Rechtsgeschäft in Wirklichkeit der Umgehung von Devisenbestimmungen des Iran diente, da die iranische Regierung Finanztransaktionen zwischen China und Iran untersagt oder eingeschränkt habe, finden sich hierfür in den vorgelegten Dokumenten keine Anknüpfungstatsachen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass auch das Verhalten der Klägerin nicht als gänzlich stringent bezeichnet werden kann. So ist es in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts als ungewöhnlich zu bewerten, dass zwischen den Parteien eine Vorleistungspflicht über 4.800.000,00 € vereinbart wurde. Dies insbesondere deswegen, weil die Zahlung über die zuvor bestellte Lieferung über 60.000 kg Graphitelektroden über ein Akkreditiv abgesichert war. Der Inhaber der Klägerin hat dieses Vorgehen jedoch in der Anhörung vor dem Senat mit dem der Beklagten entgegengebrachten Vertrauen nach dem gelungenen ersten Warenkauf glaubhaft bekundet. Unklar bleibt auch, in welchem Verhältnis Herr ... zur Beklagten steht und wie die seitens der Klägerin vorgelegte Korrespondenz, worin vorprozessual die Ansicht vertreten wurde, dass der Kaufpreis ihm geschuldet sei, mit der Tatsache, dass die Zahlung des Kaufpreises unstreitig und durch Bankbestätigung belegt auf dem Konto der Beklagten einging (Anlage K 2 der LG Akte), in Einklang zu bringen sein soll. Diese Vorgänge fallen aber weder isoliert noch insgesamt betrachtet gegenüber der durch die vorgelegten Vertragsurkunden geprägten Beweislage so ins Gewicht, dass die Beweiswürdigung zugunsten der Beklagten ausfallen würde. b) Die Klägerin hat den Kaufvertrag mit der Beklagten jedenfalls mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2021 (Anlage BK 9 d. OLG Akte) wirksam gemäß Art. 49 Abs. 1 CISG aufgehoben. Die Vertragsaufhebungserklärung, deren Wirksamkeit gemäß Artt. 26, 27 CISG die insoweit beweisbelastete Klägerin durch ordnungsgemäße Absendung (BeckOGK/Hartmann, 1.8.2023, CISG Art. 49 Rn. 69) anhand des Sendungsbeleges nachgewiesen hat (Bl. 117 d. OLG Akte/Anlage BK 9), war aufgrund der vorliegenden Nichtlieferung an keine Frist gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG gebunden (Geiben in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 49 CISG (Stand: 01.07.2023) Rn. 26). Die Voraussetzungen einer Vertragsaufhebung sowohl nach Art. 49 Abs. 1 b) CISG (dazu unten aa) als auch nach Art. 49 Abs. 1a) CISG (dazu unten bb) lagen im Zeitpunkt der Vertragsaufhebungserklärung vor. aa) Art. 49 Abs. 1 b) CISG berechtigt den Käufer zur Aufhebung des Vertrages, wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer nach Artikel 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, dass er nicht innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird. (1) Die Klägerin hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.11.2018 (Anlage BK 5), welcher gem. § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen war, aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen entweder Maßnahmen zur Lieferung der Ware zu ergreifen oder die erhaltene Vorauszahlung zurückzuzahlen. Dieses Schreiben erfüllt die an die Nachfristsetzung gem. Art. 47 Abs. 1 CISG aufgestellten Voraussetzungen, da nach Zugang des Schreibens eine bestimmte Frist gesetzt und innerhalb dieser Nachfrist Erfüllung verlangt wurde. Aus der Anhörung des Inhabers der Klägerin vom 26.09.2022 vor dem Landgericht lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin von diesem Vortrag, an dem sie auch in der Berufungsinstanz weiter festhält, abgerückt ist. In der Verhandlung hat Herr ... zwar auf Nachfrage bekundet, dass keine Frist gesetzt wurde (Bl. 144 d. LG Akte). Der Berufung ist aber darin Recht zu geben, dass die Protokollierung von sprachlichen Schwierigkeiten geprägt war, da sich schon aus der Antwort „Wir haben keine Frist gesetzt“ nicht sicher nachvollziehen lässt, ob die Frage bezüglich der Nachfrist – eine ordnungsgemäße Übersetzung durch den Dolmetscher unterstellt – überhaupt inhaltlich und von der zeitlichen Einordnung verstanden wurde. Die ergänzenden Ausführungen des Herrn ..., der bekundete sich mit den Vorgängen besser auszukennen und der zahlreiche unbeantwortete E-mails der Klägerin bestätigte (Bl. 144 d. LG Akte aaO), lassen sich jedenfalls mit der Nachfristsetzung der Verfahrensbevollmächtigen vom 19.11.2018 in Einklang bringen und deuten darauf hin, dass Herr ... in seiner landgerichtlichen Anhörung aufgrund eines Missverständnisses von einer vertraglichen Lieferfrist und nicht von einer Nachfrist ausging. Die Nachfristsetzung der Klägerin war auch angemessen. Die Lieferung sollte gemäß der Pro Forma Rechnung unmittelbar nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen („Delivery: immediately after full payment“), so dass in Anbetracht der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Fristsetzung schon 3,5 Monate seit Zahlungseingang am 01.08.2018 vergangen waren, die gesetzte 10-tägige Frist ausreichend war. Dies insbesondere auch deswegen, da die Klägerin aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 12.11.2018 davon ausgehen durfte, dass die Lieferung schon auf den Weg gebracht worden war. (2) Die Beklagte, die als Verkäuferin die Beweislast für die Erfüllung der Lieferpflicht innerhalb der Nachfrist trifft (BeckOGK/Hartmann, 1.8.2023, CISG Art. 49 Rn. 68), hat ihre vertragliche Lieferpflicht auch nach Verstreichen der Nachfrist nicht erfüllt. Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe eine Lieferung von 60.000 kg Graphitelektroden gemäß Frachtbrief vom 08.11.2018 belegt (Anlage B4 der LG Akte), wird diese Behauptung bereits durch die Anhörung des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten, Herrn ..., durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2023 widerlegt. Herr ... hat in Übereinstimmung mit der vorgelegten Dokumentation bekundet, dass es zwei Kaufverträge zwischen den Parteien gegeben hat und dass die Lieferung der 60.000 kg Graphitelektroden die mit einem Akkreditiv in Zusammenhang stehende Bestellung der Klägerin gemäß der Pro Forma Rechnung der F... vom 27.06.2018 (Anlage B1 der LG Akte) betraf und eben nicht die streitgegenständliche (Bl. 123 der OLG Akte). Dessen Angaben sind im Rahmen einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ebenfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus lässt sich auch der Zeitpunkt der behaupteten Lieferung mit der streitgegenständlichen Lieferverpflichtung, die erst mit Eingang der Kaufpreiszahlung am 01.08.2018 bestand, nicht in Einklang bringen. Denn es erscheint fernliegend, dass die Beklagte der Klägerin am 12.11.2018 mitteilt, dass Maßnahmen zur Lieferung der Ware vorbereitet und begonnen wurden, ohne auf eine etwaige vorherige Erfüllung (Lieferung vom 08.11.2018) Bezug zu nehmen. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe zur Erfüllung ihrer streitgegenständlichen Lieferpflicht F... veranlasst, 179.529 kg Grafitelektroden unmittelbar an die Beklagte zu liefern, ist sie hierfür ebenfalls beweisfällig geblieben. Die seitens der Beklagten vorgelegten Dokumente (Anlage B 3 und B 5 der LG Akte) belegen die Richtigkeit dieser Behauptung nicht. Der Frachtbrief über 179.529 kg Graphitelektroden (Anlage B 3 der LG Akte) trägt das Datum 01.07.2018 und fügt sich daher schon in zeitlicher Hinsicht nicht in den feststehenden Sachverhalt - Kaufpreiszahlung am 01.08.2018 - ein. Darüber hinaus lässt sich dem Frachtbrief auch keine übereinstimmende Referenznummer oder sonstige Bezugnahme auf die Pro Forma Rechnung als Indiz für einen Transport der streitgegenständlichen Ware entnehmen. Entgegen der Behauptung der Beklagten lassen sich dem Frachtbrief auch dann keine Anhaltspunkte für die behauptete Lieferung entnehmen, wenn man ihn im Lichte der Haftungsfreistellung („Standard Form of Letter of Indemnity“) (Anlage B 5 der LG Akte/BB 1 der OLG Akte) betrachtet. Es mag sein, dass die Haftungsfreistellung von einer vorzunehmenden Änderung des Frachtbriefes dahingehend spricht, dass die Beklagte als Absender („Shipper“) der Fracht bezeichnet wird (Bl. 12 der Anlage B 5 der LG Akte). Dennoch ist dies kein Indiz für eine Lieferung der Waren durch die Beklagte, denn in demselben Absatz wird F... ebenfalls als Absender der in dem Frachtbrief bezeichnete Ware betitelt. Den Hintergrund und die Bedeutung dieses in sich widersprüchlichen Abschnittes der Haftungsfreistellung hat die Beklagte nicht dargelegt. Dies wäre aber insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich gewesen, weil bei einem Vergleich der Frachtbriefe über 60.000 kg Ware (Anlage B 4 der LG Akte) einerseits und 179.529 kg Ware andererseits die Beklagte eindeutig als Absender der Fracht bezeichnet wird, obwohl auch diese Lieferung an die Klägerin über F... erfolgte. Eine Manipulation des Frachtbriefes über 179.529 kg Ware - wie von der Beklagten behauptet - aufgrund kollusiven Verhaltens der Klägerin und F... hat die Beklagte nicht belegt. Hinreichende Anknüpfungspunkte dafür, dass die Beklagte F... zu dieser Lieferung veranlasst hat, lassen sich den Dokumenten in einer Gesamtschau mithin ebenso wenig entnehmen wie sie ein Indiz dafür darstellen, dass es sich bei der Lieferung der Waren um die streitgegenständlichen Graphitelektroden gehandelt hat. Dass überhaupt eine Teillieferung der 300.000 kg Graphitelektroden vorgesehen war und wie viele Teillieferungen hätten erfolgen sollen, lässt sich weder der Korrespondenz der Parteien noch der Pro Forma Rechnung entnehmen, so dass auch aus diesem Grund die Behauptung der Beklagten, die Teillieferung betreffe die streitgegenständliche Lieferung nicht überzeugend erscheint. Die Beklagte hat ihre Behauptung schließlich auch nicht weiter unter Beweis gestellt. Insbesondere bezieht sich der Beweisantritt der Beklagten bezüglich der Zeugin ... (Bl. 162 d. LG Akte) lediglich auf die Frage, ob es sich bei der Lieferung der 60.000 kg Graphitelektroden um eine Ersatzlieferung gehandelt hat, wie die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat am 29.09.2023 klargestellt hat (Bl. 126 der OLG Akte). Da diese Lieferung nach dem feststehenden Sachverhalt nicht die streitgegenständliche Lieferpflicht betrifft, musste dem Beweisangebot nicht nachgegangen werden. bb) Art. 49 Abs. 1 a) CISG berechtigt den Käufer zur Aufhebung des Vertrages, wenn die Nichterfüllung einer den Verkäufer nach dem Vertrag oder den Bestimmungen des UN-Kaufrechts treffenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne des Art. 25 CISG darstellt. (1) Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt gem. Art. 25 CISG vor, wenn sie für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im Wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, die vertragsbrüchige Partei hat diese Folge nicht vorausgesehen und eine vernünftige Person der gleichen Art hätte diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen. Auch ohne Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins oder ohne Fixcharakter des Liefertermins kann die Nichtlieferung trotz Fälligkeit bei längerer Dauer oder in Kombination mit anderen Vertragsverletzungen in eine wesentliche Vertragsverletzung umschlagen. Je größer die Bedeutung einer schnellen Lieferung für das Geschäft ist, desto kürzer ist der Zeitraum bei dessen Verstreichen die Nichtlieferung auch ohne Nachfristsetzung zu einer wesentlichen Vertragsverletzung wird (BeckOGK/Schmidt-Ahrendts, 1.11.2023, CISG Art. 25 Rn. 58; MüKoHGB/Benicke, 5. Aufl. 2021, CISG Art. 25 Rn. 31). Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfallen lässt. Für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung den in Artikel 25 CISG vorausgesetzten Schweregrad erreicht, sind letztlich die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2014 – VIII ZR 394/12, juris Rn. 22). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier eine wesentliche Vertragsverletzung der Beklagten im Sinne des Art. 25 CISG vor. Die Beklagte hat bis zur Erklärung der Vertragsaufhebung mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2021 (Anlage BK 9 der OLG Akte) nach dem feststehenden Sachverhalt keinerlei Handlungen zur Erfüllung des mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages vorgenommen und dadurch ernsthaft und endgültig die Erfüllung ihrer vertraglichen Lieferpflicht verweigert. Die Frage, ob bereits in dem Schreiben der Beklagte vom 05.08.2019 (Anlage BK 6 der OLG Akte) - isoliert betrachtet - eine endgültige Erfüllungsverweigerung zu sehen ist, konnte unbeantwortet bleiben, da sich diese jedenfalls aus den feststehenden Gesamtumständen ergibt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 19.03.2019 – 13 U 38/18 -, juris, Rn. 81; OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.12.2022 – 7 U 4810/21, BeckRS 2022/41438; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. März 2009 – 5 U 214/05 –, juris, Rn. 50). Die Beklagte hat nach Abschluss des Kaufvertrages und Erhalt des Kaufpreises entgegen ihrer Mitteilung vom 12.11.2018, dass die Lieferung der Ware bereits begonnen habe (Anlage BK 4 der OLG Akte) auf die zahlreichen Mahnschreiben der Klägerin nicht reagiert, die Klägerin über die Durchführung des Kaufvertrages im Unklaren gelassen, darüber hinaus stets – wie auch im vorliegenden Verfahren – ihre Lieferpflichten in Frage gestellt und bis zur Vertragsaufhebungserklärung über 3 Jahre verstreichen lassen, ohne auch nur mit der Erfüllung des Kaufvertrages zu beginnen oder den Kaufpreis zurückzuzahlen. Gründe für die Nichtlieferung über einen derart langen Zeitraum hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist nicht hinreichend vorgetragen inwieweit etwaige Zurückbehaltungsrechte der Beklagten bestehen. Auch auf tatsächliche Hindernisse wie etwaig bestehende Exportverbote, für deren Freimachung nach dem in der Pro Forma Rechnung belegten Vertragsinhalt („Terms of Delivery: FOB“) die Beklagte verantwortlich war, hat sie sich nur pauschal berufen. Die Klägerin musste im Zeitpunkt ihrer Aufhebungserklärung nach alldem nicht mehr damit rechnen, dass die Beklagte ihre Lieferpflicht noch erfüllen wird. Aufgrund dieser Gesamtumstände konnte die Klägerin von einer Erfüllungsverweigerung und mithin von einer wesentlichen Vertragsverletzung der Beklagten ausgehen, die der Klägerin ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machte und sie zur Vertragsaufhebung befähigte, ohne dass es der Feststellung eines - von der Klägerin angenommenen – Fixgeschäftes bedarf. Andere Rechtsbehelfe wie Minderung oder Schadensersatz kommen angesichts der noch nicht einmal begonnenen Vertragserfüllung im vorliegenden Fall ohnehin nicht in Betracht. c) Infolge der zu Recht erklärten Vertragsaufhebung ist zwischen den Parteien ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden, welches durch Art. 81 ff CISG näher ausgestaltet wird. Danach kann die Klägerin insbesondere gem. Art. 81 Abs. 2 S. 1 CISG die Rückzahlung des unstreitig geleisteten Kaufpreises in Höhe von 4.800.000,00 € von der Beklagten verlangen. 4. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus Art. 74 CISG. Zu den voraussehbaren und damit ersatzfähigen Schadensposten bei einer Vertragsverletzung zählen die Kosten, die der Geschädigte - wie vorliegend die Klägerin - in Höhe von 27.450,56 € für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Rechtsanwältin - zur angemessenen und berechtigten Rechtsverfolgung aufwenden musste (vgl. BeckOGK/Bach, 1.11.2023, CISG Art. 74 Rn. 58). 5. Teilweise unbegründet ist die Klage bzgl. der geltend gemachten Zinsforderungen. Der Zinsanspruch ergibt sich in tenorierter Höhe aus Artt. 84 Abs. 1, 78 CISG i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB für die beantragte Zeit ab Ablauf der für die Rückzahlung des Kaufpreises mit Schreiben vom 08.07.2021 (Anlage BK 8 der OLG Akte) gesetzten Frist, welche am 19.07.2021 verstrich. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen für die vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus Art. 78 CISG i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Zinshöhe ist dem gem. Art. 7 Abs. 2 CISG über das internationale Privatrecht des Forumsstaates berufenen nationalen Recht zu entnehmen (D. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 78 CISG Rn. 19 (Stand: 01.12.2023). Nach Art. 12 Rom I-VO kommt das Vertragsstatut zur Anwendung. Dies ist gem. Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO das deutsche materielle Recht. Nach deutschem materiellen Recht beträgt die Zinshöhe gem. § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der erhöhte Zinssatz aus § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da es sich sowohl bei der Rückforderung des Kaufpreises als auch bei den geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht um Entgeltforderungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (Hager in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 286 BGB Rn. 52). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, liegen nicht