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Urteil

5 U 183/20

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0205.5U183.20.00
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Leitsätze
1. Das Bewirtschaftungsziel der Mindestwasserführung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EEG 2009 steht in Zusammenhang mit dem Ziel der Durchgängigkeit des Gewässers, hat aber auch eigenständige ökologische Bedeutung, weil die Niedrigwasserführung in physikalischer Hinsicht unter anderem zu einer Temperaturerhöhung und zu einem Absinken der Fließgeschwindigkeit und der Sauerstoffsättigung führen kann und ein Mindestwasserabfluss Voraussetzung für die ökologischen Funktionsfähigkeit eines Fließgewässers ist.(Rn.44) 2. Der Beurteilungsspielraum des Umweltgutachters bei der Prüfung, ob ein guter ökologischer Zustand erreicht oder eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands gegeben ist, hat zur Folge, dass die gerichtliche Überprüfung diesbezüglich nur als Plausibilitätsprüfung ausgestaltet sein kann. Mit dem Beurteilungsspielraum einher geht ein Darstellungsspielraum des Umweltgutachters. Dieser darf sich darauf beschränken, die für seine Beurteilung relevanten Aspekte zu benennen und muss nicht zu Qualitätskriterien Stellung nehmen, die für die zu beurteilende Frage keine Relevanz haben. Entsprechend ist die gerichtliche Überprüfung des Inhalts der Bescheinigung nur gerichtet auf offensichtliche Defizite in der Darstellung oder Begründung, die aus der Perspektive eines kundigen Laien die Bescheinigung objektiv nicht nachvollziehbar, widersprüchlich oder in sich nicht schlüssig machen.(Rn.60)
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger/des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.04.2020, Az. 24 O 253/19, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für den aus der Wasserkraftanlage in zu Vertrags-Nr. eingespeisten Strom einen Einspeisepreis von 0,11670 Euro/kWh bis zum 31.12.2031 zu vergüten. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Mehrkosten, die den Klägern auferlegt werden. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger und den Streithelfer jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bewirtschaftungsziel der Mindestwasserführung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EEG 2009 steht in Zusammenhang mit dem Ziel der Durchgängigkeit des Gewässers, hat aber auch eigenständige ökologische Bedeutung, weil die Niedrigwasserführung in physikalischer Hinsicht unter anderem zu einer Temperaturerhöhung und zu einem Absinken der Fließgeschwindigkeit und der Sauerstoffsättigung führen kann und ein Mindestwasserabfluss Voraussetzung für die ökologischen Funktionsfähigkeit eines Fließgewässers ist.(Rn.44) 2. Der Beurteilungsspielraum des Umweltgutachters bei der Prüfung, ob ein guter ökologischer Zustand erreicht oder eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands gegeben ist, hat zur Folge, dass die gerichtliche Überprüfung diesbezüglich nur als Plausibilitätsprüfung ausgestaltet sein kann. Mit dem Beurteilungsspielraum einher geht ein Darstellungsspielraum des Umweltgutachters. Dieser darf sich darauf beschränken, die für seine Beurteilung relevanten Aspekte zu benennen und muss nicht zu Qualitätskriterien Stellung nehmen, die für die zu beurteilende Frage keine Relevanz haben. Entsprechend ist die gerichtliche Überprüfung des Inhalts der Bescheinigung nur gerichtet auf offensichtliche Defizite in der Darstellung oder Begründung, die aus der Perspektive eines kundigen Laien die Bescheinigung objektiv nicht nachvollziehbar, widersprüchlich oder in sich nicht schlüssig machen.(Rn.60) I. Auf die Berufung der Kläger/des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.04.2020, Az. 24 O 253/19, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für den aus der Wasserkraftanlage in zu Vertrags-Nr. eingespeisten Strom einen Einspeisepreis von 0,11670 Euro/kWh bis zum 31.12.2031 zu vergüten. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Karlsruhe entstandenen Mehrkosten, die den Klägern auferlegt werden. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger und den Streithelfer jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 45.000,00 € festgesetzt. I. Die Kläger begehren mit ihrer zunächst vor dem Landgericht Karlsruhe erhobenen Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen für den aus ihrem Wasserkraftwerk eingespeisten Strom einen Einspeisepreis in Höhe von 11,67 Ct/kWh nach § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des zum 01.01.2009 in Kraft getreten Erneuerbare Energien Gesetz in der Fassung ab 18.08.2010 bis 31.12.2011 (im Folgenden: „EEG 2009“) zu vergüten. Widerklagend verlangt die Beklagte von den Klägern die Rückzahlung der Vergütungsdifferenz zwischen ausgezahlter Vergütung von 11,67 Ct/kWh und nach Auffassung der Beklagten geschuldeter Vergütung in Höhe von 7,67 Ct/kWh, mithin für die im Jahr 2017 eingespeisten 279.997 kWh und die im Jahr 2018 eingespeisten 211.677 kWh insgesamt einen Betrag in Höhe von 19.666,96 €. Die Kläger sind Erben des … und betreiben in … eine Wasserkraftanlage an der …. Die ist ein ganzjährig wasserführender Fluss im Schwarzwald. Oberhalb der Wasserkraftanlage fließt die in ihrem natürlichen Bett, unterhalb der Anlage ist die ausgebaut und eingedeicht. Die Anlage hat eine elektrische Leistung von ca. 100 kW. Der erzeugte Strom wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist und von dieser vergütet. Im Jahr 2011 wurde die Wasserkraftanlage durch Installation einer Mindestwasseröffnung im Hauptwehr modernisiert mit dem Ziel, die erhöhte Vergütung des § 23 EEG 2009 von 11,67 Ct/ kWh netto (für Wasserkraftanlagen bis 500 kW) zu erhalten. Hierfür wurde neben sonstigen Maßnahmen insbesondere ein sog. Wehrbrett mit einer Aussparung von 110 x 20 cm montiert, wodurch eine Mindestwasserabgabe in Höhe von ca. 200 l/s gewährleistet ist. Vor der Modernisierung der Anlage verfügte diese über keine Mindestwasserabgabe. Der durch Bescheinigung der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) vom 17.04.2009 als Umweltgutachter zugelassene und im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 2 EEG 2009 tätig gewordene Streithelfer der Kläger hat mit der als Anlage B 3 vorgelegten Bescheinigung vom Juni 2011 (im Folgenden: „Bescheinigung 6/11“) die Modernisierungsmaßnahme bewertet. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erhob mit Schreiben vom 04.10.2011 (Anlage HKLW 4) zunächst Einwendungen gegen die Bescheinigung des Streithelfers der Kläger, woraufhin die Kläger mit den als Anlagenkonvolut B 15 vorgelegten Schreiben vom 07.10.2011 und vom 12.10.2011 durch die Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerke Baden-Württemberg Stellung nehmen ließen und die Auffassung vertraten, es gebe keinen ernsthaften Zweifel, dass durch die Einrichtung zur Abgabe einer dauernden Mindestwassermenge von 200 l pro Sekunde der ökologische Zustand des Gewässers wesentlich verbessert werde und daher ab dem 21.04.2011 ein Anspruch auf die Zahlung der erhöhten Vergütung nach den Vorgaben des § 23 EEG 2009 bestehe. Hierauf erwiderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage K 1), sie sei „zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 EEG ab dem 07.06.2011 mit Abschluss der Modernisierung am 21.04.2011 erfüllt sind. Ihre Wasserkraftanlage gilt demnach ab dem 22.04.2011 als nach § 23 Abs. 2 EEG modernisiert“. Der durch die streitgegenständliche Wasserkraftanlage eingespeiste Strom wurde ab dem 22.04.2011 bis Ende 2018 mit einem Vergütungssatz in Höhe von 11,67 Ct/kWh vergütet. Mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 07.12.2018 äußerte diese Zweifel an der Bescheinigung 6/11 und machte mit Schreiben vom 04.03.2019 (Anlage K 4) geltend, dass die Voraussetzungen des erhöhten Vergütungsanspruchs nicht vorlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgenannten Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die auf Feststellung der Einspeisevergütung in Höhe von 11,67 Ct/kWh gerichtete Klage abgewiesen und der auf Rückzahlung der erhöhten Einspeisevergütung für die Jahre 2017 und 2018 gerichteten Widerklage in Höhe von insgesamt 19.666,96 € stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht aus, das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 31.10.2011 stelle weder ein abstraktes noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, sondern sei als Anerkenntnis mit Beweiserleichterungen auszulegen und im Rahmen des § 23 EEG 2009 zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, allerdings im vorliegenden Fall ohne Relevanz. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 23 EEG 2009 lägen nicht vor. Die Kläger hätten weder hinreichend substantiiert dargetan, noch den ihnen nach § 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG 2009 obliegenden Nachweis erbracht, dass der Einbau des Mindestwasserabflusses das ökologische Potenzial der Anlage weiter ausgeschöpft und zusätzlich positive Effekte für die Umgebungsökologie erzeugt habe. Zwar habe der Umweltgutachter einen weiten Beurteilungsspielraum. Es bleibe aber Sache des erkennenden Gerichts, das zum Zwecke des Nachweises vorgelegte Gutachten auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft hin zu überprüfen und zu würdigen. Eine vollständige gerichtliche Überprüfung finde hingegen nicht statt. Aus der in § 23 Abs. 5 S. 2 EEG 2009 normierten gesetzlichen Fiktion folge, dass der Nachweis nur durch die Bescheinigung des Umweltgutachters geführt werden könne und eine Nachholung im Gerichtsverfahren mit den Beweismitteln der ZPO nicht in Betracht komme. Die Bescheinigung 6/11 erfülle nicht die hieran zu stellenden Mindestanforderungen. Hierzu gehöre erstens die Erhebung und Darstellung des Ist-Zustandes vor der Modernisierung, zweitens die Darstellung der konkreten Maßstäbe für den erforderlichen Mindestwasserabfluss im konkreten Gewässerabschnitt anhand der Bewirtschaftungsziele, drittens die Darstellung des Ist-Zustandes nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme und viertens die Beurteilung des Vergleichs der beiden dargestellten Zustände vor und nach der Modernisierung anhand des dargestellten Maßstabes. Hier fehle es bereits an der für die Vergleichsfeststellung einer Verbesserung maßgeblichen Erhebung und Darstellung des Ist-Zustandes vor der Modernisierungsmaßnahme. In der Bescheinigung 6/11 seien nur die regulatorischen Vorgaben für die Mindestwasserabgabe aufgeführt, nicht jedoch die tatsächlichen durchschnittlichen Mindestwasserführungszahlen. Hinzu komme, dass der Prüfungsmaßstab unzureichend dargestellt sei, weil alleine der Wassererlass Baden-Württemberg aufgeführt sei. Aus § 23 EEG 2009 ergebe sich, dass der Prüfungsmaßstab aus den Bewirtschaftungszielen zu entwickeln sei. Weiter fehle eine Beurteilung des erforderlichen Mindestwasserabflusses für die Bewirtschaftungsziele ebenso wie eine Beurteilung, woraus sich die Wesentlichkeit der Verbesserung ergebe. Die mit dem Streitbeitrittsschriftsatz als Anlage HKLW 3 vorgelegte aktualisierte und ergänzende Bescheinigung des Streithelfers (im Folgenden: „Bescheinigung 1/20“) genüge den genannten Anforderungen ebenfalls nicht. Die Kläger seien daher zur Rückzahlung der mit der Widerklage geltend gemachten überhöhten Vergütung verpflichtet. § 814 BGB stehe der Rückforderung nicht entgegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen der rechtlichen Kenntnis einer rechtsgrundlosen Leistung lägen nicht vor. Der Anspruch sei nicht verwirkt. Ein Umstandsmoment liege nicht vor. Auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens stehe dem Anspruch nicht entgegen, weil die Beklagte sich alleine im Hinblick auf das Fortzahlen der höheren Vergütung nicht widersprüchlich verhalten habe. Hiergegen richtet sich die mit am 25.05.2020 eingegangenem Schriftsatz gegen das der Klägerseite am 28.04.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts für die Kläger eingelegte Berufung des Streithelfers, mit welcher dieser deren Anspruch auf Feststellung der Vergütungshöhe von 11,67 Ct/kWh nach § 23 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 für den in ihrer Wasserkraftanlage erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom bis zum Ablauf des Förderzeitraums am 31.12.2031 weiterverfolgt. Fehlerhaft habe das Landgericht die Auffassung vertreten, dass eine wesentliche ökologische Verbesserung nicht vorliege bzw. der Nachweis hierüber nicht erbracht sei. Fehlerhaft sei in diesem Zusammenhang schon die Annahme, dass es überhaupt auf einen Nachweis ankomme. Durch die im Jahr 2011 erfolgte Einrichtung des Mindestwasserabflusses greife die gesetzliche Regelvermutung des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009, weil das in § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) genannte Regelbeispiel umgesetzt worden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung 6/11 auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft hin überprüfen könne und durch die Bescheinigung der Nachweis nicht geführt sei, wenn sich die von dem Umweltgutachter getroffene Bewertung als falsch oder nicht nachvollziehbar erweise. Ein derartiges Überprüfungsrecht bestehe schon deshalb nicht, weil der Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 5 EEG 2009 gerade kein Umweltgutachten, sondern lediglich eine Bescheinigung verlange. Die vom Landgericht angenommene Prüfbarkeit auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft setze eine Fachkompetenz voraus, die das Gericht gerade nicht besitze. Selbst wenn man annehme, dass das Gericht ein Überprüfungsrecht hätte, so habe das Landgericht bei seiner Prüfung jedenfalls einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt. Der Umstand, dass der Begriff der „Bescheinigung“ im EEG 2012 durch den Begriff „Gutachten“ ersetzt worden sei, zeige, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen sei, dass der Nachweis nach den Regeln des EEG 2009 eben nicht eine ausführliche und nachvollziehbare Darlegung der Vorgehensweise bei der Prüfung erfordere. Zu demselben Auslegungsergebnis gelange man auch im Wege der Bewertung der Gesetzessystematik: wenn die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich mache, gelte diese als Nachweis. Auch aus einer solchen Zulassung sei in der Regel nicht ersichtlich, welche Modernisierungsmaßnahme der Betreiber im Detail konkret ergriffen habe, welche ökologischen Auswirkungen diese habe und wie die Behörde zu dieser Einschätzung komme. Dies müsse für die Bescheinigung eines unabhängigen und öffentlich bestellten Umweltgutachters erst recht gelten. Auch aus Sinn und Zweck der Norm lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, einen einfachen und praktikablen Weg des Nachweises der wesentlichen Verbesserung zu schaffen. Dass aufgrund neuerer Erkenntnisse heutzutage höhere Anforderungen an den Gewässerschutz gestellt würden, könne nicht dazu führen, dass diese Anforderungen auch rückwirkend auf vergangene Sachverhalte angewendet werden. Im Übrigen habe das Gericht bei der von ihm vorgenommenen Prüfung der Bescheinigung diese nicht richtig gewürdigt. Die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung 6/11 sei plausibel, nachvollziehbar, vollständig und überzeugend und erfülle die vom Landgericht aufgestellten – die gesetzlichen Anforderungen übertreffenden - Voraussetzungen. Die Bescheinigung 1/20 enthalte auf Seite 18 ff. eine aussagekräftige Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustandes der ... U.a. sei dort aufgeführt, dass die … vor der Modernisierungsmaßnahme im Bereich zwischen Wehranlage und Wiedereinleitung des Unterwasserkanals über eine Fließlänge von rund 300 m (Länge der Ausleitungsstrecke) kaum als Gewässer erkennbar und als Lebensraum für die Gewässerfauna und Gewässerflora quasi nicht mehr nutzbar gewesen sei, weil keine Mindestwassermenge abgegeben wurde. Sodann würden Entwicklungsziele behandelt und hergeleitet sowie im Rahmen eines Vergleichs der Situation vor und nach der Maßnahme bewertet, weshalb die Mindestwasserabgabe vorliegend geeignet sei, eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands der zu erreichen. Unabhängig davon hätte das Landgericht der Klägerseite die Möglichkeit der Nachweisführung mit den Beweismitteln der ZPO einräumen müssen. Die gesetzliche Fiktion des § 23 Abs. 5 S. 2 EEG 2009 schließe andere Formen des Nachweises gerade nicht aus. Hilfsweise ergebe sich aus der im Berufungsverfahren als Anlage HKLW 6 vorgelegten Bescheinigung vom August 2020 (im Folgenden: „Bescheinigung 8/20“), mit der eine weitere Überarbeitung der Bescheinigung 6/11 erfolgte, dass die vom Landgericht aufgestellten Kriterien für die Nachweisführung erfüllt seien. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch das Vorliegen eines Anerkenntnisses in Gestalt des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 31.10.2011 verkannt. Eine Nichtigkeit nach § 4 Abs. 2 EEG liege nicht vor, da es sich nicht um eine vom Gesetz abweichende Regelung, sondern um ein Anerkenntnis der gesetzlichen Vergütungsvoraussetzungen handele. Als Folge der beschriebenen Fehler bei der Auslegung und Anwendung des § 23 EEG 2009 habe das Landgericht rechtsfehlerhaft der Beklagten einen Rückvergütungsanspruch zugesprochen und hierbei zudem § 814 BGB fehlerhaft angewandt und verkannt, dass Ansprüche der Beklagten verwirkt seien, die Geltendmachung eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB darstelle und Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte wegen Verletzung der Treuepflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis begründe. Der Streithelfer und die Kläger beantragen, das am 21.04.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 24 O 253/19, abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für den aus der Wasserkraftanlage in … zu Vertrags-Nr. … eingespeisten Strom einen Einspeisepreis von 0,11670 Euro/kWh bis zum 31.12.2031 zu vergüten, sowie 2. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 EEG 2009 bestimmten Mindestanforderungen unterliege, die im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt seien. Ergänzend führt die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zu der nach ihrer Sicht zutreffenden Einordnung der Bescheinigungen 6/11 und 1/20 durch das Landgericht aus, die Erfüllung eines der Regelbeispiele in § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 lit. a bis e EEG 2009 enthebe die Klägerseite nicht des Nachweises, dass ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand wesentlich verbessert worden sei. Die für den Vergleich erforderliche Darstellung des Ist-Zustands sei unzureichend und betreffe nur einen Teil der nach der Wasserrahmenrichtlinie maßgeblichen Kriterien. Zudem seien nicht alle Bewirtschaftungsziele genannt und nicht erläutert, aus welchem Grund gewässerökologisch alleine eine Erhöhung des Mindestwasserabflusses für eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands der ausreichend sein solle. Insbesondere fehle es an der Angabe des mittleren Niedrigwasserabflusses (MNQ) in dem betreffenden Abschnitt der und der Prüfungsmaßstab sei nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Bescheinigungen allerdings nicht nur eingeschränkt, sondern uneingeschränkt dahingehend gerichtlich überprüfbar, ob sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit der von dem Streithelfer als Anlage HKLW 6 vorgelegten Bescheinigung 8/20 lasse sich der Nachweis ebenfalls nicht führen, weil diese prozessual nicht berücksichtigungsfähig sei, ihr keine Rückwirkung zukomme und auch sie nicht die einschlägigen Anforderungen erfülle. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, warum die Erhöhung des Mindestwasserabflusses zu einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands der geführt habe. Schließlich habe der Streithelfer unverändert nicht alle für die Feststellung des Ist-Zustandes eines Gewässers relevanten Punkte berücksichtigt, insbesondere nicht den Gewässerquerschnitt oder die Länge der Ausleitungsstrecke. Bestehen blieben auch die fachlichen Bedenken des Landratsamts …, dass die Erhöhung des Mindestwasserabflusses auf 200 l/s zu keiner wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands der … geführt habe. Die Beklagte habe unter Verweis auf die Stellungnahme des Landratsamtes … vom 15.01.2013 (Anlage B 4) substantiiert dargelegt, dass es durch die Erhöhung des Mindestwasserabflusses auf 200 l/s zu keiner wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands der … gekommen sei. Dieser Stellungnahme des Landratsamts … zufolge bedürfe es für eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands der an der Wasserkraftanlage der Kläger eines Mindestwasserabflusses von jedenfalls 400 l/s. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige auf Feststellung der Vergütung für den aus der klägerischen Wasserkraftanlage eingespeisten Strom mit einem Einspeisepreis von 11,67 Ct/kWh bis zum 31.12.2031 gerichtete Klage ist begründet. Unbegründet ist hingegen die Widerklage der Beklagten auf Herausgabe der im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 bestehenden Differenz zwischen ausgezahlter Vergütung von 11,67 Ct/kWh und der nach Ansicht der Beklagten geschuldeten Vergütung in Höhe von 7,67 Ct/kWh. 1. Die Höhe der streitgegenständlichen Vergütung ist nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 EEG in der zwischen dem 18.08.2010 und dem 31.12.2011 gültigen Fassung zu beurteilen, weil die Kläger die erhöhte Vergütung für ihre bereits vor dem 01.01.2009 in Betrieb genommene Anlage geltend machen, die nicht die Leistungsgrenze von 500 Kilowatt überschreitet und deren Modernisierung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde (vgl. allg. Altrock/Wustlich, EEG, 3. Auflage, 2011, § 23 Rn. 34 m.w.N.). 2. Den Klägern steht der von ihnen geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen für den aus der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage eingespeisten Strom einen Einspeisepreis in Höhe von 11,67 Ct/kWh bis zum 31.12.2031 zu vergüten, zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 für die erhöhte Vergütung nach erfolgter Modernisierung der klägerischen Anlage gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2009 sind erfüllt (siehe unter a. und b.) und gemäß § 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG 2009 durch die als Anlage B 3 vorgelegte Bescheinigung 6/11 nachgewiesen (sieh unter c. und d.). a. Eine Modernisierung von Wasserkraftanlagen im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009 liegt vor, wenn eine Veränderung und Umgestaltung der Anlage stattgefunden hat, die diese technisch auf den neusten Stand bringt und dementsprechend deren Zustand auf das derzeit einzuhaltende technische Niveau anhebt (vgl. Reshöft/Kahle, EEG, 3. Auflage, 2009 § 23 Rn. 24 m.w.N.). Dass die hier streitgegenständliche Umbaumaßnahme in Gestalt der Implementierung einer Mindestwasserabgabe durch den Einbau eines Wehrbretts eine Modernisierung im Sinne des § 23 Abs. 2 EEG 2009 darstellt, begegnet keinen Zweifeln. b. Als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der erhöhten Vergütung verlangt § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009, dass nach der „Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist“, wobei „eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands in der Regel vorliegt“, wenn die in § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 unter lit. a) bis e) aufgeführten Merkmale wesentlich verbessert worden sind, „soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.“ Die hiernach maßgebliche wesentliche Verbesserung einer der sieben konkret benannten Maßnahmen ist im streitgegenständlichen Fall ebenso erfüllt (siehe unter aa.) wie das weitere Merkmal der Erforderlichkeit, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen (siehe unter bb.). aa. Unstreitig hat die Modernisierungsmaßnahme an der Wasserkraftanlage der Kläger dazu geführt, dass bei dieser, die vor der Modernisierung über keinen Mindestwasserabfluss verfügte, nunmehr ein Mindestwasserabfluss von ca. 200 l/s eingerichtet ist. Unstreitig ist weiter, dass der vor der Modernisierungsmaßnahme vorhandene ökologisch problematische Zustand, welcher darin bestand, dass „das Mutterbett der (...) bisher als Lebensraum für Fische und Kleinlebewesen nur über durchschnittlich 130 Tage im Jahr (existierte), im Rest des Jahres fiel der Flusslauf komplett trocken“ (Anlage B 3, S. 17), durch die Modernisierungsmaßnahme verbessert wurde. Von der Beklagten in Frage gestellt wird in tatsächlicher Hinsicht nur der Umstand, dass die Erhöhung des Mindestwasserabflusses auf 200 l/s dazu geführt hat, dass aus dem Mutterbett der wieder ein Lebensraum für Fische, Benthosfauna und die Gewässerfauna geworden ist, und die Einschätzung, dass „die Höhe des Mindestwasserabflusses von ca. 200 l/s (...) etwa 40 % des MNQ-Wertes (entspricht), was deutlich über den gesetzlichen Forderungen in Baden-Württemberg (Wasserkrafterlass) liegt“ und „den Bewirtschaftungszielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EWRRL) durchaus entspricht“ (Bescheinigung 6/11, S. 19f.). Außerdem ist die Beklagte der Ansicht, die durchgeführte Verbesserung erreiche nicht das von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 geforderte Maß der „Wesentlichkeit“. Grundlage für die Einwendungen der Beklagten ist die als Anlage B 4 vorgelegten Stellungnahme des Landratsamts vom 15.01.2013. (1) Die Einwendungen greifen jedoch schon deswegen nicht durch, weil die Stellungnahme des Landratsamtes keinerlei sachliche Begründung dafür enthält, warum die Erhöhung der Mindestwasserabführung von 0 auf 200 l/s keine wesentliche Verbesserung der Mindestwasserführung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) EEG 2009 darstellt. Die vom Landratsamt aufgeworfene - und dort für die streitgegenständliche Anlage aber gerade nicht beantwortete - Frage, welche Mindestwasserabgabe erforderlich ist, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht ist, ist für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 nicht vorliegen, deswegen nicht maßgeblich, weil die erhöhte Vergütung nach § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 bereits bei Erreichen einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands geschuldet ist und hierfür wiederum ausreicht, dass eines der in § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 a) bis e) EEG 2009 genannten Kriterien (d.h. auch des in c) aufgeführten Mindestwasserabflusses) wesentlich verbessert worden ist, soweit die betreffende Maßnahme unter Beachtung der Bewirtschaftungsziele erforderlich ist, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Der Gesetzgeber hat bewusst die erhöhte Vergütung nicht an die Erreichung des guten ökologischen Zustands geknüpft, weil auch Anlagenbetreiber, die den guten ökologischen Zustand nicht erreichen können, in den Genuss der erhöhten Vergütung kommen sollen können (Frenz, EEG, 1. Auflage 2009, § 23 Rn. 55: „Soweit die Zielerreichung nicht alleine durch Maßnahmen des Wasserkraftbetreibers erfolgen kann, soll dieser trotzdem von möglichen verbessernden Investitionen in die Wasserkraftanlage durch die Förderung des EEG profitieren“ und Salje EEG, 5. Auflage 2009, § 23 Rn. 48: „An die Stelle der vollen Zielerreichung des Wasserhaushaltsgesetzes tritt der Vergleich zwischen altem und neuem Zustand. Eine Förderung der Wasserkraft ist in diesem Sinne dann noch möglich, wenn ein Teil der Investition darauf entfällt, den natürlichen Wasserfluss wenigstens teilweise wiederherzustellen.“). Wenn daher das Landratsamt ausführt, für einen guten ökologischen Zustand sei „an vergleichbaren Standorten“ eine Wassermenge von mind. 400 l/s erforderlich, steht dies der Einschätzung, dass die Wassermenge von 200 l/s bereits eine wesentliche Verbesserung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 darstellt, gerade nicht entgegen. (2) Hinzu kommt, dass die diesbezügliche Stellungnahme auf Seite 2 der Anlage B 4 sich auf das in § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 b) EEG 2009 enthaltene Kriterium der ökologischen Durchgängigkeit bezieht, wie sich aus dem Sachzusammenhang unzweifelhaft ergibt („An vergleichbaren Standorten wurden von der Fischereibehörde für die Beaufschlagung eines funktionsfähigen Fischauf- und Fischabstiegs und die ökologischen Anforderungen der Ausleitungsstrecke eine Wassermenge von mind. 400 l/s für erforderlich gehalten. Auch bei der Wasserkraftanlage wird voraussichtlich mindestens eine Abflussmenge in dieser Größenordnung erforderlich werden“). Das Landratsamt führt aber zuvor selbst an, dass „eine ausreichende Mindestwasserabgabe (...) ggf. für sich eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers bewirken“ kann. (3) Die Schlussfolgerung des Landratsamts …, wonach „die vom Wasserkraftbetreiber gewählte Mindestwassermenge (...) nicht aus(reicht), um im Teilbereich ‚Mindestwasserführung‘ die Bewirtschaftungsziele, d.h. einen guten ökologischen Zustand zu erreichen“, mag insoweit noch zutreffen, wenngleich fundierte Sachargumente und die Festlegung einer relevanten Mindestwassermenge für die Erreichung des guten ökologischen Zustands gesondert vom Kriterium der Durchgängigkeit fehlt. Nicht überzeugend ist dagegen die weitere Ableitung, die gewählte Mindestwassermenge stelle „daher aus unserer Sicht noch keine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands dar, weil sie insoweit deutlich unter den ökologischen Anforderungen der Gewässerstrecke liegt“. Hiermit wird ohne Überzeugungskraft alleine aus der Nichterreichung des guten ökologischen Zustands gefolgert, dass keine wesentliche Verbesserung desselben vorliegt. Nachvollziehbare Argumente dafür, dass die Vergütungsvoraussetzung einer wesentlichen Verbesserung der Mindestwasserabgabe im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) EEG 2009 nicht erfüllt sind, lassen sich der Anlage B 4 somit nicht entnehmen. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte daher darauf, sie habe unter Verweis auf die Stellungnahme des Landratsamtes substantiiert dargelegt, dass es durch die Erhöhung des Mindestwasserabflusses auf 200 l/s zu keiner wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands der gekommen sei. (4) Auch die vom Landratsamt in der als Anlage B 4 vorgelegten Stellungnahme vom 15.01.2013 in Frage gestellte Aussage des Streithelfers, dass der gewählte Mindestwasserabfluss von 200 l/s etwa 40 % des MNQ-Wertes entspreche und damit deutlich über den gesetzlichen Forderungen in Baden-Württemberg liegt, steht – selbst wenn die diesbezügliche Feststellung nicht zutrifft, weil (wie die Beklagte behauptet) der in der Bescheinigung 6/11 erwähnte MNQ-Wert als landesrechtliche Vorgabe nur einen Orientierungswert darstelle (Anlage B 5, S. 18), die Bezugsgröße nicht mit der Wasser- und Fischereibehörde abgestimmt sei, und der landesrechtliche Orientierungswert unter Zugrundlegung von 400 l/s nicht erreicht werde – der Einordnung der Modernisierungsmaßnahme als wesentliche Verbesserung der Mindestwasserabgabe nicht entgegen. Denn auch wenn mit einer Steigerung des Mindestwasserabflusses von 0 auf 200 l/s landesrechtliche Vorgaben nicht übertroffen werden bzw. auch dann, wenn sie nicht einmal erreicht werden und man mit dem Landratsamt davon ausgeht, dass zur Herbeiführung eines guten ökologischen Zustands ein Mindestwasserdurchfluss von 400 l/s erforderlich ist, ändert dies nichts daran, dass der vorherige ökologische Zustand, in welchem unstreitig das Mutterbett der in der Ausleitungsstrecke für Fische und Kleinlebewesen nur über durchschnittlich 130 Tage im Jahr als Lebensraum existierte, durch die Steigerung des Mindestwasserabflusses auf die Hälfte des angeblich erforderlichen Mindestwasserabflusses von 400 l/s maßgeblich verbessert worden ist. (5) Für die Frage, ob diese unstreitige deutliche Verbesserung der Mindestwasserabgabe das „Wesentlichkeitsmaß“ im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG erreicht, ist die mit § 23 EEG 2009 verbundene gesetzgeberische Intention zu berücksichtigen. Die in § 23 EEG 2009 enthaltenen ökologischen Anforderungen knüpfen an die zuvor geltende Regelung in § 6 Abs. 1 EEG 2004 an und stellen keine Verschärfung, sondern deren Vereinheitlichung dar (BT-Drs. 16/8148 S. 53f.). Zu § 6 EEG 2004 lässt sich der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2327 S. 27) entnehmen, dass das in § 6 Abs. 1 S. 2 EEG 2004 enthaltene Kriterium des „guten ökologischen Zustands“ bzw. der wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands „dem Spannungsfeld zwischen der Nutzung (...) vorhandener Energiepotenziale sowie Umwelt- und Naturschutzaspekten Rechnung (trägt). Kleine Wasserkraftwerke stellen in der Regel einen erheblichen Eingriff in die Gewässerökologie dar, da sie in der Regel in den Laich- und Aufzuchthabitaten der Einzugsgebiete, d.h. in den kleinen naturnahen Fließgewässern, angesiedelt sind. (..) Voraussetzungen für das Erreichen eines guten ökologischen Zustands ist unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik insbesondere die Wahrung der Bewirtschaftungsziele und -anforderungen der §§ 25 a und 25b WHG, die die Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL) umsetzen.“ Zudem lässt sich der Gesetzesbegründung zu der Nachfolgeregelung des § 23 Abs. 5 EEG 2009 in § 23 EEG 2012 entnehmen, dass im Wasserhaushaltsgesetz, das wiederum der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie dient, „die zentralen ökologischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung benannt (werden)“ (BT-Drs. 17/6071 S. 69). Für die hier entscheidende Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, um der streitgegenständlichen Modernisierungsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung der Mindestwasserführung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) EEG 2009 zu attestieren, lässt sich das Bewirtschaftungsziel der Mindestwasserführung wie folgt konkretisieren: Das Bewirtschaftungsziel der Mindestwasserführung steht in Zusammenhang mit dem Ziel der Durchgängigkeit des Gewässers, soll die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers sicherstellen (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 53. EL August 2011, § 33 Rn. 9) und trägt aus der unionsrechtlichen Perspektive zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bei, die in ihrem Anhang V unter 1.1.1 die Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora, der benthischen wirbellosen Fauna und der Fischfauna als biologische Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer benennt. Das Kriterium der Mindestwasserabgabe hat aber neben der Relevanz für die Durchgängigkeit des Gewässers auch eigenständige ökologische Bedeutung. Eine Niedrigwasserführung kann bereits für sich genommen den ökologischen Zustand des Gewässers erheblich beeinträchtigen, weil die Niedrigwasserführung in physikalischer Hinsicht unter anderem zu einer Temperaturerhöhung und zu einem Absinken der Fließgeschwindigkeit und der Sauerstoffsättigung führen kann. Dabei wirken sich vor allem die möglichen Temperaturveränderungen wiederum direkt und indirekt auf die Fischfauna aus. Diese Kriterien sind für die Klassifizierung des jeweiligen Gewässers und dessen Zugehörigkeit zu einer die fischbiologischen Regionen ausschlaggebend (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O. § 33 Rn. 11 m.w.N.). Ein Mindestwasserabfluss ist Voraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers sowie der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Fließgewässers (Reshöft/Kahle, EEG 3. Auflage 2009, § 23 Rn. 29). Einer Beeinträchtigung der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit des Wassers soll mit dem WHG entgegengewirkt werden. „Hierzu können z.B. auch Maßnahmen zur nachträglichen Erhöhung der Restwassermenge dienen, um einen Mindestabfluss im benutzten Gewässer zu erhalten, so dass keine nicht mehr ausgleichbaren Beeinträchtigungen der biologischen Beschaffenheit des Gewässers auftreten“ (VGH München, Urt. v. 05.07.2005 – 8 B 04.356). Entsprechend hat in der zwischenzeitlich relevanten Fassung des WHG das Kriterium der Mindestwasserabgabe eine eigenständige Regelung in § 33 WGH erfahren. Mit der Neuregelung in § 33 WHG sollte der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung getragen werden, weil ein Mindestwasserabfluss im Gewässer Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers ist (Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O. § 33 Rn. 1). Der zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderliche Mindestwasserabfluss soll sich nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall richten und ist eine Einzelfallentscheidung (Riedel in BeckOK Umweltrecht, 56. Edition Stand: 01.01.2020, § 33 Rn. 9 BT-Drs. 16/12275, 60; BVerwG, Beschl. v.26.01.2017 – 7 B 3.16). In diesem Sinne stellt auch der auszugsweise als Anlage B 2 vorgelegte Leitfaden für die Vergütung von Strom aus Wasserkraft des BMU vom Juli 2005 (im Folgenden: „Wasserkraftleitfaden“), der nach der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 5 EEG 2009 für die Beurteilung der ökologischen Kriterien herangezogen werden kann (BT-Drs. 16/8148 S. 53) darauf ab, dass „anstelle einer statischen Festlegung von Mindestwasserabflüssen (...) aus ökologischer Sicht die Möglichkeit der Einführung einer dynamischen Mindestwasserregelung geprüft werden (sollte), die neben einem konstanten Sockelabfluss zuflussabhängig oder zumindest saisongestaffelt gesteuert ist und o.g. Bedingungen gerecht wird. Im Interesse der Verbesserung des ökologischen Zustands/Potentials können in Abhängigkeit vom Standort und den Bewirtschaftungszielen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur in Ausleitungsstrecken bei der Festlegung des Mindestwasserabflusses Berücksichtigung finden.“ (Wasserkraftleitfaden S. 25). (6) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für eine wesentliche Verbesserung der Mindestwasserführung durch die streitgegenständliche Modernisierungsmaßnahme erfüllt, weil zwischen den Parteien unstreitig eine Verbesserung der Mindestwasserabgabe von einem Zustand, in welchem eine solche gar nicht vorhanden war und daher das Mutterbett der in der Ausleitungsstrecke für Fische und Kleinlebewesen nur über durchschnittlich 130 Tage im Jahr als Lebensraum existierte und nach der als Anlage HKLW 2 des Streithelfers vorgelegten „WRRL-Bestandsaufnahme für das Teilbearbeitungsgebiet 31“ vom 20.06.2005 vorher unstreitig „signifikant belastet“ war, da der Mindestwasserabfluss unterhalb von 1/3 MNQ lag, hin zu einem Zustand erfolgt ist, in welchem ein Mindestwasserabfluss von 200 l/s gewährleistet und damit ein Trockenfallen der Ausleitungsstrecke verhindert wird. Bereits die Tatsache, dass nunmehr nicht nur für 130 Tage im Jahr, sondern ganzjährig die Ausleitungsstrecke überhaupt als gewässerökologischer Lebensraum zur Verfügung steht, stellt in diesem Sinne eine wesentliche Verbesserung dar. Dies lässt das Landgericht unberücksichtigt, wenn es annimmt, die Kläger hätten nicht substantiiert dargetan, dass der Einbau des Mindestwasserabflusses das ökologische Potenzial der Anlage weiter ausgeschöpft und zusätzliche positive Effekte für die Umgebungsökologie erzeugt hat. Im Gegenteil ist es so, dass sämtliche der genannten Verbesserungsaspekte durch die Einwendungen der Beklagten nicht in Frage gestellt werden und jedenfalls in der Gesamtwertung die Einordnung als wesentliche Verbesserung der Mindestwasserführung im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 tragen. bb. Wenn aus den oben genannten Gründen eine wesentliche Verbesserung der Mindestwasserführung vorliegt, folgt aus § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009, dass in der Regel eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands als Voraussetzung für die erhöhte Vergütung nach Modernisierung der Wasserkraftanlage gegeben ist, wenn zusätzlich „die betreffende Maßnahme einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen“ (§ 23 Abs. 5 S. 1 EEG 2009). Letzteres bedeutet, dass ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Maßnahme und dem zu erreichenden Bewirtschaftungsziel besteht (Altrock/Wustlich, 3. Auflage 2011, § 23 Rn. 82). Dass die Mindestwasserführung für sich genommen eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers bewirken kann, stellt die Beklagte unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Äußerung des Landratsamtes auf Seite 2 der Anlage B 4 außer Frage. Hiernach spricht viel dafür, schon abstrakt davon auszugehen, dass dann, wenn die Mindestwasserabgabe wesentlich verbessert worden ist, diese Maßnahme auch erforderlich ist, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Denn aus dem Umstand, dass die Mindestwasserabgabe in § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) EEG 2009 als eigenständiges ökologisches Bewertungskriterium aufgeführt ist, lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Mindestwasserabgabe als eigenständige und damit als erforderliche Voraussetzung zur Erreichung des Ziels eines guten ökologischen Zustands implementiert hat. Dies korreliert auch mit der in § 33 WHG erfolgten Kodifizierung (vgl. hierzu oben unter aa. (5)), auf welche § 23 Abs. 4 S. 1 EEG in der vom 01.01.2012 bis 31.07.2014 geltenden Fassung, d.h. die Nachfolgeregelung des § 23 Abs. 5 EEG 2009, explizit Bezug nimmt. Auch die konkrete Beurteilung führt hier zu der Einschätzung, dass die durchgeführte Maßnahme zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlich ist, weil unstreitig vor der Installation des Mindestwasserabflusses das Mutterbett der durchschnittlich mehr als die Hälfte des Jahres „trocken fiel“ und damit als gewässerökologischer Lebensraum nicht zur Verfügung stand. Auch die von der Beklagten als Anlage B 13 vorgelegte „Begleitdokumentation zum BG Oberrhein (BW) Teilbearbeitungsgebiet“ vom Dezember 2015, die für die klägerische Wasserkraftanlage nur das Bewirtschaftungsziel „Reduktion Auswirkung Wasserentn. Brauchwasser“ enthält, spricht dafür, dass der Mindestwasserführung entscheidende Bedeutung für die Erreichung des ökologischen Zielzustands zukommt und daher die wesentliche Verbesserung derselben erforderlich im Sinne von § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 ist, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist zudem zu berücksichtigen, dass das Erforderlichkeitsprinzip zugleich eine für den Anlagenbetreiber entlastende Komponente hat (Altrock/Wustlich, EEG 3. Auflage § 23 Rn. 85). Bereits der Wasserkraftleitfaden hat alle Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands unter einen Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gestellt und betont, dass im Zuge der wasserrechtlichen Zulassung einer Anlage nicht nur ein Einzelaspekt, wie z.B. der Fischaufstieg, im Hinblick auf die Anforderungen an den ökologischen Zustand zu berücksichtigen ist, sondern die Gesamtheit der genannten gewässerökologisch relevanten Handlungsbereiche zu beurteilen und zu den Bewirtschaftungszielen ins Verhältnis zu setzen ist. Der Wasserkraftleitfaden nennt die Verbesserung der ökologischen Kriterien nicht kumulativ als Vergütungsvoraussetzung, sondern betont, dass in diesem Zusammenhang jedem ökologischen Kriterium eigenständige Bedeutung zukommt bei der Prüfung, ob ein guter ökologischer Zustand erreicht wird. In diesem Sinne ist die gesetzliche Prüfungsvorgabe „unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich“ nicht so zu verstehen, dass die Erforderlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf alle Bewirtschaftungsziele kumulativ bejaht werden muss: „Im Rahmen der Inbetriebnahme, Erneuerung oder Modernisierung einer Wasserkraftanlage ist es vor allem möglich, auf die Zusammensetzung und Artenhäufigkeit der aquatischen Pflanzen und Tiere, den Wasserhaushalt, die Durchgängigkeit, die Vernetzung von Wasser und Land und die Hydromorphologie, also auf Teilbereiche der biologischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten Einfluss zu nehmen. Der ökologische Zustand eines Gewässers wird aber auch durch dessen chemisch-physikalische Eigenschaften, wie z.B. den Gehalt an flussgebietsspezifischen Schadstoffen bestimmt. In diesem Fall ist die Konzentration an flussgebietsspezifischen Schadstoffen durch den Wasserkraftnutzer nicht beeinflussbar und würde ohne die im EEG getroffene Unterscheidung zu einem Ausschluss von der Vergütung führen, da der gute ökologische Zustand/das gute ökologische Potential nicht durch Maßnahmen an der Wasserkraftanlage erreicht werden kann. Unabhängig von dieser physikalisch-chemischen Beeinträchtigung können in Bezug auf die biologischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten Defizite in dem Wasserkörper auftreten, deren Aufhebung zu einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands führen und den Wasserkraftnutzer zu einer Vergütung nach EEG berechtigen würden.“ (Wasserkraftleitfaden S. 21f.). „Dies bedeutet nicht, dass für jeden Handlungsbereich Maßnahmen notwendig werden. Die Handlungsbereiche dienen der Zusammenfassung des umfassenden Spektrums verschiedener Verbesserungsmöglichkeiten, die sich sowohl in Bezug auf den jeweiligen Standort und die Bauweise einer Wasserkraftanlage als auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Bewirtschaftungsziele der Gewässer ergeben können.“ (Wasserkraftleitfaden, S. 25). Da die Beklagte zudem keine Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Modernisierungsmaßnahme zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands vorgebracht hat, ist diese aus den oben genannten Gründen gegeben und hat in Kombination mit der hier durchgeführten wesentlichen Verbesserung der Mindestwasserwasserabgabe zur Folge, dass gemäß § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands in der Regel vorliegt. c. Weiter enthält § 23 Abs. 5 S. 2 EEG 2009 die Regelung, dass als „Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt (..) 2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft“. Diesen Nachweis haben die Kläger durch die Bescheinigung 6/11 erbracht. Dahin gestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Bescheinigung – wie die Kläger meinen – einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 bindend feststellt (vgl. hierzu Salje, EEG 5. Auflage 2009, § 23 Rn. 45ff. und Frenz EEG 1. Auflage 2010, § 23 Rn. 58f. jeweils m.w.N.; Altrock/Wustlich, EEG, 3. Auflage 2011, § 23 Rn. 88f.), weil die gerichtliche Überprüfung im vorliegenden zu demselben Ergebnis führt, dass der Nachweis nach § 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG 2009 durch die Anlage B 3 erbracht ist. Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur, dass § 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG 2009 dem Umweltgutachter einen Beurteilungsspielraum bezüglich der Einschätzung einräumt, ob ein guter ökologischer Zustand bzw. eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands erreicht wird (vgl. Salje 5. Auflage 2009, § 23 Rn. 45; vgl. hierzu auch S. 23 des Wasserleitfadens: „Darüber hinaus lassen sich jedoch keine allgemeinen Aussagen über die Beurteilung der ‚Wesentlichkeit‘ einer Verbesserung treffen. Vielmehr hat die Behörde hierbei einen Beurteilungsspielraum, d.h. sie kann selbst beurteilen, ob die Verbesserung wesentlich ist, ohne dass diese Entscheidung in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar ist“). Hierfür spricht im Übrigen schon die in § 23 Abs. 5 S. 2 EEG 2009 enthaltene Nachweisregelung selbst. Dieser kommt nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Wenn man die gerichtliche Überprüfbarkeit der Bescheinigung unterstellt und die in der Bescheinigung zu beantwortende Frage, ob ein guter ökologischer Zustand erreicht oder eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands gegeben ist, einem Beurteilungsspielraum des Gutachters unterliegt, kann die gerichtliche Überprüfung diesbezüglich nur als Plausibilitätsprüfung ausgestaltet sein (in den bisher zu dieser Frage veröffentlichten Gerichtsentscheidungen wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Bescheinigung auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft gerichtlich überprüfbar ist, vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 02.09.2010 – 1 U 37/10; OLG Dresden, Urt. v. 03.07.2012 – 9 U 1568/11; OLG Hamm, Beschl. v. 26.09.2018 – 30 U 4718; die Clearingstelle zum EEG hat in ihrem als Anlage K 8 vorgelegten Votum 2010/18 eigene „formale Mindestanforderungen“ formuliert). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in der Bescheinigung 6/11 enthaltene Bewertung des Streithelfers, dass mit der streitgegenständlichen Modernisierungsmaßnahme eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands erreicht wird, daraufhin zu überprüfen ist, ob diese Bewertung plausibel ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sie auch zwingend ist. Mit den gegen die Bescheinigung 6/11 von der Beklagten unter Bezugnahme auf die als Anlage B 4 vorgelegte Stellungnahme des Landratsamtes vorgebrachten Einwendungen lässt sich eine mangelnde Plausibilität der Bescheinigung 6/11 nicht begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen unter b. Bezug genommen werden. Die hierin erfolgte Einordnung der streitgegenständlichen Modernisierungsmaßnahme als wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands beruht auf den unstreitigen Feststellungen, die wiederum in erster Linie der Bescheinigung 6/11 entstammen und daher zugleich deren Plausibilität begründen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass, selbst wenn die Beurteilung des Sachverständigen, dass landesrechtliche Vorgaben übertroffen werden, nicht korrekt ist, die Bewertung der Steigerung von dem Zustand, dass das Mutterbett der in der Ausleitungsstrecke für Fische und Kleinlebewesen nur über durchschnittlich 130 Tage im Jahr als Lebensraum existiert, auf die Hälfte des angeblich erforderlichen Mindestwasserabflusses von 400 l/s als „wesentliche Verbesserung“ plausibel ist. Soweit das Landgericht der Bescheinigung 6/11 mangelnde Plausibilität mit dem Argument attestiert, es fehle bereits an der für die Vergleichsfeststellung einer Verbesserung maßgeblichen Erhebung und Darstellung des Ist-Zustandes vor Durchführung der Modernisierungsmaßnahme, ist diese Einschätzung insofern unzutreffend, als sich der Ist-Zustand der vor der Modernisierung nicht vorhandenen Mindestwasserabgabe zweifelfrei aus der Bescheinigung 6/11 ergibt: „Da die Anlage bisher keine Mindestwasserabgabe besaß, war die Herstellung von Einrichtungen zu einer gesicherten Mindestwasserabgabe von grundsätzlicher Bedeutung.“ (Bescheinigung 6/11, S. 14). Nicht beanstandungswürdig im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch der Umstand, dass die Bewertungskriterien für die Verbesserung des ökologischen Zustands zwar zutreffend genannt, aber nicht aus den Bewirtschaftungsplänen hergeleitet werden. Bereits der Gesetzgeber zur Vorgängerregelung des § 23 Abs. 5 EEG 2009 hatte hierzu nur darauf abgestellt, dass die Bewirtschaftungsziele beachtet werden müssen: „Voraussetzung für das Erreichen eines guten ökologischen Zustands ist unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik insbesondere die Wahrung der Bewirtschaftungsziele und -anforderungen der §§ 25a und 25b WHG (...). Nach Konkretisierung dieser Ziele im Wege der Umsetzung der WRRL durch die Länder kann der Nachweis in der Regel durch einen diese Ziele beachtenden Genehmigungsbescheid oder durch ein Gutachten (...) geführt werden“ (BT-Drs. 15/2327 S. 27). Mit der hier einschlägigen Fassung des § 23 EEG 2009 war eine Änderung der ökologischen Anforderungen nicht beabsichtigt (BT-Drs. 16/8148 S. 53). Weiter zu Unrecht beanstanden die Beklagte und das Landgericht, dass eine Beurteilung des erforderlichen Mindestwasserabflusses für die Bewirtschaftungsziele fehle. Für die plausible Beurteilung der wesentlichen Verbesserung ist nicht zwingend eine Darlegung erforderlich, wann ein guter ökologischer Zustand hinsichtlich des Mindestwasserabflusses erreicht ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 EEG 2009 die Bewirtschaftungsziele nur im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen sind, ob die Maßnahme erforderlich ist, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen. Wenn der Mindestwasserabfluss wesentlich verbessert wurde und dies zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlich ist, liegt „in der Regel“ eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands vor (§ 23 Abs. 5 S. 1 EEG 2009). Für eine umfassende Darstellung aller Bewirtschaftungsziele besteht hiernach keine Veranlassung. Ebenfalls aus diesem Grund zu Unrecht beanstanden die Beklagte und das Landgericht, dass die Ist-Zustandsbeschreibung der Bescheinigung nicht alle Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie zugrunde gelegt hat und sich nicht mit den biologischen, hydromorphologischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten mit ihren jeweiligen Unterqualitätskomponenten (wie in Anlage B 6 aufgeführt) auseinandergesetzt hat. Es gibt keinen Grund dafür, dass die Plausibilitätsprüfung voraussetzt, dass alle Qualitätskomponenten im Einzelnen in der Bescheinigung aufgeführt und ausgewertet werden müssen. Insbesondere steht es der Nachweisfunktion der Bescheinigung nicht entgegen, dass „der Eindruck (besteht), dass der Umweltgutachter die (Unter-)Qualitätskomponenten nur ausschnittsweise betrachtet hat“ bzw. „den Gewässerquerschnitt und die Länge der Ausleitungsstrecke“ unbeachtet gelassen hat, „auf die Wasserführung – als ein anderer relevanter Punkt – (...) mit dem MNQ nur teilweise und mittelbar ein(geht)“ und es für die Feststellung des früheren ökologischen Zustands „anhand aller (Unter-)Qualitätskomponenten der Wasserrahmenrichtlinie (...) sowie unter Berücksichtigung aller Bewirtschaftungsziele für die“ fehlt. Mit dem Beurteilungsspielraum einher geht ein Darstellungsspielraum, d.h. der Sachverständige darf sich in seiner Darstellung darauf beschränken, die für seine Beurteilung relevanten Aspekte zu benennen. Vor diesem Hintergrund kann eine „Vollständigkeit der Bescheinigung“ jedenfalls nicht in dem Sinne gefordert werden, dass der Sachverständige zu Qualitätskriterien Stellung nehmen muss, die für die zu beurteilende Frage keine Relevanz haben. Allenfalls abgeleitet werden kann hieraus neben der bereits genannten Plausibilitätsprüfung der Bewertung eine Überprüfung des Inhalts der Bescheinigung auf offensichtliche Defizite in der Darstellung oder Begründung, die aus der Perspektive eines kundigen Laien die Bescheinigung objektiv nicht nachvollziehbar, widersprüchlich oder in sich nicht schlüssig machen. d. Unabhängig davon, dass die Kläger sich aus den zuvor genannten Gründen auf die Bescheinigung 6/11 als nachweisführende Bescheinigung im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG berufen können, lässt sich auch der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den Klägern im Jahr 2011 geführten Korrespondenz über den Inhalt der Bescheinigung 6/11 ableiten, dass die Parteien jedenfalls mit rechtsgeschäftlicher Bindungswirkung Einvernehmen über das darin bestätigte Vorliegen der Vergütungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 erzielt haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 4 Abs. 2 EEG 2009 einer solchen bindenden Einigung über die Vergütungsvoraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 nicht entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die in §§ 23ff. EEG 2009 geregelten Vergütungssätze gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009 als Mindestvergütung ausgestaltet sind und die Mindestvergütungspflicht es dem Netzbetreiber erlaubt, eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Vergütung zu zahlen (Salje, EEG 5. Auflage 2009, § 16 Rn. 5). Im Übrigen greift das Abweichungsverbot nicht bei Regelungen, die die Rechte und Pflichten aus dem EEG nicht unmittelbar berühren, etwa Vereinbarungen, die das EEG an Stellen ergänzen, an denen es lückenhaft ist (Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG 2009, 3. Auflage 2011, § 4, Rn. 35). So liegen die Dinge hier jedenfalls in Bezug auf die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der Vergütungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EEG 2009 zu stellen sind. Die Anforderungen an die Umweltgutachterbescheinigung sind nicht im EEG 2009 geregelt. Insoweit ist es zulässig, wenn sich Anlagenbetreiber und Netzbetreiber – wie vorliegend geschehen – hierzu austauschen und ein gemeinsames Verständnis mit dem Ziel einer verlässlichen Vergütungsperspektive erarbeiten. Eine solche Vorgehensweise wird in der Kommentarliteratur zu § 23 Abs. 5 EEG explizit empfohlen: „Da gerade wegen der hohen Investitionssummen im Zusammenhang mit der Wasserkraft daraus eine starke Belastung der Anlagenbetreiber resultieren kann, handelt es sich bei der Nachweispflicht um einen äußerst sensiblen Bereich, der eine enge Zusammenarbeit zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber und rechtzeitige Verhandlungen über die Nachweistiefe erfordert.“ (Salje, EEG 2009, 5. Auflage 2009, § 23, Rn. 53). Insoweit war es zulässig und verstößt nicht gegen das Abweichungsverbot, dass sich die Parteien zu den Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EEG 2009 und der erforderlichen „Nachweistiefe“ verbindlich verständigt haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das der Anlage K 1 nicht zu entnehmen vermochte, dass damit eine rechtsgeschäftliche Bindung gewollt war, ergibt sich dies jedoch nach Auffassung des Senats aus der zuvor geführten und als Anlagen HKLW 4 und B 15 vorgelegten Korrespondenz über die streitige Frage, ob die Mindestwasserabflussmenge ausreicht. Mit dem als HKLW 4 vorgelegten Schreiben vom 04.10.2011 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die nähere Begründung der Bewertung der Mindestwasserabgabe als wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands deswegen gefordert, weil sie irrtümlich davon ausgegangen war, es habe bereits vor der Modernisierungsmaßnahme eine Mindestwasserabgabe gegeben: „Als Netzbetreiber sind wir verpflichtet, das Umweltgutachten insoweit zu prüfen, ob es plausibel und widerspruchsfrei ist sowie dessen Überzeugungskraft zu prüfen und zu würdigen. (...) Die Erhöhung der Mindestwassermenge kann als ökologische Verbesserung betrachtet werden. Laut Gutachten (siehe S. 18) existierte bereits eine Öffnung zur Abführung einer Mindestwasserabgabe, die jedoch nicht jederzeit eine gleichmäßige Mindestwasserabgabemenge gewährleistete. Unseres Erachtens wurde in dem Gutachten jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass die durchgeführte Maßnahme zu einer ‚wesentlichen‘ ökologischen Verbesserung geführt hat, zumal keine Angabe über die bisherige Mindestwasserabgabemenge gemacht wurde. Wir bitten Sie deshalb die ‚wesentliche‘ ökologische Verbesserung deutlicher darzustellen.“ (Anlage HKLW 4). Hierauf reagierte die Klägerseite mit Schreiben vom 07. und 12.10.2011 (Anlage B 15) und wies unter Beifügung der Stellungnahme des Umweltgutachters vom 07.10.2011 die Einwendungen im Schreiben vom 04.10.2011 als unzutreffend und falsch zurück. Dem Gutachten des Sachverständigen sei eindeutig zu entnehmen, dass es vor der Modernisierungsmaßnahme keine Mindestwasserabgabe gegeben habe, so dass die Implementierung der Mindestwasserabgabe von 200 l/s zweifelsfrei zu einer wesentlichen Verbesserung des ökologischen Zustands führe. Die Klägerseite stellte klar, dass die Einwände nun ausgeräumt seien und daher die Auszahlung der erhöhten Vergütung erfolgen müsse: „Wir hoffen, dass eine Klageerhebung in dieser Sache nicht erforderlich ist und erbitten Ihre umgehende Bestätigung, dass die Herrn zustehende Vergütung in Höhe von 11,67 Cent nunmehr ab dem 22.04.2011 rückwirkend erfasst und nachvergütet wird.“ (Anlage B 15). Die hierauf erfolgte Reaktion der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 31.10.2011 („Unter Berücksichtigung der darin gemachten Ausführungen und Erläuterungen in Verbindung mit dem Umweltgutachten vom 22.04.2011 sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anforderungen gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 EEG ab dem 07.06.2011 mit Abschluss der Modernisierung am 21.04.2011 erfüllt sind. Ihre Wasserkraftanlage gilt demnach ab dem 22.4.2011 als nach § 23 Abs. 2 EEG modernisiert“, Anlage K 1), ist daher als Zusage dieser von Klägerseite erbetenen Bestätigung auszulegen, dass die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der implementierten Mindestwasserabgabe als wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands nicht weiter geltend gemacht werden und deswegen die erhöhte Vergütung ausbezahlt wird. Aus welchen rechtlichen Gründen die Beklagte an diese Zusage nicht mehr gebunden sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. 3. Da den Klägern aus den zuvor dargelegten Gründen ein Anspruch auf Auszahlung der Vergütung für den aus ihrer Wasserkraftanlage eingespeisten Strom in Höhe von 11,67 Ct/kWh für den Vergütungszeitraum bis 31.12.2031 gegen die Beklagte zusteht und auf dieser Basis im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 von der Beklagten vergütet wurde, ist der mit der Widerklage geltend gemachte Herausgabeanspruch unbegründet und die Widerklage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Das Urteil beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Obergerichte ab.