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Urteil

5 U 79/21

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0917.5U79.21.00
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Leitsätze
1. In so genannten Dieselskandal-Fällen hat der Fahrzeugkäufer trotz Verjährungseintritt einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus § 852 S. 1 BGB. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion ausgeschlossen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01).(Rn.40) § 852 S. 1 BGB erfordert kein besonderes Prozessrisiko. Fände § 852 BGB keine Anwendung, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen, würde das vom Gesetzgeber ausdrücklich benannte Ziel - dass der rechtswidrig erlangte Vorteil nicht beim Schädiger verbleibt - in den Verjährungsfällen ins Gegenteil verkehrt.(Rn.44) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VIa ZR 310/21) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 19.02.2021, Az. 3 O 344/20, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 26.535,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 26.566,71 € vom 09.09.2020 bis 09.02.2021 und aus 26.535,50 € seit 10.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen TIGUAN mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 79 %, die Klagepartei 21 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil hinsichtlich der Kosten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.457,58 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In so genannten Dieselskandal-Fällen hat der Fahrzeugkäufer trotz Verjährungseintritt einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller aus § 852 S. 1 BGB. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion ausgeschlossen (Anschluss BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01).(Rn.40) § 852 S. 1 BGB erfordert kein besonderes Prozessrisiko. Fände § 852 BGB keine Anwendung, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen, würde das vom Gesetzgeber ausdrücklich benannte Ziel - dass der rechtswidrig erlangte Vorteil nicht beim Schädiger verbleibt - in den Verjährungsfällen ins Gegenteil verkehrt.(Rn.44) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VIa ZR 310/21) ist zurückgenommen worden. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 19.02.2021, Az. 3 O 344/20, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 26.535,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 26.566,71 € vom 09.09.2020 bis 09.02.2021 und aus 26.535,50 € seit 10.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen TIGUAN mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagte 79 %, die Klagepartei 21 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil hinsichtlich der Kosten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.457,58 € festgesetzt. I. Der Kläger macht mit der am 19.08.2020 eingereichten und am 08.09.2020 zugestellten Klage deliktische Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geltend. Mit Vertrag vom 15.06.2013 erwarb der Kläger einen VW Tiguan als Neufahrzeug bei der Firma ... in ... zu einem Kaufpreis von 41.500 € (Anl. K3). Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der über eine Motorsteuergerätesoftware zur Optimierung der Stickoxidwerte (NOx) im behördlichen Prüfverfahren verfügte. Diese erkannte, ob sich der Pkw auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet, und spielte sodann beim Stickstoffausstoß ein anderes Motorprogramm ab als im Normalbetrieb. Hierdurch wurden auf dem Prüfstand geringere NOx-Werte erzielt und die von der „Euro 5"-Abgasnorm vorgegebenen Grenzwerte eingehalten, um die entsprechende EG-Typengenehmigung zu erlangen. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht am 09.02.2021 erklärt, durch das Herstellerschreiben im Juli 2016 (Anlage K14) von der Abgasmanipulation an seinem Fahrzeug erfahren und noch im Jahr 2016 das Software-Update durchführen gelassen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die deliktischen Ansprüche des Klägers aus §§ 826, 31 BGB seien verjährt. Der Kläger habe im Jahr 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, so dass spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 die Verjährungsfrist zu laufen begonnen und am 31.12.2019 geendet habe. Auch ein Anspruch aus § 852 BGB komme nicht in Betracht. Die Beklagte müsse allenfalls den erlangten Gewinn herausgeben. Unter Berücksichtigung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 300.000 km und der bis zum Termin der mündlichen Verhandlung unstreitig gefahrenen 58.477 km errechne sich ein Nutzungsausfall in Höhe von 8.089,32 € (58.477 x 41.500 Euro Kaufpreis geteilt durch 300.000), der neben der Händlermarge eine Abzugsposition wäre. Damit dem Kläger ein Anspruch aus § 852 BGB hätte zugesprochen werden können, müsste die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug einen Gewinn von über 19 % erzielt haben. Dies sei selbst für ein Fahrzeug einer hochpreisigen Kategorie kaum anzunehmen, erst recht jedoch nicht für das streitgegenständliche Fahrzeug VW Tiguan. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht gehe fehlerhaft von einer Verjährung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung aus. Der beklagtenseitige Vortrag sei lediglich geeignet, die – ohnehin unstreitige – Kenntnis des VW-Abgasskandals an sich feststellen zu können. Eine hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen habe die Klagepartei im Jahr 2016 aber noch nicht gehabt, insbesondere keine Kenntnis der für den Sittenverstoß und den bedingten Schädigungsvorsatz relevanten Tatsachen. Die Erhebung einer Klage sei zudem erst im Jahr 2018 zumutbar gewesen. Denn erstmals im Jahr 2018 sei eine hinreichende Informationsdichte betreffend die Interna des VW-Konzerns erreicht gewesen. Der Klagepartei stehe gegen die Beklagte hilfsweise ein Anspruch aus § 852 BGB zu. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klagepartei den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge und des Nutzungsersatzes zu erstatten, sowie Ersatz für die durch die Nutzung des Kapitals tatsächlich erlangten Zinsen zu leisten, Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klagepartei. Diese Händlermarge habe zum Zeitpunkt des Kaufs 15 Prozent des Nettokaufpreises (34.873,95 €) betragen. Die Klagepartei beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 33.457,58 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen TIGUAN mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Hilfsweise, für den Fall, dass das erkennende Gericht den Anspruch gem. § 826 BGB als verjährt ansieht, die Beklagte dazu zu verurteilen, 1. an die Klagepartei einen Betrag in € zu zahlen, der sich berechnet aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 41.500,00 € abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung (Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung abzüglich km-Stand bei Fahrzeugübergabe) abzüglich der Händlermarge in Höhe von 15 Prozent des Nettokaufpreises (34.873,95 €), Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen TIGUAN mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ..., 2. sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie weiterer Zinsen aus der Klageforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klagepartei sich auf § 852 S. 1 BGB aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm dann nicht berufen könne, wenn sie sich als Verbraucherin der Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig, Az. 4 MK 1/18 hätte anschließen können. Sinn und Zweck von § 852 S. 1 BGB sei es, deliktischen Schadensersatzgläubigern bei unklaren Prozessaussichten auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch einen teilweisen Schadensausgleich zu ermöglichen. Die Norm finde demnach keine Anwendung auf Fälle, in denen der Verletzte vor Verjährungseintritt keinem besonderen Prozesskostenrisiko ausgesetzt gewesen sei. Jedenfalls käme eine Gewinnabschöpfung allenfalls in Höhe des auf die haftungsauslösende Umschaltlogik zurückzuführenden Gewinnanteils in Betracht, wobei die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung von einem Anspruch abzuziehen wären. Hieraus ergebe sich vorliegend ein Betrag von rund 93,00 € (Kosten für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge). Allenfalls sei von einem durchschnittlichen Gewinn von unter 600,00 € pro Volkswagen-Fahrzeug auszugehen. Sofern man § 852 S. 1 BGB entgegen der obigen Ausführungen im vorliegenden Fall für anwendbar halte, müsste die Klagepartei entsprechend § 255 BGB ihr Fahrzeug Zug-um-Zug gegen die begehrte Gewinnabschöpfung übergeben und übereignen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klagepartei hat an sich einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises, gemindert um eine Vorteilsanrechnung für die gefahrenen Kilometer. Diesem Anspruch steht zwar die Einrede der Verjährung entgegen. Auch wenn der Anspruch aus § 826 BGB verjährt ist, hat die Klagepartei aber zumindest einen Anspruch gemäß § 852 S. 1 BGB. 1. Die Beklagte haftet dem Kläger gegenüber aufgrund der auch im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebauten Motorsteuerungssoftware, die eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz. a) Die Beklagte hat auf der Basis einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge selbst oder bestimmungsgemäß über zu ihrem Konzern gehörenden Unternehmen in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit ging einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Ein solches Verhalten ist im Verhältnis zu einer Person, die eines der bemakelten Fahrzeuge in Unkenntnis der illegalen Abschalteinrichtung erwirbt, besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus einer Gesamtschau des festgestellten Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des verfolgten Ziels, der eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung und der eingetretenen Folgen. Unter Zugrundelegung dieser Umstände ist das Verhalten der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren. Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software ist von dem Vorstand oder einem verfassungsmäßig berufenen Vertreter, wenn nicht selbst, so zumindest mit seiner Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden. Dieses Verhalten ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit kann zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) verwiesen werden. Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der Haftung der Beklagten dem Grunde nach mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, in allen entscheidenden Punkten vergleichbar. b) Mithin hat die Beklagte entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) dem Kläger als Schaden den Kaufpreis für das erworbene Fahrzeug zu ersetzen, freilich unter Abzug eines Vorteilsausgleichs für die von dem Kläger gezogenen Nutzungen. Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der Senat nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19) vor. Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt der Senat im Rahmen von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dabei auf 250.000 km. Mit Hilfe der allgemein üblichen Formel zur Berechnung des Nutzungsersatzes (Bruttokaufpreis geteilt durch die zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erwartende Restlaufleistung multipliziert mit den von dem Käufer gefahrenen Kilometern) errechnen sich bei einem Kilometerstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 58.635 km demnach Nutzungsvorteile i.H.v. 9.733,41 €. c) Die Beklagte kann sich aber gemäß § 214 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Voraussetzungen waren spätestens Ende des Jahres 2016 erfüllt, so dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten ist. aa) Der Anspruch ist vorliegend im Moment des ungewollten Vertragsschlusses – hier am 15.06.2013 – entstanden, da zu diesem Zeitpunkt der Vermögensschaden der Klagepartei aufgrund der sittenwidrigen Täuschungshandlung der Beklagten eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19). bb) Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – VI ZR 739/20 Rn. 8 m.w.N.). Dabei ist es nicht notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, a.a.O. Rn. 8). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen sichere Grundlagen zu verschaffen (BGH, a.a.O. Rn. 8). Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Jahr 2016. Dem Kläger war unstreitig der Dieselskandal als solcher bekannt. Der Kläger hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 09.02.2021 weiterhin erklärt, er habe im Jahr 2016 ein Schreiben der Beklagten erhalten, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass in seinem Fahrzeug eine Software eingebaut worden sei, durch welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen dem Prüfstand und dem realen Fahrbetrieb verschlechtert würden. Die Kenntnis der Klagepartei vom sogenannten Abgasskandal allgemein und von der konkreten Betroffenheit ihres Dieselfahrzeugs im Jahr 2016 beinhaltet im Hinblick auf die sehr breite mediale Berichterstattung über die verwendete Abschalteinrichtung, dass die Klagepartei wusste, dass ihr Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das KBA der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben hat (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 21). Diese der Klagepartei bekannten Tatsachen reichten aus, um den Schluss nahezulegen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte und dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 22). Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte daraus ohne Weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug – ohne Abschlag vom Kaufpreis – erwerben würde (BGH, a.a.O. Rn. 22). Für die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es hingegen nicht auf die Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (BGH a.a.O. Rn. 21) und nicht auf die Kenntnis von „internen Verantwortlichkeiten“ bei der Beklagten an (BGH a.a.O. Rn. 23). cc) Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abstellt, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen kann - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlenden Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn - die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Auch diesbezüglich gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass sie risikolosmöglich ist (BGH, a.a.O. Rn. 11). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Der Durchsetzung des Anspruchs aus § 826 BGB stand eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen. Es war im Gegenteil ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2016 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 26). Auch nach 2016 wurde die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt hätte und als unzumutbar anzusehen gewesen wäre. Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wie sie dann mit dem Urteil des BGH vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 erging, Gewissheit bringen würde, war dem Kläger zuzumuten (BGH, a.a.O. Rn. 28). dd) Die Verjährungsfrist endete mithin mit Ablauf des 31.12.2019 und konnte somit durch die im Jahr 2020 beim Landgericht eingegangene Klage nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht getroffen. 2. Der Kläger hat aber trotz Eintritts der Verjährung des Anspruchs gem. § 852 Satz 1 BGB weiterhin einen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, der sich auf das durch die Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte erlangte Etwas richtet und der Höhe nach begrenzt ist durch den verjährten Anspruch nach § 826 BGB. a) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs gem. § 852 Satz 1 BGB auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Vorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGH, Urteil vom 30.09.2003 - XI ZR 426/01, Juris Rn. 60; BGH, Urteil vom 14.02.1978 - X ZR 19/76, Juris, Rn. 61). Der verjährte Anspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Da es sich bei dem Anspruch aus § 852 BGB um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid handelt, ist für die Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (BGH, Urteil vom 14.02.1978, aaO, Rn. 63). Wenn der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge hat, so ist er gem. § 852 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch seine Vertragspartner vermittelt wurde. Es genügt, wenn es auf die Weise zu einer Vermögensverschiebung zwischen dem Schädiger und Verletztem gekommen ist, dass der infolge der unerlaubten Handlung beim Geschädigten eingetretene Vermögensverlust mit einem entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger korrespondiert (Rüßmann in jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 852 BGB Rn. 5). b) Im Falle des Erwerbes eines Neuwagens findet die Vorschrift des § 852 BGB Anwendung und zwar auch dann, wenn die Klagepartei das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten, sondern über einen Vertragshändler erworben hat (so auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021 - 10 U 339/20, Juris Rn. 36 ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021 - 9 U 402/20, beck-online Rn. 40 ff; OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20 - Juris Rn. 46 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20 - Juris Rn. 42 ff; OLG Karlsruhe Urteil vom 09.07.2021 – 13 U 123/21, BeckRS 2021, 18403). aa) Soweit die Beklagte geltend macht, die Anwendung des § 852 BGB sei hier aufgrund einer vorzunehmenden teleologischen Reduktion ausgeschlossen, hat dies keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert § 852 Satz 1 BGB kein besonderes Prozessrisiko, welches - so die Beklagte - hier deshalb nicht bestanden habe, weil für die Fälle vorliegender Art die Musterfeststellungsklage geschaffen worden sei. Für eine solche einschränkende Auslegung ergeben sich weder Anhaltspunkte aus dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Gesetzgebungsverfahren. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht: Der Gesetzgeber (Bundestagsdrucksache 19/2439) hat im Zusammenhang mit der Einführung der Musterfeststellungsklage am 04.06.2018 zu dem Problem und Ziel der Musterfeststellungsklage ausgeführt: „In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucherinnen und Verbraucher. Gerade wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint („rationales Desinteresse“). Kommt eine Einigung der Parteien - etwa im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung - nicht zustande und sehen die Betroffenen von einer Klage ab, verbleibt der unrechtmäßig erlangte Gewinn bei dem Anbieter, der hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Wettbewerbern erzielt“. Legte man § 852 BGB einschränkend dahingehend aus, dass er keine Anwendung findet, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen, würde das vom Gesetzgeber ausdrücklich benannte Ziel, dass der rechtswidrig erlangte Vorteil nicht beim Schädiger verbleibt, in den Verjährungsfällen ins Gegenteil verkehrt. bb) Die Beklagte hat den von der Klagepartei gezahlten Kaufpreis abzüglich der Händlermarge im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt. (1) Auch wenn die Beklagte beim Verkauf eines Neufahrzeugs durch einen Händler den Kaufpreis nicht von der Klagepartei, sondern von dem Vertragshändler erhält, hat sie den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht auf dessen Kosten, sondern auf Kosten des Käufers, d.h. der Klagepartei erhalten. Die Beklagte hat, wenn - wie hier - eine Neufahrzeugbestellung durch den Endkunden erfolgt, wegen des nicht vorhandenen Absatzrisikos des Händlers den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf Kosten des Endkunden erworben. § 852 Satz 1 BGB verlangt auch keinen fortbestehenden wirtschaftlichen Schaden des Geschädigten. Der Schaden der Klagepartei besteht hier in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit. Dass darüber hinaus noch ein wirtschaftlicher Schaden vorliegen muss, ergibt sich nicht aus § 852 BGB. Im Hinblick auf den ersatzfähigen Schaden ergibt sich aus § 852 BGB keine (beschränkende) Voraussetzung, dieser ergibt sich vielmehr aus der jeweiligen Haftungsnorm (hier: § 826 BGB). § 852 BGB ist der Rechtsfolge nach lediglich auf das beschränkt, was der Schädiger auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. (2) Entgegen der Auffassung der Beklagten (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021, a.a.O., Rn. 45 ff) ist nicht auf den Gewinn der Beklagten abzustellen. Zweck des § 852 BGB sind nicht Gewinnabschöpfung oder Sanktionen, sondern es geht darum, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils verbleiben soll (BGH, Urteil vom 14.02.1978, X ZR 19/76 - Juris, Rn. 62). Zudem reduzieren angefallene Aufwendungen den Anspruch wegen der Bösgläubigkeit der Beklagten nicht (vgl. ausführlich hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, a.a.O., Rn. 66 ff). Insoweit steht ein Schädiger nach § 852 BGB nicht besser als der bösgläubige Bereicherungsschuldner nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB. Denn § 852 Satz 1 BGB regelt die Haftung entsprechend der eines bösgläubigen Bereicherungsschuldners. (3) Nach dem Vortrag der Klagepartei beläuft sich die Händlermarge auf 15% des Nettokaufpreises. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht wirksam bestritten. Soweit in dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten ... vom 22.10.2020 (S. 62) durchschnittlich, allgemein und bezogen auf alle verschiedenen Fahrzeughersteller von einer Händlermarge von 16,5% des Nettolistenpreises die Rede ist, ersetzt dies nicht den erforderlichen konkreten Vortrag der Beklagten. Zudem hat die Beklagte, in deren Sphäre die Frage der Höhe der Händlermarge fällt, nicht substantiiert bestritten, dass der von der Klagepartei angenommene Betrag unzutreffend ist. Die abzuziehende Händlermarge beläuft sich auf 5.231,09 €, die Beklagte hat somit einen Betrag in Höhe von 36.268,91 € erlangt. (4) Der Höhe nach ist der Anspruch begrenzt durch den nach § 826 BGB bestehenden, verjährten Schadensersatzanspruch, d.h. auf die Erwerbskosten abzüglich der oben berechneten Nutzungsentschädigung, mithin auf 31.766,59 €. Die nach Eintritt der Verjährung entstandenen Nutzungsvorteile sind auch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Denn hätte die Beklagte sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wären bei der Schadensberechnung die bis zur Rückabwicklung durch Herausgabe des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, a.a.O., Rn. 60). Dass die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann nicht zur Erhöhung des Anspruchs führen, da die Vorschrift eine Beschränkung des verjährten deliktischen Anspruchs auf das durch den Schädiger Erlangte bewirkt (BGH, Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16, juris Rn. 20) und dadurch keine Erweiterung des Anspruchs zulässt. Da der Betrag, den die Beklagte nach § 852 Satz 1 BGB erlangt hat (36.268,91 €), über dem sich aus § 826 BGB ergebenden Schadensersatzanspruch abzüglich der bereits abgezogenen Nutzungsvorteile liegt (31.766,59 €), ist der Anspruch auf diesen Betrag beschränkt. Entsprechend dem Hilfsantrag der Klagepartei ist allerdings lediglich ein Betrag in Höhe von 41.500,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.733,41 € abzüglich der Händlermarge in Höhe von 5.231,09 €, mithin ein Betrag in Höhe von 26.535,50 € zuzusprechen. (5) Da der verjährte Deliktsanspruch im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB als solcher bestehen bleibt und nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung Erlangte beschränkt wird (BGH, Urteil vom Urteil vom 26.03.2019 - X ZR 109/16, juris Rn. 20), besteht auch der Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. dd) Der Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte ist auch nicht nach § 852 Satz 2 BGB verjährt. Nach dieser Sonderregelung verjährt der Anspruch in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Da der Schaden der Klagepartei im Abschluss des ungewollten Kaufvertrages vom 15.06.2013 liegt und die Klage im Jahr 2020 erhoben wurde, ist Verjährung nicht eingetreten. 3. Der Antrag der Klagepartei auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorliegenden Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet, ist nicht begründet. Vorliegend hat die Klagepartei der Beklagten die Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges nicht zu den Bedingungen angeboten, von denen sie sie im Hinblick auf den im Wege der Vorteilsausgleichung geschuldeten und vom Kaufpreis in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz hätte abhängig machen dürfen (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 85). Sie hat mit der Klageschrift vertreten, dass von einer Nutzungsentschädigung auf Basis einer Laufleistung von 300.000 km auszugehen sei (S. 24 der Klageschrift) und zudem den Klageantrag nicht im Hinblick auf die nach der Einreichung der Klage gefahrenen Kilometer angepasst. Zudem hat der Anspruch nur nach Maßgabe des § 852 BGB Erfolg. Sie hat damit durchgängig die Zahlung eines deutlich höheren Betrages verlangt, als sie hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (BGH a.a.O.). 4. Der Kläger kann gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, mithin ab 09.09.2020 verlangen, allerdings nur aus der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 09.02.2021 berechtigten Schadensersatzforderung auf Basis des dort mitgeteilten Kilometerstandes in Höhe von 58.477 km, da der Kläger nicht aufgezeigt hat, in welcher Höhe unter Berücksichtigung der anzurechnenden Nutzungsvorteile sich die verzinsliche Hauptforderung im Laufe des Verfahrens angesichts der fortlaufenden Nutzung des Fahrzeugs entwickelte. Entsprechendes gilt für den Zeitraum zwischen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 und Nr. 11, § 711, § 709 S. 2 ZPO. Die Revision war zuzulassen, nachdem zur Reichweite des § 852 Satz 1 BGB bei Kauf eines Neuwagens divergierende obergerichtliche Entscheidungen (OLG Stuttgart Urt. v. 10.2.2021 – 9 U 402/20, BeckRS 2021, 5498; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2021 – I-5 U 57/20 –, juris) vorliegen.